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Document 32007D0860

2007/860/EG: Beschluss des Rates vom 10. Dezember 2007 über eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft für Libanon

OJ L 337, 21.12.2007, p. 111–112 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 116 P. 300 - 301

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/860/oj

21.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/111


BESCHLUSS DES RATES

vom 10. Dezember 2007

über eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft für Libanon

(2007/860/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Behörden Libanons haben am 4. Januar 2007 ein umfassendes Programm sozioökonomischer Reformen beschlossen, das finanzpolitische, strukturelle und soziale Maßnahmen vorsieht und mittelfristige Prioritäten für das Handeln der Regierung festlegt.

(2)

Libanon einerseits und die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten andererseits haben ein Assoziierungsabkommen (1) unterzeichnet, das am 1. April 2006 in Kraft trat.

(3)

Die Behörden Libanons haben sich zu wirtschaftlicher Stabilisierung und strukturellen Reformen verpflichtet und werden in ihren diesbezüglichen Anstrengungen vom Internationalen Währungsfonds (IWF) durch ein am 9. April 2007 genehmigtes Programm im Rahmen des „Emergency Post-Conflict Arrangement“ (EPCA) unterstützt.

(4)

Die Beziehungen zwischen Libanon und der Europäischen Union entwickeln sich im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik; dies wird voraussichtlich zu einer vertieften wirtschaftlichen Integration führen. Die EU und Libanon haben im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik einen Aktionsplan vereinbart, in dem mittelfristige Prioritäten für die Beziehungen zwischen der EU und Libanon und für damit im Zusammenhang stehende Maßnahmen aufgezeigt werden.

(5)

Libanon hat einen erheblichen Finanzierungsbedarf aufgrund einer zunehmend angespannten öffentlichen Finanzlage, unter anderem einer hohen Staatsverschuldung, wobei sich die Situation durch den militärischen Konflikt vom Juli/August 2006 und die für 2007 projizierte Verschlechterung der Zahlungsbilanz noch verschärft hat.

(6)

Die libanesischen Behörden haben die internationalen Finanzinstitutionen, die Gemeinschaft und andere bilaterale Geber um finanzielle Unterstützung zu Vorzugsbedingungen ersucht. Über die Finanzierung durch den IWF und die Weltbank hinaus bleibt noch eine erhebliche Finanzierungslücke zu schließen, damit die Zahlungsbilanz, die öffentlichen Finanzen und die Staatsverschuldung tragfähiger gestaltet und die mit den Reformmaßnahmen der Behörden verfolgten politischen Ziele unterstützt werden.

(7)

Libanon ist eines der am stärksten verschuldeten Länder weltweit und verzeichnet einen hohen Schuldenüberhang. Unter diesen Umständen sollte die Finanzhilfe der Gemeinschaft für Libanon in Form einer Kombination aus Zuschuss und Darlehen — einer geeigneten Maßnahme, um dem Empfängerland in dieser kritischen Phase zu helfen — zur Verfügung gestellt werden.

(8)

Um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft im Zusammenhang mit dieser Finanzhilfe zu gewährleisten, muss dafür gesorgt werden, dass Libanon geeignete Maßnahmen vorsieht, um Betrugsdelikte, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen; ferner sollten Kontrollen seitens der Kommission und Prüfungen seitens des Rechnungshofs vorgesehen werden.

(9)

Die Freigabe der Finanzhilfe der Gemeinschaft erfolgt unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde.

(10)

Diese Finanzhilfe sollte von der Kommission in Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss verwaltet werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Die Gemeinschaft stellt Libanon eine Finanzhilfe in Höhe von maximal 80 Mio. EUR zur Verfügung, um das Land in seinen Bemühungen beim Wiederaufbau nach dem Krieg und auf dem Weg zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Erholung zu unterstützen und auf diese Weise die finanziellen Belastungen bei der Durchführung des Wirtschaftsprogramms der Regierung abzufedern.

In Anbetracht der hohen Verschuldung Libanons wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft in Form von Darlehen in Höhe von 50 Mio. EUR und Zuschüssen in Höhe von bis zu 30 Mio. EUR gewährt.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird von der Kommission in Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und im Einklang mit den zwischen dem IWF und Libanon getroffenen Vereinbarungen oder Absprachen verwaltet.

(3)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird ab dem ersten Tag nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses zwei Jahre lang bereitgestellt. Wenn die Umstände dies erfordern, kann die Kommission jedoch nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses eine Verlängerung des Bereitstellungszeitraums um höchstens ein Jahr beschließen.

Artikel 2

(1)   Die Kommission wird ermächtigt, mit den Behörden Libanons nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses die mit der Finanzhilfe der Gemeinschaft verknüpften wirtschaftspolitischen Auflagen und finanziellen Bedingungen zu vereinbaren, die in einer Vereinbarung sowie in einer Finanzhilfevereinbarung und einer Darlehensvereinbarung niederzulegen sind. Diese Auflagen bzw. Bedingungen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Vereinbarungen oder Absprachen in Einklang stehen.

(2)   Während der Durchführung der Finanzhilfe der Gemeinschaft wird die Kommission prüfen, wie zuverlässig in Libanon die für diese Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen der internen und externen Kontrolle sind.

(3)   Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die Wirtschaftspolitik Libanons mit den Zielen der Finanzhilfe der Gemeinschaft übereinstimmt und ob die vereinbarten wirtschaftspolitischen Auflagen und finanziellen Bedingungen in zufrieden stellendem Maße eingehalten werden. Dabei wird sich die Kommission eng mit den Bretton-Woods-Institutionen und, soweit erforderlich, mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss abstimmen.

Artikel 3

(1)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird Libanon von der Kommission in maximal drei Tranchen zur Verfügung gestellt.

(2)   Die Auszahlung der einzelnen Tranchen erfolgt bei einer zufrieden stellenden Durchführung des vom IWF unterstützten Wirtschaftsprogramms.

(3)   Die zweite und die dritte Tranche werden bei einer zufrieden stellenden Durchführung des vom IWF unterstützten Wirtschaftsprogramms, des Aktionsplans EU-Libanon im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik und etwaiger anderer mit der Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 1 vereinbarter Maßnahmen frühestens ein Quartal nach Freigabe der vorherigen Tranche freigegeben.

(4)   Die Mittel werden an die Banque du Liban ausgezahlt und sind ausschließlich zur Deckung des Finanzierungsbedarfs Libanons bestimmt.

Artikel 4

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2) und ihren Durchführungsbestimmungen durchgeführt. Insbesondere ist in der Vereinbarung sowie in der Finanzhilfevereinbarung und der Darlehensvereinbarung mit der Regierung Libanons festzulegen, dass Libanon geeignete Maßnahmen vorsieht, um Betrugsdelikte, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Ferner sind darin Kontrollen durch die Kommission vorzusehen, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, die berechtigt sind, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vorzunehmen, sowie Prüfungen durch den Rechnungshof, die gegebenenfalls vor Ort stattfinden.

Artikel 5

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr vor dem 31. August einen Bericht mit einer Bewertung der Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr. Der Bericht beschreibt die Verbindung zwischen den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Auflagen bzw. Bedingungen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage Libanons sowie dem Beschluss der Kommission zur Auszahlung der Tranchen der Finanzhilfe.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. AMADO


(1)  ABl. L 143 vom 30.5.2006, S. 2.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).


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