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2007/823/EG: Beschluss des Rates vom 8. November 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro zur Erleichterung der Visaerteilung
2007/823/EG: Beschluss des Rates vom 8. November 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro zur Erleichterung der Visaerteilung
OJ L 334, 19.12.2007, p. 108–108 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 120 P. 51 - 51
In force
19.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 334/108 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 8. November 2007
über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro zur Erleichterung der Visaerteilung
(2007/823/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffern i und ii in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft ein Abkommen mit der Republik Montenegro zur Erleichterung der Visaerteilung ausgehandelt. |
(2) |
Das Abkommen wurde am 18. September 2007 gemäß einem am 18. September 2007 angenommenen Beschluss des Rates im Namen der Europäischen Gemeinschaft vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses unterzeichnet. |
(3) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden. |
(4) |
Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Ausschuss für das Abkommen eingesetzt, der sich eine Geschäftsordnung geben kann. Es sollte ein vereinfachtes Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft in diesem Fall vorgesehen werden. |
(5) |
Gemäß dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands sowie dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft als Anhang beigefügt sind, beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für diese Mitgliedstaaten nicht bindend oder anwendbar ist. |
(6) |
Gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für diesen Mitgliedstaat nicht bindend oder anwendbar ist — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro zur Erleichterung der Visaerteilung wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation vor (2).
Artikel 3
Die Kommission, die von Sachverständigen der Mitgliedstaaten unterstützt wird, vertritt die Gemeinschaft in dem mit Artikel 12 des Abkommens eingesetzten Gemischten Sachverständigenausschuss.
Artikel 4
Der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Sachverständigenausschuss zur Annahme von dessen in Artikel 12 Absatz 4 des Abkommens vorgesehener Geschäftsordnung wird von der Kommission nach Anhörung eines vom Rat benannten besonderen Ausschusses festgelegt.
Artikel 5
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. November 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
R. PEREIRA
(1) Stellungnahme vom 24. Oktober 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro zur Erleichterung der Visaerteilung
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,
und
DIE REPUBLIK MONTENEGRO,
nachstehend „Vertragsparteien“ genannt,
EINGEDENK der europäischen Perspektive der Republik Montenegro und der Verhandlungen über ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro,
IN BEKRÄFTIGUNG der Absicht, im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Gipfeltreffens EU-Westliche Balkanstaaten in Thessaloniki vom 21. Juni 2003 im Rahmen der künftigen SAA-Strukturen eng zusammenzuarbeiten, um die zwischen der Republik Montenegro und der Europäischen Union geltenden Visabestimmungen zu liberalisieren,
IN DEM WUNSCH, durch einen ersten konkreten Schritt zur Abschaffung der Visumpflicht die zwischenmenschlichen Kontakte als wichtige Voraussetzung für einen steten Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu fördern, indem die Visaerteilungsverfahren für Staatsangehörige der Republik Montenegro erleichtert werden,
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass alle Bürger der EU bei Reisen in die Republik Montenegro von höchstens 90 Tagen und bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Republik Montenegro von der Visumpflicht befreit sind,
IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für EU-Bürger durch die Republik Montenegro die in diesem Abkommen für Staatsangehörige der Republik Montenegro vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für EU-Bürger gelten,
IN DER ERKENNTNIS, dass Visaerleichterungen nicht zur illegalen Migration führen dürfen, und unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheits- und der Rückübernahmeaspekte,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands und des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Königreich Dänemark gelten,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Zweck und Geltungsbereich
(1) Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Erteilung von Visa an Staatsangehörige der Republik Montenegro für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen.
(2) Im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für EU-Bürger oder bestimmte Gruppen von EU-Bürgern durch die Republik Montenegro gelten die in diesem Abkommen für Staatsangehörige der Republik Montenegro vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für die betreffenden EU-Bürger.
Artikel 2
Allgemeine Bestimmung
(1) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Staatsangehörige der Republik Montenegro, die nicht bereits durch Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten, durch dieses Abkommen oder andere internationale Übereinkünfte von der Visumpflicht befreit sind.
(2) Bei Aspekten, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, kommen die Vorschriften der Republik Montenegro oder der Mitgliedstaaten oder das Gemeinschaftsrecht zur Anwendung, wie bei der Ablehnung von Visumanträgen, der Anerkennung von Reisedokumenten, dem Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, der Einreiseverweigerung oder bei Ausweisungsmaßnahmen.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Mitgliedstaat“ ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark, der Republik Irland und des Vereinigten Königreichs. |
b) |
„Bürger der Europäischen Union“ ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats im Sinne von Buchstabe a. |
c) |
„Staatsangehöriger der Republik Montenegro“ ist, wer die Staatsangehörigkeit der Republik Montenegro besitzt. |
d) |
„Visum“ ist eine von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung oder eine Entscheidung eines Mitgliedstaats, die für folgende Zwecke erforderlich ist:
|
e) |
„rechtmäßig wohnhafte Person“ ist ein Staatsangehöriger der Republik Montenegro, der aufgrund gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Bestimmungen berechtigt ist oder die Erlaubnis erhält, sich länger als 90 Tage im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten. |
Artikel 4
Nachweis des Reisezwecks
(1) Folgende Gruppen von Staatsangehörigen der Republik Montenegro haben lediglich die nachstehenden Dokumente zum Nachweis des Zwecks ihrer Reise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei vorzulegen:
a) |
Mitglieder offizieller Delegationen, die mit an die Republik Montenegro gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen oder an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen:
|
b) |
Geschäftsleute und Vertreter von Unternehmensverbänden:
|
c) |
Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in Fahrzeugen befördern, die in der Republik Montenegro angemeldet sind:
|
d) |
Angehörige des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals auf Fahrten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten:
|
e) |
Journalisten:
|
f) |
Teilnehmer an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, auch Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen:
|
g) |
Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu anderen schulischen Zwecken:
|
h) |
Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal:
|
i) |
Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten:
|
j) |
enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder —, die Staatsangehörige der Republik Montenegro besuchen, welche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind:
|
k) |
Personen, die Soldatengräber oder zivile Gräber besuchen:
|
l) |
Personen, die aus medizinischen Gründen einreisen, und erforderliche Begleitpersonen:
|
m) |
Teilnehmer an Beerdigungen:
|
n) |
Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen:
|
o) |
Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen:
|
p) |
Richter, die an internationalen Austauschprogrammen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Fortbildungsveranstaltungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen:
|
q) |
Vertreter der Religionsgemeinschaften in der Republik Montenegro:
|
r) |
Touristen:
|
(2) Die in Absatz 1 genannten schriftlichen Einladungen/Aufforderungen enthalten folgende Angaben:
a) |
zum Gast: Name und Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Nummer des Ausweispapiers, Zeitpunkt und Zweck der Reise, Häufigkeit der Einreise und gegebenenfalls Name des Ehepartners und der Kinder, die den Gast begleiten; |
b) |
zur einladenden Person: Name, Vorname und Anschrift bzw. |
c) |
zur juristischen Person, zum Unternehmen oder zur Einrichtung, die bzw. das die Einladung ausstellt: vollständige Bezeichnung und Anschrift und,
|
(3) Für die in Absatz 1 aufgeführten Personengruppen werden sämtliche Visaarten nach dem vereinfachten Verfahren ausgestellt, bei dem weder die in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehenen weiteren Angaben zum Reisegrund noch eine weitere Einladung oder Bestätigung des Reisezwecks nötig sind.
Artikel 5
Mehrfachvisa
(1) Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von bis zu fünf Jahren aus:
a) |
Mitgliedern der Staatsregierung, des Parlaments, des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts, dem Präsidenten des Berufungsgerichts und dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts, sofern sie nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind, in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte mit einer auf ihre Amtszeit begrenzten Gültigkeit, wenn die Amtszeit weniger als fünf Jahre beträgt; |
b) |
ständigen Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit an die Republik Montenegro gerichteter offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen oder an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen; |
c) |
Ehepartnern und Kindern (auch Adoptivkindern) unter 21 Jahren oder mit Unterhaltsanspruch, die Staatsangehörige der Republik Montenegro besuchen, welche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind, mit einer auf die Dauer der Aufenthaltsgenehmigung befristeten Gültigkeit. |
(2) Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von bis zu einem Jahr aus, falls die betreffende Person im Vorjahr mindestens ein Visum erhalten hat, dieses gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates genutzt hat und Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vorliegen:
a) |
Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit an die Republik Montenegro gerichteter offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen oder an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen; |
b) |
Geschäftsleuten und Vertretern von Unternehmensverbänden, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen; |
c) |
Lkw- und Busfahrern, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in Fahrzeugen befördern, die in der Republik Montenegro angemeldet sind; |
d) |
Angehörigen des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingesetzt werden; |
e) |
Angehörigen der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen und regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen; |
f) |
Teilnehmern an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, auch Teilnehmern an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen; |
g) |
Teilnehmern an internationalen Sportveranstaltungen und ihrem Begleitpersonal; |
h) |
Journalisten; |
i) |
Teilnehmern an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten; |
j) |
Studenten und Postgraduierten, die regelmäßig zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen; |
k) |
Personen, die aus medizinischen Gründen regelmäßig einreisen müssen, und den erforderlichen Begleitpersonen; |
l) |
Vertretern der in der Republik Montenegro eingetragenen Religionsgemeinschaften, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen; |
m) |
Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen, die regelmäßig zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen in die Mitgliedstaaten reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen; |
n) |
Richtern, die an internationalen Austauschprogrammen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen und regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen. |
(3) Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten stellen den in Absatz 2 genannten Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren aus, vorausgesetzt, die betreffende Person hat in den beiden vorangegangenen Jahren das ein Jahr gültige Mehrfachvisum gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates genutzt und es liegen nach wie vor Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vor.
(4) Der Aufenthalt der in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Personen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten darf pro Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigen.
Artikel 6
Antragsbearbeitungsgebühren
(1) Für die Bearbeitung der Visumanträge von Staatsangehörigen der Republik Montenegro wird eine Gebühr von 35 EUR erhoben.
Dieser Betrag kann nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 4 geändert werden.
Sollte die Republik Montenegro die Visumpflicht für EU-Bürger wiedereinführen, so darf die von der Republik Montenegro erhobene Bearbeitungsgebühr 35 EUR bzw. den Betrag nicht übersteigen, der gegebenenfalls gemäß dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 4 festgelegt wird.
(2) Folgende Personengruppen sind von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit:
a) |
Mitglieder der Staatsregierung, des Parlaments, des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts, der Präsident des Berufungsgerichts, der Präsident des Verwaltungsgerichts und die in Artikel 5 Absatz 1 aufgeführten Personen, sofern sie nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind; |
b) |
enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder —, die Staatsangehörige der Republik Montenegro besuchen, welche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind; |
c) |
Mitglieder offizieller Delegationen, die mit an die Republik Montenegro gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen oder an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen; |
d) |
Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen; |
e) |
Behinderte und gegebenenfalls erforderliche Begleitpersonen; |
f) |
Personen, die schriftlich nachgewiesen haben, dass ihre Reise aus humanitären Gründen notwendig ist, beispielsweise Personen, die eine dringende medizinische Behandlung benötigen, und deren Begleitpersonen sowie Personen, die zur Beerdigung eines engen Verwandten reisen oder einen schwerkranken engen Verwandten besuchen; |
g) |
Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal; |
h) |
Teilnehmer an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, auch Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen; |
i) |
Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten; |
j) |
Journalisten; |
k) |
Rentner und Pensionäre; |
l) |
Richter, die an internationalen Austauschprogrammen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen; |
m) |
Vertreter der in der Republik Montenegro eingetragenen Religionsgemeinschaften; |
n) |
Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die an Sitzungen, Seminaren, Austauschprogrammen oder Kursen teilnehmen; |
o) |
Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen; |
p) |
Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in Fahrzeugen befördern, die in der Republik Montenegro angemeldet sind; |
q) |
Angehörige des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingesetzt werden; |
r) |
Kinder unter sechs Jahren. |
Artikel 7
Antragsbearbeitungszeit
(1) Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten entscheiden innerhalb von zehn Kalendertagen nach Eingang des Antrags und der erforderlichen Dokumente über den Visumantrag.
(2) Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in Einzelfällen auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden, insbesondere dann, wenn eine weitere Prüfung erforderlich ist.
(3) Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in dringenden Fällen auf drei Arbeitstage oder weniger verkürzt werden.
Artikel 8
Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten
Bürger der Europäischen Union und Staatsangehörige der Republik Montenegro, die ihre Ausweispapiere verloren haben oder deren Papiere während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Republik Montenegro bzw. eines Mitgliedstaats gestohlen wurden, können mit gültigen Ausweispapieren, die von einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung des Mitgliedstaats bzw. der Republik Montenegro ausgestellt wurden und sie zum Grenzübertritt berechtigen, ohne Visum oder sonstige Genehmigung das Hoheitsgebiet verlassen.
Artikel 9
Visumverlängerung im Falle außergewöhnlicher Umstände
Staatsangehörigen der Republik Montenegro, die aus Gründen höherer Gewalt nicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen können, wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Aufenthaltslandes gebührenfrei eine Verlängerung ihres Visums gewährt, bis ihre Rückreise in den Staat ihres Wohnsitzes möglich ist.
Artikel 10
Diplomatenpässe
(1) Staatsangehörige der Republik Montenegro mit gültigem Diplomatenpass können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen, daraus ausreisen und es im Transit bereisen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen sich höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten.
Artikel 11
Territorial begrenzte Gültigkeit der Visa
Vorbehaltlich der Bestimmungen und Vorschriften der Mitgliedstaaten zur nationalen Sicherheit und vorbehaltlich der EU-Bestimmungen über Visa mit territorial begrenzter Gültigkeit haben Staatsangehörige der Republik Montenegro das gleiche Recht, im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu reisen wie Bürger der Europäischen Union.
Artikel 12
Gemischter Ausschuss zur Verwaltung des Abkommens
(1) Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Sachverständigenausschuss (nachstehend „Ausschuss“ genannt) ein, der sich aus Vertretern der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro zusammensetzt. Die Gemeinschaft wird durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vertreten, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird.
(2) Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) |
Überwachung der Durchführung des Abkommens; |
b) |
Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung des Abkommens; |
c) |
Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung des Abkommens. |
(3) Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen.
(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 13
Verhältnis dieses Abkommens zu bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Montenegro
(1) Dieses Abkommen hat ab seinem Inkrafttreten Vorrang vor den Bestimmungen von bilateralen und multilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Republik Montenegro, sofern die Bestimmungen letzterer Abkommen oder Vereinbarungen Aspekte behandeln, die im vorliegenden Abkommen geregelt sind.
(2) Die Bestimmungen der vor dem 1. Januar 2007 unterzeichneten bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Republik Montenegro, mit denen Inhaber von Dienstpässen von der Visumpflicht befreit werden, gelten weitere fünf Jahre ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens, unbeschadet des Rechts der betreffenden Mitgliedstaaten oder der Republik Montenegro, die bilateralen Abkommen während dieses Fünfjahreszeitraums zu kündigen oder auszusetzen.
Artikel 14
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Abkommen wird nach den Verfahren der Vertragsparteien ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt dieses Abkommen erst am Tag des Inkrafttretens des Rückübernahmeabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro in Kraft, wenn Letzteres nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt in Kraft tritt.
(3) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber gemäß Absatz 6 gekündigt werden.
(4) Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für die Änderung dieses Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.
(5) Jede Vertragspartei kann das Abkommen aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung wird der anderen Vertragspartei spätestens 48 Stunden vor ihrem Inkrafttreten notifiziert. Die Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, informiert die andere Vertragspartei unverzüglich über das Entfallen der für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe.
(6) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.
Geschehen zu Brüssel am achtzehnten September des Jahres zweitausendsieben in zwei Urschriften in allen Amtssprachen der Vertragsparteien, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
За Европейската общност
Por la Comunidad Europea
Za Evropské společenství
For Det Europæiske Fællesskab
Für die Europäische Gemeinschaft
Euroopa Ühenduse nimel
Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα
For the European Community
Pour la Communauté européenne
Per la Comunità europea
Eiropas Kopienas vārdā
Europos bendrijos vardu
Az Európai Közösség részéről
Għall-Komunitá Ewropea
Voor de Europese Gemeenschap
W imieniu Wspólnoty Europejskiej
Pela Comunidade Europeia
Pentru Comunitatea Europeană
Za Európske spoločenstvo
Za Evropsko skupnost
Euroopan yhteisön puolesta
För Europeiska gemenskapen
Za Evropsku Zajednicu
За Република Черна гора
Por la República de Montenegro
Za Republiku Ċerná Hora
For Republikken Montenegro
Für die Republik Montenegro
Montenegro Vabariigi nimel
Για τη Δημοκρατία του Μαυροβουνίου
For the Republic of Montenegro
Pour la République du Monténégro
Per la Repubblica del Montenegro
Melnkalnes Republikas vārdā
Juodkalnijos Respublikos vardu
A Montenegrói Köztársaság részéről
Għar-Repubblika ta' Montenegro
Voor de Republiek Montenegro
W imieniu Republiki Czarnogóry
Pela República do Montenegro
Pentru Republica Muntenegru
Za Čiernohorskú republiku
Za Republiko Črno goro
Montenegron tasavallan puolesta
För Republiken Montenegro
Za Republiku Crnu Goru
ANHANG
PROTOKOLL ZUM ABKOMMEN BETREFFEND MITGLIEDSTAATEN, DIE DEN SCHENGEN-BESITZSTAND NICHT VOLLSTÄNDIG ANWENDEN
Die Mitgliedstaaten, die durch den Schengen-Besitzstand gebunden sind, jedoch in Ermangelung eines entsprechenden Ratsbeschlusses noch keine Schengen-Visa erteilen, stellen einzelstaatliche Visa aus, die nur für ihr Hoheitsgebiet gültig sind.
Diese Mitgliedstaaten können Schengen-Visa und Aufenthaltserlaubnisse für die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet im Einklang mit der Entscheidung Nr. 895/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates einseitig anerkennen.
Da die Entscheidung Nr. 895/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht für Rumänien und Bulgarien gilt, wird die Europäische Kommission ähnliche Bestimmungen vorschlagen, um es diesen Ländern zu ermöglichen, Schengen-Visa, Aufenthaltserlaubnisse und ähnliche Dokumente, die von anderen noch nicht vollständig in den Schengen-Raum integrierten Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, für die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet einseitig anzuerkennen.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DÄNEMARK
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen die Verfahren zur Erteilung von Visa durch die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen des Königreichs Dänemark unberührt lässt.
Daher sollten die Regierungen Dänemarks und der Republik Montenegro nach Möglichkeit unverzüglich ein bilaterales Abkommen zur Erleichterung der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa mit ähnlichen Bestimmungen abschließen, wie sie das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro vorsieht.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM VEREINIGTEN KÖNIGREICH UND ZU IRLAND
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen nicht für die Hoheitsgebiete des Vereinigten Königreichs und Irlands gilt.
Daher sollten die Regierungen des Vereinigten Königreichs, Irlands und der Republik Montenegro nach Möglichkeit bilaterale Abkommen zur Erleichterung der Visaerteilung abschließen.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND UND NORWEGEN
Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island und Norwegen zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen.
Daher sollten die Regierungen Islands, Norwegens und der Republik Montenegro nach Möglichkeit unverzüglich bilaterale Abkommen zur Erleichterung der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa mit ähnlichen Bestimmungen abschließen, wie sie das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro vorsieht.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT UND ZU LIECHTENSTEIN
(falls erforderlich)
Wenn das Abkommen zwischen der EU, der EG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die Protokolle zu diesem Abkommen betreffend Liechtenstein bis zum Abschluss der Verhandlungen mit der Republik Montenegro in Kraft getreten sind, wird auch eine entsprechende Erklärung zur Schweiz und zu Liechtenstein abgegeben.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZUR ÜBERPRÜFUNG DER VISUMPFLICHT FÜR INHABER VON DIENSTPÄSSEN
Da die Befreiung der Inhaber von Dienstpässen von der Visumpflicht aufgrund von bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Republik Montenegro, die vor dem 1. Januar 2007 unterzeichnet wurden, nur fünf Jahre ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens gültig bleibt, unbeschadet des Rechts der betreffenden Mitgliedstaaten oder der Republik Montenegro, diese bilateralen Abkommen während dieses Fünfjahreszeitraums zu kündigen oder auszusetzen, wird die Europäische Gemeinschaft die Situation der Inhaber von Dienstpässen spätestens vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens im Hinblick auf eine etwaige diesbezügliche Änderung des Abkommens gemäß dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 4 erneut prüfen.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ÜBER DEN ZUGANG VON ANTRAGSTELLERN ZU INFORMATIONEN SOWIE ÜBER DIE HARMONISIERUNG DER INFORMATIONEN ÜBER VERFAHREN ZUR ERTEILUNG VON VISA FÜR DEN KURZFRISTIGEN AUFENTHALT UND ÜBER DIE BEI DER BEANTRAGUNG SOLCHER VISA VORZULEGENDEN UNTERLAGEN
In Anerkennung der Bedeutung der Transparenz für die Antragsteller von Visa weist die Europäische Gemeinschaft darauf hin, dass der Vorschlag zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion am 19. Juli 2006 von der Europäischen Kommission angenommen wurde und die Frage des Zugangs von Antragstellern zu den diplomatischen Missionen und den konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten regelt.
Was die Information von Antragstellern anbelangt, ist die Europäische Gemeinschaft der Ansicht, dass folgende Maßnahmen getroffen werden sollten:
— |
Generell sollten die grundlegenden Informationen über die Antragsverfahren und -bedingungen und die Gültigkeit der Visa zusammengestellt werden. |
— |
Die Europäische Gemeinschaft wird die Mindestanforderungen in einem Verzeichnis zusammenstellen, um sicherzustellen, dass Antragsteller aus der Republik Montenegro einheitliche, kohärente Grundlageninformationen erhalten und im Prinzip die gleichen Unterlagen einreichen müssen. |
Diese Informationen einschließlich der Liste der im Rahmen der örtlichen konsularischen Zusammenarbeit akkreditierten Reisebüros und Reiseveranstalter sind möglichst weit zu verbreiten (auf Anschlagtafeln in den Konsulaten, in Broschüren, auf Websites usw.).
Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten erteilen im Einzelfall Auskunft über mögliche Erleichterungen bei der Ausstellung von Kurzaufenthaltsvisa nach dem Schengen-Besitzstand.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ÜBER ERLEICHTERUNGEN FÜR FAMILIENANGEHÖRIGE UND BONA-FIDE-ANTRAGSTELLER
Die Europäische Gemeinschaft nimmt Kenntnis von dem Vorschlag der Republik Montenegro, den Begriff „enge Verwandte“, die in den Genuss der Visaerleichterungen kommen sollen, weiter zu fassen, sowie von der Bedeutung, die die Republik Montenegro Reiseerleichterungen für diese Personengruppe beimisst.
Im Hinblick auf Reiseerleichterungen für einen erweiterten Kreis von Personen, die mit Staatsangehörigen der Republik Montenegro mit rechtmäßigem Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verwandt sind (insbesondere Geschwister und deren Kinder), fordert die Europäische Gemeinschaft die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten auf, die bestehenden Möglichkeiten des gemeinschaftlichen Besitzstandes zur Erleichterung der Erteilung von Visa an diese Personengruppe uneingeschränkt zu nutzen, insbesondere durch Vereinfachung des von den Antragstellern zu erbringenden schriftlichen Nachweises, durch Befreiung von den Bearbeitungsgebühren und gegebenenfalls durch Ausstellung von Mehrfachvisa.
Außerdem fordert die Europäische Gemeinschaft die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten auf, diese Möglichkeiten zur Erleichterung der Erteilung von Visa an Bona-Fide-Antragsteller zu nutzen.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ÜBER SEELEUTE
Im Einklang mit den internationalen Übereinkommen über die Mobilität von zivilem Schiffspersonal fordert die Europäische Gemeinschaft die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten auf, die bestehenden Möglichkeiten des gemeinschaftlichen Besitzstands zur Erleichterung der Erteilung von Transitvisa an Seeleute aus Montenegro uneingeschränkt zu nutzen. Dazu gehören insbesondere die Vereinfachung des von den Antragstellern zu erbringenden schriftlichen Nachweises und die Ausstellung von Mehrfachtransitvisa.