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Document 32007R0041

Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen

OJ L 15, 20.1.2007, p. 1–213 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Bulgarian: Chapter 04 Volume 011 P. 3 - 215
Special edition in Romanian: Chapter 04 Volume 011 P. 3 - 215

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 24/12/2007

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/41/oj

20.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 15/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 41/2007 DES RATES

vom 21. Dezember 2006

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 20,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten (2), insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände (3), insbesondere auf die Artikel 6 und 8,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 811/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des nördlichen Seehechtbestands (4), insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel (5), insbesondere auf die Artikel 5 und 6,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 388/2006 des Rates vom 23. Februar 2006 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im Golf von Biscaya (6), insbesondere auf Artikel 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des Berichts des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei die erforderlichen Maßnahmen anzunehmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln.

(2)

Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen festzulegen. Die Fangmöglichkeiten sollten in Übereinstimmung mit besagtem Artikel 20 auf die Mitgliedstaaten und Drittländer aufgeteilt werden.

(3)

Um eine effiziente Verwaltung der TAC und Quoten zu gewährleisten, sollten die Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs festgelegt werden.

(4)

Es ist notwendig, die Grundsätze und bestimmte Verfahren des Fischereimanagements auf Gemeinschaftsebene festzulegen, damit die Mitgliedstaaten die Fischereitätigkeit der Schiffe steuern können, die ihre Flagge führen.

(5)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 enthält für die Zuteilung der Fangmöglichkeiten relevante Begriffsbestimmungen.

(6)

Die Fangmöglichkeiten sollten nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen genutzt werden, insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (7), der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (8), der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen (9), der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (10), der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (11), der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 des Rates vom 27. Juni 1994 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände im Mittelmeer (12), der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse (13), der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (14), der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates vom 29. Juni 1998 über die zulässige Anlandung von Hering zu industriellen Zwecken ohne Bestimmung für den unmittelbaren menschlichen Verzehr (15), der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 des Rates vom 14. Mai 2001 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten (16), der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (17), der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft (18), der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (19), der Verordnung (EG) Nr. 423/2004, der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (20), der Verordnung (EG) Nr. 811/2004, der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005, der Verordnung (EG) Nr. 388/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten der Gemeinschaftsschiffe für bestimmte Tiefseebestände 2007 und 2008 (21).

(7)

Infolge des Gutachtens des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) ist es notwendig, für Sardellen im Gebiet VIII die Anwendung einer befristeten Regelung zur Steuerung der Fangbeschränkungen aufrechtzuerhalten.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 1116/2006 der Kommission vom 20. Juli 2006 zur Einstellung der Sardellenfischerei im ICES-Untergebiet VIII (22) sollte aufgehoben werden.

(9)

Infolge des ICES-Gutachtens muss die Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands für Sandaal in den ICES-Gebieten IIIa und IV und den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIa überarbeitet fortgesetzt werden.

(10)

Angesichts des jüngsten ICES-Gutachtens muss der Fischereiaufwand bei bestimmten Tiefseearten vorübergehend weiter verringert werden.

(11)

Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 legt der Rat die begleitenden Bedingungen für Fang- und/oder Aufwandsbeschränkungen fest. Wissenschaftliche Gutachten zeigen, dass deutliche Überschreitungen der vereinbarten TAC die Nachhaltigkeit der Fischereitätigkeit in Frage stellen. Deswegen müssen begleitende Bedingungen eingeführt werden, die eine bessere Einhaltung der vereinbarten Fangmöglichkeiten gewährleisten.

(12)

Die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) hat auf ihrer Jahrestagung 2006 eine Reihe von technischen und Kontrollmaßnahmen angenommen. Diese Maßnahmen müssen umgesetzt werden.

(13)

Die Konvention zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) hat auf ihrer XXV. Jahrestagung 2006 einschlägige Fangbeschränkungen für durch CCAMLR-Vertragsparteien befischte Bestände verabschiedet. Die CCAMLR hat außerdem die Teilnahme von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft an der Versuchsfischerei auf Dissostichus spp. in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den Bereichen 58.4.1, 58.4.2, 58.4.3a und 58.4.3b genehmigt und die betreffenden Fangtätigkeiten von Fang- und Beifanggrenzen sowie bestimmten technischen Maßnahmen abhängig gemacht. Diese Grenzen und technischen Maßnahmen sollten ebenfalls angewandt werden.

(14)

Um den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft als Vertragspartei des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR), darunter die Verpflichtung, den von der CCAMLR-Kommission beschlossenen Maßnahmen nachzukommen, sollten die von letzterer festgelegten TAC für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 und die entsprechenden Schonzeiten angewandt werden.

(15)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 müssen die Bestände festgelegt werden, für die die dort genannten Maßnahmen gelten.

(16)

Die Gemeinschaft hat nach dem in den Fischereiabkommen oder dazugehörigen Protokollen vorgesehenen Verfahren Konsultationen über Fangrechte mit Norwegen (23), den Färöern (24) und Grönland (25) geführt.

(17)

Die Gemeinschaft ist Vertragspartei mehrerer regionaler Fischereiorganisationen. Diese Fischereiorganisationen haben für bestimmte Arten Fangbeschränkungen und/oder Aufwandsbeschränkungen und andere Erhaltungsmaßnahmen empfohlen. Diese Empfehlungen sollten von der Gemeinschaft umgesetzt werden.

(18)

Zur Anpassung der Aufwandsbeschränkungen für Kabeljau gemäß der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 werden alternative Regelungen aufrechterhalten, um den Fischereiaufwand gemäß Artikel 8 Absatz 3 jener Verordnung im Einklang mit den TAC zu steuern.

(19)

Gewisse vorübergehende Bestimmungen über die Verwendung von VMS-Daten sollten beibehalten werden, um die Aufwandssteuerung effizienter und wirksamer zu überwachen.

(20)

Wissenschaftliche Gutachten zeigen, dass die Schollen- und Seezungenbestände in der Nordsee nicht bestandsschonend befischt werden und bei Scholle die Rückwurfmengen sehr hoch sind. Wissenschaftlichen Gutachten und dem Gutachten des Regionalbeirats für die Nordsee zufolge empfiehlt es sich, die Fangmöglichkeiten der auf Scholle fischenden Fischereifahrzeuge über den Fischereiaufwand anzupassen.

(21)

Wissenschaftliche Gutachten empfehlen die Annahme eines Wiederauffüllungsplans für die Seezungenbestände im westlichen Ärmelkanal. Es sollte eine befristete Aufwandssteuerung angewendet werden, bis der Rat eine längerfristigere Regelung erlässt. Bei den Aufwandsregelungen für die Kabeljaubestände in der Nordsee, im Skagerrak und im westlichen Ärmelkanal, in der Irischen See und westlich von Schottland sowie für Seehecht und Kaisergranat in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa müssen die zulässigen Werte für den Aufwand in Rahmen der Steuerung angepasst werden.

(22)

Im Interesse der Bestandserhaltung sollten im Jahr 2007 bestimmte zusätzliche Kontrollmaßnahmen und technische Fangbedingungen gelten.

(23)

Wissenschaftliche Untersuchungen haben gezeigt, dass der Fischfang mit Kiemen- und Verwickelnetzen in den ICES-Gebieten VIa, VIb, VIIb, VIIc, VIIj, VIIk und XII eine ernste Bedrohung für Tiefseearten darstellt. Bis zur Verabschiedung endgültigerer Maßnahmen sollten diese Fischereien unter bestimmten Bedingungen im Rahmen von Übergangsmaßnahmen jedoch zugelassen werden.

(24)

Um die nachhaltige Bewirtschaftung der Seehechtbestände zu gewährleisten und Rückwürfe zu verringern, sollten die neuesten Entwicklungen bei selektivem Fanggerät als Übergangsmaßnahmen in den ICES-Gebieten VIII a, b, d beibehalten werden.

(25)

Die Überwachung der Anlandungen und Umladungen durch Drittlandschiffe von Gefrierfisch, der in Gemeinschaftshäfen angelandet wird, muss verbessert werden. Im November 2006 nahm die Fischereikommission für den Nordostatlantik (NEAFC) eine Empfehlung zu Hafenstaatkontrollen an. Die Umsetzung dieser Empfehlung in Gemeinschaftsrecht sollte sichergestellt werden.

(26)

Im November 2006 hat die NEAFC empfohlen, einige Schiffe auf der Liste der Schiffe zu ersetzen, denen illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei nachgewiesen wurde. Die Umsetzung dieser Empfehlungen in Gemeinschaftsrecht sollte sichergestellt werden.

(27)

Im Interesse der Erhaltung der Tintenfischbestände und insbesondere des Schutzes der Jungtiere sollte 2007 bis zur Annahme einer Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 eine Mindestgröße für Tintenfische aus Meeresgewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern im CECAF-Raum festgesetzt werden.

(28)

Angesichts des Gutachtens des STECF sollte Fischfang mit Baumkurren unter Einsatz von elektrischem Strom in den ICES-Gebieten IVc und IVb Süd unter bestimmten Bedingungen zugelassen werden.

(29)

Die Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) hat auf ihrer Jahrestagung 2006 Fangbeschränkungen für Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echten Bonito angenommen. Die Gemeinschaft ist zwar nicht Mitglied dieser Organisation, doch müssen die Maßnahmen umgesetzt werden, um die nachhaltige Bewirtschaftung der Bestände im Regelungsbereich der Organisation sicherzustellen.

(30)

Auf ihrer zweiten Jahrestagung hat die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) Aufwandsbeschränkungen für Gelbflossenthun, Großaugenthun, Echten Bonito und Weißen Thun angenommen und technische Maßnahmen für die Behandlung von Beifängen beschlossen. Die Gemeinschaft ist seit Januar 2005 Mitglied der WCPFC. Um die nachhaltige Bewirtschaftung der Bestände im Regelungsbereich dieser Organisation zu gewährleisten, müssen diese Maßnahmen daher in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.

(31)

Die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Altantik (ICCAT) hat auf ihrer Jahrestagung 2006 Übersichten angenommen, denen zu entnehmen ist, ob und in welchem Umfang die Vertragsparteien ihre Fangmöglichkeiten überschritten oder nicht ausgeschöpft haben. In diesem Zusammenhang hat die ICCAT in einem Beschluss festgestellt, dass die Gemeinschaft im Jahr 2004 bei mehreren Beständen ihre Quoten unterschritten hat.

(32)

Um die von der ICCAT festgelegten Anpassungen der Gemeinschaftsquoten umzusetzen, müssen die sich aus der Unterausschöpfung ergebenden Fangmöglichkeiten nach Maßgabe des Anteils der einzelnen Mitgliedstaaten an dieser Unterausschöpfung auf die Mitgliedstaaten verteilt werden, ohne dass der in dieser Verordnung für die jährliche Aufteilung der TAC festgelegte Verteilungsschlüssel geändert wird.

(33)

Die ICCAT hat auf ihrer Jahrestagung 2006 für bestimmte Bestände weit wandernder Arten im Atlantik und im Mittelmeer eine Reihe von technischen Maßnahmen angenommen, insbesondere neue Mindestgrößen für Roten Thun, Fangbeschränkungen in bestimmten Gebieten oder zu bestimmten Zeiten zum Schutz von Großaugenthun, Maßnahmen in Bezug auf die Sport- und Freizeitfischerei im Mittelmeer und die Einführung eines Stichprobenprogramms zur Einschätzung der Größe von Rotem Thun aus Käfighaltung. Im Interesse der Erhaltung der Fischbestände müssen diese Maßnahmen im Jahr 2007 durchgeführt werden, bis eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 verabschiedet wird.

(34)

Die Organisation für die Fischerei im Südostatlantik (SEAFO) hat auf ihrer Jahrestagung 2006 Bestandserhaltungsmaßnahmen angenommen, wonach bestimmte Gebiete zum Schutz empfindlicher Tiefseelebensräume ab 1. Januar 2007 gesperrt sind, zur Bekämpfung des illegalen, nicht gemeldeten oder unregulierten Fischfangs (IUU) Umladungen auf See im Regelungsbereich verboten sind, eine vorübergehende Kontrollregelung zur Änderung der Interimregelung im Anhang zum SEAFO-Übereinkommen gilt, die Bestandserhaltungsmaßnahmen der Jahrestagung 2005 hierin aufgenommen werden und zur Verringerung der unbeabsichtigten Tötung von Seevögeln beim Fischfang technische Maßnahmen einzuhalten sind. Diese Maßnahmen sind für die Gemeinschaft verbindlich und sollten daher durchgeführt werden.

(35)

In Anbetracht der geringen Nutzung scheint es nicht länger angezeigt, Schiffen unter der Flagge von Barbados, Guyana, Surinam, Trinidad und Tobago, Japan und Korea in den Gewässern von Französisch-Guayana Fangmöglichkeiten einzuräumen; dies sollte sich in den spezifischen Bestimmungen für das Departement Französisch-Guayana widerspiegeln.

(36)

Um zu gewährleisten, dass von Drittlandschiffen in Gemeinschaftsgewässern gefangener Blauer Wittling ordnungsgemäß erfasst wird, ist es erforderlich, die verschärften Kontrollvorschriften für solche Schiffe beizubehalten.

(37)

Um den Lebensunterhalt der Fischer in der Gemeinschaft sicherzustellen und eine Gefährdung der Bestände und mögliche Probleme im Zusammenhang mit dem Auslaufen der Verordnung (EG) Nr. 51/2005 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005) (26) zu vermeiden, müssen die Fischereien am 1. Januar 2007 eröffnet werden und einige der Vorschriften der genannten Verordnung für Januar 2007 in Kraft bleiben. Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen für das Jahr 2007 fest.

Außerdem werden für Januar 2008 bestimmte Aufwandsbeschränkungen und begleitende Fangbedingungen und für bestimmte antarktische Bestände die Fangmöglichkeiten und spezifischen Fangbedingungen für die in Anhang IE genannten Zeiträume festgelegt.

Artikel 2

Geltungsbereich

1.   Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen gilt diese Verordnung für

a)

Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft („Gemeinschaftsschiffe“) und

b)

Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlands führen und dort registriert sind („Drittlandschiffe“), in Gemeinschaftsgewässern („EG-Gewässer“).

2.   Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden und die mit Genehmigung und unter der Aufsicht des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt und der Kommission und dem Mitgliedstaat, in dessen Gewässern sie durchgeführt werden, im Voraus gemeldet werden.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Über die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 hinaus bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck

a)

„zulässige Gesamtfangmenge“ (TAC) die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen und angelandet werden darf;

b)

„Quote“ einen der Gemeinschaft, Mitgliedstaaten oder Drittländern zugeteilten, festen Anteil an der TAC;

c)

„internationale Gewässer“ solche Gewässer, die außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit aller Staaten liegen;

d)

„NAFO-Regelungsbereich“ den Teil des Übereinkommensbereichs der NAFO (Organisation für die Fischerei im Nordwest-Atlantik), der nicht unter die Hoheit oder die Gerichtsbarkeit der Küstenstaaten fällt;

e)

„Skagerrak“ ein Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird;

f)

„Kattegat“ das Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste, im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird;

g)

„Golf von Cadiz“ das ICES-Gebiet IXa östlich von 7o23'48"W;

h)

„NEAFC-Regelungsbereich“ die Gewässer des Übereinkommensbereichs nach der Abgrenzung im Übereinkommen über die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) außerhalb der Gewässer unter der Gerichtsbarkeit der NEAFC-Vertragsparteien.

Artikel 4

Fanggebiete

Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Abgrenzungen:

a)

die Gebiete des ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 festgelegt;

b)

die Gebiete der CECAF (mittlerer Ostatlantik oder FAO 34) sind in der Verordnung (EG) Nr. 2597/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantik Fischfang betreiben (27) festgelegt;

c)

die Gebiete der NAFO (Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik) sind in der Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 des Rates vom 30. Juni 1993 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (28) festgelegt;

d)

die Gebiete des CCAMLR (Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis) sind in Verordnung (EG) Nr. 601/2004 festgelegt;

e)

das Gebiet der IATTC (Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch) ist im Beschluss des Rates 2006/539/EG vom 22. Mai 2006 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde (29) festgelegt;

f)

das Gebiet der WCPFC (Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik) ist im Beschluss des Rates 2005/75/EG vom 26. April 2004 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (30) festgelegt;

g)

das Gebiet der ICCAT (Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) ist im Beschluss des Rates 86/238/EWG vom 9. Juni 1986 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention (31) festgelegt;

h)

die Gebiete der SEAFO (Fischereiorganisation für den Südostatlantik) sind im Beschluss des Rates 2002/738/EG vom 22. Juli 2002 über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik durch die Europäische Gemeinschaft — Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik (32) festgelegt;

i)

das Gebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) ist im Beschluss des Rates 98/416/EG vom 16. Juni 1998 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (33) festgelegt.

KAPITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN UND BEGLEITENDE FANGBEDINGUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE

Artikel 5

Zulässige Fangmengen und Aufteilung

1.   Die Fangmöglichkeiten für Gemeinschaftsschiffe in Gemeinschaftsgewässern oder bestimmten Nicht-Gemeinschaftsgewässern sowie die Aufteilung dieser Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten und die begleitenden Bedingungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 sind in Anhang I festgelegt.

2.   Die Gemeinschaftsschiffe dürfen im Rahmen der Quoten nach Anhang I und unter den Bedingungen der Artikel 10, 17 und 18 in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands, Islands oder Norwegens fallen, und in der Fischereizone um Jan Mayen fischen.

3.   Die Kommission legt die endgültigen Fangbeschränkungen für die Sandaalfischereien in den ICES-Gebieten IIIa und IV sowie den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIa nach Maßgabe von Nummer 8 des Anhangs IID fest.

4.   Die Kommission legt die Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft für Lodde im ICES-Gebiet V und in den grönländischen Gewässern von ICES-Gebiet XIV auf 7,7 % der TAC für Lodde fest, sobald diese TAC feststeht.

5.   Die Fangbeschränkungen für Stintdorsch in ICES-Gebiet IIIa und den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV, für Sprotte in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV sowie für Sardelle im ICES-Gebiet VIII können auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2007 von der Kommission gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren überprüft werden.

6.   Die nachstehenden Arten dürfen von Gemeinschaftsschiffen weder im Gemeinschafts- noch in Nichtgemeinschaftsgewässern gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden:

Riesenhai (Cetorhinus maximus)

Weißer Hai (Carcharodon carcharias).

7.   Granatbarsch (Hoplostethus atlanticus) darf von Gemeinschaftsschiffen in den Teilen der ICES-Gebiete V, VI und VII, die im NEAFC-Regelungsbereich liegen, nicht gefangen werden.

8.   Rotbarsch (Sebastes mentella) darf von Gemeinschaftsschiffen in den Teilen der ICES-Gebiete I und II, die im NEAFC-Regelungsbereich liegen, in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 nicht gefangen werden, mit Ausnahme unvermeidbarer Beifänge. Dieses Fangverbot wird auch in der Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007 angewandt, wenn die NEAFC dies empfiehlt. In diesem Fall veröffentlicht die Kommission eine Änderung der NEAFC-Empfehlung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C).

Artikel 6

Besondere Aufteilungsvorschriften

1.   Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach Anhang I lässt Folgendes unberührt:

a)

den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

b)

Neuaufteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93;

c)

zusätzliche Anlandungen im Rahmen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

d)

zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

e)

Abzüge nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96.

2.   Für zurückzubehaltende und auf 2008 zu übertragende Quoten wird Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 abweichend von der genannten Verordnung auch auf alle Bestände angewandt, für die analytische TAC gelten.

Artikel 7

Fischereiaufwandsbeschränkungen und damit verbundene Bestandsbewirtschaftungsvorschriften

1.   Vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Januar 2008 gelten die Aufwandsbeschränkungen und begleitenden Bedingungen gemäß

a)

Anhang IIA für die Bewirtschaftung bestimmter Bestände im Kattegat, im Skagerrak und den ICES-Gebieten IV, VIa, VIIa, VIId sowie den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIa;

b)

Anhang IIB für die Bewirtschaftung der Seehechtbestände und Kaisergranatbestände in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz;

c)

Anhang IIC für die Bewirtschaftung der Seezungenbestände im ICES-Bereich VIIe;

d)

Anhang IID für die Bewirtschaftung der Sandaalbestände in den ICES-Gebieten IIIa und IV und den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIa;

2.   Für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Januar 2007 gelten für die in Absatz 1 genannten Bestände weiterhin die Aufwandsbeschränkungen und begleitenden Bedingungen gemäß den Anhängen IIA, IIB, IIC und IID der Verordnung (EG) Nr. 51/2006.

3.   Schiffe, die mit Fanggerät nach Nummer 4.1 des Anhangs IIA oder Nummer 3 der Anhänge IIB und IIC in den Gebieten nach Nummer 2 des Anhangs IIA oder Nummer 1 der Anhänge IIB und IIC Fischfang betreiben, müssen, wie in diesen Anhängen vorgeschrieben, im Besitz einer nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 ausgestellten speziellen Fangerlaubnis sein.

4.   Die Kommission legt den endgültigen Fischereiaufwand für 2007 für die Sandaalfischereien in den ICES-Gebieten IIIa und IV sowie den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIa nach den Bestimmungen in Anhang IID Nummern 3 bis 6 fest.

5.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis, gemessen in Kilowatt-Tagen außerhalb des Hafens, im Jahr 2007 nicht mehr als 75 % des jährlichen durchschnittlichen Fischereiaufwands beträgt, den die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats im Jahr 2003 bei Fangreisen betrieben haben, die mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis durchgeführt und bei denen Tiefsee-Arten nach den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 2347/2007 gefangen wurden. Dieser Absatz gilt nur für Fangreisen, bei denen mehr als 100 kg andere Tiefsee-Arten als Goldlachs gefangen wurden.

Artikel 8

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

1.   Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn

a)

die Fänge von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt wurden, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist, oder

b)

die Fänge Teil eines Gemeinschaftsanteils sind, der nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde und noch nicht ausgeschöpft ist.

2.   Abweichend von Absatz 1 dürfen die nachfolgenden Fische auch dann an Bord behalten und angelandet werden, wenn ein Mitgliedstaat über keine Quote verfügt oder die Quoten oder Anteile ausgeschöpft sind:

a)

Arten, außer Hering und Makrele, die

i)

mit anderen Arten vermengt sind und gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 mit Netzen gefangen wurden, deren Maschenöffnung weniger als 32 mm beträgt, und

ii)

die weder an Bord noch bei der Anlandung sortiert werden,

oder

b)

Makrelen, wenn

i)

diese mit Stöcker oder Sardinen vermengt sind,

ii)

ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts der an Bord befindlichen Makrelen, Stöcker und Sardinen nicht überschreitet und

iii)

die Fänge weder an Bord noch bei der Anlandung sortiert werden.

3.   Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 gilt nicht für den Fang von Hering in den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId sowie den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIa.

4.   Alle Anlandungen außer den Fängen nach Absatz 2 werden auf die Quote oder, wenn der Gemeinschaftsanteil nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt worden ist, auf den Gemeinschaftsanteil angerechnet.

5.   Sind die Fangmöglichkeiten eines Mitgliedstaats bei Hering in den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId sowie den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIa ausgeschöpft, so dürfen Schiffe, die die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führen, in der Gemeinschaft registriert sind und die in den entsprechenden Fischereien mit Fangbeschränkungen tätig sind, keine mit Hering vermengten Fänge unsortiert anlanden.

6.   Die Berechnung des Anteils an Beifängen und deren Behandlung erfolgt nach den Artikeln 4 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 850/98.

Artikel 9

Unsortierte Anlandungen in den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId sowie den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIa

1.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass geeignete Stichprobenkontrollen vorgenommen werden, um die in unsortierten Anlandungen enthaltenen Arten, die in den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId sowie den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIa gefangen wurden, wirksam überwachen zu können.

2.   Unsortierte Fänge aus den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId sowie den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIa dürfen nur in Häfen und Anlandeorten angelandet werden, in denen Stichprobenkontrollen gemäß Absatz 1 durchgeführt werden.

Artikel 10

Zugangsbeschränkungen

Es ist Gemeinschaftsschiffen untersagt, im Skagerrak in der 12-Seemeilen-Zone Norwegens zu fischen. Schiffe unter der Flagge Dänemarks oder Schwedens dürfen jedoch bis zu einer Entfernung von vier Seemeilen von den Basislinien Norwegens fischen.

Artikel 11

Vorübergehende technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen

Vorübergehende technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen für Gemeinschaftsschiffe sind in Anhang III festgelegt.

KAPITEL III

FANGMÖGLICHKEITEN UND BEGLEITENDE FANGBEDINGUNGEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE

Artikel 12

Vorübergehende technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen

Vorübergehende technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen für Drittlandschiffe sind in Anhang III festgelegt.

Artikel 13

Genehmigung

1.   Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas oder Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der in Anhang I festgesetzten Fangmengen nach Maßgabe der Artikel 14 bis 16 und der Artikel 19 bis 25 Fänge in Gemeinschaftsgewässern tätigen.

2.   Die folgenden Arten dürfen von Drittlandschiffen in Gemeinschaftsgewässern nicht gefischt, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden:

a)

Riesenhai (Cetorhinus maximus)

b)

Weißer Hai (Carcharodon carcharias).

Artikel 14

Geografische Einschränkungen

1.   Die Fangtätigkeit von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Norwegens oder Fischereifahrzeugen, die auf den Färöern registriert sind, ist auf die Teile der 200-Seemeilen-Zone beschränkt, die seewärts mehr als 12 Seemeilen von den Basislinien der Mitgliedstaaten im ICES-Gebiet IV, im Kattegat und im Atlantischen Ozean nördlich von 43o00'N liegen, mit Ausnahme des in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Gebiets.

2.   Im Skagerrak ist die Fangtätigkeit von Schiffen unter der Flagge Norwegens in einer Entfernung von mehr als vier Seemeilen von den Basislinien Dänemarks und Schwedens gestattet.

3.   Die Fangtätigkeit von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Venezuelas ist auf die Teile der 200-Seemeilen-Zone beschränkt, die seewärts mehr als 12 Seemeilen von den Basislinien des Departements Französisch-Guayana liegen.

Artikel 15

Durchfahrt durch Gemeinschaftsgewässer

Auf Drittlandschiffen, die Gemeinschaftsgewässer durchfahren, sind die Netze nach folgenden Bedingungen so verstaut, dass sie nicht ohne weiteres eingesetzt werden können:

a)

Netze, Gewichte und ähnliche Geräte sind von den Scherbrettern sowie den Zug- oder Schleppkabeln und –seilen gelöst;

b)

Netze, die sich an oder über Deck befinden, sind sicher an einem Teil der Deckaufbauten festgezurrt.

Artikel 16

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Fischereifahrzeugen eines Drittlandes getätigt wurden, das über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist.

KAPITEL IV

LIZENZREGELUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE

Artikel 17

Lizenzen und begleitende Bedingungen

1.   Unbeschadet der allgemeinen Bestimmungen über Fanglizenzen und spezielle Fangerlaubnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 wird für die Ausübung der Fischerei durch Gemeinschaftsschiffe in Drittlandgewässern eine Lizenz benötigt, die von den Behörden des Drittlands ausgestellt wird.

2.   Absatz 1 gilt nicht für den Einsatz folgender Gemeinschaftsschiffe in den norwegischen Gewässern der Nordsee:

a)

Schiffe mit einer Tonnage von 200 BRZ oder weniger, oder

b)

Schiffe, die auf andere Speisefische als Makrele fischen, oder

c)

Schiffe, die die Flagge Schwedens führen, nach gängiger Praxis.

3.   Die Höchstzahl der Lizenzen und sonstige begleitende Bedingungen sind in Anhang IV Teil I festgelegt. Die Lizenzanträge enthalten Angaben über die Art der Fischerei sowie den Namen und die Kennzeichen der Schiffe, für die Lizenzen erteilt werden sollen, und werden von den Behörden der Mitgliedstaaten an die Kommission gerichtet. Die Kommission leitet diese Anträge an die Behörden des betreffenden Drittlands weiter.

4.   Überträgt ein Mitgliedstaat Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat in den Fanggebieten gemäß Anhang IV Teil I, so schließt dies auch einen entsprechenden Lizenztransfer ein und ist der Kommission zu melden. Die in Anhang IV Teil I genannte Gesamtzahl der Lizenzen je Fanggebiet darf nicht überschritten werden.

5.   Die Gemeinschaftsschiffe befolgen die Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen und alle sonstigen Vorschriften, die im jeweiligen Einsatzgebiet gelten.

Artikel 18

Färöer

Gemeinschaftsschiffe mit einer Lizenz für die Ausübung einer gezielten Fischerei auf eine Art in den Gewässern der Färöer dürfen auch gezielte Fischerei auf eine andere Art ausüben, wenn sie diese Änderung den Behörden der Färöer zuvor mitteilen.

KAPITEL V

LIZENZREGELUNGEN FÜR DRITTLANDSSCHIFFE

Artikel 19

Vorgeschriebener Besitz einer Lizenz oder speziellen Fangerlaubnis

1.   Unbeschadet von Artikel 28b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sind Fischereifahrzeuge unter norwegischer Flagge mit weniger als 200 BRZ von der Verpflichtung ausgenommen, im Besitz einer Lizenz oder speziellen Fangerlaubnis zu sein.

2.   Lizenzen und spezielle Fangerlaubnisse sind an Bord mitzuführen. Auf den Färöern oder in Norwegen registrierte Fischereifahrzeuge sind von dieser Verpflichtung jedoch ausgenommen.

3.   Drittlandschiffe, die am 31. Dezember 2006 zum Fischfang berechtigt sind, dürfen die Fischerei ab 1. Januar 2007 fortsetzen, bis die Liste der Schiffe, die zum Fischfang berechtigt sind, der Kommission vorgelegt und von ihr genehmigt worden ist.

Artikel 20

Beantragung einer Lizenz oder einer speziellen Fangerlaubnis

Einem an die Kommission gerichteten Antrag einer Behörde eines Drittlands auf Erteilung einer Lizenz oder einer speziellen Fangerlaubnis sind folgende Angaben beizufügen:

a)

Name des Schiffes,

b)

Registriernummer,

c)

äußere Kennbuchstaben und -ziffern,

d)

Registrierhafen,

e)

Name und Anschrift des Eigners oder Charterers,

f)

Bruttoraumzahl und Länge über alles,

g)

Maschinenleistung,

h)

Rufzeichen und Wellenfrequenz;

i)

vorgesehene Fangmethode;

j)

vorgesehenes Fanggebiet;

k)

Arten, die gefangen werden sollen;

l)

Zeitraum, für den die Lizenz beantragt wird.

Artikel 21

Anzahl Lizenzen

Die Anzahl der Lizenzen und die speziellen Fangbedingungen sind in Anhang IV Teil II festgelegt.

Artikel 22

Ungültigkeitserklärung und Rücknahme

1.   Die Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse können im Zusammenhang mit der Ausgabe neuer Lizenzen und neuer spezieller Fangerlaubnisse für ungültig erklärt werden. Die Ungültigkeitserklärung wird am Tag vor der Ausgabe der neuen Lizenz und der neuen speziellen Fangerlaubnis durch die Kommission wirksam. Die neuen Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse gelten ab dem Ausgabetag.

2.   Die Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse werden vor Ablauf ihrer Geltungsdauer ganz oder teilweise zurückgenommen, wenn die in Anhang I vorgesehene Quote für den betreffenden Bestand ausgeschöpft ist.

3.   Bei Nichteinhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen werden die Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse entzogen.

Artikel 23

Nichteinhaltung der einschlägigen Vorschriften

1.   Für ein Drittlandschiff, bei dem die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen nicht eingehalten wurden, werden für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten keine Lizenz und keine spezielle Fangerlaubnis erteilt.

2.   Die Kommission teilt den Behörden des betreffenden Drittlands Namen und Merkmale der Drittlandschiffe mit, die für den darauf folgenden Monat oder die darauf folgenden Monate wegen eines Verstoßes gegen die einschlägigen Vorschriften nicht zum Fischfang in der Fischereizone der Gemeinschaft zugelassen werden

Artikel 24

Verpflichtungen der Lizenzinhaber

1.   Drittlandschiffe befolgen die Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen und alle sonstigen Vorschriften, die im jeweiligen Einsatzgebiet für die Fangtätigkeit von Gemeinschaftsschiffen gelten, insbesondere die Verordnungen (EWG) Nr. 1381/87, (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 1434/98 und die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund (34).

2.   Die Drittlandschiffe nach Absatz 1 führen ein Fischereilogbuch, in das die in Anhang V Teil I genannten Angaben eingetragen werden.

3.   Drittlandschiffe mit Ausnahme von Schiffen unter norwegischer Flagge, die im ICES-Gebiet IIIa fischen, übermitteln der Kommission nach Anhang VI die dort genannten Angaben.

Artikel 25

Sonderbestimmungen für das Departement Französisch-Guayana

1.   Lizenzen für den Fischfang in den Gewässern des Departements Französisch-Guayana werden nur gewährt, wenn sich der Eigner des betreffenden Drittlandschiffes verpflichtet, auf Antrag der Kommission einen Beobachter an Bord zu nehmen.

2.   Drittlandschiffe, die in den Gewässern des Departements Französisch-Guayana fischen, führen ein Logbuch nach dem Muster in Anhang V Teil II. Auf Anfrage werden der Kommission über die französischen Behörden die Fangdaten übermittelt.

KAPITEL VI

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM MITTELMEER

Artikel 26

Schonzeit bei der Fischerei auf Goldmakrelen mit Fischsammelgeräten

1.   Zum Schutz von Goldmakrelen (Coryphaena hippurus), insbesondere kleinen Fischen, ist die Fischerei auf Goldmakrelen mit Fischsammelgeräten (fish aggregating devices — FAD) vom 1. Januar 2007 bis 14. August 2007 in allen geografischen Untergebieten des GFCM-Übereinkommensbereichs untersagt.

2.   Abweichend von Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat, der nachweist, dass die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge ihre normalen Fangtage aufgrund von schlechten Wetterbedingungen nicht ausschöpfen konnten, die durch diese Schiffe in FAD-Fischereien nicht genutzten Tage bis zum 31. Januar des darauf folgenden Jahres übertragen. Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit der Übertragung Gebrauch machen wollen, unterbreiten der Kommission vor dem 1. Januar 2008 einen Antrag für die zusätzlichen Tage, die ein Schiff während der Schonzeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Januar 2008 Fischerei auf Goldmakrelen mit Fischsammelgeräten ausüben darf. Ein solcher Antrag muss folgende Angaben enthalten:

a)

einen Bericht mit den Einzelheiten der fraglichen Einstellung der Fangtätigkeiten, einschließlich Angaben zur Wetterlage;

b)

Name des Schiffes;

c)

Registriernummer;

d)

äußere Kennbuchstaben und –ziffern gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (35).

Die Kommission leitet die Angaben der Mitgliedstaaten an das Exekutivsekretariat der GFCM weiter.

3.   Vor dem 1. November 2007 übersenden die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen.

Artikel 27

Einrichtung von Fischereisperrgebieten zum Schutz empfindlicher Tiefseelebensräume

1.   In den durch Linien zwischen den nachstehenden Koordinaten eingegrenzten Gebieten ist Fischfang mit gezogenen Dredgen und Grundschleppnetzen untersagt.

a)

Tiefseefischereisperrgebiet „Lophelia-Riff vor Santa Maria di Leuca“

39o 27.72' N, 18o 10.74' E

39o 27.80' N, 18o 26.68' E

39o 11.16' N, 18o 04.28' E

39o 11.16' N, 18o 35.58' E

b)

Tiefseefischereisperrgebiet „Kohlenwasserstoffaustrittsgebiet im Nildelta“

31o 30.00' N, 33o 10.00' E

31o 30.00' N, 34o 00.00' E

32o 00.00' N, 34o 00.00' E

32o 00.00' N, 33o 10.00' E

c)

Tiefseefischereisperrgebiet „Eratosthemes Seamount“

33o 00.00' N, 32o 00.00' E

33o 00.00' N, 33o 00.00' E

34o 00.00' N, 33o 00.00' E

34o 00.00' N, 32o 00.00' E

2.   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der empfindlichen Tiefseelebensräume in den Gebieten nach Absatz 1 und stellen insbesondere sicher, dass diese Gebiete vor anderen Einwirkungen als Fischfang, die der Erhaltung der Merkmale dieser besonderen Lebensräume abträglich wären, geschützt werden.

KAPITEL VII

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM NAFO-REGELUNGSBEREICH

ABSCHNITT 1

Gemeinschaftsbeteiligung

Artikel 28

Schiffsliste

1.   Nur Gemeinschaftsschiffe mit einer Bruttoraumzahl von über 50, denen der Flaggenmitgliedstaat eine spezielle Fangerlaubnis erteilt hat und die im NAFO-Schiffsregister aufgeführt sind, dürfen unter den in der Erlaubnis genannten Bedingungen im NAFO-Regelungsbereich fischen und die betreffenden Fänge an Bord behalten, umladen und anlanden.

2.   Ändert sich in einem Mitgliedstaat die Liste der Schiffe unter seiner Flagge, die in der Gemeinschaft registriert sind und im NAFO-Regelungsbereich fischen dürfen, so meldet der betreffende Mitgliedstaat der Kommission diese Änderung in computerlesbarer Form mindestens 15 Tage, bevor das neue Schiff in den NAFO-Regelungsbereich einfährt. Die Kommission leitet diese Angaben unverzüglich an das NAFO-Sekretariat weiter.

3.   Die in Absatz 2 genannte Meldung enthält Folgendes:

a)

die interne Nummer des Schiffes gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004;

b)

das internationale Rufzeichen;

c)

gegebenenfalls den Schiffscharterer;

d)

den Schiffstyp.

4.   Bei Schiffen, die vorübergehend die Flagge eines Mitgliedstaats führen (Bareboatcharter), enthält diese Mitteilung zusätzlich folgende Angaben:

a)

Zeitpunkt, ab dem das Schiff von einem Mitgliedstaat zum Führen der Flagge des Mitgliedstaats ermächtigt worden ist;

b)

Zeitpunkt, ab dem das Schiff vom Mitgliedstaat zur Fischerei im NAFO-Regelungsbereich zugelassen ist;

c)

Name des Staates, in dem das Schiff registriert ist oder früher registriert war, sowie Zeitpunkt, seit dem es nicht mehr die Flagge dieses Staates führt;

d)

Name des Schiffes;

e)

von den zuständigen nationalen Behörden erteilte amtliche Registriernummer des Schiffes;

f)

Heimathafen des Schiffes nach der Überführung;

g)

Name des Schiffseigners oder -charterers;

h)

Bestätigung, dass der Kapitän ein Exemplar der im NAFO-Regelungsbereich geltenden Bestimmungen erhalten hat;

i)

Hauptfangarten des Schiffes im NAFO-Regelungsbereich;

j)

vorgesehene Fanggebiete.

ABSCHNITT 2

Technische Massnahmen

Artikel 29

Maschenöffnung

1.   Die Verwendung von Schleppnetzen, bei denen die Maschenöffnung in irgendeinem Teil weniger als 130 mm beträgt, ist für den gezielten Fang der in Anhang VII genannten Grundfischarten, ausgenommen die Fischerei auf Sebastes mentella gemäß Absatz 3, verboten. Diese Maschenöffnung verringert sich gegebenenfalls auf eine Mindestöffnung von 60 mm bei der gezielten Fischerei auf Kurzflossenkalmar (Illex illecebrosus). Für die gezielte Fischerei auf Rochen (Rajidae) wird sie auf 280 mm im Steert und 220 mm in allen anderen Teilen des Schleppnetzes festgesetzt.

2.   Schiffe, die Garnelen (Pandalus borealis) fangen, benutzen Netze mit einer Mindestmaschenöffnung von 40 mm.

3.   Schiffe, die in Untergebiet 2 und den Bereichen 1F und 3K den pelagischen Sebastes mentella (Ozeanischer Rotbarsch) fangen, benutzen Netze mit einer Mindestmaschenöffnung von 100 mm.

Artikel 30

Netzzubehör

1.   Die Verwendung anderer als in diesem Artikel genannter Vorrichtungen oder Hilfsmittel, die die Maschen eines Netzes verstopfen oder die Maschenöffnung verringern, ist verboten.

2.   Segeltuch, Netzwerk oder anderes Material darf an der Unterseite des Steerts angebracht sein, um Beschädigungen zu mindern oder zu verhüten.

3.   An der Oberseite des Steerts dürfen Vorrichtungen angebracht sein, sofern sie dessen Maschen nicht verstopfen. Als Oberseiten-Scheuerschutz dürfen nur die in Anhang VIII aufgeführten Vorrichtungen verwendet werden.

4.   Schiffe, die Garnelen (Pandalus borealis) fangen, benutzen Sortiergitter mit einem Höchstabstand von 22 mm zwischen den Stäben. Schiffe, die Garnelen im Bereich 3L fangen, verwenden überdies Gelenkketten mit einer Mindestlänge von 72 cm gemäß Anhang IX.

Artikel 31

An Bord behaltene Beifänge

1.   Für jede in Anhang IC aufgelistete Art, für die der Gemeinschaft in diesem Bereich keine Quote zugeteilt wurde, begrenzen die Fischereifahrzeuge ihren Beifang auf höchstens 2 500 kg oder 10 %, je nachdem, welcher Anteil größer ist.

2.   In Fällen, in denen ein Fangverbot gilt oder eine Quote „Sonstige“ ausgeschöpft ist, dürfen die Beifänge der betreffenden Arten 1 250 kg bzw. 5 % nicht übersteigen.

3.   Die in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Prozentsätze werden für jede Art des an Bord befindlichen Gesamtfangs als prozentuale Gewichtsanteile berechnet. Bei der Berechnung des Beifanganteils an Grundfischarten werden Garnelenfänge nicht berücksichtigt.

Artikel 32

Beifang in einem Hol

1.   Übersteigen die prozentualen Beifanganteile in einem Hol die in Artikel 31 Absätze 1 und 2 genannten Prozentsätze, so entfernt sich das Schiff unverzüglich mindestens 10 Seemeilen von der Position des letzten Fischzugs und hält während des nächsten Fischzugs einen Mindestabstand von 10 Seemeilen gegenüber der Position des letzten Fischzugs. Wenn hiernach im nächsten Hol die Beifanggrenzen erneut überschritten werden, muss das Schiff den Bereich verlassen und darf frühestens 60 Stunden später zurückkehren.

2.   Übersteigt bei der Garnelenfischerei der Gesamtbeifang an quotengebundenen Grundfischarten in einem Hol im Bereich 3M 5 % Gewichtsanteil oder im Bereich 3L 2,5 % Gewichtsanteil, so muss das Schiff sich mindestens 10 Seemeilen von der Position des letzten Fischzugs entfernen und während des nächsten Fischzugs einen Mindestabstand von 10 Seemeilen zu der Position des letzten Fischzugs einhalten. Werden hiernach im nächsten Hol die Beifanggrenzen wieder überschritten, muss das Schiff den Bereich verlassen und darf frühestens 60 Stunden später zurückkehren.

3.   Der Prozentsatz des zugelassenen Beifangs in einem Hol wird für jede Art des Gesamtfangs in diesem Hol als prozentualer Gewichtsanteil berechnet.

Artikel 33

Gezielte Fischerei und Beifang

1.   Schiffskapitäne von Gemeinschaftsschiffen dürfen keine gezielte Fischerei auf Arten ausüben, für die Beifanggrenzen gelten. Gezielte Fischerei auf eine Art gilt dann als ausgeübt, wenn diese Art in einem Hol den größten Gewichtsanteil am Fang ausmacht.

2.   Bei gezielter Fischerei auf Rochen mit der hierfür vorgeschriebenen Maschenöffnung jedoch gilt das erste Mal, bei dem in einem Hol Arten mit Beifanggrenzen den größten Gewichtsanteil am Fang ausmachen, als unbeabsichtigt eingebrachter Fang. In diesem Fall wechselt das Schiff unverzüglich die Position gemäß Artikel 32 Absätzen 1 und 2.

3.   Nach einer Abwesenheit von dem Bereich von mindestens 60 Stunden gemäß Artikel 32 Absätzen 1 und 2 führen die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen zunächst einen Versuchsfischzug durch, der maximal drei Stunden dauern darf. Machen hierbei Arten mit Beifanggrenzen in einem Hol den größten Gewichtsanteil am Fang aus, so gilt dies abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht als gezielte Fischerei. In diesem Fall ändert das Schiff unverzüglich seine Position gemäß Artikel 32 Absätzen 1 und 2.

Artikel 34

Mindestgrößen

1.   Fisch aus dem NAFO-Regelungsbereich, der nicht die in Anhang X festgelegte Größe hat, darf nicht verarbeitet, an Bord behalten, umgeladen, angelandet, befördert, gelagert, verkauft, zur Schau gestellt oder zum Kauf angeboten werden, sondern ist unverzüglich ins Meer zurückzuwerfen.

2.   Überschreitet die Menge Fische, die nicht die erforderliche Größe nach Anhang X aufweisen, 10 % der Gesamtmenge eines Fangs, so entfernt sich das Schiff mindestens fünf Seemeilen vom Fangplatz des letzten Hols, bevor es seine Fangtätigkeit fortsetzt. Ist verarbeiteter Fisch einer Art, für die eine Mindestgröße vorgeschrieben ist, kleiner als in Anhang X festgelegt, so wird davon ausgegangen, dass der unverarbeitete Fisch auch unterhalb der Mindestgröße lag.

ABSCHNITT 3

Einrichtung von Fischereisperrgebieten zum Schutz empfindlicher Tiefseelebensräume (Seamounts)

Artikel 35

Grundfanggeräte

In den nachstehenden Gebieten ist Fischfang mit Grundfanggeräten verboten:

Gebiet

Koordinate 1

Koordinate 2

Koordinate 3

Koordinate 4

Orphan Knoll

50.00.30

47.00.30

51.00.30

45.00.30

51.00.30

47.00.30

50.00.30

45.00.30

Corner

Seamounts

35.00.00

48.00.00

36.00.00

48.00.00

36.00.00

52.00.00

35.00.00

52.00.00

Neufundland

Seamounts

43.29.00

43.20.00

44.00.00

43.20.00

44.00.00

46.40.00

43.29.00

46.40.00

Neuengland

Seamounts

35.00.00

57.00.00

39.00.00

57.00.00

39.00.00

64.00.00

35.00.00

64.00.00

ABSCHNITT 4

Kontrollmaßnahmen

Artikel 36

Produktkennzeichnung und getrennte Lagerung

1.   Verarbeiteter Fisch, der im NAFO-Regelungsbereich gefangen wurde, ist so zu kennzeichnen, dass die Art und Erzeugnisklasse nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (36) festgestellt werden können; bei Garnelen muss auch das Fangdatum festgestellt werden können. Außerdem ist anzugeben, dass er im NAFO-Regelungsbereich gefangen wurde.

2.   In den Bereichen 3L und 3M gefangene Garnelen sowie im Gebiet 2 und in den Bereichen 3KLMNO gefangener Schwarzer Heilbutt ist als in diesen Gebieten gefangen zu kennzeichnen.

3.   Unter Beachtung der rechtmäßigen Verantwortung des Kapitäns für Sicherheit und Navigation gilt Folgendes:

a)

Die innerhalb des NAFO-Regelungsbereichs gefangenen Fische sind getrennt von Fängen aus anderen Gebieten zu lagern. Sie sind deutlich, etwa durch Kunststoff, Sperrholz oder Netzwerk, von den anderen Fängen zu trennen.

b)

Fänge derselben Art können in unterschiedlichen Bereichen des Laderaums gelagert werden, doch muss ihr Lagerplatz im Stauplan gemäß Artikel 37 klar ausgewiesen sein.

Artikel 37

Fischerei- und Produktionslogbücher und Stauplan

1.   Die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen befolgen die Artikel 6, 8, 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und tragen außerdem die in Anhang XI der vorliegenden Verordnung genannten Angaben ins Logbuch ein.

2.   Vor dem 15. jeden Monats teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission in computerlesbarer Form die im Vormonat angelandeten Mengen aus den in Anhang XII bezeichneten Beständen mit und übermittelt alle Angaben, die nach Artikel 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 bei ihm eingegangen sind.

3.   Die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen führen für Fänge der in Anhang IC genannten Arten

a)

ein Produktionslogbuch, dem der Gesamtertrag zu entnehmen ist, aufgeschlüsselt nach an Bord befindlichen Arten (Produktgewicht in Kilogramm);

b)

einen Stauplan, der für jede Art angibt, wo sie im Fischladeraum gelagert ist. Für Garnelen wird im Stauplan getrennt der Lagerplatz von Garnelen aus Bereich 3L und aus Bereich 3M ausgewiesen; außerdem werden die an Bord befindlichen Garnelenmengen nach Bereichen angegeben (Produktgewicht in Kilogramm).

4.   Das Produktionslogbuch und der Stauplan nach Absatz 3 werden täglich gegenüber dem Vortag, der von 00.00 Uhr (UTC) bis 24.00 Uhr (UTC) gerechnet wird, auf den neuesten Stand gebracht und verbleiben an Bord, bis das Schiff vollständig entladen wurde.

5.   Die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen leisten die erforderliche Hilfe zur Überprüfung der im Produktionslogbuch aufgezeichneten Mengen und der an Bord gelagerten Verarbeitungserzeugnisse.

6.   Alle zwei Jahre beglaubigen die Mitgliedstaaten für alle nach Artikel 28 Absatz 1 zum Fischfang berechtigten Gemeinschaftsschiffe die Richtigkeit der Kapazitätspläne. Der Kapitän gewährleistet, dass eine Kopie dieser Beglaubigung an Bord mitgeführt wird, um einem Inspektor auf Wunsch vorgelegt zu werden.

Artikel 38

Mitführen von Netzen

1.   Bei der gezielten Fischerei auf eine oder mehrere der in Anhang VII genannten Arten dürfen sich an Bord von Gemeinschaftsschiffen keine Netze befinden, die eine kleinere Maschenöffnung aufweisen als in Artikel 29 festgelegt.

2.   Gemeinschaftsschiffe, die auf derselben Fangreise auch außerhalb des NAFO-Regelungsbereichs fischen, dürfen jedoch Netze an Bord mitführen, die eine kleinere Maschenöffnung aufweisen als in Artikel 29 festgelegt, sofern diese sicher festgezurrt und verstaut sind und nicht ohne Weiteres eingesetzt werden können. Die Netze müssen

a)

von ihren Scherbrettern sowie Zug- oder Schleppkabeln und -seilen gelöst sein, und

b)

wenn sie sich auf oder über Deck befinden, an einem Teil des Überbaus sicher festgemacht sein.

Artikel 39

Umladungen

1.   Gemeinschaftsschiffe dürfen im NAFO-Regelungsbereich nur Umladungen vornehmen, wenn sie von ihren zuständigen Behörden eine entsprechende Genehmigung erhalten haben.

2.   Gemeinschaftsschiffe dürfen von einem Fischereifahrzeug einer Nichtvertragspartei, das beim Fischfang im NAFO-Regelungsbereich gesichtet oder in anderer Weise identifiziert wurde, weder Fisch übernehmen, noch dürfen sie Fisch an ein solches Schiff abgeben.

3.   Gemeinschaftsschiffe melden ihren zuständigen Behörden jede im NAFO-Regelungsbereich vorgenommene Umladung. Diese Meldung ist vom abgebenden Schiff mindestens 24 Stunden vor und vom übernehmenden Schiff spätestens eine Stunde nach der Umladung zu übermitteln.

4.   Die Meldung nach Absatz 3 enthält die Uhrzeit, die geografische Position, das abzugebende oder zu übernehmende abgerundete Gesamtgewicht nach Arten in Kilogramm sowie die Rufzeichen der an der Umladung beteiligten Schiffe.

5.   Das übernehmende Schiff meldet außerdem mindestens 24 Stunden vor einer Anlandung zusätzlich zu dem an Bord befindlichen Gesamtfang und dem anzulandenden Gesamtgewicht den Namen des Hafens und die voraussichtliche Anlandezeit.

6.   Die Mitgliedstaaten übermitteln die in den Absätzen 3 und 5 genannten Meldungen unverzüglich der Kommission, die sie ihrerseits umgehend an das NAFO-Sekretariat weiterleitet.

Artikel 40

Chartern von Gemeinschaftsschiffen

1.   Ein Mitgliedstaat kann gestatten, dass ein Fischereifahrzeug, das seine Flagge führt und im NAFO-Regelungsbereich fischen darf, gechartert wird, um eine Quote und/oder Fangtage, die einem anderen NAFO-Vertragspartner zugewiesen wurden, vollständig oder teilweise auszuschöpfen. Nicht gechartert werden dürfen allerdings Schiffe, bei denen die NAFO oder eine andere regionale Fischereiorganisation festgestellt hat, dass sie an illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei beteiligt waren.

2.   Am Tage des Charterabschlusses übermittelt der Flaggenmitgliedstaat der Kommission die folgenden Angaben, die diese an den Exekutivsekretär der NAFO weiterleitet:

a)

seine Zustimmung zur Charter;

b)

die unter die Charter fallenden Arten und die mit dem Chartervertrag zugewiesenen Fangmöglichkeiten;

c)

die Dauer der Charter;

d)

Name des Charterers;

e)

die Vertragspartei, die das Schiff gechartert hat;

f)

die Maßnahmen, die der Mitgliedstaat getroffen hat, um sicherzustellen, dass alle gecharterten Schiffe, die seine Flagge führen, während der Dauer der Charter die Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO beachten.

3.   Bei Beendigung der Charter teilt der Flaggenmitgliedstaat dies der Kommission mit, und die Kommission leitet diese Information unverzüglich an den Exekutivsekretär der NAFO weiter.

4.   Der Flaggenmitgliedstaat ergreift Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass

a)

das Schiff nicht ermächtigt wird, während der Dauer der Charter auf die dem Flaggenmitgliedstaat zugeteilten Fangmöglichkeiten zu fischen;

b)

das Schiff nicht ermächtigt wird, in ein und demselben Zeitraum im Rahmen von mehr als einer Charter zu fischen;

c)

das Schiff während der Dauer der Charter die Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO beachtet;

d)

das Charterschiff alle im Rahmen einer Charter erzielten Fänge und Beifänge von anderen Fangdaten getrennt in das Fischereilogbuch einträgt.

5.   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die in Absatz 4 Buchstabe d genannten Fänge und Beifänge getrennt von anderen nationalen Fangdaten. Die Kommission leitet diese Daten umgehend an den Exekutivsekretär der NAFO weiter.

Artikel 41

Überwachung des Fischereiaufwands

1.   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Fischereiaufwand den Fangmöglichkeiten entspricht, die ihm im NAFO-Regelungsbereich zur Verfügung stehen.

2.   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 31. Januar 2007 oder — nach diesem Zeitpunkt — mindestens 30 Tage vor dem Beginn der Fischereitätigkeit den Fangplan für ihre Schiffe, die im NAFO-Regelungsbereich fischen. Der Fangplan enthält unter anderem Angaben zu dem Schiff bzw. den Schiffen, die an der Fischerei teilnehmen, und zu den geplanten Fangtagen, die im NAFO-Regelungsbereich verbracht werden sollen.

3.   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverbindlich über die beabsichtigten Tätigkeiten ihrer Schiffe in anderen Gebieten.

4.   Der Fangplan gibt außerdem Aufschluss über den Gesamtaufwand, der im NAFO-Regelungsbereich eingesetzt werden soll, und stellt ihn den Fangmöglichkeiten gegenüber, die dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung stehen.

5.   Spätestens am 15. Januar 2008 erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission Bericht über die Durchführung ihrer Fangpläne. Diese Berichte enthalten die Anzahl der Schiffe, die tatsächlich an der Fischerei im NAFO-Regelungsbereich teilgenommen haben, die Fänge jedes Schiffs und die Gesamtzahl der Fangtage jedes Schiffs im Regelungsbereich. Die Fangtätigkeiten von Schiffen, die in den Bereichen 3M und 3L Garnelen fischen, werden für jeden Bereich getrennt gemeldet.

ABSCHNITT 5

Sonderbestimmungen für Nordische Garnelen

Artikel 42

Fischerei auf Nordische Garnelen

1.   Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission täglich die Mengen Nordischer Garnelen (Pandalus borealis), die im Bereich 3L des NAFO-Regelungsbereichs von Schiffen eingebracht wurden, die seine Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind. Sämtliche Fangtätigkeiten werden in Tiefen von über 200 m durchgeführt und es dürfen gleichzeitig nicht mehr als ein Fischereifahrzeug je fangberechtigten Mitgliedstaat fischen.

2.   Kapitäne von Schiffen, die Garnelenfang im Bereich 3L betreiben, oder deren Vertreter teilen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, deren Häfen sie anlaufen möchten, vor jeder Einfahrt in einen Hafen mindestens 24 Stunden vor der geschätzten Ankunftszeit im Hafen Folgendes mit:

a)

die Ankunftszeit im Hafen;

b)

die an Bord befindlichen Mengen Garnelen;

c)

den Bereich oder die Bereiche, in dem oder denen die Fänge getätigt wurden.

ABSCHNITT 6

Sonderbestimmungen für Rotbarsch

Artikel 43

Fischfang auf Rotbarsch

1.   Jeden zweiten Montag meldet der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffs, das im Untergebiet 2 und in den Bereichen IF, 3K und 3M des NAFO-Regelungsbereichs Rotbarschfang betreibt, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Schiff führt oder in dem es registriert ist, die Rotbarschmengen, die in den am vorhergehenden Sonntag um 24.00 Uhr abgelaufenen zwei Wochen in den genannten Gebieten gefangen wurden.

Haben die insgesamt getätigten Fänge einen Umfang von 50 % der TAC erreicht, so muss diese Meldung wöchentlich, und zwar jeden Montag erfolgen.

2.   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jeden zweiten Dienstag vor 12.00 Uhr die Rotbarschmengen, die in den am vorhergehenden Sonntag um 24.00 Uhr abgelaufenen zwei Wochen im Untergebiet 2 und den Bereichen IF, 3K und 3M des NAFO-Regelungsbereichs von Schiffen unter ihrer Flagge, die in ihrem Hoheitsgebiet gemeldet sind, gefangen wurden.

Haben die insgesamt getätigten Fänge einen Umfang von 50 % der TAC erreicht, so muss diese Meldung wöchentlich erfolgen.

ABSCHNITT 7

Durchsetzungsmaßnahmen

Artikel 44

Verfolgung von Verstößen

1.   Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, die von einem Verstoß eines seiner Schiffe unterrichtet werden, führen zur Beweisaufnahme sofort eingehende Ermittlungen durch, die bei Bedarf die Inspektion des betreffenden Schiffes einschließen können.

2.   Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats leiten unverzüglich gegen die Verantwortlichen des Schiffes, das die Flagge dieses Mitgliedstaats führt, nach Maßgabe ihrer nationalen Gesetzgebung Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren ein, wenn von der NAFO verabschiedete Maßnahmen nicht eingehalten wurden.

3.   Die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats gewährleisten, dass das nach Absatz 2 eingeleitete Verfahren im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu Ergebnissen führt, die angemessen streng sind, die Befolgung der Vorschriften gewährleisten, den Verantwortlichen den wirtschaftlichen Nutzen aus dem Verstoß entziehen und gegen weitere Verstöße wirksam vorbeugen.

Artikel 45

Behandlung von Inspektionsberichten über Verstöße

1.   Inspektions- und Überwachungsberichte von NAFO-Fischereiinspektoren stellen Beweismittel für Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eines Mitgliedstaats dar. Zur Feststellung des Sachverhalts werden sie genau so behandelt wie Inspektions- und Überwachungsberichte der eigenen nationalen Fischereiinspektoren.

2.   Die Mitgliedstaaten arbeiten unter Berücksichtigung der Vorschriften über die Zulässigkeit von Beweismitteln im eigenen Rechtswesen zusammen, um Gerichts- oder andere Verfahren im Zuge eines Berichts, der von einem Inspektor im Rahmen der Regelung vorgelegt wurde, zu erleichtern.

Artikel 46

Verstärktes Vorgehen im Falle bestimmter schwerer Verstöße

1.   Zusätzlich zu den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1956/88 des Rates vom 9. Juni 1988 zur Durchführung der Regelung einer gemeinsamer internationaler Inspektion der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (37), insbesondere der Nummern 9 und 10 der der Verordnung beigefügten Regelung, wird der Flaggenmitgliedstaat nach Maßgabe dieses Abschnitts tätig, wenn ein Schiff unter seiner Flagge einen der folgenden schweren Verstöße begangen hat:

a)

gezielte Befischung eines Bestands, für den ein Moratorium gilt oder dessen Befischung verboten ist.

b)

falsche Fangberichte. Hier ist ein Vorgehen nach Maßgabe dieses Artikels gefordert, wenn die Differenz zwischen den vom Fischereiinspektor geschätzten Mengen verarbeiteter Fänge an Bord, nach Arten oder insgesamt, und den Zahlen im Produktionslogbuch 10 t oder 20 % beträgt, je nachdem welcher Anteil der höhere ist, berechnet als Prozentsatz der Zahlen im Produktionslogbuch. Für die Schätzung des Fangs an Bord findet ein Staufaktor Anwendung, der zwischen den Fischereiinspektoren der inspizierenden Vertragspartei und der Vertragspartei des inspizierten Schiffes vereinbart wird.

c)

die Wiederholung desselben ernsten Verstoßes gemäß Nummer 9 der der Verordnung (EWG) Nr. 1956/88 beigefügten Regelung, die gemäß Nummer 10 der Regelung während eines Zeitraums von 100 Tagen oder während der Fangreise, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, bestätigt wurde.

2.   Der Flaggenmitgliedstaat gewährleistet, dass das betreffende Schiff nach der durchgeführten Inspektion gemäß Absatz 3 sämtliche Fangtätigkeiten einstellt und eine Untersuchung des schweren Verstoßes eingeleitet wird.

3.   Ist kein Fischereiinspektor bzw. keine andere vom Flaggenmitgliedstaat des betreffenden Schiffes bestellte Person im Regelungsbereich anwesend, so fordert der Flaggenmitgliedstaat das Schiff auf, unverzüglich einen Hafen anzulaufen, in dem mit der Inspektion begonnen werden kann.

4.   Bei Abschluss der Untersuchung eines schweren Verstoßes falscher Fangberichte gemäß Absatz 1 Buchstabe b gewährleistet der Flaggenmitgliedstaat, dass die physische Kontrolle und Aufzählung der Gesamtfänge an Bord unter seiner Aufsicht im Hafen erfolgt. Vorbehaltlich der Zustimmung des Flaggenmitgliedstaats können bei solchen Kontrollen auf Wunsch Fischereiinspektoren anderer Vertragsparteien teilnehmen.

5.   Ist ein Schiff aufgefordert, gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 einen Hafen anzulaufen, so darf ein Fischereiinspektor einer anderen Vertragspartei an Bord gehen und/oder bleiben, während das Schiff den Hafen anläuft, sofern die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des inspizierten Schiffes ihn nicht zum Verlassen des Schiffes auffordert.

Artikel 47

Durchsetzungsmaßnahmen

1.   Jeder Flaggenmitgliedstaat ergreift gegenüber einem Schiff Durchsetzungsmaßnahmen, wenn gemäß den eigenen Gesetzen festgestellt wurde, dass dieses Fischereifahrzeug, das seine Flagge führt, einen schweren Verstoß gemäß Artikel 46 begangen hat.

2.   Die Maßnahmen nach Absatz 1 können je nach Schwere des Verstoßes und gemäß den einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts Folgendes umfassen:

a)

Bußgelder;

b)

Beschlagnahme von illegalem Fanggerät und Fängen;

c)

Sequestration des Schiffes,

d)

Aussetzung oder Entzug der Fanggenehmigung;

e)

Kürzung oder Entzug der Fangquote.

3.   Der Flaggenmitgliedstaat des betreffenden Schiffes teilt der Kommission unverzüglich mit, welche geeigneten Maßnahmen nach Maßgabe dieses Artikels ergriffen wurden. Auf der Grundlage dieser Mitteilung teilt die Kommission dem NAFO-Sekretariat diese Maßnahmen mit.

Artikel 48

Bericht über Verstöße

1.   Bei schweren Verstößen gemäß Artikel 46 übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission so bald wie möglich und auf jeden Fall binnen drei Monaten nach Mitteilung des Verstoßes einen Bericht über den Fortgang der Ermittlungen einschließlich Angaben zu den Maßnahmen, die in Bezug auf den schweren Verstoß ergriffen wurden oder ergriffen werden sollen, sowie einen Bericht über das Ergebnis der Ermittlungen, wenn diese abgeschlossen sind.

2.   Die Kommission erstellt auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten einen Gemeinschaftsbericht. Sie übermittelt dem NAFO-Sekretariat binnen vier Monaten nach Mitteilung des Verstoßes den Gemeinschaftsbericht über den Stand der Ermittlungen und so bald wie möglich den Bericht über das Ergebnis der Ermittlungen, wenn diese abgeschlossen sind.

KAPITEL VIII

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DIE ANLANDUNG UND UMLADUNG VON GEFRIERFISCH, DER VON DRITTLANDSCHIFFEN IM NEAFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH GEFANGEN WURDE

Artikel 49

Hafenstaatkontrollen

Unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1093/94 des Rates vom 6. Mai 1994 über die Bedingungen für die Direktanlandung und die Vermarktung der Fänge von Fischereifahrzeugen eines Drittlandes in Häfen der Gemeinschaft (38) gelten die in diesem Kapitel beschriebenen Verfahren ab 1. Mai 2007 für alle Anlandungen oder Umladungen von Gefrierfisch, der von Drittlandschiffen im NEAFC-Regelungsbereich gemäß Artikel 1 des dem Beschluss 81/608/EWG des Rates vom 13. Juli 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (39) beigefügten Übereinkommens gefangen wurde, in Häfen der Mitgliedstaaten.

Artikel 50

Bezeichnete Häfen

Anlandungen und Umladen dürfen nur in bezeichneten Häfen vorgenommen werden.

Die Mitgliedstaaten bezeichnen einen Anlandeplatz oder küstennahen Platz (bezeichnete Häfen), an dem Fisch gemäß Artikel 49 angelandet oder umgeladen werden darf. Unbeschadet des in Artikel 49 genannten Datums der Anwendung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Liste dieser Häfen vor dem 15. Januar 2007. Spätere Änderungen der Liste werden der Kommission mindestens 15 Tage vor Inkrafttreten der Änderung mitgeteilt.

Die Kommission veröffentlicht die Liste der bezeichneten Häfen und Änderungen hierzu im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, sowie auf ihrer Website.

Artikel 51

Anmeldung vor Anlaufen eines Hafens

1.   Abweichend von Artikel 28e Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 teilen die Schiffskapitäne aller Fischereifahrzeuge, die Fisch gemäß Artikel 49 an Bord haben und zur Anlandung oder Umladung einen Hafen anlaufen wollen, den zuständigen Behörden mindestens drei Arbeitstage vor der voraussichtlichen Ankunftszeit mit, welchen Hafen sie nutzen möchten.

2.   Der Mitteilung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels beigefügt ist folgendes Formblatt gemäß Anhang XV Teil I mit ordnungsgemäß ausgefülltem Teil A:

a)

Formblatt PSC 1, wenn das Fischereifahrzeug seine eigenen Fängen anlandet;

b)

Formblatt PSC 2, wenn das Fischereifahrzeug an Umladungen beteiligt war. In diesem Fall ist für jedes Schiff, von dem Fänge übernommen wurden, ein getrenntes Formblatt zu verwenden.

3.   Der Hafenmitgliedstaat übersendet eine Kopie des Formblatts nach Absatz 2 unverzüglich an den Flaggenstaat des Schiffes sowie bei Umladungen den oder die Flaggenstaat(en) der Fischereifahrzeuge, von denen Fänge übernommen wurden.

Artikel 52

Genehmigung zur Anlandung oder Umladung

1.   Anlandungen oder Umladungen können vom Hafenmitgliedstaat nur genehmigt werden, wenn der Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs, das anlanden oder umladen will, oder im Falle von Umladungen außerhalb eines Hafens der Flaggenstaat oder die Flaggenstaaten der Schiffe, von denen Fänge übernommen wurden, durch Rücksendung einer Kopie des gemäß Artikel 51 Absatz 3 übermittelten Formblatts mit ordnungsgemäß ausgefülltem Teil B bestätigen, dass:

a)

die Fischereifahrzeuge, die nach eigenen Angaben den Fisch gefangen haben, über ausreichende Quoten für die angegebenen Arten verfügten;

b)

die Fischmengen an Bord ordnungsgemäß gemeldet und für die Berechnung etwaiger Fang- oder Aufwandsbeschränkungen berücksichtigt worden sind;

c)

die Fischereifahrzeuge, die nach eigenen Angaben den Fisch gefangen haben, in Besitz einer Fangerlaubnis für die angegebenen Gebiete waren;

d)

der angegebene Aufenthalt des Schiffes in dem angegebenen Fanggebiet mittels VMS-Daten überprüft worden ist.

Mit den Anlandungen oder Umladungen darf erst begonnen werden, wenn die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats hierzu die Genehmigung erteilt haben.

2.   Abweichend von Absatz 1 kann der Hafenmitgliedstaat Anlandungen ganz oder teilweise genehmigen, auch wenn die in Absatz 1 genannte Bestätigung noch nicht vorliegt, er lässt den betreffenden Fisch in diesen Fällen jedoch in ein Kontrolllager der zuständigen Behörden bringen. Der Fisch wird erst zum Verkauf, zur Übernahme oder zum Transport freigegeben, nachdem die Bestätigung gemäß Absatz 1 eingegangen ist. Geht die Bestätigung nicht binnen 14 Tagen nach der Anlandung ein, so kann der Hafenmitgliedstaat den Fisch konfiszieren und darüber nach Maßgabe nationaler Vorschriften verfügen.

3.   Seine Entscheidung, die Anlandung oder Umladung zu genehmigen oder nicht, teilt der Hafenmitgliedstaat unverzüglich der Kommission und dem NEAFC-Sekretär durch Übermittlung einer Kopie des Formblatts gemäß Anhang XV Teil I mit ordnungsgemäß ausgefülltem Teil C mit, wenn der angelandete oder umgeladene Fisch im NEAFC-Regelungsbereich gefangen wurde.

Artikel 53

Kontrollen

1.   Die Mitgliedstaaten kontrollieren jährlich mindestens 15 % der Anlandungen oder Umladungen durch Drittlandsschiffe gemäß Artikel 49 in ihren Häfen.

2.   Die Kontrollen umfassen die Überwachung der gesamten Entladung oder Umladung und schließen einen Datenabgleich zwischen den in der Voranmeldung zur Anlandung angegebenen Mengen nach Arten und den angelandeten oder umgeladenen Mengen nach Arten ein.

3.   Die Kontrollbeamten bemühen sich, ein Fischereifahrzeug nicht über Gebühr warten zu lassen, und gewährleisten, dass dem Fischereifahrzeug möglichst wenig Unannehmlichkeiten entstehen und eine Qualitätsminderung der Fänge vermieden wird.

Artikel 54

Kontrollberichte

1.   Jede Kontrolle wird durch Ausfüllen eines Kontrollberichts gemäß Anhang XV Teil II dokumentiert.

2.   Von jedem Kontrollbericht wird dem Flaggenstaat des kontrollierten Fischereifahrzeugs sowie dem oder den Flaggenstaat(en) der Fischereifahrzeuge, von denen gegebenenfalls Fänge umgeladen werden, unverzüglich eine Kopie übermittelt, ebenso wie der Kommission und dem NEAFC-Sekretär, wenn der angelandete oder umgeladene Fisch im NEAFC-Übereinkommensbereich gefangen wurde.

3.   Das Original oder eine beglaubigte Kopie eines jedes Kontrollberichts wird auf Anfrage dem Flaggenstaat des kontrollierten Fischereifahrzeugs übersandt.

KAPITEL IX

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM CCAMLR-BEREICH

ABSCHNITT 1

Beschränkungen und Angaben zu den Schiffen

Artikel 55

Fangverbote und -beschränkungen

1.   Die gezielte Fischerei auf die in Anhang XIII aufgeführten Arten ist in den in jenem Anhang ausgewiesenen Gebieten und während der dort genannten Zeiträume verboten.

2.   Für neue Fischereien und Versuchsfischereien gelten die in Anhang XIV genannten Fang- und Beifanggrenzen in den dort angegebenen Untergebieten.

Artikel 56

Angaben zu den Schiffen, die zur Fischerei im CCAMLR-Bereich befugt sind

1.   Ab 1. August 2007 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 folgende Angaben zu den fangberechtigten Schiffen:

a)

IMO-Nummer (sofern gegeben);

b)

gegebenenfalls frühere Flagge;

c)

internationales Rufzeichen;

d)

Name und Anschrift des/der Schiffseigner(s) und, falls bekannt, des/der wirtschaftlichen Eigentümer(s);

e)

Schiffstyp;

f)

Bauort und –jahr;

g)

Länge;

h)

folgende Farbfotos des Schiffs:

i)

eine Aufnahme von mindestens 12 x 7 cm der Steuerbordseite des Schiffs, auf dem dieses in seiner vollen Länge und mit sämtlichen Aufbauten abgebildet ist;

ii)

eine Aufnahme von mindestens 12 x 7 cm der Backbordseite des Schiffs, auf dem dieses in seiner vollen Länge und mit sämtlichen Aufbauten abgebildet ist;

iii)

eine Aufnahme von mindestens 12 x 7 cm des direkt von achtern fotografierten Hecks;

i)

Maßnahmen, die eine Manipulation des an Bord installierten satellitengestützten Schiffsüberwachungssystems ausschließen sollen.

2.   Ab dem 1. August 2007 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission, soweit möglich, außerdem folgende Angaben zu den Schiffen, die zur Fischerei im CCAMLR-Bereich befugt sind:

a)

Name und Anschrift des Betreibers, sofern nicht mit dem/den Schiffseigner(n) identisch;

b)

Namen und Staatsangehörigkeit des Kapitäns und gegebenenfalls des Fischereikapitäns;

c)

Fangmethode bzw. –methoden;

d)

Breite (m);

e)

Bruttoregistertonnen;

f)

Art und Nummer der Kommunikationsmittel (Nummer von Inmarsat A, B und C);

g)

normale Besatzung;

h)

Hauptmaschinenleistung (kW);

i)

Ladekapazität (Tonnen), Zahl und Kapazität (in m3) der Fischladeräume;

j)

sonstige als sinnvoll erachtete Angaben (z. B. Eisklassifizierung).

Artikel 57

Meldung gesichteter Schiffe

1.   Sichtet der Kapitän eines fangberechtigten Fischereifahrzeugs im CCAMLR-Bereich ein Fischereifahrzeug, so stellt er möglichst viele Angaben über dieses Schiff zusammen, unter anderem:

a)

Name und Beschreibung des Schiffes;

b)

Rufzeichen;

c)

Registriernummer und Lloyds/IMO-Nummer des Schiffes;

d)

Flaggenstaat des Schiffes;

e)

Fotografien des Schiffes als Beleg für die Meldung;

f)

alle weiteren einschlägigen Angaben über die beobachteten Tätigkeiten des gesichteten Schiffes.

2.   Der Kapitän macht seinem Flaggenstaat so bald wie möglich eine Meldung mit den in Absatz 1 genannten Angaben. Übt das gesichtete Schiff nach CCAMLR-Regeln illegale, nicht gemeldetet oder unregulierte Tätigkeiten aus, so leitet der Flaggenstaat diese Meldungen an das CCAMLR-Sekretariat weiter.

ABSCHNITT 2

Versuchsfischerei

Artikel 58

Teilnahme an Versuchsfischerei

1.   Fischereifahrzeuge, die die Flagge Spaniens führen, in Spanien registriert sind und der CCAMLR gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 gemeldet wurden, dürfen in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den Bereichen 58.4.1, 58.4.2 und den Bereichen 58.4.3a und 58.4.3b außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Dissostichus spp. teilnehmen.

2.   In den Bereichen 58.4.3a und 58.4.3b darf zu keiner Zeit mehr als ein Fischereifahrzeug je Mitgliedstaat fischen.

3.   Die Gesamtfang- und Beifanggrenzen für die Untergebiete 88.1 und 88.2 sowie die Bereiche 58.4.1 und 58.4.2 und ihre Aufteilung nach kleinen Forschungsfeldern (Small Scale Research Units — SSRU) innerhalb der Gebiete und der Bereiche sind in Anhang XIV festgelegt. Der Fischfang wird in jedem SSRU eingestellt, wenn die gemeldeten Fänge die vorgegebene Fanggrenze erreicht haben, und das entsprechende SSRU wird für die restliche Saison für den Fischfang geschlossen.

4.   Der Fischfang muss in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Entfernungen erfolgen, damit die zur Bestimmung des Fischereipotenzials erforderlichen Daten gesammelt werden können und eine übermäßige Konzentration von Fängen und Aufwand vermieden wird. In den Bereichen 58.4.1 und 58.4.2 darf nicht in Tiefen von weniger als 550 m gefischt werden.

Artikel 59

Melderegelungen

Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei nach Artikel 58 teilnehmen, unterliegen folgenden Fang- und Aufwandsmeldesystemen:

a)

dem Fünf-Tage-Melde-System gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004, mit der Ausnahme, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die Fang- und Aufwandsmeldungen spätestens zwei Arbeitstage nach dem Ende jedes Meldezeitraums zur sofortigen Weitergabe an die CCAMLR übermitteln. In den Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie den Bereichen 58.4.1 und 58.4.2 werden die Meldungen je SSRU vorgenommen;

b)

dem monatlichen Meldesystem gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates;

c)

zu melden sind Stückzahl und Gesamtgewicht der wieder über Bord geworfenen Dissostichus eleginoides und Dissostichus mawsoni, einschließlich der Tiere mit krankhaftem Fleisch („jellymeat“).

Artikel 60

Sonderbestimmungen

1.   Die Versuchsfischerei gemäß Artikel 58 wird zur Reduzierung der tödlichen Beifänge von Seevögeln bei der Langleinenfischerei nach den Bestimmungen von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 600/2004 des Rates vom 22. März 2004 mit technischen Maßnahmen für die Fischerei im Bereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (40) durchgeführt. Außerdem gilt Folgendes:

a)

Bei dieser Fischerei ist das Überbordwerfen von Fischabfällen verboten.

b)

Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei in den Bereichen 58.4.1 und 58.4.2 teilnehmen und in Bezug auf das Beschweren von Langleinen den CCAMLR-Protokollen (A, B oder C) entsprechen, sind von der Vorschrift befreit, die Leinen nachts auszulegen; hat ein Schiff jedoch insgesamt drei Seevögel gefangen, so muss es nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 die Leinen wieder nachts auslegen.

c)

Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei in den Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie den Bereichen 58.4.3a und 58.4.3b teilnehmen und die insgesamt drei Seevögel gefangen haben, stellen unverzüglich die Fangtätigkeit ein und dürfen für den Rest der Saison 2006/2007 außerhalb der normalen Fangsaison keine Fische mehr fangen.

2.   Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 teilnehmen, müssen ferner folgende Auflagen erfüllen:

a)

Den Schiffen ist es verboten, Folgendes ins Meer einzubringen:

i)

Öl oder Kraftstoffe oder ölige Rückstände, außer mit einer Genehmigung nach Anhang I von MARPOL 73/78 (Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe);

ii)

Müll;

iii)

Essensreste, die nicht durch ein Sieb mit Öffnungen von maximal 25 mm passen;

iv)

Geflügel oder Geflügelteile (einschließlich Eierschalen);

v)

Abwasser in einer Entfernung bis zu 12 Seemeilen von Land- oder Eismassen oder Abwasser bei Fahrt des Schiffes mit weniger als vier Knoten;

vi)

Müllverbrennungsasche; oder

vii)

Fischabfälle.

b)

In die Untergebiete 88.1 und 88.2 dürfen kein lebendes Geflügel und keine lebenden Vögel verbracht werden, und nicht verbrauchtes geschlachtetes Geflügel muss aus den Untergebieten 88.1 und 88.2 entfernt werden.

c)

In den Untergebieten 88.1 und 88.2 ist die Fischerei auf Dissostichus spp. innerhalb von zehn Seemeilen vor der Küste der Balleny Islands untersagt.

Artikel 61

Begriffsbestimmung des Hols

1.   Im Sinne dieses Abschnitts umfasst ein Hol das Aussetzen von einer oder mehreren Leinen an einem einzigen Standort. Die genaue geografische Position eines Hols für die Zwecke der Fang- und Aufwandsmeldung richtet sich nach dem Mittelpunkt der ausgesetzten Leine oder Leinen.

2.   Um als Forschungshol bezeichnet zu werden,

a)

müssen die betreffenden Hols mindestens fünf Seemeilen von einander entfernt, gemessen vom geografischen Mittelpunkt jedes Hols, durchgeführt werden;

b)

werden bei jedem Hol mindestens 3 500 und höchstens 10 000 Haken ausgelegt; hierzu können am selben Standort eine Reihe verschiedener Leinen ausgelegt werden;

c)

wird jede Langleine für mindestens sechs Stunden ausgelegt, gemessen vom Zeitpunkt, an dem die Leine vollständig ausgelegt ist, bis zum Zeitpunkt, an dem die Leine eingeholt wird.

Artikel 62

Forschungsprogramme

Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei gemäß Artikel 58 teilnehmen, führen in allen SSRU, in die die FAO-Untergebiete 88.1 und 88.2 sowie die Bereiche 58.4.1 und 58.4.2 unterteilt sind, Forschungsprogramme durch. Das Forschungsprogramm wird wie folgt durchgeführt:

a)

bei der ersten Einfahrt in ein SSRU werden die ersten zehn Hols, auch als „erste Reihe“ bezeichnet, als „Forschungshols“ bezeichnet und müssen den in Artikel 61 Absatz 2 genannten Kriterien genügen;

b)

die nächsten zehn Hols oder, wenn diese zuerst erreicht wird, die nächste Fangmenge von zehn Tonnen werden/wird als „zweite Reihe“ bezeichnet. Hols der zweiten Reihe können nach Ermessen des Kapitäns als normale Versuchsfischerei gefischt werden. Sie können jedoch als Forschungshols bezeichnet werden, wenn sie die Anforderungen von Artikel 61 Absatz 2 erfüllen;

c)

bei Beendigung der ersten und zweiten Reihe von Hols unternimmt das Schiff, wenn der Kapitän in demselben SSRU weiterfischen möchte, eine „dritte Reihe“; in den drei Reihen werden insgesamt 20 Forschungshols durchgeführt. Die dritte Reihe ist während desselben Aufenthalts in den SSRU durchzuführen wie die erste und die zweite Reihe;

d)

das Schiff darf nach Abschluss von 20 Forschungshols nach der dritten Reihe in demselben SSRU weiterfischen;

e)

in den SSRU A, B, C, E und G in den Untergebieten 88.1 und 88.2, in denen der befischbare Meeresboden weniger als 15 000 km2 umfasst, finden die Buchstaben b, c und d keine Anwendung und das Schiff darf nach Abschluss von zehn Forschungshols im selben SSRU weiterfischen.

Artikel 63

Datenerhebungsprogramme

1.   Fischereifahrzeuge, die Versuchsfischerei gemäß Artikel 58 betreiben, führen in allen SSRU, in die die FAO-Gebiete 88.1 und 88.2 sowie die Bereiche 58.4.1 und 58.4.2 unterteilt sind, Datenerhebungsprogramme durch. Das Datenerhebungsprogramm umfasst

a)

Position und Meerestiefe an jedem Ende jeder Leine in einem Hol;

b)

Aussetzzeit, Verbleib der Leine im Meer und Einholzeit;

c)

Anzahl und Art der an der Oberfläche verlorenen Fische;

d)

Anzahl ausgesetzter Haken;

e)

Art des Köders;

f)

Erfolg der Köderung ( %);

g)

Art der verwendeten Haken und

h)

See- und Wetterbedingungen sowie Mondphase bei Aussetzen der Leinen.

2.   Alle in Absatz 1 aufgeführten Daten sind für jedes Forschungshol zu erfassen; insbesondere sind in einem Forschungshol von bis zu 100 Fischen alle Fische zu messen und mindestens 30 Fischproben für biologische Untersuchungen zu ziehen. Werden mehr als 100 Fische gefangen, so sind Stichproben zu nehmen.

Artikel 64

Markierungsprogramm

1.   Jedes Fischereifahrzeug, das Versuchsfischerei gemäß Artikel 58 betreibt, führt folgendes Markierungsprogramm durch:

a)

Exemplare von Dissostichus spp. werden nach dem CCAMLR-Markierungsprogramm und -protokoll für die Dissostichus spp. in Versuchsfischereien markiert und wieder freigelassen. Die Schiffe stellen ihr Markierungsprogramm erst ein, nachdem sie 500 Exemplare markiert haben, bzw. verlassen die Fischerei erst, nachdem sie ein Exemplar pro Tonne Fanggewicht markiert haben;

b)

es werden Exemplare aller Größen erfasst, um den Markierungsvorgaben zu genügen. Markiert werden nur Exemplare von Schwarzem Seehecht in gutem Zustand. Alle wieder freigelassenen Exemplare werden doppelt markiert und die Freilasswege erfolgen über ein möglichst breites geografisches Gebiet;

c)

alle Kennzeichnungsmarken tragen eine einmalige Seriennummer und eine Adresse, damit der Ursprung zurückverfolgt werden kann, wenn markierte Fische wieder gefangen werden,

d)

wieder gefangene markierte Fische (d. h. mit einer zuvor angebrachten Marke gefangene Fische) sind nicht erneut freizulassen, selbst wenn sie nur für kurze Zeit in Freiheit waren;

e)

von allen wieder gefangenen, markierten Exemplaren sind biologische Proben (Länge, Gewicht, Geschlecht, Gonadenentwicklung) und, soweit möglich, elektronische Fotografien zu nehmen sowie die Otolithen und die Kennzeichnungsmarke zu entfernen;

f)

alle einschlägigen Markierungsdaten und die Aufzeichnungen zu den Wiederfängen markierter Fische sind dem CCAMLR binnen drei Monaten, nachdem das Schiff diese Fischereien verlassen hat, elektronisch im CCAMLR-Format zu übermitteln;

g)

alle einschlägigen Markierungsdaten, die Aufzeichnungen zu Wiederfängen und den wieder gefangenen Exemplaren sind ebenfalls nach dem CCAMLR-Markierungsprotokoll im CCAMLR-Format der zuständigen regionalen Markierungs-Datenbank zu übermitteln.

2.   Markierte und wieder freigelassene Exemplare von Schwarzem Seehecht werden nicht auf die Fangquoten angerechnet.

Artikel 65

Wissenschaftliche Beobachter und Inspektoren

1.   Jedes Fischereifahrzeug, das Versuchsfischerei gemäß Artikel 58 betreibt, nimmt für die Dauer seiner Fangeinsätze mindestens zwei wissenschaftliche Beobachter an Bord, von denen einer nach der CCAMLR-Regelung für internationale wissenschaftliche Beobachtung bestellt wird.

2.   Jeder Mitgliedstaat behandelt nach Maßgabe seiner eigenen Vorschriften und Gesetze einschließlich Bestimmungen über die Zulässigkeit von Beweismitteln vor einheimischen Gerichten Berichte von Fischereiinspektoren des bestellenden CCAMLR-Mitglieds im Rahmen dieser Regelung genau so wie Berichte seiner eigenen Fischereiinspektoren, und die Vertragspartei und das bestellende CCAMLR-Mitglied arbeiten zusammen, um Gerichts- oder andere Verfahren aufgrund solcher Berichte zu erleichtern.

Artikel 66

Ankündigung beabsichtigter Krill-Fischerei

Jeder Mitgliedstaat, der im CCAMLR-Bereich Krill fischen will, teilt dem CCAMLR-Sekretariat diese Absicht mindestens vier Monate vor der ordentlichen Jahrestagung der Kommission unmittelbar vor der Fangsaison, in der er die Fischerei ausüben will, mit.

Artikel 67

Vorübergehendes Verbot der Tiefseefischerei mit Kiemennetzen

1.   Der Einsatz von Kiemennetzen im CCAMLR-Bereich zu anderen als Forschungszwecken ist so lange verboten, bis der Wissenschaftsausschuss die möglichen Folgen dieses Fanggeräts untersucht und hierüber einen Bericht erstellt hat und die Kommission auf der Grundlage der Empfehlungen des Wissenschaftsausschusses sich darauf geeinigt hat, diese Fangmethode im CCAMLR-Bereich zuzulassen.

2.   Der Einsatz von Kiemennetzen zu Forschungszwecken in Gewässern mit einer Tiefe von über 100 m wird dem Wissenschaftsausschuss im Voraus mitgeteilt und von der Kommission genehmigt, bevor mit dieser Forschungsarbeit begonnen werden kann.

3.   Schiffe, die den CCAMLR-Bereich mit Kiemennetzen an Bord durchfahren wollen, müssen diese Absicht einschließlich der voraussichtlichen Daten für die Durchfahrt durch den CCAMLR-Bereich dem CCAMLR-Sekretariat im Voraus melden. Hält sich ein Schiff mit Kiemennetzen an Bord im CCAMLR-Bereich auf, ohne dies vorher gemeldet zu haben, so gilt dies als Verstoß gegen die Vorschriften.

Artikel 68

Vorübergehende Beschränkungen des Einsatzes von Grundschleppgeschirr in den internationalen Gewässern des CCAMLR-Bereichs für die Fangsaison 2006/07 und 2007/08

1.   Der Einsatz von Grundschleppgeschirr in den internationalen Gewässern des CCAMLR-Bereichs ist auf die Gebiete beschränkt, für die die Kommission in Bezug auf besagtes Fanggeschirr Bestandserhaltungsmaßnahmen verabschiedet hat.

2.   Diese Beschränkungsmaßnahmen finden keine Anwendung, wenn Grundschleppgeschirr im CCAMLR-Bereich zu wissenschaftlichen Forschungszwecken eingesetzt wird.

KAPITEL X

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM BEREICH DES SEAFO-ÜBEREINKOMMENS

ABSCHNITT 1

Fangberechtigte Schiffe

Artikel 69

Fangberechtigte Schiffe

1.   Die Mitgliedstaaten übermitteln, soweit möglich, der Kommission zum 1. Juni 2007 elektronisch die Liste ihrer Schiffe, die durch die Erteilung einer Fangerlaubnis zum Fischfang im SEAFO-Übereinkommensbereich berechtigt sind.

2.   Die Eigner der Schiffe auf der Liste nach Absatz 1 sind Bürger oder Rechtsträger der Gemeinschaft.

3.   Fischereifahrzeugen wird der Einsatz im SEAFO-Übereinkommensbereich nur dann erlaubt, wenn die Auflagen und Pflichten nach dem SEAFO-Übereinkommen sowie dessen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen eingehalten werden können.

4.   Schiffen, die für IUU-Fangtätigkeiten bekannt sind, wird keine Fangerlaubnis erteilt, es sei denn, die neuen Eigner können zufriedenstellend belegen, dass die früheren Eigner und Betreiber keine Beteiligung rechtlicher oder finanzieller Natur an oder Kontrolle über diese Schiffe haben oder dass ihre Schiffe unter Berücksichtigung aller einschlägigen Tatsachen keinen IUU-Fischfang betreiben oder hiermit in Verbindung gebracht werden können.

5.   Die Liste nach Absatz 1 enthält folgende Angaben:

a)

Name des Schiffes, Registriernummer, frühere Namen (wenn bekannt) und Registrierhafen;

b)

gegebenenfalls frühere Flagge;

c)

gegebenenfalls internationales Rufzeichen;

d)

Name und Anschrift des oder der Eigner;

e)

Schiffstyp;

f)

Länge;

g)

gegebenenfalls Name und Anschrift des oder der Betrei ber(s) (Manager(s));

h)

Bruttoregistertonnen und

i)

Hauptmaschinenleistung.

6.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission nach Erstellung der ersten Liste von fangberechtigten Schiffen unverzüglich jedes hinzugekommene oder gestrichene Schiff und/oder jede Änderung mit.

Artikel 70

Auflagen für fangberechtigte Schiffe

1.   Die Schiffe befolgen alle einschlägigen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der SEAFO.

2.   Die fangberechtigten Schiffe haben gültige Schiffsdokumente und gültige Genehmigungen für den Fischfang und/oder Umladungen immer an Bord.

Artikel 71

Nicht fangberechtigte Schiffe

1.   Die Mitgliedstaaten treffen Vorkehrungen, wonach es Schiffen, die nicht im SEAFO-Verzeichnis fangberechtigter Schiffe geführt sind, verboten wird, unter das SEAFO-Übereinkommen fallende Arten zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden.

2.   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle Sachhinweise, die den begründeten Verdacht zulassen, dass Schiffe, die nicht im SEAFO-Verzeichnis fangberechtigter Schiffe geführt sind, im SEAFO-Übereinkommensbereich Arten, die unter das SEAFO-Übereinkommen fallen, befischen und/oder umladen.

3.   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Eigner von Schiffen, die im SEAFO-Verzeichnis fangberechtigter Schiffe geführt sind, sich nicht an Fangtätigkeiten von nicht in diesem Verzeichnis geführten Schiffen im SEAFO-Übereinkommensbereich beteiligen.

ABSCHNITT 2

Umladungen

Artikel 72

Verbot von Umladungen auf See

Die Mitgliedstaaten verbieten Schiffen unter ihrer Flagge im SEAFO-Übereinkommensbereich Umladungen auf See von Arten, die unter das SEAFO-Übereinkommen fallen.

Artikel 73

Umladungen in Häfen

1.   Gemeinschaftsschiffe, die im SEAFO-Übereinkommensbereich unter das SEAFO-Übereinkommen fallende Arten fangen, nehmen Umladungen in einem Hafen einer SEAFO-Vertragspartei nur vor, wenn sie hierzu die vorherige Genehmigung der betreffenden Vertragspartei eingeholt haben. Gemeinschaftsschiffen werden Umladungen nur gestattet, wenn ihnen der Flaggenmitgliedstaat und der Hafenstaat eine solche vorherige Genehmigung zum Umladen erteilt hat.

2.   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine fangberechtigten Fischereifahrzeuge eine vorherige Genehmigung für Umladungen im Hafen einholen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten auch, dass Umladungen und gemeldete Fangmengen des Schiffes übereinstimmen, und verlangen Umlademeldungen.

3.   Der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffes, der Arten, die unter das SEAFO-Übereinkommen fallen und im SEAFO-Übereinkommensbereich gefangen wurden, auf ein anderes Schiff umlädt, nachstehend „das übernehmende Schiff“ genannt, teilt dem Flaggenstaat des übernehmenden Schiffes zum Zeitpunkt der Umladung die umgeladenen Arten und Mengen, das Datum der Umladung und den Fangort mit und übermittelt seinem eigenen Flaggenstaat eine SEAFO-Umladeerklärung nach dem Muster in Anhang XVI Teil I.

4.   Der Kapitän des Gemeinschaftsschiffes übermittelt der SEAFO-Vertragspartei, in deren Hafen die Umladung stattfinden wird, mindestens 24 Stunden im Voraus folgende Angaben:

a)

die Namen der umladenden Fischereifahrzeuge,

b)

die Namen der übernehmenden Schiffe,

c)

die umgeladenen Mengen nach Arten (in Tonnen),

d)

den Tag und den Hafen der Umladung.

5.   Spätestens 24 Stunden vor dem Beginn sowie am Ende der Umladung, wenn diese in einem Hafen einer SEAFO-Vertragspartei stattfindet, teilt der Kapitän des übernehmenden Gemeinschaftsschiffes den zuständigen Behörden des Hafenstaates die Mengen von unter das SEAFO-Übereinkommen fallenden Arten an Bord seines Schiffes mit und übermittelt besagten zuständigen Behörden binnen 24 Stunden die SEAFO-Umladeerklärung.

6.   Der Kapitän des übernehmenden Gemeinschaftsschiffes übermittelt den zuständigen Behörden des Hafenstaates, in dem er seine Fänge anlanden will, mindestens 48 Stunden vor der Anlandung eine SEAFO-Umladeerklärung.

7.   Jeder Mitgliedstaat trifft geeignete Vorkehrungen, um die Richtigkeit der übermittelten Angaben zu überprüfen, und arbeitet mit dem Flaggenstaat zusammen, um sicherzustellen, dass Anlandungen und gemeldete Fangmengen der jeweiligen Schiffe übereinstimmen.

8.   Jeder Mitgliedstaat mit Schiffen, die für den SEAFO-Übereinkommensbereich zum Fang auf Arten, die unter das SEAFO-Übereinkommen fallen, berechtigt sind, übermittelt der Kommission zum 1. Juni 2007 detaillierte Angaben über die Umladungen durch die Schiffe unter seiner Flagge.

ABSCHNITT 3

Erhaltungsmassnahmen für die Bewirtschaftung empfindlicher Tiefseelebensräume und -ökosysteme

Artikel 74

Schongebiete

Jegliche Befischung von Arten, die unter das SEAFO-Übereinkommen fallen, durch Gemeinschaftsschiffe ist in folgenden Gebieten verboten:

a)

Sub-Bereich A1

i)

Dampier Seamount

10o00'S 02o00'W

10o00'S 00o00'E

12o00'S 02o00'W

12o00'S 00o00'E

ii)

Malahit Guyot Seamount

11o00'S 02o00'W

11o00'S 04o00'W

13o00'S 02o00'W

13o00'S 04o00'W

b)

Sub-Bereich B1

Molloy Seamount

27o00'S 08o00'E

27o00'S 10o00'E

29o00'S 08o00'E

29o00'S 10o00'E

c)

Bereich C

i)

Schmidt-Ott Seamount & Erica Seamount

37o00'S 13o00E

37o00'S 17o00'E

40o00'S 13o00E

40o00'S 17o00'E

ii)

Africana seamount

37o00'S 28o00E

37o00'S 30o00E

38o00'S 28o00E

38o00'S 30o00E

iii)

Panzarini Seamount

39o00'S 11o00'E

39o00'S 13o00'E

41o00'S 11o00'E

41o00'S 13o00'E

d)

Sub-Bereich C1

i)

Vema Seamount

31o00'S 08o00'E

31o00'S 09o00'E

32o00'S 08o00'E

32o00'S 09o00'E

ii)

Wust Seamount

33o00'S 06o00'E

33o00'S 08o00'E

34o00'S 06o00'E

34o00'S 08o00'E

e)

Bereich D

i)

Discovery, Junoy, Shannon Seamounts

41o00'S 06o00'W

41o00'S 03o00'E

44o00'S 06o00'W

44o00'S 03o00'E

ii)

Schwabenland & Herdman Seamounts

44o00'S 01o00'W

44o00'S 02o00'E

47o00'S 01o00'W

47o00'S 02o00'E

Artikel 75

Frühere Fangtätigkeiten

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zum 1. Juni 2007 in nachstehendem Format mit, welche Fangtätigkeiten in Bezug auf unter das SEAFO-Übereinkommen fallende Arten Schiffe unter ihrer Flagge in den Jahren 2004, 2005 und 2006 in den in Artikel 74 genannten Gebieten ausgeübt haben.

Fangmethode

Fischereiaufwand

Gesamtfang (mt)

Trawler

a)

Kilowatt/Fangtage

b)

Schiff/Fangtage

 

Langleiner

a)

Bruttoraumzahl/Fangtage

b)

durchschnittliche Anzahl eingesetzter Haken/Anzahl ausgesetzter Leinen

 

Sonstige

Bruttoraumzahl/Fangtage

 

ABSCHNITT 4

Massnahmen zur Reduzierung ungewollter Seevögelbeifänge

Artikel 76

Informationen über Vorkommnisse mit Seevögeln

Die Mitgliedstaaten sammeln alle verfügbaren Informationen über Vorkommnisse mit Seevögeln, einschließlich ungewollter Beifänge durch ihre Fischereifahrzeuge, die unter das SEAFO-Übereinkommen fallende Arten fangen, und leiten diese Informationen zum 1. Juni 2007 an die Kommission weiter.

Artikel 77

Maßnahmen zur Risikominderung

1.   Alle Gemeinschaftsschiffe, die südlich des 30. südlichen Breitengrades fischen, setzen Vögel verscheuchende Leinen ein (tori lines):

a)

Konstruktion und Verwendung der Tori-Leinen entsprechen den Vorgaben in Anhang XVI Teil II;

b)

südlich des 30. südlichen Breitengrades müssen Tori-Leinen immer eingesetzt werden, bevor die Langleinen zu Wasser gelassen werden;

c)

soweit praktisch machbar, sind die Schiffe aufgefordert, bei großen Seevogelkonzentrationen eine zweite Tori-Stange mit Vögel verscheuchender Leine zu verwenden;

d)

Ersatz-Tori-Leinen werden von allen Schiffen mitgeführt und sind jederzeit einsatzbereit.

2.   Langleinen werden nur nachts ausgelegt (d. h. in der Dunkelheit zwischen nautischer Abend- und Morgendämmerung (41). Bei der nächtlichen Langleinenfischerei werden nur die zur Sicherheit des Schiffes absolut erforderlichen Lichter gesetzt.

3.   Beim Aussetzen des Fanggeräts ist es verboten, Abfälle über Bord zu werfen. Beim Einholen des Fanggeräts wird das Überbordwerfen von Abfällen vermieden. Werden doch Abfälle über Bord geworfen, so sollte dies möglichst auf der gegenüberliegenden Seite der Seite geschehen, auf der das Fanggerät eingeholt wird. Für Schiffe oder Fischereien, bei denen Abfälle nicht vorschriftsmäßig an Bord behalten werden müssen, wird ein System angewendet, das Fischhaken vor dem Abladen von Abfall und Fischköpfen löst. Netze werden vor dem Wiederauswerfen gesäubert, um alle Reste zu entfernen, die Seevögel anlocken könnten.

4.   Die Gemeinschaftsschiffe stellen auf Aussetz- und Einholverfahren um, bei denen die Netze möglichst kurz mit lockeren Maschen an der Wasseroberfläche liegen. Bei Wartung der Netze dürfen diese soweit möglich nicht im Wasser liegen.

5.   Die Gemeinschaftsschiffe sollten ihr Fanggeschirr so zusammenstellen, dass die Wahrscheinlichkeit, dass Vögel mit den für sie besonders gefährlichen Netzteilen in Berührung kommen, möglich gering ist. So könnten die Gewichte erhöht oder der Auftrieb verringert werden, damit die Netze schneller sinken, oder farbige Schwimmer oder andere Vorrichtungen über bestimmten Bereichen des Netzes angebracht werden, deren Maschenöffnungen für Vögel besonders gefährlich sind.

6.   Gemeinschaftsschiffe ohne Anlagen zur Verarbeitung an Bord oder angemessene Kapazitäten zur Lagerung der Abfälle an Bord oder die Möglichkeit, Abfälle auf der vom eingeholten Fanggerät abgekehrten Seite über Bord zu werfen, erhalten keine Erlaubnis, im SEAFO-Übereinkommensbereich zu fischen.

7.   Es ist alles daran zu setzen, während eines Fangeinsatzes lebend gefangene Vögel lebend wieder freizusetzen und Haken möglichst zu entfernen, ohne dass Leben des Vogels zu gefährden.

ABSCHNITT 5

Überwachung

Artikel 78

Mitteilung von Schiffsbewegungen und Fängen

1.   Fischereifahrzeuge und Fischereiforschungsschiffe, die mit entsprechender Erlaubnis im SEAFO-Übereinkommensbereich fischen, senden den Behörden des Flaggenmitgliedstaats und, wenn der Flaggenmitgliedstaat dies verlangt, dem SEAFO-Exekutivsekretär via VMS Einfahrt-, Fang- und Ausfahrtmeldungen.

2.   Bei jeder Einfahrt in den SEAFO-Übereinkommensbereich erfolgt eine Meldung längstens 12 und mindestens 6 Stunden im Voraus mit Angabe von Datum, Zeit, geografischer Position des Schiffes und Mengen Fisch an Bord nach Arten (FAO 3 Alfa Code) und Lebendgewicht (kg).

3.   Die Fangmelden erfolgt nach Arten (FAO 3 Alfa Code) und Lebendgewicht (kg) am Ende jeden Kalendermonats.

4.   Bei jeder Ausfahrt aus dem SEAFO-Übereinkommensbereich erfolgt die Meldung längstens 12 Stunden und mindestens 6 Stunden im Voraus. Sie umfasst ebenfalls Datum, Zeit, geografische Position des Schiffes, Anzahl Fangtage und getätigte Fänge nach Arten (FAO 3 Alfa Code) und Lebendgewicht (kg) im SEAFO-Übereinkommensbereich seit Aufnahme des Fischfangs im SEAFO-Übereinkommensbereich oder seit der letzten Meldung.

Artikel 79

Wissenschaftliche Beobachtung und Datensammlung für Bestandsabschätzungen

1.   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge, die im SEAFO-Übereinkommensbereich tätig sind und unter das SEAFO-Übereinkommen fallende Arten befischen, qualifizierte wissenschaftliche Beobachter an Bord haben.

2.   Jeder Mitgliedstaat schreibt vor, dass die von den Beobachtern gesammelten Daten für jedes Schiff unter seiner Flagge binnen 30 Tagen nach Verlassen des SEAFO-Übereinkommensbereich übermittelt werden. Die Übermittlung erfolgt in dem vom SEAFO-Wissenschaftsausschuss vorgegeben Format. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission baldmöglichst eine Kopie dieser Angaben, unter Wahrung der erforderlichen Vertraulichkeit von nicht aggregierten Daten. Der Mitgliedstaat kann auch dem SEAFO-Exekutivsekretär eine Kopie übermitteln.

3.   Die in diesem Artikel genannten Angaben werden, sofern irgend möglich, von bestellten Beobachtern bis 30. Juni gesammelt und geprüft.

Artikel 80

Gesichtete Schiffe von Nichtvertragsparteien

1.   Die Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats melden ihrem Flaggenmitgliedstaat jede Fangtätigkeit, die im SEAFO-Übereinkommensbereich von Schiffen unter der Flagge einer Nichtvertragspartei ausgeübt wird. Gemeldet wird unter anderem:

a)

Name des Schiffes;

b)

Registriernummer des Schiffes;

c)

Flaggenstaat des Schiffes;

d)

alle weiteren einschlägigen Angaben zum gesichteten Schiff.

2.   Jeder Mitgliedstaat legt die Angaben nach Absatz 1 so rasch wie möglich der Kommission vor. Die Kommission leitet diese Angaben zur Information an den SEAFO-Exekutivsekretär weiter.

KAPITEL XI

ILLEGALER, NICHT GEMELDETER UND UNREGULIERTER FISCHFANG

Artikel 81

Nordatlantik

Gegen Schiffe, die im Nordatlantik illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischfang betreiben, werden die Maßnahmen nach Anhang XVII ergriffen.

KAPITEL XII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 82

Datenübermittlung

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Daten über die angelandeten Mengen; sie verwenden dabei die in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Bestandscodes.

Artikel 83

Die Verordnung (EG) Nr. 1116/2006 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 84

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2007.

Werden für den CCAMLR-Bereich TAC schon für Zeiträume festgesetzt, die vor dem 1. Januar 2007 beginnen, so gilt Artikel 55 ab Beginn des entsprechenden TAC-Geltungszeitraums.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(3)  ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 8.

(4)  ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung in ABl. L 185 vom 24.5.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5.

(6)  ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/2005 (ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 10).

(8)  ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3259/94 (ABl. L 339 vom 29.12.1994, S. 11).

(9)  ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9.

(10)  ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 448/2005 (ABl. L 74 vom 19.3.2005, S. 5).

(11)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

(12)  ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 813/2004 (ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 32).

(13)  ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.

(14)  ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5).

(15)  ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 10. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1).

(16)  ABl. L 137 vom 19.5.2001, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 831/2004 (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 33).

(17)  ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2269/2004 (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 1).

(18)  ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1.

(19)  ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.

(20)  ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16.

(21)  ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 28.

(22)  ABl. L 199 vom 21.7.2006, S. 8.

(23)  ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 48.

(24)  ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 12.

(25)  ABl. L 29 vom 1.2.1985, S. 9.

(26)  ABl. L 16 vom 20.1.2006, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2006 (ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 10).

(27)  ABl. L 270 vom 13.11.1995, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(28)  ABl. L 186 vom 28.7.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(29)  ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 22.

(30)  ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 1.

(31)  ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33.

(32)  ABl. L 234 vom 31.8.2002, S. 39.

(33)  ABl. L 190 vom 4.7.1998, S. 34.

(34)  ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1.

(35)  ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1799/2006 (ABl. L 341 vom 7.12.2006, S. 26).

(36)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1759/2006 (ABl. L 335 vom 1.12.2006, S. 3).

(37)  ABl. L 175 vom 6.7.1988, S. 1.

(38)  ABl. L 121 vom 12.5.1994, S. 3.

(39)  ABl. L 227 vom 12.8.1981, S. 11.

(40)  ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 1.

(41)  Die genauen Zeiten nautischer Dämmerung sind für den betreffenden Breitengrad, die Ortszeit und das Datum in den Tabellen des nautischen Almanach angegeben. Alle Zeiten, für Schiffseinsätze ebenso wie für Beobachterberichte sind auf GMT abzustimmen.


ANHANG I

FANGBESCHRÄNKUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IN GEBIETEN MIT FANGBESCHRÄNKUNGEN UND FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN EG-GEWÄSSERN, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN (SOFERN NICHT ANDERS ANGEGEBEN IN TONNEN LEBENDGEWICHT)

Alle in diesem Anhang genannten Fangbeschränkungen gelten als Quoten im Sinne von Artikel 5 dieser Verordnung und unterliegen deshalb den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, insbesondere den Artikeln 14 und 15.

Die Bestände sind für jedes Gebiet nach der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen aufgeführt. Nachstehend eine Vergleichstabelle der lateinischen Bezeichnungen und der gebräuchlichen Namen:

Wissenschaftlicher Name

3-Alpha-Code

Name

Ammodytidae

SAN

Sandaale

Anarhichas lupus

CAT

Gestreifter Katfisch

Aphanopus carbo

BSF

Schwarzer Degenfisch

Argentina silus

ARU

Goldlachs

Beryx spp.

ALF

Kaiserbarsch

Boreogadus saida

POC

Polardorsch

Brosme brosme

USK

Lumb

Centrophorus squamosus

GUQ

Blattschuppiger Schlingerhai

Centroscymnus coelolepis

CYO

Portugiesenhai

Cetorhinus maximus

BSK

Riesenhai

Chaenocephalus aceratus

SSI

Scotia-See-Eisfisch

Champsocephalus gunnari

ANI

Bändereisfisch

Channichthys rhinoceratus

LIC

Langschnauzen-Eisfisch

Chionoecetes spp.

PCR

Arktische Seespinne

Clupea harengus

HER

Hering

Coryphaenoides rupestris

RNG

Grenadierfisch

Dalatias licha

SCK

Schokoladenhai

Deania calcea

DCA

Schnabeldornhai

Dissostichus eleginoides

TOP

Schwarzer Seehecht

Engraulis encrasicolus

ANE

Sardellen

Etmopterus princeps

ETR

Großer schwarzer Dornhai

Etmopterus pusillus

ETP

Glatter schwarzer Dornhai

Etmopterus spinax

ETX

Kleiner schwarzer Dornhai

Euphausia superba

KRI

Antarktischer Krill

Gadus morhua

COD

Kabeljau

Galeorhinus galeus

GAG

Hundshai

Germo alalunga

ALB

Weißer Thun

Glyptocephalus cynoglossus

WIT

Rotzunge

Gobionotothen gibberifrons

NOG

Grüne Notothenia

Hippoglossoides platessoides

PLA

Raue Scharbe

Hippoglossus hippoglossus

HAL

Heilbutt

Hoplostethus atlanticus

ORY

Granatbarsch

Illex illecebrosus

SQI

Kurzflossenkalmar

Lamna nasus

POR

Heringshai

Lampanyctus achirus

LAC

Lanternenfisch

Lepidonotothen squamifrons

NOS

Graue Notothenia

Lepidorhombus spp.

LEZ

Butte

Limanda ferruginea

YEL

Gelbschwanzflunder

Limanda limanda

DAB

Kliesche

Lophiidae

ANF

Seeteufel

Macrourus berglax

RHG

Nordatlantik-Grenadier

Macrourus spp.

GRV

Grenadierfische

Makaira nigricans

BUM

Blauer Marlin

Mallotus villosus

CAP

Lodde

Martialia hyadesi

SQS

Kalmar

Melanogrammus aeglefinus

HAD

Schellfisch

Merlangius merlangus

WHG

Wittling

Merluccius merluccius

HKE

Seehecht

Micromesistius poutassou

WHB

Blauer Wittling

Microstomus kitt

LEM

Limande

Molva dypterigia

BLI

Blauleng

Molva macrophthalmus

SLI

Mittelmeer-Leng

Molva molva

LIN

Leng

Nephrops norvegicus

NEP

Kaisergranat

Notothenia rossii

NOR

Marmorbarsch

Pagellus bogaraveo

SBR

Rote Fleckbrasse

Pandalus borealis

PRA

Tiefseegarnele

Paralomis spp.

PAI

Kurzschwanzkrebse

Penaeus spp.

PEN

Geißelgarnelen

Phycis spp.

FOX

Gabeldorsche

Platichthys flesus

FLX

Flunder

Pleuronectes platessa

PLE

Scholle

Pleuronectiformes

FLX

Plattfische

Pollachius pollachius

POL

Pollack

Pollachius virens

POK

Seelachs

Psetta maxima

TUR

Steinbutt

Pseudochaenichthus georgianus

SGI

South-Georgia-Eisfisch

Rajidae

SRX-RAJ

Rochen

Reinhardtius hippoglossoides

GHL

Schwarzer Heilbutt

Salmo salar

SAL

Lachs

Scomber scombrus

MAC

Makrele

Scopthalmus rhombus

BLL

Glattbutt

Sebastes spp.

RED

Rotbarsch

Solea solea

SOL

gemeine Seezunge

Solea spp.

SOX

Seezunge

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte

Squalus acanthias

DGS

Dornhai

Tetrapturus albidus

WHM

Weißer Marlin

Thunnus alalunga

ALB

Weißer Thun

Thunnus albacares

YFT

Gelbflossenthun

Thunnus obesus

BET

Großaugenthun

Thunnus thynnus

BFT

Roter Thun

Trachurus spp.

JAX

Bastardmakrelen

Trisopterus esmarki

NOP

Stintdorsch

Urophycis tenuis

HKW

Weißer Gabeldorsch

Xiphias gladius

SWO

Schwertfisch

Die nachstehende Vergleichsliste der gewöhnlichen Bezeichnungen und der lateinischen Namen dient ausschließlich der Information:

Antarktischer Krill

KRI

Euphausia superba

Arktische Seespinne

PCR

Chionoecetes spp.

Bändereisfisch

ANI

Champsocephalus gunnari

Bastardmakrelen

JAX

Trachurus spp.

Blattschuppiger Schlingerhai

GUQ

Centrophorus squamosus

Blauer Marlin

BUM

Makaira nigricans

Blauer Wittling

WHB

Micromesistius poutassou

Blauleng

BLI

Molva dypterigia

Butte

LEZ

Lepidorhombus spp.

Dornhai

DGS

Squalus acanthias

Flunder

FLX

Platichthys flesus

Gabledorsch

FOX

Phycis spp.

Geißelgarnelen

PEN

Penaeus spp.

Gelbflossenthun

YFT

Thunnus albacares

Gelbschwanzflunder

YEL

Limanda ferruginea

gemeine Seezunge

SOL

Solea solea

Gestreifter Katfisch

CAT

Anarhichas lupus

Glattbutt

BLL

Scopthalmus rhombus

Glatter schwarzer Dornhai

ETP

Etmopterus pusillus

Goldlachs

ARU

Argentina silus

Granatbarsch

ORY

Hoplostethus atlanticus

Graue Notothenia

NOS

Lepidonotothen squamifrons

Grenadierfisch

RNG

Coryphaenoides rupestris

Grenadierfische

GRV

Macrourus spp.

Großaugenthun

BET

Thunnus obesus

Großer schwarzer Dornhai

ETR

Etmopterus princeps

Grüne Notothenia

NOG

Gobionotothen gibberifrons

Heilbutt

HAL

Hippoglossus hippoglossus

Hering

HER

Clupea harengus

Heringshai

POR

Lamna nasus

Hundshai

GAG

Galeorhinus galeus

Kabeljau

COD

Gadus morhua

Kaiserbarsch

ALF

Beryx spp.

Kaisergranat

NEP

Nephrops norvegicus

Kalmar

SQS

Martialia hyadesi

Kleiner schwarzer Dornhai

ETX

Etmopterus spinax

Kliesche

DAB

Limanda limanda

Kurzflossenkalmar

SQI

Illex illecebrosus

Kurzschwanzkrebse

PAI

Paralomis spp.

Lachs

SAL

Salmo salar

Langschnauzen-Eisfisch

LIC

Channichthys rhinoceratus

Laternenfisch

LAC

Lampanyctus achirus

Leng

LIN

Molva molva

Limande

LEM

Microstomus kitt

Lodde

CAP

Mallotus villosus

Lumb

USK

Brosme brosme

Makrele

MAC

Scomber scombrus

Marmorbarsch

NOR

Notothenia rossii

Mittelmeer-Leng

SLI

Molva macrophthalmus

Nordatlantik-Grenadier

RHG

Macrourus berglax

Plattfische

FLX

Pleuronectiformes

Polardorsch

POC

Boreogadus saida

Pollack

POL

Pollachius pollachius

Portugiesenhai

CYO

Centroscymnus coelolepis

Raue Scharbe

PLA

Hippoglossoides platessoides

Riesenhai

BSK

Cetorhinus maximus

Rochen

SRX-RAJ

Rajidae

Rotbarsch

RED

Sebastes spp.

Rote Fleckbrasse

SBR

Pagellus bogaraveo

Roter Thun

BFT

Thunnus thynnus

Rotzunge

WIT

Glyptocephalus cynoglossus

Sandaale

SAN

Ammodytidae

Sardellen

ANE

Engraulis encrasicolus

Schellfisch

HAD

Melanogrammus aeglefinus

Schnabeldornhai

DCA

Deania calcea

Schokoladenhai

SCK

Dalatias licha

Scholle

PLE

Pleuronectes platessa

Schwarzer Degenfisch

BSF

Aphanopus carbo

Schwarzer Heilbutt

GHL

Reinhardtius hippoglossoides

Schwarzer Seehecht

TOP

Dissostichus eleginoides

Schwertfisch

SWO

Xiphias gladius

Scotia-See-Eisfisch

SSI

Chaenocephalus aceratus

Seehecht

HKE

Merluccius merluccius

Seelachs

POK

Pollachius virens

Seeteufel

ANF

Lophiidae

Seezunge

SOX

Solea spp.

South-Georgia-Eisfisch

SGI

Pseudochaenichthus georgianus

Sprotte

SPR

Sprattus sprattus

Steinbutt

TUR

Psetta maxima

Stintdorsch

NOP

Trisopterus esmarki

Tiefseegarnele

PRA

Pandalus borealis

Weißer Gabeldorsch

HKW

Urophycis tenuis

Weißer Marlin

WHM

Tetrapturus albidus

Weißer Thun

ALB

Thunnus alalunga

Weißer Thun

ALB

Germo alalunga

Wittling

WHG

Merlangius merlangus

ANHANG IA

SKAGERRAK, KATTEGAT, ICES-Gebiete I, II, III, IV, Gemeinschaftsgewässer der ICES-Gebiete V, VI, VII, VIII, IX, X, CECAF (EG-Gewässer) und Französisch-Guayana

Art:

Sandaale

Ammodytidae

Gebiet:

IV (norwegische Gewässer)

SAN/04-N.

Dänemark

19 000 (1)

 

Vereinigtes Königreich

1 000 (1)

 

EG

20 000 (1)

 

TAC

Entfällt

Analytische TAC.Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Sandaale

Ammodytidae

Gebiet:

IIIa, IIa und IV (EG-Gewässer) (2)

SAN/2A3A4

Dänemark

nicht festgelegt

 

Vereinigtes Königreich

nicht festgelegt

 

Alle Mitgliedstaaten

nicht festgelegt (3)

 

EG

nicht festgelegt

 

Norwegen

20 000 (4)  (5)

 

TAC

nicht festgelegt

Analytische TAC.Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet:

I und II (EG- und internationale Gewässer)

ARU/1/2

Deutschland

31

 

Frankreich

10

 

Niederlande

25

 

Vereinigtes Königreich

50

 

EG

116

Vorsorgliche TAC.Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet:

III und IV (EG- und internationale Gewässer)

ARU/3/4

Dänemark

1 180

 

Deutschland

12

 

Frankreich

8

 

Irland

8

 

Niederlande

55

 

Schweden

46

 

Vereinigtes Königreich

21

 

EG

1 331

Vorsorgliche TAC.Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet:

V, VI und VII (EG- und internationale Gewässer)

ARU/567

Deutschland

405

 

Frankreich

9

 

Irland

378

 

Niederlande

4 225

 

Vereinigtes Königreich

297

 

EG

5 311

Vorsorgliche TAC.Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

EG-Gewässer der Gebiete IIa, IV, Vb, VI und VII

USK/2A47-C

EG

Entfällt (6)

 

Norwegen

3 400 (7)  (8)

 

TAC

Entfällt

Vorsorgliche TAC.Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

I, II und XIV (EG- und internationale Gewässer)

USK/1214EI

Deutschland

7

 

Frankreich

7

 

Vereinigtes Königreich

7

 

Andere

4 (9)

 

EG

25

 


Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

III (EG- und internationale Gewässer

USK/3EI.

Dänemark

15

 

Schweden

8

 

Deutschland

8

 

EG

31

 


Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

IV (EG- und internationale Gewässer

USK/4EI.

Dänemark

69

 

Deutschland

21

 

Frankreich

49

 

Schweden

7

 

Vereinigtes Königreich

104

 

Andere

7 (10)

 

EG

257

 


Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

V, VI und VII (EG- und internationale Gewässer)

USK/567EI.

Deutschland

7

 

Spanien

24

Frankreich

282

Irland

27

Vereinigtes Königreich

136

Andere

7 (11)

EG

483


Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

IV (norwegische Gewässer)

USK/AB-N

Belgien

1

 

Dänemark

191

 

Deutschland

1

 

Frankreich

1

 

Niederlande

1

 

Vereinigtes Königreich

5

 

EG

200

 

TAC

Entfällt

Vorsorgliche TAC.Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Hering (12)

Clupea arengus

Gebiet:

IIIa

HER/03A.

Dänemark

28 907

 

Deutschland

463

 

Schweden

30 239

 

EG

59 609

 

Färöer

500 (13)

 

TAC

69 360

Analytische TAC.Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Hering (14)

Clupea harengus

Gebiet:

IV nördlich von 53o30'N

HER/04A., HER/04B.

Dänemark

50 349

 

Deutschland

34 118

 

Frankreich

19 232

 

Niederlande

47 190

 

Schweden

3 470

 

Vereinigtes Königreich

50 279

 

EG

204 638

 

Norwegen

50 000 (15)

 

TAC

341 063

Analytische TAC.Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.

 

norwegische Gewässer südlich

von 62o N (HER*/04-N)

EG

50 000


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62oN

HER/04-N.

Schweden

846 (16)

 

EG

846

TAC

Entfällt


Art:

Hering (17)

Clupea harengus

Gebiet:

Beifänge in Gebiet IIIa

HER/03A-BC

Dänemark

13 160

 

Deutschland

117

 

Schweden

2 119

 

EG

15 396

 

TAC

15 396

Analytische TAC.Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Hering (18)

Clupea harengus

Gebiet:

Beifänge in den Gebieten IV, VIId und in EG-Gewässern des Gebiets IIa

HER/2A47DX

Belgien

158

 

Dänemark

30 514

 

Deutschland

158

 

Frankreich

158

 

Niederlande

158

 

Schweden

149

 

Vereinigtes Königreich

580

 

EG

31 875

 

TAC

31 875

Analytische TAC.Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Hering (19)

Clupea harengus

Gebiet:

VIId; IVc (20)

HER/4CXB7D

Belgien

8 277 (21)

 

Dänemark

651 (21)

 

Deutschland

441 (21)

 

Frankreich

9 014 (21)

 

Niederlande

15 710 (21)

 

Vereinigtes Königreich

3 424 (21)

 

EG

37 517

 

TAC

341 063

Analytische TAC.Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Vb und VIb; EG-Gewässer des Gebiets VIaN (22)

HER/5B6ANB

Deutschland

3 727

 

Frankreich

705

 

Irland

5 036

 

Niederlande

3 727

 

Vereinigtes Königreich

20 145

 

EG

33 340

 

Färöer

660 (23)

 

TAC

34 000

Vorsorgliche TAC:Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

VIIbc; VIaS (24)

HER/6AS7BC

Irland

12 600

 

Niederlande

1 260

 

EG

13 860

 

TAC

13 860

Analytische TAC:Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

VI Clyde (25)

HER/06ACL.

Vereinigtes Königreich

800

 

EG

800

 

TAC

800

Vorsorgliche TAC.Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

VIIa (26)

HER/07A/MM

Irland

1 250

 

Vereinigtes Königreich

3 550

 

EG

4 800

 

TAC

4 800

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

VIIe und VIIf

HER/7EF.

Frankreich

500

 

Vereinigtes Königreich

500

 

EG

1 000

 

TAC

1 000

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

VIIg (27), VIIh (27), VIIj (27)und VIIk (27)

HER/7G-K

Deutschland

104

 

Frankreich

580

 

Irland

8 117

 

Niederlande

580

 

Vereinigtes Königreich

12

 

EG

9 393

 

TAC

9 393

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Sardellen

Engraulis encrasicolus

Gebiet:

VIII

ANE/08

Spanien

0 (28)

 

Frankreich

0 (28)

 

EG

0 (28)

 

TAC

0 (28)

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Sardellen

Engraulis encrasicolus

Gebiet:

IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

ANE/9/3411

Spanien

3 826

 

Portugal

4 174

 

EG

8 000

 

TAC

8 000

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Skagerrak (29)

COD/03AN

Belgien

7

 

Dänemark

2 282

 

Deutschland

57

 

Niederlande

14

 

Schweden

399

 

EG

2 759

 

TAC

2 851

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Kattegat (30)

COD/03AS

Dänemark

451

 

Deutschland

9

 

Schweden

271

 

EG

731

 

TAC

731

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

IIa (EG-Gewässer), IV

COD/2AC4

Belgien

590

 

Dänemark

3 388

 

Deutschland

2 148

 

Frankreich

728

 

Niederlande

1 914

 

Schweden

23

 

Vereinigtes Königreich

7 773

 

EG

16 564

 

Norwegen

3 393 (31)

 

TAC

19 957

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.

 

IV (norwegische Gewässer)

(COD/*04N-)

EG

14 397


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62o N

COD/04-N.

Schweden

382

 

EG

382

 

TAC

Entfällt

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Vb (EG-Gewässer), VI, EG- und internationale Gewässer der Gebiete XII, XIV

COD/561214

Belgien

1

 

Deutschland

7

 

Frankreich

78

 

Irland

110

 

Vereinigtes Königreich

294

 

EG

490

 

TAC

490

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.

 

Vb (EG-Gewässer), VIa

(COD/*5BC6A)

Belgien

1

Deutschland

7

Frankreich

78

Irland

110

Vereinigtes Königreich

294

EG

490


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

VIIa

COD/07A

Belgien

19

 

Frankreich

54

 

Irland

963

 

Niederlande

5

 

Vereinigtes Königreich

421

 

EG

1 462

 

TAC

1 462

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

VIIb-k, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

COD/7X7A34

Belgien

197

 

Frankreich

3 377

 

Irland

775

 

Niederlande

28

 

Vereinigtes Königreich

366

 

EG

4 743

 

TAC

4 743

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

IIa und IV (EG-Gewässer)

LEZ/2AC4-C

Belgien

4

 

Dänemark

4

 

Deutschland

4

 

Frankreich

24

 

Niederlande

19

 

Vereinigtes Königreich

1 424

 

EG

1 479

 

TAC

1 479

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

Vb (EG-Gewässer), VI; internationale Gewässer der Gebiete XII und XIV

LEZ/561214

Spanien

327

 

Frankreich

1 277

 

Irland

373

 

Vereinigtes Königreich

903

 

EG

2 880

 

TAC

2 880

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

VII

LEZ/07

Belgien

494

 

Spanien

5 490

 

Frankreich

6 663

 

Irland

3 029

 

Vereinigtes Königreich

2 624

 

EG

18 300

 

TAC

18 300

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

LEZ/8ABDE

Spanien

1 176

 

Frankreich

949

 

EG

2 125

 

TAC

2 125

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

VIIIc, IX und X; CECAF 31.1.1 (EG-Gewässer)

LEZ/8C3411

Spanien

1 330

 

Frankreich

66

 

Portugal

44

 

EC

1 440

 

TAC

1 440

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Kliesche und Flunder

Limanda limanda und Platichthys flesus

Gebiet:

IIa und IV (EG-Gewässer)

D/F/2AC4-C

Belgien

466

 

Dänemark

1 752

 

Deutschland

2 627

 

Frankreich

182

 

Niederlande

10 594

 

Schweden

6

 

Vereinigtes Königreich

1 473

 

EG

17 100

 

TAC

17 100

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

IIa und IV (EG-Gewässer)

ANF/2AC4-C

Belgien

401

 

Dänemark

884

 

Deutschland

432

 

Frankreich

82

 

Niederlande

303

 

Schweden

10

 

Vereinigtes Königreich

9 233

 

EG

11 345

 

TAC

11 345

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

IV (norwegische Gewässer)

ANF/AB-N

Belgien

50

 

Dänemark

1 266

 

Deutschland

20

 

Niederlande

18

 

Vereinigtes Königreich

296

 

EG

1 650

 

TAC

Entfällt

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

Vb (EG-Gewässr), VI, internationale Gewässer der Gebiete XII und XIV

ANF/561214

Belgien

185

 

Deutschland

212

 

Spanien

198

 

Frankreich

2 280

 

Irland

516

 

Niederlande

178

 

Vereinigtes Königreich

1 586

 

EG

5 155

 

TAC

5 155

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

VII

ANF/07.

Belgien

2 595 (32)

 

Deutschland

289 (32)

 

Spanien

1 031 (32)

 

Frankreich

16 651 (32)

 

Irland

2 128 (32)

 

Niederlande

336 (32)

 

Vereinigtes Königreich

5 050 (32)

 

EG

28 080 (32)

 

TAC

28 080 (32)

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

ANF/8ABDE

Spanien

1 206

 

Frankreich

6 714

 

EG

7 920

 

TAC

7 920

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

VIIIc, IX und X; CECAF 31.1.1 (EG-Gewässer)

ANF/8C3411

Spanien

1 629

 

Frankreich

2

 

Portugal

324

 

EC

1 955

 

TAC

1 955

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

IIIa; IIIb, c,d (EG-Gewässer)

HAD/3A/BCD

Belgien

16 (33)

 

Dänemark

2 708 (33)

 

Deutschland

172 (33)

 

Niederlande

3 (33)

 

Schweden

320 (33)

 

EG

3 219 (33)

 

TAC

3 360 (33)

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

IIa (EG-Gewässer), IV

HAD/2AC4

Belgien

498 (34)

 

Dänemark

3 425 (34)

 

Deutschland

2 180 (34)

 

Frankreich

3 799 (34)

 

Niederlande

374 (34)

 

Schweden

241 (34)

 

Vereinigtes Königreich

36 466 (34)

 

EG

46 983 (34)

 

Norwegen

7 657 (34)

 

TAC

54 640 (34)

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.

 

IV (norwegische Gewässer)

(HAD/*04N-)

EG

34 948


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62o N

HAD/04-N.

Schweden

707

 

EG

707

 

TAC

Entfällt

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

VIb, XII und XIV

HAD/6B1214

Belgien

10

 

Deutschland

12

 

Frankreich

509

 

Irland

363

 

Vereinigtes Königreich

3 721

 

EG

4 615

 

TAC

4 615

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Vb und VIa (EG-Gewässer)

HAD/5BC6A.

Belgien

15

 

Deutschland

18

 

Frankreich

738

 

Irland

1 037

 

Vereinigtes Königreich

5 392

 

EG

7 200

 

TAC

7 200

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

VII, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

HAD/7/3411

Belgien

128

 

Frankreich

7 680

 

Irland

2 560

 

Vereinigtes Königreich

1 152

 

EG

11 520

 

TAC

11 520

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen nur die nachstehenden Mengen in Gebiet VIIa (HAD/07A) gefischt werden:

 

VIIa

(HAD/*07A)

Belgien

19

Frankreich

85

Irland

511

Vereinigtes Königreich

564

EG

1 179

In ihren Meldungen über die Ausschöpfung ihrer Quoten an die Kommission weisen die Mitgliedstaaten die in VIIa gefangenen Mengen getrennt aus. Anlandungen von Schellfisch, der im Gebiet VIIa gefangen wurde, sind verboten, wenn sie 1 179 t übersteigen.


Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

IIIa

WHG/03A

Dänemark

1 326 (35)

 

Niederlande

5 (35)

 

Schweden

142 (35)

 

EG

1 473 (35)

 

TAC

1 500

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

IIa (EG-Gewässer), IV

WHG/2AC4

Belgien

655 (36)

 

Dänemark

2 833 (36)

 

Deutschland

737 (36)

 

Frankreich

4 257 (36)

 

Niederlande

1 637 (36)

 

Schweden

4 (36)

 

Vereinigtes Königreich

11 297 (36)

 

EG

21 420 (36)

 

Norwegen

2 380 (37)

 

TAC

23 800

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

IV (norwegische Gewässer)

(WHG/*04N-)

EG

14 512


Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

Vb (EG-Gewässer), VI internationale Gewässer der Gebiete XII und XIV

WHG/561214

Deutschland

6

 

Frankreich

124

 

Irland

305

 

Vereinigtes Königreich

585

 

EG

1 020

 

TAC

1 020

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

VIIa

WHG/07A

Belgien

1

 

Frankreich

13

 

Irland

213

 

Niederlande

0

 

Vereinigtes Königreich

144

 

EG

371

 

TAC

371

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

VIIb, VIIc, VIId, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh und VIIk

WHG/7X7A.

Belgien

195

 

Frankreich

11 964

 

Irland

5 544

 

Niederlande

97

 

Vereinigtes Königreich

2 140

 

EG

19 940

 

TAC

19 940

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

VIII

WHG/08.

Spanien

1 440

 

Frankreich

2 160

 

EG

3 600

 

TAC

3 600

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

IX und X; CECAF 31.1.1 (EG-Gewässer)

WHG/9/3411

Portugal

653

 

EG

653

 

TAC

653

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Wittling und Pollack

Merlangius merlangus und Pollachius pollachius

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62o N

W/P/04-N.

Schweden

190

 

EG

190

 

TAC

Entfällt

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

IIIa; IIIb, c,d (EG-Gewässer)

HKE/3A/BCD

Dänemark

1 463

 

Schweden

125

 

EG

1 588

 

TAC

1 588 (38)

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

IIa und IV (EG-Gewässer)

HKE/2AC4-C

Belgien

26

 

Dänemark

1 070

 

Deutschland

123

 

Frankreich

237

 

Niederlande

61

 

Vereinigtes Königreich

333

 

EG

1 850

 

TAC

1 850 (39)

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

Vb (EG-Gewässer), VI und VII; internationale Gewässer der Gebiete XII und XIV

HKE/571214

Belgien

272 (40)

 

Spanien

8 708

 

Frankreich

13 448 (40)

 

Irland

1 629

 

Niederlande

175 (40)

 

Vereinigtes Königreich

5 309 (40)

 

EG

29 541

 

TAC

29 541 (41)

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

(HKE/*8ABDE)

Belgien

35

Spanien

1 404

Frankreich

1 404

Irland

176

Niederlande

18

Vereinigtes Königreich

790

EG

3 828


Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

HKE/8ABDE

Belgien

9 (42)

 

Spanien

6 062

 

Frankreich

13 612

 

Niederlande

18 (42)

 

EG

19 701

 

TAC

19 701 (43)

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Vb (EG-Gewässer); VI und VII; internationale Gewässer der Gebiete XII und XIV

(HKE/*57-14)

Belgien

2

Spanien

1 756

Frankreich

3 161

Niederlande

5

EG

4 924


Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

HKE/8C3411

Spanien

3 922

 

Frankreich

376

 

Portugal

1 830

 

EG

6 128

 

TAC

6 128

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

IV (norwegische Gewässer)

WHB/AB-N

Dänemark

18 050

 

Vereinigtes Königreich

950

 

EG

19 000

 

TAC

1 700 000

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV (EG- und internationale Gewässer)

WHB-/1 X 14

Dänemark

42 605 (44)  (45)

 

Deutschland

16 565 (44)  (45)

 

Spanien

36 119 (44)  (45)

 

Frankreich

29 649 (44)  (45)

 

Irland

32 992 (44)  (45)

 

Niederlande

51 951 (44)  (45)

 

Portugal

3 355 (44)  (45)

 

Schweden

10 539 (44)  (45)

 

Vereinigtes Königreich

55 283 (44)  (45)

 

EG

279 058 (44)  (45)

 

Norwegen

140 000 (46)  (47)

 

Färöer

43 500 (48)  (49)

 

TAC

1 700 000

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

WHB/8C3411

Spanien

37 954 (50)

 

Portugal

9 488 (50)

 

EG

47 442 (50)

 

TAC

1 700 000

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

II, IVa, V, VI nördlich von 56o30N und VII westlich von 12oW (EG-Gewässer)

WHB/24A567

Norwegen

272 161 (51)  (52)

 

Färöer

27 000 (53)  (54)

TAC

1 700 000


Art:

Limande und Rotzunge

Microstomus kitt und Glyptocephalus cynoglossus

Gebiet:

IIa und IV (EG-Gewässer)

L/W/2AC4-C

Belgien

334

 

Dänemark

921

 

Deutschland

118

 

Frankreich

252

 

Niederlande

767

 

Schweden

10

 

Vereinigtes Königreich

3 773

 

EG

6 175

 

TAC

6 175

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Blauleng

Molva dypterigia

Gebiet:

EG-Gewässer der Gebiete IIa, IV, Vb, VI, VII

BLI/2A47-C

EG

Entfällt (55)

 

Norwegen

160

TAC

Entfällt


Art:

Blauleng

Molva dypterigia

Gebiet:

VIa (EG-Gewässer) nördlich von 56o30'N und VIb

BLI/6AN6B.

Färöer

200 (56)

 

TAC

Entfällt


Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

EG- und internationale Gewässer der Gebiete I und II

LIN/1/2

Dänemark

10

 

Deutschland

10

 

Frankreich

10

 

Vereinigtes Königreich

10

 

Andere (57)

5

 

EG

45

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

IIIa; IIIb, c,d (EG-Gewässer)

LIN/03

Belgien

8

 

Dänemark

62

 

Deutschland

8

 

Schweden

24

 

Vereinigtes Königreich

8

 

EG

109

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

IV (EG-Gewässer)

LIN/04

Belgien

20

 

Dänemark

318

 

Deutschland

197

 

Frankreich

177

 

Niederlande

7

 

Schweden

14

 

Vereinigtes Königreich

2 440

 

EG

3 173

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

V (EG- und internationale Gewässer)

LIN/05

Belgien

10

 

Dänemark

7

 

Deutschland

7

 

Frankreich

7

 

Vereinigtes Königreich

7

 

EC

38

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (EG- und internationale Gewässer)

LIN/6X14

Belgien

45

 

Dänemark

8

 

Deutschland

163

 

Spanien

3 299

 

Frankreich

3 518

 

Irland

882

 

Portugal

8

 

Vereinigtes Königreich

4 050

 

EG

11 973

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

EG-Gewässer der Gebiete IIa, IV, Vb, VI, VII

LIN/2A47-C

EG

Entfällt (58)

 

Norwegen

5 780 (59)  (60)

 

Färöer

250 (61)  (62)

 

TAC

Entfällt

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

IV (norwegische Gewässer)

LIN/AB-N

Belgien

7

 

Dänemark

878

 

Deutschland

25

 

Frankreich

10

 

Niederlande

1

 

Vereinigtes Königreich

79

 

EG

1 000

 

TAC

Entfällt

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

IIIa; EG-Gewässer der Gebiete IIIb, IIIc und IIId

NEP/3A/BCD

Dänemark

3 800

 

Deutschland

11

 

Schweden

1 359

 

EG

5 170

 

TAC

5 170

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

IIa und IV (EG-Gewässer)

NEP/2AC4-C

Belgien

1 368

 

Dänemark

1 368

 

Deutschland

20

 

Frankreich

40

 

Niederlande

704

 

Vereinigtes Königreich

22 644

 

EG

26 144

 

TAC

26 144

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

IV (norwegische Gewässer)

NEP/AB-N.

Dänemark

1 230

 

Deutschland

1

 

Vereinigtes Königreich

69

 

EG

1 300

 

TAC

Entfällt

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

VI; Vb (EG-Gewässer)

NEP/5BC6.

Spanien

40

 

Frankreich

161

 

Irland

269

 

Vereinigtes Königreich

19 415

 

EG

19 885

 

TAC

19 885

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

VII

NEP/07.

Spanien

1 509

 

Frankreich

6 116

 

Irland

9 277

 

Vereinigtes Königreich

8 251

 

EG

25 153

 

TAC

25 153

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

NEP/8ABDE.

Spanien

259

 

Frankreich

4 061

 

EG

4 320

 

TAC

4 320

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

VIIIc

NEP/08C

Spanien

126

 

Frankreich

5

 

EG

131

 

TAC

131

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

NEP/9/3411

Spanien

109

 

Portugal

328

 

EG

437

 

TAC

437

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

IIIa

PRA/03A.

Dänemark

4 033

 

Schweden

2 172

 

EG

6 205

 

TAC

11 620

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

IIa und IV (EG-Gewässer)

PRA/2AC4-C

Dänemark

2 960

 

Niederlande

28

 

Schweden

119

 

Vereinigtes Königreich

877

 

EG

3 984

 

TAC

3 984

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62o N

PRA/04-N.

Dänemark

900

 

Schweden

164 (63)

 

EG

1 064

 

TAC

Entfällt

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Geißelgarnelen

Penaeus spp.s

Gebiet:

Französisch-Guayana (64)

PEN/FGU.

Frankreich

4 108 (65)

 

EG

4 108 (65)

 

TAC

4 108 (65)

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

Skagerrak (66)

PLE/03AN.

Belgien

51

 

Dänemark

6 617

 

Deutschland

34

 

Niederlande

1 273

 

Schweden

355

 

EG

8 330

 

TAC

8 500

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

Kattegat (67)

PLE/03AS.

Dänemark

1 891

 

Deutschland

21

 

Schweden

213

 

EG

2 125

 

TAC

2 125

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

IIa (EG-Gewässer), IV

PLE/2AC4.

Belgien

3 024

 

Dänemark

9 829

 

Deutschland

2 835

 

Frankreich

567

 

Niederlande

18 901

 

Vereinigtes Königreich

13 987

 

EG

49 143

 

Norwegen

1 118

 

TAC

50 261

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

IV (norwegische Gewässer)

(PLE/*04N-)

EG

20 165


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

Vb (EG-Gewässer), VI, internationale Gewässer der Gebiete XII, XIV

PLE/561214

Frankreich

22

 

Irland

287

 

Vereinigtes Königreich

477

 

EG

786

 

TAC

786

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

VIIa

PLE/07A.

Belgien

47

 

Frankreich

21

 

Irland

1 209

 

Niederlande

14

 

Vereinigtes Königreich

558

 

EG

1 849

 

TAC

1 849

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

VIIb und VIIc

PLE/7BC

Frankreich

24

 

Irland

98

 

EG

122

 

TAC

122

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

VIId und VIIe

PLE/7DE

Belgien

826

 

Frankreich

2 755

 

Vereinigtes Königreich

1 469

 

EG

5 050

 

TAC

5 050

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

VIIf und VIIg

PLE/7FG.

Belgien

58

 

Frankreich

104

 

Irland

201

 

Vereinigtes Königreich

54

 

EG

417

 

TAC

417

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

VIIh, VIIj und VIIk

PLE/7HJK.

Belgien

21

 

Frankreich

42

 

Irland

148

 

Niederlande

84

 

Vereinigtes Königreich

42

 

EG

337

 

TAC

337

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

PLE/8/3411

Spanien

75

 

Frankreich

298

 

Portugal

75

 

EG

448

 

TAC

448

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet:

Vb (EG-Gewässer); VI; internationale Gewässer der Gebiete XII und XIV

POL/561214

Spanien

6

 

Frankreich

216

 

Irland

63

 

Vereinigtes Königreich

165

 

EG

450

 

TAC

450

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet:

VII

POL/07.

Belgien

476

 

Spanien

29

 

Frankreich

10 959

 

Irland

1 168

 

Vereinigtes Königreich

2 668

 

EG

15 300

 

TAC

15 300

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet:

VIIIa, VIIIb, VIIId undVIIIe

POL/8ABDE.

Spanien

286

 

Frankreich

1 394

 

EG

1 680

 

TAC

1 680

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet:

VIIIc

POL/08C.

Spanien

236

 

Frankreich

26

 

EG

262

 

TAC

262

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet:

IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

POL/9/3411

Spanien

278

 

Portugal

10

 

EG

288

 

TAC

288

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

IIa (EG-Gewässer); IIIa; IIIb, c,d (EG-Gewässer) und IV

POK/2A34-

Belgien

43

 

Dänemark

5 111

 

Deutschland

12 906

 

Frankreich

30 374

 

Niederlande

129

 

Schweden

702

 

Vereinigtes Königreich

9 895

 

EG

59 160

 

Norwegen

64 090 (68)

 

TAC

123 250

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

Vb (EG-Gewässer); VI; EG- und internationale Gewässer der Gebiete XII und XIV

POK/561214

Deutschland

798

 

Frankreich

7 930

 

Irland

467

 

Vereinigtes Königreich

3 592

 

EG

12 787

 

TAC

12 787

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62oN

POK/04-N.

Schweden

880

 

EG

880

 

TAC

Entfällt

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

VII, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

POK/7X1034

Belgien

10

 

Frankreich

2 132

 

Irland

1 066

 

Vereinigtes Königreich

582

 

EG

3 790

 

TAC

3 790

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Steinbutt und Glattbutt

Psetta maxima und Scopthalmus rhombus

Gebiet:

IIa und IV (EG-Gewässer)

T/B/2AC4-C

Belgien

317

 

Dänemark

677

 

Deutschland

173

 

Frankreich

82

 

Niederlande

2 401

 

Schweden

5

 

Vereinigtes Königreich

668

 

EG

4 323

 

TAC

4 323

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Rochen

Rajidae

Gebiet:

IIa und IV (EG-Gewässer)

SRX/2AC4-C

Belgien

369 (69)

 

Dänemark

14 (69)

 

Deutschland

18 (69)

 

Frankreich

58 (69)

 

Niederlande

314 (69)

 

Vereinigtes Königreich

1 417 (69)

 

EG

2 190 (69)

 

TAC

2 190

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

IIa und IV (EG-Gewässer); VI (EG- und internationale Gewässer)

GHL/2A-C46.

Dänemark

6

 

Deutschland

10

 

Estland

6

 

Spanien

6

 

Frankreich

92

 

Irland

6

 

Litauen

6

 

Polen

6

 

Vereinigtes Königreich

361

 

EG

847 (70)

 

TAC

Entfällt

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt


Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

IIIa und IV; IIa, IIIb, IIIc und IIId (EG-Gewässer)

MAC/2A34-

Belgien

372

 

Dänemark

11 509

 

Deutschland

388

 

Frankreich

1 171

 

Niederlande

1 179

 

Schweden

3 966 (71)  (72)

 

Vereinigtes Königreich

1 092

 

EC

19 677 (71)

 

Norwegen

10 200 (73)

 

TAC

422 551 (74)

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

IIIa

MAC/*03A

IIIa und IVbc

MAC/*3A4BC

IVb

MAC/*04B

IVc

MAC/*04C

VI; internationale Gewässer IIa vom 1. Januar bis 31. März 2007

MAC/*2A6

Dänemark

 

4 130

 

 

4 020

Frankreich

 

490

 

 

 

Niederlande

 

490

 

 

 

Schweden

 

 

390

10

 

Vereinigtes Königreich

 

490

 

 

 

Norwegen

3 000

 

 

 

 


Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; VB EG-Gewässer; IIa (Nicht-EG-Gewässer); XII und XIV

MAC/2CX14-

Deutschland

16 311

 

Spanien

20

 

Estland

135

 

Frankreich

10 875

 

Irland

54 369

 

Lettland

100

 

Litauen

100

 

Niederlande

23 786

 

Polen

1 148

 

Vereinigtes Königreich

149 519

 

EG

256 363

 

Norwegen

10 200 (75)

 

Färöer

3 955 (76)

 

TAC

422 551 (77)

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten nur die dort aufgeführten Mengen und nur in der Zeit vom 1. Januar bis 15. Februar und vom 1. Oktober bis 31. Dezember gefangen werden.

 

IVa (EG-Gewässer)

MAC/*04A-C

Deutschland

4 922

Frankreich

3 282

Irland

16 407

Niederlande

7 178

Vereinigtes Königreich

45 120

EG

76 909


Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

MAC/8C3411

Spanien

24 405 (78)

 

Frankreich

162 (78)

 

Portugal

5 044 (78)

 

EC

29 611

 

TAC

29 611

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

VIIIb

(MAC/*08B)

Spanien

2 049

Frankreich

14

Portugal

424


Art:

gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet:

IIIa; IIIb, c,d (EG-Gewässer)

SOL/3A/BCD

Dänemark

755

 

Deutschland

44

 

Niederlande

73

 

Schweden

28

 

EG

900

 

TAC

900

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet:

II und IV (EG-Gewässer)

SOL/24

Belgien

1 243

 

Dänemark

568

 

Deutschland

995

 

Frankreich

249

 

Niederlande

11 226

 

Vereinigtes Königreich

639

 

EG

14 920

 

Norwegen

100 (79)

 

TAC

15 020

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet:

Vb (EG-Gewässer); VI; XII und XIV (internationale Gewässer)

SOL/561214

Irland

54

 

Vereinigtes Königreich

14

 

EG

68

 

TAC

68

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet:

VIIa

SOL/07A

Belgien

403

 

Frankreich

5

 

Irland

99

 

Niederlande

128

 

Vereinigtes Königreich

181

 

EG

816

 

TAC

816

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet:

VIIb und VIIc

SOL/7BC

Frankreich

10

 

Irland

55

 

EG

65

 

TAC

65

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet:

VIId

SOL/07D

Belgien

1 675

 

Frankreich

3 349

 

Vereinigtes Königreich

1 196

 

EG

6 220

 

TAC

6 220

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet:

VIIe

SOL/07E

Belgien

32

 

Frankreich

339

 

Vereinigtes Königreich

529

 

EG

900

 

TAC

900

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet:

VIIf und VIIg

SOL/7FG.

Belgien

558

 

Frankreich

56

 

Irland

28

 

Vereinigtes Königreich

251

 

EG

893

 

TAC

893

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet:

VIIh, VIIj, und VIIk

SOL/7HJK

Belgien

54

 

Frankreich

108

 

Irland

293

 

Niederlande

87

 

Vereinigtes Königreich

108

 

EG

650

 

TAC

650

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet:

VIIIa und b

SOL/8AB.

Belgien

56

 

Spanien

10

 

Frankreich

4 162

 

Niederlande

312

 

EG

4 540

 

TAC

4 540

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Seezunge

Solea spp.

Gebiet:

VIIIc, VIIId, VIIIe, IX, X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

SOX/8CDE34

Spanien

458

 

Portugal

758

 

EG

1 216

 

TAC

1 216

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet:

IIIa

SPR/03A

Dänemark

34 843

 

Deutschland

73

 

Schweden

13 184

 

EG

48 100

 

TAC

52 000

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet:

IIa und IV (EG-Gewässer)

SPR/2AC4-C

Belgien

1 685

 

Dänemark

133 396

 

Deutschland

1 685

 

Frankreich

1 685

 

Niederlande

1 685

 

Schweden

1 330 (80)

 

Vereinigtes Königreich

5 562

 

EG

147 028

 

Norwegen

18 812 (81)

 

Färöer

9 160 (82)  (83)  (84)

 

TAC

175 000 (85)

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet:

VIId und VIIe

SPR/7DE.

Belgien

31

 

Dänemark

1 997

 

Deutschland

31

 

Frankreich

430

 

Niederlande

430

 

Vereinigtes Königreich

3 226

 

EG

6 144

 

TAC

6 144

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Dornhai

Squalus acanthias

Gebiet:

IIa und IV (EG-Gewässer)

DGS/2AC4-C

Belgien

13 (86)

 

Dänemark

77 (86)

 

Deutschland

14 (86)

 

Frankreich

25 (86)

 

Niederlande

21 (86)

 

Schweden

1 (86)

 

Vereinigtes Königreich

640 (86)

 

EG

791 (86)

 

Norwegen

50 (87)

 

TAC

841

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Dornhai

Squalus acanthias

Gebiet:

IIIa; I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV (EG- und internationale Gewässer)

DGS/135X14

EG

2 828

 

TAC

2 828

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Bastardmakrelen

Trachurus spp.

Gebiet:

IIa und IV (EG-Gewässer)

JAX/2AC4-C

Belgien

64

 

Dänemark

27 802

 

Deutschland

2 096

 

Frankreich

44

 

Irland

1 613

 

Niederlande

4 510

 

Schweden

750

 

Vereinigtes Königreich

4 104

 

EG

40 983

 

Norwegen

1 600 (88)

 

Färöer

606 (89)

 

TAC

42 727

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Bastardmakrelen

Trachurus spp.

Gebiet:

Vb (EG-Gewässer); VI, VII und VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; internationale Gewässer der Gebiete XII und XIV

JAX/578/14

Dänemark

12 296

 

Deutschland

9 828

 

Spanien

13 422

 

Frankreich

6 494

 

Irland

31 996

 

Niederlande

46 891

 

Portugal

1 299

 

Vereinigtes Königreich

13 292

 

EG

135 518

 

Färöer

1 944 (90)

 

TAC

137 000

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Bastardmakrelen

Trachurus spp.

Gebiet:

VIIIc und IX

JAX/8C9.

Spanien

29 587 (91)

 

Frankreich

377 (91)

 

Portugal

25 036 (91)

 

EG

55 000

 

TAC

55 000

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Bastardmakrelen

Trachurus spp.

Gebiet:

X; CECAF (EG-Gewässer) (92)

JAX/X34PRT

Portugal

3 200 (93)

 

EG

3 200

 

TAC

3 200

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Bastardmakrelen

Trachurus spp.

Gebiet:

CECAF (EG-Gewässer) (94)

JAX/341PRT

Portugal

1 280 (95)

 

EG

1 280

 

TAC

1 280

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Bastardmakrelen

Trachurus spp.

Gebiet:

CECAF (EG-Gewässer) (96)

JAX/341SPN

Spanien

1 280

 

EG

1 280

 

TAC

1 280

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Stintdorsch

Trisopterus esmarki

Gebiet:

IIIa; IIa und IV (EG-Gewässer)

NOP/2A3A4-

Dänemark

0

 

Deutschland

0

 

Niederlande

0

 

EG

0

 

Norwegen

1 000 (97)  (98)

 

TAC

Entfällt

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Stintdorsch

Trisopterus esmarki

Gebiet:

IV (norwegische Gewässer)

NOP/AB-N.

Dänemark

4 750 (99)  (100)

 

Vereinigtes Königreich

250 (99)  (100)

 

EG

5 000 (99)  (100)

 

TAC

Entfällt

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Industriefisch

Gebiet:

IV (norwegische Gewässer)

I/F/AB-N.

Schweden

800 (101)  (102)

 

EG

800

TAC

Entfällt


Art:

Kombinierte Quote

Gebiet:

EG-Gewässer der Gebiete IV, VI und VII

R/G/5B67-C

EG

Entfällt

 

Norwegen

140 (103)

TAC

Entfällt


Art:

Andere Arten

Gebiet:

IV (norwegische Gewässer)

OTH/04-N.

Belgien

38

 

Dänemark

3 500

 

Deutschland

395

 

Frankreich

162

 

Niederlande

280

 

Schweden

Entfällt (104)

 

Vereinigtes Königreich

2 625

 

EG

7 000 (105)

 

TAC

Entfällt

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Andere Arten

Gebiet:

IIa, IV und VIa (EG-Gewässer) nördlich von 56o30'N

OTH/2A46AN

EG

Entfällt

 

Norwegen

4 720 (106)  (107)

Färöer

150 (108)

TAC

Entfällt


(1)  Quote für die Versuchsfischerei in Bezug auf Sandaalebestand. Die Kommission wird festlegen, unter welchen Bedingungen diese Quoten gefangen werden dürfen. Diese Quoten dürfen erst nach Festlegung der Bedingungen gefangen werden. Nicht ausgeschöpfte Quoten der Versuchsfischerei dürfen auf eine kommerzielle Fischerei übertragen werden, sofern diesbezügliche Quoten festgesetzt werden.

(2)  Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 6 Meilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.

(3)  Ausgenommen Dänemark und Vereinigtes Königreich.

(4)  In der Nordsee zu fischen.

(5)  Quote für die Versuchsfischerei in Bezug auf Sandaalebestand. Die Kommission wird festlegen, unter welchen Bedingungen diese Quoten gefangen werden dürfen. Diese Quoten dürfen erst nach Festlegung der Bedingungen gefangen werden. Nicht ausgeschöpfte Quoten der Versuchsfischerei dürfen auf eine kommerzielle Fischerei übertragen werden, sofern diesbezügliche Quoten festgesetzt werden.

(6)  In der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 geregelt

(7)  Davon ist in den Gebieten Vb, VI und VII jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei kann dieser Satz in einem bestimmten Fanggrund überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in Gebiet Vb, VI und VII dürfen 3 000 t nicht überschreiten.

(8)  Einschließlich Lumb. Die norwegischen Quoten von 5 780 t Leng und 3 400 t Lumb sind in einem Umfang bis zu 2 000 t austauschbar und dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten Vb, VI und VII gefischt werden.

(9)  Nur Beifänge, gezielte Fischerei im Rahmen dieser Quote ist nicht gestattet.

(10)  Nur Beifänge, gezielte Fischerei im Rahmen dieser Quote ist nicht gestattet

(11)  Nur Beifänge, gezielte Fischerei im Rahmen dieser Quote ist nicht gestattet

(12)  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.

(13)  Im Skagerrak zu fischen. Begrenzt im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes und im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt der schwedischen Küste.

(14)  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission seine Heringsanlandungen getrennt nach den ICES-Bereichen IVa und IVb mit.

(15)  Können in EG-Gewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.

 

norwegische Gewässer südlich

von 62o N (HER*/04-N)

EG

50 000

(16)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Seelachs, Köhler und Wittling werden auf die Quoten für diese Arten angerechnet.

(17)  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wurde.

(18)  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wurde.

(19)  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.

(20)  Außer Blackwater-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Seegebiet der Themsemündung innerhalb eines Gebiets, das von einer Linie begrenzt wird, die von Landguard Point(51o56' N, 1o19,1' O) genau nach Süden bis 51o33' N und dann genau nach Westen bis zu einem Punkt an der Küste des Vereinigten Königreichs läuft.

(21)  Bis zu 50 % dieser Quote kann auf das ICES-Gebiet IVb übertragen werden. Diese Übertragungen müssen jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden (HER/*04B).

(22)  Bezug auf den Heringsbestand in ICES-Gebiet VIa nördlich von 56o00' N und in dem Teil von VIa, der östlich von 07o00' W und nördlich von 55o00' N, Clyde ausgenommen.

(23)  Diese Quote darf nur in ICES-Gebiet VIa nördlich von 56o 30' N gefischt werden.

(24)  Bezug auf den Heringsbestand im ICES-Gebiet VIa südlich von 56o00' N und westlich von 07o 00' W.

(25)  Clyde-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand im Seegebiet nordöstlich einer Loxodrome von Mull of Kintyre nach Corsewall Point.

(26)  Gebiet VIIa abzüglich des den Gebieten VIIg, VIIh, VIIj und VIIk zugerechneten Bereichs mit folgender Abgrenzung:

im Norden 52o30' N,

im Süden 52o00' N,

im Westen die Küste Irlands,

im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.

(27)  Gebiete VIIg, h,j, k werden erweitert um das Gebiet mit folgender Abgrenzung:

im Norden 52o30' N,

im Süden 52o00' N,

im Westen die Küste Irlands,

im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.

(28)  Um Informationen über den Zustand des Bestands einzuholen, dürfen nach Anhörung des STECF und unter der Aufsicht der Kommission vom 15. April bis zum 15. Juni 2007 maximal 10 % des Fischereiaufwands Frankreichs und Spaniens (20 spanische Schiffe und 8 französische Schiffe) im Gebiet VIII für die Zwecke der Versuchsfischerei in Anwesenheit wissenschaftlicher Beobachter stattfinden.

Die Fangberichte sind der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat alle 15 Tage vorzulegen. Die Kommission setzt die Versuchsfischerei aus, sobald genügend Daten zusammengetragen wurden. Sodann trifft die Kommission auf der Grundlage eines Gutachtens des STECF gegebenenfalls die Entscheidung nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung.

(29)  Abgrenzungen in Artikel 3 Buchstabe e dieser Verordnung.

(30)  Abgrenzungen in Artikel 3 Buchstabe f dieser Verordnung

(31)  Können in EG-Gewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.

 

IV (norwegische Gewässer)

(COD/*04N-)

EG

14 397

(32)  Davon dürfen bis zu 5 % in den Gebieten VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe gefangen werden. (ANF/*8ABDE).

(33)  Sollte die Wiederaufnahme der Stintdorschfischerei beschlossen werden, so sind diese Quoten nach Abzug einer angemessenen Menge für industrielle Beifänge zu überprüfen.

(34)  Sollte die Wiederaufnahme der Stintdorschfischerei beschlossen werden, so sind diese Quoten nach Abzug einer angemessenen Menge für industrielle Beifänge zu überprüfen.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.

 

IV (norwegische Gewässer)

(HAD/*04N-)

EG

34 948

(35)  Sollte die Wiederaufnahme der Stintdorschfischerei beschlossen werden, so sind diese Quoten nach Abzug einer angemessenen Menge für industrielle Beifänge zu überprüfen.

(36)  Sollte die Wiederaufnahme der Stintdorschfischerei beschlossen werden, so sind diese Quoten nach Abzug einer angemessenen Menge für industrielle Beifänge zu überprüfen.

(37)  Können in EG-Gewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

IV (norwegische Gewässer)

(WHG/*04N-)

EG

14 512

(38)  Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 52 680 t für den nördlichen Seehechtbestand.

(39)  Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 52 680 t für den nördlichen Seehechtbestand.

(40)  Hiervon können Fangmengen auf die Gebiete IV und IIa (EG-Gewässer) übertragen werden. Diese Übertragungen müssen jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden.

(41)  Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 52 680 t für den nördlichen Seehechtbestand.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

(HKE/*8ABDE)

Belgien

35

Spanien

1 404

Frankreich

1 404

Irland

176

Niederlande

18

Vereinigtes Königreich

790

EG

3 828

(42)  Hiervon können Fangmengen auf die Gebiete IV und IIa (EG-Gewässer) übertragen werden. Diese Übertragungen müssen jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden.

(43)  Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 52 680 t für den nördlichen Seehechtbestand.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Vb (EG-Gewässer); VI und VII; internationale Gewässer der Gebiete XII und XIV

(HKE/*57-14)

Belgien

2

Spanien

1 756

Frankreich

3 161

Niederlande

5

EG

4 924

(44)  Davon dürfen 61 % in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen gefischt werden (WHB/*NZJM1).

(45)  Davon dürfen 9,7 % in färöischen Gewässern gefischt werden (WHB/*05B-F).

(46)  Dürfen in den EG-Gewässern der Gebiete II, IVa, VIa nördlich von 56o30’N, VIb und VII westlich von 12oW gefangen werden (WHB/*8CX34). Im Gebiet IVa dürfen höchstens 40 000 t gefangen werden.

(47)  Davon dürfen 500 t Goldlachs (Argentina spp.) sein.

(48)  Fänge von Blauem Wittling dürfen unvermeidbare Beifänge an Goldlachs (Argentina spp.) enthalten

(49)  Dürfen in den EG-Gewässern der Gebiete II, IVa, V, VIa nördlich von 56o30' N, VIb und VII westlich von 12o W gefischt werden. Die Fänge in Gebiet IVa dürfen höchstens 10 875 t betragen.

(50)  Davon dürfen bis zu 61 % in der norwegischen Wirtschaftszone oder in der Fischereizone rund um Jan Mayen gefangen warden (WHB/*NZJM2).

(51)  Wird auf die zwischen den Küstenstaaten vereinbarten Fangbeschränkungen für die Färöer angerechnet.

(52)  Die Fänge in Gebiet IVa dürfen höchstens 68 040 t betragen.

(53)  Wird auf die zwischen den Küstenstaaten vereinbarten Fangbeschränkungen für die Färöer angerechnet.

(54)  Dürfen auch im Gebiet VIb gefischt werden. Die Fänge im Gebiet IV dürfen höchstens 6 750 t betragen.

(55)  In Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 geregelt.

(56)  Mit Schleppnetz zu fangen; Beifänge an Grenadierfisch und Schwarzem Degenfisch werden auf diese Quote angerechnet.

(57)  Nur Beifänge. Gezielte Fischerei ist im Rahmen dieser Quote nicht gestattet.

(58)  In Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 geregelt.

(59)  Davon ist in den Gebieten VI und VII jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Begin der Fischerei kann dieser Satz in einem bestimmten Fanggrund überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten VI und VII dürfen 3 000 t nicht überschreiten.

(60)  Einschließlich Lumb. Die norwegischen Quoten von 5 780 t Leng und 3 400 t Lumb sind in einem Umfang bis 2 000 t austauschbar und dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten Vb, VI und VII gefischt werden.

(61)  Einschließlich Blauleng und Lumb. Dürfen mit Langleinen in den Gebieten VIb und VIa nördlich 56o 30' N gefischt werden.

(62)  Davon ist in den Gebieten VIa und VIb jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 20 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei kann dieser Satz in einem bestimmten Fanggrund überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in Gebiet VI dürfen 75 t nicht überschreiten.

(63)  Beifänge an Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs werden auf die Quote auf diese Arten angerechnet.

(64)  Fangverbot für Garnelen Penaeus subtilis und Penaeus brasiliensis in Wassertiefen von weniger als 30 m.

(65)  Abgrenzungen in Artikel 14 Absatz 3 dieser Verordnung.

(66)  Abgrenzungen in Artikel 3 Buchstabe e dieser Verordnung.

(67)  Abgrenzungen in Artikel 3 Buchstabe f dieser Verordnung

(68)  Dürfen nur in den Gebieten IV (EG-Gewässer) und IIIa gefischt werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen.

(69)  Beifangquote. Diese Arten dürfen nicht mehr als 25 % (Lebendgewicht) des Gesamtfangs an Bord ausmachen.

(70)  350 t davon werden Norwegen zugewiesen und sind in den EG-Gewässern der Gebiete IIa und VI zu fangen. Im Gebiet VI darf diese Menge nur mit Langleinen gefischt werden.

(71)  Einschließlich 242 t, die in norwegischen Gewässern südlich von 62oN gefischt werden müssen (MAC/*04-N).

(72)  Beim Fischfang in norwegischen Gewässern werden Beifänge an Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs auf die Quoten für diese Arten angerechnet.

(73)  Von Norwegens Anteil an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Diese Quote darf nur in Gebiet IVa gefischt werden, ausgenommen 3 000 t in Gebiet IIIa.

(74)  Von der EG, Norwegen und den Färöern für das nördliche Gebiet vereinbarte TAC.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

IIIa

MAC/*03A

IIIa und IVbc

MAC/*3A4BC

IVb

MAC/*04B

IVc

MAC/*04C

VI; internationale Gewässer IIa vom 1. Januar bis 31. März 2007

MAC/*2A6

Dänemark

 

4 130

 

 

4 020

Frankreich

 

490

 

 

 

Niederlande

 

490

 

 

 

Schweden

 

 

390

10

 

Vereinigtes Königreich

 

490

 

 

 

Norwegen

3 000

 

 

 

 

(75)  Darf nur in den ICES-Gebieten IIa, VIa (nördlich 56o30'N), IVa, VIId, VIIe, VIIf und VIIh.

(76)  Davon dürfen vom 1. Januar bis 15. Februar und vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1 193 t in den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IVa nördlich von 59oN gefischt werden. 3 290 t der Quote der Färörer dürfen ganzjährig in ICES-Gebiet VIa nördlich von 56o30'N und/oder in ICES-Gebeiten VIIe, VIIf, VIIh und/oder ICES-Gebiet IVa gefischt werden.

(77)  Von der EG, Norwegen und den Färöern vereinbarte TAC für das nördliche Gebiet.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten nur die dort aufgeführten Mengen und nur in der Zeit vom 1. Januar bis 15. Februar und vom 1. Oktober bis 31. Dezember gefangen werden.

 

IVa (EG-Gewässer)

MAC/*04A-C

Deutschland

4 922

Frankreich

3 282

Irland

16 407

Niederlande

7 178

Vereinigtes Königreich

45 120

EG

76 909

(78)  Die Mengen, die mit anderen Mitgliedstaaten getauscht werden, dürfen in einem Umfang bis zu 25 % der Quote des gebenden Mitgliedstaats in den ICES-Gebieten VIIIa, b,d gefischt werden (MAC/*8ABD).

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

VIIIb

(MAC/*08B)

Spanien

2 049

Frankreich

14

Portugal

424

(79)  Darf nur in Gebiet IV gefischt werden.

(80)  Einschließlich Sandaal.

(81)  Darf nur in EG-Gewässern von ICES-Gebiet IV gefischt werden.

(82)  Diese Menge darf in ICES-Gebiet IV und Gebiet VIa nördlich von 56o30'N gefischt werden. Beifänge an Blauem Wittling werden auf die Quote für Blauen Wittling in den ICES-Gebieten VIa, VIb und VII angerechnet.

(83)  1 832 t können als Hering in Fischereien gefangen werden, die Netze mit Maschenöffnungen von weniger als 32 mm einsetzen. Sobald die quote von 1 832 t Hering ausgeschöpft ist, ist jede weitere Fischerei mit Netzen mit Maschenöffnung von unter 32 mm untersagt.

(84)  Fänge in der Kontrollfischerei in einem Umfang von 2 % des Aufwands der Mitgliedstaaten und bis zu maximal 2 500 t können als Sandaal gefischt werden.

(85)  Vorläufige TAC. Die endgültige TAC wird im Lichte neuer wissenschaftlicher Gutachten im ersten Halbjahr 2007 festgelegt

(86)  Beifangquote. Diese Arten dürfen nicht mehr als 5 % (Lebendgewicht) des Gesamtfangs an Bord ausmachen.

(87)  Einschließlich Fänge mit Langleinen von Hundshai (Galeorhinus galeus), Schokoladenhai (Dalatias licha), Schnabeldornhai (Deania calcea), Blattschuppigem Schlingerhai (Centrophorus squamosus), Großem schwarzen Dornhai (Etmopterus princeps), Kleinem schwarzen Dornhai (Etmopterus spinax) und Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis). Diese Quote darf nur in den Gebieten IV, VI und VII gefangen werden.

(88)  Dürfen nur in den EG-Gewässrn des ICES-Gebiets IV gefischt werden.

(89)  Im Rahmen einer Gesamtquote von 2 550 t für die ICES-Gebiete IV, VIa nördlich von 56o30'N, VIIe, VIIf und VIIh.

(90)  Im Rahmen einer Gesamtquote von 2 550 t für ICES-Gebiete IV, VIa nördlich von 56o30'N, VIIe, VIIf und VIIh.

(91)  Wovon unbeschadet Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 nur maximal 5 % Bastardmakrelen eine Größe von 12 bis 14 cm aufweisen dürfen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,2 multipliziert.

(92)  Gewässer um die Azoren.

(93)  Wovon unbeschadet Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 nur maximal 5 % Bastardmakrelen eine Größe von 12 bis 14 cm aufweisen dürfen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,2 multipliziert.

(94)  Gewässer um Madeira.

(95)  Wovon unbeschadet Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 nur maximal 5 % Bastardmakrelen eine Größe von 12 bis 14 cm aufweisen dürfen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,2 multipliziert.

(96)  Gewässer um die Kanarischen Inseln.

(97)  Diese Menge darf in ICES-Gebiet VIa nördlich von 56o30'N gefangen werden.

(98)  Nur als Beifang.

(99)  Einschließlich untrennbar vermengter Bastardmakrelen.

(100)  Nur als Beifang.

(101)  Beifänge an Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs werden auf die Quoten für diese Arten angerechnet.

(102)  Davon nicht mehr als 400 t Bastardmakrelen.

(103)  Nur mit Langleinen, einschließlich Schwarzfleck-Grenadierfisch, Mora mora und Gabeldorsch.

(104)  Quote für „andere Arten“, die Norwegen Schweden herkömmlicherweise einräumt.

(105)  Einschließlich nicht gesondert genannter Fischereien, Ausnahmen sind nach entsprechenden Konsultationen möglich.

(106)  Begrenzt auf ICES-Gebiete IIa und IV.

(107)  Einschließlich nicht gesondert erwähnter Fischereien, Ausnahmen sind nach Konsultationen möglich.

(108)  Begrenzt auf Weißfisch-Beifänge in ICES-Gebieten IV und VIa.

ANHANG IB

NORDOSTATLANTIK UND GRÖNLAND

(ICES-Gebiete I, II, IIIa, IV, V, XII, XIV und NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer)

Art:

Arktische Seespinne

Chionoecetes spp.

Gebiet:

NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer)

PCR/N01GRN

Irland

62

 

Spanien

437

 

EG

500

 

TAC

Entfällt

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

I und II (EG und internationale Gewässer)

HER/1/2.

Belgien

25 (1)

 

Dänemark

23 984 (1)

 

Deutschland

4 200 (1)

 

Spanien

79 (1)

 

Frankreich

1 035 (1)

 

Irland

6 209 (1)

 

Niederlande

8 583 (1)

 

Polen

1 214 (1)

 

Portugal

79 (1)

 

Finnland

371 (1)

 

Schweden

8 888 (1)

 

Vereinigtes Königreich

15 333 (1)

 

EG

70 000 (1)

 

TAC

Entfällt

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

norwegische Gewässer von I und II

COD/1N2AB.

Deutschland

2 051

 

Griechenland

254

 

Spanien

2 288

 

Irland

254

 

Frankreich

1 883

 

Portugal

2 288

 

Vereinigtes Königreich

7 956

 

EG

16 974

 

TAC

410 000

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer) (2); V und XIV (grönländische Gewässer) (2)

COD/N01514

Deutschland

818 (3)

 

Vereinigtes Königreich

182 (3)

 

EG

1 000 (3)

 

TAC

Entfällt

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

I und IIb

COD/1/2B.

Deutschland

2 710

 

Spanien

7 006

 

Frankreich

1 156

 

Polen

1 271

 

Portugal

1 479

 

Vereinigtes Königreich

1 735

 

Alle Mitgliedstaaten

100 (4)

 

EG

15 457 (5)

 

TAC

410 000

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Kabeljau und Schellfisch

Gadus morhua und Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Vb (färöische Gewässer)

C/H/05B-F

Deutschland

10

 

Frankreich

60

 

Vereinigtes Königreich

430

 

EG

500

 

TAC

Entfällt

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Heilbutt

Hippoglossus hippoglossus

Gebiet:

V und XIV (grönländische Gewässer)

HAL/514GRN

Portugal

1 000 (6)

 

EG

1 200 (7)

 

TAC

Entfällt

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Heilbutt

Hippoglossus hippoglossus

Gebiet:

NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer)

HAL/N01GRN

EG

200 (8)

 

TAC

Entfällt

 


Art:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet:

IIb

CAP/02B.

EG

0

 

TAC

0

 


Art:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet:

V und XIV (grönländische Gewässer)

CAP/514GRN

Alle Mitgliedstaaten

0

 

EG

0

 

TAC

Entfällt

 


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

I und II (norwegische Gewässer)

HAD/1N2AB.

Deutschland

642

 

Frankreich

386

 

Vereinigtes Königreich

1 972

 

EG

3 000

 

TAC

Entfällt

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

II (norwegische Gewässer)

WHB/1N2AB

Deutschland

500

 

Frankreich

500

 

EG

1 000

 

TAC

1 700 000

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

Färöische Gewässer

WHB/2X12-F

Dänemark

7 920

 

Deutschland

540

 

Frankreich

864

 

Niederlande

756

 

Vereinigtes Königreich

7 920

 

EG

18 000

 

TAC

Entfällt

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Leng und Blauleng

Molva molva und Molva dypterigia

Gebiet:

Vb (färöische Gewässer)

B/L/05B-F.

Deutschland

950 (9)

 

Frankreich

2 106 (9)

 

Vereinigtes Königreich

184 (9)

 

EG

3 065 (9)

 

TAC

Entfällt

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

V und XIV (grönländische Gewässer)

PRA/514GRN

Dänemark

1 300

 

Frankreich

1 300

 

EG

7 000 (10)

 

TAC

Entfällt

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer)

PRA/N01GRN

Dänemark

2 000

 

Frankreich

2 000

 

EG

4 000

 

TAC

Entfällt

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

I und II (norwegische Gewässer)

POK/1N2AB.

Deutschland

3 160

 

Frankreich

508

 

Vereinigtes Königreich

282

 

EG

3 950

 

TAC

Entfällt

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

I und II (internationale Gewässer)

POK/1/2INT.

EG

0

 

TAC

Entfällt

 


Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

Vb (färöische Gewässer)

POK/05B-F.

Belgien

54

 

Deutschland

334

 

Frankreich

1 630

 

Niederlande

54

 

Vereinigtes Königreich

626

 

EG

2 700

 

TAC

Entfällt

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

I und II (norwegische Gewässer)

GHL/1N2AB.

Deutschland

37

 

Vereinigtes Königreich

37

 

EG

75

 

TAC

Entfällt

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

I und II (internationale Gewässer)

GHL/1/2INT.

EG

0

 

TAC

Entfällt

 


Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

V und XIV (grönländische Gewässer)

GHL/514GRN

Deutschland

6 294

 

Vereinigtes Königreich

331

 

EG

7 500 (11)

 

TAC

Entfällt

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer)

GHL/N01GRN

Deutschland

1 550

 

EG

2 500 (12)

 

TAC

Entfällt

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

IIa (norwegische Gewässer)

MAC/02A-N.

Dänemark

10 200 (13)

 

EG

10 200 (13)

 

TAC

Entfällt

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

Vb (färöische Gewässer)

MAC/05B-F.

Dänemark

3 290 (14)

 

EG

3 290

 

TAC

Entfällt

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

V (EG- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer) (15)

RED/51214.

Estland

210 (16)  (15)

 

Deutschland

4 266 (16)  (15)

 

Spanien

749 (16)  (15)

 

Frankreich

398 (16)  (15)

 

Irland

1 (16)  (15)

 

Lettland

76 (16)  (15)

 

Niederlande

2 (16)  (15)

 

Polen

384 (16)  (15)

 

Portugal

896 (16)  (15)

 

Vereinigtes Königreich

10 (16)  (15)

 

EG

6 992 (16)

 

TAC

46 000

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

I und II (norwegische Gewässer)

RED/1N2AB.

Deutschland

766 (17)

 

Spanien

95 (17)

 

Frankreich

84 (17)

 

Portugal

405 (17)

 

Vereinigtes Königreich

150 (17)

 

EG

1 500 (17)

 

TAC

Entfällt

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

V und XIV (grönländische Gewässer)

RED/514GRN

Deutschland

5 977

 

Frankreich

30

 

Vereinigtes Königreich

42

 

EG

9 750 (18)  (19)

 

TAC

Entfällt

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

Va (isländische Gewässer)

RED/05A-IS

Belgien

0 (20)  (21)  (22)

 

Deutschland

0 (20)  (21)  (22)

 

Frankreich

0 (20)  (21)  (22)

 

Vereinigtes Königreich

0 (20)  (21)  (22)

 

EG

0 (20)  (21)  (22)

 

TAC

Entfällt

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

Vb (färöische Gewässer)

RED/05B-F.

Belgien

16

 

Deutschland

2 083

 

Frankreich

141

 

Vereinigtes Königreich

24

 

EG

2 265

 

TAC

Entfällt

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Beifänge

Gebiet:

NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer)

XBC/N01GRN

EG

2 600 (23)  (24)

 

TAC

Entfällt

 


Art:

Andere Arten (25)

Gebiet:

I und II (norwegische Gewässer)

OTH/1N2AB.

Deutschland

150 (25)

 

Frankreich

60 (25)

 

Vereinigtes Königreich

240 (25)

 

EG

450 (25)

 

TAC

Entfällt

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Andere Arten (26)

Gebiet:

Vb (färöische Gewässer)

OTH/05B-F.

Deutschland

305

 

Frankreich

275

 

Vereinigtes Königreich

180

 

EG

760

 

TAC

Entfällt

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Plattfische

Gebiet:

Vb (färöische Gewässer)

FLX/05B-F.

Deutschland

54

 

Frankreich

42

 

Vereinigtes Königreich

204

 

EG

300

 

TAC

Entfällt

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


(1)  Vorläufige Quoten, die unbeschadet der von den betreffenden Küstenstaaten festzusetzenden Quoten festgesetzt wurden. Die endgültigen Quoten werden nach Zustimmung der Küstenstaaten von der Kommission festgesetzt.

(2)  Südlich von 63o N.

(3)  Darf erst ab dem 1. Juni gefangen werden. Vom 1. Juni bis zum 1. Oktober darf die Quote nur mit Langleinenfängern gefangen werden. Ab dem 1. Oktober dürfen sowohl Schleppnetz- als auch Langleinenfänger eingesetzt werden.

(4)  Ausgenommen Deutschland, Spanien, Frankreich, Polen, Portugal und das Vereinigte Königreich.

(5)  Die Zuteilung des Teils des Kabeljaubestands, der für die Gemeinschaft in dem Gebiet um Spitzbergen und die Bäreninsel verfügbar ist, berührt nicht die Rechte und Pflichten aufgrund des Pariser Vertrags von 1920.

(6)  Darf durch nicht mehr als 6 Grundlangleinenfänger der Gemeinschaft gefangen werden, die auf Atlantischen Heilbutt fischen. Fänge von vergesellschafteten Arten werden auf diese Quote angerechnet. Im Laufe des Jahres 2007 können weitere Bestimmungen aufgrund eines gemeinsamen Beschlusses im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses aufgenommen werden.

(7)  Davon 200 t, die nur mit Langleinen gefischt werden dürfen, an Norwegen.

(8)  In Norwegen darf nur mit Langleinen gefischt werden.

(9)  Beifänge von höchstens 1 080 t an Grenadierfisch und Schwarzem Degenfisch werden auf diese Quote angerechnet.

(10)  Davon 3 250 t an Norwegen und 1 150 t an die Färöer.

(11)  Davon 800 t an Norwegen und 75 t an die Färöer.

(12)  Davon 800 t an Norwegen und 150 t an die Färöer.

(13)  Darf auch in norwegischen Gewässern von Zone IV und internationalen Gewässern von Zone IIa gefischt werden (MAC*4N/2A)

(14)  Darf in EG-Gewässern von Zone IVa gefischt werden (MAC/*04A).

(15)  Vor dem 15. Juli 2007 dürfen höchstens 65 % der Quote gefangen werden.

(16)  Darf in Untergebiet 2, Bereiche IF und 3K des NAFO-Regelungsbereichs gefischt werden, wird aber im Rahmen einer Gesamtquote von 11 537 t auf die Quote für die Zonen V, XII, XIV angerechnet (RED/*N1F3K).

(17)  Nur als Beifang.

(18)  Darf nur mit pelagischen Schleppnetzen gefischt werden. Darf östlich oder westlich gefischt werden. Die Quote darf im NEAFC-Regelungsbereich gefangen werden, sofern die grönländischen Auflagen in Bezug auf die Unterrichtung erfüllt werden.

(19)  3 500 t, die mit pelagischem Schleppnetz zu fischen sind, an Norwegen; 200 t an die Färöer.

(20)  Einschließlich unvermeidlicher Beifänge (Kabeljau nicht erlaubt).

(21)  Zwischen Juli und Dezember zu fischen.

(22)  Vorläufige Quote vorbehaltlich des Abschlusses der Fischereikonsultationen mit Island für 2007.

(23)  Als Beifänge gelten alle Fänge von Arten, die nicht zu den in der Lizenz des Fischereifahrzeugs angegebenen Zielarten gehören. Darf östlich und westlich gefischt werden.

(24)  Davon 120 t Grenadierfisch an Norwegen.

(25)  Nur als Beifang.

(26)  Außer Fischarten ohne Marktwert.

ANHANG IC

NORDWESTATLANTIK

NAFO-Bereich

Alle TAC und hieran geknüpfte Bedingungen werden im Rahmen der NAFO festgesetzt.

Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

NAFO 2J3KL

COD/N2J3KL

EG

0 (1)

 

TAC

0 (1)


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

NAFO 3NO

COD/N3NO

EG

0 (2)

 

TAC

0 (2)


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

NAFO 3M

COD/N3M

EG

0 (3)

 

TAC

0 (3)


Art:

Rotzunge

Glyptocephalus cynoglossus

Gebiet:

NAFO 2J3KL

WIT/N2J3KL

EG

0 (4)

 

TAC

0 (4)


Art:

Rotzunge

Glyptocephalus cynoglossus

Gebiet:

NAFO 3NO

WIT/N3NO

EG

0 (5)

 

TAC

0 (5)


Art:

Raue Scharbe

Hippoglossoides platessoides

Gebiet:

NAFO 3M

PLA/N3M

EG

0 (6)

 

TAC

0 (6)


Art:

Raue Scharbe

Hippoglossoides platessoides

Gebiet:

NAFO 3LNO

PLA/3LNO

EG

0 (7)

 

TAC

0 (7)


Art:

Kurzflossenkalmar

Illex illecebrosus

Gebiet:

NAFO-Untergebiete 3 und 4

SQI/N34

Estland

128 (8)

 

Lettland

128 (8)

 

Litauen

128 (8)

 

Polen

227 (8)

 

EG

 (9)  (8)

 

TAC

34 000

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Gelbschwanzflunder

Limanda ferruginea

Gebiet:

NAFO 3LNO

YEL/N3LNO.

EC

0 (10)  (11)

 

TAC

15 500


Art:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet:

NAFO 3NO

CAP/N3NO

EG

0 (12)

 

TAC

0 (12)


Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

NAFO 3L (13)

PRA/N3L

Estland

245 (14)

 

Lettland

245 (14)

 

Litauen

245 (14)

 

Polen

245 (14)

 

EG

245 (14)  (15)

 

TAC

22 000

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

NAFO 3M (16)

PRA/N3M

TAC

entfällt (17)

 


Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

NAFO 3LMNO

GHL/N3LMNO

Estland

321,3

 

Deutschland

328

 

Lettland

45,1

 

Litauen

22,6

 

Spanien

4 396,5

 

Portugal

1 837,5

 

EG

6 951

 

TAC

11 856

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Rochen

Rajidae

Gebiet:

NAFO 3LNO

SRX/N3LNO

Spanien

6 561

 

Portugal

1 274

 

Estland

546

 

Litauen

119

 

EG

8 500

 

TAC

13 500

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO 3LN

RED/N3LN.

EG

0 (18)

 

TAC

0 (18)


Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO 3M

RED/N3M

Estland

1 571 (19)

 

Deutschland

513 (19)

 

Spanien

233 (19)

 

Lettland

1 571 (19)

 

Litauen

1 571 (19)

 

Portugal

2 354 (19)

 

EG

7 813 (19)

 

TAC

5 000 (19)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO 3O

RED/N3O.

Spanien

1 771

 

Portugal

5 229

 

EG

7 000

 

TAC

20 000

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO-Untergebiet 2 , Bereiche IF and 3K

RED/N1F3K.

Lettland

364

 

Litauen

3 019

 

TAC

3 383

 


Art:

Weißer Gabeldorsch

Urophycis tenuis

Gebiet:

NAFO 3NO

HKW/N3NO

Spanien

2 165

 

Portugal

2 835

 

EG

5 000

 

TAC

8 500

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


(1)  Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen der Artikel 31, 32 und 33 nur als Beifang gefangen.

(2)  Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen der Artikel 31, 32 und 33 nur als Beifang gefangen.

(3)  Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen der Artikel 31, 32 und 33 nur als Beifang gefangen.

(4)  Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen der Artikel 31, 32 und 33 nur als Beifang gefangen.

(5)  Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen der Artikel 31, 32 und 33 nur als Beifang gefangen.

(6)  Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen der Artikel 31, 32 und 33 nur als Beifang gefangen.

(7)  Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen der Artikel 31, 32 und 33 nur als Beifang gefangen.

(8)  Zwischen 1. Juli und 31. Dezember zu fischen.

(9)  Kanada und den jetzigen Mitgliedstaaten, ausgenommen Estland, Lettland, Litauen und Polen, stehen 29 467 t zur Verfügung.

(10)  Trotz eines Gemeinschaftsanteils von 79 t wurde beschlossen, die Fangmenge auf 0 festzusetzen. Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen der Artikel 31, 32 und 33 nur als Beifang gefangen.

(11)  Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden dem Flaggenmitgliedstaat alle 48 Stunden gemeldet und über die Kommission an den Exekutivsekretär der NAFO weitergeleitet.

(12)  Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen der Artikel 31, 32 und 33 nur als Beifang gefangen.

(13)  Ohne die Box mit den folgenden Koordinaten:

Punkt

Breitengrad N

Längengrad W

1

47o20'0

46o40'0

2

47o20'0

46o30'0

3

46o00'0

46o30'0

4

46o00'0

46o40'0

(14)  Zwischen 1. Januar und 31. März, 1. Juli bis 31. Dezember zu fischen.

(15)  Alle Mitgliedstaaten ausgenommen Estland, Lettland, Litauen und Polen.

(16)  Dieser Bestand darf auch in Bereich 3L innerhalb der folgenden Koordinaten befischt werden:

Punkt

Breitengrad N

Längengrad W

1

47o20'0

46o40'0

2

47o20'0

46o30'0

3

46o00'0

46o30'0

4

46o00'0

46o40'0

Bei der Fischerei auf Garnelen innerhalb dieser Koordinaten müssen die Fischereifahrzeuge — unabhängig davon, ob sie die Trennlinie zwischen den NAFO-Bereichen 3L und 3M überfahren oder nicht — eine Meldung nach Nummer 1.3 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 189/92 vom 27. Januar 1992 zur Anwendung bestimmter Kontrollmaßnahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 21 vom 30.1.1992, S. 4. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1048/97 (ABl. L 154 vom 12.6.1997, S. 1)) machen.

Außerdem wird der Fang von Garnelen in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2007 in dem Gebiet untersagt, das innerhalb folgender Koordinaten liegt:

Punkt

Breitengrad N

Längengrad W

1

47o55'0

45o00'0

2

47o30'0

44o15'0

3

46o55'0

44o15'0

4

46o35'0

44o30'0

5

46o35'0

45o40'0

6

47o30'0

45o40'0

7

47o55'0

45o00'0

(17)  Entfällt. Steuerung über Kontrolle des Fischereiaufwands. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 erteilen die betroffenen Mitgliedstaaten ihren Fischereifahrzeugen für diese Fischerei spezielle Fangerlaubnisse und unterrichten die Kommission hiervon, bevor die Fischereifahrzeuge ihre Tätigkeit aufnehmen. Abweichend von Artikel 8 der genannten Verordnung sind diese Erlaubnisse nur gültig, wenn die Kommission binnen fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keinen Einspruch erhebt.

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Höchstanzahl Fangtage

Dänemark

2

131

Estland

8

1 667

Spanien

10

257

Lettland

4

490

Litauen

7

579

Polen

1

100

Portugal

1

69

Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission monatlich innerhalb von 25 Tagen nach dem Kalendermonat, in dem die Fänge getätigt wurden, die in Bereich M3 und in dem in Fußnote 1) definierten Gebiet verbrachten Fangtage.

(18)  Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen der Artikel 31, 32 und 33 nur als Beifang gefangen.

(19)  Diese Quote gilt im Rahmen der TAC von 5 000 t, die für diesen Bestand festgelegt wurde. Sobald die TAC ausgeschöpft ist, wird die gezielte Fischerei auf diesen Bestands unabhängig von den Fangmengen eingestellt.

ANHANG ID

WEIT WANDERNDE FISCHE — Alle Gebiete

Die TAC für diese Arten werden im Rahmen internationaler Organisationen für Thunfischfang (wie der ICCAT und der IATTC) festgesetzt.

Art:

Roter Thun

Thunnus thynnus

Gebiet:

Atlantik, östlich von 45o W, und Mittelmeer

BFT/AE045W

Zypern

74,4 (1)

 

Griechenland

161,5 (1)

 

Spanien

3 133 (1)

 

Frankreich

3 091 (1)

 

Italien

2 440 (1)

 

Malta

172,8 (1)

 

Portugal

295 (1)

 

Alle Mitgliedstaaten

30 (1)  (2)

 

EG

9 397,7 (1)

 

TAC

29 500

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet:

Atlantik, nördlich von 5o N

SWO/AN05N

Spanien

6 579

 

Portugal

1 121

 

Alle Mitgliedstaaten

118 (3)

 

EG

7 818

 

TAC

14 000

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet:

Atlantik, südlich von 5o N

SWO/AS05N

Spanien

5 422,8

 

Portugal

357,2

 

EG

5 780

 

TAC

17 000

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

nördlicher Weißer Thun

Germo alalunga

Gebiet:

Atlantik, nördlich von 5o N

ALB/AN05N

Irland

8 326 (4)

 

Spanien

22 969 (4)

 

Frankreich

5 642,5 (4)

 

Vereinigtes Königreich

775 (4)

 

Portugal

5 355,5 (4)

 

EG

43 068 (5)

 

TAC

34 500

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

südlicher Weißer Thun

Germo alalunga

Gebiet:

Atlantik, südlich von 5o N

ALB/AS05N

Spanien

943,7

 

Frankreich

311

 

Portugal

660

 

EG

1 914,7

 

TAC

30 915

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Großaugenthun

Thunnus obesus

Gebiet:

Atlantik

BET/ATLANT

Spanien

15 963,3

 

Frankreich

7 562,1

 

Portugal

7 974,6

 

EG

31 500

 

TAC

90 000

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Blauer Marlin

Makaira nigricans

Gebiet:

Atlantik

BUM/ATLANT

EG

103

 

TAC

Entfällt

 


Art:

Weißer Marlin

Tetrapturus alba

Gebiet:

Atlantic Ocean

WHM/ATLANT

EG

46,5

 

TAC

Entfällt

 


(1)  Diese Zahlen und die damit verknüpften Bedingungen haben vorläufigen Charakter und werden vom Rat so bald wie möglich überprüft, nachdem die ICCAT auf ihrer Tagung vom 29. bis 31. Januar 2007 in Tokio die Aufteilungsregelung für die TAC angenommen hat. Die vorläufige Zuteilung von Quoten für Roten Thun an die Mitgliedstaaten greift der endgültigen Zuteilung, die nach den Verhandlungen im Januar 2007 im Rahmen der ICCAT festgelegt wird, nicht vor. Die endgültige Quotenzuteilung für Zypern und Malta wird dann hinzugefügt.

(2)  Ausgenommen Zypern, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Malta und Portugal, und nur als Beifang.

(3)  Ausgenommen Spanien und Portugal, und nur als Beifang.

(4)  Die Anzahl Gemeinschaftsschiffe, die nördlichen Weißen Thun gezielt befischen dürfen, ist gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 auf 1 253 Schiffe festgesetzt.

(5)  Die Anzahl Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die nördlichen Weißen Thun gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 gezielt befischen dürfen, teilt sich wie folgt auf die Mitgliedstaaten auf:

Mitglied staat

Höchstanzahl Schiffe

Irland

50

Spanien

730

Frankreich

151

Vereinigtes Königreich

12

Portugal

310

EG

1 253

ANHANG IE

ANTARKTIS

CCAMLR-Bereich

Die von der CCAMLR angenommenen TAC werden nicht auf die Mitglieder der CCAMLR aufgeteilt, so dass der Gemeinschaftsanteil nicht feststeht. Das CCAMLR-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung der TAC eingestellt werden muss.

Art:

Langschnauzen-Eisfisch

Channichthys rhinoceratus

Gebiet:

FAO 58.5.2 Antarktis

LIC/F5852

TAC

150

 


Art:

Bändereisfisch

Champsocephalus gunnari

Gebiet:

FAO 48.3 Antarktis

ANI/F483

TAC

4 337 (1)

 


Art:

Bändereisfisch

Champsocephalus gunnari

Gebiet:

FAO 58.5.2 Antarktis (2)

ANI/F5852

TAC

42 (3)

 


Art:

Schwarzer Seehecht

Dissostichus eleginoides

Gebiet:

FAO 48.3 Antarktis

TOP/F483.

TAC

3 554 (4)

 

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quote dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden:

Bewirtschaftungsgebiet A: 48 W bis 43 30 W — 52 30 S bis 56 S (TOP/*F483A)

0

 

Bewirtschaftungsgebiet B: 43 30 W bis 40 W — 52 30 S bis 56 S (TOP/*F483B)

1 066

 

Bewirtschaftungsgebiet C: 40 W bis 33 30 W — 52 30 S bis 56 S (TOP/*F483C)

2 488

 


Art:

Schwarzer Seehecht

Dissostichus eleginoides

Gebiet:

FAO 48.4 Antarktis

TOP/F484.

TAC

100

 


Art:

Schwarzer Seehecht

Dissostichus eleginoides

Gebiet:

FAO 58.5.2 Antarktis

TOP/F5852.

TAC

2 427 (5)

 


Art:

Antarktischer Krill

Euphausia superba

Gebiet:

FAO 48

KRI/F481.

TAC

4 000 000 (6)

 

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quote dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden:

Untergebiet 48.1 (KRI/*F481.)

1 008 000

 

Untergebiet 48.2 (KRI/*F482.)

1 104 000

 

Untergebiet 48.3 (KRI/*F483.)

1 056 000

 

Untergebiet 48.4 (KRI/*F484.)

832 000

 


Art:

Antarktischer Krill

Euphausia superba

Gebiet:

FAO 58.4.1 Antarktis

KRI/F5841.

TAC

440 000 (7)

 

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quote dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden:

Bereich 58.4.1 westlich von 115o E (KRI/*F-41W)

277 000

 

Bereich 58.4.1 östlich von 115o E (KRI/*F-41E)

163 000

 


Art:

Antarktischer Krill

Euphausia superba

Gebiet:

FAO 58.4.2 Antarktis

KRI/F5842.

TAC

450 000 (8)

 


Art:

Graue Notothenia

Lepidonotothen squmifrons

Gebiet:

FAO 58.5.2 Antarktis

NOS/F5852.

TAC

80

 


Art:

Kurzschwanzkrebse

Paralomis spp.

Gebiet:

FAO 48.3 Antarktis

PAI/F483

TAC

1 600 (9)

 


Art:

Grenadierfische

Macrourus spp.

Gebiet:

FAO 58.5.2 Antarktis

GRV/F5852

TAC

360

 


Art:

Andere Arten

Gebiet:

FAO 58.5.2 Antarktis

OTH/F5852.

TAC

50

 


Art:

Rochen

Rajidae

Gebiet:

FAO 58.5.2 Antarktis

SRX/F5852

TAC

120

 


Art:

Kalmar

Martialia hyadesi

Gebiet:

FAO 48.3 Antarktis

SQS/F483.

TAC

2 500 (10)

 


(1)  Diese TAC gilt vom 15. November 2006 bis 14. November 2007. Vom 1. März 2007 bis 31. Mai 2007 ist die Befischung dieses Bestands auf 1 084 t begrenzt.

(2)  Für diese TAC ist das zulässige Fanggebiet der Teil der FAO-Bereich 58.5.2, der in dem wie folgt abgegrenzten Gebiet liegt:

(a)

von dem Punkt, an dem der Längengrad 72o15'E die Abgrenzung der Meeresgewässer zwischen Australien und Frankreich schneidet, dann südlich entlang dieses Längengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Breitengrad 53o25'S;

(b)

dann östlich entlang dieses Breitengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Längengrad 74oE;

(c)

dann nordöstlich entlang der geodätischen Linie bis zum Schnittpunkt des Breitengrads 52o40'S mit dem Längengrad 76oE;

(d)

dann nördlich entlang des Längengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Breitengrad 52oS;

(e)

dann nordwestlich entlang der geodätischen Linie bis zum Schnittpunkt des Breitengrads 51oS mit dem Längengrad 74o30'E und dann und

(f)

südwestlich entlang der geodätischen Linie bis zum Ausgangspunkt.

(3)  Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2006 bis zum 30. November 2007.

(4)  Diese TAC gilt für die Langleinenfischerei vom 1. Mai 2007 bis 31. August 2007 und für die Reusenfischerei vom 1. Dezember 2006 bis 30. November 2007.

(5)  Diese TAC gilt nur westlich von 79o20'E. Östlich dieses Längenkreises ist der Fischfang in diesem Gebiet verboten (siehe Anhang XIII).

(6)  Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2006 bis zum 30. November 2007.

(7)  Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2006 bis zum 30. November 2007.

(8)  Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2006 bis zum 30. November 2007.

(9)  Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2006 bis zum 30. November 2007.

(10)  Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2006 bis 30. November 2007.


ANHANG II

ANHANG IIA

FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG BESTIMMTER BESTÄNDE IM SKAGERRAK, IM KATTEGATT UND IN DEN ICES-GEBIETEN IV, VIA, VIIA, VIID SOWIE DEN EG-GEWÄSSERN VON ICES-GEBIET IIA

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.   Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles ab 10 m, die eines der unter Nummer 4 genannten Fanggeräte mitführen und sich im Skagerrak, Kattegat und den ICES-Gebieten IV, VIa, VIIa, VIId sowie den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIa aufhalten. Für die Zwecke dieses Anhangs gilt eine Bezugnahme auf das Jahr 2007 für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Januar 2008.

2.   Gebietsbestimmungen

2.1.

Dieser Anhang gilt für das geografische Gebiet, das alle folgenden Gebiete umfasst:

a)

Kattegat

b)

Skagerrak, ICES-Gebiete IV und VIId sowie EG-Gewässer von ICES-Gebiet IIa

c)

ICES-Gebiet VIIa

d)

ICES-Gebiet VIa

2.2.

Für Fischereifahrzeuge, die der Kommission als mit Satellitenüberwachungsanlagen gemäß Artikel 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgestattet gemeldet wurden, gilt folgende Abgrenzung für das ICES-Gebiet VIa:

ICES-Gebiet VIa, ausgenommen der Teil des ICES-Gebiets VIa, der westlich einer Linie liegt, die sich aus den Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten ergibt, die nach dem WGS84-Koordinatensystem gemessen werden:

 

60o00'N, 04o00'W

 

59o40'N, 05o00'W

 

59o30'N, 06o00'W

 

59o00'N, 07o00'W

 

58o30'N, 08o00'W

 

58o00'N, 08o00'W

 

58o00'N, 08o30'W

 

56o00'N, 08o30'W

 

56o00'N, 09o00'W

 

55o00'N, 09o00'W

 

55o00'N, 10o00'W

 

54o30'N, 10o00'W

3.   Definition von Tagen innerhalb eines Gebiets

Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag in einem Gebiet ein zusammenhängender Zeitraum von 24 Stunden (oder ein Teil davon), in dem sich ein Schiff in einem geografischen Gebiet nach Nummer 2.1 und außerhalb des Hafens befindet. Den Zeitpunkt, ab dem der zusammenhängende Zeitraum gemessen wird, bestimmt der Mitgliedstaat, dessen Flagge das betreffende Schiff führt.

4.   Fanggerät

4.1.

Dieser Anhang gilt für folgende Gruppen von Fanggeräten:

a)

Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze, ausgenommen Baumkurren, mit folgenden Maschenöffnungen:

i)

16 mm oder mehr, aber weniger als 32 mm;

ii)

70 mm oder mehr, aber weniger als 90 mm;

iii)

90 mm oder mehr, aber weniger als 100 mm;

iv)

100 mm oder mehr, aber weniger als 120 mm;

v)

120 mm oder mehr;

b)

Baumkurren mit folgenden Maschenöffnungen:

i)

80 mm oder mehr, aber weniger als 90 mm;

ii)

90 mm oder mehr, aber weniger als 100 mm;

iii)

100 mm oder mehr, aber weniger als 120 mm;

iv)

120 mm oder mehr;

c)

Kiemen- und Verwickelnetze mit folgenden Maschenöffnungen, ausgenommen Spiegelnetze:

i)

weniger als 110 mm;

ii)

110 mm oder mehr, aber weniger als 150 mm;

iii)

150 mm oder mehr, aber weniger als 220 mm;

iv)

220 mm oder mehr;

d)

Spiegelnetze;

e)

Langleinen.

4.2.

Für die Zwecke dieses Anhangs werden in Bezug auf die unter Nummer 2.1 definierten Gebiete und die unter Nummer 4.1 definierten Gruppen von Fanggeräten folgende Übertragungsgruppen festgelegt:

a)

Fanggerätegruppen nach Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffer i in jedem Gebiet;

b)

Fanggerätegruppen nach Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffer ii in jedem Gebiet und nach Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffer iii in den Gebieten IV, VIa, VIIa, VIId sowie den EG-Gewässern von Gebiet IIa;

c)

Fanggerätegruppen nach Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffer iii im Kattegat und im Skagerrak, nach Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffern iv und v in jedem Gebiet;

d)

Fanggerätegruppen nach Nummer 4.1 Buchstabe b Ziffern i, ii, iii und iv in jedem Gebiet;

e)

Fanggerätegruppen nach Nummer 4.1 Buchstabe c Ziffern i, ii, iii und iv und Nummer 4.1 Buchstabe d in jedem Gebiet;

f)

Fanggerätegruppen nach Nummer 4.1 Buchstabe e in jedem Gebiet.

ANWENDUNG VON FISCHEREIAUFWANDSBESCHRÄNKUNGEN

5.   Von Fischereiaufwandsbeschränkungen betroffene Schiffe

5.1.

Die Mitgliedstaaten genehmigen Schiffen unter ihrer Flagge keine Fangtätigkeit mit einem unter Nummer 4.1 aufgeführten Fanggerät in einem unter Nummer 2.1 definierten Gebiet, wenn für diese Schiffe — unter Ausschluss der Fangtätigkeit aufgrund der Übertragung von Tagen zwischen Schiffen — in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004, 2005 oder 2006 keine solche Fangtätigkeit in dem betreffenden Gebiet nachgewiesen werden kann, es sei denn, sie sorgen dafür, dass in dem betreffenden Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

Schiffe, die nachweislich bereits ein unter Nummer 4.1 aufgeführtes Fanggerät verwendet haben, können die Genehmigung erhalten, ein Fanggerät zu verwenden, sofern für dieses Fanggerät mindestens dieselbe Anzahl von Tagen zugeteilt worden ist wie für das erstgenannte Gerät.

5.2.

Ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaates, dem in einem unter Nummer 2.1 definierten Gebiet keine Quoten zugeteilt wurden, darf in diesem Gebiet nicht mit einem unter Nummer 4.1 aufgeführten Fanggerät fischen, es sei denn, diesem Schiff sind nach einer Übertragung im Sinne des Artikels 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eine Quote und nach Nummer 15 dieses Anhangs Tage auf See zugeteilt worden.

6.   Zeitliche Beschränkungen

Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge, die seine Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind und eines der unter Nummer 4.1 genannten Fanggeräte mitführen, in einem unter Nummer 2.1 genannten Gebiet nicht mehr als die unter Nummer 8 angegebene Anzahl von Tagen verbringen.

7.   Ausnahmen

Tage, an denen sich ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, innerhalb eines Gebiets aufhält, aber nicht fischen kann, weil es einem anderen Schiff in Not beisteht oder einen Verletzten zum Ort der ärztlichen Notversorgung bringt, werden von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht auf die Tage angerechnet, die den Schiffen unter seiner Flagge nach diesem Anhang zugeteilt wurden. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission Entscheidungen zu derartigen Notfällen binnen einem Monat mit und fügt entsprechende Nachweise der zuständigen Behörden bei.

DEN FISCHEREIFAHRZEUGEN ZUGETEILTE ANZAHL TAGE AUSSERHALB DES HAFENS

8.   Höchstzahl von Tagen

8.1.

Für die Festsetzung der Höchstzahl von Tagen, die ein Fischereifahrzeug im Gebiet verbringen darf, gelten die nachstehenden besonderen Bedingungen entsprechend Tabelle I:

a)

Das Schiff muss die Bedingungen in Anlage 1 erfüllen.

b)

Das Schiff muss die Bedingungen in Anhang III Anlage 2 erfüllen, und der an Bord behaltene Fang muss zu weniger als 5 % aus Kabeljau und zu mehr als 70 % aus Hummer bestehen.

c)

Nach den im Gemeinschaftslogbuch verzeichneten Anlandungen in Lebendgewicht machte 2002 die Menge an Kabeljau, die das betreffende Schiff — oder das Schiff bzw. die Schiffe, die es nach dem Gemeinschaftsrecht ersetzt hat, die ähnliche Fanggeräte eingesetzt haben und auf die diese besondere Bedingung entsprechend anwendbar war — insgesamt angelandet hat, weniger als 5 % der Gesamtanlandungen aller Arten dieses Schiffs im Jahr 2002 aus.

d)

Nach den im Gemeinschaftslogbuch verzeichneten Anlandungen in Lebendgewicht machte 2002 die Menge an Kabeljau, Seezunge und Scholle, die das betreffende Schiff — oder das Schiff bzw. die Schiffe, die es nach dem Gemeinschaftsrecht ersetzt hat, die ähnliche Fanggeräte eingesetzt haben und auf die diese besondere Bedingung entsprechend anwendbar war — insgesamt angelandet hat, weniger als 5 % der Gesamtanlandungen aller Arten dieses Schiffs im Jahr 2002 aus. Alternativ hierzu kann die Bedingung erfüllt werden, dass die Fänge an Kabeljau, Seezunge und Scholle bei jeder Fangreise im Jahre 2007 weniger als 5 % der Gesamtfänge der betreffenden Fangreise ausmachen und dass ständig ein Beobachter an Bord ist.

e)

Nach den im Gemeinschaftslogbuch verzeichneten Anlandungen in Lebendgewicht entfielen von den Gesamtanlandungen aller Arten, die das betreffende Schiff — oder das Schiff bzw. die Schiffe, die es nach dem Gemeinschaftsrecht ersetzt hat, die ähnliche Fanggeräte eingesetzt haben und auf die diese besondere Bedingung entsprechend anwendbar war — im Jahr 2002 getätigt hat, weniger als 5 % auf Kabeljau und mehr als 60 % auf Scholle.

f)

Nach den im Gemeinschaftslogbuch verzeichneten Anlandungen in Lebendgewicht entfielen von den Gesamtanlandungen aller Arten, die das betreffende Schiff — oder das Schiff bzw. die Schiffe, die es nach dem Gemeinschaftsrecht ersetzt hat, die ähnliche Fanggeräte eingesetzt haben und auf die diese besondere Bedingung entsprechend anwendbar war — im Jahr 2002 getätigt hat, weniger als 5 % auf Kabeljau und mehr als 5 % auf Steinbutt und Seehase.

g)

Das Schiff muss mit einem Spiegelnetz mit einer Maschenöffnung von ≤ 110 mm ausgerüstet sein und darf sich nicht länger als 24 Stunden am Stück außerhalb des Hafens befinden.

h)

Das Schiff muss in einem Mitgliedstaat registriert sein und dessen Flagge führen, der eine von der Kommission genehmigte Regelung eingeführt hat, nach der bei Verstößen von Schiffen, auf die diese besondere Bedingung anwendbar ist, die Fanglizenz automatisch ausgesetzt wird.

i)

Das Schiff muss sich in den Jahren 2003, 2004, 2005 oder 2006 mit unter Nummer 4.1 genanntem Fanggerät an Bord in dem Gebiet aufgehalten haben. Die 2007 an Bord behaltenen Mengen an Kabeljau müssen nach den im Gemeinschaftslogbuch verzeichneten Anlandungen in Lebendgewicht weniger als 5 % der Gesamtanlandungen aller Arten dieses Schiffs ausmachen. Während eines Bewirtschaftungszeitraums, in dem ein Schiff von dieser Bestimmung Gebrauch macht, darf es zu keiner Zeit anderes als das unter Nummer 4.1 Buchstabe b Ziffer iii oder iv aufgeführte Fanggerät an Bord haben.

j)

Das Schiff muss die Bedingungen in Anlage 2 erfüllen.

k)

Nach den im Gemeinschaftslogbuch von Mai bis Oktober verzeichneten Anlandungen in Lebendgewicht entfielen von den Gesamtanlandungen, die das betreffende Schiff — oder das Schiff bzw. die Schiffe, die es nach dem Gemeinschaftsrecht ersetzt hat, die ähnliche Fanggeräte eingesetzt haben und auf die diese besondere Bedingung entsprechend anwendbar war — im Jahr 2002 getätigt hat, weniger als 5 % auf Kabeljau und mehr als 60 % auf Scholle. Mindestens 55 % der Höchstzahl von Tagen, die unter dieser besonderen Bedingung zur Verfügung stehen, gelten für das Gebiet östlich 4o30'W während der Monate Mai bis Oktober einschließlich.

l)

Das Schiff muss die Bedingungen in Anlage 3 erfüllen.

8.2.

Tabelle I enthält die Höchstzahl Tage, die sich ein Fischereifahrzeug mit Fanggerät nach Nummer 4.1 an Bord pro Jahr in einem der in Nummer 2.1 definierten Gebiete aufhalten darf.

8.3.

Die Höchstzahl Tage, die sich ein Fischereifahrzeug pro Jahr in einer Kombination der unter Nummer 2.1 definierten geografischen Gebiete aufhalten darf, darf die Höchstanzahl der für eines der Gebiete dieser Kombination zugewiesenen Tage nicht überschreiten.

8.4.

Ein Tag innerhalb eines unter Nummer 2.1 definierten geografischen Gebietes wird auch auf die Gesamtzahl der Tage eines Schiffs mit derselben Fanggerät-Kategorie gemäß Anhang IIA Nummer 4.1 und Anhang IIC Nummer 3 in dem in Anhang IIC Nummer 1 definierten Gebiet angerechnet.

8.5.

Kreuzt ein Schiff bei einer Fangreise zwischen zwei oder mehr der unter Nummer 2 definierten geografischen Gebiete, so wird der Tag auf das Gebiet angerechnet, in dem das Schiff an diesem Tag den größten Zeitanteil verbracht hat.

9.   Bewirtschaftungszeiträume

9.1.

Die Mitgliedstaaten können die Tage innerhalb eines Gebiets gemäß Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehr Kalendermonaten unterteilen

9.2.

Die Höchstzahl von Tagen, an denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums innerhalb eines der unter Nummer 2.1 definierten geografischen Gebiete aufhalten darf, wird von dem betroffenen Mitgliedstaat festgelegt.

9.3.

Ein Schiff, das in einem Bewirtschaftungszeitraum die ihm zustehende Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets aufgebraucht hat, bleibt für die restliche Zeit des Bewirtschaftungszeitraums im Hafen oder außerhalb der unter Nummer 2.1 genannten Gebiete, es sei denn, es setzt der Regelung nicht unterliegende Fangeräte nach Nummer 18 ein.

10.   Zuweisung zusätzlicher Tage für die endgültige Stilllegung von Fischereifahrzeugen

10.1.

Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Stilllegungsprogrammen seit 1. Januar 2002 für Schiffe mit Fanggerät gemäß Nummer 4.1 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen in dem Gebiet gewähren. Hierzu wird der im Jahr 2002 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die die betreffenden Fanggeräte in dem jeweiligen Gebiet verwendet haben, durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die diese Fanggeräte im Jahr 2002 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der zusätzlichen Anzahl Tage wird dann der so ermittelte Quotient mit der ursprünglich zugeteilten Anzahl Tage multipliziert. Ergibt diese Berechnung Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt. Diese Nummer findet keine Anwendung, wenn ein Schiff nach Nummer 5.2 ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits in früheren Jahren im Hinblick auf die Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.

10.2.

Die Mitgliedstaaten können die zusätzliche Anzahl Tage auf jedes Schiff oder jede Gruppe von Schiffen unter Anwendung des unter Nummer 14 vorgesehenen Übertragungsverfahrens übertragen.

10.3.

Mitgliedstaaten, die die Zuteilung nach Nummer 10.1 in Anspruch nehmen wollen, reichen bei der Kommission einen entsprechenden Antrag zusammen mit ausführlichen Angaben zu den betreffenden endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen ein.

10.4.

Auf der Grundlage eines solchen Antrags kann die Kommission nach dem Verfahren in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die unter Nummer 8.2 für den betreffenden Mitgliedstaat vorgegebene Zahl von Tagen berichtigen.

10.5.

Die zusätzlichen Tage, die die Kommission den Mitgliedstaaten aufgrund endgültiger Stilllegung von Fischereifahrzeugen bereits zugewiesen hat, bleiben im Jahr 2007 erhalten.

11.   Zuweisung zusätzlicher Tage für verstärkte Anwesenheit von Beobachtern

11.1.

Die Kommission kann den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischereiwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Tage für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Januar 2008 zuweisen, an denen sich die Schiffe mit einer der Fanggerätegruppen nach Nummer 4.1 an Bord im Gebiet aufhalten können. Ein solches Programm ist gezielt auf die Erfassung von Daten zu Rückwürfen und zur Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet und geht über die Vorschriften für die Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates (1), der Verordnung (EG) Nr. 1639/2001 der Kommission (2) und der Verordnung (EG) Nr. 1581/2004 der Kommission für das Mindestprogramm und das erweiterte Programm hinaus.

11.2.

Mitgliedstaaten, die von den Zuweisungen nach Nummer 11.1 Gebrauch machen wollen, übermitteln der Kommission eine Beschreibung ihres verstärkten Beobachterprogramms.

11.3.

Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF die Zahl von Tagen nach Nummer 8.2 für den betreffenden Mitgliedstaat, die betreffenden Schiffe, das betreffende Gebiet und die betreffende Fanggerätgruppe nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2371/2002 genannten Verfahren ändern.

11.4.

Zwischen dem 1. Februar 2007 und dem 31. Januar 2008 kann die Kommission den Mitgliedstaaten aufgrund eines Pilotprojekts zur verstärkten Datenerhebung sechs zusätzliche Tage zuweisen, an denen ein Schiff sich mit Fanggerät nach Nummer 4.1 Ziffern iv und v an Bord in dem Gebiet nach Nummer 2.1 Buchstabe c aufhalten darf.

11.5.

Zwischen dem 1. Februar 2007 und dem 31. Januar 2008 kann die Kommission den Mitgliedstaaten aufgrund eines Pilotprojekts zur verstärkten Datenerhebung zwölf zusätzliche Tage zuweisen, an denen ein Schiff sich mit Fanggerät nach Nummer 4.1 mit Ausnahme des Fanggeräts nach Nummer 4.1 Ziffern iv und v an Bord in dem Gebiet nach Nummer 2.1 Buchstabe c aufhalten darf.

11.6.

Mitgliedstaaten, die von den Zuweisungen nach den Nummern 11.4 und 11.5 Gebrauch machen wollen, übermitteln der Kommission eine Beschreibung ihres verstärkten Daten-Pilotprojekts, das über die geltenden Anforderungen nach dem Gemeinschaftsrecht hinausgehen muss. Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission das von einem Mitgliedstaat vorgeschlagene Pilotprojekt zur verstärkten Datenerhebung genehmigen.

12.   Sonderbedingungen für die Zuteilung von Tagen

12.1.

In der speziellen Fangerlaubnis nach Artikel 7 Absatz 3 für Fischereifahrzeuge, für die die besonderen Bedingungen gemäß Nummer 8.1 gelten, müssen diese Bedingungen vermerkt sein.

12.2.

Wird einem Schiff eine höhere Zahl von Tagen zugeteilt, weil die besonderen Bedingungen gemäß Nummer 8.1 Buchstaben b, c, d, e, f oder k erfüllt sind, so darf der Anteil der unter diesen Buchstaben genannten Arten an den von diesem Schiff getätigten und an Bord behaltenen Fänge die in den betreffenden Buchstaben genannten Prozentsätze nicht überschreiten. Das Schiff darf keinen Fisch auf andere Schiffe umladen. Erfüllt das Schiff eine dieser Bedingungen nicht, so verliert es mit sofortiger Wirkung seinen Anspruch auf die zusätzlichen Tage, die an die Beachtung der besonderen Bedingungen geknüpft sind.

13.

 

Tabelle I

Höchstzahl von Tagen in einem Gebiet nach Fanggeräten — 2007

 

Gebiet gemäß Nummer

Fanggerätekategorie nach Nummer 4.1.

Besondere Bedingungen nach Nummer 8

Bezeichnung (3):

2.a

Kattegat

2.b

1 — Skaggerak

2 — II, IVa, b,c,

3 — VIId

2.c

VIIa

2.d

VIa

1

2

3

a.i

 

Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 16 und < 32 mm

228

228 (4)

228

228

a.ii

 

Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 70 und < 90 mm

n.r.

n.r.

204

221

204

227

a.iii

 

Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 90 und < 100 mm

95

95

209

227

227

a.iv

 

Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm

103

95

105

84

a.v

 

Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 120 mm

103

96

114

85

a.iii

8.1.(a)

Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 90 und < 100 mm, mit Quadratmaschen-Fluchtfenster von 120 mm

126

126

227

227

227

a.iv

8.1.(a)

Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm mit Quadratmaschen-Fluchtfenster von 120 mm

137

137

103

114

91

a.v

8.1.(a)

Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 120 mm mit Quadratmaschen-Fluchtfenster von 120 mm

137

137

103

114

91

a.v.

8.1.(j)

Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 120 mm mit Quadratmaschen-Fluchtfenster von 140 mm

149

149

115

126

103

a.ii

8.1.(b)

Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 70 und < 90 mm, die den Bedingungen in Anhang III Anlage 2 entsprechen

unb.

unbegrenzt

unb.

unb.

a.ii

8.1.(c)

Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von > 70 und < 90; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau aus

n.r.

n.r.

215

227

204

227

a.iii

8.1.(l)

Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 90 und < 100 mm, die den Bedingungen in Anlage 3 entsprechen

132

132

238

238

238

a.iv

8.1.(c)

Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau aus

148

148

148

148

a.v

8.1.(c)

Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau aus

160

160

160

160

a.iv

8.1.(k)

Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm, Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau und mehr als 60 % Scholle aus

n.r.

n.r.

166

n.r.

a.v

8.1.(k)

Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau und mehr als 60 % Scholle aus

n.r.

n.r.

178

n.r.

a.v

8.1.(h)

Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 120 mm; Einsatz im Rahmen einer Regelung der automatischen Aussetzung von Fanglizenzen

115

115

126

103

a.ii

8.1.(d)

Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 70 und < 90 mm; Fangberichte weisen weniger 5 % Kabeljau, Seezunge und Scholle aus

280

280

280

252

a.iii

8.1.(d)

Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 90 und < 100 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau, Seezunge und Scholle aus

unb.

unb.

280

280

280

a.iv

8.1.(d)

Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau, Seezunge und Scholle aus

unb.

unbegrenzt

276

276

a.v

8.1.(d)

Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau, Seezunge und Scholle aus

unb.

unbegrenzt

unb.

279

a.v

8.1.(h)

8.1.(j)

Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 120 mm und einem Quadratmaschen-Fluchtfenster von 140 mm; Einsatz im Rahmen eines System der automatischen Aussetzung von Fanglizenzen

n.r.

n.r.

127

138

115

b.i

 

Baumkurren mit einer Maschenöffnung von ≥ 80 und < 90 mm

n.r.

132 (4)

unb.

132

143 (4)

b.ii

 

Baumkurren mit einer Maschenöffnung von ≥ 90 und < 100 mm

n.r.

143 (4)

unb.

143

143 (4)

b.iii

 

Baumkurren mit einer Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm

n.r.

143

unb.

143

143

b.iv

 

Baumkurren mit einer Maschenöffnung von ≥ 120 mm

n.r.

143

unb.

143

143

b.iii

8.1.(c)

Baumkurren mit einer Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau aus

n.r.

155

unb.

155

155

b.iii

8.1 (i)

Baumkurren mit einer Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm; Schiffe haben 2003, 2004, 2005 oder 2006 Baumkurren eingesetzt.

n.r.

155

unb.

155

155

b.iv

8.1.(c)

Baumkurren mit einer Maschenöffnung von ≥ 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau aus

n.r.

155

unb.

155

155

b.iv

8.1 (i)

Baumkurren mit einer Maschenöffnung von ≥ 120 mm, Schiffe haben 2003, 2004, 2005 oder 2006 Baumkurren eingesetzt.

n.r.

155

unb.

155

155

b.iv

8.1.(e)

Baumkurren mit einer Maschenöffnung von ≥ 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau und mehr als 60 % Scholle aus

n.r.

155

unb.

155

155

c.i

 

Kiemen- und Verwickelnetze mit Maschenöffnungen < 110 mm

140

140

140

140

c.ii

 

Kiemen- und Verwickelnetze mit Maschenöffnungen ≥ 110 mm und < 150 mm

140

140

140

140

c.iii

 

Kiemennetze und Verwickelnetze mit Maschenöffnungen ≥ 150 mm und < 220 mm

140

130

140

140

c.iv

 

Kiemennetze und Verwickelnetze mit Maschenöffnungen ≥ 220 mm

140

140

140

140

d

 

Spiegelnetze

140

140

140

140

c.iii

8.1.(f)

Kiemen- und Verwickelnetze mit einer Maschenöffnung von ≥ 220 mm; Fangberichte weisen als 5 % Kabeljau und mehr als 5 % Heilbutt und Seehase aus

162

140

162

140

140

140

d

8.1.(g)

Spiegelnetze mit einer Maschenöffnung von < 110 mm. Das Schiff befindet sich maximal 24 Stunden außerhalb des Hafens.

140

140

205

140

140

e

 

Langleinen

173

173

173

173

n.r. bedeutet „entfällt“

TAUSCH VON AUFWANDSZUTEILUNGEN

14.   Übertragung von Tagen zwischen Schiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen

14.1.

Ein Mitgliedstaat kann den Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage in einem geografischen Gebiet nach Nummer 2.1 auf ein anderes Schiff unter der Flagge desselben Mitgliedstaats zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer als oder gleich ist wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Als Maschinenleistung in Kilowatt wird die Leistung angenommen, die für jedes Schiff im Fischereifahrzeugregister der Gemeinschaft angegeben ist.

14.2.

Die Gesamtanzahl der Tage in einem Gebiet nach Nummer 14.1, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffs, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Gemeinschaftslogbuch in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 in dem Gebiet verbracht hat, abzüglich von anderen Schiffen in diesem Gebiet übertragener Tage, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt. Greift ein Schiff, das Tage abgibt, auf die Abgrenzung des Gebiets westlich von Schottland nach Nummer 2.2 zurück, so wird für die Berechnung der Tage diese Gebietsabgrenzung zugrunde gelegt.

Für die Zwecke dieser Nummer wird davon ausgegangen, dass das Schiff zunächst die ihm selbst zugewiesenen Tage verbraucht, bevor es übertragene Tage in Anspruch nimmt. Vom Empfängerschiff verbrauchte übertragene Tage werden den Fangberichten des übertragenden Schiffes zugerechnet.

14.3.

Die Übertragung von Tagen nach Nummer 14.1 ist nur zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum in derselben Übertragungsgruppe gemäß Nummer 4.2 tätig sind. Die Mitgliedstaaten können die Übertragung von Tagen auch gestatten, wenn ein über eine Fanglizenz verfügendes Schiff, das Tage abgibt, die Fangtätigkeit eingestellt hat.

14.4.

Tage übertragen dürfen nur Schiffe, denen Fangtage ohne die besonderen Bedingungen nach Nummer 8.1. zugeteilt wurden.

Abweichend hiervon dürfen auch Schiffe Tage übertragen, denen Fangtage nach der besonderen Bedingung gemäß Nummer 8.1. Buchstabe h zugeteilt wurden, wenn diese Bedingung nicht mit einer anderen besonderen Bedingung nach Nummer 8.1 kombiniert wird.

14.5.

Auf Anfrage der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten Angaben über durchgeführte Übertragungen. Hierzu kann nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ein detailliertes Format für entsprechende Übersichten festgelegt werden.

15.   Übertragung von Tagen zwischen Schiffen, die die Flagge verschiedener Mitgliedstaaten führen

Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage im Gebiet während desselben Bewirtschaftungszeitraums im selben Gebiet auf Schiffe anderer Mitgliedstaaten zu übertragen, sofern die Bestimmungen der Nummern 5.1, 5.2, 7 und 14 anwendbar sind. Will ein Mitgliedstaat einer solchen Übertragung zustimmen, so setzt er die Kommission vor der Übertragung über die in Tagen und in Fischereiaufwand ausgedrückte Übertragung und gegebenenfalls die betreffenden Quoten in Kenntnis.

VERWENDUNG VON FANGGERÄT

16.   Meldung des Fanggeräts

Vor dem ersten Tag jedes Bewirtschaftungszeitraums teilt der Kapitän eines Schiffes oder sein Stellvertreter den Behörden des Flaggenmitgliedstaats mit, welches Fanggerät er im kommenden Bewirtschaftungszeitraum einsetzen will. Solange diese Mitteilung nicht erfolgt ist, darf das Fischereifahrzeug nicht in den geografischen Gebieten nach Nummer 2.1 mit Fanggerät nach Nummer 4.1 fischen.

17.   Verwendung von mehr als einer Art von Fanggerät

17.1.

Ein Fischereifahrzeug darf in einem Bewirtschaftungszeitraum Fanggerät aus mehr als einer der unter Nummer 4.1 definierten Gruppen verwenden.

17.2.

Teilt der Kapitän eines Schiffes oder sein Stellvertreter mit, dass er mehr als eine Art von Fanggerät einsetzt, so beträgt die Gesamtzahl der für das Jahr zur Verfügung stehenden Tage nicht mehr als das arithmetische Mittel der Tage, die dem Schiff nach Tabelle I für jedes Fanggerät zustehen, wobei diese Zahl auf volle Tage abgerundet wird.

17.3.

Wurde für die mitgeteilten Fanggeräte keine Höchstzahl an Tagen festgesetzt, so ist die Gesamtzahl der für das Jahr verfügbaren Tage für dieses bestimmte Fanggerät unbegrenzt.

17.4.

Bei zwei Fanggeräten darf das Schiff keines von beiden an mehr Tagen einsetzen, als in Tabelle I für dieses Fanggerät und das betreffende Gebiet angegeben sind.

17.5.

Bei drei oder mehr Fanggeräten kann das Schiff jederzeit eines der gemeldeten Fanggeräte mit festgesetzter Höchstzahl an Tagen einsetzen, sofern die Gesamtzahl der Fangtage, an denen eines der Geräte eingesetzt wurde, seit Beginn des Jahres folgende Werte nicht übersteigt:

a)

maximal die nach Nummer 17.2 zur Verfügung stehende Anzahl Tage und

b)

maximal die Anzahl Tage, die nach Tabelle I zugeteilt würde, wenn das Fanggerät einzeln eingesetzt worden wäre.

17.6.

Beschließt ein Mitgliedstaat gemäß Nummer 9, die Tage in Bewirtschaftungszeiträume zu unterteilen, so gelten die Bedingungen der Nummern 17.2, 17.3 und 17.4 entsprechend für jeden Bewirtschaftungszeitraum.

17.7.

Die Möglichkeit, mehr als ein Fanggerät einzusetzen, besteht nur dann, wenn die folgenden zusätzlichen Überwachungsvorschriften eingehalten werden:

a)

während einer Fahrt darf das Fischereifahrzeug außer in dem unter Nummer 19.2 beschriebenen Fall nur eines der Fanggeräte nach Nummer 4.1 an Bord mitführen oder verwenden;

b)

vor jeder Fahrt meldet der Kapitän des Schiffs oder sein Stellvertreter den zuständigen Behörden, welche Art von Fanggerät er an Bord mitführen und verwenden will, wenn es sich nicht um dieselbe Art von Fanggerät wie für die vorige Fahrt handelt.

17.8.

Die zuständigen Behörden führen Inspektionen und Kontrollen auf See und im Hafen durch, um die Einhaltung der beiden vorgenannten Bestimmungen zu überprüfen. Wird festgestellt, dass ein Fischereifahrzeug diese Bedingungen nicht erfüllt, so verliert es mit sofortiger Wirkung das Recht, mehr als eine Art von Fanggeräten einzusetzen.

18.   Gleichzeitige Verwendung von Reguliertem und nicht reguliertem Fanggerät

Sollen auf einem Fischereifahrzeug ein oder mehrere Fanggeräte nach Nummer 4.1 (regulierte Fanggeräte) zusammen mit anderen Fanggeräten, die nicht unter Nummer 4.1 genannt sind (nicht regulierte Fanggeräte) zum Einsatz kommen, so können die nicht regulierten Fanggeräte ohne Einschränkung verwendet werden. In diesem Fall muss das Fischereifahrzeug im Voraus mitteilen, wann die regulierten Fanggeräte verwendet werden sollen. Wenn keine solche Mitteilung erfolgt, dürfen keine Fanggeräte gemäß Nummer 4.1 an Bord mitgeführt werden. Die betreffenden Schiffe müssen zum alternativen Fischfang mit nicht regulierten Fanggeräten berechtigt und dafür ausgerüstet sein.

19.   Verbot, mehr als ein reguliertes Fanggerät mitzuführen

19.1.

Schiffe, die in einem der unter Nummer 2.1 definierten geografischen Gebiete ein Fanggerät einer der unter Nummer 4.1 aufgeführten Gruppen von Fanggeräten an Bord führen, dürfen nicht gleichzeitig ein Fanggerät einer anderen unter Nummer 4.1 aufgeführten Gruppe von Fanggeräten mitführen.

19.2.

Abweichend von Nummer 19.1 dürfen Fischereifahrzeuge in den unter Nummer 2.1 definierten geografischen Gebieten Fanggeräte anderer Fanggerätegruppen an Bord mitführen; in diesem Fall werden jedoch die Fangtage so berechnet, als wäre mit dem Gerät und unter der besonderen Bedingung gefischt worden, für die nach Tabelle I die wenigsten Fangtage zugewiesen werden.

NICHT MIT DEM FISCHFANG ZUSAMMENHÄNGENDE TÄTIGKEITEN UND DURCHFAHRT

20.   Nicht mit dem Fischfang zusammenhängende Tätigkeiten

Schiffe können innerhalb eines Bewirtschaftungszeitraums nicht mit dem Fischfang zusammenhängenden Tätigkeiten nachgehen, ohne dass diese Zeit mit ihren nach Nummer 8 zugewiesenen Tagen verrechnet wird, sofern dem Flaggenmitgliedstaat im Voraus mitgeteilt wird, dass dies beabsichtigt und welcher Art die Tätigkeit ist, und die Fanglizenz für den entsprechenden Zeitraum abgegeben wird. Diese Schiffe dürfen während dieser Zeit keinerlei Fanggerät oder Fisch an Bord haben.

21.   Durchfahrt

Schiffe dürfen das Gebiet durchqueren, wenn sie keine Fanglizenz für das Gebiet besitzen und den zuständigen Behörden die beabsichtige Durchfahrt im Voraus mitgeteilt wurde. Während der Durchfahrt durch das Gebiet müssen alle an Bord mitgeführten Fanggeräte gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut sein.

ÜBERWACHUNG UND KONTROLLEN

22.   FISCHEREIAUFWANDSMELDUNGEN

Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände (5) unterliegen Schiffe, die mit einer Satellitenüberwachungsanlage gemäß den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgerüstet sind, dieser Meldepflicht nicht.

PFLICHTEN IM RAHMEN DES SCHIFFSÜBERWACHUNGSSYSTEMS

23.   Aufzeichnung einschlägiger Daten

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die folgenden nach Artikel 8, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission eingegangenen Daten in computerlesbarer Form aufgezeichnet werden:

a)

jede Einfahrt in einen Hafen und jede Ausfahrt aus einem Hafen;

b)

jede Einfahrt in Gebiete und jede Ausfahrt aus Gebieten, in denen besondere Zugangsregeln für Gewässer und Ressourcen gelten.

24.   Gegenkontrollen

Die Mitgliedstaaten überprüfen die Vorlage der Logbücher und die dort eingetragenen relevanten Angaben mithilfe von VMS-Daten. Diese Gegenkontrollen werden aufgezeichnet und die Aufzeichnungen der Kommission auf Antrag zur Verfügung gestellt.

BERICHTERSTATTUNGSPFLICHTEN

25.   Erhebung einschlägiger Daten

Auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der außerhalb des Hafens und in den in diesem Anhang genannten Gebieten verbrachten Fangtage herangezogen werden, erheben die Mitgliedstaaten jedes Quartal die Daten zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die in den Gebieten nach Nummer 2.1 mit gezogenem und stationärem Fanggerät und Grundleinen fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die in dem unter diesen Anhang fallenden Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen.

26.   Übermittlung einschlägiger Daten

26.1.

Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht mit den unter Nummer 25 genannten Daten in dem Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt.

26.2.

Für die Übermittlung von Daten gemäß Nummer 25 an die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ein neues Übersichtsformat festgelegt werden.

Tabelle II

Meldeformat

Land

CFR

Äußere Kennzeichnung

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

Fanggebiet

Mitgeteilte Art(en) des Fanggeräts

Besondere Bedingungen für diese Fanggeräte

Für die Fanggeräte zulässige Fangtage

Tage, an denen diese Fanggeräte eingesetzt wurden

Übertragung von Tagen

Nr1

Nr2

Nr3

Nr1

Nr2

Nr3

Nr1

Nr2

Nr3

Nr1

Nr2

Nr3

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(6)

(6)

(6)

(7)

(7)

(7)

(7)

(8)

(8)

(8)

(8)

(9)

(9)

(9)

(9)

(10)

Tabelle III

Datenformat

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

Ausrichtung (6)

L(inks)/R(echts)

Definition und Bemerkungen

(1)

Land

3

n/r

Mitgliedstaat (Code Alpha-3 ISO), in dem das Schiff gemäß Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates als Fischereifahrzeug registriert ist.

Bei einem abgebenden Schiff ist dies immer das Meldeland.

(2)

CFR

12

n/r

Nummer Gemeinschaftsflottenregister.

Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs.

Mitgliedstaat (Code Alpha-3 ISO) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.

(3)

Äußere Kennzeichnung

14

L

Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission

(4)

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

2

L

Dauer des gemessenen Bewirtschaftungszeitraums in Monaten.

(5)

Fanggebiet

1

L

Angeben, ob das Schiff in Gebiet a, b oder c der Nummer 2.1 des Anhangs II A gefischt hat

(6)

Mitgeteilte Art(en) des Fanggerätes

5

L

Angabe der gemäß Anhang II A Nummer 4.1 gemeldeten Arten von Fanggeräten (z. B. a.i, a.ii. a.iii, a.iv, a.v, b.i, b.ii, b.iii, b.iv, c.i, c.ii, c.iii, d oder e).

(7)

Besondere Bedingungen für das mitgeteilte Fanggerät

2

L

Angabe, welche der besonderen Bedingungen a-l gemäß Anhang II A Nummer 8.1 gegebenenfalls zutrifft

(8)

verfügbare Tage für den Einsatz dieses Fanggeräts/dieser Fanggeräte

3

L

Anzahl Tage, die dem Schiff nach Anhang II A für das gewählte Fanggerät und den mitgeteilten Bewirtschaftungszeitraum zustehen

(9)

Anzahl Tage, an denen die mitgeteilten Fanggeräte eingesetzt wurden

3

L

Anzahl Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es das mitgeteilte Fanggerät während des mitgeteilten Bewirtschaftungszeitraums nach Anhang II A eingesetzt hat

(10)

Übertragung von Tagen

4

L

Für abgegebene Tage ist ein negatives, für erhaltene Tage ein positives Vorzeichen vor die tatsächliche Zahl der Tage zu setzen


(1)  ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 53. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1581/2004 (ABl. L 289 vom 10.9.2004, S. 6).

(3)  Nur Fanggerätegruppen nach Nummer 4.1 und besondere Bedingungen nach Nummer 8.1.

(4)  Anwendung des Titels V der Verordnung (EG) Nr. 850/98 in den Fällen, in denen Fangbeschränkungen gelten.

(5)  ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 8.

(6)  Relevant bei Übermittlung von Daten mit Längenformatierung.

Anhang IIA — Anlage 1

Eine Kopie der speziellen Fangerlaubnisse nach Nummer 12.1 dieses Anhangs ist an Bord des Fischereifahrzeugs mitzuführen.

1.

Verfügt das Fischereifahrzeug über die spezielle Fangerlaubnis, so darf es lediglich ein gezogenes Fanggerät mit einem Fluchtfenster nach Nummer 2 mit sich führen und einsetzen. Dieses Fanggerät muss vor Aufnahme der Fischereitätigkeit von den nationalen Inspektoren genehmigt werden.

2.

Fluchtfenster

2.1.

Das Fenster ist in den nicht verjüngten Teil mit einem Umfang von mindestens 80 offenen Maschen eingefügt. Das Fenster wird in das obere Netzblatt eingefügt. Zwischen der hinteren Maschenreihe an der Seite des Fensters und der angrenzenden Laschverstärkung dürfen nicht mehr als zwei offene Rautenmaschen liegen. Das Fenster endet maximal sechs Meter vor der Steertleine. Das Anschlagsverhältnis beträgt zwei Rautenmaschen zu einer Quadratmasche, bei einer Maschenöffnung im Steert von mindestens 120 mm, fünf Rautenmaschen zu zwei Quadratmaschen bei einer Maschenöffnung im Steert, die mindestens 100 mm, jedoch weniger als 120 mm beträgt, und drei Rautenmaschen zu einer Quadratmasche bei einer Maschenöffnung im Steert, die mindestens 90 mm, jedoch weniger als 100 mm beträgt.

2.2.

Das Fenster ist mindestens drei Meter lang. Die Maschenöffnung beträgt mindestens 120 mm. Es handelt sich um Quadratmaschen, d. h. alle vier Seiten des Fenster-Netztuches sind im Schenkelschnitt geschnitten. Das Netztuch ist so angeschlagen, dass die Maschenseiten parallel und senkrecht zur Längsachse des Steerts verlaufen.

2.3.

Das Netztuch des Quadratmaschen-Netzblattes ist aus knotenlosem einfachen Garn. Das Fenster ist so einzufügen, dass die Maschen während des Fischfangs jederzeit vollständig geöffnet bleiben. Das Fenster darf in keiner Weise durch innen oder außen angebrachte Vorrichtungen verstopft werden.

Anhang IIA — Anlage 2

Eine Kopie der speziellen Fangerlaubnisse nach Nummer 12.1 dieses Anhangs ist an Bord des Fischereifahrzeugs mitzuführen.

1.

Verfügt das Fischereifahrzeug über die spezielle Fangerlaubnis, so darf es lediglich ein gezogenes Fanggerät mit einem Fluchtfenster nach Nummer 2 mit sich führen und einsetzen. Dieses Fanggerät muss vor Aufnahme der Fischereitätigkeit von den nationalen Inspektoren genehmigt werden.

2.

Fluchtfenster

2.1.

Das Fenster ist in den nicht verjüngten Teil mit einem Umfang von mindestens 80 offenen Maschen eingefügt. Das Fenster wird in das obere Netzblatt eingefügt. Zwischen der hinteren Maschenreihe an der Seite des Fensters und der angrenzenden Laschverstärkung dürfen nicht mehr als zwei offene Rautenmaschen liegen. Das Fenster endet maximal sechs Meter vor der Steertleine. Das Anschlagsverhältnis beträgt fünf Rautenmaschen zu zwei Quadratmaschen.

2.2.

Das Fenster ist mindestens drei Meter lang. Die Maschenöffnung beträgt mindestens 140 mm. Es handelt sich um Quadratmaschen, d. h. alle vier Seiten des Fenster-Netztuches sind im Schenkelschnitt geschnitten. Das Netztuch ist so angeschlagen, dass die Maschenseiten parallel und senkrecht zur Längsachse des Steerts verlaufen.

2.3.

Das Netztuch des Quadratmaschen-Netzblattes ist aus knotenlosem einfachen Garn. Das Fenster ist so einzufügen, dass die Maschen während des Fischfangs jederzeit vollständig geöffnet bleiben. Das Fenster darf in keiner Weise durch innen oder außen angebrachte Vorrichtungen verstopft werden.

Anhang IIA — Anlage 3

1.

Eine Kopie der speziellen Fangerlaubnisse nach Nummer 12.1 dieses Anhangs ist an Bord des Fischereifahrzeugs mitzuführen.

2.

Verfügt das Fischereifahrzeug über die spezielle Fangerlaubnis, so darf es lediglich ein gezogenes Fanggerät mit einem Fluchtfenster nach Nummer 3 mit sich führen und einsetzen, das in einen Steert mit einer Maschenöffnung von mindestens 95 mm, mindestens 80 offenen Maschen und einem Umfang von höchstens 100 Maschen eingefügt wird. Dieses Fanggerät muss vor Aufnahme der Fischereitätigkeit von den nationalen Inspektoren genehmigt werden.

3.

Fluchtfenster

3.1.

Das Fenster wird in das obere Netzblatt eingefügt. Zwischen der hinteren Maschenreihe an der Seite des Fensters und der angrenzenden Laschverstärkung dürfen nicht mehr als zwei offene Rautenmaschen liegen. Das Fenster endet maximal vier Meter vor der Steertleine. Das Anschlagsverhältnis beträgt drei Rautenmaschen zu einer Quadratmasche.

3.2.

Das Fenster ist mindestens fünf Meter lang. Die Maschenöffnung beträgt mindestens 120 mm. Es handelt sich um Quadratmaschen, d. h. alle vier Seiten des Fenster-Netztuches sind im Schenkelschnitt geschnitten. Das Netztuch ist so angeschlagen, dass die Maschenseiten parallel und senkrecht zur Längsachse des Steerts verlaufen.

3.3.

Das Netztuch des Quadratmaschen-Netzblattes ist aus knotenlosem einfachen Garn. Das Fenster ist so einzufügen, dass die Maschen während des Fischfangs jederzeit vollständig geöffnet bleiben. Das Fenster darf in keiner Weise durch innen oder außen angebrachte Vorrichtungen verstopft werden.

ANHANG IIB

FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG BESTIMMTER SEEHECHT- UND KAISERGRANATBESTÄNDE IN DEN ICES-GEBIETEN VIIIa UND IXa, AUSGENOMMEN DER GOLF VON CADIZ

1.   Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles ab 10 m, die eines der unter Nummer 3 genannten gezogenen und stationären Fanggeräte mitführen sich und in den Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz aufhalten. Für die Zwecke dieses Anhangs gilt eine Bezugnahme auf das Jahr 2007 für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Januar 2008.

2.   Definition von Tagen innerhalb des Gebiets

Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag in einem Gebiet ein zusammenhängender Zeitraum von 24 Stunden (oder ein Teil davon), in dem sich ein Schiff in einem geografischen Gebiet nach Nummer 1 und außerhalb des Hafens befindet. Den Zeitpunkt, ab dem der zusammenhängende Zeitraum gemessen wird, bestimmt der Mitgliedstaat, dessen Flagge das betreffende Schiff führt.

3.   Fanggerät;

Dieser Anhang gilt für folgende Gruppen von Fanggeräten:

a)

Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr;

b)

Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr;

c)

Grundlangleinen.

ANWENDUNG DER FISCHEREIAUFWANDSBESCHRÄNKUNGEN

4.   Von Fischereiaufwandsbeschränkungen betroffene Schiffe

4.1.

Fischfang mit Fanggerät, das zu einer der unter Nummer 3 aufgeführten Gruppen von Fanggeräten gehört, in dem Gebiet durch Schiffe, für die in den Jahren 2002, 2003, 2004, 2005 oder 2006 — unter Ausschluss der Fangtätigkeit aufgrund der Übertragung von Tagen zwischen Schiffen — keine Fangtätigkeit in dem betreffenden Gebiet nachgewiesen werden kann, wird von den Mitgliedstaaten nicht genehmigt, es sei denn, sie stellen sicher, dass im Regelungsgebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

Schiffe, die bereits Fanggerät verwendet haben, das zu einer der unter Nummer 3 aufgeführten Gruppen von Fanggeräten gehört, können die Genehmigung erhalten, ein anderes Fanggerät zu verwenden, sofern für dieses Fanggerät mindestens dieselbe Anzahl von Tagen zugeteilt worden ist wie für das erstgenannte Gerät.

4.2.

Ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, der in dem unter Nummer 1 definierten Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf in dem Gebiet nicht mit Fanggerät fischen, das zu dem unter Nummer 3 definierten Fanggerät gehört, es sei denn, dem Schiff wurden infolge einer nach Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zulässigen Übertragung eine Quote sowie nach Nummer 13 dieses Anhangs Tage auf See zugewiesen.

5.   Zeitliche Beschränkung

Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge, die seine Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind und Fanggerät einer der unter Nummer 3 genannten Fanggerätegruppen mitführen, nicht mehr als die unter Nummer 7 angegebene Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets verbringen.

6.   Ausnahmen

Tage, an denen sich ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, innerhalb des Gebiets aufhält, aber nicht fischen kann, weil es einem anderen Schiff in Not beisteht oder einen Verletzten zum Ort der ärztlichen Notversorgung bringt, werden von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht auf die Tage angerechnet, die seinen Schiffen nach diesem Anhang zugeteilt wurden. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission Entscheidungen zu derartigen Notfällen binnen einem Monat mit und fügt entsprechende Nachweise der zuständigen Behörden bei.

EINEM SCHIFF ZUGEWIESENE TAGE IM GEBIET

7.   Höchstzahl von Tagen

7.1.

Für die Festsetzung der Höchstzahl von Tagen, die ein Fischereifahrzeug im Gebiet verbringen darf, gelten die nachstehenden besonderen Bedingungen entsprechend Tabelle I:

a)

Nach den im Gemeinschaftslogbuch verzeichneten Anlandungen in Lebendgewicht beträgt die in den Jahren 2001, 2002 und 2003 von dem Schiff — oder dem Schiff bzw. den Schiffen, die es nach dem Gemeinschaftsrecht ersetzt, die ähnliche Fanggeräte eingesetzt haben und auf die diese besondere Bedingung entsprechend anwendbar war — insgesamt angelandete Menge Seehecht weniger als 5 t.

b)

Nach den im Gemeinschaftslogbuch verzeichneten Anlandungen in Lebendgewicht beträgt die in den Jahren 2001, 2002 und 2003 von dem Schiff — oder dem Schiff bzw. den Schiffen, die es nach dem Gemeinschaftsrecht ersetzt, die ähnliche Fanggeräte eingesetzt haben und auf die diese besondere Bedingung entsprechend anwendbar war — insgesamt angelandete Menge Kaisergranat weniger als 2,5 t.

7.2.

Tabelle I enthält die Höchstzahl der Tage, die sich ein Fischereifahrzeug pro Jahr mit einer der Fanggerätegruppen nach Nummer 3 an Bord im Gebiet aufhalten darf.

8.   Bewirtschaftungszeiträume

8.1.

Die Mitgliedstaaten können die Tage im Gebiet nach Tabelle I auf Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehr Kalendermonaten aufteilen.

8.2.

Die Höchstzahl von Tagen, die sich ein Schiff während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt.

8.3.

Schiffe können innerhalb eines Bewirtschaftungszeitraums nicht mit dem Fischfang zusammenhängenden Tätigkeiten nachgehen, ohne dass diese Zeit mit ihren nach Nummer 7 zugewiesenen Tagen verrechnet wird, sofern dem Flaggenmitgliedstaat im Voraus mitgeteilt wird, dass dies beabsichtigt und welcher Art die Tätigkeit ist, und die Fanglizenz für den entsprechenden Zeitraum abgegeben wird. Diese Schiffe dürfen während dieser Zeit keinerlei Fanggerät oder Fisch an Bord haben.

9.   Zuweisung zusätzlicher Tage für die endgültige Stilllegung von Fischereifahrzeugen

9.1.

Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen, die seit dem 1. Januar 2004 entweder gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 oder aufgrund anderer, von den Mitgliedstaaten entsprechend begründeter Umstände erfolgt sind, für Schiffe mit einer der Fanggerätegruppen nach Nummer 3 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen im Gebiet gewähren. Hierbei kann auch jedes Schiff berücksichtigt werden, das das betreffende Gebiet nachweislich endgültig verlassen hat. Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die dieses Fanggerät in dem betreffenden Gebiet verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im selben Jahr verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der ursprünglichen zugewiesenen Tage multipliziert. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt. Diese Nummer findet keine Anwendung auf Fischereifahrzeuge, die nach Nummer 4.2 ersetzt wurden, oder sofern die Stilllegung bereits in vorhergehenden Jahren eingesetzt wurde, um zusätzliche Tage auf See zu erhalten.

9.1.a.

Die Mitgliedstaaten dürfen die zusätzlichen Tage jedem Fischereifahrzeug oder jeder Gruppe von Fischereifahrzeugen, die den unter Nummer 12 vorgesehenen Umrechnungsmechanismus verwenden, neu zuteilen.

9.2.

Mitgliedstaaten, die die Zuteilung nach Nummer 9.1 in Anspruch nehmen wollen, reichen bei der Kommission einen entsprechenden Antrag zusammen mit ausführlichen Angaben zu den betreffenden endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen ein.

9.3.

Auf der Grundlage eines solchen Antrags kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die unter Nummer 7.2 für den betreffenden Mitgliedstaat vorgegebene Zahl von Tagen berichtigen.

Die zusätzlichen Tage, die die Kommission den Mitgliedstaaten aufgrund endgültiger Stilllegung von Fischereifahrzeugen bereits zugewiesen hat, bleiben im Jahr 2007 erhalten.

10.   Zuweisung zusätzlicher Tage für verstärkte Anwesenheit von Beobachtern

10.1.

Die Kommission kann den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischereiwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Tage für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Januar 2008 zuweisen, an denen sich die Schiffe mit einer der Fanggerätegruppen nach Nummer 3 an Bord im Gebiet aufhalten können. Ein solches Programm ist gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet und geht über die Vorschriften für die Datenerhebung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1543/2000, Verordnung (EG) Nr. 1639/2001 und Verordnung (EG) Nr. 1581/2004 für das Mindest- und das erweiterte Programm hinaus.

10.2.

Mitgliedstaaten, die von den Zuweisungen nach Nummer 10.1 Gebrauch machen wollen, übermitteln der Kommission eine Beschreibung ihres verstärkten Beobachterprogramms.

10.3.

Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF die Zahl von Tagen nach Nummer 7.2 für den betreffenden Mitgliedstaat und die dem verstärkten Beobachterprogramm unterfallenden Schiffe, das betreffende Gebiet und die betreffenden Fanggeräte nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2371/2002 ändern.

11.   Besondere Bedingungen für die Zuweisung von Tagen

11.1.

Wird einem Schiff eine unbegrenzte Zahl von Tagen zugeteilt, weil die besonderen Bedingungen gemäß Nummer 7.1 Buchstaben a und b erfüllt sind, so darf dieses Schiff im Jahr 2007 nicht mehr als 5 t Lebendgewicht an Seehecht und nicht mehr als 2,5 t Lebendgewicht an Kaisergranat anlanden.

11.2.

Das Fischereifahrzeug darf auf See keinen Fisch auf andere Schiffe umladen.

11.3.

Erfüllt das Schiff eine dieser Bedingungen nicht, so verliert es mit sofortiger Wirkung seinen Anspruch auf die zusätzlichen Tage, die an die Beachtung der besonderen Bedingungen geknüpft sind.

Tabelle I Höchstzahl von Tagen im Gebiet pro Jahr nach Fanggeräten

Fanggerät-gruppe gemäß Nr. 3

Besondere Bedingungen gemäß Nr. 7

Bezeichnung

Nur die Fanggerätegruppen nach Nr. 3 und die besonderen Bedingungen nach Nr. 7 finden Verwendung

Höchstzahl von Tagen

3.a

 

Grundschleppnetze mit einer Maschenöffnung von ≥ 32 mm

216

3.b.

 

Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von ≥ 60 mm

216

3.c

 

Grundlangleinen

216

3.a

7.1(a) and 7.1(b)

Grundschleppnetze mit einer Maschenöffnung von ≥ 32 mm

unbegrenzt

3.b

7.1(a)

Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von ≥ 60 mm

unbegrenzt

3.c

7.1(a)

Grundlangleinen

unbegrenzt

TAUSCH VON AUFWANDSZUTEILUNGEN

12.   Übertragung von Tagen zwischen Schiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen

12.1.

Ein Mitgliedstaat kann den Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter der Flagge desselben Mitgliedstaats zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer als oder gleich ist wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Als Maschinenleistung in Kilowatt wird die Leistung angenommen, die für jedes Schiff im Fischereifahrzeugregister der Gemeinschaft angegeben ist.

12.2.

Die Gesamtzahl der nach Nummer 12.1 übertragenen Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffs, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Gemeinschaftslogbuch in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 in dem Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.

12.3.

Die Übertragung von Tagen gemäß Nummer 12.1 ist nur zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum dieselben Fanggeräte einsetzen.

12.4.

Tage übertragen dürfen nur Schiffe, die über eine Zuteilung von Fangtagen ohne die besondere Bedingung gemäß Nummer 7.1 verfügen.

12.5.

Auf Anfrage der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten Angaben über durchgeführte Übertragungen. Für die Sammlung und Übertragung dieser Informationen können nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Übersichtsformate festgelegt werden.

13.   Übertragung von Tagen zwischen Schiffen, die die Flagge verschiedener Mitgliedstaaten führen

Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf Schiffe unter ihrer Flagge zu übertragen, sofern die Bestimmungen der Nummern 5.1, 5.2, 6 und 12 beachtet werden. Will ein Mitgliedstaat einer solchen Übertragung zustimmen, so setzt er die Kommission vor der Übertragung über die in Tagen und in Fischereiaufwand ausgedrückte Übertragung und die betreffenden Quoten in Kenntnis.

VERWENDUNG VON FANGGERÄT

14.   Meldung des Fanggeräts

14.1.

Vor dem ersten Tag jedes Bewirtschaftungszeitraums teilt der Kapitän eines Schiffes oder sein Stellvertreter den Behörden des Flaggenmitgliedstaats mit, welches Fanggerät er im kommenden Bewirtschaftungszeitraum einsetzen will. Solange diese Mitteilung nicht erfolgt ist, darf das Fischereifahrzeug mit Fanggerät nach Nummer 3 nicht in dem Gebiet nach Nummer 1 fischen.

14.2.

Nummer 14.1 gilt nicht für Fischereifahrzeuge, für die ein Mitgliedstaat die Verwendung von nur einer Gruppe von Fanggeräten nach Nummer 3 genehmigt hat.

15.   Gleichzeitige Verwendung von reguliertem und nicht reguliertem Fanggerät

Sollen auf einem Fischereifahrzeug ein oder mehrere Fanggeräte nach Nummer 3 (regulierte Fanggeräte) zusammen mit anderen Gruppen von Fanggeräten, die nicht unter Nummer 3 genannt sind (nicht regulierte Fanggeräte), zum Einsatz kommen, so können die nicht regulierte Fanggeräte ohne Einschränkung verwendet werden. In diesem Fall muss das Fischereifahrzeug im Voraus mitteilen, wann die regulierte Fanggeräte verwendet werden sollen. Wenn keine solche Mitteilung erfolgt, dürfen keine Fanggeräte gemäß Nummer 3 an Bord mitgeführt werden. Die betreffenden Schiffe müssen zu der alternativen Fischerei mit nicht reguliertem Fanggerät berechtigt und dafür ausgerüstet sein.

DURCHFAHRT

16.   Durchfahrt

Schiffe dürfen das Gebiet durchqueren, wenn sie keine Fanglizenz für das Gebiet haben und den zuständigen Behörden die beabsichtigte Durchfahrt im Voraus mitgeteilt wurde. Während der Durchfahrt durch das Gebiet müssen alle an Bord mitgeführten Fanggeräte gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut sein.

ÜBERWACHUNG UND KONTROLLEN

17.   Fischereiaufwandsmeldungen

Die Artikel 19b, 19c, 19d, 19e und 19k der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gelten für Schiffe, die in dem Gebiet nach Nummer 1 dieses Anhangs die Fanggeräte nach Nummer 3 dieses Anhangs einsetzen. Schiffe, die mit einer Satellitenüberwachungsanlage gemäß Artikel 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgerüstet sind, unterliegen dieser Meldepflicht nicht.

18.   Aufzeichnung einschlägiger Daten

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die folgenden nach Artikel 8, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 eingegangenen Daten in computerlesbarer Form aufgezeichnet werden:

a)

jede Einfahrt in einen Hafen und jede Ausfahrt aus einem Hafen;

b)

jede Einfahrt in Gebiete und jede Ausfahrt aus Gebieten, in denen besondere Zugangsregeln für Gewässer und Ressourcen gelten.

19.   Gegenkontrollen

Die Mitgliedstaaten überprüfen die Vorlage der Logbücher und die dort eingetragenen relevanten Angaben mithilfe von VMS-Daten. Diese Gegenkontrollen werden aufgezeichnet und die Aufzeichnungen der Kommission auf Antrag zur Verfügung gestellt.

BERICHTERSTATTUNGSPFLICHTEN

20.   Erhebung einschlägiger Daten

Auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der in dem in diesem Anhang genannten Gebiet verbrachten Fangtage herangezogen werden, erheben die Mitgliedstaaten jedes Quartal die Angaben zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die in dem unter diesen Anhang fallenden Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die in dem unter diesen Anhang fallenden Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen.

21.   Übermittlung einschlägiger Daten

21.1.

Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht mit den unter Nummer 20 genannten Daten in dem Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt.

21.2.

Zur Übermittlung der unter Nummer 20 genannten Daten kann nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ein neues Übersichtsformat festgelegt werden.

Tabelle II

Meldeformat

Land

CFR

Äußere Kenn-zeichnung

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

Fanggebiet

Mitgeteilte Art(en) des Fanggeräts

Besondere Bedingungen für diese Fanggeräte

Für diese Fanggeräte zulässige Fangtage

Tage, an denen dieses Fanggerät eingesetzt wurde

Über-tragung von Tagen

Nr1

Nr2

Nr3

Nr1

Nr2

Nr3

Nr1

Nr2

Nr3

Nr1

Nr2

Nr3

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(6)

(6)

(6)

(7)

(7)

(7)

(7)

(8)

(8)

(8)

(8)

(9)

(9)

(9)

(9)

(10)

Datenformat

Datenformat

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

Ausrichtung (1)

L(inks)/R(echts)

Definition und Bemerkungen

(1) Land

3

entfällt

Mitgliedstaat (Code Alpha-3 ISO), in dem das Schiff gemäß Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates als Fischereifahrzeug registriert ist.

Bei einem abgebenden Schiff ist dies immer das Meldeland.

(2) CFR

12

entfällt

Nummer des Gemeinschaftsflottenregisters

Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs.

Mitgliedstaat (Code Alpha-3 ISO), gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.

(3) Äußere Kennzeichnung

14

L

Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission.

(4) Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

2

L

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten.

(5) Fanggebiet

1

L

Nicht relevante Information im Fall von Anhang IIB.

(6) Mitgeteilte Art(en) des Fanggerätes

5

L

Angabe der gemäß Nummer 3 des Anhangs IIB mitgeteilten Fanggerätgruppe (z. B. a, b oder c).

(7) Besondere Bedingungen für das mitgeteilte Fanggerät

2

L

Angabe, welche der besonderen Bedingungen a-b gemäß Nummer 7 des Anhangs IIB gegebenenfalls zutrifft.

(8) verfügbare Tage für den Einsatz dieses Fanggeräts/dieser Fanggeräte

3

L

Anzahl Tage, die dem Schiff nach Anhang IIB für das gewählte Fanggerät und den mitgeteilten Bewirtschaftungszeitraum zustehen.

(9) Anzahl Tage, an denen die mitgeteilten Fanggeräte eingesetzt wurden

3

L

Anzahl Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es das mitgeteilte Fanggerät während des mitgeteilten Bewirtschaftungszeitraums gemäß Anhang IIB eingesetzt hat.

(10) Übertragung von Tagen

4

L

Für abgegebene Tage ist ein negatives, für erhaltene Tage ein positives Vorzeichen vor die tatsächliche Zahl der Tage zu setzen.


(1)  Relevante Information für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung.

ANHANG IIC

FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG DER SEEZUNGENBESTÄNDE IM WESTLICHEN ÄRMELKANAL ICES-GEBIET VIIe

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.   Geltungsbereich

1.1.

Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles ab 10 m, die eines der unter Nummer 3 genannten Fanggeräte mitführen und im Bereich VIIe fischen. Für die Zwecke dieses Anhangs gilt eine Bezugnahme auf das Jahr 2007 für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Januar 2008.

1.2.

Fischereifahrzeuge, die Stellnetze mit einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr verwenden und deren Fänge an Seezunge sich 2004 nach dem Gemeinschaftslogbuch auf weniger als 300 kg Lebendgewicht beliefen, sind von den Bestimmungen dieses Anhangs ausgenommen, sofern

a)

ihre Fänge 2007 weniger als 300 kg betragen und

b)

diese Schiffe auf See keinen Fisch auf ein anderes Schiff übertragen und

c)

der betreffende Mitgliedstaat der Kommission zum 31. Juli 2007 und 31. Juli 2008 die Fangberichte dieser Schiffe für Seezunge 2004 übermittelt und die von ihnen 2007 getätigten Fänge an Seezunge mitteilt.

Wird eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, so sind die betreffenden Schiffe ab sofort nicht mehr von den Bestimmungen dieses Anhangs ausgenommen.

2.   Definition von Tagen im Gebiet

Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag im Gebiet ein zusammenhängender Zeitraum von 24 Stunden (oder ein Teil davon), in dem sich ein Schiff in dem Gebiet VIIe und außerhalb des Hafens befindet. Den Zeitpunkt, ab dem der zusammenhängende 24-Stunden-Zeitraum gemessen wird, bestimmt der Mitgliedstaat, dessen Flagge das betreffende Schiff führt.

3.   Fanggerät

Dieser Anhang gilt für folgende Gruppen von Fanggeräten:

a)

Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 88 mm oder mehr;

b)

Stationäre Netze einschließlich Kiemennetze, Spiegelnetze und Verwickelnetze mit einer Maschenöffnung von weniger als 220 mm.

ANWENDUNG DER FISCHEREIAUFWANDSBESCHRÄNKUNGEN

4.   Von fischereiaufwandsbeschränkungen betroffene Schiffe

4.1.

Fischfang mit einer Gruppe von Fanggeräten nach Nummer 3 in dem Gebiet durch Schiffe, für die in den Jahren 2002, 2003, 2004, 2005 oder 2006 mit Ausnahme der sich aus der Übertragung von Tagen zwischen Fischereifahrzeugen ergebenden Fangtätigkeit keine Fangtätigkeit in dem betreffenden Gebiet nachgewiesen werden kann, wird von den Mitgliedstaaten nicht genehmigt, es sei denn, sie stellen sicher, dass in dem Regelungsgebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

Schiffe, die bereits eine der unter Nummer 3 aufgeführten Fanggerätegruppen verwendet haben, können die Genehmigung erhalten, ein anderes Fanggerät zu verwenden, sofern für dieses Fanggerät mindestens dieselbe Anzahl von Tagen zugeteilt worden ist wie für das erstgenannte Gerät.

4.2.

Ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, der in dem unter Nummer 1 definierten Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf in diesem Gebiet nicht mit einer der unter Nummer 3 definierten Gruppen von Fanggeräten fischen, es sei denn, dem Schiff wurden infolge einer nach Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zulässigen Übertragung eine Quote sowie nach Nummer 13 dieses Anhangs Tage auf See zugewiesen.

5.   Zeitliche Beschränkung

Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge, die seine Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind und eine der unter Nummer 3 genannten Fanggerätegruppen mitführen, nicht mehr als die unter Nummer 7 angegebene Anzahl von Tagen im Gebiet verbringen.

6.   Ausnahmen

Tage, an denen sich ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, innerhalb des Gebiets aufhält, aber nicht fischen kann, weil es einem anderen Schiff in Not beisteht oder einen Verletzten zum Ort der ärztlichen Notversorgung bringt, werden von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht auf die Tage angerechnet, die seinen Schiffen nach diesem Anhang zugeteilt wurden. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission Entscheidungen zu derartigen Notfällen binnen einem Monat mit und fügt entsprechende Nachweise der zuständigen Behörden bei.

EINEM FISCHEREIFAHRZEUG ZUGEWIESENE TAGE IM GEBIET

7.   Höchstzahl von Tagen

7.1.

Tabelle I enthält die Höchstzahl der Tage, die sich ein Fischereifahrzeug pro Jahr mit Fanggerät nach Nummer 3 an Bord im Gebiet aufhalten darf.

7.2.

Die Anzahl von Tagen, an denen sich ein Schiff pro Jahr in dem gesamten unter diesen Anhang und unter Anhang IIA fallenden Gebiet aufhält, darf die Anzahl von Tagen nach Tabelle I dieses Anhangs nicht überschreiten. Jedoch darf die Anzahl von Tagen, die sich das Schiff in den unter Anhang IIA fallenden Gebieten aufhält, die nach Anhang IIA festgelegte Höchstzahl von Tagen nicht überschreiten.

8.   Bewirtschaftungszeiträume

8.1.

Die Mitgliedstaaten können die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem Monat oder mehreren Kalendermonaten aufteilen.

8.2.

Die Anzahl von Tagen, an denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von den betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt.

8.3.

Ein Schiff, das in einem Bewirtschaftungszeitraum die ihm zustehende Anzahl von Tagen im Gebiet aufgebraucht hat, bleibt für die restliche Zeit des Bewirtschaftungszeitraums im Hafen oder außerhalb des Gebiets, es sei denn, es setzt Fanggerät ein, für das keine Höchstanzahl von Tagen festgelegt wurde.

9.   Zuweisung zusätzlicher Tage für die endgültige Stilllegung von Fischereifahrzeugen

9.1.

Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen, die seit dem 1. Januar 2004 entweder gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 oder aufgrund anderer, von den Mitgliedstaaten entsprechend begründeter Umstände erfolgt sind, für Schiffe mit einer der Gruppen von Fanggeräten nach Nummer 3 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen im Gebiet gewähren. Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die dieses Fanggerät verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im selben Jahr verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der ursprünglichen zugewiesenen Tage multipliziert. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt. Diese Nummer findet keine Anwendung auf Fischereifahrzeuge, die nach Nummer 4.2 ersetzt wurden, oder sofern die Stilllegung bereits in vorhergehenden Jahren eingesetzt wurde, um zusätzliche Tage auf See zu erhalten.

9.2.

Die Mitgliedstaaten dürfen die zusätzlichen Tage jedem Fischereifahrzeug oder jeder Gruppe von Fischereifahrzeugen, die den unter Nummer 11 vorgesehenen Umrechnungsmechanismus verwenden, neu zuteilen.

9.3.

Mitgliedstaaten, die die Zuteilung nach Nummer 9.1 in Anspruch nehmen wollen, reichen bei der Kommission einen entsprechenden Antrag zusammen mit ausführlichen Angaben zu den betreffenden endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen ein.

9.4.

Auf der Grundlage eines solchen Antrags kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die unter Nummer 7.1 für den betreffenden Mitgliedstaat vorgegebene Zahl von Tagen berichtigen.

Die zusätzlichen Tage, die die Kommission den Mitgliedstaaten aufgrund endgültiger Stilllegung von Fischereifahrzeugen bereits zugewiesen hat, bleiben im Jahr 2007 erhalten.

10.   Zuweisung zusätzlicher Tage für verstärkte Anwesenheit von Beobachtern

10.1.

Die Kommission kann den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischereiwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Tage für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Januar 2008 zuweisen, an denen sich die Schiffe mit einer der Fanggerätegruppen nach Nummer 3 an Bord im Gebiet aufhalten können. Ein solches Programm ist gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet und geht über die Vorschriften für die Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000, der Verordnung (EG) Nr. 1639/2001 und der Verordnung (EG) Nr. 1581/2004 für das Mindestprogramm und das erweiterte Programm hinaus.

10.2.

Mitgliedstaaten, die von den Zuweisungen nach Nummer 11.1 Gebrauch machen wollen, übermitteln eine Beschreibung ihres verstärkten Beobachterprogramms.

10.3.

Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF die Zahl von Tagen nach Nummer 7.1 für diesen Mitgliedstaat und die von dem Programm über die verstärkte Anwesenheit von Beobachtern betroffenen Schiffe, das betreffende Gebiet und das betreffende Fanggerät nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2371/2002 ändern.

Tabelle I

Höchstzahl von Tagen im Gebiet pro Jahr nach Fanggeräten

Fanggerät

Nummer 3

Bezeichnung

Verwendet wird nur Fanggerät nach Nummer 3

Westlicher Ärmelkanal

3.a.

Baumkurren mit einer Maschenöffnung von ≥ 80 mm

192

3.b.

Stellnetze mit einer Maschenöffnung von < 220 mm

192

TAUSCH VON AUFWANDSZUTEILUNGEN

11.   Übertragung von Tagen zwischen Schiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen

11.1.

Ein Mitgliedstaat kann seinen Fischereifahrzeugen gestatten, ihnen zustehende Tage im Gebiet auf andere Schiffe desselben Mitgliedstaats im Gebiet zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das Tage erhält, geringer als oder gleich ist wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffes, das Tage abgibt. Als Maschinenleistung in Kilowatt wird die Leistung angenommen, die für jedes Schiff im Fischereifahrzeugregister der Gemeinschaft angegeben ist.

11.2.

Die Gesamtzahl der Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffs, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Gemeinschaftslogbuch in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 in dem Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.

11.3.

Die Übertragung von Tagen nach Nummer 12.1 ist nur zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum dieselbe Fanggerätgruppe gemäß Nummer 3 einsetzen.

11.4.

Auf Anfrage der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten Angaben über durchgeführte Übertragungen. Für diese Meldungen an die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ein detailliertes Übersichtsformat festgelegt werden.

12.   Übertragung von Tagen zwischen Schiffen, die die Flagge verschiedener Mitgliedstaaten führen

Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf Schiffe unter ihrer Flagge zu übertragen, sofern die Bestimmungen der Nummern 5.1, 5.2, 6 und 12 beachtet werden. Wollen Mitgliedstaaten einer solchen Übertragung zustimmen, so setzen sie vorab die Kommission über die in Tagen und Fischereiaufwand ausgedrückte Übertragung und gegebenenfalls die entsprechenden von ihnen vereinbarten Quoten in Kenntnis.

VERWENDUNG VON FANGGERÄT

13.   Meldung des Fanggeräts

Vor dem ersten Tag jedes Bewirtschaftungszeitraums teilt der Kapitän eines Schiffes oder sein Stellvertreter den Behörden des Flaggenmitgliedstaats mit, welches Fanggerät er im kommenden Bewirtschaftungszeitraum einsetzen will. Solange diese Mitteilung nicht erfolgt ist, darf das Fischereifahrzeug in dem Gebiet nach Nummer 1 nicht mit Fanggerät nach Nummer 3 fischen.

14.   Nicht mit dem Fischfang zusammenhängende Tätigkeiten

Schiffe können innerhalb eines Bewirtschaftungszeitraums nicht mit dem Fischfang zusammenhängenden Tätigkeiten nachgehen, ohne dass diese Zeit mit ihren nach Nummer 7 zugewiesenen Tagen verrechnet wird, sofern dem Flaggenmitgliedstaat im Voraus mitgeteilt wird, dass dies beabsichtigt und welcher Art die Tätigkeit ist, und sofern die Fanglizenz für den entsprechenden Zeitraum abgegeben wird. Diese Schiffe dürfen während dieser Zeit keinerlei Fanggerät oder Fisch an Bord haben.

DURCHFAHRT

15.   Durchfahrt

Schiffe dürfen das Gebiet durchqueren, wenn sie keine Fanglizenz für das Gebiet haben und den zuständigen Behörden die beabsichtigte Durchfahrt im Voraus mitgeteilt wurde. Während der Durchfahrt durch das Gebiet müssen alle an Bord mitgeführten Fanggeräte gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut sein.

ÜBERWACHUNG UND KONTROLLEN

16.   Fischereiaufwandsmeldungen

Die Artikel 19b, 19c, 19d, 19e und 19k der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gelten für Schiffe, die in dem Gebiet nach Nummer 1 die Fanggerätegruppen nach Nummer 3 einsetzen. Schiffe, die mit einer Satellitenüberwachungsanlage gemäß Artikel 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgerüstet sind, unterliegen dieser Meldepflicht nicht.

17.   Aufzeichnung einschlägiger Daten

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die folgenden nach Artikel 8, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 eingegangenen Daten in computerlesbarer Form aufgezeichnet werden:

a)

jede Einfahrt in einen Hafen und jede Ausfahrt aus einem Hafen;

b)

jede Einfahrt in Gebiete und jede Ausfahrt aus Gebieten, in denen besondere Zugangsregeln für Gewässer und Ressourcen gelten.

18.   Gegenkontrollen

Die Mitgliedstaaten überprüfen die Vorlage der Logbücher und die dort eingetragenen relevanten Angaben mithilfe von VMS-Daten. Diese Gegenkontrollen werden aufgezeichnet und die Aufzeichnungen der Kommission auf Antrag zur Verfügung gestellt.

19.   Andere Kontrollmassnahmen

Die Mitgliedstaaten können andere Kontrollmaßnahmen einführen, um die Einhaltung der Meldepflicht gemäß Nummer 16 sicherzustellen, wenn diese ebenso wirksam und transparent sind. Diese Maßnahmen sind der Kommission vor ihrer Durchführung mitzuteilen.

20.   Vorherige Meldung von Umladungen und Anlandungen

Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder sein Vertreter, der mitgeführte Fänge umladen oder in einem Hafen oder Anlandeort eines Drittlandes anlanden möchte, teilt den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats mindestens 24 Stunden vor der geplanten Umladung oder Anlandung in einem Drittland die Angaben nach Artikel 19b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 mit.

21.   Zulässige Abweichung bei Schätzung der im Logbuch eingetragenen Mengen

Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 beträgt die höchstzulässige Abweichung bei der Schätzung der an Bord befindlichen Gesamtmengen in Kilogramm für die unter Nummer 16 genannten Schiffe 8 % der im Logbuch angegebenen Zahl. Sind im Gemeinschaftsrecht keine Umrechnungsfaktoren niedergelegt, so gelten die vom jeweiligen Flaggenmitgliedstaat festgelegten Umrechnungsfaktoren.

22.   Getrennte Lagerung

Es ist unabhängig von der Art des Behältnisses untersagt, an Bord eines Schiffes, das mehr als 50 kg Seezunge mitführt, Seezungen mit anderen Arten von Meereslebewesen gemischt aufzubewahren. Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft gewähren den Inspektoren der Mitgliedstaaten die notwendige Unterstützung, damit die im Logbuch angegebenen Mengen und die mitgeführten Fänge von Seezunge zu Überprüfungszwecken miteinander verglichen werden können.

23.   Gewichtsbestimmung

23.1.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Fangmengen von Seezunge über 300 kg hinaus, die in dem Gebiet gefangen wurden, vor dem Verkauf auf einer Waage der Auktionshalle gewogen werden.

23.2.

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Erstanlandung stellen sicher, dass alle Fangmengen von Seezunge über 300 kg hinaus, die in dem Gebiet gefangen wurden, vor ihrem Weitertransport vom Hafen der Erstanlandung in Anwesenheit von Kontrolleuren gewogen wird.

24.   Transport

Abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 wird allen über 50 kg hinausgehenden Mengen der in Artikel 7 jener Verordnung genannten Arten, die an einen anderen Ort als den Anlande- oder Einfuhrort verbracht werden, eine Kopie einer der Erklärungen nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zu den beförderten Mengen dieser Arten beigefügt. Die Freistellung nach Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 findet keine Anwendung.

25.   Spezifische Kontrollprogramme

Abweichend von Artikel 34c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 können spezifische Kontrollprogramme für die in Artikel 7 genannten Arten länger als zwei Jahre ab deren Inkrafttreten durchgeführt werden.

BERICHTERSTATTUNGSPFLICHTEN

26.   Erhebung einschlägiger Daten

Auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der in dem in diesem Anhang genannten Gebiet verbrachten Fangtage herangezogen werden, erheben die Mitgliedstaaten jedes Quartal die Angaben zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die in dem unter diesen Anhang fallenden Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die in dem unter diesen Anhang fallenden Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen.

27.   Übermittlung einschlägiger Daten

27.1.

Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht mit den unter Nummer 26 genannten Daten in dem Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt.

27.2.

Zur Übermittlung der unter Nummer 26 genannten Daten kann nach dem Verfahren von Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ein neues Übersichtsformat festgelegt werden.

Tabelle II

Meldeformat

Land

CFR

Äußere Kenn-zeichnung

Dauer des Bewirtschaftungs-zeitraums

Fanggebiet

Mitgeteilte Art(en) des Fanggeräts

Besondere Bedingungen für diese Fanggeräte

Für diese Fanggeräte zulässige Fangtage

Tage, an denen dieses Fanggerät eingesetzt wurde

Über-tragung von Tagen

Nr1

Nr2

Nr3

Nr1

Nr2

Nr3

Nr1

Nr2

Nr3

Nr1

Nr2

Nr3

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(6)

(6)

(6)

(7)

(7)

(7)

(7)

(8)

(8)

(8)

(8)

(9)

(9)

(9)

(9)

(10)


Table III

Datenformat

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

Ausrichtung (1)

L(inks)/R(echts)

Definition und Bemerkungen

(1) Land

3

entfällt

Mitgliedstaat (Code Alpha-3 ISO), in dem das Schiff gemäß Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates als Fischereifahrzeug registriert ist.

Bei einem abgebenden Schiff ist es immer das Meldeland.

(2) CFR

12

entfällt

Nummer des Gemeinschaftsflottenregisters.

Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs.

Mitgliedstaat (Code Alpha-3 ISO) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.

(3) Äußere Kennzeichnung

14

L

Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission.

(4) Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

2

L

Dauer des gemessenen Bewirtschaftungszeitraums in Monaten.

(5) Fanggebiet

1

L

Angabe entfällt im Falle des Anhangs IIC.

(6) Mitgeteilte Art(en) des Fanggerätes

5

L

Angabe der mitgeteilten Fanggerätegruppe nach Anhang IIC Nummer 3 (a oder b).

(7) Besondere Bedingungen für das mitgeteilte Fanggerät

2

L

Angabe entfällt im Falle des Anhangs IIC.

(8) verfügbare Tage für den Einsatz dieses Fanggeräts/dieser Fanggeräte

3

L

Anzahl Tage, die dem Schiff nach Anhang IIC für das gewählte Fanggerät und den mitgeteilten Bewirtschaftungszeitraum zustehen.

(9) Anzahl Tage, an denen die mitgeteilten Fanggeräte eingesetzt wurden

3

L

Anzahl Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es das mitgeteilte Fanggerät während des mitgeteilten Bewirtschaftungszeitraums nach Anhang IIC eingesetzt hat.

(10) Übertragung von Tagen

4

L

Für abgegebene Tage ist ein negatives, für erhaltene Tage ein positives Vorzeichen vor die tatsächliche Zahl der Tage zu setzen.


(1)  Relevante Information für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung.

ANHANG IID

FANGMÖGLICHKEITEN UND FISCHEREIAUFWAND DER SCHIFFE, DIE IN ICES-BEREICH IIIA UND ICES-UNTERGEBIET IV SOWIE DEN EG-GEWÄSSERN VON ICES-BEREICH IIA SANDAALFISCHEREI BETREIBEN

1.

Die Bedingungen dieses Anhangs gelten für Gemeinschaftsschiffe, die in ICES-Bereich IIIa und ICES-Untergebiet IV sowie im Bereich IIa (EG-Gewässer) mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm fischen. Dieselben Bedingungen gelten für Schiffe von Drittländern mit einer Erlaubnis zum Fang von Sandaal in den Gemeinschaftsgewässern des ICES-Bereichs IV, sofern nichts anderes bestimmt wurde, oder aufgrund von Konsultationen zwischen der Gemeinschaft und Norwegen gemäß der Fußnote 13 zu Tabelle 3 der vereinbarten Niederschrift der Konsultationsergebnisse zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen vom 1. Dezember 2006.

2.

Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag im Gebiet:

a)

der 24-Stunden-Zeitraum zwischen 00.00 Uhr eines Kalendertages und 24.00 Uhr desselben Kalendertages, oder ein Teil dieses Zeitraums, oder

b)

jeder ununterbrochene Zeitraum von 24 Stunden gemäß Eintrag im Gemeinschaftslogbuch zwischen dem Zeitpunkt des Auslaufens und dem Zeitpunkt der Einfahrt in jedem Teil dieses Zeitraums.

3.

Jeder betroffene Mitgliedstaat richtet bis zum 1. März 2007 eine Datenbank ein, in die für ICES-Bereich IIIa und ICES-Untergebiet IV für die Jahre 2002, 2003, 2004, 2005 und 2006 für jedes Schiff, das die Flagge des Mitgliedstaats führt oder in der Gemeinschaft registriert ist und mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm gefischt hat, folgende Daten eingegeben werden:

a)

Name und interne Registriernummer des Schiffes;

b)

installierte Maschinenleistung des Schiffes in Kilowatt gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86;

c)

die Anzahl Tage im Gebiet beim Fischfang mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenen Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm;

d)

die Kilowatt-Tage als Produkt der Anzahl Tage im Gebiet und der installierten Maschinenleistung in Kilowatt.

4.

Jeder Mitgliedstaat berechnet die folgenden Angaben:

a)

für jedes Jahr die Gesamtzahl Kilowatt-Tage als Summe der nach Nummer 3 Buchstabe d errechneten Kilowatt-Tage;

b)

die durchschnittlichen Kilowatt-Tage für den Zeitraum 2002 bis 2006.

5.

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Anzahl Kilowatt-Tage für 2007 für Schiffe, die seine Flagge führen oder in der Gemeinschaft registriert sind, den nach Nummer 4 Buchstabe a errechneten Fischereiaufwand im Jahr 2005 nicht übersteigt.

6.

Unbeschadet der Aufwandsbeschränkung nach Nummer 5 gilt auch, dass die Gesamtzahl der Kilowatt-Tage, die von jedem Mitgliedstaat frühestens ab 1. April 2007 für die Zwecke der Versuchsfischerei genutzt werden, zwischen dem 1. April und dem 6. Mai nicht höher als 30 % der im Jahr 2005 genutzten Kilowatt-Tage sein darf.

7.

Der von zwei Schiffen der Färöer entfaltete Fischereiaufwand für die Zwecke der Versuchsfischerei darf nicht höher sein als 2 % des von den Mitgliedstaaten gemäß Nummer 6 zu demselben Zweck entfaltete Fischereiaufwand.

8.

Die TAC und Quoten für Sandaal im ICES-Bereich IIIa und den EG-Gewässern von ICES-Bereich IIa und Untergebiet IV gemäß Anhang I werden von der Kommission so früh wie möglich auf der Grundlage von Gutachten des ICES und des STECF über die Größe des Nordsee-Sandaal-Nachwuchsjahrgangs 2006 nach folgenden Regeln überprüft:

a)

Schätzen der ICES und der STECF für Nordsee-Sandaal die Größe des Nachwuchsjahrgangs 2006 auf weniger als 150 000 Mio. Exemplare in der Altersgruppe 1, so wird die Fischerei mit Schleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Gerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm für den Rest des Jahres 2007 verboten. In begrenztem Umfang wird Fischfang allerdings zugelassen, um den Sandaalbestand in ICES-Bereich IIIa und Untergebiet IV sowie die Auswirkungen der Sperrung zu überwachen. Zu diesem Zweck entwickeln die betreffenden Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission einen Plan zur Überwachung der Fangbegrenzung.

b)

Schätzen der ICES und der STEFC für Nordsee-Sandaal die Größe des Nachwuchsjahrgangs 2006 auf über 150 000 Mio. Exemplare in der Altersgruppe 1, so wird die TAC (in 1 000 t) anhand folgender Rechnung ermittelt:

TAC2007 = - 597 + (4.073*N1)

wobei N1 die Echtzeit-Schätzung der Altersgruppe 1 in Milliarden ist und die TAC in 1 000 t angegeben;

c)

Unbeschadet von Buchstabe b übersteigt die TAC nicht 400 000 t.

d)

Die Verordnung der Kommission über die Überprüfung der TAC und der Quoten für Sandaal im ICES-Bereich IIIa und in den EG-Gewässern des ICES-Bereichs IIa und des Untergebiets IV im Anschluss an das wissenschaftliche Gutachten gemäß den Buchstaben a und b gilt ab dem Tag der Veröffentlichung einer Bekanntmachung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union zur Anordnung der erforderlichen Überprüfung.

9.

Die kommerzielle Fischerei mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Gerät mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm ist vom 1. August 2007 bis 31. Dezember 2007 verboten.


ANHANG III

VORÜBERGEHENDE TECHNISCHE MASSNAHMEN UND KONTROLLMASSNAHMEN

Teil A

Nordatlantik einschließlich Nordsee, Skagerrak und Kattegat

1.   Verfahren für das Anlanden und das Wiegen von Hering, Makrele und Stöcker in den ICES-Untergebieten i bis vii

1.1.   Geltungsbereich

1.1.1.

Für Anlandungen von jeweils mehr als 10 t Hering, Makrele und Stöcker, einzeln oder gemischt, durch Gemeinschafts- oder Drittlandschiffe in der Europäischen Gemeinschaft gelten nachstehende Verfahren, wenn diese aus folgenden Gebieten stammen:

a)

für Hering in den ICES-Untergebieten bzw. -Bereichen I, II, IIIa, IV, Vb, VI und VII;

b)

für Makrele und Stöcker in dem ICES-Untergebiet bzw. den ICES-Bereichen IIa, IIIa, IV, VI und VII.

1.2.   Bezeichnete Häfen

1.2.1.

Anlandungen im Sinne von Nummer 1.1 sind nur in bezeichneten Häfen zugelassen.

1.2.2.

Jeder betroffene Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über Änderungen der 2004 übermittelten Liste der bezeichneten Häfen, in denen Hering, Makrele und Stöcker angelandet werden dürfen, sowie über Änderungen der Kontroll- und Überwachungsverfahren für diese Häfen einschließlich der Bestimmungen für die Erfassung und Meldung aller Mengen der unter Nummer 1.1.1 genannten Arten und Bestände bei jeder Anlandung. Solche Änderungen sind mindestens 15 Tage vor ihrem Inkrafttreten zu übermitteln. Die Kommission teilt diese Angaben sowie die von Drittländern bezeichneten Häfen allen betroffenen Mitgliedstaaten mit.

1.3.   Einfahrt in den Hafen

1.3.1.

Der Kapitän eines unter Nummer 1.1.1 genannten Fischereifahrzeugs oder sein Stellvertreter teilt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Anlandung erfolgen soll, mindestens 4 Stunden vor der Einfahrt in den Anlandehafen des betreffenden Mitgliedstaats Folgendes mit:

a)

den Hafen, den er anlaufen will, den Namen und die Registriernummer des Schiffs,

b)

die geschätzte Zeit der Ankunft im Hafen,

c)

die Mengen der an Bord befindlichen Arten in Kilogramm Lebendgewicht;

d)

das Bewirtschaftungsgebiet gemäß Anhang I, in dem der Fang getätigt wurde.

1.4.   Entladung

1.4.1.

Die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats schreiben vor, dass mit der Entladung erst begonnen wird, wenn die Genehmigung dazu erteilt ist.

1.5.   Logbuch

1.5.1.

Abweichend von Anhang IV Nummer 4.2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 legt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs unmittelbar nach dem Einlaufen in den Hafen der zuständigen Behörde im Anlandehafen die entsprechende(n) Seite(n) des Logbuchs vor.

Die an Bord befindlichen Mengen, die gemäß Nummer 1.3.1 Buchstabe c vor der Anlandung mitgeteilt wurden, müssen mit den nach Abschluss der Anlandung in das Logbuch eingetragenen Mengen übereinstimmen.

Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 beträgt die höchstzulässige Abweichung bei den in das Logbuch eingetragenen geschätzten Mengen der an Bord befindlichen Fische (in kg) 8 %.

1.6.   Wiegen von frischem Fisch

1.6.1.

Alle Käufer, die frischen Fisch erwerben, stellen sicher, dass alle erworbenen Mengen auf von den zuständigen Behörden zugelassenen Einrichtungen gewogen werden. Das Wiegen erfolgt, bevor der Fisch sortiert, verarbeitet, im Kühlraum gelagert, vom Anlandehafen befördert und weiterverkauft wird. Das Wiegeergebnis wird in die Anlandeerklärungen, Verkaufsabrechnungen und Übernahmeerklärungen eingetragen.

1.6.2.

Bei der Bestimmung des Gewichts werden nicht mehr als 2 % für Wasser abgezogen.

1.7.   Wiegen von frischem Fisch nach dem Transport

1.7.1.

Abweichend von Nummer 1.6.1 können die Mitgliedstaaten das Wiegen von Frischfisch nach dem Transport vom Anlandehafen gestatten, sofern der Fisch zu einer Bestimmung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbracht wird, die höchstens 100 km vom Anlandehafen entfernt ist, und

a)

der Fischtransporter, in dem der Fisch befördert wird, auf der Fahrt zwischen Anlande- und Wiegeort von einem Inspektor begleitet wird, oder

b)

die zuständige Behörde am Anlandeort die Genehmigung erteilt hat, den Fisch unter folgenden Bedingungen zu transportieren:

i)

unmittelbar bevor der Fischtransporter den Anlandehafen verlässt, legt der Käufer oder sein Vertreter den zuständigen Behörden eine schriftliche Erklärung vor, in der die Fischart und der Name des Schiffs, von dem der Fisch entladen werden soll, die spezielle Kennnummer des Fischtransporters, Einzelheiten zum Bestimmungsort, an dem der Fisch gewogen werden soll, sowie die voraussichtliche Ankunftszeit des Fischtransporters am Bestimmungsort angegeben sind;

ii)

eine Kopie der Erklärung nach Ziffer i verbleibt während des Fischtransports beim Fahrer und wird dem Empfänger des Fischs am Bestimmungsort ausgehändigt.

1.8.   Wiegen von gefrorenem Fisch

1.8.1.

Alle Käufer oder Besitzer von gefrorenem Fisch wiegen die angelandeten Mengen, bevor der Fisch verarbeitet, im Kühlraum gelagert, vom Hafen der Anlandung befördert oder weiterverkauft wird. Das Taragewicht, das dem Gewicht der Kisten, Plastikbehälter oder sonstigen Behältnisse entspricht, in denen der zu wiegende Fisch verpackt ist, kann vom Gewicht der angelandeten Mengen abgezogen werden.

1.8.2.

Alternativ kann das Gewicht des in Kisten verpackten gefrorenen Fischs dadurch bestimmt werden, dass das Durchschnittsgewicht einer repräsentativen Stichprobe nach dem Wiegen des der Kiste entnommenen und der Plastikverpackung entledigten Inhalts mit der Gesamtzahl der Kisten multipliziert wird, unabhängig davon, ob das Eis auf der Oberfläche des Fischs aufgetaut ist oder nicht. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Änderungen ihrer im Jahr 2004 von der Kommission gebilligten Methoden zur Stichprobennahme zur Genehmigung mit. Solche Änderungen sind von der Kommission zu genehmigen. Das Wiegeergebnis wird in die Anlandeerklärungen, Verkaufsabrechnungen und Übernahmeerklärungen eingetragen.

1.9.   Verkaufsabrechungen und Übernahmeerklärungen

1.9.1.

Zusätzlich zu den Bestimmungen in Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 legt jeder Verarbeiter oder Käufer von angelandetem Fisch den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats auf Aufforderung, spätestens aber 48 Stunden nach Abschluss des Wiegens, eine Kopie der Verkaufsrechnung oder Übernahmeerklärung vor.

1.10.   Wiegeeinrichtungen

1.10.1.

Werden öffentlich betriebene Wiegeeinrichtungen verwendet, so stellt die Partei, die den Fisch wiegt, dem Käufer einen Wiegeschein aus, in dem Datum und Uhrzeit des Wiegens und die Kennnummer des Fischtransporters eingetragen sind. Eine Kopie des Wiegescheins wird an der Verkaufsabrechnung oder der Übernahmeerklärung befestigt.

1.10.2.

Werden privat betriebene Wiegeeinrichtungen verwendet, so muss die Einrichtung von den zuständigen Behörden genehmigt, geeicht und verplombt worden sein und folgenden Bedingungen genügen:

a)

Die Partei, die den Fisch wiegt, führt ein Logbuch mit durchnummerierten Seiten, in das sie Folgendes einträgt:

i)

den Namen und die Registriernummer des Schiffes, das den Fisch angelandet hat,

ii)

die Kennnummern der Fischtransporter, wenn der Fisch vor dem Wiegen vom Anlandehafen an einen anderen Ort verbracht wurde,

iii)

die Fischart,

iv)

das Gewicht der jeweils angelandeten Mengen,

v)

das Datum und die Uhrzeit des Beginns und Endes des Wiegevorgangs.

b)

Erfolgt das Wiegen auf einem Förderband, so ist ein gut sichtbarer Zähler anzubringen, der das kumulierte Gesamtgewicht aufzeichnet. Dieses kumulierte Gesamtgewicht wird in das Logbuch mit den durchnummerierten Seiten nach Buchstabe a eingetragen.

c)

Das Wiegelogbuch und die Kopien der schriftlichen Erklärungen nach Nummer 1.7.1 Buchstabe b Ziffer ii werden drei Jahre lang aufbewahrt.

1.11.   Zugang der zuständigen Behörden

Die zuständigen Behörden haben jederzeit uneingeschränkten Zugang zu den Wiegeeinrichtungen, den Wiegelogbüchern, den schriftlichen Erklärungen und allen Räumlichkeiten, in denen der Fisch verarbeitet und gelagert wird.

1.12.   Gegenkontrollen

1.12.1.

Die zuständigen Behörden nehmen bei allen Anlandungen folgenden Dokumentenabgleich vor:

a)

Vergleich der Mengen nach Arten, die bei der Anmeldung der Anlandung nach Nummer 1.3.1 angegeben wurden, mit den im Logbuch des Schiffs eingetragenen Mengen,

b)

Vergleich der Mengen nach Arten, die im Logbuch des Schiffs eingetragen sind, mit den in die Anlandeerklärung eingetragenen Mengen,

c)

Vergleich der Mengen nach Arten, die in die Anlandeerklärung eingetragen sind, mit den in der Übernahmeerklärung oder Verkaufsabrechnung eingetragenen Mengen.

1.13.   Umfassende Kontrolle

1.13.1.

Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats sorgen dafür, dass mindestens 15 % der angelandeten Fischmengen und mindestens 10 % der Fischanlandungen einer umfassenden Kontrolle unterzogen werden, die mindestens Folgendes umfasst:

a)

Überprüfung des Wiegens der Fangmengen eines Schiffs nach Arten. Im Falle von Schiffen, die ihren Fang an Land pumpen, wird das Wiegen der gesamten Ladung der für eine Kontrolle ausgewählten Schiffe überwacht. Im Falle von Frostertrawlern werden alle Kisten gezählt. Eine repräsentative Stichprobe von Kisten/Paletten wird gewogen, um ein Durchschnittsgewicht der Kisten/Paletten zu ermitteln. Die Stichprobenauswahl der Kisten erfolgt nach einer zugelassenen Methode, um ein durchschnittliches Nettofischgewicht (ohne Verpackung, Eis) zu ermitteln,

b)

zusätzlich zu den Gegenkontrollen nach Nummer 1.12 Abgleich zwischen

i)

den Mengen nach Arten, die in das Wiegelogbuch eingetragen sind, und den in der Übernahmeerklärung oder Verkaufsabrechnung eingetragenen Mengen;

ii)

den schriftlichen Erklärungen, die den zuständigen Behörden nach Nummer 1.7.1 Buchstabe b Ziffer i vorgelegt wurden, und den schriftlichen Erklärungen, die sich im Besitz des in Nummer 1.7.1 Buchstabe b Ziffer ii genannten Empfängers des Fischs befinden;

iii)

den in den schriftlichen Erklärungen nach Nummer 1.7.1 Buchstabe b Ziffer i und in den Wiegelogbüchern eingetragenen Kennnummern der Fischtransporter,

c)

bei Unterbrechung der Entladung ist für deren Wiederaufnahme eine Genehmigung erforderlich;

d)

Kontrolle, dass sich nach Abschluss des Entladens kein Fisch mehr an Bord befindet.

1.14.   Dokumentation

1.14.1.

Sämtliche Kontrollen nach Nummer 1 werden dokumentiert. Diese Dokumentation ist drei Jahre lang aufzubewahren.

2.   Heringsfang in ICES-Bereich IIa (EG-Gewässer)

Es ist verboten, Hering anzulanden oder an Bord zu behalten, der zwischen dem 1. Januar und dem 28. Februar und dem 16. Mai und dem 31. Dezember im Bereich IIa (EG-Gewässer) gefangen wurde.

3.   Technische Erhaltungsmaßnahmen im Skagerrak und Kattegat

Abweichend von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/98 gelten die Bestimmungen der Anlage 1 zum vorliegenden Anhang.

4.   Elektrofischerei in den ICES-Bereichen IVc und IVb

4.1.

Abweichend von Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 ist Fischfang mit Baumkurren, die Impulsstrom verwenden, in den ICES-Bereichen IVc und IVb südlich einer Loxodrome erlaubt, die folgende Koordinaten nach WGS84-Standard verbindet:

einen Punkt an der Ostküste des Vereinigten Königreichs bei 55o N,

dann östlich bis 55o N, 5o E,

dann nördlich bis 56o N,

und schließlich östlich bis zu einem Punkt an der Westküste Dänemarks bei 56o N.

4.2.

Für 2007 gilt Folgendes:

a)

maximal 5 % der Baumkurrenflotte eines Mitgliedstaats dürfen Impulsstrom verwenden;

b)

die höchstzulässige Stromleistung in kW für jede Baumkurre beträgt maximal die Länge des Baums in Metern multipliziert mit 1,25;

c)

die tatsächliche Stromspannung zwischen den Elektroden beträgt maximal 15V;

d)

das Schiff verfügt über ein informatisiertes Datenerfassungssystem, das die Höchstleistung je Baum und die tatsächliche Spannung zwischen den Elektroden für mindestens die jeweils letzten 100 Fischzüge aufzeichnet. Unberechtigte Personen können dieses automatische Datenaufzeichnungssystem nicht ändern;

e)

das Befestigen einer oder mehrerer Scheuchketten vor dem Grundtau ist verboten.

5.   Sperrung eines Gebiets für die Sandaalfischerei in ICES-Bereich IV

5.1.

Es ist verboten, Sandaal anzulanden oder an Bord zu behalten, der in einem geografischen Gebiet gefangen wurde, das durch die Ostküste Englands und Schottlands und durch die Loxodromen zwischen folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossen wird:

Ostküste Englands bei 55o30'N,

55o30'N, 1o00'W,

58o00'N, 1o00'W,

58o00'N, 2o00'W,

die Ostküste Schottlands bei 2o00'W.

5.2.

Zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung ist Fischfang zugelassen, um den Sandaalbestand in diesem Gebiet und die Auswirkungen der Sperrung zu überwachen.

6.   Schellfisch-Schutzzone (Rockall) in ICES-Untergebiet VI

Jeglicher Fischfang, ausgenommen mit Langleinen, ist in den durch die Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossenen Gebieten verboten:

Punkt

Breitengrad

Längengrad

1

57o00'N

15o00'W

2

57o00'N

14o00'W

3

56o30'N

14o00'W

4

56o30'N

15o00'W

7.   Beschränkungen der Kabeljaufischerei in den ICES-Untergebieten VI und VII

7.1.   ICES-Bereich VIa

Bis 31. Dezember 2007 ist jeglicher Fischfang in den durch die Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossenen Gebieten verboten:

 

59o05'N, 06o45'W

 

59o30'N, 06o00'W

 

59o40'N, 05o00'W

 

60o00'N, 04o00'W

 

59o30'N, 04o00'W

 

59o05'N, 06o45'W.

7.2.   ICES-Untergebiete VIIf und VIIg

Vom 1. Februar 2007 bis zum 31. März 2007 ist jeglicher Fischfang in den folgenden ICES-Rechtecken verboten: 30E4, 31E4, 32E3. Dieses Verbot gilt nicht innerhalb von sechs Seemeilen von den Basislinien.

7.3.   Abweichend von den Nummern 7.1 und 7.2 darf in den genannten Gebieten innerhalb der genannten Zeiträume Fischfang mit Reusen betrieben werden, sofern

i)

keine anderen Fanggeräte als Reusen an Bord mitgeführt werden und

ii)

keine anderen Arten als Weich- und Krustentiere an Bord behalten werden.

7.4.   Abweichend von den Nummern 7.1 und 7.2 darf in den dort genannten Gebieten Fischfang mit Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 55 mm betrieben werden, sofern

i)

keine Netze mit einer Maschenöffnung von 55 mm oder mehr an Bord mitgeführt werden und

ii)

außer Hering, Makrele, Sardinen, Sardinellen, Stöcker, Sprotte, Blauer Wittling und Goldlachs keine anderen Arten an Bord behalten werden.

8.   Technische Erhaltungsmassnahmen in der Irischen See

8.1.

In der Zeit vom 14. Februar 2007 bis 30. April 2007 ist es verboten, Grundschleppnetze, Waden oder ähnliche gezogene Fanggeräte, Kiemennetze, Spiegelnetze, Verwickelnetze oder ähnliche stationäre Fanggeräte sowie jegliches Fanggerät mit Haken in dem Teil des ICES-Bereichs VIIa einzusetzen, der durch folgende Linien umschlossen sind:

die Ostküste Irlands und die Ostküste Nordirlands sowie

Linien, die folgende Punkte gerade miteinander verbinden:

einen Punkt an der Ostküste der Halbinsel Ards in Nordirland bei 54o 30 N,

54o 30' N, 04o 50' W,

54o 15' N, 04o 50' W,

einen Punkt an der Ostküste Irlands bei 53o 15' N.

8.2.

Abweichend von Nummer 8.1 ist in dem dort genannten Gebiet und Zeitraum Folgendes zulässig:

a)

die Verwendung von Grundscherbrettnetzen, vorausgesetzt, es wird kein anderes Fanggerät an Bord mitgeführt und diese Netze

i)

weisen eine Maschenöffnung von 70 mm bis 79 mm oder von 80 mm bis 99 mm auf,

ii)

entsprechen nur einem der beiden zulässigen Maschenöffnungsbereiche,

iii)

verfügen über keine einzige Masche, unabhängig von ihrer Lage im Netz, mit einer Öffnung von 300 mm oder mehr und

iv)

werden nur in einem Gebiet eingesetzt, dass durch Loxodromen zwischen folgenden Koordinaten begrenzt ist:

 

53o 30' N, 05o 30' W

 

53o 30' N, 05o 20' W

 

54o 20' N, 04o 50' W

 

54o 30' N, 05o 10' W

 

54o 30' N, 05o 20' W

 

54o 00' N, 05o 50' W

 

54o 00' N, 06o 10' W

 

53o 45' N, 06o 10' W

 

53o 45' N, 05o 30' W

 

53o 30' N, 05o 30' W;

b)

die Verwendung von Trichternetzen, vorausgesetzt, es wird kein anderes Fanggerät an Bord mitgeführt und diese Netze:

i)

genügen den Bedingungen von Buchstabe a und

ii)

erfüllen die technischen Auflagen in diesem Anhang.

Trichternetze dürfen ebenfalls in einem Gebiet eingesetzt werden, dass durch Loxodromen zwischen folgenden Koordinaten begrenzt ist:

 

53o 45' N, 06o 00' W

 

53o 45' N, 05o 30' W

 

53o 30' N, 05o 30' W

 

53o 30' N, 06o 00' W

 

53o 45' N, 06o 00' W.

8.3.

Die technischen Erhaltungsmaßnahmen nach den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 254/2002 des Rates vom 12. Februar 2002 zum Erlass von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Bereich VIIa) für das Jahr 2002 (1) finden Anwendung.

9.   Einsatz von Kiemennetzen in den ICES-Bereichen VIa und b, VIIb, c, j, k und im ICES-Untergebiet XII

9.1.

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnen die Begriffe „Kiemennetz“ und „Verwickelnetz“ ein Fanggerät, das aus einer einzigen Netzwand besteht und senkrecht im Wasser gehalten wird. Es fängt lebende Meeresschätze durch Verwickeln oder Verfangen.

9.2.

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Begriff „Spiegelnetz“ ein Fanggerät, das aus zwei oder mehreren Netzwänden besteht, die parallel zueinander an einer einzigen Schwimmerleine sind und senkrecht im Wasser gehalten werden.

9.3.

Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft dürfen bei einer Kartenwassertiefe von mehr als 200 m östlich von 27o W keine Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetze ausbringen.

9.4.

Abweichend von Nummer 9.3 ist der Einsatz von folgendem Fanggerät gestattet:

a)

Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm und weniger als 150 mm, sofern sie in einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 m eingesetzt werden, maximal 100 Maschen tief sind, einen Einstellungsfaktor von mindestens 0,5 aufweisen und weder mit Schwimmern noch anderen Auftriebskörpern versehen sind. Die Länge der Netze beträgt jeweils höchstens 2,5 km. Die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze übersteigt pro Schiff nicht 25 km. Die maximale Setzzeit beträgt 24 Stunden.

b)

Verwickelnetze mit einer Maschenöffnung von mindestens 250 mm, sofern sie in einer Kartenwassertiefe von weniger 600 m eingesetzt werden, maximal 15 Maschen tief sind, einen Einstellungsfaktor von mindestens 0,33 aufweisen und weder mit Schwimmern noch anderen Auftriebskörpern versehen sind. Die Länge der Netze beträgt jeweils höchstens 10 km. Die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze übersteigt pro Schiff nicht 100 km. Die maximale Setzzeit beträgt 72 Stunden.

9.5.

Schiffe führen jeweils nur eines der unter Nummer 9.4.a und 9.4.b beschriebenen Fanggeräte mit. Um verloren gegangenes oder beschädigtes Gerät ersetzen zu können, dürfen die Schiffe Netze an Bord haben, deren Gesamtlänge die maximale Länge der gleichzeitig einsetzbaren Fleete um 20 % übersteigt. Sämtliches Fanggerät muss nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 356/2005 der Kommission vom 1. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Markierung und Identifizierung von stationären Fanggeräten und Baumkurren (2) markiert werden.

9.6.

Alle Schiffe, die in den ICES-Bereichen VI a und b, VII b, c, j, k und im ICES-Untergebiet XII östlich von 27o W Kiemen- oder Verwickelnetze bei einer Kartenwassertiefe von über 200 m einsetzen, müssen im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis für Stellnetze sein, die vom Flaggenmitgliedstaat erteilt wird.

9.7.

Die Kapitäne von Schiffen mit einer Stellnetz-Fangerlaubnis nach Nummer 9.6 erfassen im Logbuch Menge und Länge der vom Schiff mitgeführten Fanggeräte, bevor dieses den Hafen verlässt und wenn es in den Hafen zurückkehrt, und ist rechenschaftspflichtig für Diskrepanzen zwischen den beiden Mengen.

9.8.

Die Marinedienste und andere zuständige Behörden haben in den ICES-Bereichen VI a und b, VII b, c, j, k und im ICES-Untergebiet XII östlich von 27o W in folgenden Fällen das Recht, unbeaufsichtigtes Fanggerät auf See zu entfernen:

a)

das Fanggerät ist nicht ordentlich markiert;

b)

die Bojenmarkierungen oder VMS-Daten zeigen an, dass der Eigner sich seit mehr als 120 Stunden in einer Entfernung vom Fanggerät von weniger als 100 Seemeilen befand;

c)

das Fanggerät ist in Gewässern mit einer höheren als der zulässigen Kartenwassertiefe ausgesetzt;

d)

die Maschenöffnung des Fanggeräts ist unzulässig.

9.9.

Die Kapitäne von Schiffen mit einer Stellnetz-Fangerlaubnis nach Nummer 9.6 tragen während jeder Fangreise folgende Angaben ins Logbuch ein:

Maschenöffnung des ausgesetzten Netzes,

nominale Länge eines Netzes,

Anzahl Netze in einem Fleet,

Gesamtzahl ausgesetzter Fleete,

Position jedes ausgesetzten Fleets,

Tiefe jedes ausgesetzten Fleets,

Setzzeit jedes ausgesetzten Fleets,

Anzahl verloren gegangener Fanggeräte, letztbekannte Position und Datum, an dem das Gerät verloren ging.

9.10.

Schiffe, die mit einer Stellnetz-Fangerlaubnis nach Nummer 9.6 fischen, dürfen nur in den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 bezeichneten Häfen anlanden.

9.11.

Die Menge Haie, die ein Schiff an Bord behält, das das unter 9.4.b beschriebene Fanggerät einsetzt, übersteigt nicht 5 % (Lebendgewicht) der an Bord befindlichen Gesamtmenge aller Meeresorganismen.

10.   Bedingungen für Fischereien mit bestimmtem gezogenem Fanggerät, das im Golf von Biskaya zulässig ist

Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 494/2002 der Kommission vom 19. März 2002 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechtsbestands in den ICES-Untergebieten III, IV, V, VI und VII sowie den ICES-Bereichen VIII a, b, d, e (3) darf in dem Gebiet gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung mit Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen, ausgenommen Baumkurren, mit einer Maschenöffnung zwischen 70 und 99 mm gefischt werden, sofern das Fanggerät über ein Quadratmaschen-Fluchtfenster nach Anlage 3 zu diesem Anhang verfügt.

11.   Beschränkungen des Fangs von Sardellen im ICES-Untergebiet VIII und von Grenadierfisch im ICES-Bereich IIIa

11.1.

Im ICES-Untergebiet VIII dürfen Sardellen weder gefangen noch an Bord gehalten, umgeladen oder angelandet werden.

11.2.

Bei einer Überprüfung der Fangbeschränkungen für Sardellen im ICES-Untergebiet VIII gemäß Artikel 5 Absatz 5 findet Nummer 11.1 dieses Anhangs keine Anwendung.

11.3.

Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 erfolgt vor Abschluss der Konsultationen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen Anfang 2007 keine gezielte Befischung von Grenadierfisch im ICES-Untergebiet IIIa.

12.   Fischereiaufwand bei der Tiefseefischerei

Abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 gilt im Jahr 2007 Folgendes:

12.1.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schiffe, die ihre Flagge führen und in ihrem Hoheitsgebiet registriert sind, nur mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis Fischereitätigkeiten ausüben, bei denen je Kalenderjahr mehr als 10 Tonnen Tiefseearten und Schwarzer Heilbutt gefangen und an Bord behalten werden.

12.2.

Es ist untersagt, insgesamt mehr als 100 kg an Tiefseearten und Schwarzem Heilbutt je Ausfahrt zu fangen und an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden, es sei denn, das betreffende Schiff ist im Besitz einer Tiefsee-Fangerlaubnis.

13.   Übergangsmaßnahmen zum Schutz von gefährdeten Tiefseelebensräumen

In den Gebieten, die von Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossen werden, ist der Fischfang mit Grundschleppnetzen und stationärem Fanggerät, einschließlich Kiemennetzen und Langleinen, verboten:

 

Hecate Seamounts:

52o 21.2866' N, 31o 09.2688' W

52o 20.8167' N, 30o 51.5258' W

52o 12.0777' N, 30o 54.3824' W

52o 12.4144' N, 31o 14.8168' W

52o 21.2866' N, 31o 09.2688' W

 

Faraday Seamounts:

50o 01.7968' N, 29o 37.8077' W

49o 59.1490' N, 29o 29.4580' W

49o 52.6429' N, 29o 30.2820' W

49o 44.3831' N, 29o 02.8711' W

49o 44.4186' N, 28o 52.4340' W

49o 36.4557' N, 28o 39.4703' W

49o 29.9701' N, 28o 45.0183' W

49o 49.4197' N, 29o 42.0923' W

50o 01.7968' N, 29o 37.8077' W

 

Teil des Reykjanes Ridge:

55o 04.5327' N, 36o 49.0135' W

55o 05.4804' N, 35o 58.9784' W

54o 58.9914' N, 34o 41.3634' W

54o 41.1841' N, 34o 00.0514' W

54o 00.0'N, 34o 00.0' W

53o 54.6406' N, 34o 49.9842' W

53o 58.9668' N, 36o 39.1260' W

55o 04.5327' N, 36o 49.0135' W

 

Altair Seamounts:

44o 50.4953' N, 34o 26.9128' W

44o 47.2611' N, 33o 48.5158' W

44o 31.2006' N, 33o 50.1636' W

44o 38.0481' N, 34o 11.9715' W

44o 38.9470' N, 34o 27.6819' W

44o 50.4953' N, 34o 26.9128' W

 

Antialtair Seamounts:

43o 43.1307' N, 22o 44.1174' W

43o 39.5557' N, 22o 19.2335' W

43o 31.2802' N, 22o 08.7964' W

43o 27.7335' N, 22o 14.6192' W

43o 30.9616' N, 22o 32.0325' W

43o 40.6286' N, 22o 47.0288' W

43o 43.1307' N, 22o 44.1174' W

 

Hatton Bank:

59o 26' N, 14o 30' W

59o 12' N, 15o 08' W

59o 01' N, 17o 00' W

58o 50' N, 17o 38' W

58o 30' N, 17o 52' W

58o 30' N, 18o 45' W

58o 47' N, 18o 37' W

59o 05' N, 17o 32' W

59o 16' N, 17o 20' W

59o 22' N, 16o 50' W

59o 21' N, 15o 40' W

 

North West Rockal:

57o 00' N, 14o 53' W

57o 37' N, 14o 42' W

57o 55' N, 14o 24' W

58o 15' N, 13o 50' W

57o 57' N, 13o 09' W

57o 50' N, 13o 14' W

57o 57' N, 13o 45' W

57o 49' N, 14o 06' W

57o 29' N, 14o 19' W

57o 22' N, 14o 19' W

57o 00' N, 14o 34' W

 

Logachev Mound:

55o 17' N, 16o 10' W

55o 34' N, 15o 07' W

55o 50' N, 15o 15' W

55o 33' N, 16o 16' W

 

West Rockall Mound:

57o 20' N, 16o 30' W

57o 05' N, 15o 58' W

56o 21' N, 17o 17' W

56o 40' N, 17o 50' W

TEIL B

Weit wandernde Arten im Ostatlantik und im Mittelmeer

14.   Mindestgrösse für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer (4)

14.1.

Abweichend von Artikel 6 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 beträgt die Mindestgröße für Roten Thun im Mittelmeer 10 kg oder 80 cm.

14.2.

Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 gilt für die Fischerei auf Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer keine Toleranzschwelle.

15.   Mindestgrösse für Grossaugenthun

Abweichend von Artikel 6 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 entfällt die Mindestgröße für Großaugenthun.

16.   Eingeschränkte Verwendung bestimmter Schiffstypen und Fanggeräte

16.1.

Zum Schutz des Großaugenthunbestands, insbesondere der Jungfische, wird Ringwadenfischen und Angeln in dem unter Buchstaben a genannten Gebiet während des unter Buchstaben b genannten Zeitraums verboten:

a)

Das Gebiet ist wie folgt abgegrenzt:

Südliche Grenze: 0o S

Nördliche Grenze: 5o N

Westliche Grenze: 20o W

Östliche Grenze: 10o W.

b)

Das Verbot gilt jedes Jahr vom 1. bis zum 30. November.

16.2.

Abweichend von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 ist Gemeinschaftsschiffen in dem in Artikel 3 Absatz 2 jener Verordnung genannten Gebiet während des dort in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zeitraums der Fang ohne Beschränkung des Einsatzes bestimmter Arten von Schiffen und Geräten erlaubt.

16.3.

Bis zum Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (5) können die derzeit im Rahmen der Ausnahmeregelungen nach Artikel 3 Absätze 1 und 1a und nach Artikel 6 Absätze 1 und 1a der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 erfolgenden Fangtätigkeiten im Jahr 2007 vorübergehend fortgeführt werden.

17.   Sportfischerei im Mittelmeer

17.1.

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen für ein Verbot der Verwendung von gezogenem Fanggerät, Umschließungsnetzen, Waden, Dredgen, Kiemennetzen, Spiegelnetzen und Langleinen bei der Sportfischerei auf Thun und thunähnliche Arten, insbesondere Roten Thun, im Mittelmeer.

17.2.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei der Sportfischerei im Mittelmeer gefangener Thun und dabei gefangene thunähnliche Arten nicht vermarktet werden.

18.   Probenahmeplan für Roten Thun

Abweichend von Artikel 5a der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 stellt jeder Mitgliedstaat ein Stichprobenprogramm zur Schätzung der Anzahl von gefangenem Roten Thun nach Größe auf; dazu ist insbesondere erforderlich, dass die Stichprobe zur Kontrolle der Größe in Käfigen an einer Probe (= 100 Exemplare) je 100 t lebenden Fisch durchgeführt wird. Die Probe wird beim Fang (6) im Zuchtgebiet nach dem ICCAT-Meldeverfahren (Task II) entnommen. Die Probenahme sollte während eines beliebigen Fangvorgangs durchgeführt werden und alle Käfige umfassen. Die Daten für die im Vorjahr durchgeführte Probenahme müssen der ICCAT bis zum 1. Mai 2007 übermittelt werden.

TEIL C

Ostatlantik

19.   Mittlerer Ostatlantik

Die Mindestgröße von Tintenfisch (Octopus vulgaris) in Meersgewässern unter der Hoheit und Gerichtsbarkeit von Drittländern im CECAF-Raum (CECAF: FAO Fishery Committee for the Eastern Central Atlantic) beträgt 450 g (ausgenommener Fisch). Tintenfisch, der nicht die Mindestgröße von 450 g (ausgenommener Fisch) besitzt, darf weder an Bord behalten noch umgeladen, angelandet, transportiert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden, sondern ist unverzüglich ins Meer zurückzuwerfen.

TEIL D

Ostpazifik

20.   Ringwaden im Regelungsbereich der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC)

20.1.

Die Fischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist vom 1. August bis 11. September 2007 oder vom 20. November bis 31. Dezember 2007 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet verboten:

amerikanische Pazifikküste,

150o W,

40o N,

40o S.

20.2.

Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Juli 2007 die gewählte Schonzeit mit. Alle Ringwadenfischer der betreffenden Mitgliedstaaten müssen in dem genannten Gebiet in der gewählten Schonzeit die Ringwadenfischerei einstellen.

20.3.

Ab dem ... (7) behalten Ringwadenfischer, die im IATTC-Regelungsbereich Thunfischfang betreiben, alle Fänge von Großaugenthun, Echtem Bonito und Gelbflossenthun, außer Fischen, die aus anderen Gründen als der Größe als nicht zum menschlichen Verzehr geeignet gelten, an Bord und landen sie an. Die einzige Ausnahme ist der letzte Hol einer Fangreise, wenn möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.

TEIL E

Ostpazifik sowie westlicher und mittlerer Pazifik

21.   Thunfisch im westlichen und mittleren Pazifik

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der gesamte Fischereiaufwand für Großaugenthun, Gelbflossenthun, Echten Bonito und Weißen Thun im westlichen und mittleren Pazifik den Fischereiaufwand nicht übersteigt, der in den Fischereipartnerschaftsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den Küstenstaaten der Region festgelegt ist.

22.   Sondermassnahmen für den östlichen, westlichen und mittleren Pazifik

Im östlichen, westlichen und mittleren Pazifik setzen Ringwadenfischer, soweit möglich, alle Meeresschildkröten, Haie, Segelfische, Rochen, Mahi-mahi und andere Nichtzielarten unverzüglich und unversehrt wieder aus. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstung zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen dieser Tiere erleichtern.

23.   Sondermassnahmen für eingekreiste oder verhakte Meeresschildkröten

Im östlichen, westlichen und mittleren Pazifik gelten folgende Sondermaßnahmen:

a)

Wenn eine Meeresschildkröte im Netz gesichtet wird, sind angemessene Maßnahmen, erforderlichenfalls auch unter Einsatz eines Schnellbootes, zur Rettung der Schildkröte zu ergreifen, bevor sie sich im Netz verfängt.

b)

Wenn sich eine Meeresschildkröte im Netz verfangen hat, ist das Einholen des Netzes zu unterbrechen, sobald die Schildkröte aus dem Wasser kommt, und erst dann fortzusetzen, wenn die Schildkröte befreit und wiederausgesetzt ist.

c)

Wenn eine Schildkröte an Bord gebracht wird, sind alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit sie unversehrt und völlig vom Netz befreit wieder ins Wasser gesetzt werden kann.

d)

Thunfischfänger dürfen keine Salzsäcke oder andere Kunststoffabfälle auf See entsorgen.

e)

Die Fischer werden angehalten, Meeresschildkröten, die sich in Fischsammelvorrichtungen und anderem Fanggerät verfangen haben, soweit möglich zu befreien.

f)

Sie sind außerdem angehalten, nicht in der Fischerei eingesetzte Fischsammelvorrichtungen einzuholen.


(1)  ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 56 vom 2.3.2005, S. 8. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1805/2005 (ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 12).

(3)  ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 8.

(4)  Siehe Fußnote 1 in Anlage 1D betreffend Roten Thun.

(5)  ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11.

(6)  Für länger als ein Jahr im Zuchtbetrieb gehaltene Fische sind weitere, zusätzliche Probemethoden festzulegen.

(7)  ABl.: Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Anhang III Anlage 1

SCHLEPPGERÄTE: Skagerrak und Kattegat

Maschenöffnungen, Zielarten und erforderliche Mindestanteile bei Verwendung einer einzigen Maschenöffnung

Art

Maschenöffnung (mm)

<16

16-31

32-69

35-69

70-89 (1)

≥ 90

Mindestanteil der zielart(en)

50 % (2)

50 % (2)

20 % (2)

50 % (2)

20 % (2)

20 % (3)

30 % (4)

kein Mindest-anteil

Sandaal (Ammodytidae) (5)

x

x

x

x

x

x

x

x

Sandaal (Ammodytidae) (6)

 

x

 

x

x

x

x

x

Stintdorsch (Trisopterus Esmarkii)

 

x

 

x

x

x

x

x

Blauer wittling (MicromesistiuS Poutassou)

 

x

 

x

x

x

x

x

Petermännchen (Trachinus Draco) (7)

 

x

 

x

x

x

x

x

Weichtiere (Außer Sepia) (7)

 

x

 

x

x

x

x

x

Hornhecht (Belone Belone) (7)

 

x

 

x

x

x

x

x

Grauer Knurrhahn (Eutrigla Gurnardus) (7)

 

x

 

x

x

x

x

x

Goldlachse (Argentina Spp.)

 

 

 

x

x

x

x

x

Sprotte (Sprattus Sprattus)

 

x

 

x

x

x

x

x

Aal (Anguilla Anguilla)

 

 

x

x

x

x

x

x

Sand-, Felsengarnelen (crangon Spp., Palaemon Adspersus) (8)

 

 

x

x

x

x

x

x

Makrele (Scomber Spp.)

 

 

 

x

 

 

x

x

Stöcker (Trachurus Spp.)

 

 

 

x

 

 

x

x

Hering (Clupea Harengus)

 

 

 

x

 

 

x

x

Grönlandgarnele (Pandalus Borealis)

 

 

 

 

 

x

x

x

Sand-, Felsengarnelen (Crangon spp., Palaemon Adspersus) (7)

 

 

 

 

x

 

x

x

Merlan (Merlangius Merlangus)

 

 

 

 

 

 

x

x

Kaisergranat (Nephrops Norvegicus)

 

 

 

 

 

 

x

x

Alle sonstigen Meerestiere

 

 

 

 

 

 

 

x


(1)  Bei Rinsatz dieses Maschenöffnungsbereichs muss der Steert aus Quadratmaschennetz mit Sortiergitter gemäß Anlage 2 bestehen.

(2)  Der an Bord behaltene Fang darf zu nicht mehr als 10 % aus einer Mischung aus Kabeljau, Schellfisch, Seehecht, Scholle, Rotzunge, Limande, Seezunge, Steinbutt, Glattbutt, Flunder, Makrele, Flügelbutt, Wittling, Scharbe, Seelachs, Kaisergranat und Hummer bestehen.

(3)  Der an Bord behaltene Fang darf zu nicht mehr als 50 % aus einer Mischung aus Kabeljau, Schellfisch, Seehecht, Scholle, Rotzunge, Limande, Seezunge, Steinbutt, Glattbutt, Flunder, Hering, Makrele, Flügelbutt, Wittling, Scharbe, Seelachs, Kaisergranat und Hummer bestehen.

(4)  Der an Bord behaltene Fang darf zu nicht mehr als 60 % aus einer Mischung aus Kabeljau, Schellfisch, Seehecht, Scholle, Rotzunge, Limande, Seezunge, Steinbutt, Glattbutt, Flunder, Flügelbutt, Wittling, Scharbe, Seelachs und Hummer bestehen.

(5)  Vom 1. März bis zum 31. Oktober im Skagerrak und vom 1. März bis zum 31. Juli im Kattegat.

(6)  Vom 1. November bis zum letzten Februartag im Skagerrak und vom 1. August bis zum letzten Februartag im Kattegat.

(7)  Nur innerhalb vier Meilen von den Basislinien.

(8)  Außerhalb vier Meilen von den Basislinien.

ANHANG III Anlage 2

Spezifikationen des Selektionsgitters für die Schleppnetzfischerei (70 mm)

a)

Das artenselektive Gitter ist in Schleppnetzen mit einem vollständig aus Quadratmaschen bestehenden Steert mit einer Maschenöffnung von mindestens 70 mm und weniger als 90 mm anzubringen. Die Mindestlänge des Steerts beträgt 8 m. Die Verwendung von Schleppnetzen, die im Umfang an irgend einer Stelle des Steerts, Verbindungen und Laschverstärkungen ausgenommen, mehr als 100 Quadratmaschen aufweisen, ist verboten.

b)

Das Gitter ist rechteckig. Die Stäbe des Gitters verlaufen parallel zur Längsachse des Gitters. Die Öffnung zwischen den Stäben beträgt maximal 35 mm. Ein oder mehrere Scharniere zum leichteren Aufrollen auf der Netztrommel sind zulässig.

c)

Das Gitter ist schräg, mit der Oberseite nach hinten geneigt, im Schleppnetz an einer beliebigen Stelle in einem Bereich montiert, der direkt vor dem Steert beginnt und bis ins vordere Ende des sich nicht verjüngenden Abschnitts reicht. Alle Seiten des Gitters sind am Schleppnetz befestigt.

d)

Im oberen Netzblatt des Schleppnetzes befindet sich in direkter Verbindung mit der Gitteroberseite ein Fischauslass, der nicht blockiert sein darf. Das hintere Ende des Fischauslasses ist so breit wie das Gitter; das vordere Ende läuft beidseitig des Gitters entlang der Maschenseiten in einer Spitze aus.

e)

Vor dem Gitter darf eine Leiteinrichtung angebracht werden, die die Fische zum Netzboden und zum Gitter lenkt. Die Mindestmaschenöffnung der Leiteinrichtung beträgt 70 mm. Die zum Gitter führende Leiteinrichtung hat eine vertikale Öffnung von mindestens 15 cm. Die Breite der zum Gitter führenden Leiteinrichtung entspricht der Breite des Gitters.

Image

Schema eines nach Größen und Arten selektiven Schleppnetzes. Einschwimmender Fisch wird durch eine Leiteinrichtung zum Netzboden und Gitter geleitet. Das Gitter leitet dann größere Fische aus dem Schleppnetz heraus, während kleinere Fische und Kaisergranat durch das Gitter in den Steert gelangen. Der vollständig aus Quadratmaschen bestehende Steert bietet weitere Fluchtmöglichkeiten für kleine Fische und untermaßigen Kaisergranat.

Anhang III Anlage 3

Bedingungen für Fischereien mit bestimmtem geschlepptem Fanggeschirr in den ICES-Untergebieten III, IV, V, VI, VII und den ICES-Bereichen VIII a, b, c, e

a)

Spezifikationen des Quadratmaschen-Fluchtfensters an der Oberseite

Quadratmaschen-Fluchtfenster mit einer Öffnung von 100 mm (Innendurchmesser) im hinteren, sich verjüngenden Abschnitt des Schleppnetzes, der Snurrewade oder eines ähnlichen Fanggeräts mit einer Maschenöffnung von mindestens 70 mm und weniger als 100 mm.

Das Fluchtfenster ist ein Rechteck aus Netztuch. Es gibt nur ein Fenster. Das Fenster darf in keiner Weise durch innen oder außen angebrachte Vorrichtungen verstopft werden.

b)

Anbringung des Fensters

Das Fenster wird in die Mitte des oberen Netzblattes des sich verjüngenden Endes des Schleppnetzes kurz vor der Stelle eingefügt, an der der sich nicht verjüngende Abschnitt beginnt, der aus dem Tunnel und dem Steert besteht.

Das Fenster endet nicht mehr als zwölf Maschen vor der handgeflochtenen Maschenreihe zwischen dem Tunnel und dem sich verjüngenden Ende des Schleppnetzes.

c)

Größe des Fensters

Das Fenster ist mindestens 2 m lang und mindestens 1 m breit.

d)

Netztuch des Fensters

Die Maschenöffnung beträgt mindestens 100 mm. Es handelt sich um Quadratmaschen, d. h. alle vier Seiten des Fenster-Netztuches sind im Schenkelschnitt geschnitten.

Das Netztuch ist so angeschlagen, dass die Maschenseiten parallel und senkrecht zur Längsachse des Steerts verlaufen.

Das Netztuch besteht aus Einfachzwirn. Der Einfachzwirn weist eine Stärke von höchstens 4 mm auf.

e)

Einsetzen des Fensters in das Rautenmaschen-Netztuch

An den vier Seiten des Fensters darf eine Lasche angebracht werden. Der Durchmesser dieser Lasche beträgt höchstens 12 mm.

Die gestreckte Länge des Fensters entspricht der gestreckten Länge der Rautenmaschen, die an der Längsseite des Fensters befestigt sind.

Die Anzahl der Rautenmaschen im oberen Netzblatt, die an der kürzesten Seite des Fensters (d. h. ein Meter Längsseite senkrecht zur Längsachse des Steerts) angebracht sind, entspricht mindestens der durch 0,7 geteilten Anzahl vollständiger Rautenmaschen, die an der Längsseite des Fensters angebracht sind.

f)

Sonstige Vorschriften

Nachstehend ist dargestellt, wie das Fenster in das Schleppnetz einzusetzen ist.

Image


ANHANG IV

TEIL I

Mengenmäßige Begrenzung der Anzahl Lizenzen und Fangerlaubnisse für Gemeinschaftsschiffe, die in Drittlandgewässern fischen

Fanggebiet

Fischerei

Anzahl Lizenzen

Aufteilung der Lizenzen auf die Mitgliedstaaten

Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen

Hering, nördlich von 62o00' N

77

DK: 26, DE: 5, FR: 1, IRL: 7, NL: 9, SW: 10, UK: 17, PL: 1

55

Hering, nördlich von 62o00' N

80

FR: 18, PT: 9, DE: 16, ES: 20, UK: 14, IRL: 1

50

Makrele, südlich von 62o00'N, Ringwadenfischerei

11

DE: 1 (1), DK: 26 (1), FR: 2 (1), NL: 1 (1)

Entfällt

Makrele, südlich von 62o00'N, Schleppnetzfischerei

19

Entfällt

Makrele, nördlich von 62o00'N, Ringwadenfischerei

11 (2)

DK: 11

Entfällt

Industriearten, südlich von 62o00'N

480

DK: 450, UK: 30

150

Färöische Gewässer

Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien.

26

BE: 0, DE: 4, FR: 4, UK: 18

13

Gezielte Fischerei auf Kabeljau und Schellfisch mit einer Mindestmaschengröße von 135 mm, begrenzt auf das Gebiet südlich von 62o28' N und östlich von 6o30' W.

8 (3)

 

4

 

Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. Vom 1. März bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis 31. Dezember dürfen diese Schiffe im Gebiet zwischen 61o20' N und 62o00' N und zwischen 12 und 21 Seemeilen von den Basislinien fischen.

70

BE: 0, DE: 10, FR: 40, UK: 20

26

Schleppnetzfischerei auf Blauleng mit einer Mindestmaschengröße von 100 mm im Gebiet südlich von 61o30' N und westlich von 9o00' W und im Gebiet zwischen 7o00' W und 9o00' W südlich von 60o30' N und im Gebiet südwestlich einer Linie zwischen 60o30' N, 7o00' W und 60o00' N, 6o00' W.

70

DE: 8 (4), FR: 12 (4), UK: 0 (4)

20 (5)

 

Gezielte Schleppnetzfischerei auf Seelachs mit einer Mindestmaschengröße von 120 mm und der Möglichkeit, Rundstropps um den Steert zu verwenden.

70

 

22 (5)

Fischerei auf Blauen Wittling. Sollten die färöischen Behörden besondere Vorschriften für den Zugang zum so genannten „Hauptfanggebiet für Blauen Wittling“ einführen, kann die Gesamtzahl der Lizenzen um vier Schiffe erhöht werden, damit Paare gebildet werden können.

36

DE: 3, DK: 19, FR: 2, UK: 5, NL: 5

20

Leinenfischerei

10

UK: 10

6

Makrelenfischerei

12

DK: 12

12

Heringsfischerei nördlich von 62oN

21

DE: 1, DK: 7, FR: 0, UK: 5, IRL: 2, NL: 3, SW: 3

21

TEIL II

Begrenzung der Anzahl Lizenzen und Fangerlaubnisse für Drittlandsschiffe, die in Gemeinschaftsgewässern fischen

Flaggenstaat

Fischerei

Anzahl Lizenzen

Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegen

Hering, nördlich von 62o00' N

18

18

Färöer

Makrele, VIa (nördlich 56o 30' N), VIIe, f,h, Stöcker, IV, VIa (nördlich 56o 30' N), VIIe, f,h; Hering, VIa (nördlich 56o 30' N)

14

14

Hering, nördlich von 62o00' N

21

21

Hering, IIIa

4

4

Industriefischerei Stintdorsch und Sprotte IV, VIa (nördlich von 56o30'N): Sandaal, IV (einschließlich unvermeidbare Beifänge an Blauem Wittling)

15

15

Leng und Lumb

20

10

Blauer Wittling, VIa (nördlich 56o 30' N), VIb, VII (westlich 12o 00' W)

20

20

Blauleng

16

16

Venezuela

Schnapper (6) (Gewässer von Französisch-Guayana)

41

pm

Haie (Gewässer von Französisch-Guayana)

4

pm

TEIL III

Erklärung gemäß Artikel 25 Absatz 2

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(1)  Diese Zuteilung gilt für die Fischerei mit Ringwaden und mit Schleppnetzen.

(2)  Von den 11 Lizenzen für Ringwadenfischerei auf Makrele südlich von 62o00'N.

(3)  Nach der Vereinbarten Niederschrift von 1999 sind die Zahlen für die gezielte Fischerei auf Kabeljau und Schellfisch in den Zahlenangaben unter „Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien“ enthalten.

(4)  Höchstzahl Schiffe zu jedem beliebigen Zeitpunkt.

(5)  In den Zahlen für die „Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien“ enthalten.

(6)  Müssen mit Langleinen oder Reusen (Schnapper) bzw. Langleinen oder Netzen mit einer Mindestmaschenöffnung von 100 mm in Tiefen von mehr als 30 m (Haie) gefangen werden. Um diese Lizenzen zu erhalten, ist der Abschluss eines gültigen Vertrags nachzuweisen, der den antragstellenden Reeder an einen Verarbeitungsbetrieb im französischen Departement Guayana bindet und ihn verpflichtet, mindestens 75 % der Schnapperfänge oder 50 % der Haifänge des betreffenden Schiffes in diesem Departement zur Verarbeitung in diesem Betrieb anzulanden.

Dieser Vertrag muss den Sichtvermerk der französischen Behörden tragen, die darüber wachen, dass er den tatsächlichen Kapazitäten des vertragschließenden Verarbeitungsbetriebs und den Entwicklungszielen der Wirtschaft Guayanas entspricht. Dem Lizenzantrag muss eine Kopie dieses Vertrags mit Sichtvermerk beigefügt werden.

Wird dieser Sichtvermerk verweigert, so teilen die französischen Behörden dies der betreffenden Partei und der Kommission unter Angabe von Gründen mit.


ANHANG V

TEIL I

Vorgeschriebene Eintragungen in das Logbuch

Beim Fischfang innerhalb der 200-Seemeilen-Zone vor den Küsten der Mitgliedstaaten, in der die Fischereivorschriften der Gemeinschaft Anwendung finden, sind unmittelbar nach dem jeweiligen Vorgang die folgenden Angaben in das Fischereilogbuch einzutragen:

Nach jedem Hol:

1.1.

die Fangmenge nach Arten (in kg Lebendgewicht);

1.2.

Datum und Uhrzeit des Hols;

1.3.

die geographische Position zum Zeitpunkt des Hols;

1.4.

die verwendete Fangmethode.

Nach jedem Umladen auf ein anderes oder von einem anderen Fischereifahrzeug:

2.1.

der Hinweis „übernommen von“ oder „umgeladen auf“;

2.2.

die umgeladene Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht);

2.3.

Name sowie äußere Kennbuchstaben und -ziffern des Schiffes, auf das oder von dem die Umladung erfolgt ist.

2.4.

Kabeljau darf nicht umgeladen werden.

Nach jeder Anlandung in einem Hafen der Gemeinschaft:

3.1.

Name des Hafens;

3.2.

die angelandete Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht).

Nach jeder Übermittlung von Angaben an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften:

4.1.

Datum und Uhrzeit der Übermittlung;

4.2.

Art der Meldung: „Fang bei der Einfahrt“, „Fang bei der Ausfahrt“, „Fang“, „Umladung“;

4.3.

bei Funkmeldungen: Name der Funkstation.

TEIL II

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ANHANG VI

INHALT DER MELDUNGEN UND ART DER ÜBERMITTLUNG AN DIE KOMMISSION

1.   Der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind nachstehende Angaben wie folgt zu übermitteln:

1.1.

Zu Beginn jeder Fangreise (1) in Gemeinschaftsgewässern übermittelt das Schiff eine Mitteilung über den Fang bei der Einfahrt mit folgenden Angaben:

SR

m (2)

(=Aufzeichnungsbeginn)

AD

m

XEU (= an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften)

SQ

m

(Seriennummer der Meldung im laufenden Jahr)

TM

m

COE (= Fang bei der Einfahrt)

RC

m

(internationales Rufzeichen)

TN

o (3)

(Seriennummer der Fangreise im laufenden Jahr)

NA

o

(Name des Schiffes)

IR

m

(Flaggenstaat als Alpha-3-ISO-Code, gegebenenfalls gefolgt von einer im Flaggenstaat verwendeten einmaligen Referenznummer)

XR

m

(externe Kennnummer; äußere Kennziffern an der Schiffsseite)

LT (4)

o (5)

(Breitengrad zum Zeitpunkt der Übertragung)

LG (4)

o (5)

(Längengrad zum Zeitpunkt der Übertragung)

LI

o

(geschätzter Breitengrad, an dem der Kapitän beabsichtigt, den Fischfang zu beginnen, in Graden oder mit Dezimalstellen ausgedrückt)

LN

o

(geschätzter Längengrad, an dem der Kapitän beabsichtigt, den Fischfang zu beginnen, in Graden oder mit Dezimalstellen ausgedrückt)

RA

m

(betreffendes ICES-Gebiet)

OB

m

(in den Laderäumen befindliche Menge an Bord nach Arten, erforderlichenfalls wie folgt kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 Kilogramm auf- oder abgerundet)

DA

m

(Datum der Übertragung im Format JJJJMMTT)

TI

m

(Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM)

MA

m

(Name des Kapitäns des Schiffes)

ER

m

(= Aufzeichnungsende)

1.2.

Am Ende jeder Fangreise (6) in Gemeinschaftsgewässern übermittelt das Schiff eine Mitteilung über den Fang bei der Ausfahrt mit folgenden Angaben:

SR

m

(=Aufzeichnungsbeginn)

AD

m

XEU (= an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften)

SQ

m

(Seriennummer der Meldung dieses Schiffs im laufenden Jahr)

TM

m

COX (= „Fang bei der Ausfahrt“)

RC

m

(internationales Rufzeichen)

TN

o

(Seriennummer der Fangreise im laufenden Jahr)

NA

o

(Name des Schiffes)

IR

m

(Flaggenstaat als Alpha-3-ISO-Code, gegebenenfalls gefolgt von einer im Flaggenstaat verwendeten einmaligen Referenznummer)

XR

m

(externe Kennnummer; äußere Kennziffern an der Schiffsseite)

LT (7)

o (8)

(Breitengrad zum Zeitpunkt der Übertragung)

LG (7)

o (8)

(Längengrad zum Zeitpunkt der Übertragung)

RA

m

(ICES-Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden)

CA

m

(Fangmenge nach Arten seit der letzten Meldung, erforderlichenfalls kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 kg auf- oder abgerundet)

OB

o

(in den Laderäumen befindliche Menge an Bord nach Arten, erforderlichenfalls wie folgt kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 Kilogramm auf- oder abgerundet)

DF

o

(Fangtage seit letztem Bericht)

DA

m

(Datum der Übertragung im Format JJJJMMTT)

TI

m

(Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM)

MA

m

(Name des Kapitäns des Schiffes)

ER

m

(= Aufzeichnungsende)

1.3.

Bei der Fischerei auf Hering und Makrele wird alle drei Tage ab dem dritten Tag nach der ersten Einfahrt in die unter Nummer 1.1 genannten Gebiete und bei der Fischerei auf andere Arten als Hering und Makrele wöchentlich ab dem siebten Tag nach der ersten Einfahrt in die unter Nummer 1.1 genannten Gebiete ein Fangbericht übermittelt, der folgende Angaben enthält:

SR

m

(=Aufzeichnungsbeginn)

AD

m

XEU (= an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften)

SQ

m

(Seriennummer der Meldung dieses Schiffs im laufenden Jahr)

TM

m

CAT (= „Fangbericht“)

RC

m

(internationales Rufzeichen)

TN

o

(Seriennummer der Fangreise im laufenden Jahr)

NA

o

(Name des Schiffes)

IR

m

(Flaggenstaat als Alpha-3-ISO-Code, gegebenenfalls gefolgt von einer im Flaggenstaat verwendeten einmaligen Referenznummer)

XR

m

(externe Kennnummer; äußere Kennziffern an der Schiffsseite)

LT (9)

o (10)

(Breitengrad zum Zeitpunkt der Übertragung)

LG (9)

o (10)

(Längengrad zum Zeitpunkt der Übertragung)

RA

m

(ICES-Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden)

CA

m

(Fangmenge nach Arten seit der letzten Meldung, erforderlichenfalls kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 kg auf- oder abgerundet)

OB

o

(in den Laderäumen befindliche Menge an Bord nach Arten, erforderlichenfalls wie folgt kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 Kilogramm auf- oder abgerundet)

DF

o

(Fangtage seit letztem Bericht)

DA

m

(Datum der Übertragung im Format JJJJMMTT)

TI

m

(Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM)

MA

m

(Name des Kapitäns des Schiffes)

ER

m

(= Aufzeichnungsende)

1.4.

Ist zwischen der Meldung „Fang bei der Einfahrt“ und der Meldung „Fang bei der Ausfahrt“ eine Umladung geplant, so ist mindestens 24 Stunden vor der Umladung zusätzlich zu den Meldungen „Fangbericht“ eine Meldung „Umladung“ zu übermitteln, die folgende Angaben enthält:

SR

m

(= Aufzeichnungsbeginn)

AD

m

XEU (= an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften)

SQ

m

(Seriennummer der Meldung dieses Schiffs im laufenden Jahr)

TM

m

TRA (= „Umladung“)

RC

m

(internationales Rufzeichen)

TN

o

(Seriennummer der Fangreise im laufenden Jahr)

NA

o

(Name des Schiffes)

IR

m

(Flaggenstaat als Alpha-3-ISO-Code, gegebenenfalls gefolgt von einer im Flaggenstaat verwendeten einmaligen Referenznummer)

XR

m

(externe Kennnummer; äußere Kennziffern an der Schiffsseite)

KG

m

(angenommene oder abgegebene Menge nach Arten, erforderlichenfalls wie folgt kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 kg auf- oder abgerundet)

TT

m

(Internationales Rufzeichen des übernehmenden Schiffes)

TF

m

(Internationales Rufzeichen des abgebenden Schiffes)

LT (11)

m/o (12)  (13)

(voraussichtliche Breitengrad-Position des Schiffes, an der die Umladung stattfinden soll)

LG (11)

m/o (12)  (13)

(voraussichtliche Längengrad-Position des Schiffes, an der die Umladung stattfinden soll)

PD

m

(voraussichtliches Datum, an dem die Umladung stattfinden soll)

PT

m

(voraussichtliche Uhrzeit, an der die Umladung stattfinden soll)

DA

m

(Datum der Übertragung im Format JJJJMMTT)

TI

m

(Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM)

MA

m

(Name des Kapitäns des Schiffes)

ER

m

(= Aufzeichnungsende)

2.   Form der Mitteilung

Außer wenn Nummer 3.3 anwendbar ist, werden bei der Übertragung der unter Nummer 1 genannten Angaben die vorstehenden Codes in der vorstehenden Reihenfolge verwendet, insbesondere:

muss der Text „VRONT“ in der Betreffzeile der Meldung stehen;

muss jede Angabe in einer neuen Zeile stehen;

muss den eigentlichen Angaben der angegebene Code, getrennt durch eine Leerstelle, vorausgehen.

Beispiel (mit fiktiven Angaben):

SR

 

AD

XEU

SQ

1

TM

COE

RC

IRCS

TN

1

NA

SCHIFFSNAME EXAMPLE

IR

NOR

XR

PO 12345

LT

+65.321

LO

-21.123

RA

04A.

OB

COD 100 HAD 300

DA

20051004

MA

NAME DES KAPITÄNS EXAMPLE

TI

1315

ER

 

3.   Schema der Mitteilung

3.1.

Die Angaben nach Nummer 1 sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel (Fernschreiber: SAT COM C 420599543 FISH), E-Mail (FISHERIES-telecom@cec.eu.int) oder über eine der Funkstationen der Nummer 4 in der unter Nummer 2 angegebenen Form zu übermitteln.

3.2.

Kann das Schiff die Meldung aus Gründen höherer Gewalt nicht selbst übermitteln, so kann diese im Namen des Schiffes von einem anderen Schiff durchgegeben werden.

3.3.

Ist der Flaggenstaat technisch in der Lage, die vorgenannten Meldungen und Inhalte im Namen seiner Fischereifahrzeuge im so genannten NAF-Format (Nordatlantik-Format) zu übermitteln, so kann der Flaggenstaat diese Angaben — nach entsprechender bilateraler Absprache zwischen dem Flaggenstaat und der Kommission — über ein gesichertes Transmissions-Protokoll der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel übermitteln. In diesem Fall sind als eine Art „Umschlag“ zusätzlich weitere Angaben zu übermitteln (nach der AD-Angabe)

FR

m

(von; Alpha-3-ISO-Ländercode der Partei)

RN

m

(Laufende Nummer der Aufzeichnung im betreffenden Jahr)

RD

m

(Datum der Übertragung im Format JJJJMMTT)

RT

m

(Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM)

Beispiel (mit den bereits benutzten fiktiven Angaben)

//SR//AD/XEU//FR/NOR//RN/5//RD/20051004//RT/1320//SQ/1//TM/COE//RC/IRCS//TN/1//NA/SCHIFFSNAME EXAMPLE//IR/NOR//XR/PO 12345//LT/+65.321//LG/-21.123//RA/04A.//OB/COD 100 HAD 300//DA/20051004//TI/1315//MA/NAME DES KAPITÄNS EXAMPLE//ER//

Der Flaggenmitgliedstaat erhält eine Antwortmeldung mit folgenden Angaben:

SR

m

(= Aufzeichnungsbeginn)

AD

m

(ISO-3 Ländercode des Flaggenstaats)

FR

m

XEU (= an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften)

RN

m

(Seriennummer derjenigen Meldung im laufenden Jahr, für die eine Antwortmeldung übermittelt wird)

TM

m

RET (= „Antwortmeldung“)

SQ

m

(Seriennummer der ursprünglichen Meldung dieses Schiffs im laufenden Jahr)

RC

m

(in der ursprünglichen Meldung genanntes internationals Rufzeichen)

RS

m

(Rückmeldung — ACK oder NAK)

RE

m

(Fehlerrückmeldung)

DA

m

(Datum der Übertragung im Format JJJJMMTT)

TI

m

(Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM)

ER

m

(= Aufzeichnungsende)

4.   Name der Funkstation

Name der Funkstation

Rufzeichen der Funkstation

Lyngby

OXZ

Land's End

GLD

Valentia

EJK

Malin Head

EJM

Torshavn

OXJ

Bergen

LGN

Farsund

LGZ

Florø

LGL

Rogaland

LGQ

Tjøme

LGT

Ålesund

LGA

Ørlandet

LFO

Bodø

LPG

Svalbard

LGS

Stockholm Radio

STOCKHOLM RADIO

Turku

OFK

5.   Für die Angabe der Arten zu verwendender Code

Blauer Wittling (Micromesistius poutassou)

WHB

Blauleng (Molva dypterygia)

BLI

Brachsenmakrele (Brama brama)

POA

Dornhai (Squalus acanthias)

DGS

Dorsch (Gadus morhua)

COD

Gabeldorsch (Phycis spp.)

FOR

Geißelgarnelen (Penaeidae)

PEZ

Gelbschwanzflunder (Limanda ferruginea)

YEL

Goldlachs (Argentina silus)

ARG

Granat (Crangon crangon)

CSH

Granatbarsch (Hoplostethus atlanticus)

ORY

Grenadierfisch (Coryphaenoides rupestris)

RNG

Haifisch (Selachii, Pleurotremata)

SKH

Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

HAL

Hering (Clupea harengus)

HER

Heringshai (Lamma nasus)

POR

Kaiserbarsch (Beryx spp.)

ALF

Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

NEP

Kalmare (Illex spp.)

SQC

Kalmare (Loligo spp.)

SQX

Köhler (Pollachius virens)

POK

Kroyers Geißelgarnelen (Xyphopenaeus kroyeri)

BOB

Lachs (Salmo salar)

SAL

Leng (Molva molva)

LIN

Lumb (Brosme brosme),

USK

Makrele (Scomber scombrus)

MAC

Pollack (Pollachius pollachius)

POL

Raue Scharbe (Hippoglossoides platessoides)

PLA

Riesenhai (Cetorinhus maximus)

BSK

Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes spp.)

RED

Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo)|

SBR

Sandaal (Ammodytes spp.)

SAN

Sardelle (Engraulis encrasicolus)

ANE

Sardine (Sardina pilchardus)

PIL

Scheefsnut (Lepidorhombus spp.)

LEZ

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

HAD

Scholle (Pleuronectes platessa)

PLE

Schwarzer Degenfisch (Aphanopus carbo)

BSF

Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

GHL

Seehecht (Merluccius merluccius)

HKE

Seeteufel (Lophius spp.)

MNZ

Sonstige

OTH

Sprotte (Sprattus sprattus)

SPR

Stintdorsch (Trisopterus esmarkii)

NOP

Stöcker (Trachurus trachurus)

HOM

Thun (Thunnidae)

TUN

Tiefseegarnele (Pandalus borealis)

PRA

Wittling (Merlangus merlangus)

WHG

6.   Für die Angabe der betreffenden Gebiete zu verwendender Code

02A.

ICES-Bereich IIa — Norwegische See

02B.

ICES-Bereich IIb — Spitzbergen und Bäreninsel

03A.

ICES-Bereich IIIa — Skagerrak und Kattegat

03B.

ICES-Bereich IIIb

03C.

ICES-Bereich IIIc

03D.

ICES-Bereich IIId — Ostsee

04A.

ICES-Bereich IVa — nördliche Nordsee

04B.

ICES-Bereich IVb — mittlere Nordsee

04C.

ICES-Bereich IVc — südliche Nordsee

05A.

ICES-Bereich Va — Isländische Fanggründe

05B.

ICES-Bereich Vb — Färöische Fanggründe

06A.

ICES-Bereich VIa — Nordwestküste Schottlands und Nordirland

06B.

ICES-Bereich VIb — Rockall

07A.

ICES-Bereich VIIa — Irische See

07B.

ICES-Bereich VIIb — westlich von Irland

07C.

ICES-Bereich VIIc — Porcupine Bank

07D.

ICES-Bereich VIId — östlicher Ärmelkanal

07E.

ICES-Bereich VIIe — westlicher Ärmelkanal

07F.

ICES-Bereich VIIf — Kanal von Bristol

07G.

ICES-Bereich VIIg — Keltische See Nord

07H.

ICES-Bereich VIIh — Keltische See Süd

07J.

ICES-Bereich VIIj — südwestlich von Irland — Ost

07K.

ICES-Bereich VIIk — südwestlich von Irland — West

08A.

ICES-Bereich VIIIa- Golf von Biskaya — Nord

08B.

ICES-Bereich VIIIb — Golf von Biskaya — Mitte

08C.

ICES-Bereich VIIIc — Golf von Biskaya — Süd

08D.

ICES-Bereich VIIId — Golf von Biskaya — Äußere Biskaya

08E.

ICES-Bereich VIIIe — Golf von Biskaya — West

09A.

ICES-Bereich IXa — Portugiesische Gewässer — Ost

09B.

ICES-Bereich IXb — Portugiesische Gewässer — West

14A.

ICES-Bereich XIVa — Nordostgrönland

14B.

ICES-Bereich XIVb — Südostgrönland

7.

Zusätzlich zu den Bestimmungen nach den Nummern 1 bis 6 gelten für Drittlandsschiffe, die in Gemeinschaftsgewässern Blauen Wittling fischen wollen, die folgenden Bestimmungen:

a)

Schiffe, die bereits Fänge an Bord haben, dürfen ihre Fangreise erst nach Erhalt der Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Küstenmitgliedstaats beginnen. Mindestens vier Stunden vor Einfahrt in die Gemeinschaftsgewässer unterrichtet der Kapitän des Schiffs je nach Zweckmäßigkeit eines der folgenden gemeinschaftlichen Fischereiüberwachungszentren:

i)

UK (Edinburgh) per E-Mail: ukfcc@scotland.gsi.gov.uk oder fernmündlich: Tel. +44 131 271 9700 oder

ii)

Irland (Haulbowline) per E-Mail: nscstaff@eircom.net oder fernmündlich: Tel. +353 87 236 5998.

Die Mitteilung umfasst den Namen des Schiffs, das internationale Rufzeichen des Schiffs, die Hafenkennbuchstaben und -ziffern (PLN) des Schiffs, die Gesamtmenge der an Bord mitgeführten Fänge, aufgeschlüsselt nach Arten, und die Position des Schiffs (geografische Länge/Breite), an der das Schiff nach Schätzung des Kapitäns in Gemeinschaftsgewässer einfahren wird, sowie das Gebiet, in dem er zu fischen beabsichtigt. Das Schiff darf mit dem Fischfang erst dann beginnen, wenn eine Bestätigung der Mitteilung eingegangen ist und mitgeteilt worden ist, ob der Kapitän das Schiff zur Kontrolle vorführen muss oder nicht. Jede Bestätigung muss eine einheitliche Genehmigungsnummer aufweisen, die der Kapitän bis zum Ende der Fangreise aufbewahrt.

Ungeachtet etwaiger auf See durchgeführter Kontrollen können die zuständigen Behörden unter hinreichend begründeten Umständen von einem Kapitän verlangen, das Schiff im Hafen zur Kontrolle vorzuführen.

b)

Schiffe, die ohne Fang an Bord in die Gemeinschaftsgewässer einfahren, sind von den Anforderungen nach Buchstabe a befreit.

c)

Abweichend von Nummer 1.2 gilt die Fangreise als beendet, wenn das Schiff die Gemeinschaftsgewässer verlässt oder in einen Gemeinschaftshafen einläuft, in dem seine Fänge vollständig gelöscht werden.

Die Schiffe dürfen die Gemeinschaftsgewässer erst nach Durchfahrt durch eines der folgenden Kontrollgebiete verlassen:

A.

ICES-Rechteck 48 E2 im Bereich VI a

B.

ICES-Rechteck 46 E6 im Bereich IVa

C.

ICES-Rechtecke 48 E8, 49 E 8 oder 50 E 8 im Bereich IV a.

Der Schiffskapitän erstattet dem Fischereiüberwachungszentrum in Edinburgh mindestens vier Stunden vor Einfahrt in eines der genannten Kontrollgebiete per E-Mail oder fernmündlich Mitteilung gemäß Nummer 1. In der Mitteilung sind der Name des Schiffs, das internationale Rufzeichen des Schiffs, die Hafenkennbuchstaben und -ziffern (PLN) des Schiffs, die Gesamtmenge der an Bord mitgeführten Fänge, aufgeschlüsselt nach Arten, und das von dem Schiff angelaufene Kontrollgebiet anzugeben.

Das Schiff darf das Kontrollgebiet erst dann verlassen, wenn eine Bestätigung der Mitteilung eingegangen ist und mitgeteilt worden ist, ob der Kapitän des Schiffs das Schiff zur Kontrolle vorführen muss oder nicht. Jede Bestätigung weist eine einmalige Genehmigungsnummer auf, die der Kapitän bis zum Ende der Fangreise aufbewahrt.

Ungeachtet etwaiger auf See durchgeführter Kontrollen können die zuständigen Behörden unter hinreichend begründeten Umständen von einem Kapitän verlangen, das Schiff im Hafen von Lerwick oder von Scrabster zur Kontrolle vorzuführen.

d)

Auf Schiffen, die Gemeinschaftsgewässer durchfahren, müssen die Netze wie folgt so verstaut sein, dass sie nicht ohne weiteres eingesetzt werden können:

i)

die Netze, Gewichte und ähnliche Geräte sind von den Scherbrettern, Befestigungstauen und Leinen gelöst;

ii)

die Netze, die sich an oder über Deck befinden, sind sicher an einem Teil der Deckaufbauten festgezurrt.


(1)  Als Fangreise gilt eine Fahrt, die beginnt, wenn das Schiff mit der Absicht, Fischfang zu betreiben, in die 200-Seemeilenzone vor der Küste der Mitgliedstaaten einfährt, in der die gemeinschaftlichen Fischereivorschriften gelten, und endet, wenn das Schiff dieses Gebiet verlässt.

(2)  m = obligatorisch

(3)  o = fakultativ

(4)  LT, LG: als Dezimalzahl mit 3 Stellen hinter dem Komma anzugeben; bis 31.12.2006 können auch noch die Codes LA und LO unter Angabe von Graden und Minuten verwendet werden.

(5)  Fakultativ bei Schiffen mit Satellitenüberwachungsanlage.

(6)  Als Fangreise gilt eine Fahrt, die beginnt, wenn das Schiff mit der Absicht, Fischfang zu betreiben, in die 200-Seemeilenzone vor der Küste der Mitgliedstaaten einfährt, in der die gemeinschaftlichen Fischereivorschriften gelten, und endet, wenn das Schiff dieses Gebiet verlässt.

(7)  LT, LG: als Dezimalzahl mit 3 Stellen hinter dem Komma anzugeben; bis 31.12.2006 können auch noch die Codes LA und LO unter Angabe von Graden und Minuten verwendet werden.

(8)  Fakultativ bei Schiffen mit Satellitenüberwachungsanlage.

(9)  LT, LG: als Dezimalzahl mit 3 Stellen hinter dem Komma anzugeben; bis 31.12.2006 können auch noch die Codes LA und LO unter Angabe von Graden und Minuten verwendet werden.

(10)  Fakultativ bei Schiffen mit Satellitenüberwachungsanlage.

(11)  LT, LG: als Dezimalzahl mit 3 Stellen hinter dem Komma anzugeben; bis 31.12.2006 können auch noch die Codes LA und LO unter Angabe von Graden und Minuten verwendet werden.

(12)  Fakultativ bei Schiffen mit Satellitenüberwachungsanlage.

(13)  Fakultativ für das übernehmende Schiff.


ANHANG VII

ARTENLISTE

gewöhnlicher Name

wissenschaftlicher Name

3-Alpha Code

Grundfische

 

 

Kabeljau

Gadus morhua

COD

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

HAD

Rotbarsch

Sebastes sp.

RED

Goldbarsch

Sebastes marinus

REG

Tiefenbarsch

Sebastes mentella

REB

Rotbarsch

Sebastes fasciatus

REN

Silberhecht

Merluccius bilinearis

HKS

Roter Gabeldorsch (1)

Urophycis chuss

HKR

Seelachs

Pollachius virens

POK

Raue Scharbe

Hippo-glossoides platessoides

PLA

Rotzunge

Glypt-ocephalus cynoglossus

WIT

Gelbschwanzflunder

Limanda ferruginea

YEL

Schwarzer Heilbutt

Reinharditius hippoglossoides

GHL

Heilbutt

Hippoglossus hippoglossus

HAL

Winterflunder

Pseudopleuronectes americanus

FLW

Sommerflunder

Paralichthys dentatus

FLS

Sandbutt

Scophthalmus aquosus

FLD

Plattfische

Pleuronectiformes

FLX

Amerikanischer Seeteufel

Lophius americanus

ANG

Nordamerik. Knurrhähne

Prionotus sp.

SRA

Atlantischer Tomcod

Microgadus tomcod

TOM

Blauhecht

Antimora rostrata

ANT

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

WHB

Amerik. Lippfisch

Tautogolabrus adspersus

CUN

Lumb

Brosme brosme

USK

Grönland-Dorsch

Gadus ogac

GRC

Blauleng

Molva dypterygia

BLI

Leng

Molva molva

LIN

Seehase

Cyclopterus lumpus

LUM

Königs-Umberfisch

Menticirrhus saxatilis

KGF

Nördlicher Kugelfisch

Sphoeroides maculatus

PUF

Wolffisch

Lycodes sp.

ELZ

Nordamerik. Aalmutter

Macrozoarces americanus

OPT

Polardorsch

Boreogadus saida

POC

Grenadierfisch

Coryphaenoides rupestris

RNG

Nordatlantik-Grenadier

Macrourus berglax

RHG

Sandaal

Ammodytes sp.

SAN

Seeskorpione

Myoxocephalus sp.

SCU

Nordamerikanische Brasse

Stenotomus chrysops

SCP

Tautog

Tautoga onitis

TAU

Blauer Ziegelbarsch

Lopholatilus chamaeleonticeps

TIL

Weißer Gabeldorsch (1)

Urophycis tenuis

HKW

Seewölfe

Anarhicas sp.

CAT

gestreifter Katfisch

Anarhichas lupus

CAA

Gefleckter Katfisch

Anarhichas minor

CAS

Grundfische

 

GRO

Pelagische Arten

 

 

Hering

Clupea harengus

HER

Makrele

Scomber scombrus

MAC

Amerikanischer Butterfisch

Peprilus triacanthus

BUT

Menhaden

Brevoortia tyrannus

MHA

Makrelenhecht

Scomberesox saurus

SAU

Nordwestatlant. Sardelle

Anchoa mitchilli

ANB

Blaufisch

Pomatomus saltatrix

BLU

Pferde-Stachelmakrele

Caranx hippos

CVJ

Fregattmakrele

Auxis thazard

FRI

Königsmakrele

Scomberomourus cavalla

KGM

Gefleckte Königsmakrele

Scomberomourus maculatus

SSM

Pazifischer Segelfisch

Istiophorus platypterus

SAI

Weißer Marlin

Tetrapturus albidus

WHM

Blauer Marlin

Makaira nigricans

BUM

Schwertfisch

Xiphias gladius

SWO

Weißer Thun

Thunnus alalunga

ALB

Pelamide

Sarda sarda

BON

Falscher Bonito

Euthynnus alletteratus

LTA

Großaugenthun

Thunnus obesus

BET

Roter Thun

Thunnus thynnus

BFT

Echter Bonito

Katsuwonus pelamis

SKJ

Gelbflossenthun

Thunnus albacares

YFT

Thunfische

Scombridae

TUN

pelagische Fische

 

PEL

Wirbellose

 

 

Langflossen-Schelfkalmar

Loligo pealei

SQL

Kurzflossen-Kalmar

Illex illecebrosus

SQI

Kalmare

Loliginidae, Ommastrephidae

SQU

Amerik. Schwertmuschel

Ensis directus

CLR

Venusmuschel

Mercenaria mercenaria

CLH

Islandmuschel

Arctica islandica

CLQ

Sandklaffmuschel

Mya arenaria

CLS

Riesentrogmuschel

Spisula solidissima

CLB

Trogmuschel

Spisula polynyma

CLT

Herzmuschel

Prionodesmacea, Teleodesmacea

CLX

Karibik-Pilgermuschel

Argopecten irradians

SCB

Calico-Pilgermuschel

Argopecten gibbus

SCC

Meereswürmer

Polycheata

WOR

Atlantischer Schwertschwanz

Limulus polyphemus

HSC

Wirbellose

Invertebrata

INV

isländische Kammmuschel

Chylamys islandica

ISC

Tiefseescallop

Placopecten magellanicus

SCA

Kammmuscheln

Pectinidae

SCX

Amerikanische Auster

Crassostrea virginica

OYA

Miesmuschel

Mytilus edulis

MUS

Helmschnecken

Busycon sp.

WHX

Strandschnecken

Littorina sp.

PER

Weichtiere

Mollusca

MOL

Felsenkrabbe

Cancer irroratus

CRK

Blaukrabbe

Callinectes sapidus

CRB

Strandkrabbe

Carcinus maenas

CRG

Jonahkrabbe

Cancer borealis

CRJ

Arktische Seespinne

Chionoecetes opilio

CRQ

Rote Tiefseekrabbe

Geryon quinquedens

CRR

Steinkrabbe

Lithodes maia

KCT

Krabben

Reptantia

CRA

Hummer

Homarus americanus

LBA

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

PRA

Rosa Garnele

Pandalus montagui

AES

Geißelgarnelen

Penaeus sp.

PEN

Tiefseegarnelen

Pandalus sp.

PAN

Krebstiere

Crustacea

CRU

Seeigel

Strongylocentrotus sp.

URC

Andere Fische

 

 

Nordamerik. Flusshering

Alosa pseudoharengus

ALE

Stachelmakrelen

Seriola sp.

AMX

Amerik. Meeraal

Conger oceanicus

COA

Amerikan. Aal

Anguilla rostrata

ELA

Schleimaal

Myxine glutinosa

MYG

Amerik. Maifisch

Alosa sapidissima

SHA

Goldlachse

Argentina sp.

ARG

Atlantischer Umberfisch

Micropogonias undulatus

CKA

Atlantischer Hornhecht

Strongylura marina

NFA

Lachs

Salmo salar

SAL

Gezeiten-Ährenfisch

Menidia menidia

SSA

Atlantischer Fadenhering

Opisthonema oglinum

THA

Glattkopf

Alepocephalus bairdii

ALC

Trommelfisch

Pogonias cromis

BDM

Schwarzer Sägebarsch

Centropristis striata

BSB

Kanadische Alse

Alosa aestivalis

BBH

Lodde

Mallotus villosus

CAP

Saiblinge

Salvelinus sp.

CHR

Königsbarsch

Rachycentron canadum

CBA

Gemeiner Pampano

Trachinotus carolinus

POM

Fadenflossige Alse

Dorosoma cepedianum

SHG

Süßlippen

Pomadasyidae

GRX

Westatlant. Alse

Alosa mediocris

SHH

Laternenfisch

Notoscopelus sp.

LAX

Meeräschen

Mugilidae

MUL

Amerikan. Butterfisch

Peprilus alepidotus (=paru)

HVF

Gelbflossen-Süßlippe

Orthopristis chrysoptera

PIG

Regenbogen-Stint

Osmerus mordax

SMR

Augenfleck-Umberfisch

Sciaenops ocellatus

RDM

Gewöhnliche Sackbrasse

Pagrus pagrus

RPG

Raue Bastardmakrele

Trachurus lathami

RSC

Sandbarsch

Diplectrum formosum

PES

Schafskopf-Brasse

Archosargus probatocephalus

SPH

Punkt-Umberfisch

Leiostomus xanthurus

SPT

Gefleckter Umberfisch

Cynoscion nebulosus

SWF

Königs-Corvina

Cynoscion regalis

STG

Felsenbarsch

Morone saxatilis

STB

Störe

Acipenseridae

STU

Atlantischer Tarpun

Tarpon (=megalops) atlanticus

TAR

Forellen

Salmo sp.

TRO

Amerikanischer Streifenbarsch

Morone americana

PEW

Kaiserbarsch

Beryx sp.

ALF

Dornhai

Squalus acantias

DGS

Dornhaie

Squalidae

DGX

Sandhai

Odontaspis taurus

CCT

Heringshai

Lamna nasus

POR

Makrelenhai

Isurus oxyrinchus

SMA

Sandbankhai

Carcharhinus obscurus

DUS

Großer Blauhai

Prionace glauca

BSH

Große Haie

Squaliformes

SHX

Atlantischer Spitzmaulhai

Rhizoprionodon terraenovae

RHT

Schwarzer Fabricius Dornhai

Centroscyllium fabricii

CFB

Eishai, Grönlandhai

Somniosus microcephalus

GSK

Riesenhai

Cetorhinus maximus

BSK

Rochen

Raja sp.

SKA

Igelrochen

Leucoraja erinacea

RJD

Arctic skate

Amblyraja hyperborea

RJG

Barndoor skate

Dipturus laevis

RJL

Winterrochen

Leucoraja ocellata

RJT

Atlantischer Sternrochen

Amblyraja radiata

RJR

Smooth skate

Malcoraja senta

RJS

Grönlandrochen

Bathyraja spinicauda

RJO

Fische (allgemein)

 

FIN


(1)  Nach einer Empfehlung von STACRES auf der Jahrestagung 1970 (ICNAF Redbook 1970, Part I, Page 67) werden Gabeldorsche der Gattung Urophycis zu statistischen Zwecken wie folgt bezeichnet: a) Gabeldorsche aus den Unterzonen 1, 2 und 3 und den Abteilungen 4R, S, T und V werden als Weißer Gabeldorsch bezeichnet, Urophycis tenuis; b) Gabeldorsche, die mit Leinen gefangen werden, sowie jeder Gabeldorsch über 55 cm Standardlänge unabhängig von der Fangmethode aus den Abteilungen 4W und X, Unterzone 5 und dem statistischen Gebiet 6 werden als Weißer Gabeldorsch bezeichnet, Urophycis tennuis; c) andere Gabeldorsche der Gattung Urophycis aus den Abteilungen 4W und X, Unterzone 5 und dem statistischen Gebiet 6 werden als Roter Gabeldorsch bezeichnet, Urophycis chuss.


ANHANG VIII

ZUGELASSENER SCHEUERSCHUTZ AN DER OBERSEITE

1.   ICNAF-Typ des Stirnseiten-Scheuerschutzes

Unter ICNAF-Typ des Stirnseiten-Scheuerschutzes versteht man ein rechteckiges Stück Netzwerk, das zur Verringerung oder Verhütung von Schäden auf der Oberseite des Steerts angebracht ist und folgende Voraussetzungen erfüllt:

a)

das Netzwerk darf keine geringere Maschenweite aufweisen als für den Steert in Artikel 34 angegeben;

b)

das Netzwerk darf nur an seiner Vorderkante und den seitlichen Laschen an dem Steert befestigt werden, und zwar derart, dass nicht mehr als vier Maschen über die Teilschlinge überstehen und nicht weniger als vier Maschen vor der Steertleinen-Masche bleiben; wird keine Teilschlinge benutzt, so darf das Netzwerk nicht mehr als ein Drittel größer sein als der Steert, der von mindestens vier Maschen vor der Steertleinen-Masche gemessen wird;

c)

die Breite des Netzwerks muss mindestens anderthalbmal die Breite des bedeckten Teils des Steerts betragen, wobei beide Breiten im rechten Winkel zu der Längsachse des Steerts genommen werden.

Image

2.   Oberseiten-Scheuerschutz aus vielfachen Lappen („multiple flap“-typ)

Unter Oberseiten-Scheuerschutz aus vielfachen Lappen versteht man Netzwerkstücke, die in allen Teilen Maschen aufweisen, deren Weite bei nassen oder trockenen Netzwerkstücken nicht geringer ist als die der Maschen des Steerts, an dem sie befestigt sind, falls

a)

jedes Netzwerkstück

i)

nur mit der Vorderkante am Steert im rechten Winkel zu seiner Längsachse befestigt ist;

ii)

mindestens der Breite des Steerts entspricht (eine solche Breite wird im rechten Winkel zu der Längsachse des Steerts am Befestigungspunkt gemessen); und

iii)

nicht mehr als zehn Maschen lang ist; und

b)

die gesamte Länge dieser so befestigten Netzwerkstücke zwei Drittel der Länge des Steerts nicht überschreitet.

Image

POLNISCHER SCHEUERSCHUTZ

3.   Weitmaschiger Oberseiten-Scheuerschutz (abgeänderter polnischer Typ)

Unter Weitmaschigem Oberseiten-Scheuerschutz versteht man ein rechteckiges Netzwerkstück aus dem gleichen Garnmaterial wie der Steert oder aus einem einfachen, dicken, knotenlosen Garnmaterial, das an dem hinteren Teil der Oberseite des Steerts befestigt wird, jeden Teil der Oberseite des Steerts überdeckt und, wenn nass gemessen, in allen seinen Teilen die doppelte Maschenweite des Steerts aufweist und das am Steert nur an der Vorder- und Hinterkante sowie den Seitenlaschen des Netzwerks so befestigt ist, dass auf jede Masche des Netzwerks genau vier Maschen des Steerts kommen.

Image


ANHANG IX

GELENKKETTEN AN GARNELENSCHLEPPNETZEN: NAFO GEBIET

Unter Gelenkketten versteht man Ketten, Taue oder eine Kombination daraus, mit denen das Grundtau in unterschiedlichen Abständen an der unteren Netz- oder Bülschleine befestigt wird. Die Begriffe „Netzleine“ und „Bülschleine“ sind austauschbar. Einige Schiffe verwenden nur eine Leine, während andere eine Netz- und eine Bülschleine wie in der Zeichnung dargestellt verwenden. Die Länge der Gelenkketten wird vom Zentrum des durch das Grundtau verlaufenden Drahtseils (Querschnitt) bis zur Unterseite der Bülschleine gemessen.

Die folgende Zeichnung macht deutlich, wie die Länge der Gelenkkette zu messen ist.

Image


ANHANG X

MINDESTFISCHGRÖSSEN (1)

Art

Geschlachtete und ausgenommene Fische mit und ohne Haut;

frisch oder gekühlt, gefroren oder gesalzen

Ganz

Ohne Kopf

Ohne Kopf und Schwanz

Ohne Kopf und gespalten

Kabeljau

41 cm

27 cm

22 cm

27/25 cm (2)

Schwarzer Heilbutt

30 cm

entfällt

entfällt

entfällt

Raue Scharbe

25 cm

19 cm

15 cm

entfällt

Gelbschwanzflunder

25 cm

19 cm

15 cm

entfällt


(1)  Länge bis zur Schwanzflossengabelung bei Kabeljau; bei den anderen Arten Gesamtlänge

(2)  Geringere Größe bei grünen Salzfischen.


ANHANG XI

VORGESCHRIEBENE EINTRAGUNGEN IN DAS LOGBUCH

FANGBEZOGENE LOGBUCHEINTRAGUNGEN

Angaben

Code

Name des Schiffes

01

Staatszugehörigkeit des Schiffes

02

Registriernummer des Schiffes

03

Registrierhafen

04

Verwendetes Fanggerät (getrennte Eintragungen für verschiedenes Fanggerät)

10

Art des Fanggeräts

 

Datum:

 

Tag

20

Monat

21

Jahr

22

Position:

 

Breitengrad

31

Längengrad

32

statistisches Gebiet

33

Anzahl Hols pro 24 Stunden (1)

10

Anzahl Fangstunden mit Fanggerät pro 24 Stunden (1)

41

Bezeichnung der Arten (Anhang I)

 

Tägliche Fangmengen je Art (in Tonnen Lebendgewicht)

50

Tägliche Fangmengen je Art, Konsumfisch

61

Tägliche Fangmengen je Art, zur Fischmehlherstellung

62

Tägliche Rückwürfe je Art

63

Ort(e) der Umladung

70

Zeitpunkt(e) der Umladung

71

Unterschrift des Kapitäns

80

FANGGERÄTECODES

Fanggerät-Kategorie

Standard Abkürzung Code

Umschliessungsnetze

 

mit Schließleine (Ringwaden)

PS

von einem Boot bedient

PS1

von zwei Booten bedient

PS2

ohne Schließleine (Lampara)

LA

Wadennetze

SB

Boot- oder Schiffwaden

SV

Snurrewaden

SDN

Schottisches Wadennetz

SSC

Zweischiffwadennetz

SPR

Wadennetze (allgemein)

SX

Schleppnetze

 

Korbreusen

FPO

Grundschleppnetze

 

Baumkurren

TBB

Scherbrettnetze (2)

OTB

Gespannschleppnetze

PTB

Kaisergranat-Schleppnetze

TBN

Garnelen-Schleppnetze

TBS

Grundschleppnetze (allgemein)

TB

pelagische Schleppnetze

 

Scherbrettnetze

OTM

pelagische Gespannschleppnetze

PTM

Garnelen-Schleppnetze

TMS

pelagische Schleppnetze (allgemein)

TM

Scherbrett-Hosennetz

OTT

Scherbrettnetze (allgemein)

OT

Gespannschleppnetze (allgemein)

PT

Andere Schleppnetze (allgemein)

TX

Kiemen- und verwickelnetze

 

Stellnetze (verankert)

GNS

Treibnetze

GND

Umschließende Kiemennetze

GNC

Einwandige Kiemennetze (an Stangen)

GNF

Trammelnetze

GTR

Kombinierte Kiemen/Trammelnetze

GTN

Kiemen- und Verwickelnetze (allgemein)

GEN

Kiemennetze (allgemein)

GN

Fallen

 

nicht bedeckte stationäre Reusen

FPN

Garnreusen

FYK

Ankerhamen

FSN

Fangbauten, Labyrinthbauten, Fischzäune usw.

FWR

Sprungfischreusen

FAR

Fallen (allgemein)

FIX

Haken und Leinen

 

Handleinen und Angelleinen (handbetrieben) (3)

LHP

Handleinen und Angelleinen (mechanisiert) (3)

LHM

Grundleinen

LLS

Treibleinen

LLD

Langleinen (allgemein)

LL

Schleppangeln

LTL

Haken und Leinen (allgemein) (4)

LX

Greifende und verletzende Geräte

 

Harpunen

HAR

Dredgen

 

Bootdredgen

DRB

Handdredgen

DRH

Senk- und Hebenetze

 

Handsenknetze

LNP

Senktücher

LNB

Stationäre Hebenetze

LNS

Senk- und Hebenetze (allgemein)

LN

Fallende Netze

 

Wurfnetze

FCN

Fallende Netze (allgemein)

FG

Erntegeräte

 

Pumpen

HMP

Mechanisierte Dredgen

HMD

Erntegeräte (allgemein)

HMX

Verschiedenes Fanggerät  (5)

MIS

Sportfanggerät

RG

Unbekanntes Fanggerät

NK

FISCHEREIFAHRZEUGCODES

A.

Wichtigste Schiffstypen

FAO Code

Schiffstyp

BO

Schutzschiff

CO

Ausbildungsschiff

DB

Dredgenfischer — Unterbrochenes Schleppen

DM

Dredgenfischer — Ununterbrochenes Schleppen

DO

Baumkurrenfänger

DOX

Dredgenfischer o.n.A.

FO

Fischtransporter

FX

Fischereifahrzeug o.n.A.

GO

Kiemennetzfänger

HOX

Mutterschiff o.n.A.

HSF

Fabrikmutterschiff

KO

Krankenhausschiff

LH

Handleinenfischer

LL

Langleinenfischer

LO

Leinenfischer

LP

Angelfischereifahrzeug

LT

Schleppangelfischer

MO

Mehrzweckschiff

MSN

Waden-Leinenfischer (Handleine)

MTG

Trawler/Treibnetzfischer

MTS

Trawler/Ringwadenfischer

NB

Senknetzfischer/Begleitschiff

NO

Senknetzfischer

NOX

Senknetzfischer o.n.A.

PO

Pumpen verwendende Fischereifahrzeuge

SN

Wadenfischer, Grundzugnetz

SO

Wadenfischer

SOX

Wadenfischer o.n.A.

SP

Ringwadenfischer

SPE

Ringwadenfischer, europäischer Typ

SPT

Thunfischwadenfänger

TO

Trawler

TOX

Trawler o.n.A.

TS

Trawler, Seitenfänger

TSF

Seitenfänger, Froster

TSW

Seitenfänger, Frischfisch

TT

Trawler, Heckfänger

TTF

Heckfänger, Froster

TTP

Heckfänger, Fabrikschiff

TU

Trawler mit Ausleger

WO

Fallensteller

WOP

Reusenfischer

WOX

Fallensteller o.n.A.

ZO

Fischereiforschungsschiff

DRN

Treibnetzfischer

o.n.A. = ohne nähere Angaben

B.

Hauptbetriebsarten/Tätigkeiten

Alpha Code

Kategorie

ANC

Ankern

DRI

Treiben

FIS

Fischfang

HAU

Einholen/Ziehen

PRO

Verarbeitung

STE

Fahrt

TRX

Umladen

OTH

Sonstiges (bitte angeben)


(1)  Werden in demselben Zeitraum von 24 Stunden zwei oder mehrere Arten von Fanggeräten verwendet, so sind für jedes Fanggerät getrennte Angaben zu machen.

(2)  Zur Unterscheidung zwischen Seiten- und Hecktrawlern kann OTB-1 und OTB-2 sowie OTM-1 und OTM-2 angegeben werden.

(3)  Einschließlich Reißangeln.

(4)  Der Code LDV für die Angelfischerei mit Dory-Booten wird für historische Datenreihen beibehalten.

(5)  Dazu gehören: Kescher, Drive-in-Netz, das Einsammeln von Hand mit oder ohne Tauchausrüstung, Gift und Sprengstoff, abgerichtete Tiere, Elektrofischerei.


ANHANG XII

NAFO BEREICH

Die nachstehende Liste nennt (nicht erschöpfend) die Bestände, die nach Artikel 42 Absatz 2 gemeldet werden müssen.

ANG/N3NO.

Lophius americanus

Seeteufel

CAA/N3LMN.

Anarhichas lupus

gestreifter Katfisch

CAP/N3LM

Mallotus villosus

Lodde

CAT/N3LMN

Anarhichas spp.

Seewölfe

HAD/N3NO

Melanogrammus aeglefinus

Schellfisch

HAL/N23KL

Hippoglossus hippoglossus

Heilbutt

HAL/N3M

Hippoglossus hippoglossus

Heilbutt

HAL/N3NO

Hippoglossus hippoglossus

Heilbutt

HER/N3L

Clupea harengus

Hering

HKR/N2J3KL

Urophycis chuss

Roter Gabeldorsch

HKR/N3MNO

Urophycis chuss

Roter Gabeldorsch

HKS/N3NLMO

Merluccius bilinearis

Nordamerik Seehecht

RNG/N23

Coryphaenoides rupestris

Grenadierfisch

HKW/N2J3KL

Urophycis tenuis

Weißer Gabeldorsch

POK/N3O

Pollachius virens

Seelachs

RHG/N23

Macrourus berglax

Nordatlantik-Grenadier

SKA/N2J3KL

Raja spp

Rochen

SKA/N3M

Raja spp

Rochen

SQI/N56

Illex illecebrosus

Kurzflossen-Kalmar

VFF/N3LMN

Fische, unbekannt, unsortiert

WIT/N3M

Glyptocephalus cynoglossus

Rotzunge

YEL/N3M

Limanda ferruginea

Gelbschwanzflunder


ANHANG XIII

FANGVERBOT IM CCAMLR-BEREICH

Zielart

Gebiet

Schonzeit

Haie (alle Arten)

Übereinkommensbereich

ganzjährig

Notothenia rossii

FAO 48.1 Antarktis, im Bereich der Halbinsel

FAO 48.2 Antarktis, um die Südlichen Orkneyinseln

FAO 48.3 Antarktis, um Südgeorgien

ganzjährig

Verschiedene Fischarten

FAO 48.1 Antarktis (1)

FAO 48.2 Antarktis (1)

ganzjährig

Gobionotothen gibberifrons

Chaenocephalus aceratus

Pseudochaenichthys georgianus

Lepidonotothen squamifrons

Patagonotothen guntheri

FAO 48.3

ganzjährig

Dissostichus spp

FAO 48.5 Antarktis

1.12.2005 bis 30.11.2006

Dissostichus spp

FAO 88.3 Antarktis (1)

FAO 58.5.1 Antarktis (1)  (2)

FAO 58.5.2 Antarktis östlich von 79o20'E und außerhalb der AWZ westlich von 79o20'E (1)

FAO 88.2 Antarktis nördlich von 65oS (1)

FAO 58.4.4 Antarktis (1)

FAO 58.6 Antarktis (1)

FAO 58.7 Antarktis (1)

ganzjährig

Lepidonotothen squamifrons

FAO 58.4.4 (1)

ganzjährig

Alle Arten, außer Champsocephalus gunnari und Dissostichus elegionoides

FAO 58.5.2 Antarktis

1.12.2005 bis 30.11.2006

Dissostichus Mawsoni

FAO 48.4 Antarktis (1)

ganzjährig


(1)  Außer zu wissenschaftlichen Forschungszwecken.

(2)  Ausgenommen Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit (AWZ).


ANHANG XIV

BEIFANG- UND FANGGRENZEN FÜR NEUE UND VERSUCHSFISCHEREIEN IM CCAMLR-BEREICH 2006/07

Untergebiet/Bereich

Region

Saison

SSRU

Dissostichus spp. Fanggrenze (in t)

Beifanggrenze (in t)

Rochen

Macrourus spp.

Andere Arten

48.6

ganzer Bereich

1.12.2006 bis 30.11.2007

 

455 t nördlich von 60o S

455 t südlich von 60o S

ganzer Bereich: 50

ganzer Bereich: 73

ganzer Bereich: 20

58.4.1

ganzer Bereich

1.12.2006 bis 30.11.2007

A

B

C

D

E

F

G

H

0

0

200

0

200

0

200

0

ganzer Bereich:

50

ganzer Bereich:

96

ganzer Bereiche:

20

 

 

 

gesamtes Untergebiet

600

 

 

 

58.4.2

ganzer Bereich

1.12.2006 bis 30.11.2007

A

B

C

D

E

260

0

260

0

260

ganzer Bereich:

50

ganzer Bereich:

124

ganzer Bereich:

20

 

 

 

gesamtes Untergebiet

780

 

 

 

58.4.3a)

ganzer Bereich außerhalb nationaler Gerichtsbarkeit

1.05.2007 bis 31.08.2007

entfällt

250

ganzer Bereich:

50

ganzer Bereich:

26

ganzer Bereich:

20

58.4.3b)

ganzer Bereich außerhalb nationaler Gerichtsbarkeit

1.05.2007 bis 31.08.2007

entfällt

300

ganzer Bereich:

50

ganzer Bereich:

159

ganzer Bereich:

20

88.1

gesamtes Untergebiet

1.12.2006 bis 31.08.2007

A

B, C, G

D

E

F

H, I, K

J

L

0

356 (1)

0

0

0

1 936 (1)

564 (1)

176 (1)

0

50 (1)

0

0

0

97 (1)

50 (1)

50 (1)

0

57 (1)

0

0

0

310 (1)

90 (1)

28 (1)

0

60 (1)

0

0

0

60 (1)

20 (1)

20 (1)

 

 

 

gesamtes Untergebiet

3 032 (1)

150 (1)

484 (1)

0

88.2

gesamtes Untergebiet

1.12.2006 bis 31.08.2007

A

B

C, D, F, G

E

0

0

206 (1)

341 (1)

0

0

50 (1)

50 (1)

0

0

33 (1)

55 (1)

0

0

20 (1)

20 (1)

 

 

 

gesamtes Untergebiet

547 (1)

50 (1)

88 (1)

0


(1)  Begrenzungsregeln für Beifänge je SSRU innerhalb der Gesamtbeifanggrenzen je Untergebiet:

Echte Rochen: 5 % der Fanggrenze für Dissostichus spp. oder, wenn dies mehr ist, 50 t

Macrourus spp.: 16 % der Fanggrenze für Dissostichus spp.

Andere Arten: 20 t je SSRU.


ANHANG XV

TEIL I

Formblätter für Hafenstaatkontrollen

HAFENSTAATKONTROLLFORMBLATT — PSC 1

TEIL A: vom Schiffskapitän auszufüllen

Schiffsname

IMO Nummer (1)

Rufzeichen

Flaggenstaat

Inmarsat-Nummer

Telefaxnummer

Telefonnummer

E-Mail-Adresse

Anlande- oder Umladehafen

Geschätzte Ankunftszeit

 

Datum:

Uhrzeit:

Gesamtfang an Bord

Anzulandender Fang (2)

Art (3)

Erzeugnis (4)

ICES Fanggebiet

Produkt gewicht (kg)

Art (3)

Erzeugnis (4)

ICES Fanggebiet

Produkt gewicht (kg)


TEIl B: Amtlichen Eintragungen vorbehalten — vom Flaggenstaat auszufüllen

Der Flaggenstaat des Schiffes muss die folgenden Fragen mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten

Ja

Nein

a)

Das Fischereifahrzeug, das den Fisch als Fang gemeldet hat, verfügte über eine ausreichende Quote für die angegebene Art

 

 

b)

Die Mengen an Bord wurden ordnungsgemäß gemeldet und bei der Berechnung etwaiger Fang- oder Aufwandsbeschränkungen berücksichtigt

 

 

c)

Das Fischereifahrzeug, das den Fisch als Fang gemeldet hat, war zum Fischfang in dem angegebenen Gebiet berechtigt

 

 

d)

Der Aufenthalt des Fischereifahrzeugs in dem angegebenen Fanggebiet wurde mittels VMS-Daten überprüft

 

 

Bestätigung des Flaggenstaats

Ich bestätige nach bestem Wissen und Gewissen, dass die obigen Angaben vollständig, zutreffend und korrekt sind.

Name und Titel

Datum

Unterschrift

Amtliches Siegel


TEIL C: Amtlichen Eintragungen vorbehalten — vom Hafenstaat auszufüllen

Name des Hafenstaats

Genehmigung erteilt

Datum

Unterschrift

Stempel

 

Ja …

Nein …

 

 

 

HAFENSTAATKONTROLLFORMBLATT – PSC 2 (5)

TEIL A: Vom Schiffskapitän auszufüllen

Schiffsname

IMO-Nummer (6)

Rufzeichen

Flaggenstaat

Inmarsat-Nummer

Telefaxnummer

Telefonnummer

E-Mail-Adresse

Anlande- oder Umladehafen

Geschätzte Ankunftszeit

 

Datum:

Uhrzeit (UTC):

Fangangaben für abgebende Schiffe

Schiffsname

IMO-Nummer (6)

Rufzeichen

Flaggenstaat

Gesamtfang an Bord

Anzulandender Fang (7)

Art (8)

Erzeugnis (9)

ICES Fang-gebiet

Produkt gewicht (kg)

Art (8)

Erzeugnis (9)

ICES Fang-gebiet

Produkt gewicht (kg)


TEIL B: amtlichen Eintragungen vorbehalten — vom Flaggenstaat auszufüllen

Der Flaggenstaat des Schiffes muss die folgenden Fragen mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten

Ja

Nein

a)

Das Fischereifahrzeug, das den Fisch als Fang gemeldet hat, verfügte über eine ausreichende Quote für die angegebene Art

 

 

b)

Die Mengen an Bord wurden ordnungsgemäß gemeldet und bei der Berechnung etwaiger Fang- oder Aufwandsbeschränkungen berücksichtigt

 

 

c)

Das Fischereifahrzeug, das den Fisch als Fang gemeldet hat, war zum Fischfang in dem angegebenen Gebiet berechtigt

 

 

d)

Der Aufenthalt des Fischereifahrzeugs in dem angegebenen Fanggebiet wurde mittels VMS-Daten überprüft

 

 

Bestätigung des Flaggenstaats

Ich bestätige nach bestem Wissen und Gewissen, dass die obigen Angaben vollständig, zutreffend und korrekt sind.

Name und Titel

Datum

Unterschrift

Amtliches Siegel


TEIL C: Amtlichen Eintragungen vorbehalten — vom Hafenstaat auszufüllen

Name des Hafenstaats

Genehmigung erteilt

Datum

Unterschrift

Stempel

 

Ja …

Nein …

 

 

 

TEIL II

Hafenstaatkontrollbericht (PSC 3) (10)

A.   KONTROLLANGABEN

Hafenstaat

Anlande- oder Umladehafen

Name des Schiffes

Flaggenstaat

IMO-Nummer (11)

Internationales Rufzeichen

Beginn der Anlandung/Umladung

Datum

Uhrzeit

Ende der Anlandung/Umladung

Datum

Uhrzeit


B.   EINZELANGABEN ZUR KONTROLLE

Name des abgebenden Schiffs

IMO-Nummer (11)

Rufzeichen

Flaggenstaat


B1.   ANGELANDETER ODER UMGELADENER FISCH

Art (12)

Produkt (13)

ICES-Fanggebiet

Produktgewicht in kg

Differenz (kg) zwischen Produkt- gewicht und PSC 1 oder 2

Differenz ( %) zwischen Produkt- gewicht und PSC 1 oder 2


B2.   ANGABEN ZU GENEHMIGTEN ANLANDUNGEN OHNE BESTÄTIGUNG DES FLAGGENSTAATS

Name des Lagers, Name der zuständigen Behörden, Frist für die nachzureichende Bestätigung.


B3.   FISCH AN BORD

Art (12)

Produkt (13)

ICES-Fanggebiet

Produktgewicht in kg

Differenz (kg) zwischen Produktgewicht und PSC 1oder 2

Differenz ( %)zwischen Produkt- gewicht und PSC 1oder 2


C.   ERGEBNISSE DER KONTROLLE

Kontrollbeginn

Datum:

Uhrzeit

Kontrollende

Datum:

Uhrzeit

Bemerkungen

Festgestellte Verstöße (14)

Artikel

NEAFC-Vorschrift(en) nennen, gegen die verstoßen wurde, und einschlägige Fakten zusammenfassen

Name des Inspektors

Unterschrift des Inspektors

Datum und Ort


D.   BEMERKUNGEN DES KAPITÄNS

Der/die Unterzeichnete, Kapitän des Schiffs … bestätigt, am heutigen Tag eine Kopie dieses Berichts erhalten zu haben. Meine Unterschrift stellt keine Anerkennung des Inhalts dieses Berichts dar, meine etwaigen eigenen Bemerkungen ausgenommen.

Unterschrift: … Datum: …


E.   VERTEILER

Kopie an den Flaggenstaat

Kopie an den NEAFC-Sekretär


(1)  Fischereifahrzeuge ohne IMO-Nummer (IMO = Internationale Seeschifffahrtsorganisation) geben ihre äußere Registriernummer an

(2)  Bei Bedarf mehr als ein Formblatt verwenden

(3)  FAO 3-Alpha Artencode

(4)  Aufmachungsformen — Anlage 1 des Anhangs XV

(5)  Für jedes abgebende Schiff ein getrenntes Formblatt ausfüllen.

(6)  Fischereifahrzeuge ohne IMO-Nummer geben ihre äußere Registriernummer an.

(7)  Bei Bedarf mehr als ein Formblatt verwenden.

(8)  FAO 3-Alpha Artencode

(9)  Aufmachungsformen — Anlage 1 des Anhangs XV.

(10)  Wenn ein Schiff Umladungen vorgenommen hat. Für jedes abgebende Schiff ein getrenntes Formblatt verwenden.

(11)  Fischereifahrzeuge ohne IMO-Nummer gegen ihre äußere Registriernummer an.

(12)  FAO 3-Alpha Artencode.

(13)  Aufmachungsformen — Anlage zu Anhang XV.

(14)  Bei Verstößen im Zusammenhang mit Fisch, der im NEAFC-Übereinkommensbereich gefangen wurde, ist auf den einschlägigen Artikel, der am 17. November 2006 angenommenen Kontroll- und Durchsetzungsregelung der NEAFC zu verweisen.

Anhang XV Anlage 1

Erzeugnisse und Verpackung

A.   Codierung der Aufmachung/Erzeugnisse

Code

Aufmachung/Erzeugnisse

A

Ganz, gefroren

B

Ganz, gefroren (gegart)

C

Ausgenommen, mit Kopf — Gefroren

D

Ausgenommen, ohne Kopf — Gefroren

E

Ausgenommen, ohne Kopf — Zugerichtet — Gefroren

F

Filets ohne Haut — gefroren

G

Filets mit Haut — gefroren

H

Salzfisch

I

Eingelegter Fisch

J

Fischdosen

K

Öl

L

Fischmehl von ganzen Fischen

M

Fischmehl von Schlachtabfällen

N

Sonstige (bitte angeben)

B.   Art der Verpackung

Code

Art

CRT

Kartons

BOX

Kisten

BGS

Beutel

BLC

Blöcke


ANHANG XVI

TEIL I

SEAFO Umladeerklärung

Image

UMLADEERKLÄRUNG

(1)   Allgemeine Regel

Bei Umladungen trägt der Kapitän des Fischereifahrzeugs die Mengen in die Umladeerklärung ein. Ein Kopie der Umladeerklärung wird dem Kapitän des übernehmenden Schiffes ausgehändigt.

(2)   Ausfüllen der Erklärung

a)

Die Umladeerklärung ist leserlich und unlöschbar auszufüllen.

b)

Einträge dürfen nicht ausradiert oder geändert werden. Ein Fehler wird durchgestrichen, dann folgt der korrekte Eintrag, vom Kapitän oder seinem Vertreter paraphiert.

c)

Für jeden Umladevorgang wird eine Umladeerklärung ausgefüllt.

d)

Jede Seite der Umladeerklärung wird vom Kapitän unterschrieben.

(3)   Verantwortung des Kapitäns in Bezug auf Anlande- und Umladeerklärungen

Der Schiffskapitän bescheinigt mit seiner Paraphe und Unterschrift, dass die geschätzten Mengenangaben in der Umladerklärung zutreffen. Kopien der Umladeerklärung sind für ein Jahr aufzuheben.

(4)   Verlangte Angaben

Schätzungen der umgeladenen Mengen sind in der SEAFO-Umladeerklärung, wie in den Fußnoten des Formblatts angemerkt, für eine bestimmte Reise und für jede Art anzugeben.

(5)   Übermittlung

a)

Bei Umladung auf ein Schiff, das die Flagge einer Vertragspartei führt oder in einer Vertragspartei registriert ist, wird eine Kopie der Umladeerklärung dem Kapitän des übernehmenden Schiffes ausgehändigt. Das Original wird den Behörden der Vertragspartei, deren Flagge das Schiff führt oder in der es registriert ist, binnen 48 Stunden nach Abschluss der Anlandung oder bei Ankunft im Hafen ausgehändigt oder zugestellt.

b)

Bei Umladung auf ein Schiff, das die Flagge einer Nichtvertragspartei führt, wird das Original sobald wie möglich der Vertragspartei ausgehändigt oder übersandt, deren Flagge das Fischereifahrzeug führt oder in der es registriert ist.

c)

Ist es dem Kapitän nicht möglich, den Behörden der Vertragspartei, deren Flagge das Schiff führt oder in der es registriert ist, die Originale der Umladeerklärungen innerhalb der vorgegebenen Fristen zuzustellen, werden die verlangten Angaben den betreffenden Behörden per Funk oder anders durchgegeben.

Die Meldung erfolgt über die üblichen Funkstationen, nachdem zuvor der Name, das Rufzeichen und die äußeren Kennzeichen des Schiffs sowie der Name des Kapitäns durchgegeben wurden.

Kann die Meldung nicht vom Schiff übermittel werden, so kann sie von einem anderen Schiff im Namen dieses Schiffes oder auf andere Weise durchgegeben werden.

Der Kapitän vergewissert sich, dass die per Funk durchgegebenen Angaben schriftlich an die zuständigen Behörden weitergegeben werden.

TEIL III

Leitlinien für Konstruktion und Einsatz von Tori-Leinen

1.

Diese Leitlinien sind als Hilfe für die Ausarbeitung und Anwendung von Vorschriften für Tori-Leinen in der Langleinenfischerei gedacht. Auch wenn diese Leitlinien bereits recht klar sind, wird angeregt, die Wirksamkeit von Tori-Leinen durch Versuche noch weiter zu verbessern. Die Leitlinien berücksichtigen unterschiedliche Umwelt- und Einsatzbedingungen wie Wetter, Setzgeschwindigkeit und Schiffsgröße, die alle eine Rolle spielen, wenn Tori-Leinen erfolgreich verhindern sollen, dass Vögel Köder fressen. Art und Einsatz der Tori-Leinen können an die jeweiligen Bedingungen angepasst werden, so lange ihre Wirkung nicht beeinträchtigt wird. Tori-Leinen werden ständig weiter verbessert, so dass diese Leitlinien regelmäßig überarbeitet werden sollten.

2.   Konstruktion

2.1.

Empfohlen wird eine Tori-Leine von 150 m Länge. Der Leinenabschnitt im Wasser kann einen größeren Durchmesser haben als der Leinenabschnitt über Wasser. Dies erhöht die Zugkraft, so dass die Leine nicht unbedingt länger sein muss, und trägt der Aussetzgeschwindigkeit und der Zeit für das Absinken der Köder Rechnung. Der Abschnitt über Wasser sollte aus feiner Schnur bestehen (rund 3 mm Durchmesser) und von auffälliger Farbe wie Rot oder Orange sein.

2.2.

Die Leine über Wasser sollte leicht genug sein, um unvorhersehbare Bewegungen ausführen zu können, damit sich die Vögel nicht an die Leine gewöhnen, und gleichzeitig so schwer, dass die Leine nicht vom Wind abgetrieben wird.

2.3.

Die Leine wird am besten mit einem starken Tönnchenwirbel am Schiff festgemacht, damit sie sich nicht verfängt.

2.4.

Die Scheuchbänder sollten aus einem Material sein, das auffällig ist und flatterhafte Bewegungen erlaubt (z. B. mit rotem Kunststoff überzogene starke Schnur), mit einem starken Kreuzwirbel (damit auch sie sich nicht verwickeln) an der Tori-Leine befestigt sein und direkt über dem Wasser hängen.

2.5.

Der Abstand zwischen den Scheuchbändern sollte maximal 5–7 m betragen. Ideal sind paarweise aufgehängte Scheuchbänder.

2.6.

Jedes Scheuchbandpaar sollte mit einem Clip leicht zu lösen sein, damit die Leine problemlos verstaut werden kann.

2.7.

Die Anzahl Scheuchbänder sollte an die Aussetzgeschwindigkeit des Schiffes angepasst sein, bei niedrigeren Geschwindigkeiten sind mehr Bänder erforderlich. Bei einer Aussetzgeschwindigkeit von 10 Knoten sind drei Paare angemessen.

3.   Einsatz

3.1.

Die Leine sollte von einer am Schiff befestigten Stange ins Wasser führen. Die Tori-Stange sollte so hoch wie möglich sein, damit die Leine die Köder über eine ausreichende Distanz hinter dem Schiff schützt und sich nicht mit dem Fanggerät verwickelt. Je höher die Stange, desto größer der Köderschutz. So bietet z. B. eine Höhe von rund 6 m über der Wasserlinie etwa 100 m Köderschutz.

3.2.

Die Tori-Leine sollte so gesetzt werden, dass die Scheuchbänder über den beköderten Haken im Wasser hängen.

3.3.

Empfohlen wird der Einsatz von mehreren Tori-Leinen, damit die Köder noch besser vor Seevögeln geschützt sind.

3.4.

Da die Leinen brechen und sich verwickeln können, sollten Ersatz-Tori-Leinen mitgeführt werden, damit eine beschädigte Leine sofort ersetzt und der Fischfang ohne Unterbrechung fortgesetzt werden kann.

3.5.

Wenn Fischer ein Beköderungsgerät einsetzen, müssen dieses Gerät und die Tori-Leine aufeinander abgestimmt werden:

a)

das Gerät muss die Köder direkt unter der schützenden Tori-Leine auswerfen und

b)

wenn das Gerät steuerbord und backbord arbeitet, müssen zwei Tori-Leinen eingesetzt werden.

3.6.

Fischern wird empfohlen, für das leichte Aussetzen und Wiedereinholen der Tori-Leinen manuelle, elektrische oder hydraulische Winden zu installieren.


ANHANG XVII

Schiffe, die im Nordatlantik illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betreiben

1.   NORDOSTATLANTIK

1.1.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten unverzüglich über Schiffe unter der Flagge von Nichtvertragsparteien des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (nachstehend „Übereinkommen“ genannt), die beim Fischfang im Regelungsbereichs des Übereinkommens gesichtet und von der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) auf die vorläufige Liste der Schiffe gesetzt wurden, von denen vermutet wird, dass sie die in dem Übereinkommen enthaltenen Empfehlungen untergraben. Für diese Schiffe gilt Folgendes:

a)

Schiffe, die in einen Hafen einlaufen, erhalten dort keine Genehmigung zur An- oder Umladung und werden von den zuständigen Behörden kontrolliert. Diese Kontrollen umfassen die Schiffsdokumente, die Logbücher, die Fanggeräte, die an Bord befindlichen Fänge sowie alle anderen Gegenstände, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Schiffes im Regelungsbereich des Übereinkommens stehen. Die Ergebnisse der Kontrollen werden der Kommission umgehend übermittelt;

b)

Fischereifahrzeuge, Hilfsschiffe, Schiffe für die Treibstoffversorgung, Mutterschiffe und Frachtschiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, leisten diesen Schiffen keine Hilfe und beteiligen sich nicht an Umladungen oder gemeinsamen Fangeinsätzen mit diesen Schiffen;

c)

die Schiffe erhalten in Häfen keine Vorräte, keinen Treibstoff und keine sonstigen Dienstleistungen.

1.2.

Die Schiffe, die von der NEAFC auf die Liste der Schiffe gesetzt wurden, denen illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei nachgewiesen wurde (nachstehend „IUU-Schiffe“ genannt), sind in Anlage 1 aufgelistet. Zusätzlich zu den Maßnahmen unter 1.1 gilt für diese Schiffe Folgendes:

a)

IUU-Schiffe dürfen nicht in einen Gemeinschaftshafen einlaufen;

b)

IUU-Schiffe erhalten keine Genehmigung zum Fischfang in den Gemeinschaftsgewässern und dürfen nicht gechartert werden;

c)

die Einfuhr von Fisch von IUU-Schiffen ist verboten;

d)

die Mitgliedstaaten verweigern IUU-Schiffen die Genehmigung zum Führen ihrer Flaggen und halten Importeure, Spediteure und andere betroffenen Sektoren dazu an, keine Verhandlungen mit diesen Schiffen zu führen und keinen Fisch von diesen Schiffen umzuladen.

1.3.

Sobald die NEAFC eine neue IUU-Liste annimmt, ändert die Kommission ihre IUU-Liste entsprechend.

2.   NORDWESTATLANTIK

2.1.

Die Schiffe, die von der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) auf die Liste der IUU-Schiffe gesetzt wurden, sind in Anlage 2 aufgelistet. Für diese Schiffe gilt Folgendes:

a)

Fischereifahrzeuge, Hilfsschiffe, Schiffe für die Treibstoffversorgung, Mutterschiffe und Frachtschiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, leisten IUU-Schiffen keine Hilfe und beteiligen sich nicht an Umladungen oder gemeinsamen Fangeinsätzen mit Schiffen auf der Liste der IUU-Schiffe;

b)

IUU-Schiffe erhalten in Häfen keine Vorräte, keinen Treibstoff und keine sonstigen Dienstleistungen;

c)

IUU-Gebiete dürfen, außer im Fall höherer Gewalt, nicht in Gemeinschaftshäfen einlaufen;

d)

IUU-Schiffen wird keine Genehmigung zum Austausch der Mannschaft erteilt, außer im Falle höherer Gewalt;

e)

IUU-Schiffe erhalten keine Genehmigung zum Fischfang in Gemeinschaftsgewässern und dürfen nicht gechartert werden;

f)

die Mitgliedstaaten verweigern IUU-Schiffen die Genehmigung zum Führen ihrer Flaggen und halten Importeure, Spediteure und andere betroffene Sektoren dazu an, keine Verhandlungen mit diesen Schiffen zu führen und keinen Fisch von diesen Schiffen umzuladen;

g)

die Einfuhr von Fisch von IUU-Schiffen ist verboten.

2.2.

Sobald die NAFO eine neue Liste annimmt, ändert die Kommission ihre IUU-Liste entsprechend.

ANHANG XVII Anlage 1

Liste der Schiffe, die laut Bestätigung der NEAFC illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betrieben haben (IUU-Schiffe)

IMO (1) -Nummer des Schiffs

Schiffsname (2)

Flaggenstaat (2)

8522030

CARMEN

Georgien

7700104

CEFEY

Ex-Panama

8422852

DOLPHIN

Georgien

8522119

EVA

Georgien

7321374

FONTE NOVA

Panama

6719419

GRAN SOL

Panama

7332218

IANNIS I

Panama

8028424

ICE BAY

Kambodscha

8422838

ISABELLA

Georgien

8522042

JUANITA

Georgien

6614700

KABOU

Guinea-Conakry

7351161

KERGUELEN

Guinea-Conakry

7385174

MURTOSA

Togo

8326319

PAVLOVSK

Georgien

8914221

POLESTAR

Panama

8522169

ROSITA

Georgien

8421937

SANTA NIKOLAS

Honduras

7347407

SUNNY JANE

 

8209078

THORGULL

Bahamas

8606836

ULLA

Georgien


(1)  Internationale Schifffahrtsorganisation

(2)  Mögliche Änderungen der Namen und Flaggen und weitere Angaben zu den Schiffen sind auf der NEAFC-Website abrufbar: www.neafc.org

ANHANG XVII Anlage 2

Liste der Schiffe, die laut Bestätigung der NAFO illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betrieben haben (IUU-Schiffe)

Schiffsname

(wenn bekannt auch früherer Name)

Derzeitiger Flaggenstaat

(wenn bekannt auch früherer Flaggenstaat)

Rufzeichen

(RC)

IMO (1)

Nummer

Carmen

(Ostovets)

Georgien

(Dominica)

4LSK

8522030

Eva

(Oyra)

Georgien

(Dominica)

4LPH

8522119

Isabella

(Olchan)

Georgien

(Dominica)

4LSH

8422838

Juanita

(Ostroe)

Georgien

(Dominica)

4LSM

8522042

Ulla

(Lisa, Kadri)

Georgien

(Dominica)

unbekannt

8606836


(1)  Internationale Schifffahrtsorganisation.


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