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Document 32007D0024

Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Genehmigung von Krisenplänen zur Bekämpfung der Geflügelpest und der Newcastle-Krankheit (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6806) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 8 vom 13.1.2007, pp. 26–28 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 219M vom 24.8.2007, pp. 50–52 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/07/2021; Aufgehoben durch 32020R0687

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/24(1)/oj

13.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 8/26


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2006

zur Genehmigung von Krisenplänen zur Bekämpfung der Geflügelpest und der Newcastle-Krankheit

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6806)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/24/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 56,

gestützt auf die Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 4 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Richtlinien 92/40/EWG und 92/66/EWG sind Mindestmaßnahmen, die bei einem Ausbruch der Geflügelpest bzw. der Newcastle-Krankheit zu treffen sind, sowie Präventivmaßnahmen zur Sensibilisierung und Verbesserung der Vorsorge der zuständigen Behörden und der Landwirte für diese Krankheiten festgelegt. Gemäß diesen Richtlinien sind die Krisenpläne der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Geflügelpest und der Newcastle-Krankheit von der Kommission zu genehmigen.

(2)

Mit der Entscheidung 2004/402/EG der Kommission vom 26. April 2004 zur Genehmigung von Krisenplänen zur Bekämpfung der Geflügelpest und der Newcastle-Krankheit (3) werden Krisenpläne für die derzeitigen Mitgliedstaaten genehmigt. Im Anhang zur genannten Entscheidung sind die Mitgliedstaaten aufgeführt, deren Pläne genehmigt wurden.

(3)

Bulgarien und Rumänien werden der Gemeinschaft am 1. Januar 2007 beitreten. Dementsprechend haben Bulgarien und Rumänien der Kommission ihre Krisenpläne zur Bekämpfung der Geflügelpest und der Newcastle-Krankheit zur Genehmigung vorgelegt.

(4)

Diese Krisenpläne, die von Bulgarien und Rumänien entsprechend den bei ihrer Bewertung gemachten Empfehlungen geändert wurden, genügen den Kriterien der Richtlinien 92/40/EWG und 92/66/EWG und sind bei regelmäßiger Aktualisierung und wirksamer Umsetzung geeignet, die angestrebten Ziele zu erreichen.

(5)

Im Interesse der Klarheit und Kohärenz des Gemeinschaftsrechts sollte die Entscheidung 2004/402/EG aufgehoben und durch die vorliegende Entscheidung ersetzt werden.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die der Kommission am 7. November 2006 von Bulgarien vorgelegten Krisenpläne zur Bekämpfung der Geflügelpest und der Newcastle-Krankheit werden genehmigt.

Artikel 2

Die der Kommission am 9. November 2006 von Rumänien vorgelegten Krisenpläne zur Bekämpfung der Geflügelpest und der Newcastle-Krankheit werden genehmigt.

Artikel 3

Im Anhang ist die Liste der Mitgliedstaaten aufgeführt, die Krisenpläne zur Bekämpfung der Geflügelpest und der Newcastle-Krankheit genehmigt haben.

Artikel 4

Die Entscheidung 2004/402/EG wird aufgehoben.

Artikel 5

Diese Entscheidung gilt vorbehaltlich und ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Dezember 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitittsatte von 2004 (ABl. L 236 vom 23.9.2004, S. 33).

(2)   ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitittsatte von 2004.

(3)   ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 111.


ANHANG

Liste der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3

Code

Land

AT

Österreich

BE

Belgien

BG

Bulgarien

CY

Zypern

CZ

Tschechische Republik

DE

Deutschland

DK

Dänemark

EE

Estland

EL

Griechenland

ES

Spanien

FI

Finnland

FR

Frankreich

HU

Ungarn

IE

Irland

IT

Italien

LV

Lettland

LT

Litauen

LU

Luxemburg

MT

Malta

NL

Niederlande

PL

Polen

PT

Portugal

RO

Rumänien

SE

Schweden

SI

Slowenien

SK

Slowakei

UK

Vereinigtes Königreich


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