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Document 32007L0075

Richtlinie 2007/75/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf bestimmte befristete Bestimmungen über die Mehrwertsteuersätze

OJ L 346, 29.12.2007, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 09 Volume 001 P. 255 - 256

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2007/75/oj

29.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/13


RICHTLINIE 2007/75/EG DES RATES

vom 20. Dezember 2007

zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf bestimmte befristete Bestimmungen über die Mehrwertsteuersätze

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2) enthält einige Ausnahmeregelungen im Bereich der Mehrwertsteuersätze. Einige dieser Regelungen laufen zu einem festen Datum aus, während andere bis zur Einführung einer endgültigen Mehrwertsteuerregelung gültig bleiben.

(2)

Die MwSt.-Ausnahmeregelungen, die in der Richtlinie 2006/112/EG im Einklang mit der Beitrittsakte von 2003 vorgesehen sind und die eine bessere Anpassung der Wirtschaft bestimmter neuer Mitgliedstaaten an den Binnenmarkt ermöglichen sollen, laufen zu einem festen Datum aus, das in Kürze erreicht ist.

(3)

Einige dieser neuen Mitgliedstaaten haben den Wunsch bekundet, die ihnen bislang gewährten Ausnahmeregelungen für einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen zu können.

(4)

Mit Blick auf die derzeitige Debatte über die Anwendung ermäßigter Steuersätze und den von der Kommission vorzulegenden Legislativvorschlag ist es angezeigt, bestimmte Ausnahmeregelungen bis Ende 2010 zu verlängern, d. h. für die Zeit der verlängerten Geltungsdauer der versuchsweisen Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf arbeitsintensive Dienstleistungen.

(5)

Die Richtlinie 2006/112/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 wird die Richtlinie 2006/112/EG wie folgt geändert:

1.

Artikel 123 erhält folgende Fassung:

„Artikel 123

Die Tschechische Republik darf bis zum 31. Dezember 2010 weiterhin einen ermäßigten Satz von nicht weniger als 5 % auf Bauleistungen für den Wohnungsbau in einem nicht sozialpolitischen Kontext, ausgenommen Baumaterial, beibehalten.“

2.

Artikel 124 wird gestrichen.

3.

In Artikel 125 Absätze 1 und 2 werden die Worte „bis zum 31. Dezember 2007“ ersetzt durch „bis zum 31. Dezember 2010“.

4.

Artikel 126 wird gestrichen.

5.

In Artikel 127 wird „1. Januar 2010“ ersetzt durch „31. Dezember 2010“.

6.

Artikel 128 erhält folgende Fassung:

„Artikel 128

(1)   Polen darf bis zum 31. Dezember 2010 eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug auf die Lieferungen von bestimmten Büchern und Fachzeitschriften gewähren.

(2)   Polen darf bis zum 31. Dezember 2010 bzw. bis zur Einführung der in Artikel 402 genannten endgültigen Regelung — je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist — einen ermäßigten Satz von nicht weniger als 7 % auf Leistungen im Gaststättengewerbe beibehalten.

(3)   Polen darf bis zum 31. Dezember 2010 einen ermäßigten Satz von nicht weniger als 3 % auf die in Anhang III Nummer 1 genannte Lieferung von Nahrungsmitteln beibehalten.

(4)   Polen darf bis zum 31. Dezember 2010 einen ermäßigten Satz von nicht weniger als 7 % auf die Erbringung von Dienstleistungen für die Errichtung, die Renovierung und den Umbau von Wohnungen in einem nicht sozialpolitischen Kontext, ausgenommen Baumaterial, und auf die Lieferung der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a genannten Wohngebäude oder Teile von Wohngebäuden, die vor dem Erstbezug geliefert werden, beibehalten.“

7.

In Artikel 129 Absätze 1 und 2 werden die Worte „bis zum 31. Dezember 2007“ ersetzt durch „bis zum 31. Dezember 2010“.

8.

Artikel 130 wird gestrichen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. NUNES CORREIA


(1)  Stellungnahme vom 11. Dezember 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2006/138/EG (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 92).


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