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Document 32006R0339
Commission Regulation (EC) No 339/2006 of 24 February 2006 amending Annex XI to Regulation (EC) No 999/2001 of the European Parliament and of the Council as regards the rules for importation of live bovine animals and products of bovine, ovine and caprine origin Text with EEA relevance
Verordnung (EG) Nr. 339/2006 der Kommission vom 24. Februar 2006 zur Änderung des Anhangs XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmungen über die Einfuhr lebender Rinder sowie von aus Rindern, Schafen und Ziegen gewonnenen Erzeugnissen Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EG) Nr. 339/2006 der Kommission vom 24. Februar 2006 zur Änderung des Anhangs XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmungen über die Einfuhr lebender Rinder sowie von aus Rindern, Schafen und Ziegen gewonnenen Erzeugnissen Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 55 vom 25.2.2006, pp. 5–6
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 330M vom 28.11.2006, pp. 201–202
(MT)
In force: This act has been changed. Current consolidated version:
17/03/2006
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25.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 55/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 339/2006 DER KOMMISSION
vom 24. Februar 2006
zur Änderung des Anhangs XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmungen über die Einfuhr lebender Rinder sowie von aus Rindern, Schafen und Ziegen gewonnenen Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss (WLA) kam in seinen Stellungnahmen aus dem Jahr 2001 über das geografische Risiko für die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) in Brasilien, Botswana, Chile, El Salvador, Namibia, Nicaragua und Swaziland zu dem Schluss, dass das Auftreten der BSE bei einheimischen Rindern dieser Länder sehr unwahrscheinlich ist. Somit wurden diese in die Liste der Länder aufgenommen, für die bestimmte, mit TSE zusammenhängende Voraussetzungen für den Handel mit lebenden Rindern sowie mit aus Rindern, Schafen und Ziegen gewonnenen Erzeugnissen nicht gelten. |
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(2) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit kam in ihren aktualisierten Gutachten vom Februar 2005 bzw. August 2005 über das geografische BSE-Risiko bestimmter Drittländer zu dem Schluss, dass das Auftreten von BSE bei einheimischen Rindern in Brasilien, Chile, El Salvador, Nicaragua, Botswana, Namibia und Swaziland nicht sehr wahrscheinlich ist. Deshalb sollten diese Länder nicht länger von den mit TSE zusammenhängenden Voraussetzungen für den Handel mit lebenden Rindern sowie mit aus Rindern, Schafen und Ziegen gewonnenen Erzeugnissen ausgenommen werden. |
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(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist daher entsprechend zu ändern. |
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(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird gemäß dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mittelstaat.
Brüssel, den 24. Februar 2006
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1974/2005 der Kommission (ABl. L 317 vom 3.12.2005, S. 4).
ANHANG
Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird wie folgt geändert:
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a) |
In Teil A Nummer 15 Buchstabe b Unterabsatz 2 erhält die Liste der Länder folgende Fassung:
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b) |
Teil D Nummer 3 erhält folgende Fassung:
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