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Document 32006R1587
Commission Regulation (EC) No 1587/2006 of 23 October 2006 amending Council Regulation (EC) No 765/2006 concerning restrictive measures against President Lukashenko and certain officials of Belarus
Verordnung (EG) Nr. 1587/2006 der Kommission vom 23. Oktober 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger
Verordnung (EG) Nr. 1587/2006 der Kommission vom 23. Oktober 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger
ABl. L 348M vom 24.12.2008, p. 748–751
(MT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 294 vom 25.10.2006, p. 25–26
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
In force
25.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 294/25 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1587/2006 DER KOMMISSION
vom 23. Oktober 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger (1), insbesondere auf Artikel 8 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sind sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum von Präsident Lukaschenko stehen, in seinem Besitz sind oder von ihm gehalten oder kontrolliert werden, sowie sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum von bestimmten anderen belarussischen Amtsträgern, die für die Verletzung internationaler Wahlstandards bei den Präsidentschaftswahlen vom 19. März 2006 in Belarus und für das harte Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind, und der mit ihnen verbundenen, in der Liste in Anhang I aufgeführten, natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, in ihrem Besitz sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren. |
(2) |
Mit dem Beschluss 2006/718/GASP des Rates (2) wurde Anhang IV des Gemeinsamen Standpunkts 2006/276/GASP (3) geändert, in dem die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt sind, für die das in dem Gemeinsamen Standpunkt vorgesehene Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen gelten soll. Anhang I ist daher entsprechend zu ändern. |
(3) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Oktober 2006
Für die Kommission
Eneko LANDÁBURU
Generaldirektor für Außenbeziehungen
(1) ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1.
(2) Siehe Seite 72 dieses Amtsblatts.
(3) ABl. L 101 vom 11.4.2006, S. 5. Gemeinsamer Standpunkt geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2006/362/GASP (ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 45).
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird wie folgt geändert:
1. |
In Anhang I werden drei Spalten mit den Überschriften „Anschrift“, „Reisepassnummer“ bzw. „Staatsangehörigkeit“ eingefügt. |
2. |
Die folgenden natürlichen Personen werden angefügt:
|
3. |
Der Eintrag „Name: Naumov, Vladimir Vladimïrovich. Geburtsdatum: 1956. Funktion/Position: Innenminister“ erhält folgende Fassung: „Name: Naumov, Vladimir Vladimïrovich. Geburtsdatum: 7.2.1956. Funktion/Position: Innenminister.“ |