EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32006R1128

Verordnung (EG) Nr. 1128/2006 der Kommission vom 24. Juli 2006 zur Festlegung der Handelsstufe, auf die sich das Mittel der Preise für geschlachtete Schweine bezieht (Kodifizierte Fassung)

OJ L 201, 25.7.2006, p. 6–8 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 348M, 24.12.2008, p. 652–656 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 074 P. 6 - 9
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 074 P. 6 - 9

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2008; Aufgehoben durch 32088R1249

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1128/oj

25.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1128/2006 DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2006

zur Festlegung der Handelsstufe, auf die sich das Mittel der Preise für geschlachtete Schweine bezieht

(Kodifizierte Fassung)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 3537/89 der Kommission vom 27. November 1989 zur Festlegung der Handelsstufe, auf die sich das Mittel der Preise für geschlachtete Schweine bezieht (2), ist in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Die repräsentativen Märkte umfassen nach Ländern die Gesamtheit der Märkte, die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 908/2006 der Kommission (4) aufgeführt sind.

(3)

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 ist ein gewogenes Mittel der Preise für geschlachtete Schweine auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festzustellen, damit beurteilt werden kann, ob die Marktsituation Interventionsmaßnahmen rechtfertigt.

(4)

Zur Feststellung dieses Mittels der Preise für geschlachtete Schweine sind vergleichbare Preise in der Gemeinschaft erforderlich. Zu diesem Zweck sollte auf eine einheitliche Schlachtkörperqualität, die der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 genannten Standardqualität entspricht, sowie auf eine genau festgelegte Vermarktungsstufe abgestellt werden. Da geschlachtete Schweine im Allgemeinen auf der Stufe der Schlachtstätten vermarktet werden, ist diese Stufe zugrunde zu legen.

(5)

Die Preise für geschlachtete Schweine werden in der gesamten Gemeinschaft nach dem gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für geschlachtete Schweine gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates (5) sowie den in der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 der Kommission (6) festgelegten diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen festgestellt.

(6)

Es sollte eine Verordnung erlassen werden, in der alle Vorschriften bezüglich der Handelsstufe, auf die sich das Mittel für geschlachtete Schweine bezieht, zusammengefasst werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 genannte gemeinschaftliche Marktpreis für geschlachtete Schweine wird auf der Grundlage der den Lieferanten der lebenden Schweine frei Schlachtstätte gezahlten Preise ohne Mehrwertsteuer bestimmt.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Preise schließen den Wert der unverarbeiteten Innereien und Abfälle ein und werden auf 100 kg abgekühlte Schweineschlachtkörper bezogen:

in der Schnittführung, der in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 genannten Standardangebotsform,

und

gewogen und eingestuft am Haken des Schlachtbetriebs, wobei das festgestellte Gewicht in das Gewicht des abgekühlten Schlachtkörpers gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 umzurechnen ist.

Artikel 2

(1)   Der Marktpreis für geschlachtete Schweine eines Mitgliedstaats entspricht dem Durchschnitt der Notierungen für geschlachtete Schweine, die in diesem Mitgliedstaat auf den im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 908/2006 genannten Märkten oder Notierungszentren festgestellt werden.

(2)   Der Preis gemäß Absatz 1 wird anhand der Notierungen festgestellt, die für Schlachtkörper ermittelt werden mit einem Gewicht von

60 bis weniger als 120 kg der Klasse E,

120 bis weniger als 180 kg der Klasse R.

Die Gewichtsklassen und ihre etwaige Gewichtung werden vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmt. Er setzt die Kommission hierüber in Kenntnis.

Artikel 3

Die Verordnung (EWG) Nr. 3537/89 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 2006

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 347 vom 28.11.1989, S. 20. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1572/95 (ABl. L 150 vom 1.7.1995, S. 52).

(3)  Siehe Anhang I.

(4)  ABl. L 168 vom 21.6.2006, S. 11.

(5)  ABl. L 301 vom 20.11.1984, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3513/93 (ABl. L 320 vom 22.12.1993, S. 5).

(6)  ABl. L 285 vom 25.10.1985, S. 39. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3127/94 (ABl. L 330 vom 21.12.1994, S. 43).


ANHANG I

Aufgehobene Verordnung mit ihrer Änderung

Verordnung (EWG) Nr. 3537/89 der Kommission

(ABl. L 347 vom 28.11.1989, S. 20)

Verordnung (EG) Nr. 1572/95 der Kommission

(ABl. L 150 vom 1.7.1995, S. 52)


ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EWG) Nr. 3537/89

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Anhang I

Anhang II


Top