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Document 32007R0203

Verordnung (EG) Nr. 203/2007 der Kommission vom 27. Februar 2007 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 958/2006 und (EG) Nr. 38/2007 zur Abschaffung der Erstattungen für Ausfuhren nach gewissen Bestimmungen

OJ L 61, 28.2.2007, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
OJ L 327M, 5.12.2008, p. 862–864 (MT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/203/oj

28.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 61/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 203/2007 DER KOMMISSION

vom 27. Februar 2007

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 958/2006 und (EG) Nr. 38/2007 zur Abschaffung der Erstattungen für Ausfuhren nach gewissen Bestimmungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe g,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 958/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 über eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2006/07 zur Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker (2) ist eine Dauerausschreibung zur Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker des KN-Codes 1701 99 10 für alle Bestimmungen mit Ausnahme von Albanien, Bulgarien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro (3), der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sowie Rumänien eröffnet worden.

(2)

Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 38/2007 der Kommission vom 17. Januar 2007 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der spanischen, der irischen, der italienischen, der ungarischen, der polnischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle für die Ausfuhr (4) bieten die betreffenden Interventionsstellen auf dem Wege der Dauerausschreibung für die Ausfuhr nach allen Bestimmungen mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Serbien, Kosovo und Montenegro eine Gesamtmenge von 852 681 Tonnen Zucker zum Verkauf an, die von ihnen zur Intervention akzeptiert wurde und zur Ausfuhr verfügbar ist.

(3)

Gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 können Ausfuhrerstattungen festgesetzt werden, um das Wettbewerbsgefälle zwischen Gemeinschafts- und Drittlandsausfuhren auszugleichen. Für Gemeinschaftsausfuhren nach bestimmten nahe gelegenen Bestimmungen und in Drittländer, in die Gemeinschaftserzeugnisse mit Präferenzbehandlung eingeführt werden können, ist die Wettbewerbsposition zurzeit besonders günstig. Daher sollten Erstattungen bei der Ausfuhr nach diesen Bestimmungen abgeschafft werden.

(4)

Die Verordnungen (EG) Nr. 958/2006 und (EG) Nr. 38/2007 sind daher entsprechend zu ändern.

(5)

In Anbetracht der Ausschreibungsfristen in den Verordnungen (EG) Nr. 958/2006 und (EG) Nr. 38/2007 sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten. Um jedoch die Rechte derjenigen Antragsteller zu wahren, die bereits Angebote eingereicht haben, sollte sie nur für nach ihrem Inkrafttreten eingereichte Angebote gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 958/2006 erhält folgende Fassung:

„(1)   Es wird eine Dauerausschreibung für die Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker des KN-Codes 1701 99 10 für alle Bestimmungen mit Ausnahme von Andorra, Gibraltar, Ceuta, Melilla, Vatikanstadt, Liechtenstein, den Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, Helgoland, Grönland, den Färöern, den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien (5), Montenegro und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien durchgeführt. Während der Geltungsdauer dieser Dauerausschreibung werden Teilausschreibungen durchgeführt.

Artikel 2

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 38/2007 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Die belgische, die tschechische, die spanische, die irische, die italienische, die ungarische, die polnische, die slowakische und die schwedische Interventionsstelle bieten auf dem Wege der Dauerausschreibung für die Ausfuhr nach allen Bestimmungen mit Ausnahme von Andorra, Gibraltar, Ceuta, Melilla, Vatikanstadt, Liechtenstein, den Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, Helgoland, Grönland, den Färöern, den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Serbien (6) und Montenegro eine Gesamtmenge von 852 681 Tonnen Zucker zum Verkauf an, die von ihnen zur Intervention akzeptiert wurde und zur Ausfuhr verfügbar ist. Die betreffenden Höchstmengen je Mitgliedstaat sind in Anhang I aufgeführt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt nur für nach diesem Zeitpunkt eingereichte Angebote.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Februar 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2011/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 49.

(3)  Einschließlich des Kosovo unter der Ägide der Vereinten Nationen nach der Resolution 1244 des Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999.

(4)  ABl. L 11 vom 18.1.2007, S. 4.

(5)  Einschließlich des Kosovo unter der Ägide der Vereinten Nationen nach der Resolution 1244 des Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999.“

(6)  Einschließlich des Kosovo unter der Ägide der Vereinten Nationen nach der Resolution 1244 des Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999.“


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