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Document 32006L0049

Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung)

OJ L 177, 30.6.2006, p. 201–255 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 239M, 10.9.2010, p. 201–255 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 06 Volume 009 P. 203 - 257
Special edition in Romanian: Chapter 06 Volume 009 P. 203 - 257
Special edition in Croatian: Chapter 06 Volume 008 P. 258 - 312

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013L0036

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/49/oj

30.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 177/201


RICHTLINIE 2006/49/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Juni 2006

über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (4) wurde mehrfach erheblich geändert. Anlässlich neuerlicher Änderungen empfiehlt sich aus Gründen der Klarheit eine Neufassung.

(2)

Eines der Ziele der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (5) ist es, dass Wertpapierfirmen, die von den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats zugelassen wurden und von diesen beaufsichtigt werden, in anderen Mitgliedstaaten uneingeschränkt Zweigniederlassungen gründen und Dienstleistungen erbringen können. Die genannte Richtlinie sieht daher die Koordinierung der Rechtsvorschriften über die Zulassung und die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen vor.

(3)

In der Richtlinie 2004/39/EG sind jedoch weder gemeinsame Normen für die Eigenmittel von Wertpapierfirmen vorgesehen noch wird die Höhe des Anfangskapitals dieser Firmen oder ein gemeinsamer Rahmen für die Überwachung der Risiken, denen diese Firmen ausgesetzt sind, festgelegt.

(4)

Es ist zweckmäßig, eine Harmonisierung nur soweit vorzunehmen, wie dies zur Gewährleistung der gegenseitigen Anerkennung der Zulassung und der Aufsichtssysteme unbedingt erforderlich und hinreichend ist; um die gegenseitige Anerkennung innerhalb des Rahmens des Finanzbinnenmarktes zu bewerkstelligen, sollten Maßnahmen ergriffen werden, mit denen die Definition der Eigenmittel von Wertpapierfirmen, die Festlegung der Höhe des Anfangskapitals und die Festlegung eines gemeinsamen Rahmens für die Kontrolle der Risiken, denen Wertpapierfirmen ausgesetzt sind, koordiniert werden.

(5)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung der Kapitaladäquanzanforderungen für Wertpapierfirmen und Kreditinstitute sowie der Vorschriften für ihre Berechnung und ihre Beaufsichtigung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags festgelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung ihrer Ziele erforderliche Maß hinaus.

(6)

Für das Anfangskapital sollte je nach der Bandbreite der den Wertpapierfirmen gestatteten Tätigkeiten eine unterschiedliche Höhe festgesetzt werden.

(7)

Bereits bestehende Wertpapierfirmen sollten ihre Geschäftstätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen fortsetzen können, auch wenn sie nicht den Mindestbetrag an Anfangskapital nachweisen können, der für neu gegründete Wertpapierfirmen vorgeschrieben ist.

(8)

Die Mitgliedstaaten sollten darüber hinaus strengere Vorschriften als in dieser Richtlinie vorgesehen erlassen können.

(9)

Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erfordert nicht nur Rechtsvorschriften, sondern auch eine enge und regelmäßige Zusammenarbeit sowie eine erheblich verstärkte Konvergenz der Regulierungs- und Aufsichtspraktiken der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

(10)

In der Mitteilung der Kommission vom 11. Mai 1999 mit dem Titel „Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan“ werden verschiedene Ziele genannt, die zur Vollendung des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen verwirklicht werden müssen. Der Europäische Rat von Lissabon vom 23. und 24. März 2000 hat das Ziel vorgegeben, den Aktionsplan bis 2005 umzusetzen. Die Neufassung der Eigenmittelbestimmungen ist ein wesentliches Element des Aktionsplans.

(11)

Da die Wertpapierfirmen in Bezug auf ihre Handelsbuchtätigkeit den gleichen Risiken ausgesetzt sind wie die Kreditinstitute, sollten die relevanten Bestimmungen der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 (6) über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute auch entsprechend auf Wertpapierfirmen angewandt werden.

(12)

Die Eigenmittel von Wertpapierfirmen oder Kreditinstituten (nachfolgend unter dem Oberbegriff „Institute“ zusammengefasst) können der Absorbierung von Verlusten dienen, die nicht durch ausreichende Gewinnvolumina unterlegt sind, um so die Kontinuität der Geschäftstätigkeit der Institute sowie den Anlegerschutz zu gewährleisten. Die Eigenmittel dienen den zuständigen Behörden auch als ein wichtiger Maßstab, insbesondere wenn es um die Bewertung der Solvenz der Institute geht, aber auch für andere Aufsichtszwecke. Darüber hinaus treten Institute im Binnenmarkt in direkten Wettbewerb miteinander. Um das Finanzsystem der Gemeinschaft zu stärken und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, ist es zweckmäßig, gemeinsame Basisstandards für Eigenmittel festzulegen.

(13)

Für die in Erwägungsgrund 12 genannten Zwecke ist es zweckmäßig, die Definition der Eigenmittel in der Richtlinie 2006/48/EG als Grundlage zu nehmen und zusätzliche besondere Regeln einzuführen, mit denen dem unterschiedlichen Anwendungsbereich der marktrisikobezogenen Eigenkapitalanforderungen Rechnung getragen wird.

(14)

Gemeinsame Regeln für die Beaufsichtigung und Überwachung der unterschiedlichen Arten von Risiken von Kreditinstituten wurden bereits in der Richtlinie 2000/12/EG festgelegt.

(15)

Diesbezüglich sollten die Bestimmungen zu den Mindesteigenkapitalanforderungen im Zusammenhang mit anderen spezifischen Instrumenten gesehen werden, die ebenfalls der Harmonisierung der grundlegenden Techniken für die Beaufsichtigung der Institute dienen.

(16)

Es ist erforderlich, gemeinsame Regeln für die Marktrisiken von Kreditinstituten zu entwickeln und einen ergänzenden Rahmen für die Beaufsichtigung der Risiken zu schaffen, denen die Institute ausgesetzt sind, und zwar insbesondere der Marktrisiken einschließlich der Positionsrisiken, der Gegenparteiausfall- und Lieferrisiken und der Fremdwährungsrisiken.

(17)

Es ist erforderlich, den Begriff „Handelsbuch“ einzuführen, der Wertpapierpositionen und Positionen in anderen Finanzinstrumenten umfasst, die zum Zweck des Handels gehalten werden und bei denen in erster Linie Marktrisiken und Risiken im Zusammenhang mit bestimmten Finanzdienstleistungen für Kunden bestehen.

(18)

Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für Institute, bei denen Handelsbuchgeschäfte sowohl absolut als auch relativ nur einen geringen Umfang haben, sollten solche Institute statt der Anforderungen der Anhänge I und II dieser Richtlinie die Richtlinie 2006/48/EG anwenden können.

(19)

Es ist wichtig, dass bei der Kontrolle des Abwicklungs- und Lieferrisikos bereits bestehende Systeme berücksichtigt werden, die einen angemessenen Schutz und damit eine Minderung dieser Risiken bieten.

(20)

In jedem Fall sollten die Institute die Bestimmungen dieser Richtlinie hinsichtlich der Deckung des Fremdwährungsrisikos aller ihrer Umsätze erfüllen. Für die Deckung von Positionen in eng verbundenen Währungen sollten niedrigere Kapitalanforderungen gelten, wobei die enge Verbundenheit entweder statistisch erwiesen sein oder sich aus bindenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen ergeben muss.

(21)

Die Eigenkapitalanforderungen für Warenhändler, einschließlich für jene Händler, die derzeit von den Anforderungen der Richtlinie 2004/39/EG ausgenommen sind, werden gegebenenfalls in Verbindung mit der Überprüfung der genannten Ausnahme gemäß Artikel 65 Absatz 3 jener Richtlinie überprüft.

(22)

Die Liberalisierung der Gas- und Elektrizitätsmärkte ist sowohl in wirtschaftlicher als auch in politischer Hinsicht ein bedeutendes Ziel für die Gemeinschaft. Daher sollten die Eigenkapitalanforderungen und sonstigen Aufsichtsregeln, die auf in diesen Märkten tätige Unternehmen angewandt werden sollen, angemessen sein und die Verwirklichung der Liberalisierung nicht ungebührlich behindern. Das Ziel der Liberalisierung sollte insbesondere bei der Durchführung der in Erwägungsgrund 21 genannten Überprüfungen berücksichtigt werden.

(23)

Das Bestehen interner Systeme zur Überwachung und Kontrolle der Zinsrisiken aller Umsätze der Institute ist für die Minimierung dieser Risiken von besonderer Wichtigkeit. Diese Systeme sollten daher von den zuständigen Behörden überwacht werden.

(24)

Da die Richtlinie 2006/48/EG keine gemeinsamen Regeln für die Überwachung und Kontrolle von Großrisiken bei Geschäften aufstellt, bei denen in erster Linie Marktrisiken bestehen, ist es zweckmäßig, solche Regeln vorzusehen.

(25)

Die Institute tragen ein erhebliches operationelles Risiko, das durch Eigenkapital unterlegt werden muss. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, der Verschiedenheit der Institute in der EU Rechnung zu tragen, indem alternative Ansätze vorgesehen werden.

(26)

In der Richtlinie 2006/48/EG wird der Grundsatz der Konsolidierung aufgestellt. Es werden keine gemeinsamen Regeln für die Konsolidierung bei Finanzinstituten festgelegt, bei deren Geschäftstätigkeit in erster Linie Marktrisiken bestehen.

(27)

Um für die Institute einer Gruppe ein angemessenes Maß an Solvenz zu gewährleisten, ist es unerlässlich, dass die Mindesteigenkapitalanforderungen auf der Grundlage der konsolidierten Finanzsituation der Gruppe gelten. Um sicherzustellen, dass die Eigenmittel innerhalb der Gruppe angemessen verteilt werden und bei Bedarf zum Schutz der Einlagen über sie verfügt werden kann, sollten die Mindesteigenkapitalanforderungen für die einzelnen Institute einer Gruppe gelten, es sei denn, dieses Ziel kann auch auf anderem Wege effektiv erreicht werden.

(28)

Die Richtlinie 2006/48/EG gilt nicht für Gruppen, die eine Wertpapierfirma/Wertpapierfirmen, jedoch kein Kreditinstitut umfassen. Für die Einführung der Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen auf konsolidierter Basis sollte deshalb ein gemeinsamer Rahmen geschaffen werden.

(29)

Die Institute sollten gewährleisten, dass sie über ausreichendes internes Eigenkapital verfügen, das den Risiken, denen sie ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, im Hinblick auf die Quantität, Qualität und Streuung angemessen ist. Aus diesem Grund sollten die Institute über Strategien und Verfahren verfügen, mit denen sie die Angemessenheit ihrer internen Eigenkapitalausstattung bewerten und diese auf einem ausreichend hohen Stand halten können.

(30)

Die zuständigen Behörden sollten die Adäquanz der Eigenmittel der Institute unter Zugrundelegung der Risiken, denen diese Institute ausgesetzt sind, bewerten.

(31)

Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden sollte im Interesse eines reibungslos funktionierenden Bankbinnenmarktes zu einer gemeinschaftsweit kohärenten Anwendung dieser Richtlinie und einer Annäherung der Aufsichtspraktiken in der Gemeinschaft beitragen und den Organen der Gemeinschaft jährlich über die erzielten Fortschritte Bericht erstatten.

(32)

Um die Effizienz des Binnenmarktes zu steigern, ist es unabdingbar, dass eine deutlich höhere Konvergenz bei der Umsetzung und der Anwendung der Bestimmungen des harmonisierten Gemeinschaftsrechts gegeben ist.

(33)

Aus dem gleichen Grund und um zu gewährleisten, dass in mehreren Mitgliedstaaten tätige Institute aus der Gemeinschaft durch die weiterhin bestehenden Zulassungs‐ und Aufsichtspflichten der Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten nicht unverhältnismäßig stark belastet werden, muss die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden deutlich verbessert werden. In diesem Zusammenhang sollte die Rolle der konsolidierenden Aufsichtsbehörde gestärkt werden.

(34)

Um die Effizienz des Binnenmarkts zu steigern und für die Bürger der Union ein angemessenes Maß an Transparenz zu gewährleisten, ist es notwendig, dass die zuständigen Behörden öffentlich bekannt machen, wie sie diese Richtlinie umgesetzt haben, und dabei so verfahren, dass ein aussagekräftiger Vergleich möglich ist.

(35)

Um die Marktdisziplin zu stärken und die Institute zu veranlassen, ihre Marktstrategie, ihre Risikosteuerung und ihr internes Management zu verbessern, sollten auch für die Institute angemessene Offenlegungspflichten vorgesehen werden.

(36)

Die für die Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EC des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) angenommen werden.

(37)

In seiner Entschließung vom 5. Februar 2002 zu der Umsetzung der Rechtsvorschriften im Bereich der Finanzdienstleistungen (8) forderte das Europäische Parlament, dass das Europäische Parlament und der Rat eine gleichberechtigte Rolle bei der Überwachung der Art und Weise haben sollten, wie die Kommission ihre Exekutivfunktion ausübt, um die legislativen Befugnisse des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 251 des Vertrags widerzuspiegeln. In der feierlichen Erklärung, die ihr Präsident am gleichen Tag vor dem Europäischen Parlament abgab, unterstützte die Kommission diese Forderung. Am 11. Dezember 2002 schlug die Kommission Änderungen zu dem Beschluss 1999/468/EG vor und legte am 22. April 2004 einen geänderten Vorschlag vor. Nach Auffassung des Europäischen Parlaments werden mit diesem Vorschlag seine legislativen Vorrechte nicht gewahrt. Das Europäische Parlament und der Rat sollten aus der Sicht des Europäischen Parlaments die Gelegenheit haben, die Übertragung von Durchführungsbefugnissen auf die Kommission innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu bewerten. Es ist deshalb angemessen, den Zeitraum zu begrenzen, während dem die Kommission Durchführungsmaßnahmen annehmen kann.

(38)

Das Europäische Parlament sollte über einen Zeitraum von drei Monaten ab der ersten Übermittlung des Entwurfs von Änderungen und Durchführungsmaßnahmen verfügen, damit es diese prüfen und seine Stellungnahme dazu abgeben kann. In dringenden und hinreichend begründeten Fällen sollte es allerdings möglich sein, diesen Zeitraum zu verkürzen. Nimmt das Europäische Parlament innerhalb dieses Zeitraums eine Entschließung an, so sollte die Kommission den Entwurf von Änderungen oder Maßnahmen erneut prüfen.

(39)

Um eine Störung der Märkte zu verhindern und das globale Eigenkapitalniveau zu wahren, ist es zweckmäßig, spezifische Übergangsbestimmungen vorzusehen.

(40)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und den Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts anerkannt wurden.

(41)

Die Pflicht zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollte sich auf die Bestimmungen beschränken, die eine wesentliche Änderung gegenüber den bisherigen Richtlinien darstellen. Die Pflicht zur Umsetzung der unveränderten Bestimmungen ergibt sich bereits aus den bisherigen Richtlinien.

(42)

Von dieser Richtlinie unberührt bleiben sollte die Pflicht der Mitgliedstaaten zur fristgerechten Umsetzung der in Anhang VIII Teil B genannten Richtlinien in nationales Recht –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

Gegenstand, anwendungsbereich und begriffsbestimmungen

Abschnitt 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 1

1.   Diese Richtlinie legt die Kapitaladäquanzanforderungen für Wertpapierfirmen und Kreditinstitute fest sowie die Vorschriften für ihre Berechnung und ihre Beaufsichtigung. Die Mitgliedstaaten wenden die in dieser Richtlinie enthaltenen Vorschriften auf Wertpapierfirmen und Kreditinstitute im Sinne des Artikels 3 an.

2.   Die Mitgliedstaaten können für Wertpapierfirmen und Kreditinstitute, die von ihnen zugelassen wurden, zusätzliche oder strengere Vorschriften vorsehen.

Artikel 2

1.   Vorbehaltlich der Artikel 18, 20, 22 bis 32, 34 und 39 dieser Richtlinie gelten die Artikel 68 bis 73 der Richtlinie 2006/48/EG für Wertpapierfirmen entsprechend. Bei der Anwendung der Artikel 70 bis 72 der Richtlinie 2006/48/EG auf Wertpapierfirmen ist jede Bezugnahme auf ein Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat als Bezugnahme auf eine Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat und jede Bezugnahme auf ein EU-Mutterkreditinstitut als Bezugnahme auf eine EU-Mutterwertpapierfirma zu verstehen.

Hat ein Kreditinstitut eine Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat als Mutterunternehmen, so unterliegt ausschließlich diese Mutterwertpapierfirma den Anforderungen auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 71 bis 73 der Richtlinie 2006/48/EG.

Hat eine Wertpapierfirma ein Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat als Mutterunternehmen, so unterliegt ausschließlich dieses Mutterkreditinstitut den Anforderungen auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 71 bis 73 der Richtlinie 2006/48/EG.

Hat eine Finanzholdinggesellschaft sowohl ein Kreditinstitut als auch eine Wertpapierfirma als Tochter, gelten für das Kreditinstitut die Anforderungen auf der Grundlage der konsolidierten Finanzsituation der Finanzholdinggesellschaft.

2.   Gehört einer Gruppe gemäß Absatz 1 kein Kreditinstitut an, so wird die Richtlinie 2006/48/EG wie folgt angewandt:

a)

Jede Bezugnahme auf Kreditinstitute ist als eine Bezugnahme auf Wertpapierfirmen zu verstehen.

b)

In Artikel 125 und Artikel 140 Absatz 2 der Richtlinie 2006/48/EG sind alle Bezugnahmen auf andere Artikel jener Richtlinie 2006/48/EG als eine Bezugnahme auf die Richtlinie 2004/39/EG zu verstehen.

c)

In Artikel 39 Absatz 3 der Richtlinie 2006/48/EG sind die Bezugnahmen auf den Europäischen Bankenausschuss als Bezugnahmen auf den Rat und die Kommission zu verstehen.

d)

Abweichend von Artikel 140 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG erhält für den Fall, dass eine Gruppe kein Kreditinstitut umfasst, der erste Satz jenes Artikels folgende Fassung: „Wenn eine Wertpapierfirma, eine Finanzholdinggesellschaft oder ein gemischtes Unternehmen ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert, bei denen es sich um Versicherungsunternehmen handelt, arbeiten die zuständigen Behörden und die mit der amtlichen Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen betrauten Behörden eng zusammen.“

Abschnitt 2

Begriffsbestimmungen

Artikel 3

1.   Für diese Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Kreditinstitute“ sind Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG;

b)

„Wertpapierfirmen“ sind Unternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG, die den Vorschriften jener Richtlinie unterliegen, mit Ausnahme

i)

der Kreditinstitute,

ii)

der unter Buchstabe p definierten lokalen Firmen, und

iii)

der Firmen, die lediglich befugt sind, die Dienstleistung der Anlageberatung zu erbringen und/oder Aufträge von Anlegern entgegen zu nehmen und weiter zu leiten, ohne dass sie Geld oder Wertpapiere ihrer Kunden halten, und die aufgrund dessen zu keiner Zeit zu Schuldnern dieser Kunden werden können;

c)

„Institute“ sind Kreditinstitute und Wertpapierfirmen;

d)

„anerkannte Drittland-Wertpapierfirmen“ sind Firmen, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

i)

Firmen, die unter die Definition der Wertpapierfirmen fallen würden, wenn sie ihren Sitz in der Gemeinschaft hätten;

ii)

Firmen, die in einem Drittland zugelassen sind; und

iii)

Firmen, die Aufsichtsregeln unterliegen und diese einhalten, welche nach Auffassung der zuständigen Behörden mindestens genauso streng sind wie die durch diese Richtlinie festgelegten Aufsichtsregeln;

e)

„Finanzinstrumente“ sind Verträge, die für eine der beteiligten Seiten einen finanziellen Vermögenswert und für die andere Seite eine finanzielle Verbindlichkeit oder ein Eigenkapitalinstrument schaffen;

f)

eine „Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat“ ist eine Wertpapierfirma, die ein Institut oder ein Finanzinstitut zur Tochter hat oder die eine Beteiligung an solchen Instituten hält und die selbst keine Tochter eines in dem gleichen Mitgliedstaat zugelassenen Instituts ist bzw. einer Finanzholdinggesellschaft, die in dem gleichen Mitgliedstaat errichtet wurde;

g)

eine „EU-Mutterwertpapierfirma“ ist eine Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat, die nicht die Tochter eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Instituts ist bzw. einer Finanzholdinggesellschaft, die in einem Mitgliedstaat errichtet wurde;

h)

„nicht börsengehandelte Derivate (OTC)“ sind Geschäfte, die in der Liste im Anhang IV der Richtlinie 2006/48/EG aufgelistet sind und bei denen es sich nicht um jene Geschäfte handelt, die im Sinne von Anhang III Teil 2 Nummer 6 jener Richtlinie mit einem Forderungswert von Null bewertet werden;

i)

ein „geregelter Markt“ ist ein Markt, im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG;

j)

„Wandelanleihen“ sind Wertpapiere, die dem Inhaber das Recht einräumen, diese gegen ein anderes Wertpapier umzutauschen;

k)

„ein Optionsschein“ ist ein Wertpapier, das dem Inhaber das Recht verleiht, einen Basiswert bis zum Ablauf der Optionsfrist oder am Fälligkeitstag des Optionsscheins zu einem festen Preis zu erwerben, wobei die Transaktion durch die Lieferung des Basiswertes selbst oder durch Barzahlung abgewickelt werden kann;

l)

„Bestandsfinanzierung“ sind Positionen, bei denen Warenbestände auf Termin verkauft und die Finanzierungskosten bis zum Zeitpunkt des Terminverkaufs festgeschrieben wurden;

m)

„Pensionsgeschäfte“ und „umgekehrte Pensionsgeschäfte“ sind Vereinbarungen, durch die ein Institut oder seine Gegenpartei Wertpapiere oder Waren oder garantierte Rechtsansprüche auf Wertpapiere oder Waren überträgt, wenn diese Garantie von einer anerkannten Börse, welche die Rechte auf die Wertpapiere oder Waren innehat, gegeben wird und die Vereinbarung es dem Institut nicht erlaubt, ein bestimmtes Wertpapier oder eine bestimmte Ware mehr als einer Gegenpartei auf einmal zu übertragen und oder zu verpfänden; die Übertragung erfolgt in Verbindung mit der Verpflichtung zur Rücknahme dieser Wertpapiere oder Waren — oder von Wertpapieren oder Waren der gleichen Art — zu einem festen Preis zu einem vom Pensionsgeber festgesetzten — oder noch festzusetzenden — späteren Zeitpunkt; für das Institut, das die Wertpapiere oder Waren veräußert, ist dies ein Pensionsgeschäft und für das Institut, das die Wertpapiere oder Waren erwirbt, ein umgekehrtes Pensionsgeschäft;

n)

„Wertpapierverleihgeschäfte“ oder „Warenverleihgeschäfte“ und „Wertpapierleihgeschäfte“ oder „Warenleihgeschäfte“ sind Geschäfte, durch die ein Institut oder seine Gegenpartei Wertpapiere bzw. Waren gegen entsprechende Sicherheiten überträgt; diese Übertragung erfolgt in Verbindung mit der Verpflichtung, dass die die Wertpapiere bzw. Waren entleihende Partei zu einem späteren Zeitpunkt oder auf Ersuchen der übertragenden Partei gleichwertige Papiere bzw. Waren zurückgibt; für das Institut, das Wertpapiere oder Waren überträgt, ist dies ein Wertpapierverleihgeschäft oder ein Warenverleihgeschäft und für das Institut, dem sie übertragen werden, ein Wertpapierleihgeschäft oder ein Warenleihgeschäft;

o)

ein „amtlicher Makler“ ist ein Mitglied der Börse und/oder der Clearingstelle und steht in einer direkten vertraglichen Beziehung zur zentralen Gegenpartei (Träger der Einrichtung);

p)

eine „lokale Firma“ ist eine Firma, die auf Finanztermin- oder Options- bzw. anderen Derivatemärkten oder auf Kassamärkten für eigene Rechnung tätig ist, und zwar mit dem alleinigen Ziel der Absicherung von Positionen auf den Derivatemärkten, oder die für Rechnung anderer Mitglieder derselben Märkte handelt und die über eine Garantie seitens der Clearingmitglieder der genannten Märkte verfügt, wobei die Verantwortung für die Erfüllung der von einer solchen Firma abgeschlossenen Geschäfte von Clearingmitgliedern der gleichen Märkte übernommen wird;

q)

der „Delta-Faktor“ ist die voraussichtliche Änderung des Optionspreises im Verhältnis zu einer geringen Preisschwankung des zugrunde liegenden Instruments;

r)

„Eigenmittel“ sind die Eigenmittel im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG; und

s)

„Kapital“ sind die Eigenmittel.

Im Sinne der Anwendung der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis schließt der Begriff „Wertpapierfirma“ Drittland-Wertpapierfirmen ein.

Für die Zwecke von Buchstabe e des ersten Unterabsatzes umfassen Finanzinstrumente sowohl Primärfinanzinstrumente als auch Kassainstrumente sowie derivative Finanzinstrumente, deren Wert sich aus dem Kurs eines zu Grunde liegenden Finanzinstruments, aus einem Satz, einem Index oder dem Kurs eines anderen Basiswertes berechnet, und umfassen zumindest die Instrumente, die in Abschnitt C von Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG spezifiziert sind.

2.   Die Begriffe „Mutterunternehmen“, „Tochterunternehmen“, „Vermögensverwaltungsgesellschaft“ und „Finanzinstitut“ decken Unternehmen im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 2006/48/EG ab.

Die Begriffe „Finanzholdinggesellschaft“, „Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat“, „EU- Mutterfinanzholdinggesellschaft“ und „Nebendienstleistungsunternehmen“ decken Unternehmen im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2006/48/EG ab, wobei jede Bezugnahme auf Kreditinstitute als Bezugnahme auf Institute zu verstehen ist.

3.   Für die Anwendung der Richtlinie 2006/48/EG auf Gruppen, die unter den Artikel 2 Absatz 1 fallen und denen kein Kreditinstitut angehört, gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

eine „Finanzholdinggesellschaft“ ist ein Finanzinstitut, das keine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (9) ist und dessen Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Wertpapierfirmen oder andere Finanzinstitute sind, wobei mindestens eines dieser Tochterunternehmen eine Wertpapierfirma ist;

b)

ein „gemischtes Unternehmen“ ist ein Mutterunternehmen, das keine Finanzholdinggesellschaft, keine Wertpapierfirma und keine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG ist und zu dessen Tochterunternehmen mindestens eine Wertpapierfirma gehört; und

c)

„zuständige Behörden“ sind die nationalen Behörden, die gesetzlich oder von Regulierungsseite zur Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen befugt sind.

KAPITEL II

Anfangskapital

Artikel 4

Für diese Richtlinie gelten als „Anfangskapital“ die in Artikel 57 Buchstaben a und b der Richtlinie 2006/48/EG genannten Bestandteile.

Artikel 5

1.   Wertpapierfirmen, die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln oder feste Übernahmeverpflichtungen in Bezug auf Finanzinstrumente eingehen, wohl aber im Kundenauftrag Gelder und/oder Wertpapiere verwalten und eine oder mehrere der folgenden Dienstleistungen anbieten, müssen ein Anfangskapital von mindestens 125 000 EUR aufweisen:

a)

Entgegennahme und Weiterleitung der von Anlegern erteilten Aufträge über Finanzinstrumente,

b)

Ausführung der von Anlegern erteilten Aufträge über Finanzinstrumente, oder

c)

Verwaltung individueller Anlage-Portfolios, bestehend aus Finanzinstrumenten.

2.   Die zuständigen Behörden können Wertpapierfirmen, die Aufträge von Anlegern über Finanzinstrumente ausführen, gestatten, diese auf eigene Rechnung zu halten, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

diese Positionen werden nur übernommen, weil die Wertpapierfirma nicht in der Lage ist, den erhaltenen Auftrag genau abzudecken;

b)

der Gesamtmarktwert aller solcher Positionen beträgt höchstens 15 % des Anfangskapitals der Firma;

c)

die Anforderungen nach den Artikeln 18, 20 und 28 sind erfüllt; und

d)

die Übernahme solcher Positionen erfolgt nur ausnahmsweise und vorübergehend und keinesfalls für länger, als dies für die Durchführung der betreffenden Transaktion unbedingt erforderlich ist.

Das Halten von Nicht-Handelsbuchpositionen in Finanzinstrumenten zwecks Anlage von Eigenmitteln gilt nicht als Handel im Sinne der Dienstleistungen des Absatzes 1 oder im Sinne von Absatz 3.

3.   Die Mitgliedstaaten können den in Absatz 1 genannten Betrag auf 50 000 EUR senken, wenn eine Firma weder dafür zugelassen ist, für Kunden Geld oder Wertpapiere zu halten, noch auf eigene Rechnung handeln oder feste Übernahmeverpflichtungen eingehen darf.

Artikel 6

Lokale Firmen müssen ein Anfangskapital von 50 000 EUR haben, sofern sie die Niederlassungsfreiheit in Anspruch nehmen oder Dienstleistungen gemäß den Artikeln 31 und 32 der Richtlinie 2004/39/EG erbringen.

Artikel 7

Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii müssen

a)

ein Anfangskapital von 50 000 EUR haben oder

b)

über eine für das gesamte Gemeinschaftsgebiet geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Garantie für Haftungsfälle aus beruflichem Verschulden verfügen, die eine Haftungssumme von mindestens 1 000 000 EUR für jeden einzelnen Schadensfall und eine Gesamtsumme von mindestens 1 500 000 EUR für sämtliche Schadensfälle eines Kalenderjahrs vorsieht, oder

c)

eine Kombination aus Anfangskapital und Berufshaftpflichtversicherung aufweisen, die ein Deckungsniveau ermöglicht, welches dem der unter den Buchstaben a oder b genannten gleichwertig ist.

Die in Absatz 1 genannten Beträge werden regelmäßig von der Kommission überprüft, um den Veränderungen im von Eurostat veröffentlichten Europäischen Verbraucherpreisindex Rechnung zu tragen; die Überprüfung erfolgt im Einklang mit und zum gleichen Zeitpunkt wie die aufgrund von Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (10) vorgenommenen Anpassungen.

Artikel 8

Ist eine Firma im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii auch unter der Richtlinie 2002/92/EG eingetragen, so muss sie den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 3 jener Richtlinie genügen und außerdem

a)

ein Anfangskapital von 25 000 EUR haben oder

b)

über eine für das gesamte Gemeinschaftsgebiet geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Garantie für Haftungsausfälle aus beruflichem Verschulden verfügen, die eine Haftungssumme von mindestens 500 000 EUR für jeden einzelnen Schadensfall und eine Gesamtsumme von mindestens 750 000 EUR für sämtliche Schadensfälle eines Kalenderjahrs vorsieht, oder

c)

eine Kombination aus Anfangskapital und Berufshaftpflichtversicherung aufweisen, die ein Deckungsniveau ermöglicht, welches dem der unter den Buchstaben a oder b genannten gleichwertig ist.

Artikel 9

Die nicht in den Artikeln 5 bis 8 erwähnten Wertpapierfirmen haben ein Anfangskapital von 730 000 EUR.

Artikel 10

1.   Abweichend von Artikel 5 Absätze 1 und 3, Artikel 6 und Artikel 9, können die Mitgliedstaaten die Zulassung von Wertpapierfirmen und unter Artikel 6 fallenden Firmen, die bereits vor dem 31. Dezember 1995 bestanden haben, verlängern, wenn die Eigenmittel dieser Firmen geringer sind als das für sie in Artikel 5 Absätze 1 und 3, Artikel 6 und Artikel 9 vorgeschriebene Anfangskapital.

Die Eigenmittel dieser Firmen oder Wertpapierfirmen dürfen nicht unter den nach dem in der Richtlinie 93/6/EWG enthaltenen Bekanntgabedatum berechneten höchsten Bezugswert absinken. Der Bezugswert ist der durchschnittliche tägliche Betrag der Eigenmittel während eines Zeitraums von sechs Monaten vor dem Berechnungsstichtag. Er wird alle sechs Monate für den vorausgegangenen Sechsmonatszeitraum berechnet.

2.   Übernimmt eine andere natürliche oder juristische Person die Kontrolle einer unter Absatz 1 fallenden Firma als die, die diese Firma zuvor kontrolliert hat, müssen die Eigenmittel dieser Firma mindestens den in Artikel 5 Absätze 1 und 3, Artikel 6 und Artikel 9 für sie vorgeschriebenen Betrag erreichen, außer bei einer mit Zustimmung der zuständigen Behörden erfolgten ersten Übertragung im Wege der Erbfolge nach dem 31. Dezember 1995, jedoch nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren ab dem Tag dieser Übertragung.

3.   Wenn unter bestimmten Umständen und mit Zustimmung der zuständigen Behörden ein Zusammenschluss von zwei oder mehr Wertpapierfirmen und/oder unter Artikel 6 fallenden Firmen erfolgt, müssen die Eigenmittel der durch den Zusammenschluss entstandenen Firma nicht den in Artikel 5 Absätze 1 und 3, Artikel 6 und Artikel 9 für sie vorgeschriebenen Betrag erreichen. Solange der in Artikel 5 Absätze 1 und 3, Artikel 6 und Artikel 9 genannte Betrag nicht erreicht sind, dürfen die Eigenmittel der neuen Firma jedoch nicht niedriger sein als die Summe der Eigenmittel der zusammengeschlossenen Firmen zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses.

4.   Die Eigenmittel von Wertpapierfirmen und unter Artikel 6 fallenden Firmen dürfen nicht unter den gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 3, Artikel 6 und Artikel 9 sowie gemäß den Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels vorgeschriebenen Betrag absinken.

Wenn die Eigenmittel dieser Firmen oder Wertpapierfirmen unter diesen Betrag absinken, können die zuständigen Behörden, sofern die Umstände dies rechtfertigen, diesen Firmen eine begrenzte Frist einräumen, ihren Pflichten nachzukommen; andernfalls müssen diese Firmen ihre Tätigkeit einstellen.

KAPITEL III

Handelsbuch

Artikel 11

1.   Das Handelsbuch eines Instituts besteht aus sämtlichen Positionen in Finanzinstrumenten und Waren, die entweder mit Handelsabsicht oder aber zur Absicherung bestimmter Bestandteile des Handelsbuchs gehalten werden; letztere dürfen keinen restriktiven Bestimmungen in Bezug auf ihre Marktfähigkeit unterliegen, oder sie müssen absicherbar sein.

2.   Bei Positionen, die mit Handelsabsicht gehalten werden, handelt es sich um jene, die absichtlich zum kurzfristigen Wiederverkauf gehalten werden und/oder bei denen die Absicht besteht, aus derzeitigen oder in Kürze erwarteten Kursunterschieden zwischen dem Ankaufs- und dem Verkaufskurs oder aus anderen Kurs- oder Zinsschwankungen Profit zu ziehen. Der Begriff „Positionen“ umfasst Eigenhandelspositionen sowie Positionen, die sich aus der Kundenbetreuung und aus dem „market making“ ergeben.

3.   Die Handelsabsicht wird anhand der Strategien, Vorschriften und Verfahren nachgewiesen, die vom Institut aufgestellt wurden, um die Position oder das Portfolio im Sinne von Anhang VII Teil A zu verwalten.

4.   Die Institute führen Systeme und Kontrollen ein, die der Verwaltung ihres Handelsbuchs im Sinne von Anhang VII Teile B und D dienen.

5.   In das Handelsbuch können interne Absicherungen aufgenommen werden; in diesem Fall gelangt Anhang VII Teil C zur Anwendung.

KAPITEL IV

Eigenmittel

Artikel 12

„Ursprüngliche Eigenmittel“ sind die Summe der in Artikel 57 Buchstaben a bis c der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten Mittel, abzüglich der Summe der in Artikel 57 Buchstaben i bis k jener Richtlinie aufgeführten Mittel.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2009 einen geeigneten Vorschlag zur Änderung dieses Kapitels vor.

Artikel 13

1.   Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 dieses Artikels und der Artikel 14 bis 17, werden die Eigenmittel von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten gemäß der Richtlinie 2006/48/EG festgelegt.

Der Unterabsatz 1 findet zudem auf Wertpapierfirmen Anwendung, die nicht eine der Rechtsformen nach Artikel 1 Absatz 1 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (11) besitzen.

2.   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden den Instituten, die den Kapitalanforderungen gemäß den Artikeln 21 und 28 bis 32 und den Anhängen I und III bis VI unterliegen, zu diesem alleinigen Zweck die Verwendung einer alternativen Festlegung der Eigenmittel gestatten. Kein Bestandteil der zu diesem Zweck genutzten Eigenmittel darf gleichzeitig zur Erfüllung anderer Kapitalanforderungen verwendet werden.

Diese alternative Festlegung umfasst die Summe der nachstehend in diesem Unterabsatz unter den Buchstaben a bis c aufgeführten Posten, abzüglich des unter Buchstabe d aufgeführten Postens, wobei dieser Abzug in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt ist:

a)

die Eigenmittel gemäß der Definition der Richtlinie 2006/48/EG unter Ausschluss lediglich der Posten gemäß Artikel 57 Buchstaben l bis p jener Richtlinie bei den Wertpapierfirmen, die den nachstehend unter Buchstabe d aufgeführten Posten von dem Gesamtbetrag der unter den Buchstaben a bis c aufgeführten Posten abzuziehen haben;

b)

die Nettogewinne des Instituts aus dem Handelsbuch nach Abzug aller vorhersehbaren Abgaben oder der Dividenden, abzüglich der Nettoverluste aus seinen anderen Geschäften, sofern keiner dieser Beträge bereits unter Buchstabe a dieses Unterabsatzes gemäß Artikel 57 Buchstaben b oder k der Richtlinie 2006/48/EG berücksichtigt wurde;

c)

das nachrangige Darlehenskapital und/oder die unter Absatz 5 dieses Artikels genannten Kapitalbestandteile nach Maßgabe der in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels und Artikel 14 genannten Bedingungen; und

d)

die schwer realisierbaren Aktiva im Sinne von Artikel 15.

3.   Das in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c genannte nachrangige Darlehenskapital muss eine ursprüngliche Laufzeit von mindestens zwei Jahren haben. Es muss vollständig eingezahlt sein, und der Darlehensvertrag darf keine Klausel enthalten, nach der das Darlehen unter bestimmten anderen Umständen als der Liquidation des Instituts vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin rückzahlbar ist, es sei denn die zuständigen Behörden genehmigen die Rückzahlung. Auf dieses nachrangige Darlehenskapital dürfen weder Tilgungs- noch Zinszahlungen geleistet werden, wenn dies zur Folge hätte, dass die Eigenmittel des Instituts unter 100 % des Gesamtbetrags seiner Eigenkapitalanforderungen absinken würden.

Außerdem unterrichtet jedes Institut die zuständigen Behörden von allen Rückzahlungen auf dieses nachrangige Darlehenskapital, sobald die Eigenmittel des Instituts unter 120 % des Gesamtbetrags seiner Eigenkapitalanforderungen absinken.

4.   Das in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c genannte nachrangige Darlehenskapital darf einen Höchstbetrag von 150 % der zur Erfüllung der Anforderungen noch verbleibenden ursprünglichen Eigenmittel nicht überschreiten, wobei die Anforderungen gemäß den Artikeln 21 und 28 bis 32 sowie gemäß den Anhängen I bis VI berechnet werden, und darf sich diesem Höchstbetrag nur dann nähern, wenn dies nach Auffassung der zuständigen Behörden aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt ist.

5.   Die zuständigen Behörden können den Instituten erlauben, das in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c genannte nachrangige Darlehenskapital durch die in Artikel 57 Buchstaben d bis h der Richtlinie 2006/48/EG genannten Kapitalbestandteile zu ersetzen.

Artikel 14

1.   Die zuständigen Behörden können den Wertpapierfirmen erlauben, den in Artikel 13 Absatz 4 festgelegten Höchstbetrag des nachrangigen Darlehenskapitals zu überschreiten, wenn sie es unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten für angemessen halten und der Gesamtbetrag des nachrangigen Darlehenskapitals und der in Artikel 13 Absatz 5 genannten Kapitalbestandteile nicht über 200 % der zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 21 und 28 bis 32 sowie den Anhängen I und III bis VI noch verbleibenden ursprünglichen Eigenmittel liegt oder nicht über 250 % desselben Betrags in dem Fall liegt, in dem die Wertpapierfirmen bei der Berechnung ihrer Eigenmittel den in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d aufgeführten Posten abziehen.

2.   Die zuständigen Behörden können eine Überschreitung des Höchstbetrags für nachrangiges Darlehenskapital gemäß Artikel 13 Absatz 4 durch ein Kreditinstitut gestatten, wenn sie es unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten für angemessen halten und der Gesamtbetrag des nachrangigen Darlehenskapitals und der in Artikel 57 Buchstaben d bis h der Richtlinie 2006/48/EG genannten Kapitalbestandteile nicht über 250 % der zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 28 bis 32 sowie den Anhängen I und III bis VI der vorliegenden Richtlinie noch verbleibenden ursprünglichen Eigenmittel liegt.

Artikel 15

Zu den schwer realisierbaren Aktiva im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d zählen die folgenden Posten:

a)

Sachanlagen, ausgenommen Grundstücke und Gebäude, insoweit sie gegen die damit gesicherten Darlehen aufgerechnet werden können;

b)

Beteiligungen an, einschließlich nachrangiger Forderungen gegenüber, Kredit- oder Finanzinstituten, die Teil des Eigenkapitals dieser Institute sein können, sofern sie nicht gemäß Artikel 57 Buchstaben l bis p der Richtlinie 2006/48/EG oder gemäß Artikel 16 Buchstabe d der vorliegenden Richtlinie abgezogen worden sind.

c)

nicht leicht realisierbare Beteiligungen an und sonstige Anlagen in Unternehmen, die keine Kredit- oder Finanzinstitute sind;

d)

Fehlbeträge in Tochtergesellschaften;

e)

Einlagen mit Ausnahme von Einlagen, die innerhalb von 90 Tagen eingefordert werden können; ausgenommen sind ferner Zahlungen auf Terminkontrakte mit Einschüssen oder Optionskontrakte;

f)

Darlehen und sonstige fällige Beträge, die nicht innerhalb von 90 Tagen rückzahlbar sind; und

g)

Warenbestände, sofern diese nicht bereits Gegenstand der Eigenkapitalanforderungen sind und diese zumindest so streng wie die in den Artikeln 18 und 20 genannten sind.

Wird im Sinne von Buchstabe b eine befristete Beteiligung an einem Kredit- oder Finanzinstitut im Rahmen einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung dieses Instituts gehalten, so können die zuständigen Behörden von der Anwendung dieses Artikels absehen. Ebenso können sie von der Anwendung dieses Artikels bei Kapitalanteilen absehen, die Teil des Handelsbuchs der betreffenden Wertpapierfirma sind.

Artikel 16

Bei Wertpapierfirmen, die einer Unternehmensgruppe angehören, für die die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 22 gilt, erfolgt die Berechnung der Eigenmittel nach den Artikeln 13 bis 15 wie folgt:

a)

die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d genannten schwer realisierbaren Aktiva werden abgezogen;

b)

der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a genannte Ausschluss umfasst nicht Kapitalbestandteile nach Artikel 57 Buchstaben l bis p der Richtlinie 2006/48/EG, welche eine Wertpapierfirma in Unternehmen besitzt, die unter die Konsolidierung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie fallen;

c)

die in Artikel 66 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2006/48/EG genannten Beschränkungen werden berechnet, indem von den ursprünglichen Eigenmitteln die in Artikel 57 Buchstaben l bis p jener Richtlinie genannten Kapitalbestandteile im Sinne von Buchstabe b des vorliegenden Artikels abgezogen werden, die zu den ursprünglichen Eigenmitteln dieser Unternehmen gehören; und

d)

die in Artikel 57 Buchstaben l bis p der Richtlinie 2006/48/EG genannten Kapitalbestandteile im Sinne von Buchstabe c des vorliegenden Artikels werden von den ursprünglichen Eigenmitteln abgezogen und nicht von der Summe aller Kapitalbestandteile, wie in Artikel 66 Absatz 2 jener Richtlinie vorgeschrieben, vor allem bei Anwendung der Artikel 13 Absätze 4 und 5 sowie Artikel 14 der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 17

1.   Berechnet ein Institut risikogewichtete Forderungsbeträge für die Zwecke von Anhang II der vorliegenden Richtlinie gemäß den Artikeln 84 bis 89 der Richtlinie 2006/48/EG, so gilt für die Berechnung gemäß Anhang VII Teil 1 Nummer 4 der Richtlinie 2006/48/EG Folgendes:

a)

Wertberichtigungen, die vorgenommen werden, um der Kreditqualität der Gegenpartei Rechnung zu tragen, können in die Summe der Wertberichtigungen und Rückstellungen einbezogen werden, die für die in Anhang II genannten Risiken gemacht werden; und

b)

vorbehaltlich der Zustimmung seitens der zuständigen Behörden wird — sofern das Kreditrisiko der Gegenpartei bei der Bewertung einer Position des Handelsbuchs angemessen berücksichtigt wurde — der erwartete Verlustbetrag für das Gegenparteiausfallrisiko mit Null bewertet.

Für die Zwecke von Buchstabe a werden für solche Institute derartige Wertberichtigungen nur in Übereinstimmung mit diesem Absatz den Eigenmitteln zugerechnet.

2.   Für die Zwecke dieses Artikels finden die Artikel 153 und 154 der Richtlinie 2006/48/EG Anwendung.

KAPITEL V

Abschnitt 1

Deckung der risiken

Artikel 18

1.   Die Institute halten ständige Eigenmittel in einer Höhe, die mindestens der Summe der folgenden Elemente entspricht:

a)

die gemäß den Methoden und Optionen der Artikel 28 bis 32 sowie gemäß den Anhängen I, II und VI sowie gegebenenfalls gemäß Anhang V errechneten Eigenkapitalanforderungen für ihr Handelsbuch, und

b)

die gemäß den Methoden und Optionen der Anhänge III und IV sowie gegebenenfalls des Anhangs V errechneten Eigenkapitalanforderungen für ihre gesamten Geschäfte.

2.   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden den Instituten gestatten, die Kapitalanforderungen für ihr Handelsbuch gemäß Artikel 75 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG sowie den Nummern 6, 7 und 9 des Anhangs II der vorliegenden Richtlinie zu berechnen, sofern der Umfang der Handelsbuchgeschäfte die folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

der Anteil der Handelsbuchgeschäfte dieser Institute überschreitet in der Regel nicht 5 % ihres gesamten Geschäftsvolumens,

b)

die Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs übersteigt in der Regel nicht 15 Millionen EUR, und

c)

der Anteil der Handelsbuchgeschäfte dieser Institute überschreitet zu keiner Zeit 6 % ihres gesamten Geschäftsvolumens, und die Gesamtsumme der Positionen ihres Handelsbuchs übersteigt zu keiner Zeit 20 Millionen EUR.

3.   Zur Berechnung des Anteils der Handelsbuchgeschäfte am gesamten Geschäftsvolumen gemäß Absatz 2 Buchstaben a und c können die zuständigen Behörden die Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte oder die Gewinn- und Verlustrechnung oder die Eigenmittel der betreffenden Institute einzeln oder in Verbindung miteinander heranziehen. Bei der Berechnung der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte wird für Schuldtitel deren Marktpreis oder Nennwert und für Aktien der Marktpreis angesetzt; Derivate werden entsprechend dem Nominalwert oder dem Marktpreis der ihnen zugrunde liegenden Instrumente bewertet. Kauf- und Verkaufspositionen werden ungeachtet ihres Vorzeichens addiert.

4.   Überschreitet ein Institut längere Zeit eine oder beide der in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Obergrenzen oder eine oder beide der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Obergrenzen, so hat es hinsichtlich seiner Handelsbuchgeschäfte den Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a nachzukommen und dies der zuständigen Behörde zu melden.

Artikel 19

1.   Für die Zwecke der Nummer 14 des Anhangs I können Schuldtitel, die von den in Anhang I Tabelle 1 aufgeführten Stellen ausgegeben werden, vorbehaltlich des Ermessens der nationalen Behörden, mit 0 % gewichtet werden, sofern diese Schuldtitel auf die einheimische Währung lauten und aus dieser finanziert werden.

2.   Abweichend von den Nummern 13 und 14 des Anhangs I können die Mitgliedstaaten für Schuldverschreibungen, die unter Anhang VI Teil 1 Nummern 68 bis 70 der Richtlinie 2006/48/EG fallen, eine Eigenkapitalunterlegung für das spezifische Risiko vorschreiben, die der Eigenkapitalunterlegung für qualifizierte Aktiva mit der gleichen Restlaufzeit wie die genannten Schuldverschreibungen entspricht, allerdings vermindert um die in Anhang VI Teil 1 Nummer 71 jener Richtlinie genannten Prozentsätze.

3.   Wenn wie in Nummer 52 des Anhangs I ausgeführt ist, eine zuständige Behörde einen Drittland-Organismus für gemeinsame Anlagen (OGA) als zulässig anerkennt, kann sich die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats diese Anerkennung zu Nutze machen, ohne eine eigene Bewertung vornehmen zu müssen.

Artikel 20

1.   Vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels und Artikel 34 dieser Richtlinie gelten für Wertpapierfirmen die Anforderungen von Artikel 75 der Richtlinie 2006/48/EG.

2.   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden den Wertpapierfirmen, die nicht zur Erbringung der Wertpapierdienstleistungen im Sinne der Nummern 3 und 6 des Anhangs I Abschnitt A der Richtlinie 2004/39/EG befugt sind, gestatten, Eigenmittel auszuweisen, die zumindest dem Höheren der nachfolgend genannten Beträge entsprechen oder über diesem liegen:

a)

der Summe der unter den Buchstaben a bis c in Artikel 75 der Richtlinie 2006/48/EG genannten Eigenkapitalanforderungen; und

b)

dem in Artikel 21 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Betrag.

3.   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden Wertpapierfirmen, die zwar ein Anfangskapital im Sinne von Artikel 9 halten, aber unter eine der nachfolgend genannten Kategorien fallen, gestatten, Eigenmittel auszuweisen, die stets zumindest den Eigenkapitalanforderungen entsprechen (oder höher liegen), die gemäß den Anforderungen der Buchstaben a bis c in Artikel 75 der Richtlinie 2006/48/EG berechnet werden, zuzüglich des Betrags, der in Artikel 21 der vorliegenden Richtlinie festgelegt ist:

a)

Wertpapierfirmen, die für eigene Rechnung ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung oder Ausführung eines Kundenauftrags oder des möglichen Zugangs zu einem Clearing- und Abwicklungssystem oder einer anerkannten Börse handeln, sofern sie kommissionsweise tätig sind oder einen Kundenauftrag ausführen, und

b)

Wertpapierfirmen, die

i)

keine Kundengelder oder –wertpapiere halten;

ii)

nur Handel für eigene Rechnung treiben;

iii)

keine externen Kunden haben;

iv)

ihre Geschäfte unter der Verantwortung eines Clearinginstituts ausführen und abwickeln lassen, wobei letzteres die Garantie dafür übernimmt.

4.   Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Wertpapierfirmen unterliegen weiterhin allen anderen Bestimmungen auf dem Gebiet des operationellen Risikos, die in Anhang V der Richtlinie 2006/48/EG genannt werden;

5.   Artikel 21 findet ausschließlich auf Wertpapierfirmen Anwendung, auf die die Absätze 2 oder 3 oder der Artikel 46 angewandt werden, und zwar in der darin jeweils beschriebenen Art.

Artikel 21

Wertpapierfirmen müssen eine Eigenkapitalunterlegung aufweisen, die einem Viertel ihrer fixen Gemeinkosten im Vorjahr entspricht.

Die zuständigen Behörden können diese Anforderung bei einer gegenüber dem Vorjahr erheblich veränderten Geschäftstätigkeit einer Firma berichtigen.

Firmen, die ihre Geschäftstätigkeit seit weniger als einem Jahr (einschließlich des Tages der Aufnahme der Geschäftstätigkeit) ausüben, müssen eine Eigenkapitalanforderung in Höhe von einem Viertel der im Unternehmensplan vorgesehenen fixen Gemeinkosten erfüllen, sofern nicht die zuständigen Behörden eine Anpassung dieses Plans verlangen.

Abschnitt 2

Anwendung der Anforderungen auf konsolidierter Basis

Artikel 22

1.   Die zuständigen Behörden, die mit der Wahrnehmung der Überwachung von unter Artikel 2 fallenden Gruppen auf konsolidierter Basis betraut bzw. dazu ermächtigt sind, können im Einzelfall von der Anwendung der Eigenkapitalanforderungen auf konsolidierter Basis abweichen, wenn

a)

jede einer solchen Gruppe angehörende EU-Wertpapierfirma die in Artikel 16 festgeschriebene Eigenmittelberechnung verwendet;

b)

alle einer solchen Gruppe angehörenden Wertpapierfirmen in die Kategorien fallen, die in Artikel 20 Absätze 2 und 3 genannt werden;

c)

jede einer solchen Gruppe angehörende EU-Wertpapierfirma den in den Artikeln 18 und 20 genannten Anforderungen auf Einzelbasis nachkommt und gleichzeitig von ihren Eigenmitteln sämtliche Eventualverbindlichkeiten gegenüber Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Gesellschaften, die Nebendienstleistungen erbringen, in Abzug bringt, die ansonsten konsolidiert würden; und

d)

jede Finanzholdinggesellschaft, die die Mutterfinanzholdinggesellschaft einer Wertpapierfirma in einer solchen Gruppe in einem Mitgliedstaat ist, zumindest soviel Eigenkapital hält, das hier als die Summe aus den Buchstaben a bis h in Artikel 57 der Richtlinie 2006/48/EG verstanden wird, wie die Summe des vollen Buchwertes aus Beteiligungen, nachrangigen Forderungen und Instrumenten im Sinne von Artikel 57 jener Richtlinie an bzw. gegenüber Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Gesellschaften, die Nebendienstleistungen erbringen, die ansonsten konsolidiert würden, und der Gesamtsumme aus sämtlichen Eventualverbindlichkeiten gegenüber Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Gesellschaften, die Nebendienstleistungen erbringen, die ansonsten konsolidiert würden.

Wenn die Kriterien im ersten Unterabsatz erfüllt sind, müssen die EU-Wertpapierfirmen über Systeme zur Überwachung und Kontrolle der Herkunft des Kapitals und der Finanzausstattung verfügen, die sich die Finanzholdinggesellschaften, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Gesellschaften, die Nebendienstleistungen erbringen, innerhalb der Gruppe zu Nutze machen.

2.   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden einer Finanzholdinggesellschaft, die die Mutterfinanzholdinggesellschaft einer Wertpapierfirma in einer solchen Gruppe in einem Mitgliedstaat ist, gestatten, einen niedrigen Wert anzusetzen als den, der in Absatz 1 Buchstabe d genannt ist. Allerdings darf er nicht unter der Summe der Anforderungen liegen, die in den Artikeln 18 und 20 auf Einzelbasis für Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Gesellschaften, die Nebendienstleistungen erbringen, festgeschrieben sind und die ansonsten konsolidiert würden, und der Gesamtsumme aus sämtlichen Eventualverbindlichkeiten gegenüber Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Gesellschaften, die Nebendienstleistungen erbringen, die ansonsten konsolidiert würden. Im Sinne dieses Absatzes handelt es sich bei der Eigenkapitalanforderung für Wertpapierfirmen aus Drittländern, Finanzinstitute, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Gesellschaften, die Nebendienstleistungen erbringen, um eine fiktive Eigenkapitalanforderung.

Artikel 23

Die zuständigen Behörden verlangen von den Wertpapierfirmen einer nach Artikel 22 freigestellten Gruppe, dass diese sie über die Risiken unterrichten, welche ihre Finanzlage gefährden könnten, einschließlich der Risiken aufgrund der Zusammensetzung und der Herkunft ihres Kapitals und ihrer Finanzausstattung. Gelangen die zuständigen Behörden daraufhin zu der Auffassung, dass die Finanzlage dieser Wertpapierfirmen ungenügend abgesichert ist, so machen sie diesen Auflagen und schreiben ihnen erforderlichenfalls auch Beschränkungen des Kapitaltransfers zu anderen Gruppenteilen vor.

Verzichten die zuständigen Behörden auf die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Artikel 22, so ergreifen sie andere geeignete Maßnahmen zur Überwachung der Risiken, insbesondere der Großrisiken, in der gesamten Gruppe, einschließlich der Unternehmen, die nicht in einem Mitgliedstaat ansässig sind.

Weichen die zuständigen Behörden von der Anwendung der Eigenkapitalanforderungen auf konsolidierter Basis nach Artikel 22 ab, gelten die Anforderungen von Artikel 123 und Titel V Kapitel 5 der Richtlinie 2006/48/EG auf Einzelbasis, und für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen auf Einzelbasis gelten die Anforderungen von Artikel 124 jener Richtlinie.

Artikel 24

1.   Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 können die zuständigen Behörden die Wertpapierfirmen von der in jenem Artikel festgeschriebenen konsolidierten Eigenkapitalanforderung ausnehmen, sofern alle Wertpapierfirmen in der Gruppe der Kategorie von Wertpapierfirmen angehören, auf die in Artikel 20 Absatz 2 Bezug genommen wird, und die Gruppe keine Kreditinstitute umfasst.

2.   Sind die Anforderungen von Absatz 1 erfüllt, so ist eine Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat gehalten, Eigenmittel auf konsolidierter Basis in einem Umfang auszuweisen, der stets dem höheren der beiden nachfolgend genannten Beträge entspricht, die auf der Grundlage der konsolidierten Finanzsituation der Mutterwertpapierfirma berechnet werden und im Einklang mit Abschnitt 3 dieses Kapitels stehen, oder über diesem liegt:

a)

der Summe der in Artikel 75 Buchstaben a bis c der Richtlinie 2006/48/EG genannten Eigenkapitalanforderungen; und

b)

dem in Artikel 21 der vorliegenden Richtlinie genannten Betrag.

3.   Sind die Anforderungen von Absatz 1 erfüllt, so ist eine von einer Finanzholdinggesellschaft kontrollierte Wertpapierfirma gehalten, Eigenmittel auf konsolidierter Basis in einem Umfang auszuweisen, der stets dem höheren der beiden nachfolgend genannten Beträge entspricht, die auf der Grundlage der konsolidierten Finanzsituation der Finanzholdinggesellschaft berechnet werden und im Einklang mit Abschnitt 3 dieses Kapitels stehen, oder über diesem liegt:

a)

der Summe der in Artikel 75 Buchstaben a bis c der Richtlinie 2006/48/EG genannten Eigenkapitalanforderungen; und

b)

dem in Artikel 21 der vorliegenden Richtlinie genannten Betrag.

Artikel 25

Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 können die zuständigen Behörden die Wertpapierfirmen von der in jenem Artikel festgeschriebenen konsolidierten Eigenkapitalanforderung ausnehmen, sofern alle Wertpapierfirmen in der Gruppe der Kategorie von Wertpapierfirmen angehören, auf die in Artikel 20 Absätze 2 und 3 Bezug genommen wird, und die Gruppe keine Kreditinstitute umfasst.

Sind die Anforderungen von Absatz 1 erfüllt, so ist eine Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat gehalten, Eigenmittel auf konsolidierter Basis in einem Umfang auszuweisen, der stets der Summe aus den in Artikel 75 Buchstaben a bis c der Richtlinie 2006/48/EG genannten Anforderungen und dem in Artikel 21 der vorliegenden Richtlinie genannten Betrag entspricht oder über diesem liegt, wobei die Berechnung auf der Grundlage der konsolidierten Finanzsituation der Mutterwertpapierfirma und im Einklang mit Abschnitt 3 dieses Kapitels erfolgt.

Sind die Anforderungen von Absatz 1 erfüllt, so ist eine von einer Finanzholdinggesellschaft kontrollierte Wertpapierfirma gehalten, Eigenmittel auf konsolidierter Basis in einem Umfang auszuweisen, der stets der Summe aus den in Artikel 75 Buchstaben a bis c der Richtlinie 2006/48/EG genannten Anforderungen und dem in Artikel 21 der vorliegenden Richtlinie genannten Betrag entspricht oder über diesem liegt, wobei die Berechnung auf der Grundlage der konsolidierten Finanzsituation der Finanzholdinggesellschaft und im Einklang mit Abschnitt 3 dieses Kapitels erfolgt.

Abschnitt 3

Berechnung der Anforderungen auf konsolidierter Basis

Artikel 26

1.   Sofern die Ausnahmeregelung nach Artikel 22 nicht in Anspruch genommen wird, können die zuständigen Behörden für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen gemäß den Anhängen I und V und der Kundenrisiken gemäß den Artikeln 28 bis 32 und Anhang VI auf konsolidierter Basis zulassen, dass Positionen im Handelsbuch eines Instituts gegen Positionen im Handelsbuch eines anderen Instituts nach den Vorschriften der Artikel 28 bis 32 und der Anhänge I, V und VI aufgerechnet werden.

Ferner können die zuständigen Behörden zulassen, dass Devisenpositionen eines Instituts gegen Devisenpositionen eines anderen Instituts nach den Vorschriften des Anhangs III und/oder des Anhangs V aufgerechnet werden. Des Weiteren können sie zulassen, dass Warenpositionen eines Instituts gegen Warenpositionen eines anderen Instituts nach den Vorschriften des Anhangs IV und/oder des Anhangs V aufgerechnet werden.

2.   Die zuständigen Behörden können das Aufrechnen von Positionen des Handelsbuchs und von Devisen- oder Warenpositionen von in Drittländern niedergelassenen Unternehmen zulassen, sofern folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

a)

diese Unternehmen sind in einem Drittland zugelassen und entsprechen entweder der in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48./EG genannten Definition für Kreditinstitute oder sind anerkannte Wertpapierfirmen eines Drittlands;

b)

diese Unternehmen erfüllen auf Einzelbasis Eigenkapitalanforderungen, die den in dieser Richtlinie vorgeschriebenen gleichwertig sind; und

c)

in den betreffenden Drittländern bestehen keine Vorschriften, durch die der Mitteltransfer innerhalb der Gruppe erheblich beeinträchtigt werden könnte.

3.   Die zuständigen Behörden können die Aufrechnung nach Absatz 1 zwischen in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Instituten einer Unternehmensgruppe ebenfalls gestatten, sofern

a)

das Kapital innerhalb der Gruppe angemessen aufgeteilt ist; und

b)

der regulatorische, gesetzliche oder vertragliche Rahmen für die Tätigkeit der Institute so beschaffen ist, dass der gegenseitige finanzielle Beistand innerhalb der Gruppe gesichert ist.

4.   Ferner können die zuständigen Behörden die Aufrechnung nach Absatz 1 zwischen Instituten einer Unternehmensgruppe, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllen, und einem anderen, der gleichen Gruppe angehörenden Institut, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen worden ist, gestatten, sofern dieses Institut gehalten ist, seine Kapitalanforderungen nach den Artikeln 18, 20 und 28 auf Einzelbasis zu erfüllen.

Artikel 27

1.   Bei der Berechnung der Eigenmittel auf konsolidierter Basis ist Artikel 65 der Richtlinie 2006/48/EG anzuwenden.

2.   Die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden können die Gültigkeit der nach Kapitel IV auf die betreffenden Institute anwendbaren speziellen Eigenmitteldefinitionen bei der Berechnung der konsolidierten Eigenmittel anerkennen.

Abschnitt 4

Überwachung und kontrolle von grosskrediten

Artikel 28

1.   Die Institute überwachen und kontrollieren ihre Großkredite gemäß den Artikeln 106 bis 118 der Richtlinie 2006/48/EG.

2.   Abweichend von Absatz 1 überwachen und kontrollieren Institute, die die Eigenkapitalanforderungen für ihr Handelsbuch gemäß den Anhängen I und II sowie gegebenenfalls gemäß Anhang V berechnen, ihre Großkredite gemäß den Artikeln 106 bis 118 der Richtlinie 2006/48/EG vorbehaltlich der Änderungen gemäß den Artikeln 29 bis 32 der vorliegenden Richtlinie.

3.   Bis zum 31. Dezember 2007 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieses Abschnitts vor und unterbreitet gegebenenfalls geeignete Vorschläge.

Artikel 29

1.   Die aus dem Handelsbuch herrührenden Risiken gegenüber Einzelkunden werden durch Addition der nachstehend aufgeführten Werte berechnet:

a)

eines etwaigen Überschusses — falls positiv — der Kaufpositionen des Instituts über seine Verkaufspositionen in allen von dem betreffenden Kunden begebenen Finanzinstrumenten, wobei die Nettoposition in jedem dieser Instrumente nach den Verfahren des Anhangs I ermittelt wird;

b)

des Nettorisikos im Fall der Übernahmegarantie für Schuldtitel oder Aktien; und

c)

der Risiken, die aus den in Anhang II genannten Geschäften, Vereinbarungen und Kontrakten mit den betreffenden Kunden herrühren, wobei diese Risiken nach dem in demselben Anhang festgelegten Verfahren für die Berechnung der Forderungswerte berechnet werden.

Für die Zwecke von Buchstabe b wird das Nettorisiko berechnet, indem die mit einer Übernahmegarantie versehenen, von Dritten gezeichneten oder von Dritten auf der Grundlage einer förmlichen Vereinbarung mitgarantierten Positionen abgezogen werden, vermindert um die in Anhang I Nummer 41 genannten Faktoren.

Für die Zwecke von Buchstabe b und bis zu einer weitergehenden Koordinierung machen die zuständigen Behörden es den Instituten zur Auflage, Systeme zur Überwachung und Kontrolle ihrer Übernahmegarantierisiken von dem Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung übernommen wird, bis zum ersten Arbeitstag einzurichten, wobei der Art der auf den betreffenden Märkten eingegangenen Risiken Rechnung zu tragen ist.

Für die Zwecke von Buchstabe c werden die Artikel 84 bis 89 der Richtlinie 2006/48/EG von dem Verweis in Nummer 6 des Anhangs II der vorliegenden Richtlinie ausgenommen.

2.   Die Risiken aus dem Handelsbuch gegenüber Gruppen verbundener Kunden werden durch Addition der gemäß Absatz 1 berechneten Risiken gegenüber den Einzelkunden einer Gruppe ermittelt.

Artikel 30

1.   Die Gesamtrisiken gegenüber Einzelkunden oder Gruppen verbundener Kunden werden berechnet, indem die Risiken aus dem Handelsbuch und die aus dem Nicht-Handelsbuch herrührenden Risiken addiert werden; dabei finden die Artikel 112 bis 117 der Richtlinie 2006/48/EG Anwendung.

Zur Berechnung des Risikos aus dem Nicht-Handelsbuch veranschlagen die Institute die Risiken, die sich aus Aktiva ergeben, die nach Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d von ihren Eigenmitteln abgezogen wurden, mit Null.

2.   Das nach Absatz 4 berechnete Gesamtrisiko der Institute gegenüber Einzelkunden und Gruppen verbundener Kunden ist gemäß Artikel 110 der Richtlinie 2006/48/EG zu melden.

Außer im Fall von Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften oder Wertpapier- oder Warenleihgeschäften wird bei der Berechnung der Risiken aus Großkrediten gegenüber Einzelkunden und Gruppen verbundener Kunden für Meldezwecke die Anerkennung der Kreditrisikominderung nicht berücksichtigt.

3.   Die Summe der Risiken gegenüber einem Einzelkunden oder einer Gruppe verbundener Kunden gemäß Absatz 1 unterliegt den Obergrenzen gemäß den Artikeln 111 bis 117 der Richtlinie 2006/48/EG.

4.   Abweichend von Absatz 3 können die zuständigen Behörden zulassen, dass Vermögenswerte, die Forderungen und sonstige Risiken gegenüber anerkannten Drittland-Wertpapierfirmen sowie anerkannten Clearingstellen und Börsen für Finanzinstrumente darstellen, genauso behandelt werden, wie dies für Risiken gegenüber Instituten in Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe i, Artikel 115 Absatz 2 und Artikel 116 der Richtlinie 2006/48/EG vorgesehen ist.

Artikel 31

Die zuständigen Behörden können zulassen, dass die in den Artikeln 111 bis 117 der Richtlinie 2006/48./EG genannten Obergrenzen überschritten werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

das auf das Nicht-Handelsbuch entfallende Risiko gegenüber dem Einzelkunden oder der Kundengruppe überschreitet nicht die in den Artikeln 111 bis 117 der Richtlinie 2006/48/EG genannten und unter Berücksichtigung der Eigenmittel im Sinne jener Richtlinie berechneten Obergrenzen, so dass sich die Überschreitung allein aus dem Handelsbuch ergibt;

b)

das Institut erfüllt in Bezug auf die Überschreitung der Obergrenzen nach Artikel 111 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2006/48/EG eine zusätzliche Kapitalanforderung, die gemäß Anhang VI jener Richtlinie berechnet wird;

c)

dauert die Überschreitung höchstens zehn Tage an, so darf das Handelsbuchrisiko gegenüber dem Kunden oder der Kundengruppe 500 % der Eigenmittel des Instituts nicht überschreiten;

d)

alle Überschreitungen, die länger als zehn Tage andauern, dürfen zusammen 600 % der Eigenmittel des Instituts nicht überschreiten; und

e)

die Institute melden den zuständigen Behörden vierteljährlich alle Fälle, in denen die in Artikel 111 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2006/48/EG festgelegten Obergrenzen in den vorangegangenen drei Monaten überschritten worden sind.

In jedem der in Buchstabe e genannten Fälle, in denen die Obergrenzen überschritten worden sind, wird die Höhe der Überschreitung und der Name des betreffenden Kunden mitgeteilt.

Artikel 32

1.   Die zuständigen Behörden entwickeln Verfahren, damit die Institute die zusätzlichen Kapitalanforderungen, die sie normalerweise für Risiken jenseits der in Artikel 111 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2006/48/EG festgelegten Obergrenzen bei einer Risikodauer von mehr als zehn Tagen erfüllen müssten, nicht vorsätzlich umgehen können, indem sie die betreffenden Risiken vorübergehend auf eine andere Gesellschaft innerhalb oder außerhalb der gleichen Gruppe übertragen und/oder Scheingeschäfte tätigen, um das Risiko innerhalb der Zehn-Tages-Frist abzulösen und ein neues Risiko einzugehen.

Die zuständigen Behörden teilen dem Rat und der Kommission diese Verfahren mit.

Die Institute arbeiten weiterhin mit Systemen, die sicherstellen, dass alle Übertragungen, die die im ersten Unterabsatz genannte Wirkung haben, unverzüglich den zuständigen Behörden mitgeteilt werden.

2.   Die zuständigen Behörden können den Instituten, die die alternative Festlegung der Eigenmittel nach Artikel 13 Absatz 2 verwenden dürfen, gestatten, diese Festlegung auch bei der Anwendung von Artikel 30 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 31 zu verwenden, sofern die betroffenen Institute gehalten sind, den Verpflichtungen gemäß den Artikeln 110 bis 117 der Richtlinie 2006/48/EG hinsichtlich der Risiken, die sich nicht aus dem Handelsbuch ergeben, durch Verwendung von Eigenmitteln im Sinne jener Richtlinie nachzukommen.

Abschnitt 5

Bewertung der positionen zu meldezwecken

Artikel 33

1.   Alle Handelsbuchpositionen unterliegen Bewertungsregeln nach dem Grundsatz der Vorsicht, wie sie in Anhang VII Teil B spezifiziert sind. Gemäß diesen Regeln stellen die Institute sicher, dass jeder für eine Handelsbuchposition ausgewiesene Wert angemessen den derzeitigen Marktwert berücksichtigt. Dieser Wert muss einen angemessenen Grad an Sicherheit widerspiegeln, der der dynamischen Wesensart der Handelsbuchpositionen, den Anforderungen der aufsichtlichen Solidität und der Funktionsweise und dem Zweck der Eigenkapitalanforderungen im Hinblick auf die Handelsbuchpositionen Rechnung trägt.

2.   Die Handelsbuchpositionen werden zumindest einmal täglich neu bewertet.

3.   Sind die Marktpreise nicht ohne weiteres zu ermitteln, so können die zuständigen Behörden davon absehen, die Einhaltung der Absätze 1 und 2 zu verlangen; sie schreiben den Instituten die Verwendung alternativer Bewertungsverfahren vor, sofern diese Verfahren dem Kriterium der Vorsicht gerecht werden und von den zuständigen Behörden genehmigt wurden.

Abschnitt 6

Risikomanagement und Kapitalbewertung

Artikel 34

Die zuständigen Behörden schreiben vor, dass jede Wertpapierfirma sowohl die Anforderungen in Artikel 13 der Richtlinie 2004/39/EG als auch die Anforderungen in den Artikeln 22 und 123 der Richtlinie 2006/48/EG, vorbehaltlich der Bestimmungen über die Anwendungsstufen in den Artikeln 68 bis 73 der letztgenannten Richtlinie, zu erfüllen hat.

Abschnitt 7

Meldepflichten

Artikel 35

1.   Die Mitgliedstaaten machen es den Wertpapierfirmen und Kreditinstituten zur Auflage, den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit beurteilt werden kann, ob die in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten stellen außerdem sicher, dass die internen Kontrollverfahren sowie die Verwaltung und das Rechnungswesen der Institute es gestatten, die Einhaltung der genannten Vorschriften jederzeit zu überprüfen.

2.   Die Wertpapierfirmen erstatten den zuständigen Behörden in der von diesen festgelegten Form im Fall der von Artikel 9 erfassten Firmen mindestens einmal im Monat, im Fall der von Artikel 5 Absatz 1 erfassten Firmen mindestens alle drei Monate und im Fall der von Artikel 5 Absatz 3 erfassten Firmen mindestens alle sechs Monate Bericht.

3.   Ungeachtet des Absatzes 2, nehmen die von Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 9 erfassten Wertpapierfirmen Meldungen auf konsolidierter oder unterkonsolidierter Basis nur alle sechs Monate vor.

4.   Die Kreditinstitute haben den zuständigen Behörden in der von diesen festgelegten Form in den Zeitabständen Bericht zu erstatten, die in der Richtlinie 2006/48/EG vorgesehen sind.

5.   Die zuständigen Behörden verpflichten die Institute, unverzüglich jeden Fall zu melden, in dem deren Gegenparteien bei Pensionsgeschäften und umgekehrten Pensionsgeschäften oder Wertpapier- und Warenverleihgeschäften sowie Wertpapier- und Warenleihgeschäften ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind.

KAPITEL VI

Abschnitt 1

Zuständige Behörden

Artikel 36

1.   Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, welche für die in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben zuständig sind. Sie setzen die Kommission unter Angabe etwaiger Aufgabenteilungen davon in Kenntnis.

2.   Die zuständigen Behörden sind Behörden oder Stellen, die nach nationalem Recht oder von den Behörden als Teil des im betreffenden Mitgliedstaat bestehenden Aufsichtssystems offiziell anerkannt sind.

3.   Die zuständigen Behörden sind mit allen zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Befugnissen ausgestattet; sie müssen insbesondere überwachen können, wie sich das jeweilige Handelsbuch zusammensetzt.

Abschnitt 2

Beaufsichtigung

Artikel 37

1.   Titel V Kapitel 4 der Richtlinie 2006/48/EG gilt entsprechend für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen nach Maßgabe des Folgenden:

a)

Verweise auf Artikel 6 der Richtlinie 2006/48./EG werden als Verweise auf Artikel 5 der Richtlinie 2004/39/EG verstanden;

b)

Verweise auf Artikel 22 und 123 der Richtlinie 2006/48/EG werden als Verweise auf Artikel 34 der vorliegenden Richtlinie verstanden; und

c)

Verweise auf Artikel 44 bis 52 der Richtlinie 2006/48./EG werden als Verweise auf Artikel 54 und 58 der Richtlinie 2004/39/EG verstanden.

Hat eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft sowohl ein Kreditinstitut als auch eine Wertpapierfirma zur Tochter, ist Titel V Kapitel 4 der Richtlinie 2006/48/EG hinsichtlich der Beaufsichtigung von Instituten so anwendbar, als ob Bezugnahmen auf Kreditinstitute Bezugnahmen auf Institute wären.

2.   Die in Artikel 129 Absatz 2 der Richtlinie 2006/48/EG genannten Anforderungen gelten auch für die Anerkennung der internen Modelle der Institute im Rahmen von Anhang V der vorliegenden Richtlinie, wenn ein diesbezüglicher Antrag von einem EU-Mutterkreditinstitut und dessen Tochtergesellschaft oder einer EU-Mutterwertpapierfirma und deren Tochtergesellschaften oder gemeinsam von den Tochtergesellschaften einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft eingereicht wird.

Der in Unterabsatz 1 genannte Anerkennungszeitraum beträgt sechs Monate.

Artikel 38

1.   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten bei der Erfüllung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben eng zusammen; dies gilt insbesondere dann, wenn Wertpapierdienstleistungen auf der Grundlage der Dienstleistungsfreiheit oder durch Errichtung von Zweigniederlassungen erbracht werden.

Die zuständigen Behörden liefern einander auf Anfrage sämtliche Informationen, die geeignet sind, die Überwachung der angemessenen Eigenkapitalausstattung von Instituten, insbesondere der Einhaltung der in dieser Richtlinie genannten Vorschriften, zu erleichtern.

2.   Der in dieser Richtlinie vorgesehene Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden unterliegt den folgenden Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis:

a)

für Wertpapierfirmen gelten die in den Artikeln 54 und 58 der Richtlinie 2004/39/EG vorgesehenen Verpflichtungen; und

b)

für Kreditinstitute gelten die in den Artikeln 44 bis 52 der Richtlinie 2006/48/EG vorgesehenen Verpflichtungen.

KAPITEL VII

Offenlegung

Artikel 39

Die Anforderungen von Titel V, Kapitel 5 der Richtlinie 2006/48/EG gelten auch für Wertpapierfirmen.

KAPITEL VIII

Abschnitt 1

Artikel 40

Im Hinblick auf die Berechnung der Mindesteigenkapitalanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko im Rahmen dieser Richtlinie und die Berechnung der Mindesteigenkapitalanforderungen für das Kreditrisiko im Rahmen der Richtlinie 2006/48/EG sowie unbeschadet der Bestimmungen der Nummer 6 des Teils 2 von Anhang III jener Richtlinie werden Risiken gegenüber anerkannten Drittland-Wertpapierfirmen und Risiken gegenüber anerkannten Clearinghäusern und Börsen wie Risiken gegenüber Instituten behandelt.

Abschnitt 2

Durchführungsbefugnisse

Artikel 41

1.   Nach dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Verfahren befindet die Kommission über technische Anpassungen in den folgenden Bereichen:

a)

die Klärung der Begriffsbestimmungen in Artikel 3 zwecks einheitlicher Anwendung dieser Richtlinie;

b)

die Klärung der Begriffsbestimmungen in Artikel 3, um der Entwicklung auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen;

c)

die Anpassung des nach den Artikeln 5 bis 9 erforderlichen Anfangskapitals sowie des in Artikel 18 Absatz 2 festgelegten Betrags zur Berücksichtigung wirtschaftlicher und währungspolitischer Entwicklungen;

d)

die Anpassung der Kategorien von Wertpapierfirmen in Artikel 20 Absätze 2 und 3, um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen;

e)

die Klärung der Anforderung in Artikel 21 zwecks einheitlicher Anwendung dieser Richtlinie;

f)

die Abstimmung der Terminologie und der Begriffsbestimmungen mit späteren Rechtsvorschriften über Institute und damit zusammenhängende Bereiche;

g)

die Anpassung der technischen Bestimmungen in den Anhängen I bis VII infolge von Entwicklungen auf den Finanzmärkten, der Risikobewertung, bei den Rechnungslegungsstandards und ‐anforderungen, mit denen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften Rechnung getragen wird oder die die Konvergenz der Aufsichtspraktiken betreffen; und

h)

technische Anpassungen zur Berücksichtigung der Ergebnisse der in Artikel 65 Absatz 3 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Überprüfung.

2.   Keine der in Kraft gesetzten Durchführungsmaßnahmen darf die wesentlichen Vorschriften dieser Richtlinie ändern.

Artikel 42

1.   Die Kommission wird vom Europäischen Bankenausschuss unterstützt, der durch den Beschluss 2004/10/EG (12) der Kommission vom 5. November 2003 eingesetzt wurde (nachfolgend als „der Ausschuss“ bezeichnet).

2.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt das Verfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 Absatz 3 sowie von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

3.   Unbeschadet der bereits angenommenen Durchführungsmaßnahmen wird die Anwendung von Vorschriften, die die Annahme von technischen Bestimmungen, Änderungen und Beschlüssen gemäß Absatz 2 erfordern, nach Ablauf eines Zwei-Jahres-Zeitraums nach Annahme dieser Richtlinie, spätestens aber zum 1. April 2008 ausgesetzt. Das Europäische Parlament und der Rat können auf Vorschlag der Kommission die betreffenden Vorschriften gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags verlängern; zu diesem Zweck überprüfen das Europäische Parlament und der Rat diese Vorschriften vor Ablauf des vorgenannten Zeitraums oder Datums, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

4.   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Abschnitt 3

Übergangsbestimmungen

Artikel 43

Artikel 152 Absätze 1 bis 7 der Richtlinie 2006/48/EG gilt in Übereinstimmung mit Artikel 2 und Kapitel V Abschnitte 2 und 3 der vorliegenden Richtlinie für Wertpapierfirmen, die risikogewichtete Forderungsbeträge für die Zwecke des Anhangs II der vorliegenden Richtlinie berechnen; dies erfolgt in Übereinstimmung mit den Artikeln 84 bis 89 der Richtlinie 2006/48/EG; das Gleiche gilt auch für Wertpapierfirmen, die den fortgeschrittenen Messansatz („Advanced Measurement Approach“) gemäß Artikel 105 jener Richtlinie der Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderungen für das operationelle Risiko zu Grunde legen.

Artikel 44

Bis zum 31. Dezember 2012 können die Mitgliedstaaten für Wertpapierfirmen, deren relevanter Indikator für das Geschäftsfeld „Handel und Verkauf“ zumindest 50 % der gesamten einschlägigen Indikatoren für sämtliche Geschäftsfelder ausmacht, die gemäß Artikel 20 dieser Richtlinie und Anhang X Teil 2 Nummern 1 bis 4 der Richtlinie 2006/48/EG berechnet werden, einen Prozentsatz von 15 % für das Geschäftsfeld „Handel und Verkauf“ anwenden.

Artikel 45

1.   Die zuständigen Behörden können den Wertpapierfirmen gestatten, die in Artikel 111 der Richtlinie 2006/48/EG genannten Obergrenzen für Großkredite zu überschreiten. Die Wertpapierfirmen müssen solche Überschreitungen bei der Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderungen nach Artikel 75 Buchstabe b jener Richtlinie für die über diese Grenzen hinausgehenden Großrisiken nicht berücksichtigen. Dieser Ermessensspielraum kann bis zum 31. Dezember 2010 oder bis zum Inkrafttreten etwaiger Änderungen nach Artikel 119 der Richtlinie 2006/48/EG mit Auswirkungen auf die Behandlung von Großkrediten, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, in Anspruch genommen werden. Um diesen Ermessensspielraum in Anspruch nehmen zu können, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

a)

die Wertpapierfirma erbringt Wertpapierdienstleistungen oder übt Anlagetätigkeiten in Verbindung mit den in Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7, 9 und 10 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Finanzinstrumenten aus;

b)

die Wertpapierfirma erbringt diese Wertpapierdienstleistungen oder übt solche Anlagetätigkeiten nicht für oder im Namen von Kleinanlegern aus;

c)

die Überschreitung der im Eingangsteil dieses Absatzes genannten Obergrenzen erfolgt in Verbindung mit Forderungen aus Kontrakten, die Finanzinstrumente nach Buchstabe a sind und Waren oder Basiswerte gemäß Anhang I Abschnitt C Nummer 10 der Richtlinie 2004/39/EG (MiFID) betreffen sowie gemäß den Anhängen III und IV der Richtlinie 2006/48/EG berechnet werden, oder in Verbindung mit Forderungen aus Kontrakten, die die Lieferung von Waren oder Emissionsrechten betreffen; und

d)

die Wertpapierfirma verfügt über eine dokumentierte Strategie für die Verwaltung und insbesondere die Kontrolle und Beschränkung von Risiken, die sich aus der Konzentration von Krediten ergeben. Die Wertpapierfirma unterrichtet die zuständigen Behörden unverzüglich über diese Strategie sowie alle wesentlichen Änderungen dieser Strategie. Die Wertpapierfirma trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um eine kontinuierliche Überwachung der Bonität der Kreditnehmer nach Maßgabe ihrer Bedeutung für das Konzentrationsrisiko sicherzustellen. Die Wertpapierfirma muss aufgrund dieser Vorkehrungen in der Lage sein, angemessen und rechtzeitig auf eine Verschlechterung der Bonität zu reagieren.

2.   Überschreitet eine Wertpapierfirma die gemäß der in Absatz 1 Buchstabe d genannten Strategie festgelegten internen Obergrenzen, so muss sie die zuständige Behörde unverzüglich über Art und Umfang der Überschreitung sowie über die Gegenpartei unterrichten.

Artikel 46

Abweichend von Artikel 20 Absatz 1 können die zuständigen Behörden bis zum 31. Dezember 2011 von Fall zu Fall entscheiden, die Eigenkapitalanforderungen gemäß Artikel 75 Buchstabe d der Richtlinie 2006/48/EG in Bezug auf Wertpapierfirmen, auf die Artikel 20 Absätze 2 und 3 keine Anwendung finden, deren gesamte Handelsbuchpositionen 50 Millionen EUR nie übersteigen und deren durchschnittliche Zahl der relevanten Arbeitnehmer während des Geschäftsjahres nicht über 100 liegt, nicht anzuwenden.

Stattdessen ist die Eigenkapitelanforderung mindestens der niedrigere Wert:

a)

der Eigenkapitalanforderungen gemäß Artikel 75 Buchstabe d der Richtlinie 2006/48/EG; und

b)

von 12/88 des höheren Wertes des Folgenden:

i)

der Summe der Eigenkapitalanforderungen gemäß Artikel 75 Buchstaben a bis c der Richtlinie 2006/48/EG; und

ii)

des in Artikel 21 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Betrags, ungeachtet des Artikels 20 Absatz 5.

Wenn Buchstabe b Anwendung findet, wird eine inkrementelle Erhöhung zumindest auf jährlicher Grundlage angewandt.

Die Anwendung dieser Ausnahme darf nicht zu einer Verringerung des Gesamtumfangs der Eigenkapitalanforderungen für eine Wertpapierfirma im Vergleich zu den Anforderungen am 31. Dezember 2006 führen, es sei denn, eine derartige Verringerung ist durch eine Verringerung des Geschäftsvolumens der Wertpapierfirma aufsichtsrechtlich gerechtfertigt.

Artikel 47

Bis zum 31. Dezember 2009 oder bis zu einem von den zuständigen Behörden auf Einzelfallbasis festgelegten früheren Zeitpunkt können Finanzinstitute, die vor dem 1. Januar 2007 eine besondere Risikomodell-Anerkennung gemäß Anhang V Nummer 1 erhalten haben, für die Zwecke dieser Anerkennung die Nummern 4 und 8 des Anhangs V der Richtlinie 93/6/EWG in ihrer Fassung vor dem 1. Januar 2007 anwenden.

Artikel 48

1.   Die in dieser Richtlinie und in der Richtlinie 2006/48/EG enthaltenen Bestimmungen über die Eigenkapitalanforderungen gelten nicht für Wertpapierfirmen, deren Haupttätigkeit ausschließlich in der Erbringung von Investitionsdienstleistungen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Finanzinstrumenten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7, 9 und 10 der Richtlinie 2004/39/EG besteht und für die die Richtlinie 93/22/EWG (13) am 31. Dezember 2006 nicht galt. Diese Ausnahme gilt bis zum 31. Dezember 2010 oder bis zum Inkrafttreten von Änderungen gemäß den Absätzen 2 oder 3, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

2.   Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage öffentlicher Konsultationen und unter Berücksichtigung der mit den zuständigen Behörden geführten Gespräche im Rahmen der in Artikel 65 Absatz 3 der Richtlinie 2004/39/EG geforderten Überprüfung Bericht über

a)

eine angemessene Regelung für die aufsichtsrechtliche Überwachung von Wertpapierfirmen, deren Haupttätigkeit ausschließlich in der Erbringung von Investitionsdienstleistungen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den warenunterlegten Derivaten oder Derivatkontrakten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7, 9 und 10 der Richtlinie 2004/39/EG besteht, und

b)

die Zweckmäßigkeit einer Änderung der Richtlinie 2004/39/EG im Hinblick auf die Schaffung einer weiteren Kategorie von Wertpapierfirmen, deren Haupttätigkeit ausschließlich in der Erbringung von Investitionsdienstleistungen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Finanzinstrumenten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7, 9 und 10 der Richtlinie 2004/39/EG besteht, die die Versorgung mit Energie (einschließlich Strom, Kohle, Gas und Öl) betreffen.

3.   Auf der Grundlage des in Absatz 2 genannten Berichts legt die Kommission gegebenenfalls Vorschläge für entsprechende Änderungen dieser Richtlinie und der Richtlinie 2006/48/EG vor.

Abschnitt 4

Schlussbestimmungen

Artikel 49

1.   Spätestens bis zum 31. Dezember 2006 erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 2, 3, 11, 13, 17, 18, 19, 20, 22, 23, 24, 25, 29, 30, 33, 34, 35, 37, 39, 40, 41, 43, 44 und 50 sowie den Anhängen I, II, III, V und VII nachzukommen. Sie teilen der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften unverzüglich mit und übermitteln ihr zugleich eine Entsprechungstabelle zwischen den genannten Vorschriften und dieser Richtlinie.

Sie wenden die Vorschriften ab dem 1. Januar 2007 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Auch nehmen sie einen Hinweis dahingehend auf, dass Verweise in bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die Richtlinien, die mittels der vorliegenden Richtlinie aufgehoben werden, als Verweise auf diese Richtlinie zu verstehen sind.

2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 50

1.   Artikel 152 Absätze 8 bis 14 der Richtlinie 2006/48/EG findet für die Zwecke dieser Richtlinie entsprechend Anwendung, vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen, die Anwendung finden, wenn der in Artikel 152 Absatz 8 der Richtlinie 2006/48/EG genannte Ermessensspielraum in Anspruch genommen wird:

a)

Verweise in Anhang II Nummer 7 der vorliegenden Richtlinie auf die Richtlinie 2006/48/EG sind als Verweise auf die Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung vor dem 1. Januar 2007 zu verstehen; und

b)

Anhang II Nummer 4 der vorliegenden Richtlinie findet Anwendung in der Fassung vor dem 1. Januar 2007.

2.   Artikel 157 Absatz 3 der Richtlinie 2006/48/EG wird für die Zwecke der Artikel 18 und 20 der vorliegenden Richtlinie entsprechend angewandt.

Artikel 51

Bis 1. Januar 2011 überprüft die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie, erstattet über die Anwendung Bericht und legt ihren Bericht zusammen mit geeigneten Änderungsvorschlägen dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

Artikel 52

Die Richtlinie 93/6/EWG, geändert durch die Richtlinien, die in Anhang VIII Teil A aufgelistet sind, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bezüglich der fristgerechten Umsetzung der in Anhang VIII Teil B genannten Richtlinien in nationales Recht aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang IX zu lesen.

Artikel 53

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 54

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 14. Juni 2006

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. WINKLER


(1)  ABl. C 234 vom 22.9.2005, S. 8.

(2)  ABl. C 52 vom 2.3.2005, S. 37.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 7. Juni 2006.

(4)  ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9).

(5)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(6)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8)  ABl. C 284 E vom 21.11.2002, S. 115.

(9)  ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.

(10)  ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3.

(11)  ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 17.7.2003, S. 16).

(12)  ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 36.

(13)  Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/87/EG.


ANHANG I

BERECHNUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN FÜR DAS POSITIONSRISIKO

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Aufrechnung

1.

Der Überschuss der Kauf-(Verkaufs-)positionen des Instituts über seine Verkaufs-(Kauf‐)positionen in den gleichen Aktien, Schuldverschreibungen und Wandelanleihen sowie in identischen Finanzterminkontrakten, Optionen, Optionsscheinen und Fremdoptionsscheinen ist seine Nettoposition in Bezug auf jedes dieser Instrumente. Die zuständigen Behörden können die Möglichkeit vorsehen, dass bei der Berechnung der Nettoposition die Positionen in Derivaten — in der unter den Nummern 4 bis 7 ausgeführten Weise — als Positionen der (des) zugrunde liegenden (oder fiktiven) Wertpapiere(s) behandelt werden. Der von Instituten gehaltene Bestand an eigenen Schuldtiteln wird bei der Berechnung des spezifischen Risikos nach Nummer 14 nicht berücksichtigt.

2.

Eine Aufrechnung der Positionen in Wandelanleihen gegen Positionen in den zugrunde liegenden Instrumenten ist nicht zulässig, es sei denn, dass die zuständigen Behörden ein Verfahren wählen, bei dem die Wahrscheinlichkeit berücksichtigt wird, dass eine bestimmte Wandelanleihe umgewandelt wird, oder dass Eigenkapitalanforderungen zur Deckung möglicher Verluste, die bei der Umwandlung entstehen könnten, bestehen.

3.

Alle Nettopositionen müssen unabhängig von ihrem Vorzeichen vor der Summierung auf Tagesbasis zum jeweiligen Devisenkassakurs in die Währung der Rechnungslegung des Instituts umgerechnet werden.

Spezifische Instrumente

4.

Zinsterminkontrakte, Zinsausgleichsvereinbarungen („Forward Rate Agreements“ — FRA) und Terminpositionen bezüglich des Kaufs oder Verkaufs von Schuldtiteln werden als Kombination von Kauf- und Verkaufspositionen behandelt. Eine Kaufposition in Zinsterminkontrakten wird demnach als Kombination einer Kreditaufnahme, die zum Liefertag des Terminkontrakts fällig wird, und einer Haltung eines Vermögenswerts mit einem Fälligkeitstermin, der dem des Basisinstruments oder der dem betreffenden Terminkontrakt zugrunde liegenden fiktiven Position entspricht, behandelt. Ebenso wird eine verkaufte Zinsausgleichsvereinbarung als eine Kaufposition mit einem Fälligkeitstermin behandelt, der dem Abwicklungstermin zuzüglich des Vertragszeitraums entspricht, und als eine Verkaufsposition mit einem Fälligkeitstermin, der dem Abwicklungstermin entspricht. Sowohl die Aufnahme von Fremdmitteln als auch der Besitz von Aktivposten wird unter Nummer 14 der Tabelle 1 bei der Berechnung der Eigenkapitalunterlage für die spezifischen Risiken der Zinsterminkontrakte und der Zinsausgleichsvereinbarungen in die erste Kategorie dieser Tabelle eingeordnet. Eine Terminposition für den Kauf eines Schuldtitels wird als Kombination einer Kreditaufnahme, die zum Liefertag fällig wird, und einer (Kassa-)Kaufposition in dem Schuldtitel selbst behandelt. Die Kreditaufnahme wird unter Nummer 14 in die erste Kategorie der Tabelle 1 für das spezifische Risiko und der Schuldtitel in die jeweilige Spalte derselben Tabelle eingeordnet.

Die zuständigen Behörden können die Möglichkeit vorsehen, dass die Eigenkapitalanforderung für einen börsengehandelten Terminkontrakt dem von der Börse geforderten Einschuss entspricht, sofern ihnen ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist, dass der Einschuss dem mit dem Terminkontrakt verbundenen Risiko genau entspricht und mindestens so hoch ist wie die Eigenkapitalanforderung für einen Terminkontrakt, die sich bei Zugrundelegung der nachstehend in diesem Anhang beschriebenen Berechnungsmethode oder bei Anwendung der in Anhang V beschriebenen internen Modelle ergeben würde. Die zuständigen Behörden können ferner die Möglichkeit vorsehen, dass die Eigenkapitalanforderung für ein Geschäft mit nicht börsengehandelten Derivaten im Sinne dieser Nummer, das über eine von ihnen anerkannte Clearingstelle abgewickelt wird, dem von der Clearingstelle geforderten Einschuss entspricht, sofern ihnen ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist, dass der Einschuss dem mit diesem Geschäft verbundenen Risiko genau entspricht und mindestens so hoch ist wie die Eigenkapitalanforderung für das betreffende Geschäft, die sich bei Zugrundelegung der nachstehend in diesem Anhang beschriebenen Berechnungsmethode oder bei Anwendung der in Anhang V beschriebenen internen Modelle ergeben würde.

Im Sinne dieser Nummer ist eine „Kaufposition“ eine Position, für die ein Institut den Zinssatz festgesetzt hat, den es zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft erhalten wird, und eine „Verkaufsposition“ eine Position, für die es den Zinssatz festgesetzt hat, den es zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zahlen wird.

5.

Zinsoptionen sowie Optionen auf Schuldtitel, Aktien, Aktienindizes, Finanzterminkontrakte, Swaps und Fremdwährungen werden wie Positionen behandelt, deren Wert dem Wert des zugrunde liegenden Instruments entspricht, nachdem dieser für die Zwecke dieses Anhangs mit dessen Delta-Faktor multipliziert wurde. Die letztgenannten Positionen können gegen jede entgegengesetzte Position in dem gleichen zugrunde liegenden Wertpapier oder Derivat aufgerechnet werden. Dabei ist der Delta-Faktor der betreffenden Börse oder der von den zuständigen Behörden berechnete Delta-Faktor zugrunde zu legen; falls ein solcher nicht vorhanden ist — und bei nicht börsengehandelten Optionen — wird der von dem Institut selbst berechnete Delta-Faktor zugrunde gelegt, sofern das von dem Institut verwendete Modell den Anforderungen der zuständigen Behörden entspricht.

Die zuständigen Behörden können jedoch auch vorschreiben, dass die Institute den Delta-Faktor nach einem von den Behörden angegebenen Verfahren berechnen.

Die sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken — abgesehen vom Delta-Faktor-Risiko — sind abzusichern. Die zuständigen Behörden können die Möglichkeit vorsehen, dass die Eigenkapitalanforderung für einen börsengehandelten Terminkontrakt dem von der Börse geforderten Einschuss entspricht, sofern ihnen ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist, dass der Einschuss dem mit dem Terminkontrakt verbundenen Risiko genau entspricht und mindestens so hoch ist wie die Eigenkapitalanforderung für einen Terminkontrakt, die sich bei Zugrundelegung der nachstehend in diesem Anhang beschriebenen Berechnungsmethode oder bei Anwendung der in Anhang V beschriebenen internen Modelle ergeben würde. Die zuständigen Behörden können ferner die Möglichkeit vorsehen, dass die Eigenkapitalanforderung für ein Geschäft mit nicht börsengehandelten Derivaten, das über eine von ihnen anerkannte Clearingstelle abgewickelt wird, dem von der Clearingstelle geforderten Einschuss entspricht, sofern ihnen ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist, dass der Einschuss dem mit diesem Geschäft verbundenen Risiko genau entspricht und mindestens so hoch ist wie die Eigenkapitalanforderung für das betreffende Geschäft, die sich bei Zugrundelegung der nachstehend in diesem Anhang beschriebenen Berechnungsmethode oder bei Anwendung der in Anhang V beschriebenen internen Modelle ergeben würde. Zusätzlich können sie die Möglichkeit vorsehen, dass die Eigenkapitalanforderung für eine erworbene börsengehandelte oder nicht börsengehandelte Option der Anforderung für das zugrunde liegende Instrument entspricht, sofern die daraus resultierende Eigenkapitalanforderung den Marktwert der Option nicht übersteigt. Die Eigenkapitalanforderung für eine geschriebene nicht börsengehandelte Option wird im Verhältnis zum zugrunde liegenden Instrument festgelegt.

6.

Optionsscheine auf Schuldtitel und Aktien werden ebenso behandelt wie die unter Nummer 5 genannten Optionen.

7.

Swaps werden hinsichtlich des Zinsrisikos ebenso behandelt wie bilanzwirksame Instrumente. Ein Zins-Swap, bei dem ein Institut variable Zinsen erhält und feste Zinsen zahlt, wird daher behandelt wie eine Kaufposition in einem zinsvariablen Instrument mit der gleichen Laufzeit wie die Frist bis zur nächsten Zinsfestsetzung und eine Verkaufsposition in einem festverzinslichen Instrument mit der gleichen Laufzeit wie der Swap selbst.

A.   BEHANDLUNG DES SICHERUNGSGEBERS

8.

Bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderung für das Marktrisiko derjenigen Partei, die das Kreditrisiko übernimmt (der „Sicherungsgeber“), ist, soweit nicht anders spezifiziert, der Nominalwert des Kreditderivatekontrakts zu Grunde zu legen. Bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko wird mit Ausnahme von Total Return Swaps die Laufzeit des Kreditderivatekontrakts und nicht die Laufzeit der Verbindlichkeit zugrunde gelegt. Die Positionen werden wie folgt bestimmt:

i)

Ein Total Return Swap schafft eine Kaufposition in Bezug auf das allgemeine Marktrisiko der Referenzposition und eine Verkaufsposition in Bezug auf das allgemeine Marktrisiko einer Staatsanleihe, deren Laufzeit dem Zeitraum bis zur nächsten Zinsfestsetzung entspricht und die im Rahmen von Anhang VI der Richtlinie 2006/48/EG mit einem Risikogewicht von 0 % zu bewerten ist. Zudem wird eine Kaufposition in Bezug auf das spezifische Risiko der Referenzposition geschaffen.

ii)

Ein Credit Default Swap schafft keine Position in Bezug auf das allgemeine Marktrisiko. Im Hinblick auf das spezifische Risiko muss das Institut eine synthetische Kaufposition in einer Verbindlichkeit der Referenzeinheit ausweisen, es sei denn, das Derivat ist einem externen Rating unterzogen worden und erfüllt die Bedingungen für einen qualifizierten Schuldtitel. In diesem Fall wird eine Kaufposition in dem Derivat ausgewiesen. Fallen im Rahmen des Produkts Prämien- oder Zinszahlungen an, sind diese Cashflows als fiktive Positionen in Staatsanleihen darzustellen.

iii)

Eine Single Name Credit Linked Note schafft eine Kaufposition in Bezug auf das allgemeine Marktrisiko der „Note“ selbst, und zwar in Form eines Zinsprodukts. Im Hinblick auf das spezifische Risiko wird eine synthetische Kaufposition in einer Verbindlichkeit der Referenzeinheit geschaffen. Eine zusätzliche Kaufposition wird in Bezug auf den Emittenten der „Note“ geschaffen. Hat eine Credit Linked Note ein externes Rating und erfüllt sie die Bedingungen für einen qualifizierten Schuldtitel, muss nur eine einzige Kaufposition mit dem spezifischen Risiko der „Note“ ausgewiesen werden.

iv)

Bei einer Multiple Name Credit Linked Note, die eine proportionale Sicherheit bietet, wird zusätzlich zu der Kaufposition in Bezug auf das spezifische Risiko des Emittenten der „Note“ eine Position in jeder Referenzeinheit geschaffen, wobei der Nominalwert des Kontraktes den einzelnen Positionen gemäß ihrem Anteil am Nominalwert des Korbes zugewiesen wird, den jedes Risiko in Bezug auf eine Referenzeinheit repräsentiert. Kann mehr als eine Verbindlichkeit einer Referenzeinheit ausgewählt werden, bestimmt die Verbindlichkeit mit der höchsten Risikogewichtung das spezifische Risiko.

Hat eine Multiple Name Credit Linked Note ein externes Rating und erfüllt sie die Bedingungen für einen qualifizierten Schuldtitel, muss nur eine einzige Kaufposition mit dem spezifischen Risiko der „Note“ ausgewiesen werden und

v)

Bei einem First-Asset-to-Default-Kreditderivat wird eine Position in einer Verbindlichkeit gegenüber einer jeden Referenzeinheit in Höhe des Nominalwertes geschaffen. Ist das Volumen der maximalen Kreditereigniszahlung niedriger als die Eigenkapitalanforderung im Sinne der im ersten Satz dieser Nummer genannten Methode, kann der maximale Zahlungsbetrag als Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko angesehen werden.

Bei einem Second-Asset-to-Default-Kreditderivat wird eine Position in einer Verbindlichkeit gegenüber einer jeden Referenzeinheit in Höhe des Nominalwertes minus einer Referenzeinheit geschaffen (d. h. derjenigen mit der niedrigsten Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko). Ist das Volumen der maximalen Kreditereigniszahlung niedriger als die Eigenkapitalanforderung im Sinne der im ersten Satz dieser Nummer genannten Methode, kann der maximale Zahlungsbetrag als Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko angesehen werden.

Hat ein First-Asset-to-Default-Derivat oder ein Second-Asset-to-Default-Derivat ein externes Rating und erfüllt es die Bedingungen für einen qualifizierten Schuldtitel, muss der Sicherungsgeber nur eine einzige Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko berechnen, die das Rating des Derivats widerspiegelt.

B.   BEHANDLUNG DES SICHERUNGSNEHMERS

Für die Partei, die das Kreditrisiko überträgt (der „Sicherungsnehmer“) werden die Positionen spiegelbildlich zu denen des Sicherungsgebers bestimmt, allerdings mit Ausnahme der Credit Linked Note (die in Bezug auf den Emittenten keine Verkaufsposition schafft). Existiert zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Kündigungsrecht (Kaufoption) in Verbindung mit einer Kostenanstiegsklausel, so wird dieser Zeitpunkt als die Fälligkeit der Sicherung angesehen. Im Falle von n-ten-to-Default-Kreditderivaten ist es Sicherungsnehmern gestattet, das spezifische Risiko für n-1 der Basiswerte zu verrechnen (d. h. die n-1 Aktiva mit der geringsten Belastung für das spezifische Risiko).

9.

Institute, die ihre Positionen täglich zum Marktpreis neu bewerten und das Zinsrisiko der Derivate der Nummern 4 bis 7 nach einer Diskontierungsmethode steuern, können jedoch zur Berechnung der unter diesen Nummern genannten Positionen Sensitivitätsmodelle anwenden; sie wenden ein solches Modell auf Schuldverschreibungen an, die über die Restlaufzeit und nicht durch eine einzige Rückzahlung am Ende der Laufzeit getilgt werden. Das Modell und dessen Anwendung durch die Institute bedürfen der Zustimmung der zuständigen Behörden. Diese Modelle sollten zu Positionen führen, welche auf Zinsänderungen mit derselben Sensitivität wie die zugrunde liegenden Geldströme reagieren. Bei der Bewertung dieser Sensitivität ist die unabhängige Entwicklung ausgewählter Zinssätze entlang der Zinsertragskurve zugrunde zu legen, wobei in jedes der Laufzeitbänder der Tabelle 2 in Nummer 20 zumindest ein Sensitivitätspunkt fallen muss. Die Positionen sind bei der Berechnung der Kapitalanforderungen im Einklang mit den Nummern 17 bis 32 zu berücksichtigen.

10.

Institute, die Modelle gemäß Nummer 9 nicht verwenden, können statt dessen mit Zustimmung der zuständigen Behörden alle Positionen in Derivaten im Sinne der Nummern 4 bis 7 vollständig gegeneinander aufrechnen, wenn sie zumindest folgende Bedingungen erfüllen:

a)

die Positionen haben denselben Wert und lauten auf dieselbe Währung;

b)

die Referenzzinssätze (bei Positionen in zinsvariablen Instrumenten) oder Coupons (bei Positionen in festverzinslichen Instrumenten) decken sich weitgehend; und

c)

die nächsten Zinsfestsetzungstermine oder — bei Positionen mit festem Coupon — die Restlaufzeiten entsprechen einander innerhalb folgender Grenzen:

i)

bei Fristen von weniger als einem Monat: gleicher Tag;

ii)

bei Fristen zwischen einem Monat und einem Jahr: sieben Tage; und

iii)

bei mehr als einem Jahr: 30 Tage.

11.

Die Wertpapiere oder garantierte Rechtsansprüche auf Wertpapiere übertragende Partei im Rahmen eines Pensionsgeschäfts und die verleihende Partei in einem Wertpapierverleihgeschäft beziehen die betreffenden Wertpapiere in die Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderungen gemäß diesem Anhang ein, sofern diese Wertpapiere den Anforderungen des Artikels 11 genügen.

Spezifische und allgemeine Risiken

12.

Das Positionsrisiko börsengehandelter Schuldtitel oder Aktien (oder davon abgeleiteter Derivate) ist zur Errechnung der Eigenkapitalanforderungen in zwei Komponenten zu zerlegen. Die erste ist die spezifische Risikokomponente — dies ist das Risiko einer Preisänderung bei dem betreffenden Wertpapier aufgrund von Faktoren, die auf seinen Emittenten oder (im Fall eines Derivats) auf den Emittenten des zugrunde liegenden Instruments zurückzuführen sind. Die zweite Komponente erfasst das allgemeine Risiko — also das Risiko einer Preisänderung bei dem betreffenden Wertpapier, die (im Fall börsengehandelter Schuldtitel oder davon abgeleiteter Derivate) einer Änderung des Zinsniveaus oder (im Fall von Aktien oder davon abgeleiteten Derivaten) einer allgemeinen Bewegung am Aktienmarkt zuzuschreiben ist, die in keinem Zusammenhang mit den spezifischen Merkmalen einzelner Wertpapiere steht.

GEHANDELTE SCHULDTITEL

13.

Nettopositionen werden jeweils in der Währung, auf die sie lauten, bewertet und die Eigenkapitalanforderungen werden für das allgemeine und das spezifische Risiko für jede Währung getrennt berechnet.

Spezifisches Risiko

14.

Das Institut ordnet seine Nettopositionen im Handelsbuch, die gemäß Nummer 1 berechnet werden, in die entsprechenden Kategorien in Tabelle 1 ein, und zwar auf der Grundlage des Emittenten/Schuldners, der externen oder internen Kreditbewertung und der Restlaufzeit. Anschließend werden sie mit den in jener Tabelle angegebenen Gewichtungen multipliziert. Die gewichteten Positionen werden sodann addiert (unabhängig davon, ob es sich um eine Kauf- oder um eine Verkaufsposition handelt), um sodann die Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko berechnen zu können.

Tabelle 1

Kategorien

Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko

Von Zentralstaaten ausgegebene oder garantierte Schuldverschreibungen und von Zentralbanken, internationalen Organisationen, multilateralen Entwicklungsbanken oder Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten ausgegebene Schuldverschreibungen, die der Bonitätsstufe 1 zugeordnet werden könnten oder nach den Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen der Artikel 78 bis 83 der Richtlinie 2006/48/EG mit einem Risikogewicht von 0 % angesetzt werden könnten.

0 %

Von Zentralstaaten ausgegebene oder garantierte Schuldverschreibungen und von Zentralbanken, internationalen Organisationen, multilateralen Entwicklungsbanken oder Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten ausgegebene Schuldverschreibungen, die nach den Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen der Artikel 78 bis 83 der Richtlinie 2006/48/EG den Bonitätsstufen 2 oder 3 zugeordnet werden könnten, und von Instituten ausgegebene oder garantierte Schuldverschreibungen, die nach den Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen der Artikel 78 bis 83 der Richtlinie 2006/48/EG den Bonitätsstufen 1 oder 2 zugeordnet werden könnten, und von Instituten ausgegebene oder garantierte Schuldverschreibungen, die nach den Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen gemäß Anhang VI Teil 1 Nummer 28 der Richtlinie 2006/48/EG der Bonitätsstufe 3 zugeordnet werden könnten, und von Unternehmen ausgegebene oder garantierte Schuldverschreibungen, die nach den Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen der Artikel 78 bis 83 der Richtlinie 2006/48/EG den Bonitätsstufen 1 oder 2 zugeordnet werden könnten.

Andere unter Nummer 15 definierte qualifizierte Positionen.

0,25 % (Restlaufzeit von höchstens 6 Monaten)

1,00 % (Restlaufzeit zwischen 6 und 24 Monaten)

1,60 % (Restlaufzeit von mehr als 24 Monaten)

Von Zentralregierungen ausgegebene oder garantierte Schuldverschreibungen und von Zentralbanken, internationalen Organisationen, multilateralen Entwicklungsbanken, Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten oder Instituten ausgegebene Schuldverschreibungen, die nach den Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen der Artikel 78 bis 83 der Richtlinie 2006/48/EG den Bonitätsstufen 4 oder 5 zugeordnet werden könnten, und von Instituten ausgegebene oder garantierte Schuldverschreibungen, die nach den Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen gemäß Anhang VI Teil 1 Nummer 26 der Richtlinie 2006/48/EG der Bonitätsstufe 3 zugeordnet werden könnten, und von Unternehmen ausgegebene oder garantierte Schuldverschreibungen, die nach den Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen der Artikel 78 bis 83 der Richtlinie 2006/48/EG den Bonitätsstufen 3 oder 4 zugeordnet werden könnten.

Forderungen, für die kein Rating einer anerkannten Ratingagentur vorliegt.

8,00 %

Von Zentralregierungen ausgegebene oder garantierte Schuldverschreibungen und von Zentralbanken, internationalen Organisationen, multilateralen Entwicklungsbanken, Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten oder Instituten ausgegebene Schuldverschreibungen, die nach den Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen der Artikel 78 bis 83 der Richtlinie 2006/48/EG der Bonitätsstufe 6 zugeordnet werden könnten, und von Unternehmen ausgegebene oder garantierte Schuldverschreibungen, die nach den Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen der Artikel 78 bis 83 der Richtlinie 2006/48/EG den Bonitätsstufen 5 oder 6 zugeordnet werden könnten.

12,00 %

Damit Institute, die die Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen der Artikel 84 bis 89 der Richtlinie 2006/48/EG anwenden, einer Bonitätsstufe zugeordnet werden können, muss der Schuldner beim internen Rating entweder die gleiche Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) erhalten haben, wie sie nach den Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen an Unternehmen der Artikel 78 bis 83 jener Richtlinie für die entsprechende Bonitätsstufe vorgesehen ist, oder einer darunter liegenden PD zugeordnet worden sein.

Titel nicht in Frage kommender Emittenten werden gemäß Tabelle 1 mit einer Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko von 8 % oder 12 % angesetzt. Die zuständigen Behörden können den Instituten für diese Titel eine höhere Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko vorschreiben und/oder ihnen untersagen, diese und andere Schuldtitel zur Bestimmung des allgemeinen Marktrisikos gegeneinander aufzurechnen.

Verbriefungspositionen, die einer Abzugsbehandlung nach Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie 2006/48/EG unterliegen würden oder für die eine Risikogewichtung in Höhe von 1 250 % gemäß Anhang IX Teil 4 jener Richtlinie gelten würde, unterliegen einer Eigenkapitalanforderung, die nicht unter der Anforderung gemäß diesen Behandlungen liegt. Liquiditätsfazilitäten ohne Rating unterliegen einer Eigenkapitalanforderung, die nicht unter derjenigen nach Anhang IX Teil 4 der Richtlinie 2006/48/EG liegt.

15.

Für die Zwecke von Nummer 14 umfassen qualifizierte Positionen:

a)

Kauf- und Verkaufspositionen in Positionen, die zumindest der Bonitätsstufe „Investment-Grade“ zuzuordnen sind, die in Titel V Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 der Richtlinie 2006/48/EG beschrieben wird;

b)

Kauf- und Verkaufspositionen in Positionen, die auf Grund der Solvenz des Emittenten eine PD haben, die nicht höher liegt als die PD der unter Buchstabe a genannten Positionen, und zwar im Rahmen des in Titel V Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 der Richtlinie 2006/48/EG genannten Ansatzes;

c)

Kauf- und Verkaufspositionen in Positionen, für die eine Kreditbewertung durch eine anerkannte externe Ratingagentur nicht verfügbar ist und die die folgenden Bedingungen erfüllen:

i)

sie werden von den betreffenden Instituten als ausreichend liquide angesehen;

ii)

ihre Anlagequalität ist nach eigener Einschätzung der Institute zumindest der Anlagequalität der unter Buchstabe a genannten Positionen gleichwertig; und

iii)

sie werden zumindest auf einem regulierten Markt in einem Mitgliedstaat oder an der Börse eines Drittlandes gehandelt, sofern diese Börse von den zuständigen Behörden des entsprechenden Mitgliedstaats anerkannt wird;

d)

Kauf- und Verkaufspositionen in Positionen, die von den Instituten vorbehaltlich der Kapitaladäquanzanforderungen im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG ausgegeben wurden und die von den betreffenden Instituten als ausreichend liquide angesehen werden und deren Anlagequalität nach eigener Einschätzung der Institute zumindest der Anlagequalität der unter Buchstabe a genannten Positionen gleichwertig ist; und

e)

von Instituten ausgegebene Wertpapiere, deren Kreditqualität entweder mit der Kreditqualität als gleichwertig angesehen wird, die nach den Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen an Institute der Artikel 78 bis 83 der Richtlinie 2006/48/EG einer Bonitätsstufe von 2 entspricht, oder als höher angesehen wird und die aufsichtlichen und regulatorischen Vorschriften unterliegen, die mit denen der vorliegenden Richtlinie vergleichbar sind.

Die Art und Weise, wie die Schuldtitel bewertet werden, unterliegt der Prüfung durch die zuständigen Behörden, die ggf. das Urteil des Instituts verwerfen, wenn sie der Auffassung sind, dass die betreffenden Instrumente mit einem zu hohen spezifischen Risiko behaftet sind, als dass sie als qualifizierte Positionen in Frage kommen.

16.

Die zuständigen Behörden schreiben dem Institut vor, die höchste in der Tabelle 1 in Nummer 14 genannte Risikogewichtung auf Titel anzuwenden, die auf Grund der unzureichenden Solvenz des Emittenten mit einem besonderen Risiko behaftet sind.

Allgemeines Risiko

a)   laufzeitbezogen

17.

Das Verfahren zur Errechnung der Eigenkapitalanforderungen für allgemeine Risiken umfasst zwei Grundschritte. Zuerst sind alle Positionen gemäß ihrer Laufzeit zu gewichten (wie unter Nummer 18 erläutert), um den erforderlichen Eigenkapitalbetrag zu ermitteln. Im zweiten Schritt kann dieser Eigenkapitalbetrag verringert werden, wenn sich innerhalb des gleichen Laufzeitbands gewichtete Positionen mit entgegengesetzten Vorzeichen gegenüberstehen. Die Eigenkapitalanforderung darf auch gesenkt werden, wenn die gewichteten Positionen mit entgegengesetzten Vorzeichen in unterschiedliche Laufzeitbänder fallen, wobei der Umfang dieser Senkung einerseits davon abhängt, ob die beiden Positionen in die gleiche Zone fallen, und andererseits von den jeweiligen Zonen abhängig ist, in die sie fallen. Insgesamt gibt es drei Zonen (Gruppen von Laufzeitbändern).

18.

Das Institut ordnet seine Nettopositionen in die entsprechenden Laufzeitbänder in der zweiten bzw. dritten Spalte von Tabelle 2 in Nummer 20 ein. Dabei legt es im Fall festverzinslicher Wertpapiere die Restlaufzeit zugrunde und im Fall von Wertpapieren, deren Zinssatz bis zur Tilgung variabel ist, den Zeitraum bis zur nächsten Zinsfestsetzung. Außerdem unterscheidet es zwischen Schuldtiteln mit einem Coupon von 3 % oder mehr und solchen mit einem Coupon von weniger als 3 % und ordnet diese entsprechend in die zweite oder dritte Spalte von Tabelle 2 ein. Dann multipliziert es jedes Wertpapier mit dem in der vierten Spalte von Tabelle 2 für das betreffende Laufzeitband angegebenen Gewicht.

19.

Anschließend ermittelt es für jedes Laufzeitband die Summe der gewichteten Kaufpositionen sowie die Summe der gewichteten Verkaufspositionen. Der Betrag ersterer, der innerhalb eines gegebenen Laufzeitbands durch letztere ausgeglichen wird, ist in jenem Band die ausgeglichene gewichtete Position, während die verbleibende Kauf- oder Verkaufsposition die nicht ausgeglichene gewichtete Position für das gleiche Laufzeitband darstellt. Anschließend wird die Gesamtsumme der ausgeglichenen gewichteten Positionen sämtlicher Bänder errechnet.

20.

Das Institut errechnet die Gesamtbeträge der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufpositionen für die Bänder in jeder der Zonen von Tabelle 2, um die nicht ausgeglichene gewichtete Kaufposition für jede Zone zu ermitteln. Entsprechend wird die Summe der nicht ausgeglichenen gewichteten Verkaufspositionen für jedes Laufzeitband einer bestimmten Zone ermittelt, um die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufsposition für diese Zone zu erhalten. Der Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufpositionen für eine bestimmte Zone, der durch die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufsposition für dieselbe Zone ausgeglichen wird, ist die ausgeglichene gewichtete Position für die besagte Zone. Der Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufposition bzw. nicht ausgeglichenen gewichteten Verkaufsposition für eine Zone, der nicht in dieser Weise ausgeglichen werden kann, stellt die nicht ausgeglichene gewichtete Position für die betreffende Zone dar.

Tabelle 2

Zone

Laufzeitbänder

Gewicht (in %)

Angenommene Zinssatzänderung (in %)

Coupon von 3 % oder mehr

Coupon von weniger als 3 %

Eins

0 ≤ 1 Monat

0 ≤ 1 Monat

0,00

> 1 ≤ 3 Monate

> 1 ≤ 3 Monate

0,20

1,00

> 3 ≤ 6 Monate

> 3 ≤ 6 Monate

0,40

1,00

> 6 ≤ 12 Monate

> 6 ≤ 12 Monate

0,70

1,00

Zwei

> 1 ≤ 2 Jahre

> 1,0 ≤ 1,9 Jahre

1,25

0,90

> 2 ≤ 3 Jahre

> 1,9 ≤ 2,8 Jahre

1,75

0,80

> 3 ≤ 4 Jahre

> 2,8 ≤ 3,6 Jahre

2,25

0,75

Drei

> 4 ≤ 5 Jahre

> 3,6 ≤ 4,3 Jahre

2,75

0,75

> 5 ≤ 7 Jahre

> 4,3 ≤ 5,7 Jahre

3,25

0,70

> 7 ≤ 10 Jahre

> 5,7 ≤ 7,3 Jahre

3,75

0,65

> 10 ≤ 15 Jahre

> 7,3 ≤ 9,3 Jahre

4,50

0,60

> 15 ≤ 20 Jahre

> 9,3 ≤ 10,6 Jahre

5,25

0,60

> 20 Jahre

> 10,6 ≤ 12,0 Jahre

6,00

0,60

 

> 12,0 ≤ 20,0 Jahre

8,00

0,60

 

> 20 Jahre

12,50

0,60

21.

Anschließend wird der Betrag der nicht ausgeglichenen gewichteten Kauf-(Verkaufs‐)position in Zone eins, der durch die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufs-(Kauf-)position in Zone zwei ausgeglichen wird, errechnet. Dieser wird in Nummer 25 als die ausgeglichene gewichtete Position zwischen den Zonen eins und zwei bezeichnet. Dann wird die gleiche Rechenoperation für jenen Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Position in Zone zwei, der übrig geblieben ist, und die nicht ausgeglichene gewichtete Position in Zone drei durchgeführt, um die ausgeglichene gewichtete Position zwischen den Zonen zwei und drei zu erhalten.

22.

Das Institut kann gegebenenfalls die Reihenfolge in Nummer 21 umkehren und zunächst die ausgeglichene gewichtete Position zwischen Zone zwei und drei berechnen, bevor es die entsprechende Position für die Zonen eins und zwei berechnet.

23.

Der Restbetrag der nicht ausgeglichenen gewichteten Position in Zone eins wird dann mit dem Restbetrag für Zone drei ausgeglichen, nachdem letztere Zone mit Zone zwei ausgeglichen wurde, um die ausgeglichene gewichtete Position zwischen den Zonen eins und drei zu ermitteln.

24.

Die Restpositionen aus den drei gesonderten Ausgleichsrechnungen unter den Nummern 21, 22 und 23 werden addiert.

25.

Die Eigenkapitalanforderungen an das Institut errechnen sich als die Summe von

a)

10 % der Summe der ausgeglichenen gewichteten Positionen in sämtlichen Laufzeitbändern,

b)

40 % der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone eins,

c)

30 % der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone zwei,

d)

30 % der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone drei,

e)

40 % der ausgeglichenen gewichteten Position zwischen den Zonen eins und zwei und zwischen den Zonen zwei und drei (siehe Nummer 21),

f)

150 % der ausgeglichenen gewichteten Position zwischen den Zonen eins und drei, und

g)

100 % des Restbetrags der nicht ausgeglichenen gewichteten Positionen.

b)   nach der Duration

26.

Die zuständigen Behörden können den Instituten generell oder in Einzelfällen gestatten, zur Errechnung der Eigenkapitalanforderungen für das allgemeine Risiko börsengehandelter Schuldtitel anstelle des unter den Nummern 17 bis 25 dargestellten Systems ein auf der Duration aufbauendes System zu verwenden, sofern das Institut durchgehend so verfährt.

27.

Wenn ein in Nummer 26 genanntes System verwendet wird, berechnet das Institut unter Zugrundelegung des Marktwerts der einzelnen festverzinslichen Schuldtitel deren Endfälligkeitsrendite, die zugleich dem internen Zinsfluss des Schuldtitels entspricht. Bei Wertpapieren mit variabler Verzinsung berechnet das Institut unter Zugrundelegung des Marktwerts jedes Wertpapiers dessen Rendite unter der Annahme, dass das Kapital fällig wird, sobald der Zinssatz (für den darauf folgenden Zeitraum) geändert werden darf.

28.

Im Anschluss daran berechnet das Institut für jeden Schuldtitel die modifizierte Duration nach folgender Formel:

modifizierte Duration = ((Duration (D))/(1 + r)), wobei:

Formula

und:

R = Endfälligkeitsrendite (siehe Nummer 25),

Ct = Barzahlungen im Zeitraum t,

M = Gesamtlaufzeit (siehe Nummer 25) ist.

29.

Das Institut ordnet diese Schuldtitel jeweils der entsprechenden Zone in der Tabelle 3 zu. Dabei legt es die modifizierte Duration der Schuldtitel zu Grunde.

Tabelle 3

Zone

Modifizierte Duration

(in Jahren)

Angenommene Zinssatzänderung (in %)

Eins

> 0 ≤ 1,0

1,0

Zwei

> 1,0 ≤ 3,6

0,85

Drei

> 3,6

0,7

30.

Anschließend ermittelt das Institut die durationsgewichtete Position jedes Wertpapiers durch Multiplikation seines Marktwertes mit der modifizierten Duration sowie mit der angenommenen Zinssatzänderung bei einem Instrument mit der betreffenden modifizierten Duration (siehe Spalte 3 der Tabelle 3).

31.

Das Institut berechnet seine durationsgewichteten Kaufpositionen und seine durationsgewichteten Verkaufspositionen innerhalb jeder Zone. Der Betrag der erstgenannten Positionen, die gegen die letztgenannten innerhalb jeder Zone aufgerechnet werden, entspricht der ausgeglichenen durationsgewichteten Position für diese Zone.

Das Institut berechnet sodann die nicht ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen für jede Zone. Anschließend wird das Verfahren für nicht ausgeglichene gewichtete Positionen in den Nummern 21 bis 24 angewandt.

32.

Die Eigenkapitalanforderungen an das Institut werden daraufhin als Summe folgender Elemente berechnet:

a)

2 % der ausgeglichenen durationsgewichteten Position für jede Zone,

b)

40 % der ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen zwischen Zone eins und Zone zwei sowie zwischen Zone zwei und Zone drei,

c)

150 % der ausgeglichenen durationsgewichteten Position zwischen Zone eins und drei, und

d)

100 % des Restbetrags der nicht ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen.

AKTIEN

33.

Das Institut addiert seine sämtlichen — gemäß Nummer 1 ermittelten — Nettokaufpositionen und seine sämtlichen Nettoverkaufspositionen. Die Summe dieser beiden Zahlen ergibt seine Bruttogesamtposition. Der Überschuss der einen über die andere Zahl ist seine Nettogesamtposition.

Spezifisches Risiko

34.

Das Institut addiert seine sämtlichen — gemäß Nummer 1 ermittelten — Nettokaufpositionen und seine sämtlichen Nettoverkaufspositionen. Das Institut multipliziert seine Bruttogesamtposition mit 4 % zwecks Errechnung seiner Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko.

35.

Abweichend von Nummer 34 können die zuständigen Behörden zulassen, dass die Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko 2 % — und nicht 4 % — bei jenen Aktien-Portfolios eines Instituts beträgt, die die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

die Aktien dürfen nicht von Emittenten stammen, die nur börsengehandelte Schuldtitel ausgegeben haben, für welche gemäß der Tabelle 1 in Nummer 14 eine Eigenkapitalanforderung von 8 % oder 12 % besteht oder für die eine geringere Anforderung nur deshalb gilt, weil sie Gegenstand einer Garantie oder Sicherheit sind;

b)

sie müssen von den zuständigen Behörden nach objektiven Kriterien als hochliquide beurteilt werden; und

c)

keine Einzelposition darf mehr als 5 % des Wertes des gesamten Aktien-Portfolios des Instituts betragen.

Für die Zwecke von Buchstabe c können die zuständigen Behörden Einzelpositionen mit einem Wert von bis zu 10 % zulassen, sofern der Gesamtwert dieser Positionen 50 % des Gesamtportfolios nicht übersteigt.

Allgemeines Risiko

36.

Die Eigenkapitalanforderung an ein Institut für das allgemeine Risiko ist seine mit 8 % multiplizierte Nettogesamtposition.

Aktienindex-Terminkontrakte

37.

Aktienindex-Terminkontrakte und der deltagewichtete Gegenwert von Aktienindex-Terminkontraktoptionen und Aktienindex-Optionen, die sämtlich im Folgenden als „Aktienindex-Terminkontrakte“ bezeichnet werden, können nach den Positionen in den einzelnen Aktien aufgeschlüsselt werden. Diese Positionen können als zugrunde liegende Positionen in den betreffenden Aktien behandelt werden und können vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörden gegen die entgegengesetzten Positionen in den zugrunde liegenden Aktien selbst aufgerechnet werden.

38.

Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass alle Institute, die ihre Positionen in einer oder mehreren der Aktien eines Aktienindex-Terminkontrakts gegen eine oder mehrere entgegengesetzte Positionen desselben aufgerechnet haben, über genügend Eigenkapital zur Deckung des Risikos von Verlusten für den Fall verfügen, dass der Wert des Terminkontrakts sich nicht völlig gleichläufig mit dem der zugrunde liegenden Aktien entwickelt; dasselbe gilt, wenn ein Institut entgegengesetzte Positionen in Aktienindex-Terminkontrakten hält, deren Laufzeit und/oder Zusammensetzung nicht übereinstimmen.

39.

Abweichend von den Nummern 37 und 38 ist bei Aktienindex-Terminkontrakten, die an der Börse gehandelt werden und sich nach Ansicht der zuständigen Behörden auf Indizes mit einem hohen Diversifizierungsgrad beziehen, eine Eigenkapitalanforderung für das allgemeine Risiko in Höhe von 8 % vorgesehen, während für das spezifische Risiko keine Anforderungen gestellt werden. Diese Aktienindex-Terminkontrakte gehen in die Berechnung der Nettogesamtposition gemäß Nummer 33 ein, während sie bei der dort ebenfalls genannten Bruttogesamtposition nicht berücksichtigt werden.

40.

Wird ein Aktienindex-Terminkontrakt nicht in seine zugrunde liegenden Positionen aufgeschlüsselt, so wird er wie eine einzelne Aktie behandelt. Das spezifische Risiko für diese einzelne Aktie kann jedoch außer Betracht bleiben, wenn der betreffende Aktienindex-Terminkontrakt an der Börse gehandelt wird und sich nach Auffassung der zuständigen Behörden auf einen Index mit einem hohen Diversifizierungsgrad bezieht.

ÜBERNAHMEGARANTIEN

41.

Bei Übernahmegarantien für Schuldtitel und Aktien können die zuständigen Behörden einem Institut gestatten, das folgende Verfahren für die Berechnung seiner Eigenkapitalanforderungen anzuwenden: Zunächst berechnet es die Nettopositionen, indem die mit einer Übernahmegarantie versehenen Positionen, die von Dritten auf der Grundlage einer förmlichen Vereinbarung gezeichnet oder mitgarantiert werden, in Abzug gebracht werden. Anschließend verringert es die Nettopositionen durch Anwendung der Faktoren in Tabelle 4:

Tabelle 4

Arbeitstag Null:

100 %

erster Arbeitstag:

90 %

zweiter und dritter Arbeitstag:

75 %

vierter Arbeitstag:

50 %

fünfter Arbeitstag:

25 %

nach dem fünften Arbeitstag:

0 %.

Der „Arbeitstag Null“ ist der Arbeitstag, an dem das Institut die uneingeschränkte Verpflichtung eingegangen ist, eine bestimmte Menge von Wertpapieren zu einem vereinbarten Preis zu übernehmen.

Dann berechnet es seine Eigenkapitalanforderungen anhand der durch Anwendung der genannten Faktoren verringerten Übernahmepositionen.

Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass das Institut über genügend Eigenkapital für das Verlustrisiko verfügt, das zwischen dem Zeitpunkt der anfänglichen Verpflichtung und dem ersten Arbeitstag besteht.

EIGENKAPITALANFORDERUNGEN FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKO VON HANDELSBUCHPOSITIONEN, DIE DURCH KREDITDERIVATE ABGESICHERT SIND

42.

Gemäß den in den Nummern 43 bis 46 genannten Grundsätzen ist eine durch Kreditderivate unterlegte Sicherung statthaft.

43.

Eine vollständige Freistellung wird dann erteilt, wenn sich der Wert der beiden Positionsseiten stets in die entgegengesetzte Richtung entwickelt, und dies in der Regel im gleichen Umfang. Dies wird bei jeder der beiden nachfolgend genannten Situationen der Fall sein:

a)

die beiden Seiten bestehen aus völlig identischen Instrumenten; oder

b)

eine Kassa-Kaufposition wird durch einen Total Rate of Return Swap (oder umgekehrt) abgesichert, und es besteht eine exakte Übereinstimmung zwischen der Referenzposition und der zugrunde liegenden Forderung (d. h. der Kassaposition). Die Fälligkeit des Swaps selbst kann eine andere sein als die der zugrunde liegenden Forderung.

In diesen Situationen sollten auf keine der beiden Positionsseiten Eigenkapitalanforderungen für das spezifische Risiko angewandt werden.

44.

Eine 80 %ige Reduzierung wird dann angewandt, wenn sich der Wert der beiden Positionsseiten stets in die entgegengesetzte Richtung entwickelt und eine exakte Übereinstimmung zwischen der Referenzposition, der Fälligkeit sowohl der Referenzposition als auch des Kreditderivats und der Währung der zugrunde liegenden Forderung besteht. Darüber hinaus sollten Schlüsselmerkmale des Kreditderivatekontrakts nicht darauf hinauslaufen, dass die Kursbewegung des Kreditderivats wesentlich von den Kursbewegungen der Kassaposition abweicht. In dem Maße, wie mit der Transaktion Risiko übertragen wird, wird eine 80 %ige Reduzierung der Eigenkapitalanforderungen für das spezifische Risiko auf die Seite der Transaktion angewandt, die mit den höheren Eigenkapitalanforderungen behaftet ist, wohingegen die Eigenkapitalanforderungen für das spezifische Risiko auf der Gegenseite mit Null angesetzt werden.

45.

Eine teilweise Freistellung wird dann erteilt, wenn sich der Wert der beiden Positionsseiten in der Regel in die entgegengesetzte Richtung bewegt. Dies dürfte in den folgenden Situationen der Fall sein:

a)

die Position fällt unter Nummer 43 Buchstabe b; allerdings besteht eine Inkongruenz zwischen der Referenzposition und der zugrunde liegenden Forderung. Nichtsdestoweniger erfüllen die Positionen die folgenden Anforderungen:

i)

die Referenzposition hat einen „pari passu“-Rang gegenüber der zugrunde liegenden Zahlungsverpflichtung oder ist dieser nachgeordnet; und

ii)

die zugrunde liegende Zahlungsverpflichtung und die Referenzposition haben ein und denselben Schuldner und haben rechtlich durchsetzbare wechselseitige Ausfallklauseln bzw. wechselseitige Vorfälligkeitsklauseln;

b)

die Position fällt unter Nummer 43 Buchstabe a bzw. Nummer 44; allerdings besteht eine Währungsinkongruenz oder eine Laufzeitinkongruenz zwischen der Kreditbesicherung und der zugrunde liegenden Referenzposition (Währungsinkongruenzen sollten unter dem normalen Ausweis des Fremdwährungsrisikos nach Anhang III erfasst werden); oder

c)

die Position fällt unter Nummer 44; allerdings besteht eine Inkongruenz zwischen der Kassaposition und dem Kreditderivat. Die zugrunde liegende Forderung ist Bestandteil der (lieferbaren) Verpflichtungen in der Kreditderivate-Dokumentation.

In jeder dieser Situationen sollte anstelle der Addierung der Eigenkapitalanforderungen für das spezifische Risiko für jede Seite der Transaktion lediglich die jeweils höhere der beiden Kapitalanforderungen angewandt werden.

46.

In all denjenigen Situationen, die nicht unter die Nummern 43 bis 45 fallen, werden Eigenkapitalanforderungen für das spezifische Risiko für beide Seiten der Positionen ermittelt.

Eigenkapitalanforderungen für oga im handelsbuch

47.

Die Kapitalanforderungen für Positionen in Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA), die die Bedingungen im Sinne von Artikel 11 für eine Handelsbuchkapitalbehandlung erfüllen, werden gemäß den in den Nummern 48 bis 56 spezifizierten Methoden berechnet.

48.

Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abschnitts wird auf OGA-Positionen eine Eigenkapitalanforderung für das Positionsrisiko (spezifisch und allgemein) von 32 % angewandt. Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang III Nummer 2.1 Absatz 4 bzw. von Anhang V Nummer 12 Absatz 6 (Warenpositionsrisiko) in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.1. Absatz 4, denen zufolge die in diesen Absätzen dargelegte modifizierte Gold-Behandlung angewandt wird, unterliegen OGA-Positionen einer Eigenkapitalanforderung für das Positionsrisiko (spezifisch und allgemein) und das Wechselkursrisiko von höchstens 40 %.

49.

Die Institute können die Eigenkapitalanforderung für OGA-Positionen, die die in Nummer 51 genannten Kriterien erfüllen, gemäß der in den Nummern 53 bis 56 genannten Methoden ermitteln.

50.

Sofern nicht anderweitig geregelt, ist keine Verrechnung zwischen den zugrunde liegenden Anlagen eines OGA und anderen vom Institut gehaltenen Positionen statthaft.

ALLGEMEINE KRITERIEN

51.

Die allgemeinen Zulassungskriterien für die Verwendung der in den Nummern 53 bis 56 genannten Methoden für OGA, die von Gesellschaften emittiert werden, die wiederum innerhalb der Gemeinschaft beaufsichtigt werden oder dort gegründet wurden, sehen wie folgt aus:

a)

der Prospekt des OGA oder ein gleichwertiges Dokument umfassen:

i)

die Kategorien der Vermögenswerte, in die der OGA investieren darf;

ii)

im Falle der Existenz von Anlagebeschränkungen die entsprechenden Beschränkungen und Methoden zu ihrer Berechnung;

iii)

im Falle der Zulässigkeit der Fremdkapitalaufnahme die Höchstgrenze dieser Kapitalaufnahme; und

iv)

im Falle der Zulässigkeit von Anlagen in nicht börsengehandelte Finanzderivate oder Repo-ähnliche Geschäfte eine Strategie zur Begrenzung des Gegenparteiausfallrisikos, das sich aus diesen Geschäften ergibt;

b)

über die Geschäftstätigkeit des OGA wird in einem Halbjahresbericht und in einem Jahresbericht informiert, die eine Bewertung der Aktiva und Passiva sowie der Gewinne und Geschäfte während des Berichtszeitraums ermöglichen;

c)

die Anteile des OGA sind in bar rückzahlbar, und zwar aus den Vermögenswerten des OGA auf täglicher Basis und auf Anfrage des Anteilsinhabers;

d)

die Anlagen der OGA sind von den Vermögenswerten der OGA‐Verwaltungsgesellschaft zu trennen; und

e)

das investierende Institut stellt eine angemessene Risikobewertung des OGA sicher.

52.

Drittland-OGA sind zulässig, sofern die Anforderungen von Nummer 51 Buchstaben a bis e erfüllt sind und die für das Institut zuständige Behörde ihre Zustimmung erteilt hat.

SPEZIFISCHE METHODEN

53.

Sofern dem Institut die zugrunde liegenden Anlagen des OGA auf Tagesbasis bekannt sind, kann das Institut die zugrunde liegenden Anlagen unmittelbar berücksichtigen, um die Eigenkapitalanforderungen für das Positionsrisiko (allgemein und spezifisch) für diese Positionen im Einklang mit den in diesem Anhang genannten Methoden zu berechnen bzw. — sofern statthaft — im Einklang mit den in Anhang V genannten Methoden. Aufgrund dieses Ansatzes werden Positionen in OGA wie Positionen in den zugrunde liegenden Anlagen des OGA behandelt. Eine Aufrechnung ist zwischen Positionen in den zugrunde liegenden Anlagen des OGA und anderen vom Institut gehaltenen Positionen gestattet, sofern das Institut eine ausreichende Zahl an Anteilen hält, um eine Einlösung/Kreierung im Austausch für die zugrunde liegenden Anlagen zu ermöglichen.

54.

Die Institute können die Eigenkapitalanforderungen für das Positionsrisisko (allgemein und spezifisch) für Positionen in OGA gemäß den in diesem Anhang genannten Methoden berechnen bzw. — sofern statthaft — im Einklang mit den in Anhang V genannten Methoden, und zwar für angenommene Positionen, die jene repräsentieren, die erforderlich wären, um die Zusammensetzung und die Wertentwicklung eines extern geschaffenen Indexes oder eines festen Korbs von Aktien oder Schuldtiteln gemäß Buchstabe a nachzubilden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Ziel des OGA-Mandats ist es, die Zusammensetzung und die Wertentwicklung eines extern geschaffenen Indexes oder eines festen Korbs von Aktien oder Schuldtiteln nachzubilden; und

b)

es kann eindeutig eine Mindestkorrelation von 0,9 zwischen den täglichen Kursbewegungen des OGA und des Indexes oder des Korbs von Aktien oder Schuldtiteln, den er nachbildet, über einen Mindestzeitraum von sechs Monaten nachgewiesen werden. Unter „Korrelation“ versteht man in diesem Zusammenhang den Korrelationskoeffizienten zwischen den Tagesrenditen des OGA und dem Index bzw. Korb von Aktien oder Schuldtiteln, den er nachbildet.

55.

Sind dem Institut die zugrunde liegenden Anlagen des OGA auf Tagesbasis nicht bekannt, kann das Institut die Eigenkapitalanforderungen für das Positionsrisiko (allgemein und spezifisch) gemäß den in diesem Anhang genannten Methoden berechnen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

es wird davon ausgegangen, dass der OGA zunächst bis zur unter seinem Mandat zulässigen Höchstgrenze in die Kategorien von Vermögenswerten investiert, die die höchste Eigenkapitalanforderung für das Positionsrisiko (allgemein und spezifisch) erhalten, und sodann Anlagen in absteigender Reihenfolge tätigt, bis dass die maximale Gesamtanlagengrenze erreicht ist. Die Position im OGA wird als direkte Anlage in der angenommen Position behandelt;

b)

die Institute berücksichtigen bei der Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderung für das Positionsrisiko das maximale indirekte Risiko, das sie eingehen könnten, wenn sie über den OGA Fremdkapitalpositionen aufnehmen, indem die Position im OGA proportional bis zum maximalen Risiko in Bezug auf die zu Grunde liegenden Anlagebestandteile, das sich gemäß dem Mandat ergeben könnte, angehoben wird; und

c)

sollte die Eigenkapitalanforderung für das Positionsrisiko (allgemein und spezifisch) im Rahmen dieser Nummer die in Nummer 48 genannte übersteigen, wird die Eigenkapitalanforderung auf dieses Niveau festgelegt.

56.

Die Institute können einen Dritten damit beauftragen, die Eigenkapitalanforderungen für das Positionsrisiko (allgemein oder spezifisch) für OGA-Positionen, die unter die Nummern 53 und 55 fallen, gemäß den in diesem Anhang beschriebenen Methoden zu berechnen und zu melden, sofern die Richtigkeit der Berechnung und der Berichterstattung angemessen sichergestellt ist.


ANHANG II

BERECHNUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN FÜR DAS ABWICKLUNGSRISIKO UND DAS GEGENPARTEIKREDITAUSFALLRISIKO

ABWICKLUNGS–/LIEFERRISIKO

1.

Im Fall von Geschäften, bei denen Schuldtitel, Aktien, Auslandswährungen und Waren (mit Ausnahme von Pensionsgeschäften und umgekehrten Pensionsgeschäften sowie Wertpapier- und Warenverleihgeschäften sowie Wertpapier- und Warenleihgeschäften) nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, muss das Institut die Preisdifferenz berechnen, die sich daraus zu seinen Ungunsten ergeben könnte. Es handelt sich dabei um die Differenz zwischen dem vereinbarten Abrechnungspreis für die betreffenden Schuldtitel, Aktien, Auslandswährungen oder Waren und ihrem aktuellen Marktwert, wenn diese Differenz mit einem Verlust für das Institut verbunden sein könnte. Zur Berechnung seiner Eigenkapitalanforderung ist dieser Differenzbetrag mit dem entsprechenden Faktor in Spalte A von Tabelle 1 zu multiplizieren.

TABELLE 1

Anzahl der Arbeitstage nach dem festgesetzten Abwicklungstermin

(in %)

5 — 15

8

16 — 30

50

31 — 45

75

46 und mehr

100

VORLEISTUNGEN

2.

Ein Kreditinstitut muss über Eigenmittel gemäß Tabelle 2 verfügen,

a)

wenn es für Wertpapiere, Auslandswährungen oder Waren bezahlt hat, bevor es diese erhalten hat, oder Wertpapiere, Auslandswährungen oder Waren ausgeliefert hat, bevor es deren Bezahlung entgegengenommen hat; und

b)

im Falle grenzüberschreitender Geschäfte, wenn nach erfolgter Zahlung oder Lieferung mindestens ein Tag vergangen ist.

Tabelle 2

Eigenkapitalanforderung für Vorleistungen

Art des Geschäfts

Bis zur ersten vertraglich vereinbarten Zahlung oder zum ersten vertraglich vereinbarten Lieferabschnitt

Von der ersten vertraglich vereinbarten Zahlung/vom ersten vertraglich vereinbarten Lieferabschnitt bis zu vier Tagen nach der zweiten vertraglich vereinbarten Zahlung oder dem zweiten vertraglich vereinbarten Lieferabschnitt

Vom fünften Geschäftstag nach der zweiten vertraglich vereinbarten Zahlung oder dem zweiten vertraglich vereinbarten Lieferabschnitt bis zur Abwicklung des Geschäfts

Vorleistung

Keine Eigenkapitalanforderung

Behandlung wie ein Darlehen

Abzug des übertragenen Werts plus dem aktuellen positiven Forderungsbetrag von den Eigenmitteln

3.

Institute, die den in den Artikeln 84 bis 89 der Richtlinie 2006/48/EG beschriebenen Ansatz anwenden, können bei der Ansetzung eines Risikogewichts für Forderungen aus nicht abgewickelten Geschäften gemäß der dritten Spalte der Tabelle 2 bei Gegenparteien, gegen die keine andere Nicht-Handelsbuchforderung besteht, die Zuordnung der PD anhand eines externen Ratings vornehmen. Institute, die eigene „loss given defaults“ (LGD)-Schätzungen verwenden, können die LGD nach Anhang VII Teil 2 Nummer 8 der Richtlinie 2006/48/EG für alle Forderungen aus nicht abgewickelten Geschäften, die gemäß der dritten Spalte der Tabelle 2 behandelt werden, anwenden, sofern sie die LGD auf alle entsprechenden Forderungen anwenden. Alternativ dazu können Institute, die den Ansatz gemäß den Artikeln 84 bis 89 der Richtlinie 2006/48/EG anwenden, die Risikogewichte gemäß den Artikeln 78 bis 83 jener Richtlinie anwenden, sofern sie diese auf alle entsprechenden Forderungen anwenden, oder können ein 100 %iges Risikogewicht auf alle derartigen Forderungen anwenden.

Resultiert aus nicht abgewickelten Geschäften kein nennenswerter positiver Forderungsbetrag, so können die Institute für diese Forderungen ein Risikogewicht von 100 % ansetzen.

4.

Bei einem systemweiten Ausfall eines Abrechnungs- oder Clearingsystems können die zuständigen Behörden die gemäß den Nummern 1 und 2 berechneten Eigenkapitalanforderungen bis zur Behebung des Schadens aussetzen. In diesem Falle wird das Versäumnis einer Gegenpartei, ein Geschäft abzuwickeln, nicht als kreditrisikorelevanter Ausfall angesehen.

GEGENPARTEIKREDITAUSFALLRISIKO (COUNTERPARTY CREDIT RISK, CCR)

5.

Ein Institut ist gehalten, das Gegenparteikreditausfallrisiko mit Eigenkapital zu unterlegen, wenn sich dieses Risiko aus Risikopositionen ergibt, die auf Grund folgender Elemente entstanden sind

a)

nicht börsengehandelte Derivate und Kreditderivative;

b)

Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte; Wertpapierleih- oder -verleihgeschäfte bzw. Warenleih- oder -verleihgeschäfte mit Wertpapieren oder Waren, die Gegenstand des Handelsbuchs sind;

c)

Kreditgewährungs-Einschüsse auf der Grundlage von Wertpapieren oder Waren; und

d)

Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist.

6.

Vorbehaltlich der Bestimmungen der Nummern 7 bis 10 werden Forderungswerte und risikogewichtete Forderungsbeträge für solche Forderungen gemäß dem Titel V Kapitel 2 Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/48/EG berechnet, wobei Verweise auf „Kreditinstitute“ in jenem Abschnitt als Verweise auf „Institute“, Verweise auf „Mutterkreditinstitute“ als Verweise auf „Mutterinstitute“ verstanden und damit einhergehende Begriffe entsprechend ausgelegt werden.

7.

Für die Zwecke von Nummer 6 gilt Folgendes:

Anhang IV der Richtlinie 2006/48/EG wird als dahin gehend geändert angesehen, dass Abschnitt C Nummer 8 des Anhangs I der Richtlinie 2004/39/EG eingefügt wird.

Anhang III der Richtlinie 2006/48/EG wird als dahin gehend geändert angesehen, dass nach den Fußnoten der Tabelle 1 Folgendes eingefügt wird:

„Um eine Zahl für ein potenzielles künftiges Kreditrisiko im Falle von Total Return Swap-Kreditderivaten und von Credit Default Swap-Kreditderivativen zu erhalten, wird der Nominalwert dieses Instruments mit den folgenden Prozentsätzen multipliziert:

wenn eine Referenzposition dergestalt ist, dass sie für den Fall, dass sie eine direkte Forderung für das Institut darstellen würde, eine qualifizierte Position im Sinne von Anhang I wäre: 5 %; und

wenn eine Referenzposition dergestalt ist, dass sie für den Fall, dass sie eine direkte Forderung für das Institut darstellen würde, keine qualifizierte Position im Sinne von Anhang I wäre: 10 %.

Im Falle eines Credit Default Swap ist es einem Institut, dessen Risikoposition aus dem Swap eine Kaufposition in Bezug auf die zugrunde liegenden Position ist, gestattet, eine Zahl von 0 % für das potenzielle künftige Kreditrisiko anzusetzen, es sei denn der Credit Default Swap unterliegt einer Glattstellung infolge der Insolvenz der Gegenpartei, deren Risiko aus dem Swap eine Verkaufsposition in Bezug auf die zugrunde liegende Position ist, auch wenn die zugrunde liegende Position nicht ausgefallen ist.“

Schafft das Kreditderivat eine Sicherung in Bezug auf den „n-ten Ausfall“ unter einer Reihe von zugrunde liegenden Zahlungsverpflichtungen, wird der anzuwendende Prozentsatz durch die Verpflichtung mit der n-ten niedrigsten Kreditqualität bestimmt, die wiederum dadurch ermittelt wird, dass festgestellt wird, ob es sich, angenommen es wäre eine direkte Position des Instituts, um eine qualifizierte Position im Sinne von Anhang I handeln würde.

8.

Für die Zwecke von Nummer 6 wird es den Instituten bei der Berechnung ihrer risikogewichteten Forderungsbeträge nicht gestattet, für die Anerkennung der Auswirkungen finanzieller Sicherheiten die einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten zu verwenden, die Gegenstand von Anhang VIII Teil 3 Nummern 24 bis 29 der Richtlinie 2006/48/EG ist.

9.

Für die Zwecke von Nummer 6 können im Falle von Pensionsgeschäften sowie Wertpapierleih- und -verleihgeschäften und Warenleih- und ‐verleihgeschäften, die im Handelsbuch verbucht werden, alle Finanzinstrumente und Waren, die geeignet sind, in das Handelsbuch aufgenommen zu werden, als taugliche Sicherheit anerkannt werden. Bei Forderungen aufgrund von nicht börsengehandelten Derivaten, die im Handelsbuch verbucht sind, können Waren, die geeignet sind, in das Handelsbuch aufgenommen zu werden, ebenfalls als taugliche Sicherheiten anerkannt werden. Im Hinblick auf die Berechnung von Volatilitätsanpassungen in Fällen, in denen solche Finanzinstrumente oder Waren, die nicht unter Anhang VIII der Richtlinie 2006/48/EG fallen, verliehen, veräußert oder bereitgestellt bzw. mittels einer Sicherheit oder auf andere Art und Weise geliehen, angekauft oder aufgenommen werden und in denen das Institut die von der Aufsicht vorgegebenen Volatilitätsanpassungen gemäß Anhang VIII Teil 3 jener Richtlinie zugrunde legt, werden diese Instrumente und Waren auf die gleiche Art und Weise behandelt wie die Aktien eines Nebenindexes, die an einer anerkannten Börse gehandelt werden.

Legen Institute die auf eigenen Schätzungen beruhenden Volatilitätsanpassungen gemäß Anhang VIII Teil 3 der Richtlinie 2006/48/EG bei nicht unter Anhang VIII jener Richtlinie fallenden Finanzinstrumenten oder Waren zugrunde, werden Volatilitätsanpassungen einzeln ermittelt. Legen Institute den auf internen Modellen basierenden Ansatz gemäß Anhang VIII Teil 3 der Richtlinie 2006/48/EG zugrunde, können sie diesen Ansatz auch im Handelsbuch zugrunde legen.

10.

Für die Zwecke von Nummer 6 wird im Zusammenhang mit der Anerkennung von Rahmenaufrechnungsvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte und/oder Wertpapierleih- und -verleihgeschäfte und Warenleih- und –verleihgeschäfte und/oder andere kapitalmarktgetriebene Geschäfte betreffen, die Aufrechnung zwischen Positionen des Handelsbuchs und des Nicht-Handelsbuchs nur dann anerkannt, wenn die aufgerechneten Geschäfte die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

alle Geschäfte werden täglich zu Marktkursen bewertet; und

b)

alle Positionen, die im Rahmen der Transaktionen geliehen, angekauft oder aufgenommen werden, können gemäß Titel V Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 der Richtlinie 2006/48/EG als taugliche finanzielle Sicherheit anerkannt werden, ohne dass Nummer 9 dieses Anhangs zur Anwendung gelangt.

11.

Ist ein im Handelsbuch ausgewiesenes Kreditderivat Bestandteil eines internen Absicherungsgeschäfts und ist die Kreditbesicherung gemäß der Richtlinie 2006/48/EG anerkannt, wird davon ausgegangen, dass die Position im Kreditderivat kein Gegenparteienausfallrisiko verursacht.

12.

Die Eigenkapitalanforderung beläuft sich auf 8 % sämtlicher risikogewichteten Forderungsbeträge.


ANHANG III

BERECHNUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN FÜR DAS FREMDWÄHRUNGSRISIKO

1.

Übersteigt die nach dem in Nummer 2 genannten Verfahren berechnete Summe des Nettogesamtbetrags der Devisenpositionen und der Nettogoldposition eines Instituts 2 % des Gesamtbetrags seiner Eigenmittel, wird die Summe seiner Nettodevisenposition und seiner Nettogoldposition bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderung für das Fremdwährungsrisiko mit 8 % multipliziert.

2.

Die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für das Fremdwährungsrisiko erfolgt in zwei Stufen.

2.1.

Zunächst wird der Nettobetrag der offenen Positionen des Instituts in den einzelnen Währungen (einschließlich der Währung der Rechnungslegung) und in Gold berechnet.

Diese offenen Positionen ergeben sich durch Summierung der folgenden Elemente (positiv oder negativ):

a)

Netto-Kassaposition (d. h. alle Aktiva abzüglich aller Passiva einschließlich der aufgelaufenen und noch nicht fälligen Zinsen in der betreffenden Währung oder im Fall von Gold die Netto-Kassaposition in Gold);

b)

Netto-Terminposition (d. h. alle ausstehenden Beträge abzüglich aller zu zahlenden Beträge im Rahmen von Devisen- und Goldtermingeschäften einschließlich der Devisen- und Gold-Terminkontrakte und des Kapitalbetrags der Währungs-Swaps, die nicht in der Kassaposition enthalten sind);

c)

unwiderrufliche Garantien (und vergleichbare Instrumente), die mit Sicherheit in Anspruch genommen werden und aller Voraussicht nach uneinbringlich sind;

d)

Nettobetrag der künftigen, noch nicht angefallenen, aber bereits voll abgesicherten Einnahmen und Ausgaben (nach dem Ermessen der meldenden Institute und mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörden können jene Nettobeträge der künftigen Einnahmen und Ausgaben, die in den Büchern noch nicht erfasst, jedoch durch Devisentermingeschäfte bereits voll abgesichert sind, hier einbezogen werden). Ein solches Ermessen ist durchgängig in der gleichen Weise auszuüben;

e)

mit Hilfe des Delta-Faktors (bzw. auf Basis des Delta-Faktors) ermittelter Netto-Gegenwert des gesamten Bestands an Devisen- und Gold-Optionen; und

f)

Marktwert der sonstigen (d. h. nicht auf Devisen oder Gold bezogen) Optionen.

Alle Positionen, die ein Institut bewusst eingegangen ist, um sich gegen die nachteilige Auswirkung einer Wechselkursänderung auf seinen Eigenkapitalkoeffizienten abzusichern, können bei der Errechnung der offenen Netto-Fremdwährungspositionen ausgeschlossen werden. Solche Positionen sollten nichts mit dem Handel zu tun haben oder struktureller Art sein, und ihr Ausschluss — und jegliche Änderung der Bedingungen für ihren Ausschluss — erfordert die Zustimmung der zuständigen Behörden. Positionen eines Instituts im Zusammenhang mit Posten, die bereits bei der Berechnung der Eigenmittel in Abzug gebracht wurden, können unter den gleichen Bedingungen genauso behandelt werden.

Im Hinblick auf die im ersten Absatz genannte Berechnung werden für Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA) die tatsächlichen Fremdwährungspositionen der OGA berücksichtigt. Die Institute können den Ausweis von Fremdwährungspositionen in OGA heranziehen, der vonseiten Dritter vorgenommen wurde, sofern die Korrektheit dieses Ausweises ausreichend sichergestellt ist. Kennt ein Institut die Fremdwährungspositionen in einem OGA nicht, wird davon ausgegangen, dass in dem OGA bis zur im Rahmen seines Mandats möglichen Höchstgrenze in Fremdwährungspositionen investiert wurde. Die Institute tragen hierbei bei der Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderung für Fremdwährungsrisiken im Hinblick auf ihre Handelsbuchpositionen dem maximalen indirekten Risiko Rechnung, das sie erreichen könnten, wenn sie mittels des OGA Fremdkapitalpositionen aufnehmen würden. Dies erfolgt, indem die Position im OGA proportional bis zum Höchstrisiko angehoben wird, das in Bezug auf die zugrunde liegenden Positionen eingegangen werden kann, die sich aus dem Anlagemandat ergeben. Die angenommene Position des OGA in Fremdwährungen wird wie eine gesonderte Währung behandelt, d. h. wie Anlagen in Gold. Abweichend davon gilt allerdings, dass — sofern die Ausrichtung der OGA-Anlage bekannt ist — die Gesamtkaufposition zur offenen Gesamtfremdwährungskaufposition hinzuaddiert und die Gesamtverkaufsposition zur offenen Gesamtfremdwährungsverkaufsposition addiert werden kann. Eine Aufrechnung derartiger Positionen vor der Berechnung wäre nicht zulässig.

Es wird in das Ermessen der zuständigen Behörden gestellt, den Instituten zu gestatten, bei der Berechnung der offenen Nettopositionen in den einzelnen Währungen und in Gold den jeweiligen Nettomarktwert heranzuziehen.

2.2.

Anschließend werden die Nettobeträge der Kauf- und Verkaufspositionen in den einzelnen Währungen mit Ausnahme der Währung der Rechnungslegung und die Nettokauf- und Verkaufsposition in Gold zum Kassakurs in die Währung der Rechnungslegung umgerechnet. Schließlich werden diese getrennt summiert, um den Nettogesamtbetrag der Kaufpositionen und den Nettogesamtbetrag der Verkaufspositionen zu ermitteln. Der höhere dieser beiden Gesamtbeträge entspricht dem Nettogesamtbetrag der Devisenpositionen des Instituts.

3.

Abweichend von den Nummern 1 und 2 können die zuständigen Behörden bis zu einer späteren Koordinierung vorschreiben oder gestatten, dass die Institute für die Zwecke dieses Anhangs die folgenden Verfahren anwenden.

3.1.

Die zuständigen Behörden können gestatten, dass die Institute bei Positionen in eng verbundenen Währungen niedrigeren Eigenkapitalanforderungen als denen genügen, die sich aus der Anwendung der Nummern 1 und 2 ergeben würden. Eine enge Verbindung zwischen zwei Währungen darf von den zuständigen Behörden nur unterstellt werden, wenn bei Zugrundelegung der täglichen Wechselkurse für die letzten drei Jahre eine Wahrscheinlichkeit von mindestens 99 % — oder für die letzten fünf Jahre eine solche von 95 % — besteht, dass aus gleich hohen und entgegengesetzten Positionen in diesen Währungen über die nächsten zehn Arbeitstage ein Verlust entsteht, der höchstens 4 % des Werts der betreffenden ausgeglichenen Position (in der Währung der Rechnungslegung) beträgt. Für die ausgeglichene Position in zwei eng verbundenen Währungen beträgt die Eigenmittelanforderung 4 % des Werts der ausgeglichenen Position. Für nicht ausgeglichene Positionen in eng verbundenen Währungen und für alle Positionen in anderen Währungen gilt eine Eigenkapitalanforderung von 8 %, multipliziert mit der höheren der beiden Summen für die Nettokauf- bzw. -verkaufspositionen in diesen Währungen, nachdem die ausgeglichenen Positionen in eng verbundenen Währungen in Abzug gebracht wurden.

3.2.

Die zuständigen Behörden können den Instituten gestatten, die Positionen in Währungen, für die eine rechtlich bindende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, der zufolge ihre Schwankung gegenüber anderen in dieser Vereinbarung erfassten Währungen begrenzt wird, bei dem von ihnen angewandten Verfahren nach den Nummern 1, 2 und 3.1 zu vernachlässigen. Die Institute haben ihre ausgeglichenen Positionen in diesen Währungen zu berechnen und dafür eine Eigenkapitalanforderung zu erfüllen, die mindestens der Hälfte der in der zwischenstaatlichen Vereinbarung für die betreffenden Währungen festgelegten höchstzulässigen Schwankung entspricht. Nicht ausgeglichene Positionen in diesen Währungen sind wie andere Währungen zu behandeln.

Abweichend von der Regelung des ersten Absatzes können die zuständigen Behörden gestatten, dass die Kapitalanforderung für die ausgeglichenen Positionen in Währungen der Mitgliedstaaten, die an der zweiten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, 1,6 % des Werts dieser ausgeglichenen Positionen betragen darf.

4.

Nettopositionen in Korbwährungen können gemäß den geltenden Quoten nach den verschiedenen Währungen, aus denen sich diese zusammensetzen, aufgeschlüsselt werden.


ANHANG IV

BERECHNUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN FÜR DAS WARENPOSITIONSRISIKO

1.

Jede Position in Waren oder warenunterlegten Derivaten wird in Standardmaßeinheiten ausgedrückt. Der Kassakurs der einzelnen Waren wird in der Währung der Rechnungslegung angegeben.

2.

Positionen in Gold oder goldunterlegten Derivaten gelten als dem Fremdwährungsrisiko unterliegend und werden im Hinblick auf die Berechnung des Marktrisikos gemäß Anhang III oder gegebenenfalls Anhang V behandelt.

3.

Positionen, die lediglich der Bestandsfinanzierung dienen, können für die Zwecke dieses Anhangs von der Berechnung des Warenpositionsrisikos ausgeschlossen werden.

4.

Die Zins- und Fremdwährungsrisiken, die nicht von anderen Bestimmungen dieses Anhangs abgedeckt werden, werden bei der Berechnung des allgemeinen Risikos gehandelter Schuldtitel und bei der Berechnung des Fremdwährungsrisikos berücksichtigt.

5.

Wird die Verkaufsposition eher fällig als die Kaufposition, so hat das Institut auch Vorkehrungen gegen das Risiko eines Liquiditätsengpasses zu treffen, das auf einigen Märkten bestehen kann.

6.

Der Überschuss der Kauf-(Verkaufs-)positionen eines Instituts über seine Verkaufs‐(Kauf‐)positionen in derselben Ware und in identischen Warenterminkontrakten, Optionen und Optionsscheinen ist seine Nettoposition für die Zwecke von Nummer 19 in Bezug auf diese Ware.

Die zuständigen Behörden können die Möglichkeit vorsehen, dass Positionen in Derivaten — wie unter den Nummern 8, 9 und 10 beschrieben — als Positionen in der zugrunde liegenden Ware behandelt werden.

7.

Die zuständigen Behörden können die nachstehenden Positionen als Positionen in derselben Ware ansehen:

a)

Positionen in verschiedenen Unterkategorien derselben Ware, wenn diese Unterkategorien bei der Lieferung untereinander austauschbar sind, und

b)

Positionen in ähnlichen Waren, wenn sie nahe Substitute sind und ihre Preisentwicklung für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr eine eindeutige Mindestkorrelation von 0,9 aufweist.

Spezifische Instrumente

8.

Warenterminkontrakte und Terminpositionen bezüglich des Kaufs oder Verkaufs bestimmter Waren sind als fiktive, in einer Standardmaßeinheit ausgedrückte Beträge in das Risikomesssystem aufzunehmen und gemäß ihrem Fälligkeitstermin in das entsprechende Laufzeitband einzustellen.

Die zuständigen Behörden können die Möglichkeit vorsehen, dass die Eigenkapitalanforderung für einen börsengehandelten Terminkontrakt dem von der Börse geforderten Einschuss entspricht, sofern ihnen ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist, dass dieser dem mit dem Terminkontrakt verbundenen Risiko genau entspricht und mindestens so hoch ist wie die Eigenkapitalanforderung für einen Terminkontrakt, die sich bei Zugrundelegung der nachstehend in diesem Anhang beschriebenen Berechnungsmethode oder bei Anwendung der in Anhang V beschriebenen internen Modelle ergeben würde.

Die zuständigen Behörden können ferner die Möglichkeit vorsehen, dass die Eigenkapitalanforderung für ein nicht über eine Börse getätigtes Geschäft mit warenunterlegten Derivaten im Sinne dieser Nummer, das über eine von ihnen anerkannte Clearingstelle abgewickelt wird, dem von der Clearingstelle geforderten Einschuss entspricht, sofern ihnen ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist, dass der Einschuss dem mit diesem Geschäft verbundenen Risiko genau entspricht und mindestens so hoch ist wie die Eigenkapitalanforderung für das betreffende Geschäft, die sich bei Zugrundelegung der nachstehend in diesem Anhang beschriebenen Berechnungsmethode oder bei Anwendung der in Anhang V beschriebenen internen Modelle ergeben würde.

9.

Waren-Swaps, bei denen eine Seite der Transaktion ein fester Preis und die andere der jeweilige Marktpreis ist, sind beim in den Nummern 13 bis 18 beschriebenen Laufzeitbandverfahren als eine Reihe von dem Nominalwert des Geschäfts entsprechenden Positionen zu behandeln, wobei eine Position jeweils einer Zahlung aus dem Swap entspricht und in das entsprechende Laufzeitband der Tabelle 1 in Nummer 13 eingestellt wird. Dabei handelt es sich um Kaufpositionen, wenn das Institut einen festen Preis zahlt und einen variablen Preis erhält, und um Verkaufspositionen, wenn das Institut einen festen Preis erhält und einen variablen Preis zahlt.

Waren-Swaps, bei denen die beiden Seiten der Transaktion verschiedene Waren betreffen, sind beim Laufzeitbandverfahren für beide Waren getrennt in den jeweiligen Laufzeitbandfächer einzustellen.

10.

Optionen auf Waren oder auf warenunterlegte Derivate sind für die Zwecke dieses Anhangs wie Positionen zu behandeln, deren Wert dem mit dem Delta-Faktor multiplizierten Basiswert entspricht. Die letztgenannten Positionen können gegen entgegengesetzte Positionen in identischen zugrunde liegenden Waren oder warenunterlegten Derivaten aufgerechnet werden. Dabei ist der Delta-Faktor der betreffenden Börse oder der von den zuständigen Behörden berechnete Delta-Faktor zugrunde zu legen; falls ein solcher nicht vorhanden ist — und bei nicht börsengehandelten Optionen — wird der von dem Institut selbst berechnete Delta-Faktor zugrunde gelegt, sofern das von dem Institut verwendete Modell den Anforderungen der zuständigen Behörden entspricht.

Die zuständigen Behörden können jedoch auch vorschreiben, dass die Institute den Delta-Faktor nach einem von den Behörden angegebenen Verfahren berechnen.

Eine Absicherung der sonstigen mit Warenoptionen verbundenen Risiken ist — abgesehen vom Delta-Faktor-Risiko — zu gewährleisten.

Die zuständigen Behörden können die Möglichkeit vorsehen, dass die Eigenkapitalanforderung für eine geschriebene börsengehandelte Warenoption dem von der Börse geforderten Einschuss entspricht, sofern ihnen ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist, dass dieser dem mit der Option verbundenen Risiko genau entspricht und mindestens so hoch ist wie die Eigenkapitalanforderung für eine Option, die sich bei Zugrundelegung der nachstehend in diesem Anhang beschriebenen Berechnungsmethode oder bei Anwendung der in Anhang V beschriebenen internen Modelle ergeben würde.

Die zuständigen Behörden können ferner die Möglichkeit vorsehen, dass die Eigenkapitalanforderung für eine nicht börsengehandelte Warenoption, die über eine von ihnen anerkannte Clearingstelle abgewickelt wird, dem von der Clearingstelle geforderten Einschuss entspricht, sofern ihnen ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist, dass der Einschuss dem mit der Option verbundenen Risiko genau entspricht und mindestens so hoch ist wie die Eigenkapitalanforderung für eine nicht börsengehandelte Option, die sich bei Zugrundelegung der nachstehend in diesem Anhang beschriebenen Berechnungsmethode oder bei Anwendung der in Anhang V beschriebenen internen Modelle ergeben würde.

Zusätzlich können sie die Möglichkeit vorsehen, dass die Eigenkapitalanforderung für eine erworbene börsengehandelte oder nicht börsengehandelte Warenoption der Eigenkapitalanforderung für die zugrunde liegende Ware entspricht, sofern die resultierende Eigenkapitalanforderung nicht den Marktwert der Option übersteigt. Die Eigenkapitalanforderung für eine geschriebene nicht börsengehandelte Option wird im Verhältnis zu der zugrunde liegenden Ware festgelegt.

11.

Optionsscheine auf Waren werden ebenso behandelt wie die in Nummer 10 erwähnten Warenoptionen.

12.

Die Partei, die Waren oder garantierte Rechtsansprüche auf Waren im Rahmen eines Pensionsgeschäfts überträgt, und die verleihende Partei bei einem Warenverleihgeschäft beziehen die betreffenden Waren und Instrumente in die Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderung gemäß diesem Anhang ein.

a)   Laufzeitbandverfahren

13.

Das Institut legt für jede Ware einen gesonderten Laufzeitbandfächer entsprechend der Tabelle 1 zugrunde. Alle Positionen in der betreffenden Ware sowie alle Positionen, die gemäß Nummer 7 als Positionen in derselben Ware angesehen werden, werden in die entsprechenden Laufzeitbänder eingestellt. Warenbestände sind in das erste Laufzeitband einzuordnen.

Tabelle 1

Laufzeitband

(1)

„spread“-Satz (in %)

(2)

0 ≤ 1 Monat

1,50

> 1 ≤ 3 Monate

1,50

> 3 ≤ 6 Monate

1,50

> 6 ≤ 12 Monate

1,50

> 1 ≤ 2 Jahre

1,50

> 2 ≤ 3 Jahre

1,50

> 3 Jahre

1,50

14.

Die zuständigen Behörden können zulassen, dass Positionen in derselben Ware oder Positionen, die gemäß Nummer 7 als Positionen in derselben Ware angesehen werden, gegeneinander aufgerechnet und als Nettoposition in das entsprechende Laufzeitband eingestellt werden, wenn

a)

die entsprechenden Geschäfte denselben Fälligkeitstermin haben; und

b)

die entsprechenden Geschäfte innerhalb desselben Zehn-Tages-Zeitraums fällig werden und auf Märkten mit täglichen Lieferterminen gehandelt werden.

15.

Anschließend errechnet das Institut für jedes Laufzeitband die Summe der Kaufpositionen sowie die Summe der Verkaufspositionen. Der Betrag der ersteren (letzteren) Summe, der innerhalb eines gegebenen Laufzeitbands durch den der letzteren (ersteren) Summe ausgeglichen wird, ist in jenem Band die ausgeglichene Position, während die verbleibende Kauf- oder Verkaufsposition die nicht ausgeglichene Position für dasselbe Laufzeitband darstellt.

16.

Der Teil der nicht ausgeglichenen Kauf-(Verkaufs-)position für ein gegebenes Laufzeitband, der durch die nicht ausgeglichene Verkaufs-(Kauf-)position für ein Laufzeitband mit längerer Fristigkeit ausgeglichen wird, stellt die ausgeglichene Position zwischen zwei Laufzeitbändern dar. Der Teil der nicht ausgeglichenen Kaufposition oder der nicht ausgeglichenen Verkaufsposition, der nicht auf diese Weise ausgeglichen werden kann, stellt die nicht ausgeglichene Position dar.

17.

Die Eigenkapitalanforderung eines Instituts für jede Ware errechnet sich auf der Grundlage des entsprechenden Laufzeitbandfächers als die Summe aus

a)

der Summe der ausgeglichenen Kauf- und Verkaufspositionen, die mit dem „spread“-Satz für jedes Laufzeitband (siehe Spalte 2 der Tabelle 1 in Nummer 13) und dem Kassakurs der Ware multipliziert wird;

b)

der ausgeglichenen Position zwischen zwei Laufzeitbändern für jedes Laufzeitband, in das eine nicht ausgeglichene Position vorgetragen wird, multipliziert mit einem „carry“-Satz von 0,6 % und mit dem Kassakurs der Ware; und

c)

den restlichen, nicht ausgeglichenen Positionen, multipliziert mit einem „outright“-Satz von 15 % und mit dem Kassakurs der Ware.

18.

Die Gesamteigenkapitalanforderung eines Instituts zur Unterlegung des Warenpositionsrisikos errechnet sich als die Summe der gemäß Nummer 17 errechneten Eigenkapitalanforderungen für jede Ware.

b)   Vereinfachtes Verfahren

19.

Die Eigenkapitalanforderung eines Instituts errechnet sich für jede Ware als die Summe aus

a)

15 % der Nettoposition, unabhängig davon, ob es sich um eine Kauf– oder Verkaufsposition handelt, multipliziert mit dem Kassakurs der Ware; und

b)

3 % der Bruttoposition (Kaufposition plus Verkaufsposition), multipliziert mit dem Kassakurs der Ware.

20.

Die Gesamteigenkapitalanforderung eines Instituts zur Unterlegung des Warenpositionsrisikos errechnet sich als die Summe der gemäß Nummer 19 errechneten Eigenkapitalanforderungen für jede Ware.

c)   Erweitertes Laufzeitbandverfahren

21.

Die zuständigen Behörden können den Instituten gestatten, anstelle der in den Nummern 13, 14, 17 und 18 genannten Sätze die Mindestsätze für den „spread“-Satz, den „carry“-Satz und den „outright“-Satz der nachstehenden Tabelle (Tabelle 2) zu verwenden, sofern die Institute nach Ansicht ihrer zuständigen Behörden

a)

Warentermingeschäfte in erheblichem Umfang tätigen,

b)

ein diversifiziertes Portfolio von Warenpositionen halten, und

c)

noch nicht in der Lage sind, interne Modelle für die Berechnung der Eigenkapitalunterlegung des Warenpositionsrisikos im Einklang mit Anhang V einzusetzen.

Tabelle 2

 

Edelmetalle (ausgenommen Gold)

Andere Metalle

Agrarerzeugnisse (Weichwaren)

Sonstige Erzeugnisse einschließlich Energieprodukte

„spread“-Satz (in %)

1,0

1,2

1,5

1,5

„carry“-Satz (in %)

0,3

0,5

0,6

0,6

„outright“-Satz (%)

8

10

12

15


ANHANG V

VERWENDUNG INTERNER MODELLE ZUR BERECHNUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN

1.

Sofern die Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind, können die zuständigen Behörden einem Institut gestatten, zur Berechnung seiner Eigenkapitalanforderung für das Positionsrisiko, das Fremdwährungsrisiko und/oder das Warenpositionsrisiko anstelle der Verfahren der Anhänge I, III und IV oder in Verbindung mit diesen sein eigenes internes Risikomanagementmodell zu verwenden. In jedem einzelnen Fall ist die ausdrückliche Anerkennung der Verwendung eines solchen Modells zur Überwachung der Eigenkapitalanforderungen durch die zuständigen Behörden erforderlich.

2.

Die Anerkennung erfolgt nur dann, wenn die zuständigen Behörden sich davon überzeugt haben, dass das Risikomanagementmodell des Instituts auf einem soliden Konzept beruht und korrekt angewandt wird und dass insbesondere folgende Qualitätsnormen eingehalten werden:

a)

das interne Risikomessmodell ist eng in das tägliche Risikomanagement des Instituts eingebunden und dient als Grundlage für die Meldung von Risikopositionen an die Geschäftsleitung des Instituts;

b)

das Institut verfügt über eine vom Handelsbereich unabhängige Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung, die direkt der Geschäftsleitung unterstellt ist. Diese Abteilung muss für die Gestaltung und Anwendung des Risikomanagementsystems des Instituts verantwortlich sein. Sie erstellt und analysiert täglich Berichte über die Ergebnisse des Risikomessmodells des Instituts und über die geeigneten Maßnahmen zur Begrenzung der Handelsgeschäfte. Die Abteilung führt ferner die erste Validierung sowie alle weiteren Validierungen des internen Modells durch;

c)

der Vorstand und die Geschäftsleitung des Instituts sind aktiv an der Risikosteuerung und -überwachung beteiligt, und die Geschäftsleitungsebene, auf der die täglichen Berichte der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung geprüft werden, muss über hinreichende Befugnisse verfügen, um sowohl die Reduzierung von Positionen einzelner Händler als auch die Senkung des von dem Institut eingegangenen Gesamtrisikos durchsetzen zu können;

d)

das Institut verfügt über eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern, die mit komplexen Modellen im Handelsbereich, bei der Risikosteuerung und -überwachung, der Revision und der Abwicklung umgehen können;

e)

das Institut verfügt über feststehende Verfahren zur Überwachung und Gewährleistung der Einhaltung schriftlich festgelegter interner Strategien und Kontrollen hinsichtlich der Funktionsweise des Risikomesssystems insgesamt;

f)

die Modelle des Instituts haben sich nachweislich durch Risikomessungen von akzeptabler Genauigkeit bewährt;

g)

das Institut führt häufig ein systematisches Krisentestprogramm durch, dessen Ergebnisse von der Geschäftsleitung geprüft werden und ihren Niederschlag in den von ihr festgelegten Strategien und Begrenzungen finden. Dieses Programm erfasst insbesondere die Illiquidität von Märkten unter angespannten Marktbedingungen, das Konzentrationsrisiko, ein Vorhandensein von aus Käufer- oder Verkäufersicht wenig liquiden Märkten („one-way market“), Ereignis- und jump-to-default-Risiken, fehlende Produktlinearität, weit aus dem Geld notierte Positionen, Positionen mit hohen Preisschwankungen und andere Risiken, die vom internen Modell unter Umständen nicht ausreichend abgedeckt werden. Bei der Simulierung von Schocks wird der Art der Portfolios und der Zeit, die unter schwierigen Marktbedingungen zur Absicherung oder Steuerung von Risiken erforderlich sein könnte, Rechnung getragen; und

h)

das Institut muss als Teil seiner regelmäßigen internen Revision eine unabhängige Überprüfung seines Risikomesssystems vornehmen.

In die unter Buchstabe h in Absatz 1 genannte Überprüfung sind sowohl die Tätigkeiten der Handelsabteilungen als auch die der unabhängigen Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung einzubeziehen. Mindestens einmal im Jahr muss das Institut eine Überprüfung seines gesamten Risikomanagementsystems vornehmen.

In diese Überprüfung ist Folgendes einzubeziehen:

a)

die Angemessenheit der schriftlichen Unterlagen über das Risikomanagementsystem und seine Verfahren und über die Organisation der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung;

b)

die Einbindung der Messungen des Marktrisikos in das tägliche Risikomanagement und die Zuverlässigkeit des Management-Informationssystems;

c)

die Genehmigungsverfahren des Instituts für die von den Mitarbeitern der Handels- und der Abwicklungsabteilungen verwendeten Preismodelle für Risiken und Bewertungssysteme;

d)

die Bandbreite der von dem Risikomessmodell erfassten Marktrisiken und die Validierung etwaiger signifikanter Änderungen des Risikomessverfahrens;

e)

die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten betreffend die Positionen, die Richtigkeit und Angemessenheit der Volatilitäts- und Korrelationsannahmen und die Richtigkeit der Bewertungs- und Risikosensitivitätsberechnungen;

f)

die Verifizierungsverfahren des Instituts zur Bewertung der Einheitlichkeit, der Zeitnähe und der Zuverlässigkeit sowie der Unabhängigkeit der in den internen Modellen verwendeten Datenquellen; und

g)

die Verifizierungsverfahren des Instituts zur Bewertung der Rückvergleiche, mit denen die Genauigkeit des Modells getestet wird.

3.

Das Institut verfügt über Verfahren, die gewährleisten, dass sein internes Modell von geeigneter und qualifizierter, von der Entwicklung unabhängiger Seite angemessen validiert wurde, damit sichergestellt ist, dass es konzeptionell solide ist und alle wesentlichen Risiken erfasst. Die Validierung erfolgt sowohl bei der Entwicklung als auch bei jeder wesentlichen Änderung des internen Modells. Darüber hinaus werden von Zeit zu Zeit Validierungen durchgeführt, insbesondere jedoch nach jedem wesentlichen Strukturwandel auf dem Markt oder jeder Änderung der Portfoliozusammensetzung, wenn die Gefahr besteht, dass das interne Modell diesen nicht länger gerecht wird. Sollten neue Techniken und vorbildliche Praktiken entwickelt werden, so werden diese von den Instituten übernommen. Die Modellvalidierung ist nicht auf Rückvergleiche beschränkt, umfasst zumindest aber Folgendes:

a)

Tests, anhand derer nachgewiesen wird, dass alle dem internen Modell zugrunde liegenden Annahmen angemessen sind und keine Unterschätzung oder Überschätzung des Risikos zur Folge haben;

b)

zusätzliche eigene Tests zur Validierung des internen Modells, die die Institute neben den vorgeschriebenen Rückvergleichen in Bezug auf die Risiken und die Struktur ihrer Portfolios durchführen; und

c)

den Einsatz hypothetischer Portfolios, durch die sichergestellt werden soll, dass das interne Modell eventuell auftretende, besondere strukturelle Merkmale, wie erhebliche Basisrisiken und das Konzentrationsrisiko, erfassen kann.

4.

Das Institut überwacht die Genauigkeit und Leistungsfähigkeit seines Modells mit Hilfe regelmäßiger Rückvergleiche. Bei diesen Rückvergleichen müssen für jeden Geschäftstag der für diesen Tag unter Zugrundelegung des institutseigenen Modells errechnete Wert des Risikopotenzials der Tagesendpositionen des Portfolios und die Änderung des Portfoliowertes im Vergleich zum Tagesendwert des darauf folgenden Geschäftstages einander gegenübergestellt werden.

Die zuständigen Behörden prüfen, ob ein Institut in der Lage ist, Rückvergleiche sowohl für tatsächliche als auch für hypothetische Änderungen des Portfoliowertes durchzuführen. Ein Rückvergleich für hypothetische Änderungen des Portfoliowerts beruht auf dem Vergleich zwischen dem Tagesendwert des Portfolios und seinem Wert am Ende des darauf folgenden Tages unter der Annahme unveränderter Tagesendpositionen. Die zuständigen Behörden schreiben vor, dass ein Institut geeignete Maßnahmen zur Verbesserung seiner Rückvergleiche zu ergreifen hat, wenn diese für unzureichend gehalten werden. Die zuständigen Behörden können den Instituten vorschreiben, für hypothetische Handelsergebnisse (d. h. anhand von Änderungen des Portfoliowerts, die bei unveränderten Tagesendpositionen eintreten würden) oder tatsächliche Handelsergebnisse (d. h. ohne Gebühren, Provisionen und Nettozinserträge) oder für beides Rückvergleiche durchzuführen.

5.

Die zuständigen Behörden können die Verwendung des internen Modells eines Instituts zur Berechnung der Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko von gehandelten Schuldinstrumenten und Aktien anerkennen, wenn dieses neben den nachstehend in diesem Anhang genannten Voraussetzungen die folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

es erklärt die Preisänderungen der Portfolio-Positionen im Zeitablauf;

b)

es erfasst Konzentrationen im Portfolio hinsichtlich der Größenordnung und der Änderungen der Portfolio-Zusammensetzung;

c)

es funktioniert korrekt auch in ungünstigem Umfeld;

d)

es wird durch Rückvergleiche überprüft, anhand deren beurteilt wird, ob das spezifische Risiko korrekt erfasst wird. Wenn die zuständigen Behörden derartige Rückvergleiche auf der Grundlage aussagekräftiger Teil-Portfolios zulassen, so müssen diese Teil-Portfolios durchgängig in der gleichen Weise ausgewählt werden;

e)

es erfasst das adressenbezogene Basisrisiko, d. h. die Institute sollten in der Lage sein zu zeigen, dass das interne Modell auf wesentliche spezifische Unterschiede zwischen ähnlichen, aber nicht identischen Positionen fein reagiert; und

f)

es erfasst das Ereignisrisiko.

Das Institut muss ferner folgende Voraussetzungen erfüllen:

besteht bei einem Institut ein Ereignisrisiko, das sich aufgrund der Tatsache, dass es über die zehntägige Haltedauer und das 99 %ige Konfidenzniveau hinausgeht (d. h. geringe Wahrscheinlichkeit und äußerst schwerwiegende Ereignisse), nicht in den Tageswerten des Risikopotenzials widerspiegelt, so stellt das Institut sicher, dass die Auswirkungen solcher Ereignisse bei seiner internen Eigenkapitalbewertung berücksichtigt werden; und

bei dem institutsinternen Modell wird das aus weniger liquiden Positionen und Positionen mit begrenzter Preistransparenz erwachsende Risiko unter Zugrundelegung realistischer Marktszenarien konservativ bewertet. Darüber hinaus erfüllt das interne Modell die Mindestanforderungen an Daten. Indikatoren werden mit der notwendigen Vorsicht bestimmt und dürfen nur verwendet werden, wenn die verfügbaren Daten nicht ausreichen oder die Volatilität einer Position oder eines Portfolios nicht realistisch widerspiegeln.

Sollten neue Techniken und vorbildliche Praktiken entwickelt werden, so werden diese von den Instituten übernommen.

Überdies muss das Institut über einen Ansatz verfügen, um bei der Berechnung seiner Eigenkapitalanforderungen Ausfallrisiken seiner Handelsbuchpositionen zu erfassen, die über die Risiken hinausgehen, die im Wert des Risikopotentials enthalten sind, wie in den vorangegangenen Anforderungen dieser Nummer ausgeführt. Um bei der Berechnung der zusätzlichen Ausfallrisikobelastung eine Doppelzählung zu vermeiden, kann ein Institut das Ausmaß berücksichtigen, in dem Ausfallrisiken bereits in den Wert des Risikopotentials einbezogen wurden, insbesondere für Risikopositionen, die bei ungünstigen Marktbedingungen oder anderen Anzeichen einer Verschlechterung im Kreditumfeld innerhalb von 10 Tagen geschlossen werden könnten und geschlossen würden. Institute, die ihr zusätzliches Ausfallrisiko in Form eines Zuschlags berechnen, müssen über Verfahren zur Validierung der Berechnung verfügen.

Das Institut muss nachweisen, dass sein Ansatz die Zuverlässigkeitsstandards vergleichbar dem Ansatz gemäß den Artikeln 84 bis 89 der Richtlinie 2006/48/EG erfüllt, unter der Annahme eines unveränderten Risikoniveaus, und erforderlichenfalls angepasst, um die Auswirkungen der Liquidität, Konzentrationen, Absicherung und Optionalität widerzuspiegeln.

Ein Institut, das das zusätzliche Ausfallrisiko nicht durch einen intern entwickelten Ansatz erfasst, muss die Ersatzlösung einer Berechnung des Zuschlags mit einem Ansatz wählen, der entweder im Einklang mit dem Ansatz gemäß den Artikeln 78 bis 83 der Richtlinie 2006/48/EG oder mit dem Ansatz gemäß den Artikeln 84 bis 89 jener Richtlinie steht.

In Bezug auf Bar- oder synthetische Verbriefungen, die nach der Behandlung gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie 2006/48/EG einem Kapitalabzug unterliegen würden oder gemäß Anhang IX Teil 4 jener Richtlinie mit 1 250 % risikogewichtet würden, werden einer Kapitalunterlegung unterworfen, die nicht niedriger als die dieser Behandlung ausfällt. Eine Ausnahme von dieser Behandlung kann den Instituten zugestanden werden, die Händler für die oben genannten Positionen sind, wenn sie gegenüber ihren zuständigen Behörden darlegen können, dass — über die Handelsabsicht hinaus — ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt („two-way market“) für die Verbriefungspositionen oder im Falle von ausschließlich auf Kreditderivaten beruhenden synthetischen Verbriefungen ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt für die Verbriefungspositionen selbst oder alle sie ausmachenden Risikobestandteile besteht. Für die Zwecke dieser Nummer wird ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt als vorhanden angenommen, wenn unabhängige gutgläubige Kauf- und Verkaufsangebote bestehen, so dass ein einigermaßen mit den letzten Verkaufspreisen oder gegenwärtigen konkurrenzfähigen gutgläubigen Kauf- und Verkaufsquotierungen in Verbindung stehender Preis innerhalb eines Tages bestimmt werden kann und zu einem solchen Preis innerhalb relativ kurzer Zeit im Einklang mit den Handelsusancen abgewickelt werden kann. Ferner muss ein Institut, damit es diese Ausnahme beantragen kann, hinreichende Marktdaten besitzen, um zu gewährleisten, dass es das konzentrierte Ausfallrisiko dieser Forderungen in seinem internen Ansatz zur Messung des zusätzlichen Ausfallrisikos im Einklang mit den oben festgelegten Standards vollständig erfasst.

6.

Für Institute, die interne Modelle verwenden, die nicht gemäß Nummer 4 anerkannt sind, wird eine besondere, nach Anhang I berechnete Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko vorgeschrieben.

7.

Für die Zwecke von Nummer 9 Buchstabe b werden die Ergebnisse der eigenen Berechnungen des Instituts mit einem Faktor von mindestens 3 multipliziert.

8.

Dieser Multiplikationsfaktor wird um einen Zuschlagsfaktor zwischen 0 und 1 gemäß Tabelle 1 erhöht, der sich nach der Zahl der Überschreitungen richtet, die sich aus den Rückvergleichen des Instituts für die unmittelbar vorausgegangenen 250 Geschäftstage ergeben haben. Die zuständigen Behörden schreiben vor, dass ein Institut bei der Berechnung der Überschreitungen durch Rückvergleiche durchgängig entweder die tatsächlichen oder die hypothetischen Änderungen des Portfoliowertes zugrunde legen muss. Eine Überschreitung liegt vor, wenn eine eintägige Änderung des Portfoliowertes den mit Hilfe des institutseigenen Modells errechneten Wert des Risikopotenzials für denselben Eintageszeitraum überschreitet. Zur Ermittlung des Zuschlagsfaktors wird die Zahl der Überschreitungen zumindest einmal pro Quartal berechnet.

Tabelle 1

Zahl der Überschreitungen

Zuschlags-faktor

Weniger als 5

0,00

5

0,40

6

0,50

7

0,65

8

0,75

9

0,85

10 oder mehr

1,00

Die zuständigen Behörden können in Einzelfällen und unter außergewöhnlichen Umständen davon absehen, den Multiplikationsfaktor um den Zuschlagsfaktor gemäß Tabelle 1 zu erhöhen, wenn das Institut den zuständigen Behörden nachweist, dass eine derartige Erhöhung nicht gerechtfertigt wäre und das Modell grundsätzlich solide ist.

Legt eine große Zahl von Überschreitungen nahe, dass das Modell nicht ausreichend genau ist, so widerrufen die zuständigen Behörden die Anerkennung des Modells oder machen die unverzügliche Verbesserung des Modells durch geeignete Maßnahmen zur Auflage.

Um die zuständigen Behörden in die Lage zu versetzen, die Angemessenheit des Zuschlagsfaktors laufend zu überwachen, teilen die Institute ihnen unverzüglich und in jedem Fall binnen fünf Arbeitstagen mit, wenn aufgrund ihrer Rückvergleiche Überschreitungen ausgewiesen werden, die gemäß der vorstehenden Tabelle einen höheren Zuschlagsfaktor nach sich ziehen würden.

9.

Für das Institut gilt eine Eigenkapitalanforderung, die dem höheren der beiden nachstehenden Werte entspricht:

a)

Vortageswert des Risikopotenzials, der gemäß den in diesem Anhang beschriebenen Parametern errechnet wurde, zuzüglich sofern angezeigt, der zusätzlichen Ausfallrisikobelastung gemäß Nummer 5; oder

b)

Durchschnitt der in den vorausgegangenen 60 Geschäftstagen ermittelten Tageswerte des Risikopotenzials, der mit dem unter Nummer 7 genannten Faktor, berichtigt um den Faktor gemäß Nummer 8, multipliziert wird, zuzüglich sofern angezeigt, der zusätzlichen Ausfallrisikobelastung gemäß Nummer 5.

10.

Für die Berechnung des Werts des Risikopotenzials gelten folgende Mindestanforderungen:

a)

eine zumindest tägliche Berechnung des Werts des Risikopotenzials;

b)

ein einseitiges Konfidenzniveau von 99 %;

c)

eine Haltedauer von 10 Tagen;

d)

ein tatsächlicher historischer Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr, ausgenommen in den Fällen, in denen ein kürzerer Beobachtungszeitraum aufgrund einer erheblichen Zunahme der Preisvolatilität gerechtfertigt ist; und

e)

eine vierteljährliche Aktualisierung der Datenreihen.

11.

Die zuständigen Behörden schreiben vor, dass das Modell alle wesentlichen Kursrisiken von Optionen und optionsähnlichen Positionen genau erfasst und dass für alle anderen Risiken, die von dem Modell nicht erfasst werden, eine angemessene Eigenkapitalunterlegung besteht.

12.

Das Risikomessmodell erfasst je nach dem Umfang der Tätigkeit des Instituts auf dem jeweiligen Markt eine ausreichende Zahl von Risikofaktoren, insbesondere aber die Folgenden:

Zinsrisiko

Das Risikomesssystem enthält Risikofaktoren für die Zinssätze in jeder Währung, in der das Institut zinsreagible bilanzwirksame und außerbilanzmäßige Positionen hält. Das Institut hat die Zinsstrukturkurven nach einem allgemein anerkannten Verfahren zu berechnen. Bei großen, mit einem Zinsänderungsrisiko behafteten Risikopositionen in den wichtigsten Währungen und Märkten ist die Zinsstrukturkurve in mindestens sechs Laufzeitsegmente zu unterteilen, um der unterschiedlichen Volatilität der Zinssätze für die verschiedenen Laufzeiten Rechnung zu tragen. Das Risikomesssystem muss ferner das Risiko nicht vollkommen korrelierter Entwicklungen der verschiedenen Zinsstrukturkurven erfassen.

Fremdwährungsrisiko

Das Risikomesssystem enthält Risikofaktoren für Gold und für die einzelnen Fremdwährungen, auf die die Positionen des Instituts lauten.

Für Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) werden die tatsächlichen Fremdwährungspositionen der OGA berücksichtigt. Die Institute können den Ausweis von Fremdwährungspositionen in OGA heranziehen, der vonseiten Dritter vorgenommen wurde, sofern die Korrektheit dieses Ausweises ausreichend sichergestellt ist. Kennt ein Institut die Fremdwährungspositionen in einem OGA nicht, sollte diese Position isoliert und gemäß Anhang III Nummer 2.1 Absatz 4 behandelt werden.

Aktienpositionsrisiko

Das Risikomesssystem muss mindestens für jeden Aktienmarkt, in dem das Institut Positionen in erheblichem Umfang hält, einen besonderen Risikofaktor enthalten.

Warenpositionsrisiko

Das Risikomesssystem muss mindestens für jede Ware, in der das Institut Positionen in erheblichem Umfang hält, einen besonderen Risikofaktor enthalten. Das Risikomesssystem muss daneben auch das Risiko unvollständig korrelierter Entwicklungen ähnlicher, aber nicht identischer Waren und das Risiko einer Änderung der Terminkurse aufgrund von Fristeninkongruenzen erfassen. Überdies ist den Markteigenheiten, insbesondere den Lieferterminen und den Möglichkeiten der Händler zum Glattstellen von Positionen, Rechnung zu tragen.

13.

Die zuständigen Behörden können einem Institut gestatten, empirische Korrelationen innerhalb und zwischen den einzelnen Risikokategorien anzuwenden, wenn sie der Auffassung sind, dass das Korrelationsmesssystem des Instituts solide ist und korrekt angewandt wird.


ANHANG VI

BERECHNUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN FÜR GROSSRISIKEN

1.

Die Berechnung der in Artikel 31 Buchstabe b genannten Überschreitung erfolgt anhand der Elemente des gesamten Handelsbuchrisikos gegenüber dem Kunden oder der Kundengruppe, auf welche die höchsten spezifischen Risikoanforderungen gemäß Anhang I und/oder die Anforderungen gemäß Anhang II zutreffen und deren Summe dem Betrag der Überschreitung gemäß Artikel 31 Buchstabe a entspricht.

2.

Ist die Obergrenze nicht länger als zehn Tage überschritten worden, entspricht die zusätzliche Kapitalanforderung 200 % der in Nummer 1 genannten Anforderungen für diese Elemente.

3.

Nach Ablauf von zehn Tagen nach Eintreten der Überschreitung werden die nach Nummer 1 bestimmten Elemente der Überschreitung der entsprechenden Zeile in Spalte 1 der Tabelle 1 in aufsteigender Reihenfolge der spezifischen Risikoanforderungen gemäß Anhang I und/oder der Anforderungen gemäß Anhang II zugeordnet. Das Institut muss daraufhin einer zusätzlichen Kapitalanforderung genügen, die der Summe der spezifischen Risikoanforderungen gemäß Anhang I und/oder den Anforderungen gemäß Anhang II für diese Elemente, multipliziert mit dem entsprechenden Faktor in Spalte 2 der Tabelle 1, entspricht.

Tabelle 1

Überschreitung der Obergrenzen

(in % des Eigenkapitals)

Faktor

bis 40 %

200 %

zwischen 40 % und 60 %

300 %

zwischen 60 % und 80 %

400 %

zwischen 80 % und 100 %

500 %

zwischen 100 % und 250 %

600 %

über 250 %

900 %


ANHANG VII

HANDEL

TEIL A

Handelsabsicht

1.

Positionen/Portfolios, die zu Handelszwecken gehalten werden, sind solche, die die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

es muss eine klar dokumentierte Handelsstrategie für die Position/das Instrument oder die Portfolios geben, die von der Geschäftsleitung genehmigt ist (und die eine erwartete Halteperiode beinhalten sollte);

b)

es muss klar und eindeutig definierte Vorschriften und Verfahrensweisen für die aktive Steuerung der Position geben, die Folgendes umfassen müssen:

i)

die Positionen werden an einem Handelstisch eingegangen;

ii)

Positionslimitierungen sind festgelegt und ihre Angemessenheit wird überwacht;

iii)

Händler können im Rahmen der festgelegten Limitierungen und der genehmigten Strategie eigenständig Positionen eingehen/steuern;

iv)

die Berichterstattung über die Positionen an die Geschäftsleitung stellt einen integralen Bestandteil des Risikosteuerungsverfahrens des Instituts dar; und

v)

Positionen werden unter Hinzuziehung von Informationsquellen aus dem Marktumfeld aktiv überwacht (zu beurteilen sind die Marktfähigkeit, die Möglichkeiten, die Positionen zu hedgen oder das Risikoprofil der gesamten Position). Dies beinhaltet eine Bewertung der Qualität und Verfügbarkeit von Marktinformationen für das Bewertungsverfahren, der Umsatzvolumina im Markt und der Größe der im Markt handelbaren Positionen; und

c)

es muss klar und eindeutig definierte Verhaltensregeln und Verfahrensweisen zur Überwachung der Positionen auf Übereinstimmung mit der Handelsstrategie einschließlich der Überwachung des Umsatzes und der vorhandenen Positionen im Handelsbuch des Instituts geben.

TEIL B

Systeme und Kontrollen

1.

Die Institute müssen angemessene Systeme und Kontrollen einführen und beibehalten, um vorsichtige und zuverlässige Schätzwerte zu liefern.

2.

Diese Systeme und Kontrollen müssen zumindest folgende Elemente beinhalten:

a)

schriftlich niedergelegte Vorschriften und Verfahren für den Bewertungsprozess. Dazu zählen klar definierte Verantwortlichkeiten für die verschiedenen an der Bewertung beteiligten Bereiche, Quellen für die Marktinformationen und die Überprüfung von deren Eignung, die Häufigkeit der unabhängigen Bewertung, der Zeitpunkt für die Erhebung der Tagesschlusspreise, das Vorgehen bei Bewertungsanpassungen, Monatsend- und Ad-hoc-Verifikationsverfahren; und

b)

Berichtslinien für die für die Bewertung verantwortliche Abteilung, die klar und unabhängig von der Handelsabteilung sind.

Die Berichterstattung erfolgt bis zu einem Mitglied des Vorstands.

Vorsichtige Bewertungsmethoden

3.

Die Bewertung zu Marktpreisen ist die mindestens täglich vorzunehmende Positionsbewertung auf der Grundlage einfach feststellbarer Glattstellungspreise, die aus neutralen Quellen bezogen werden. Beispiele hierfür sind Börsenkurse, über Handelsysteme angezeigte Preise oder Quotierungen von verschiedenen unabhängigen, angesehenen Brokern.

4.

Bei der Bewertung zu Marktpreisen muss die vorsichtigere Seite der Angebot-/Nachfrage-Preise (Bid/Offer) verwendet werden, es sei denn, das Institut ist ein bedeutender Market Maker in einer bestimmten Art von Finanzinstrument oder Ware, und es kann zu Mittelkursen (Mid-Market) glattstellen.

5.

In den Fällen, in denen eine Bewertung zu Marktpreisen nicht möglich ist, müssen die Institute eine Bewertung ihrer Positionen/Portfolios zu Modellpreisen vornehmen, bevor sie eine Eigenkapitalbehandlung nach dem Handelsbuch vornehmen. Als Bewertung zu Modellpreisen wird jede Bewertung definiert, die aus einem Marktwert abgeleitet, extrapoliert oder auf andere Weise errechnet werden muss.

6.

Bei der Bewertung zu Modellpreisen müssen die folgenden Anforderungen erfüllt sein:

a)

die Geschäftsleitung sollte wissen, für welche Elemente des Handelsbuchs eine Modellbewertung vorgenommen wird und sollte die Bedeutung der Unsicherheit kennen, die dadurch in die Berichterstattung über die Risiken/Erfolgsbeiträge des Geschäftsfeldes einfließt;

b)

Marktdaten sollten, soweit möglich, aus denselben Quellen bezogen werden wie die Marktpreise. Die Eignung der Marktwerte für die Bewertung einer speziellen Position und die Parameter des Modells sollten häufig überprüft werden;

c)

soweit verfügbar, sollten allgemein anerkannte Bewertungsmethoden für bestimmte Finanzinstrumente und Waren verwendet werden;

d)

wenn das Modell vom Institut selbst entwickelt wurde, sollte es auf geeigneten Annahmen basieren, die von angemessen qualifizierten Dritten, die nicht in den Entwicklungsprozess eingebunden waren, beurteilt und kritisch überprüft worden sind;

e)

es sollte formale Verfahren für die Kontrolle von Änderungen geben und eine Sicherheitskopie des Modells sollte aufbewahrt und regelmäßig verwendet werden, um die Bewertungen nachzuprüfen;

f)

die Risikosteuerungsabteilung sollte die Schwächen des verwendeten Modells kennen und wissen, wie sie diese am Besten in den Bewertungsergebnissen widerspiegelt; und

g)

das Modell sollte regelmäßig überprüft werden, um die Genauigkeit seiner Ergebnisse festzustellen (d. h. Beurteilung, ob die Annahmen weiterhin angemessen sind, Analyse der Gewinne und Verluste gegenüber den Risikofaktoren, Vergleich der tatsächlichen Glattstellungspreise mit den Modellergebnissen).

Für die Zwecke von Buchstabe d sollte das Modell unabhängig von der Handelsabteilung entwickelt oder abgenommen werden. Es sollte unabhängig geprüft werden. Dazu zählt die Bestätigung der mathematischen Formeln, der Annahmen und der Programmierung.

7.

Eine unabhängige Preisüberprüfung sollte zusätzlich zur täglichen Marktbewertung oder Modellbewertung vorgenommen werden. Dies ist der Prozess, durch den Marktpreise und Modellparameter regelmäßig auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden. Während eine tägliche Marktbewertung durch Händler vorgenommen werden kann, sollte eine Überprüfung der Marktpreise oder der Modellparameter durch eine handelsunabhängige Einheit mindestens monatlich (oder, in Abhängigkeit von der Art des Handelsgeschäftes, häufiger) durchgeführt werden. Für unabhängige Preisüberprüfungen, bei denen die Quellen für die Preisermittlung eher subjektiv sind, sind u. U. vorsichtige Schätzungen wie zum Beispiel Bewertungsanpassungen angemessen.

Bewertungsanpassungen oder -reserven

8.

Die Institute müssen Regelungen einführen und beibehalten, wie Bewertungsanpassungen/-reserven zu berücksichtigen sind.

Allgemeine Standards

9.

Die zuständigen Behörden verlangen, dass mindestens die folgenden Bewertungsanpassungen/-reserven formell berücksichtigt werden: noch nicht verdiente Kreditspreads, Glattstellungskosten, operationelle Risiken, vorzeitige Fälligkeiten, Geldanlage- und Finanzierungskosten sowie zukünftige Verwaltungskosten und gegebenenfalls Modellrisiken.

Standards für weniger liquide Positionen

10.

Weniger liquide Positionen können von Marktstörungen und institutsbedingten Situationen wie z. B. großen Positionen und/oder Altbeständen herrühren.

11.

Die Institute müssen verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, wenn sie festlegen, ob eine Bewertungsreserve für weniger liquide Positionen notwendig ist. Zu diesen Faktoren zählt die Zeit, die notwendig wäre, um die Positionen/Positionsrisiken abzusichern, die Volatilität und der Durchschnitt der Geld-/Briefspannen, die Verfügbarkeit von Marktquotierungen (Anzahl und Identität der Market Maker) und die durchschnittliche Größe, die Volatilität der Handelsvolumina, Marktkonzentrationen, Alterung von Positionen, das Ausmaß, in dem die Bewertung auf Bewertungen zu Modellpreisen beruht, sowie die Auswirkungen weiterer Modellrisiken.

12.

Beim Rückgriff auf die Bewertungen Dritter bzw. auf Bewertungen zu Modellpreisen müssen sich die Institute überlegen, ob sie eine Bewertungsanpassung vornehmen oder nicht. Zudem müssen die Institute abwägen, ob sie Reserven für weniger liquide Positionen bilden und deren Zweckmäßigkeit regelmäßig überprüfen.

13.

Führen Bewertungsanpassungen/-reserven zu erheblichen Verlusten im laufenden Geschäftsjahr, so sind diese von den ursprünglichen Eigenmitteln des Instituts gemäß Artikel 57 Buchstabe k der Richtlinie 2006/48/EG abzuziehen.

14.

Andere Gewinne/Verluste, die sich aus den Bewertungsanpassungen/-reserven ergeben, sind in die Berechnung der „Netto-Handelsbuchgewinne“ einzubeziehen, die unter Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b erwähnt wird, und zu den ergänzenden Eigenmitteln hinzuzuaddieren oder von diesen abzuziehen, die im Sinne dieser Bestimmungen die Eigenkapitalanforderungen für Marktrisiken unterlegen sollen.

15.

Bewertungsanpassungen/-reserven, die diejenigen übersteigen, die nach dem Berechnungsschema erfolgen, dem das Institut unterliegt, werden nach Maßgabe von Nummer 13 behandelt, sofern sie zu erheblichen Verlusten führen, ansonsten nach Maßgabe von Nummer 14.

TEIL C

Interne Sicherungsgeschäfte

1.

Bei einem internen Sicherungsgeschäft handelt es sich um eine Position, die den Komponentenrisiko-Bestandteil einer Nicht-Handelsbuchposition oder einer Reihe von Positionen wesentlich oder vollständig ausgleicht. Positionen, die sich aus den internen Sicherungsgeschäften ergeben, kommen für die Handelsbuchkapitalbehandlung in Frage, sofern sie mit Handelsabsicht gehalten werden und die allgemeinen Kriterien in Bezug auf die Handelsabsicht und die vorsichtige Bewertung, die in den Teilen A und B genannt werden, eingehalten werden. Dabei gilt insbesondere Folgendes:

a)

interne Sicherungsgeschäfte sollten nicht in erster Linie dazu verwendet werden, die Eigenkapitalanforderungen zu umgehen oder zu mindern;

b)

interne Sicherungsgeschäfte sind angemessen zu dokumentieren und müssen einer speziellen internen Genehmigung und Auditverfahren unterliegen;

c)

das interne Geschäft wird zu Marktbedingungen durchgeführt;

d)

das Ausmaß des Marktrisikos, das durch interne Absicherungen hervorgerufen wird, wird dynamisch im Handelsbuch innerhalb der zulässigen Grenzen gemanagt; und

e)

interne Geschäfte sind sorgfältig zu überwachen.

Die Überwachung ist anhand angemessener Verfahren sicherzustellen.

2.

Die in Nummer 1 genannte Behandlung lässt die Eigenkapitalanforderungen unberührt, die auf die „Nicht-Handelsbuchseite“ des internen Sicherungsgeschäfts anwendbar sind.

3.

Wenn ein Institut eine Nicht-Handelsbuchkreditforderung absichert, indem es ein in seinem Handelsbuch verbuchtes Kreditderivat verwendet (z. B. Verwendung einer internen Absicherung), wird ungeachtet der Nummern 1 und 2 die Nicht-Handelsbuchforderung für die Zecke der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen nicht als abgesichert angesehen, es sei denn, das Institut kauft von einem anerkannten dritten Sicherungsgeber ein Kreditderivat, das die Anforderungen von Anhang VIII Teil 2 Nummer 19 der Richtlinie 2006/48/EG in Bezug auf die Nicht-Handelsbuchforderung erfüllt. Wenn eine solche Drittabsicherung gekauft und für die Zwecke der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen als Absicherung für eine Nicht-Handelsbuchforderung berücksichtigt wird, werden weder die interne noch die externe Absicherung durch ein Kreditderivat für die Zwecke der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen im Handelsbuch erfasst.

TEIL D

Einbeziehung in das Handelsbuch

1.

Die Institute müssen zur Sicherstellung einer Übereinstimmung mit den in Artikel 11 niedergelegten Kriterien des Handelsbuchs und unter Berücksichtigung der Fähigkeiten und Verfahrensweisen des Instituts im Risikomanagement über klar definierte Grundsätze und Prozesse zur Ermittlung der Positionen verfügen, die für die Zwecke der Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderungen dem Handelsbuch zuzurechnen sind. Die Erfüllung dieser Grundsätze und Verfahren muss vollständig dokumentiert und periodisch intern überwacht werden.

2.

Die Institute müssen über eindeutig festgelegte Politiken und Verfahren für die gesamte Führung ihres Handelsbuchs verfügen. Diese Politiken und Verfahren müssen mindestens folgende Bereiche betreffen:

a)

die Aktivitäten, die das Institut als Handel und für die Zwecke der Eigenkapitalanforderungen als konstituierenden Teil seines Handelsbuchs ansieht;

b)

das Ausmaß, in dem eine Position täglich zu Marktpreisen mit Bezug auf einen aktiven, aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquiden Markt bewertet werden kann;

c)

für Positionen, die zu Modellpreisen bewertet werden, das Ausmaß, in dem ein Institut:

i)

alle wesentlichen Risiken der Position identifizieren kann;

ii)

alle wesentlichen Risiken der Position mit Instrumenten absichern kann, für die ein aktiver, aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt besteht; und

iii)

verlässliche Schätzungen für die wichtigsten Annahmen und Parameter, die im Modell Verwendung finden, ableiten kann;

d)

das Ausmaß, in dem das Institut in der Lage und verpflichtet ist, Bewertungen für die Position zu liefern, die extern in einheitlicher Weise validiert werden können;

e)

das Ausmaß, in dem rechtliche Beschränkungen oder andere technische Anforderungen die Fähigkeit des Instituts behindern würden, eine kurzfristige Veräußerung oder Absicherung der Position vorzunehmen;

f)

das Ausmaß, in dem das Institut verpflichtet und in der Lage ist, die Position aktiv innerhalb seiner Handelsoperationen zu steuern; und

g)

das Ausmaß, in dem das Institut möglicherweise Risiken oder Positionen zwischen dem Nicht-Handelsbuch und dem Handelsbuch umbuchen möchte und die Kriterien für solche Umbuchungen.

3.

Die zuständigen Behörden können Instituten gestatten, Positionen, die Holdings gemäß Artikel 57 Buchstaben l, m und n der Richtlinie 2006/48/EG sind, sofern angemessen, als Ausgleichs- oder Schuldinstrumente zu betrachten, wenn das Institut nachweist, dass es in diesen Positionen ein aktiver Market Maker ist. In diesem Falle muss das Institut über angemessene Systeme und Kontrollen im Umfeld des Handels mit anerkennungsfähigen Eigenkapitalinstrumenten verfügen.

4.

Mit dem Terminhandel zusammenhängende Wertpapierpensions- und ähnliche Geschäfte, die von einem Institut im Anlagebuch ausgewiesen werden, können für die Zwecke des Eigenkapitals im Handelsbuch des Instituts berücksichtigt werden, sofern alle Wertpapierpensions- und ähnlichen Geschäfte dieser Art darin berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck werden mit dem Handel zusammenhängende Wertpapierpensions- und ähnliche Geschäfte derart definiert, dass darunter solche fallen, die die Anforderungen von Artikel 11 Absatz 2 und von Anhang VII Teil A erfüllen und bei denen beide Seiten der Transaktion entweder aus Geldzahlungen oder Wertpapieren bestehen, die im Handelsbuch berücksichtigungsfähig sind. Unabhängig davon, wo sie verbucht werden, gilt bei allen Wertpapierpensions- und ähnlichen Geschäfte für das Gegenparteikreditausfallrisiko die Unterlegung im Nicht-Handelsbuch.


ANHANG VIII

AUFGEHOBENE RICHTLINIEN

TEIL A

Aufgehobene richtlinien und ihre nachfolgenden änderungen

(siehe Artikel 52)

Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten

Richtlinie 98/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/6/EWG des Rates über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten

Richtlinie 98/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Änderung des Artikels 12 der Richtlinie 77/780/EWG des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute, der Artikel 2, 5, 6, 7 und 8 sowie der Anhänge II und III der Richtlinie 89/647/EWG des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute und des Artikels 2 sowie des Anhangs II der Richtlinie 93/6/EWG des Rates über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten

Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates:

Nur Artikel 26

Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates:

Nur Artikel 67

TEIL B

Umsetzungsfristen

(siehe Artikel 52)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

Richtlinie 93/6/EWG des Rates

1.7.1995

Richtlinie 98/31/EG

21.7.2000

Richtlinie 98/33/EG

21.7.2000

Richtlinie 2002/87/EG

11.8.2004

Richtlinie 2004/39/EG

30.4.2006/31.1.2007

Richtlinie 2005/1/EG

13.5.2005


ANHANG IX

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Diese Richtlinie

Richtlinie 93/6/EWG

Richtlinie 98/31/EG

Richtlinie 98/33/EG

Richtlinie 2002/87/EG

Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 1 Absatz 1 Satz 1

 

 

 

 

 

Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2

Artikel 1

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 1

 

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 2 Nummer 1

 

 

 

 

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 2 Nummer 2

 

 

 

Artikel 67 Nummer 1

Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c bis e

Artikel 2 Nummern 3 bis 5

 

 

 

 

Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben f und g

 

 

 

 

 

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h

Artikel 2 Nummer 10

 

 

 

 

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i

Artikel 2 Nummer 11

 

Artikel 3 Nummer 1

 

 

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j

Artikel 2 Nummer 14

 

 

 

 

Artikel 3Absatz 1 Buchstaben k und l

Artikel 2 Nummern 15 und 16

Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b

 

 

 

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe m

Artikel 2 Nummer 17

Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c

 

 

 

Artikel 3Absatz 1 Buchstabe n

Artikel 2 Nummer 18

Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d

 

 

 

Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben o bis q

Artikel 2 Nummern 19 bis 21

 

 

 

 

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe r

Artikel 2 Nummer 23

 

 

 

 

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s

Artikel 2 Nummer 26

 

 

 

 

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 2 Nummern 7 und 8

 

 

 

 

Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben a und b

Artikel 7 Absatz 3

 

 

Artikel 26

 

Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 7 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 4

Artikel 2 Nummer 24

 

 

 

 

Artikel 5

Artikel 3 Absätze 1 und 2

 

 

 

 

Artikel 6

Artikel 3 Absatz 4

 

 

 

Artikel 67 Nummer 2

Artikel 7

Artikel 3 Absatz 4a

 

 

 

Artikel 67 Nummer 3

Artikel 8

Artikel 3 Absatz 4b

 

 

 

Artikel 67 Nummer 3

Artikel 9

Artikel 3 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 10

Artikel 3 Absätze 5 bis 8

 

 

 

 

Artikel 11

Artikel 2 Nummer 6

 

 

 

 

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 2 Nummer 25

 

 

 

 

Artikel 12 Absatz 2

 

 

 

 

 

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1

Anhang V Nummer 1 Absatz 1

 

 

 

 

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absätze 2 bis 5

Anhang V Nummer 1 Absatz 2 und Nummern 2 bis 5

Artikel 1 Nummer 7 und Anhang Nummer 4 Buchstaben a und b

 

 

 

Artikel 14

Anhang V Nummern 6 und 7

Anhang Nummer 4 Buchstabe c

 

 

 

Artikel 15

Anhang V Nummer 8

 

 

 

 

Artikel 16

Anhang V Nummer 9

 

 

 

 

Artikel 17

 

 

 

 

 

Artikel 18 Absatz 1 Eingangssatz

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1

 

 

 

 

Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 4 Absatz 1 Ziffern i und ii

Artikel 1 Nummer 2

 

 

 

Artikel 18 Absätze 2 bis 4

Artikel 4 Absätze 6 bis 8

 

 

 

 

Artikel 19 Absatz 1

 

 

 

 

 

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 19 Absatz 3

 

 

 

 

 

Artikel 20

 

 

 

 

 

Artikel 21

Anhang IV

 

 

 

 

Artikel 22

 

 

 

 

 

Artikel 23 Absätze 1 und 2

Artikel 7 Absätze 5 und 6

 

 

 

 

Artikel 23 Absatz 3

 

 

 

 

 

Artikel 24

 

 

 

 

 

Artikel 25

 

 

 

 

 

Artikel 26 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 10

Artikel 1 Nummer 4

 

 

 

Artikel 26 Absätze 2 bis 4

Artikel 7 Absätze 11 bis 13

 

 

 

 

Artikel 27

Artikel 7 Absätze 14 und 15

 

 

 

 

Artikel 28 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1

 

 

 

 

Artikel 28 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 1 Nummer 3

 

 

 

Artikel 28 Absatz 3

 

 

 

 

 

Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c und Unterabsätze 2 und 3

Anhang VI Nummer 2

 

 

 

 

Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4

 

 

 

 

 

Artikel 29 Absatz 2

Anhang VI Nummer 3

 

 

 

 

Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 1

Anhang VI Nummern 4 und 5

 

 

 

 

Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 2

 

 

 

 

 

Artikel 30 Absätze 3 und 4

Anhang VI Nummern 6 und 7

 

 

 

 

Artikel 31

Anhang VI Nummer 8 Nummer 1, Nummer 2 Satz 1, Nummern 3 bis 5

 

 

 

 

Artikel 32

Anhang VI Nummern 9 und 10

 

 

 

 

Artikel 33 Absätze 1 und 2

 

 

 

 

 

Artikel 33 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 34

 

 

 

 

 

Artikel 35 Absätze 1 bis 4

Artikel 8 Absätze 1 bis 4

 

 

 

 

Artikel 35 Absatz 5

Artikel 8 Absatz 5 Satz 1

Artikel 1 Nummer 5

 

 

 

Artikel 36

Artikel 9 Absätze 1 bis 3

 

 

 

 

Artikel 37

 

 

 

 

 

Artikel 38

Artikel 9 Absatz 4

 

 

 

 

Artikel 39

 

 

 

 

 

Artikel 40

Artikel 2 Nummer 9

 

 

 

 

Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben a bis c

Artikel 10 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich

 

 

 

 

Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben d und e

 

 

 

 

 

Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 10 vierter Gedankenstrich

 

 

 

 

Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe g

 

 

 

 

 

Artikel 42

 

 

 

 

 

Artikel 43

 

 

 

 

 

Artikel 44

 

 

 

 

 

Artikel 45

 

 

 

 

 

Artikel 46

Artikel 12

 

 

 

 

Artikel 47

 

 

 

 

 

Artikel 48

 

 

 

 

 

Artikel 49

 

 

 

 

 

Artikel 50

Artikel 15

 

 

 

 

Anhang I Nummern 1bis 4

Anhang I Nummern 1 bis 4

 

 

 

 

Anhang I Nummer 4 letzter Absatz

Artikel 2 Nummer 22

 

 

 

 

Anhang I Nummern 5 bis 7

Anhang I Nummern 5 bis 7

 

 

 

 

Anhang I Nummer 8

 

 

 

 

 

Anhang I Nummern 9 bis 11

Anhang I Nummern 8 bis 10

 

 

 

 

Anhang I Nummern 12 bis 14

Anhang I Nummern 12 bis 14

 

 

 

 

Anhang I Nummern 15 und 16

Artikel 2 Nummer 12

 

 

 

 

Anhang I Nummern 17 bis 41

Anhang I Nummern 15 bis 39

 

 

 

 

Anhang I Nummern 42 bis 56

 

 

 

 

 

Anhang II Nummern 1 und 2

Anhang II Nummern 1 und 2

 

 

 

 

Anhang II Nummern 3 bis 11

 

 

 

 

 

Anhang III Nummer 1

Anhang III Nummer 1 Absatz 1

Artikel 1 Nummer 7 und Anhang Nummer 3 Buchstabe a

 

 

 

Anhang III Nummer 2

Anhang III Nummer 2

 

 

 

 

Anhang III Nummer 2.1 Absätze 1 bis 3

Anhang III Nummer 3.1

Artikel 1 Nummer 7 und Anhang Nummer 3 Buchstabe b

 

 

 

Anhang III Nummer 2.1 Absatz 4

 

 

 

 

 

Anhang III Nummer 2.1 Absatz 5

Anhang III Nummer 3.2

Artikel 1 Nummer 7 und Anhang Nummer 3 Buchstabe b

 

 

 

Anhang III Nummern 2.2, 3 und 3.1

Anhang III Nummern 4 bis 6

Artikel 1 Nummer 7 und Anhang Nummer 3 Buchstabe c

 

 

 

Anhang III Nummer 3.2

Anhang III Nummer 8

 

 

 

 

Anhang III Nummer 4

Anhang III Nummer 11

 

 

 

 

Anhang IV Nummern 1 bis 20

Anhang VII Nummern 1 bis 20

Artikel 1 Nummer 7 und Anhang Nummer 5

 

 

 

Anhang IV Nummer 21

Artikel 11a

Artikel 1 Nummer 6

 

 

 

Anhang V Nummer 1 bis Anhang V Nummer 12 Absatz 4

Anhang VIII Nummer 1 bis Anhang VIII Nummer 13 Ziffer ii

Artikel 1 Nummer 7 und Anhang Nummer 5

 

 

 

Anhang V Nummer 12 Absatz 5

 

 

 

 

 

Anhang V Nummer 12 Absatz 6 bis Anhang V Nummer 13

Anhang VIII Nummer 13 Ziffer iii bis Anhang VIII Nummer 14

Artikel 1 Nummer 7 und Anhang Nummer 5

 

 

 

Anhang VI

Anhang VI Nummer 8 Nummer 2 nach Satz 1

 

 

 

 

Anhang VII

 

 

 

 

 

Anhang VIII

 

 

 

 

 

Anhang IX

 

 

 

 

 


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