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Document 32007G0630(01)

Entschliessung des Rates vom 25. Juni 2007 zu einer neuen Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (2007-2012)

OJ C 145, 30.6.2007, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 145/1


ENTSCHLIESSUNG DES RATES

vom 25. Juni 2007

zu einer neuen Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (2007-2012)

(2007/C 145/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

unter Berücksichtigung der Mitteilung der Kommission vom 21. Februar 2007„Die Arbeitsplatzqualität verbessern und die Arbeitsproduktivität steigern: eine neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007-2012“ als eines der Ziele der Europäischen Sozialagenda,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 137 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hat zu einem umfangreichen gemeinschaftlichen Besitzstand auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz geführt.

(2)

Die Arbeitsplatzqualität weist eine nicht zu unterschätzende menschliche, aber auch wirtschaftliche Dimension auf und die Mitgliedstaaten haben im Rahmen der Lissabon-Strategie anerkannt, dass die Politiken in den Bereichen Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz einen wichtigen Beitrag zu Wirtschaftswachstum und Beschäftigung leisten.

(3)

Das europäische Sozialmodell stützt sich auf ein reibungsloses Funktionieren der Wirtschaft, ein hohes Sozialschutzniveau, einen hohen Bildungs- und Ausbildungsstand und den sozialen Dialog, wozu auch eine Verbesserung der qualitativen Aspekte der Arbeit gehört, insbesondere in Bezug auf Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitplatz.

(4)

Die Europäische Union muss die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen im Lichte des sich derzeit vollziehenden demografischen Wandels und unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates auf seinen Tagungen am 23. und 24. März 2001 in Stockholm, am 15. und 16. März 2002 in Barcelona und am 8. und 9. März 2007 in Brüssel stärken.

(5)

Die neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (2007-2012) (im Folgenden als „Gemeinschaftsstrategie“ bezeichnet) sollte zu weiteren Fortschritten beitragen, indem sie die Dynamik nutzt, die durch die vorangegangene Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (2002-2006), die auf einem ganzheitlichen Konzept für das Wohlergehen am Arbeitsplatz basierte und zu einer Neubelebung der Präventionsmaßnahmen und zu erheblichen Verbesserungen führte, entstanden ist.

(6)

Die Umsetzung der geltenden Rechtsvorschriften zur Schaffung eines gesunden und sicheren Arbeitsumfeldes bleibt eine der wichtigsten Verpflichtungen aller Mitgliedstaaten.

(7)

Die absolute Zahl der Arbeitsunfälle und die Inzidenz von arbeitsbedingten Erkrankungen, die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich ist, ist in bestimmten Sektoren und bei bestimmten Arbeitnehmerkategorien immer noch zu hoch und es kommt daher darauf an, dass die neue Strategie hier Abhilfe schafft —

NIMMT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN:

I.

1.

Der Rat nimmt die Auffassung der Kommission zur Kenntnis, dass die betroffenen Akteure eine Reihe von Zielen verfolgen müssen, damit eine kontinuierliche, nachhaltige und konsequente Verringerung der Arbeitsunfälle und arbeitsbedingten Erkrankungen erreicht wird; hierzu gehören:

a)

die stärkere Betonung der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts;

b)

die Förderung der Einhaltung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere in Risikosektoren und -unternehmen und bei den am stärksten gefährdeten Arbeitnehmerkategorien;

c)

die Anpassung des Rechtsrahmens an die Entwicklung der Arbeitswelt und Vereinfachung dieses Rahmens;

d)

die Förderung der Entwicklung und Umsetzung nationaler Strategien;

e)

die Schaffung einer allgemeinen Kultur, die der Verhütung von Krankheiten und Risiken angemessene Bedeutung beimisst und zu diesem Zweck eine Änderung der Verhaltensweisen von Arbeitnehmern sowie die Einführung gesundheitsfördernder Maßnahmen durch die Arbeitgeber fördert;

f)

die Entwicklung von Methoden zur Ermittlung und Bewertung neuer potenzieller Risiken;

g)

die Bewertung der Umsetzung dieser Gemeinschaftsstrategie;

h)

die Förderung von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz auf internationaler Ebene.

2.

Der Rat nimmt die Auffassung der Kommission zur Kenntnis, dass zur Erfüllung dieser Zielvorgaben weiter an einem Gesamtkonzept unter Berücksichtigung der folgenden Aktionsbereiche gearbeitet werden muss:

a)

Die nationalen Strategien sollten vorrangig auf die Anwendung eines Gesamtpakets von Instrumenten abstellen, die eine weitgehende Einhaltung der Rechtsvorschriften, insbesondere in den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und in den Hochrisikosektoren, sicherstellen; dazu gehören

die Verbreitung bewährter Verfahren auf lokaler Ebene;

allgemeine und berufliche Bildung;

die Entwicklung einfacher Hilfsmittel und Leitlinien;

ein besserer Zugang zu qualitativ hochwertigen Präventionsdiensten;

eine angemessene Finanzmittel- und Personalausstattung für die Arbeitsaufsichtsbehörden;

die Nutzung wirtschaftlicher Anreize auf nationaler und Gemeinschaftsebene.

Diese Strategien sollten in den hierfür geeigneten Fällen und im Einklang mit den nationalen Prioritäten und Gegebenheiten insbesondere auf Folgendes ausgerichtet sein: demografischer Wandel, Präventivwirkung der Gesundheitsüberwachung, Rehabilitation und Wiedereingliederung von Arbeitnehmern, stringentere und wirksamere Durchsetzung sowie eine größere Kohärenz der Politik.

b)

Die nationalen Strategien sollten die Festlegung quantifizierbarer Ziele für die Verringerung arbeitsbedingter Unfälle und Erkrankungen bei bestimmten Arbeitnehmerkategorien sowie Arten von Unternehmen und/oder Sektoren anstreben.

c)

Die Verbesserung des administrativen und institutionellen Rechtsrahmens ist weiterhin eine zentrale Priorität auf nationaler und gemeinschaftlicher Ebene; dabei kommt der Bewertung eine wichtige Rolle zu.

d)

Es muss für mehr Kohärenz zwischen den einschlägigen Politikbereichen, wie z.B. der Gesundheits- und der Beschäftigungspolitik, und der Politik für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz gesorgt werden.

e)

Neue und bestehende Risiken am Arbeitsplatz bedürfen einer gründlicheren Erforschung, wobei unter anderem folgende Gebiete relevant sind:

Psychosoziale Fragen und Erkrankungen des Bewegungsapparats;

gefährliche Stoffe, Risiken für die Fortpflanzung und Risiken durch neue Technologien, z.B. Nanotechnologien;

Risiken durch neue Formen der Arbeitsorganisation und

Gesundheitsschutz- und Sicherheitsmanagement am Arbeitsplatz;

geschlechterspezifischen Aspekten ist in diesem Zusammenhang angemessen Rechnung zu tragen.

f)

Arbeitsplätze müssen so gestaltet werden, dass die Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitnehmer während ihres gesamten Berufslebens erhalten bleibt. Zugleich sollten die Arbeitsplätze auf die individuellen Bedürfnisse älterer und behinderter Arbeitnehmer zugeschnitten sein.

g)

Es ist erforderlich, auf allen Ebenen des Bildungssystems und auf allen Gebieten Änderungen in den Verhaltensmustern in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu fördern.

h)

Die weitere Ausarbeitung neuer Instrumente zur Messung der erzielten Fortschritte und der Bemühungen aller Beteiligten sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene ist notwendig, insbesondere unter Verwendung von Fortschrittsanzeigern (score boarding).

i)

Die internationale Zusammenarbeit muss intensiviert und die aktive Zusammenarbeit mit der Internationalen Arbeitsorganisation, der Weltgesundheitsorganisation und anderen internationalen Organisationen muss weitergeführt werden.

II.

Der Rat

1.

begrüßt die Mitteilung der Kommission zu einer neuen Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007-2012;

2.

ist der Auffassung, dass diese Mitteilung ein hilfreicher Rahmen für die weitere wirksame Anwendung von Artikel 137 des EG-Vertrags auf Gemeinschaftsebene ist;

3.

teilt die Ansicht der Kommission, dass durch Arbeitsschutz nicht nur das Leben und die Gesundheit von Arbeitnehmern geschützt werden und deren Motivation erhöht wird, sondern dass der Arbeitsschutz auch eine herausragende Rolle für die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und der Produktivität der Unternehmen und für die Nachhaltigkeit der Sozialschutzsysteme spielt, da er bewirkt, dass weniger soziale und wirtschaftliche Kosten durch arbeitsbedingte Unfälle, Zwischenfälle und Krankheiten anfallen;

4.

betont, dass kollektive Schutzmaßnahmen und die Bekämpfung der Risiken am Entstehungsort grundlegende Präventionsprinzipien sind;

5.

ist der Auffassung, dass eine Gemeinschaftspolitik für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, die auf einem Gesamtkonzept für das Wohlergehen am Arbeitsplatz beruht, den Zweck einer kontinuierlichen, nachhaltigen und konsequenten Verringerung der Arbeitsunfälle und arbeitsbedingten Erkrankungen verfolgen sollte;

6.

unterstützt die Kommission in ihrem Bestreben, die Inzidenz von Arbeitsunfällen auf der Ebene der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Erfahrungen, der Besonderheiten und der Möglichkeiten der einzelnen Mitgliedstaaten um 25 % zu verringern;

7.

betont, dass Folgendes erforderlich ist:

a)

Anerkennung der Bedeutung guter Arbeit und der ihr zugrunde liegenden Grundsätze, d.h. Arbeitnehmerrechte und Mitwirkung der Arbeitnehmer, Chancengleichheit, Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie eine familienfreundliche Arbeitsorganisation;

b)

Berücksichtigung neuer Herausforderungen wie demografischer Wandel und Alterung der Erwerbsbevölkerung, neuer Tendenzen bei der Beschäftigung sowie neuer und stärkerer Zuwanderungsströme nach Europa und innerhalb Europas;

c)

Gewährleistung eines modernen und wirksamen Rechtsrahmens für die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung des Gemeinschaftsrechts und Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts, ohne dadurch das bereits bestehende Schutzniveau zu verringern, sowie ihre Anpassung an Änderungen der Arbeitswelt;

d)

verbesserte Aufklärung derjenigen, die von der Notwendigkeit einer Rehabilitation und Wiedereingliederung von Arbeitnehmern betroffen sind, die wegen eines Arbeitsunfalls, einer arbeitsbedingten Erkrankung oder einer Behinderung lange von der Arbeitswelt ausgeschlossen waren;

e)

Einsatz zusätzlicher Mittel einschließlich wirtschaftlicher Anreize, um eine Änderung der Einstellung im Hinblick auf ein partizipatorischeres und integrierteres Management des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit in Unternehmen zu bewirken;

f)

Aufforderung an die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, den Austausch von Informationen und bewährten Praktiken zu fördern und von ihrer Beobachtungsstelle für Risiken qualitativ hochwertige Informationen über die konkreten Herausforderungen erstellen zu lassen. Die größeren sozio-ökonomischen Trends und Einflüsse sollten stärker berücksichtigt werden;

8.

ruft die Mitgliedstaaten dazu auf,

a)

in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern schlüssige nationale Strategien für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, die auf die nationalen Voraussetzungen zugeschnitten sind, zu entwickeln und umzusetzen; dabei sollen gegebenenfalls messbare Ziele für eine weitere Verringerung der Arbeitsunfälle und der Inzidenz von arbeitsbedingten Erkrankungen insbesondere in den Bereichen, in denen die Quoten über dem Durchschnitt liegen, festgelegt werden;

b)

den nationalen Sozial- und Gesundheitsschutzsystemen — sofern dienlich — eine aktivere Rolle bei der Verbesserung der Prävention und der Rehabilitation und Wiedereingliederung von Arbeitnehmern einzuräumen;

c)

die Möglichkeiten, die das Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität (Progress), der Europäische Sozialfonds und andere Gemeinschaftsfonds im Hinblick auf die Förderung der Gemeinschaftsstrategie bieten, in die Überlegungen einzubeziehen;

d)

nationale Forschungszentren dazu anzuhalten, Informationen auf nationaler und auf europäischer Ebene auszutauschen, die Programme zu koordinieren und sich dabei auf die Problemlösung und die sofortige Weiterleitung von Ergebnissen an Unternehmen, insbesondere KMU, zu konzentrieren;

e)

das Bewusstsein zu verbessern, indem die Information, die Unterweisung und die Beteiligung der Arbeitnehmer verbessert, insbesondere Kleinunternehmen auf leicht verständliche Weise beraten und Beispiele für bewährte Vorgehensweisen analysiert und verbreitet werden, und zwar insbesondere durch den Aufbau von Kontakten zwischen den auf örtlicher Ebene Beteiligten;

f)

ein systematisches Konzept in Bezug auf das Wohlergehen am Arbeitsplatz durch Initiativen für die Verbesserung der Arbeitsqualität zu fördern, insbesondere indem Gesundheit und Sicherheit, lebenslanges Lernen und Fragen der Geschlechter in die Unternehmensführung und auf allen Bildungsebenen integriert werden;

g)

eine bessere und wirksamere Durchsetzung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten und geeignete Schritte zu unternehmen, um angemessene Ressourcen für die Arbeitsaufsichtsbehörden bereitzustellen;

h)

die im Jahr 2003 beschlossene globale Arbeitsschutzstrategie der Internationalen Arbeitsorganisation mit allen geeigneten Mitteln weiter umzusetzen;

i)

neue Tendenzen bei der Beschäftigung, beispielsweise Ausbau der selbstständigen Tätigkeit, Outsourcing, Untervergabe von Aufträgen, Arbeitnehmermigration und Arbeitnehmerentsendung besonders zu berücksichtigen;

9.

ruft die Kommission dazu auf,

a)

den Arbeitsschutz durch geeignete Maßnahmen im Hinblick auf den Wandel in der Welt der Arbeit zu fördern;

b)

für eine bessere Zusammenarbeit mit den und zwischen den verschiedenen Organisationen und Ausschüssen wie dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (ACSH), dem Ausschuss Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter, der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen zu sorgen und die von diesen Organisationen übermittelten Informationen sowie die Standpunkte der Ausschüsse bei der Ausarbeitung neuer Strategien und Rechtsvorschriften in diesem Bereich zu berücksichtigen;

c)

weiterhin die Umsetzung der Rechtsvorschriften in allen Mitgliedstaaten zu überwachen und zu unterstützen;

d)

zusammen mit dem ACSH und den Sozialpartnern insbesondere für KMU Leitlinien für die Anwendung von Richtlinien zu erstellen;

e)

die Abstimmung mit anderen Politikfeldern der Gemeinschaft insbesondere hinsichtlich der Herstellung und des Vertriebs von Arbeitsmitteln und chemischen Stoffen und der Politik in den Bereichen der öffentlichen Gesundheit, Bildung und Antidiskriminierung zu verbessern;

f)

den Gedankenaustausch und den Austausch von Erfahrungen zu nationalen Strategien im ACSH zu fördern;

g)

mit Unterstützung des ACSH die Durchführung von Artikel 7 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (1) hinsichtlich Qualität, Zuständigkeitsbereich und Zugänglichkeit der Präventionsdienste zu verbessern;

h)

eine gemeinsame Methodik zur Evaluierung der spezifischen Arbeitsschutz-Richtlinien in enger Zusammenarbeit mit dem ACSH zu entwickeln und sich verstärkt darum zu bemühen, das der Verwaltungs- und Rechtsrahmen weiter verbessert und vereinfacht wird, und dabei dem vom Europäischen Rat am 8. und 9. März 2007 in Brüssel festgelegten Ziel und den Bestrebungen der Kommission zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Unternehmen Rechnung zu tragen, ohne das bereits bestehende Arbeitsschutzniveau abzusenken; dabei sind die Bedürfnisse von Kleinstfirmen in Bezug auf die Umsetzung dieser Bestimmungen gebührend zu berücksichtigen;

i)

sicherzustellen, dass bei allen im Rahmen dieser Gemeinschaftsstrategie vorgeschlagenen neuen Rechtsvorschriften die vom Europäischen Rat am 8. und 9. März 2007 in Brüssel bekräftigten Grundsätze der besseren Rechtsetzung gewahrt werden und deshalb — sofern angezeigt — wirksame Folgenabschätzungen vorgelegt werden;

j)

mit dem ACSH zusammenzuarbeiten, um zu prüfen, auf welche Weise Arbeitgeber zusammenarbeiten können, wenn an derselben Arbeitsstätte eine Weitervergabe auf mehreren Ebenen stattgefunden hat;

k)

mit den rechtsetzenden Behörden zusammenzuarbeiten, um ein geeignetes europäisches Statistiksystem im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz einzurichten, das den verschiedenen nationalen Systemen Rechnung trägt und mit dem zusätzlicher Verwaltungsaufwand vermieden wird;

10.

ruft die Sozialpartner dazu auf,

a)

im Rahmen des sektoralen sozialen Dialogs Initiativen auszuarbeiten und darauf zu achten, dass die Arbeitnehmervertreter mehr Mitwirkungsmöglichkeiten im Rahmen eines systematischen Managements der beruflichen Risiken erhalten;

b)

eine aktive Rolle dabei wahrzunehmen, die Grundsätze der Gemeinschaftsstrategie auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene und auf der Ebene einzelner Unternehmen zu vermitteln;

c)

aktiv mit den Behörden ihres jeweiligen Landes bei der Entwicklung und der Durchführung nationaler Strategien für die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zusammenzuarbeiten;

d)

die richtige Anwendung von Grundsätzen der Prävention berufsbedingter Risiken am Arbeitsplatz zu fördern und bekannt zu machen;

e)

über die Verhütung von Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz weiter zu verhandeln und der Bewertung der Umsetzung der Rahmenvereinbarung auf europäischer Ebene über Stress am Arbeitsplatz Rechnung zu tragen;

f)

sowohl auf nationaler Ebene als auch auf Gemeinschaftsebene die fachliche Unterstützung und die Fortbildung für Arbeitnehmervertreter mit Zuständigkeiten in den Bereichen Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer sowie für Arbeitgeber, insbesondere KMU, zu verbessern.


(1)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).


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