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Document 32007R0235

Verordnung (EG) Nr. 235/2007 der Kommission vom 5. März 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (Text von Bedeutung für den EWR )

OJ L 66, 6.3.2007, p. 3–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/07/2007; Stillschweigend aufgehoben durch 32007R0787

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/235/oj

6.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 66/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 235/2007 DER KOMMISSION

vom 5. März 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission (2) wurde die in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 genannte gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, erstellt.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 und Artikel 2 der Verordnung Nr. 473/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (3), hat ein Mitgliedstaat um Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste ersucht.

(3)

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 haben einige Mitgliedstaaten der Kommission Angaben mitgeteilt, die im Zusammenhang mit der Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste von Belang sind. Einschlägige Informationen wurden auch von Drittstaaten mitgeteilt. Auf dieser Grundlage sollte die gemeinschaftliche Liste aktualisiert werden.

(4)

Die Kommission hat alle betroffenen Luftfahrtunternehmen entweder unmittelbar, oder, sofern dies nicht möglich war, über die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden informiert und die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen angegeben, die die Grundlage einer Entscheidung bilden würden, eine Betriebsuntersagung gegen diese Unternehmen in der Gemeinschaft aufzuerlegen oder die Bedingungen einer Betriebsuntersagung eines Luftfahrtunternehmens zu ändern, das in der gemeinschaftlichen Liste erfasst ist.

(5)

Die Kommission hat den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit gegeben, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen einzusehen, sich schriftlich dazu zu äußern und ihren Standpunkt innerhalb von 10 Tagen der Kommission sowie dem Flugsicherheitsausschuss, der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (4) eingesetzt wurde, mündlich vorzutragen.

(6)

Die für die Regulierungsaufsicht über die betreffenden Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden wurden von der Kommission sowie in bestimmten Fällen von einigen Mitgliedstaaten konsultiert.

(7)

Es liegen stichhaltige Beweise für gravierende Sicherheitsmängel bei dem Flugzeug vom Typ IL-76 mit der Kennung ST-EWX vor, das als einziges Flugzeug von Air West für den Flugbetrieb in die Gemeinschaft zugelassen ist. Diese Mängel wurden von Deutschland bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt (5).

(8)

Deutschland hat der Kommission mitgeteilt, dass es unter Berücksichtigung der gemeinsamen Kriterien im Rahmen von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 eine sofortige Betriebsuntersagung für die gesamte Flotte von Air West verfügt hat.

(9)

Darüber hinaus hat Deutschland der Kommission sein Ersuchen übermittelt, die gemeinschaftliche Liste gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 und dem Verfahren von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 zu aktualisieren, um die Betriebsuntersagung in der Europäischen Gemeinschaft auf die gesamte Flotte von Air West auszudehnen.

(10)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Air West Co. Ltd die einschlägigen Sicherheitsnormen bezüglich seiner gesamten Flotte nicht einhält. Gegen das Luftfahrtunternehmen sollte eine vollständige Betriebsuntersagung verhängt werden, und es sollte aus Anhang B in Anhang A überführt werden.

(11)

Die Behörden Kasachstans haben der Kommission Nachweise vorgelegt, dass dem Luftfahrtunternehmen BGB Air das Luftverkehrsbetreiberzeugnis entzogen wurde. Da dieses in Kasachstan zugelassene Luftfahrtunternehmen daraufhin seine Tätigkeit eingestellt hat, sollte es aus Anhang A gestrichen werden.

(12)

Alle hinsichtlich Dairo Air Services aus Uganda getroffenen Maßnahmen sollten gleichermaßen für DAS Air Cargo (DAZ) gelten.

(13)

Dairo Air Services/DAS Air Cargo hat der Kommission einen umfassenden Plan zur Mängelbehebung vorgelegt, mit dem die systembezogenen Sicherheitsmängel des Luftfahrtunternehmens abgestellt werden sollen und der bereits umgesetzt wird. Außerdem haben die zuständigen Behörden Ugandas den Maßnahmenplan des Luftfahrtunternehmens bestätigt und einen detaillierten Jahresplan für Tätigkeiten zur Überwachung des Luftfahrtunternehmens für das Jahr 2007 festgelegt.

(14)

Die Kommission hat sich mit den zuständigen Behörden Kenias in Verbindung gesetzt, um eine Bestätigung einzuholen, dass das von Kenia DAS Air Cargo erteilte Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) entzogen wurde. Die Kommission sollte diese Angelegenheit weiter klären.

(15)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Dairo Air Services/DAS Air Cargo der Flugbetrieb innerhalb der Gemeinschaft erlaubt und es aus Anhang A gestrichen werden sollte. Die Mitgliedstaaten planen die weitere Überprüfung der tatsächlichen Einhaltung einschlägiger Sicherheitsnormen im Rahmen regelmäßiger Vorfeldinspektionen bei diesem Luftfahrtunternehmen.

(16)

Die zuständigen Behörden Ugandas haben bestätigt, dass das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz in Entebbe hat. Die Kommission wird die Lage des Luftfahrtunternehmens hinsichtlich der Fähigkeit der zuständigen Behörden Ugandas, ihre Aufsichtstätigkeit durchzuführen, überprüfen. Sowohl das Luftfahrtunternehmen als auch die zuständigen Behörden Ugandas haben zugestimmt, sich erforderlichenfalls einem Audit zu unterziehen.

(17)

Die Behörden Kasachstans haben der Kommission Nachweise vorgelegt, dass dem Luftfahrtunternehmen GST Aero das Luftverkehrsbetreiberzeugnis entzogen wurde. Da dieses in Kasachstan zugelassene Luftfahrtunternehmen daraufhin seine Tätigkeit eingestellt hat, sollte es aus Anhang A gestrichen werden.

(18)

Pakistan International Airlines hat der Kommission einen Plan zur Mängelbehebung vorgelegt, mit dem den systembezogenen Sicherheitsmängeln abgeholfen werden soll, die von verschiedenen Mitgliedstaaten bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt wurden. Auch haben die zuständigen Behörden Pakistans den Maßnahmenplan des Luftfahrtunternehmens bestätigt und einen detaillierten Jahresplan für Tätigkeiten zur Überwachung des Luftfahrtunternehmens festgelegt.

(19)

Ein Team europäischer Sachverständiger hat sich vom 12. bis 16. Februar 2007 zur Bestandsaufnahme in Pakistan aufgehalten, um die Umsetzung des vorgelegten Maßnahmenplans zu bewerten. Laut dem Bericht der Sachverständigen sind einige Maßnahmen, die zur Behebung der Situation des Unternehmens bezüglich der Einhaltung einschlägiger Sicherheitsnormen erforderlich sind, noch abzuschließen, insbesondere für seine Luftfahrzeuge der Muster Boeing B-747 und Airbus A-310. Die Situation ist derzeit zufrieden stellend bezüglich der B-777-Flotte, die nicht von den im Erwägungsgrund 18 genannten systembezogenen Mängeln betroffen ist, ebenso die Tatsache, dass die fortdauernde Lufttüchtigkeit durch angemessene Vorkehrungen gewährleistet wird.

(20)

Daher wird auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien festgestellt, dass Pakistan International Airlines die einschlägigen Sicherheitsnormen nicht einhält, ausgenommen für Flüge mit der Boeing B-777-Flotte, und bezüglich aller anderen Flüge in Anhang B aufgenommen werden sollte (6). Die Mitgliedstaaten planen darüber hinaus die weitere Überprüfung der tatsächlichen Einhaltung einschlägiger Sicherheitsnormen im Rahmen regelmäßiger Vorfeldinspektionen bei diesem Luftfahrtunternehmen.

(21)

Die Behörden Liberias haben der Kommission Nachweise vorgelegt, dass das Luftverkehrsbetreiberzeugnis des einzigen derzeit noch in Liberia zugelassenen Luftfahrtunternehmens, Weasua Airlines, am 31. Dezember 2006 abgelaufen ist und die Behörden einer Verlängerung nicht stattgegeben haben. Da Weasua Airlines somit seine Tätigkeiten eingestellt hat, sollte das Luftfahrtunternehmen aus Anhang A gestrichen werden.

(22)

Hinsichtlich des Plans zur Mängelbehebung, den Liberia durchführt, um seine Fähigkeiten im Bereich der Flugsicherheitsaufsicht an die einschlägigen Sicherheitsnormen anzugleichen, ergibt sich aus den der Kommission vorgelegten Unterlagen, dass weitere Fortschritte bei der vollständigen Durchführung erforderlich sind. Daraus folgt, dass ein Luftfahrtunternehmen, dem ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis durch die Zivilluftfahrtbehörde Liberias erteilt wird, in Anhang A fällt.

(23)

Die Behörden der Demokratischen Republik Kongo haben der Kommission Informationen übermittelt, wonach sie folgenden Luftfahrtunternehmen Luftverkehrsbetreiberzeugnisse erteilt haben: African Air Services Commuter SPRL, El Sam Airlift, Espace Aviation Services, Piva Airlines, Safe Air Company. Diese Luftfahrtunternehmen sollten ausdrücklich in Anhang A aufgeführt werden.

(24)

Die Behörden der Demokratischen Republik Kongo haben der Kommission Nachweise vorgelegt, dass den folgenden Luftfahrtunternehmen die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse entzogen wurden: Entreprise World Airways (E.W.A.), Uhuru Airlines, Central Air Express, Global Airways, African Company Airlines, CO-ZA Airways. Da diese in der Demokratischen Republik Kongo zugelassenen Luftfahrtunternehmen daraufhin ihre Tätigkeit eingestellt haben, sollten sie aus Anhang A gestrichen werden.

(25)

Hewa Bora Airways hat ein neues Luftfahrzeug erworben, das das zuvor in Anhang B aufgeführte Luftfahrzeug ersetzt. Belgien hat der Kommission mitgeteilt, dass es dieselbe vorläufige Regelung für Vorfeldinspektionen und die Überwachung dieses neuen Luftfahrzeugs anwenden wird wie für das vorhergehende. Folglich wird das Luftfahrzeug Lockheed L-1011, Seriennr. 193H-1206, Registrierung 9Q-CHC, in Anhang B ersetzt durch das Luftfahrzeug Boeing B767-266 ER, Seriennr. 23 178, Registrierung 9Q-CJD.

(26)

Die Behörden Äquatorialguineas haben der Kommission eine aktualisierte Liste der Luftfahrtunternehmen, die über ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügen, übermittelt. Derzeit sind ausschließlich die folgenden Luftfahrtunternehmen in Äquatorialguinea zugelassen: Euroguineana de Aviacion y Transportes, General Work Aviacion, Guinea Airways, Guinea Equatorial de Transportes Aereos, Union de Transportes Aereos (UTAGE). Folglich sollte die gemeinschaftliche Liste entsprechend aktualisiert werden und sollten diese Luftfahrtunternehmen in Anhang A aufgenommen werden.

(27)

Die Behörden der Kirgisischen Republik haben der Kommission Informationen übermittelt, wonach sie folgenden Luftfahrtunternehmen Luftverkehrsbetreiberzeugnisse erteilt haben: Air Central Asia, Esen Air, Air Manas, World Wing Aviation. Da diese neuen Luftfahrtunternehmen von den Behörden der Kirgisischen Republik zugelassen wurden, bei denen sich eine mangelnde Fähigkeit zur Durchführung einer angemessenen Sicherheitsaufsicht gezeigt hat, sollten die Luftfahrtunternehmen in Anhang A geführt werden.

(28)

Die Behörden der Kirgisischen Republik haben der Kommission Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass den folgenden Luftfahrtunternehmen die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse entzogen wurden: Anikai Air, Country International Airlines, FAB Air, Kyrgyz Airways, Kyrgyz Trans Avia, Reem Air, Sun Light. Da diese in der Kirgisischen Republik zugelassenen Luftfahrtunternehmen daraufhin ihre Tätigkeit eingestellt haben, sollten sie aus Anhang A gestrichen werden.

(29)

Nach der Prüfung der von Phuket Air bezüglich Fortschritten bei der Durchführung des Plans zur Mängelbehebung vorgelegten Unterlagen durch die Kommission und die Mitgliedstaaten und nach Bestätigung und positiver Bewertung dieser Unterlagen durch die zuständigen Behörden des Königreichs Thailand liegen ausreichend Belege dafür vor, dass das Luftfahrtunternehmen die meisten Vorgaben des umfassenden Plans zur Mängelbehebung, der nach Aufnahme des Luftfahrtunternehmens in die erste im März 2006 veröffentlichte Liste der Gemeinschaft aufgestellt wurde, erfolgreich durchgeführt hat.

(30)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird festgestellt, dass Phuket Air alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die einschlägigen Sicherheitsnormen zu erfüllen, und daher aus Anhang A gestrichen werden kann.

(31)

Phuket Air hat geäußert, dass es derzeit nicht plane, in absehbarer Zukunft Flugbetrieb nach Europa durchzuführen. Sollte das Luftfahrtunternehmen eine Wiederaufnahme des Flugbetriebs in das Gebiet der Gemeinschaft in welcher Form auch immer in Erwägung ziehen, hat es die Kommission vorab darüber zu informieren, die sich vorbehält, gegebenenfalls notwendige Überprüfungen vorzunehmen, um sich von der fortdauernden Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen durch das Luftfahrtunternehmen zu vergewissern. Auf der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses vom 21. Februar 2007 haben sowohl das Luftfahrtunternehmen als auch die zuständigen Behörden des Königreichs Thailand ihre Bereitschaft bekundet, diese Bedingungen zu akzeptieren, einschließlich der Möglichkeit von Inspektionen an Ort und Stelle, falls dies von der Kommission gewünscht wird.

(32)

Die Kommission hat die von der EASA und den zuständigen Behörden Zyperns vorgelegten Informationen über die Aussetzung und nachfolgende Entziehung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses des Luftfahrtunternehmens A Jet Aviation zur Kenntnis genommen. Hinsichtlich der Ausübung der Aufsicht durch die zuständige Behörde Zyperns hat die Kommission angesichts der Ergebnisse des letzten gemeinsamen Besuchs durch die EASA und die JAA im Januar 2007 in Bezug auf Lufttüchtigkeit, Instandhaltung, Betriebsanforderungen und Zulassung von Flugpersonal erhebliche Fortschritte zur Kenntnis genommen. Die Anstrengungen müssen jedoch fortgesetzt werden, und die Kommission sollte die weiteren Entwicklungen in dieser Hinsicht beobachten.

(33)

Die Kommission hat die Situation von Johnsons Air auf der Grundlage der von den Zivilluftfahrtbehörden Ghanas vorgelegten Unterlagen, einschließlich des Programms für die Aufsicht über dieses Luftfahrtunternehmen, geprüft und sich vergewissert, dass das Luftfahrtunternehmen die einschlägigen Sicherheitsnormen einhält. Folglich ist die Kommission der Auffassung, dass Johnsons Air nicht in die gemeinschaftliche Liste aufgenommen werden sollte.

(34)

Nachdem die Kommission den zuständigen Behörden Bulgariens Informationen zu einer Reihe von Vorfeldinspektionsergebnissen im Rahmen des SAFA-Programms übermittelt hatte, haben diese am 21. Februar 2007 entschieden, die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse von fünf bulgarischen Frachtluftfahrtunternehmen mit sofortiger Wirkung zu ändern. Bulgarien schränkt deren Flugbetrieb nach der Europäischen Gemeinschaft sowie nach Norwegen, Island und der Schweiz ein. Aufgrund dessen dürfen ab diesem Datum und bis auf weiteres Air Sofia, Bright Aviation Services, Heli Air Services, Skorpion Air und Vega Airlines keine Flüge in die anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder nach Norwegen, Island und der Schweiz durchführen.

(35)

Die zuständigen Behörden Bulgariens haben sich verpflichtet, diese Maßnahmen auf der Grundlage angemessener Abhilfemaßnahmen, die nach behördlicher Überprüfung und Genehmigung von diesen Luftfahrtunternehmen durchzuführen sind, innerhalb von zwei Monaten zu überprüfen. Die Kommission hat die von den zuständigen Behörden Bulgariens ergriffenen Maßnahmen zur Kenntnis genommen und sollte die Situation dieser Luftfahrtunternehmen sowie die Ausübung der Aufsichtspflichten dieser Behörden mit Unterstützung der EASA und der Mitgliedstaaten in den kommenden Monaten genau beobachten.

(36)

Die Kommission hat sich mit den russischen Behörden hinsichtlich der Überprüfung der Situation des Luftfahrtunternehmens Rossyia, das seit dem 1. November 2006 Nachfolger von Pulkovo Airlines ist, in Verbindung gesetzt. Angesichts des Stands der Durchführung des Plans zur Mängelbehebung durch das Luftfahrtunternehmen hält es die Kommission für erforderlich, Rossyia weiterhin genau zu beobachten. Zu diesem Zweck wird im April 2007 ein Audit durchgeführt.

(37)

Die Kommission hat den Stand der Durchführung von Maßnahmen der zuständigen Behörden zur Mängelbehebung, die nach der Annahme der Verordnung Nr. 1543/2006 erlassen wurden, und ihre Entscheidung vom 12. Februar zur Kenntnis genommen, mit der neun Luftfahrtunternehmen Betriebsbeschränkungen auferlegt wurden, nachdem den Behörden von der Kommission Informationen über systembezogene Mängel hinsichtlich der Sicherheit bei diesen Luftfahrtunternehmen übermittelt wurden. Aufgrund dessen können ab diesem Datum die russischen Luftfahrtunternehmen Aero Rent, Tatarstan, Atlant Soyuz, Aviakon Zitotrans, Centre Avia, Gazpromavia, Lukoil, Russian Sky (Russkoe Nebo) und Utair keine Einzelflüge und Charterflüge in die Gemeinschaft durchführen. Solche Flüge können nur nach Überprüfung und besonderer Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörden der Russischen Föderation sowie förmlicher Akzeptanz durch den Mitgliedstaat des Zielflughafens durchgeführt werden. Die Kommission sowie die Mitgliedstaaten werden rechtzeitig vor Erteilung der Genehmigung informiert. Der betreffende Mitgliedstaat sollte geeignete Vorfeldinspektionen am Zielflughafen in der Gemeinschaft vornehmen. Die Fluggenehmigung sollte an Bord mitgeführt werden, um die Durchführung der Vorfeldinspektionen zu erleichtern.

(38)

Außerdem nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass die erwähnten Vorkehrungen vorläufiger Art sind und die zuständigen Behörden der Russischen Föderation die Flugbetriebssituation jedes betroffenen Luftfahrtunternehmens, einschließlich der Linienluftfahrtunternehmen, sowie einen Plan zur Mängelbehebung präsentieren werden, um eine abschließende Entscheidung über diese Luftfahrtunternehmen bis spätestens Ende April 2007 zu treffen. Die Mitgliedstaaten planen die weitere Überprüfung der tatsächlichen Einhaltung einschlägiger Sicherheitsnormen im Rahmen systematischer Vorfeldinspektionen bei allen Flügen dieser Luftfahrtunternehmen.

(39)

Im Lichte der verschiedenen Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden der Russischen Föderation ergriffen wurden, beabsichtigt die Kommission, die Situation bezüglich der Sicherheit der oben genannten Luftfahrtunternehmen zu überprüfen. Zu diesem Zweck beabsichtigt sie, in den kommenden Monaten einen Ortstermin mit Unterstützung der Mitgliedstaaten und der zuständigen Behörden der Russischen Föderation durchzuführen.

(40)

Da Luftfahrtunternehmen, die aufgrund der erklärten Einstellung ihrer Tätigkeit aus der Liste gestrichen wurden, unter einem anderen Namen oder mit anderer Staatszugehörigkeit wieder in Erscheinung treten können, sollte die Kommission Transfers und Veränderungen im Zusammenhang mit diesen Unternehmen weiterhin aktiv beobachten.

(41)

Der Kommission wurden trotz ihrer ausdrücklichen Nachfragen keine Nachweise für die vollständige Umsetzung angemessener Behebungsmaßnahmen durch die Luftfahrtunternehmen, die in der am 12. Oktober 2006 aufgestellten gemeinschaftlichen Liste aufgeführt sind, und durch die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden übermittelt. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass diese Luftfahrtunternehmen weiterhin einer Betriebsuntersagung unterliegen sollten.

(42)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Flugsicherheitsausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang A wird durch den Anhang A dieser Verordnung ersetzt.

2.

Anhang B wird durch den Anhang B dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. März 2007

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15.

(2)  ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 14. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1543/2006 (ABl. L 283 vom 14.10.2006, S. 27).

(3)  ABl. L 84 vom 23.3.2005, S. 8.

(4)  ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1900/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 377 vom 27.12.2006, S. 176).

(5)  LBA/D-2006-510.

(6)  Die Flotte von Luftfahrzeugen des Musters Boeing B-777 umfasst derzeit die folgenden Flugzeuge: 2 B-777-340ER mit der Eintragungskennung AP-BHV und AP-BHW; 4 B-777-240ER mit der Eintragungskennung AP-BGJ, AP-BGK, AP-BGL und AP-BHX; 2 B-777-240LR mit der Eintragungskennung AP-BGY und AP-BGZ.


ANHANG A

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN GESAMTER BETRIEB IN DER GEMEINSCHAFT UNTERSAGT IST (1)

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC)

(und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) oder der Betriebsgenehmigung

ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens

Staat des Luftfahrtunternehmens

AIR KORYO

unbekannt

KOR

Demokratische Volksrepublik Korea

AIR WEST CO. Ltd

004/A

AWZ

Sudan

ARIANA AFGHAN AIRLINES

009

AFG

Afghanistan

BLUE WING AIRLINES

SRSH-01/2002

BWI

Suriname

SILVERBACK CARGO FREIGHTERS

unbekannt

VRB

Ruanda

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht der Demokratischen Republik Kongo zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Hewa Bora Airways (2), einschließlich

 

Demokratische Republik Kongo

AFRICA ONE

409/CAB/MIN/TC/0114/2006

CFR

Demokratische Republik Kongo

AFRICAN AIR SERVICES COMMUTER SPRL

409/CAB/MIN/TC/0005/2007

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIGLE AVIATION

409/CAB/MIN/TC/0042/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR BENI

409/CAB/MIN/TC/0019/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR BOYOMA

409/CAB/MIN/TC/0049/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR INFINI

409/CAB/MIN/TC/006/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR KASAI

409/CAB/MIN/TC/0118/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR NAVETTE

409/CAB/MIN/TC/015/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR TROPIQUES s.p.r.l.

409/CAB/MIN/TC/0107/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

BEL GLOB AIRLINES

409/CAB/MIN/TC/0073/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

BLUE AIRLINES

409/CAB/MIN/TC/0109/2006

BUL

Demokratische Republik Kongo

BRAVO AIR CONGO

409/CAB/MIN/TC/0090/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

BUSINESS AVIATION s.p.r.l.

409/CAB/MIN/TC/0117/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

BUTEMBO AIRLINES

409/CAB/MIN/TC/0056/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

CARGO BULL AVIATION

409/CAB/MIN/TC/0106/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

CETRACA AVIATION SERVICE

409/CAB/MIN/TC/037/2005

CER

Demokratische Republik Kongo

CHC STELLAVIA

409/CAB/MIN/TC/0050/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

COMAIR

409/CAB/MIN/TC/0057/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

COMPAGNIE AFRICAINE D’AVIATION (CAA)

409/CAB/MIN/TC/0111/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

DOREN AIR CONGO

409/CAB/MIN/TC/0054/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

EL SAM AIRLIFT

409/CAB/MIN/TC/0002/2007

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

ESPACE AVIATION SERVICE

409/CAB/MIN/TC/0003/2007

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

FILAIR

409/CAB/MIN/TC/0008/2007

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

FREE AIRLINES

409/CAB/MIN/TC/0047/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

GALAXY INCORPORATION

409/CAB/MIN/TC/0078/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

GOMA EXPRESS

409/CAB/MIN/TC/0051/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

GOMAIR

409/CAB/MIN/TC/0023/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

GREAT LAKE BUSINESS COMPANY

409/CAB/MIN/TC/0048/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

I.T.A.B. — INTERNATIONAL TRANS AIR BUSINESS

409/CAB/MIN/TC/0022/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

KATANGA AIRWAYS

409/CAB/MIN/TC/0088/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

KIVU AIR

409/CAB/MIN/TC/0044/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

LIGNES AÉRIENNES CONGOLAISES

Ministerialunterschrift (Verordnung 78/205)

LCG

Demokratische Republik Kongo

MALU AVIATION

409/CAB/MIN/TC/0113/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

MALILA AIRLIFT

409/CAB/MIN/TC/0112/2006

MLC

Demokratische Republik Kongo

MANGO AIRLINES

409/CAB/MIN/TC/0007/2007

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

PIVA AIRLINES

409/CAB/MIN/TC/0001/2007

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

RWAKABIKA BUSHI EXPRESS

409/CAB/MIN/TC/0052/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

SAFARI LOGISTICS SPRL

409/CAB/MIN/TC/0076/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

SAFE AIR COMPANY

409/CAB/MIN/TC/0004/2007

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

SERVICES AIR

409/CAB/MIN/TC/0115/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

SUN AIR SERVICES

409/CAB/MIN/TC/0077/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

TEMBO AIR SERVICES

409/CAB/MIN/TC/0089/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

THOM'S AIRWAYS

409/CAB/MIN/TC/0009/2007

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

TMK AIR COMMUTER

409/CAB/MIN/TC/020/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

TRACEP CONGO

409/CAB/MIN/TC/0055/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

TRANS AIR CARGO SERVICE

409/CAB/MIN/TC/0110/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

TRANSPORTS AERIENS CONGOLAIS (TRACO)

409/CAB/MIN/TC/0105/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

VIRUNGA AIR CHARTER

409/CAB/MIN/TC/018/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

WIMBI DIRA AIRWAYS

409/CAB/MIN/TC/0116/2006

WDA

Demokratische Republik Kongo

ZAABU INTERNATIONAL

409/CAB/MIN/TC/0046/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Äquatorialguinea zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Äquatorialguinea

EUROGUINEANA DE AVIACIÓN Y TRANSPORTES

2006/001/MTTCT/DGAC/SOPS

EUG

Äquatorialguinea

GENERAL WORK AVIACIÓN

002/ANAC

keine Angabe

Äquatorialguinea

GETRA — GUINEA ECUATORIAL DE TRANSPORTES AÉREOS

739

GET

Äquatorialguinea

GUINEA AIRWAYS

738

keine Angabe

Äquatorialguinea

UTAGE — UNIÓN DE TRANSPORTES AÉREOS DE GUINEA ECUATORIAL

737

UTG

Äquatorialguinea

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht der Kirgisischen Republik zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

Kirgisische Republik

AIR CENTRAL ASIA

34

AAT

Kirgisische Republik

AIR MANAS

17

MBB

Kirgisische Republik

ASIA ALPHA

31

SAL

Kirgisische Republik

AVIA TRAFFIC COMPANY

23

AVJ

Kirgisische Republik

BISTAIR-FEZ BISHKEK

08

BSC

Kirgisische Republik

BOTIR AVIA

10

BTR

Kirgisische Republik

BRITISH GULF INTERNATIONAL AIRLINES FEZ

18

BGK

Kirgisische Republik

CLICK AIRWAYS

11

CGK

Kirgisische Republik

DAMES

20

DAM

Kirgisische Republik

ESEN AIR

2

ESD

Kirgisische Republik

GALAXY AIR

12

GAL

Kirgisische Republik

GOLDEN RULE AIRLINES

22

GRS

Kirgisische Republik

INTAL AVIA

27

INL

Kirgisische Republik

ITEK AIR

04

IKA

Kirgisische Republik

KYRGYZ GENERAL AVIATION

24

KGB

Kirgisische Republik

KYRGYZSTAN ALTYN

03

LYN

Kirgisische Republik

KYRGYZSTAN AIRLINES

01

KGA

Kirgisische Republik

MAX AVIA

33

MAI

Kirgisische Republik

OHS AVIA

09

OSH

Kirgisische Republik

SKY GATE INTERNATIONAL AVIATION

14

SGD

Kirgisische Republik

SKY WAY

21

SAB

Kirgisische Republik

TENIR AIRLINES

26

TEB

Kirgisische Republik

TRAST AERO

05

TSJ

Kirgisische Republik

WORLD WING AVIATION

35

WWM

Kirgisische Republik

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Liberia zuständig sind, zugelassen wurden

 

Liberia

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Sierra Leone zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

Sierra Leone

AIR RUM, Ltd

unbekannt

RUM

Sierra Leone

BELLVIEW AIRLINES (S/L) Ltd

unbekannt

BVU

Sierra Leone

DESTINY AIR SERVICES, Ltd

unbekannt

DTY

Sierra Leone

HEAVYLIFT CARGO

unbekannt

unbekannt

Sierra Leone

ORANGE AIR SIERRA LEONE Ltd

unbekannt

ORJ

Sierra Leone

PARAMOUNT AIRLINES, Ltd

unbekannt

PRR

Sierra Leone

SEVEN FOUR EIGHT AIR SERVICES Ltd

unbekannt

SVT

Sierra Leone

TEEBAH AIRWAYS

unbekannt

unbekannt

Sierra Leone

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Swasiland zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

Swasiland

AERO AFRICA (Pty) Ltd

unbekannt

RFC

Swaziland

JET AFRICA SWAZILAND

unbekannt

OSW

Swasiland

ROYAL SWAZI NATIONAL AIRWAYS CORPORATION

unbekannt

RSN

Swasiland

SCAN AIR CHARTER, Ltd

unbekannt

unbekannt

Swasiland

SWAZI EXPRESS AIRWAYS

unbekannt

SWX

Swaziland

SWAZILAND AIRLINK

unbekannt

SZL

Swasiland


(1)  Den in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge („wet leasing“) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das nicht Gegenstand einer Betriebsuntersagung ist, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.

(2)  Hewa Bora Airways ist es ausschließlich gestattet, das in Anhang B aufgeführte Luftfahrzeug für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Gemeinschaft zu nutzen.


ANHANG B

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN BETRIEB IN DER GEMEINSCHAFT BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGT (1)

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)

ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens

Staat des Luftfahrtunternehmens

Muster des Luftfahrzeugs

Eintragungskennung und ggf. Seriennummer

Eintragungsstaat

AIR BANGLADESH

17

BGD

Bangladesch

B747-269B

S2-ADT

Bangladesch

AIR SERVICE COMORES

06-819/TA-15/DGACM

KMD

Komoren

Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

LET 410 UVP

Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

D6-CAM (851336)

Komoren

HEWA BORA AIRWAYS (HBA) (2)

409/CAB/MIN/TC/0108/2006

ALX

Demokratische Republik Kongo

Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

B767-266 ER

Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

9Q-CJD (Seriennr. 23 178)

Demokratische Republik Kongo

PAKISTAN INTERNATIONAL AIRLINES

003/96 AL

PIA

Islamische Republik Pakistan

Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

alle B-777

Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

AP-BHV, AP-BHW, AP-BHX, AP-BGJ, AP-BGK, AP-BGL, AP-BGY, AP-BGZ

Islamische Republik Pakistan


(1)  Den in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge („wet leasing“) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keiner Betriebsuntersagung unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.

(2)  Hewa Bora Airways ist es ausschließlich gestattet, das aufgeführte Luftfahrzeug für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Gemeinschaft zu nutzen.


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