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Document 32006D1718

Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007)

OJ L 327, 24.11.2006, p. 12–29 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 054 P. 266 - 283
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 054 P. 266 - 283
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 055 P. 127 - 144

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013R1295

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/1718/oj

24.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/12


BESCHLUSS Nr. 1718/2006/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. November 2006

zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 150 Absatz 4 und Artikel 157 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der europäische audiovisuelle Sektor spielt bei der Entstehung einer Europabürgerschaft eine zentrale Rolle, weil er eines der wichtigsten Instrumente darstellt, um den Europäern, vor allem den jungen unter ihnen, die gemeinsamen Grundwerte sowie die gemeinsamen sozialen und kulturellen Werte der Union zu vermitteln. Durch die Gemeinschaftsförderung soll dem europäischen audiovisuellen Sektor ermöglicht werden, den interkulturellen Dialog zu fördern, dazu beizutragen, dass sich die verschiedenen Kulturen Europas gegenseitig besser kennen lernen, und sein politisches, kulturelles, soziales und wirtschaftliches Potenzial weiterzuentwickeln, was für die Verwirklichung der Europabürgerschaft einen echten Mehrwert bedeutet. Diese Förderung soll die Wettbewerbsfähigkeit stärken und vor allem den Marktanteil ausländischer europäischer Werke in Europa erhöhen.

(2)

Ferner gilt es, den Bürgersinn zu fördern, sich verstärkt für die Gewährleistung der Achtung des Grundsatzes der Menschenwürde und für die Gleichstellung von Männern und Frauen einzusetzen und größere Anstrengungen zur Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung und des Ausschlusses, wie zum Beispiel Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, zu unternehmen.

(3)

Alle Maßnahmen, die im Rahmen dieses Programms beschlossen werden, sollten mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und insbesondere mit ihrem Artikel 11 über die Freiheit der Meinungsäußerung und die Pluralität der Medien vereinbar sein.

(4)

Artikel 22 dieser Charta bestimmt, dass die Union die Vielfalt der Kulturen und Sprachen achten muss. Deshalb ist es notwendig, den besonderen Bedürfnissen der kleineren Mitgliedstaaten und der Mitgliedstaaten mit mehreren Sprachgebieten in der Union besondere Beachtung zu schenken.

(5)

Die Förderung des audiovisuellen Sektors durch die Gemeinschaft beachtet Artikel 151 des Vertrags.

(6)

Die Förderung des audiovisuellen Sektors durch die Gemeinschaft fügt sich darüber hinaus in den Kontext des neuen auf der Tagung des Europäischen Rates in Lissabon vom 23. und 24. März 2000 festgelegten strategischen Zieles für die Union, demzufolge Ausbildung, Beschäftigung, Wirtschaftsreform und sozialer Zusammenhalt als Bestandteile einer wissensbasierten Wirtschaft gestärkt werden müssen. In seinen Schlussfolgerungen hat der Europäische Rat festgehalten, dass „die Informationsanbieter durch die Nutzung und Vernetzung der kulturellen Vielfalt in Europa einen Mehrwert“ schaffen. Dieser Ansatz wurde in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 20. und 21. März 2003 bestätigt.

(7)

Die Förderung des audiovisuellen Sektors durch die Gemeinschaft baut auf der umfangreichen Erfahrung mit den Programmen MEDIA I, MEDIA II, MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung (4) auf, mit denen der Ausbau der europäischen audiovisuellen Branche seit 1991 unterstützt wird, wie sich in der Evaluierung dieser Programme deutlich gezeigt hat.

(8)

Die Resultate haben gezeigt, dass sich die Gemeinschaftsaktion auf folgende Bereiche besonders konzentrieren muss:

in der Vorproduktionsphase der audiovisuellen Produktion: auf die Entwicklung europäischer audiovisueller Werke sowie den Erwerb und die Vertiefung von Kompetenzen im audiovisuellen Bereich, wobei Letzteres als integraler Bestandteil des Vorproduktionsprozesses audiovisueller Werke zu sehen ist;

nach Abschluss der Produktion: auf den Vertrieb europäischer audiovisueller Werke, ihre Vorführung in Kinos und die entsprechenden Verkaufsförderungsmaßnahmen;

auf die Digitalisierung, die einen entscheidenden Beitrag zur Stärkung des audiovisuellen Sektors leisten kann und bei dem Förderprogramm MEDIA 2007 im Mittelpunkt stehen sollte. Eine der Prioritäten des Programms ist die Unterstützung von digitalen Diensten und die Förderung von Katalogen europäischer Werke, damit die Fragmentierung des europäischen audiovisuellen Marktes überwunden werden kann.

(9)

Das MEDIA-Programm sollte das kreative Schaffen von Autoren (Drehbuchautoren und Regisseuren) fördern und sie ermutigen, neue, kreative Techniken zu entwickeln und einzusetzen, die die Innovationsfähigkeit des europäischen audiovisuellen Sektors verbessern helfen.

(10)

Je nach Verwendungszweck, Anwender und Bedürfnissen gibt es verschiedene Digitalisierungsplattformen für Filmvorführungen. Pilotprojekte, die im Rahmen des MEDIAProgramms durchgeführt werden, bieten eine Testmöglichkeit für künftige Entwicklungen im audiovisuellen Sektor.

(11)

Die vorbereitende Maßnahme „Wachstum und audiovisuelle Medien: i2i Audiovisual“ wurde als Ergänzung zu den Programmen MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung eingerichtet und markierte eine weitere Etappe bei der Umsetzung der Politik zur Förderung des audiovisuellen Sektors durch die Gemeinschaft. Die Maßnahme sollte insbesondere die Probleme kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) des Sektors beim Zugang zu Finanzierungen beseitigen. Die Evaluierung von „Wachstum und audiovisuelle Medien: i2i Audiovisual“ ergab, dass die Maßnahme den Bedürfnissen des Sektors entsprach und die Notwendigkeit besteht, die Gemeinschaftsmaßnahme in diesem Sinne fortzusetzen, dass dabei jedoch besser auf die speziellen Bedürfnisse des Sektors eingegangen werden sollte.

(12)

Der europäische audiovisuelle Sektor zeichnet sich durch sein bemerkenswertes Wachstums- und Innovationspotenzial und seine Dynamik aus; ferner wird er durch eine sich aus der kulturellen und sprachlichen Vielfalt ergebende Fragmentierung des Marktes und demzufolge eine große Anzahl von KMU und sehr kleinen Unternehmen geprägt, für die eine chronische Unterkapitalisierung typisch ist. Bei der Umsetzung der Gemeinschaftsförderung sollte die besondere Beschaffenheit des audiovisuellen Sektors berücksichtigt und vor allem dafür gesorgt werden, dass die Verwaltungs- und Finanzierungsverfahren in Zusammenhang mit dem Förderbetrag so weit wie möglich vereinfacht und auf die verfolgten Ziele sowie auf die Praktiken und Interessen der Branche abgestimmt werden.

(13)

In der gesamten EU besteht eines der größten Wettbewerbshindernisse im beinahe völligen Fehlen von auf die Bereitstellung von Darlehensfinanzierungen für den audiovisuellen Sektor spezialisieren Unternehmen.

(14)

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten ihre Förderung des audiovisuellen Sektors insbesondere anhand der Ergebnisse der vorbereitenden Maßnahme „Wachstum und audiovisuelle Medien: i2i Audiovisual“ überprüfen, um zu ermitteln, in welchem Umfang eine künftige Förderung die Entwicklung eines speziellen Angebots für die Finanzierung von Darlehen an die KMU erleichtern kann.

(15)

Bei Systemen zur Darlehensfinanzierung, die in den Mitgliedstaaten entwickelt worden sind, um Projekte des nationalen audiovisuellen Sektors zu fördern und privates Kapital zu mobilisieren, sollte geprüft werden, welche Möglichkeiten bestehen, solches Kapital auch für ausländische europäische Projekte bereitzustellen.

(16)

Die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in diesem Sektor, vor allem der KMU, kann durch mehr Transparenz und eine verstärkte Verbreitung von Informationen zum europäischen audiovisuellen Markt gestärkt werden. Hierdurch wird das Potenzial dieser Branche deutlicher gemacht, wodurch das Vertrauen privater Investoren gestärkt werden könnte. Außerdem wird dadurch die Evaluierung und Überwachung der Gemeinschaftsmaßnahme erleichtert. Die Beteiligung der Europäischen Union an der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle sollte zur Erreichung dieser Ziele beitragen.

(17)

In einer Gemeinschaft mit 25 Mitgliedstaaten erweist sich Zusammenarbeit zunehmend als ein strategisches Mittel zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Filmindustrie. Deshalb müssen Vorhaben, die die Bildung von EU-weiten Netzen vorsehen, in allen vom MEDIA-Programm abgedeckten Bereichen — nämlich Aus- und Fortbildung, Entwicklung, Vertrieb und Verkaufsförderung — stärker gefördert werden. Insbesondere gilt dies für die Zusammenarbeit mit Akteuren aus den Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union nach dem 30. April 2004 beigetreten sind. Jegliche Kooperationsstrategie der Akteure des audiovisuellen Sektors sollte mit dem Wettbewerbsrecht der Europäischen Gemeinschaft in Einklang stehen.

(18)

Die öffentliche Förderung des Kinos auf europäischer, nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ist unerlässlich, damit die strukturellen Probleme des Sektors überwunden werden können und die europäische audiovisuelle Branche in die Lage versetzt wird, sich den Herausforderungen der Globalisierung zu stellen.

(19)

Die EU-Beitrittsländer und die EFTA-Staaten, die Mitglieder des EWR sind, können gemäß den mit diesen Ländern geschlossenen Vereinbarungen an den Gemeinschaftsprogrammen teilnehmen.

(20)

Die Zusammenarbeit zwischen MEDIA und Eurimages (Europäischer Unterstützungsfonds für Film- und audiovisuelle Koproduktionen) muss verstärkt werden, ohne in finanziellen und verwaltungstechnischen Angelegenheiten zu einer Verschmelzung zu führen.

(21)

Der Europäische Rat verabschiedete auf seiner Tagung vom 19. und 20. Juni 2003 in Thessaloniki die „Agenda von Thessaloniki für die westlichen Balkanstaaten: Auf dem Weg zur Europäischen Integration“, die die Öffnung der Gemeinschaftsprogramme für die Länder vorsieht, die derzeit den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess durchlaufen, wozu Rahmenvereinbarungen zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern geschlossen werden sollen.

(22)

Die übrigen europäischen Länder, die das Übereinkommen des Europarats über das grenzüberschreitende Fernsehen unterzeichnet haben, gehören dem europäischen audiovisuellen Raum an und sollten daher in die Lage versetzt werden, wenn sie es wünschen und nach Maßgabe ihrer budgetären Erwägungen oder der Prioritäten ihrer audiovisuellen Branche an diesem Programm teilzunehmen oder eine eingeschränkte Form der Kooperation zu nutzen, sofern nach zwischen den betroffenen Parteien zu vereinbarenden Bedingungen und speziellen Modalitäten zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

(23)

Eine auf gemeinsamen und ausgewogenen Interessen beruhende Kooperation mit nicht-europäischen Drittländern kann für die europäische audiovisuelle Branche einen zusätzlichen Nutzen erbringen, was die Verkaufsförderung, den Marktzugang, den Vertrieb, die Verbreitung und die Verwertung europäischer Werke in diesen Ländern betrifft. Eine solche Kooperation sollte auf der Grundlage zusätzlicher Mittel und spezieller zwischen den betroffenen Parteien zu vereinbarender Modalitäten erfolgen.

(24)

Es sollten geeignete Vorkehrungen getroffen werden, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern und verloren gegangene, rechtsgrundlos gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge wieder einzuziehen.

(25)

In dem vorliegenden Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgelegt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (5) bildet.

(26)

Die zur Umsetzung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (6) erlassen werden.

(27)

Die Regelungen für die Überwachung und Evaluierung der Maßnahmen sollten unter anderem ausführliche Jahresberichte und spezifische, messbare, realistische, relevante und befristete Ziele und Indikatoren vorsehen.

(28)

Es müssen Übergangsbestimmungen vorgesehen werden, um den Übergang von den Programmen MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung zu dem mit diesem Beschluss eingerichteten Programm zu regeln.

(29)

Da die Ziele dieses Beschlusses auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

BESCHLIESSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE ZIELE DES PROGRAMMS UND FINANZRAHMEN

Artikel 1

Ziele und Prioritäten des Programms

(1)   Mit diesem Beschluss wird für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 ein Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor, nachstehend „Programm“ genannt, eingerichtet.

(2)   Der audiovisuelle Sektor ist ein wesentliches Instrument für die Vermittlung und Entfaltung der europäischen kulturellen Werte und für die Schaffung hoch qualifizierter zukunftsorientierter Arbeitsplätze. Seine Kreativität wirkt sich positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit aus und bringt die Kultur der Öffentlichkeit näher. Das Programm soll den audiovisuellen Sektor wirtschaftlich stärken, damit er seine kulturellen Funktionen durch den Aufbau einer Branche mit gehaltvollen und diversifizierten Inhalten und einem wertvollen und zugänglichen Erbe bestmöglich erfüllt, sowie einen Mehrwert zur nationalen Förderung bestmöglich erfüllen kann, indem darauf hingewirkt wird, dass diese Branche gehaltvolle und vielseitige Inhalte anbietet und ein wertvolles Erbe bewahrt und zugänglich macht sowie einen Zugewinn zur nationalen Förderung darstellt.

Die allgemeinen Ziele des Programms sind:

a)

die kulturelle und sprachliche Vielfalt und das europäische kinematografische und audiovisuelle Erbe zu wahren und zu stärken, der Öffentlichkeit den Zugang zu diesem Erbe zu gewährleisten und den Dialog zwischen den Kulturen zu fördern;

b)

die Verbreitung europäischer audiovisueller Werke und die Zahl ihrer Zuschauer innerhalb und außerhalb der Europäischen Union zu erhöhen, unter anderem durch eine intensivierte Zusammenarbeit zwischen den Akteuren;

c)

die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen audiovisuellen Branche im Rahmen eines offenen, wettbewerbsfähigen und beschäftigungsfördernden europäischen Marktes zu stärken, unter anderem durch die Förderung von Verbindungen zwischen Audiovisions-Fachleuten.

(3)

a)

in der Vorproduktionsphase: den Erwerb und die Vertiefung von Kompetenzen im audiovisuellen Bereich sowie die Entwicklung europäischer audiovisueller Werke,

b)

nach Produktionsabschluss: den Vertrieb und die Förderung des Absatzes europäischer audiovisueller Werke,

c)

Pilotprojekte, um die Anpassung des Programms an Marktentwicklungen zu gewährleisten.

(4)

a)

die Förderung des kreativen Schaffens im audiovisuellen Sektor sowie des Wissens über das europäische kinematografische und audiovisuelle Erbe und die Verbreitung dieses Erbes;

b)

die Stärkung der Struktur des europäischen audiovisuellen Sektors, insbesondere der KMU;

c)

der Abbau des Ungleichgewichtes auf dem europäischen audiovisuellen Markt zwischen den Ländern mit großer Produktionskapazität und Ländern oder Regionen mit geringer Produktionskapazität im audiovisuellen Sektor und/oder mit geringer geografischer Ausdehnung und kleinem Sprachgebiet;

d)

die Beobachtung und Unterstützung der Marktentwicklungen mit Blick auf die Digitalisierung, einschließlich der Förderung attraktiver digitaler Kataloge europäischer Filme auf digitalen Plattformen.

Artikel 2

Finanzausstattung

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung dieses Programms für den in Artikel 1 Absatz 1 festgelegten Zeitraum wird auf 754 950 000 EUR festgesetzt. Die indikative Auffüllung dieses Betrags nach Bereichen ist in Kapitel II Nummer 1.4 des Anhangs wiedergegeben.

(2)   Die jährlich zugewiesenen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens genehmigt.

KAPITEL II

SPEZIFISCHE ZIELE IN DER VORPRODUKTIONSPHASE

Artikel 3

Erwerb und Vertiefung von Kompetenzen im audiovisuellen Bereich

1.

die Stärkung der Kompetenzen europäischer Audiovisions-Fachleute in den Bereichen Entwicklung, Produktion, Vertrieb/Verbreitung und Verkaufsförderung, um die Qualität und das Potenzial europäischer audiovisueller Werke zu erhöhen. Das Programm unterstützt insbesondere Maßnahmen in den folgenden Bereichen:

a)

bei den Techniken des Drehbuchschreibens, um die Qualität der europäischen audiovisuellen Werke und ihr Verbreitungspotenzial zu erhöhen;

b)

bei der wirtschaftlichen, finanziellen und kaufmännischen Abwicklung der Produktion und des Vertriebs audiovisueller Werke sowie bei den entsprechenden Verkaufsförderungsmaßnahmen mit dem Ziel, bereits in der Projektentwicklungsphase eine europäische Strategie zu entwickeln;

c)

bei der Einbeziehung digitaler Technologien bei der Vorproduktionsphase, Postproduktion, dem Vertrieb, der Verwertung und Archivierung europäischer audiovisueller Programme.

Es werden Maßnahmen getroffen, um zu gewährleisten, dass Fachleute und Ausbilder, die nicht aus den Ländern stammen, in denen die im Rahmen der Nummer 2 Buchstaben a bis c unterstützten Fortbildungsmaßnahmen stattfinden, am Programm teilnehmen;

2.

die Stärkung der europäischen Dimension der audiovisuellen Aus- und Weiterbildung durch folgende Maßnahmen:

a)

die Förderung der Vernetzung und der Mobilität der europäischen Akteure im Fortbildungsbereich, vor allem

der europäischen Filmschulen,

der Aus- und Fortbildungseinrichtungen,

der Partner in der Branche;

b)

die Ausbildung der Ausbilder;

c)

die Unterstützung für Filmschulen;

d)

Koordinations- und Werbemaßnahmen für Einrichtungen, die im Rahmen der in Nummer 1 aufgelisteten Maßnahmen unterstützt werden;

3.

Fachleuten aus den der Europäischen Union nach dem 30. April 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten wird die Möglichkeit geboten, mittels Stipendien an den in Nummer 1 aufgeführten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen.

Die in den Nummern 1, 2 und 3 aufgeführten Maßnahmen werden gemäß den Bestimmungen im Anhang durchgeführt.

Artikel 4

Entwicklung

(1)

a)

Unterstützung der Entwicklung von Produktionsvorhaben, die für den europäischen und internationalen Markt bestimmt sind und von unabhängigen Produktionsunternehmen eingereicht werden;

b)

Unterstützung für die Ausarbeitung von Finanzplänen für europäische Produktionsunternehmen und -projekte, insbesondere für die Finanzierung von Koproduktionen.

(2)   Die Kommission gewährleistet die Komplementarität zwischen den im Bereich der Vertiefung der Kompetenzen von Fachleuten unterstützten Maßnahmen und den in Absatz 1 genannten Maßnahmen.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Maßnahmen werden gemäß den Bestimmungen im Anhang durchgeführt.

KAPITEL III

SPEZIFISCHE ZIELE FÜR DIE PHASE NACH PRODUKTIONSABSCHLUSS

Artikel 5

Vertrieb und Verbreitung

a)

die Stärkung des europäischen Vertriebs, indem die Vertriebsfirmen angeregt werden, in die Koproduktion und den Erwerb ausländischer europäischer Filme sowie in die entsprechenden Verkaufsförderungsmaßnahmen zu investieren und koordinierte Vermarktungsstrategien zu verfolgen;

b)

die Verbesserung der Verbreitung ausländischer europäischer Filme auf dem europäischen und internationalen Markt durch Anreizmaßnahmen für ihren Export, ihren Vertrieb auf allen Bildträgerformaten und ihre Vorführung in Kinos;

c)

die Förderung der transnationalen Verbreitung von europäischen audiovisuellen Werken, die von unabhängigen Produktionsunternehmen hergestellt wurden, indem die Kooperation zwischen Sendeanstalten einerseits und unabhängigen Produzenten und Vertriebsfirmen andererseits unterstützt wird;

d)

die Förderung der Digitalisierung der europäischen audiovisuellen Werke und der Entwicklung eines wettbewerbsorientierten Digitalmarkts;

e)

die Kinos zu ermutigen, die Möglichkeiten des digitalen Vertriebs zu nutzen.

Die unter den Buchstaben a bis e aufgeführten Maßnahmen werden gemäß den Bestimmungen im Anhang durchgeführt.

Artikel 6

Verkaufsförderung

a)

die Verbesserung der Verbreitung europäischer audiovisueller Werke durch die Sicherstellung eines Zugangs zu europäischen und internationalen Fachmärkten für den europäischen audiovisuellen Sektor;

b)

die Verbesserung des Zugangs zu europäischen audiovisuellen Werken für das europäische und internationale Publikum;

c)

die Unterstützung gemeinsamer Aktionen nationaler Einrichtungen zur Förderung von Filmen und audiovisuellen Programmen;

d)

die Unterstützung von Verkaufsförderungsaktionen für das europäische kinematografische und audiovisuelle Erbe und verbesserter Zugang zu diesem Erbe sowohl für das europäische als auch für das internationale Publikum.

Die unter den Buchstaben a bis d aufgeführten Maßnahmen werden gemäß den Bestimmungen im Anhang durchgeführt.

KAPITEL IV

PILOTPROJEKTE

Artikel 7

Pilotprojekte

(1)   Damit das Programm sich an die Entwicklungen des Marktes anpasst, können Pilotprojekte unterstützt werden, wobei der Schwerpunkt auf der Einführung und Nutzung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien liegt.

(2)   Bei der Durchführung des Absatzes 1 wird die Kommission von technischen Beratungsgruppen unterstützt, die sich aus Sachverständigen zusammensetzen, die die Mitgliedstaaten auf Vorschlag der Kommission ernennen.

KAPITEL V

UMSETZUNGSMODALITÄTEN UND FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 8

Bestimmungen in Bezug auf Drittländer

(1)

a)

die EFTA-Staaten, die Mitglied des EWR sind, gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens;

b)

die Beitrittsländer, die im Rahmen der Heranführungsstrategie von der Europäischen Union unterstützt werden, gemäß den allgemeinen Grundsätzen sowie den allgemeinen Bedingungen und Modalitäten für die Teilnahme dieser Länder an den Gemeinschaftsprogrammen, wie sie in der Rahmenvereinbarung bzw. in den Beschlüssen des Assoziationsrates festgelegt sind;

c)

die westlichen Balkanländer gemäß den Modalitäten, die mit diesen Ländern nach Unterzeichnung der zu schließenden Rahmenvereinbarung über ihre Teilnahme an den Gemeinschaftsprogrammen vereinbart werden.

(2)   Das Programm steht außerdem den nicht in Absatz 1 genannten Ländern offen, die das Übereinkommen des Europarats über das grenzüberschreitende Fernsehen unterzeichnet haben, sofern nach zwischen den betroffenen Parteien zu vereinbarenden Bedingungen zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Öffnung des Programms für europäische Drittländer kann einer vorherigen Prüfung der Vereinbarkeit von deren nationalen Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht, einschließlich Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (7), unterzogen werden. Diese Bestimmung wird nicht auf Maßnahmen nach Artikel 3 angewandt.

(4)   Darüber hinaus lässt das Programm Kooperationen mit anderen Drittländern zu, die mit der Europäischen Union Assoziations- oder Kooperationsabkommen mit Klauseln zum audiovisuellen Bereich geschlossen haben, und zwar auf der Grundlage zu vereinbarender zusätzlicher Mittel und spezieller zu vereinbarender Modalitäten. Die in Absatz 1 angesprochenen westlichen Balkanländer, die nicht in vollem Umfang am Programm teilnehmen möchten, können unter den in diesem Absatz vorgesehenen Bedingungen die Möglichkeit einer Kooperation mit dem Programm nutzen.

Artikel 9

Finanzbestimmungen

(1)   Die Begünstigten des Programms können juristische und natürliche Personen sein.

Unbeschadet der Vereinbarungen und Übereinkommen, bei denen die Gemeinschaft Vertragspartei ist, müssen die durch das Programm begünstigten Unternehmen entweder direkt oder durch Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten sein und bleiben.

(2)   Die Kommission kann je nach Begünstigtem und Art der Aktion darüber entscheiden, ob für die Begünstigten der Nachweis der Kompetenzen und beruflichen Qualifikationen entfällt, die zur erfolgreichen Durchführung der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms erforderlich sind. Die Kommission kann ferner der Art der geförderten Tätigkeit, dem Profil der Zielgruppe im jeweiligen audiovisuellen Sektor und den Zielen des Programms Rechnung tragen.

(3)   Je nach Art der Maßnahme kann die Finanzierung in Form eines Zuschusses oder eines Stipendiums oder in durch jedes andere von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (8) erlaubte Instrument erfolgen. Die Kommission kann im Rahmen des Programms durchgeführte Aktionen oder Projekte auch mit Preisen auszeichnen. Je nach Art der Aktion kann für Zuschüsse, die den in Artikel 181 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission (9) mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 genannten Betrag nicht überschreiten, die Anwendung von Stückkostensätzen oder eine Pauschalfinanzierung genehmigt werden.

(4)   Die Kommission wahrt in Bezug auf die verwaltungstechnischen und finanziellen Auflagen, wie zum Beispiel den Kriterien der Förderungswürdigkeit und die finanzielle Leistungsfähigkeit, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Höhe des gewährten Zuschusses.

(5)   Die im Rahmen des Programms zugewiesenen Mittel dürfen 50 % der tatsächlichen Ausgaben der unterstützten Aktion nicht überschreiten. In Fällen, die ausdrücklich im Anhang aufgeführt sind, kann die finanzielle Unterstützung allerdings bis zu 75 % der tatsächlichen Ausgaben der unterstützten Aktion betragen. Außerdem muss bei der Zuweisung solcher finanzieller Unterstützung die Transparenz und Objektivität des Genehmigungsverfahrens sichergestellt sein.

(6)   Je nach Art der kofinanzierten Aktion kann die Kommission gemäß Artikel 112 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 Ausgaben als förderfähig anerkennen, die in direktem Zusammenhang mit der Umsetzung der unterstützten Aktion stehen, selbst wenn der Begünstigte sie zum Teil vor dem Auswahlverfahren getätigt hat.

(7)   In Anwendung von Artikel 113 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und in Verbindung mit Artikel 172 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 kann die Kofinanzierung ganz oder teilweise in Form von Sachleistungen erfolgen, sofern der Wert der Sachleistungen weder die tatsächlich entstandenen und in Rechnungsunterlagen ordnungsgemäß nachgewiesenen Kosten noch die am Markt allgemein üblichen Kosten übersteigt. Für Ausbildungs- oder Förderungszwecke zur Verfügung gestellte Räumlichkeiten können diesen Sachleistungen zugerechnet werden.

(8)   Die Rückzahlungen von im Rahmen des Programms gewährten Beträgen, d. h. Rückzahlungen aus den MEDIA-Programmen (1991-2006) und von den ausgewählten Projekten nicht verwendete Beträge, werden dem Programm MEDIA 2007 für dessen Finanzierungsbedarf zugewiesen.

Artikel 10

Umsetzung dieses Beschlusses

(1)   Die Kommission führt das Programm entsprechend den im Anhang festgelegten Vorschriften durch.

(2)

a)

die allgemeinen Leitlinien für alle im Anhang beschriebenen Maßnahmen;

b)

der Inhalt von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, der Festlegung von Kriterien und die Verfahren für die Auswahl der Projekte;

c)

Fragen zur jährlichen internen Aufteilung der Programmressourcen, einschließlich der Aufteilung auf die für die Bereiche Vertiefung der beruflichen Kompetenzen, Entwicklung, Vertrieb/Verbreitung und Verkaufsförderung vorgesehenen Maßnahmen;

d)

die Bestimmungen für die Überprüfung und Evaluierung der Maßnahmen;

e)

jeder Vorschlag, nach dem mehr als 200 000 EUR pro Empfänger und Jahr, soweit es den Bereich der Ausbildung und Verkaufsförderung betrifft, beziehungsweise mehr als 200 000 EUR im Bereich der Entwicklung oder mehr als 300 000 EUR im Bereich des Vertriebs gewährt werden sollen;

f)

die Auswahl der in Artikel 7 vorgesehenen Pilotprojekte.

(3)   Alle anderen zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 11

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

(3)   Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(5)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 12

MEDIA-Desks

(1)   Unter Einhaltung des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und wie in Kapitel II Nummer 2.2 des Anhangs beschrieben, ist das europäische Netz der MEDIA-Desks insbesondere für grenzüberschreitende Vorhaben als Durchführungseinrichtung für die Verbreitung von Informationen zum Programm auf nationaler Ebene tätig, verbessert seine Sichtbarkeit und fördert seine Nutzung.

(2)   Die Zusammenarbeit der MEDIA-Desks im Rahmen von Netzen, insbesondere von Nahbereichsnetzen „proximity networks“, wird gefördert, um den Austausch und die Kontakte zwischen Fachleuten zu erleichtern und durch das Programm geförderte wichtige Ereignisse sowie im Rahmen des Programms verliehene Preise und Auszeichnungen stärker in das Blickfeld der Öffentlichkeit zu rücken.

(3)

a)

Sie verfügen über ausreichendes Personal, das über die für eine Tätigkeit im Umfeld internationaler Zusammenarbeit den Aufgaben entsprechenden beruflichen Qualifikationen und Sprachkenntnisse verfügt;

b)

sie verfügen über adäquate Infrastrukturen, insbesondere was die Datenverarbeitungs- und Kommunikationseinrichtungen betrifft;

c)

sie arbeiten in einem Verwaltungskontext, der es ihnen ermöglicht, ihre Aufgaben zufrieden stellend zu erfüllen und jeglichen Interessenkonflikt zu vermeiden.

Artikel 13

Kohärenz und Komplementarität

(1)   Bei der Durchführung des Programms gewährleistet die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Gesamtkohärenz und -komplementarität mit anderen einschlägigen Politiken, Programmen und Maßnahmen der Gemeinschaft mit Auswirkungen in den Bereichen der Fortbildung und der audiovisuellen Medien.

(2)   Die Kommission gewährleistet außerdem die Koordination zwischen diesem Programm und den übrigen Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen der Bildung, der beruflichen Aus- und Weiterbildung, der Forschung und der Informationsgesellschaft.

(3)   Die Kommission gewährleistet eine effiziente Verbindung zwischen diesem Programm und den Programmen und Maßnahmen, die in den Bereichen der Fortbildung und der audiovisuellen Medien im Rahmen der Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit Drittländern und den zuständigen internationalen Organisationen durchgeführt werden, insbesondere mit dem Europarat (Eurimages und Europäische Audiovisuelle Informationsstelle, im Folgenden als „Informationsstelle“ bezeichnet).

Artikel 14

Überwachung und Evaluierung

(1)   Die Kommission sorgt für eine vorherige Evaluierung, die Überwachung und die Ex-post-Evaluierung der im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Maßnahmen. Die Ergebnisse der Überwachung und Evaluierung werden bei der Durchführung des Programms berücksichtigt.

Die Kommission sorgt für eine regelmäßige externe und unabhängige Evaluierung des Programms. Zum Zwecke einer wirksamen Evaluierung des Programms kann die Kommission Daten erheben, um alle im Rahmen des Programms geförderten Tätigkeiten zu erfassen. Diese Evaluierung sollte den in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d genannten Bestimmungen des Ausschusses für die Überwachung und Evaluierung Rechnung tragen.

Die Überwachung umfasst die Erstellung von Berichten gemäß Absatz 2 Buchstaben a und c sowie spezifische Tätigkeiten.

(2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen Folgendes vor:

a)

spätestens drei Jahre nach dem Beginn des Programms einen Zwischenbericht über die Evaluierung der erzielten Ergebnisse und die qualitativen und quantitativen Aspekte seiner Umsetzung;

b)

spätestens vier Jahre nach dem Beginn des Programms eine Mitteilung über seine Fortsetzung;

c)

bis 31. Dezember 2015 einen ausführlichen Ex-post-Evaluierungsbericht über die Durchführung des Programms und die dabei erzielten Ergebnisse, die bei Abschluss der Durchführung vorzulegen sind.

Die Kommission veröffentlicht und verbreitet alle einschlägigen Statistiken und Analysen über die MEDIA-Desks.

(3)   Die Berichte nach Absatz 2 Buchstaben a und c enthalten Angaben zu den mit dem Programm verbundenen Zusatznutzen.

Artikel 15

Übergangsbestimmungen

Die vor dem 31. Dezember 2006 auf der Grundlage des Beschlusses 2000/821/EG des Rates (10) und des Beschlusses Nr. 163/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) begonnenen Maßnahmen werden bis zu ihrem Abschluss gemäß den Bestimmungen der genannten Beschlüsse umgesetzt.

Der in Artikel 8 des Beschlusses 2000/821/EG und in Artikel 6 des Beschlusses Nr. 163/2001/EG vorgesehene Ausschuss wird durch den in Artikel 11 dieses Beschlusses vorgesehenen Ausschuss ersetzt.

KAPITEL VI

INFORMATIONEN ZUM EUROPÄISCHEN AUDIOVISUELLEN SEKTOR UND BETEILIGUNG AN DER EUROPÄISCHEN AUDIOVISUELLEN INFORMATIONSSTELLE

Artikel 16

Informationen zum europäischen audiovisuellen Sektor

Die Europäische Union trägt zu mehr Transparenz im europäischen audiovisuellen Sektor und zu verstärkter Information über diesen Sektor bei.

Artikel 17

Beteiligung an der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle

Zum Zweck der Umsetzung des Artikels 16 ist die Europäische Union während der gesamten Laufzeit des Programms Mitglied der Informationsstelle.

Die Kommission vertritt die Europäische Union in ihren Beziehungen zur Informationsstelle.

Artikel 18

Beitrag zur Erreichung der Programmziele

a)

sie durch bessere Vergleichbarkeit der in den verschiedenen Ländern erhobenen Daten die Transparenz des Marktes fördert und den Unternehmen den Zugang zu Statistiken und finanziellen wie juristischen Informationen insbesondere über die der Europäischen Union nach dem 30. April 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten sichert und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit stärkt und den Ausbau des europäischen audiovisuellen Sektors vorantreibt;

b)

sie eine bessere Überwachung des Programms möglich macht und seine Evaluierung vereinfacht.

Artikel 19

Überwachung und Bewertung

Die Beteiligung der Europäischen Union an der Informationsstelle wird im Rahmen der Evaluierung und Überwachung des Programms gemäß Artikel 14 überwacht und bewertet.

KAPITEL VII

INKRAFTTRETEN

Artikel 20

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2007.

Geschehen zu Straßburg am 15. November 2006.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

P. LEHTOMÄKI


(1)  ABl. C 255 vom 14.10.2005, S. 39.

(2)  ABl. C 164 vom 5.7.2005, S. 76.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 24. Juli 2006 (ABl. C 251 E vom 17.10.2006, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  Die Einrichtung dieser Programme erfolgte durch den:

Beschluss 90/685/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990 über die Durchführung eines Aktionsprogramms zur Förderung der Entwicklung der europäischen audiovisuellen Industrie (MEDIA) (1991-1995) (ABl. L 380 vom 31.12.1990, S. 37) (MEDIA I),

Beschluss 95/563/EG des Rates vom 10. Juli 1995 über ein Programm zur Förderung der Projektentwicklung und des Vertriebs europäischer audiovisueller Werke (MEDIA II — Projektentwicklung und Vertrieb) (1996-2000) (ABl. L 321 vom 30.12.1995, S. 25) und Beschluss 95/564/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA II — Fortbildung) (ABl. L 321 vom 30.12.1995, S. 33) (MEDIA II),

Beschluss 2000/821/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 zur Durchführung eines Programms zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA Plus — Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001-2005) (ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 82). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1) (MEDIA Plus),

Beschluss Nr. 163/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Januar 2001 zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA-Fortbildung) (2001-2005) (ABl. L 26 vom 27.1.2001, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 (MEDIA-Fortbildung).

(5)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(6)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(7)  ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23.

(8)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(9)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(10)  ABl. L 13 vom 17.1.2001, S. 82.

(11)  ABl. L 26 vom 27.1.2001, S. 1.


ANHANG

KAPITEL I

OPERATIVE ZIELE UND DURCHZUFÜHRENDE MASSNAHMEN

1.   Erwerb und Vertiefung von Kompetenzen im audiovisuellen Bereich

1.1.   Stärkung der Kompetenzen europäischer Audiovisionsfachleute in den Bereichen Entwicklung, Produktion, Vertrieb/Verbreitung und Verkaufsförderung, um die Qualität und das Potenzial europäischen audiovisuellen Schaffens zu erhöhen

1.1.1.   Techniken des Drehbuchschreibens

Operatives Ziel

Erfahrene Drehbuchautoren sollen die Möglichkeit erhalten, ihre Fähigkeiten beim Entwickeln von Techniken, die auf traditionellen und interaktiven Schreibmethoden beruhen, zu verbessern.

Maßnahmen

Unter anderem Förderung der Konzeption, Umsetzung und Aktualisierung von Fortbildungsmodulen zum Thema Identifizierung des Zielpublikums; Ausarbeitung und Editing von Drehbüchern für ein internationales Publikum; Beziehungen unter anderem zwischen Drehbuchautor, -editor, Regisseur, Produzent und Filmverleiher;

Unterstützung von Fernunterricht und Förderung von Austausch und Partnerschaften zwischen Ländern und Regionen mit geringer audiovisueller Produktionskapazität und/oder kleinem Sprachgebiet oder geringer geografischer Ausdehnung.

1.1.2.   Wirtschaftliche, finanzielle und kaufmännische Abwicklung der Produktion und des Vertriebs audiovisueller Werke sowie der entsprechenden Verkaufsförderungsmaßnahmen

Operatives Ziel

Die Fachleute sollen lernen, die europäische Dimension stärker wahrzunehmen und in die Entwicklung, die Produktion, das Marketing und den Vertrieb/die Verbreitung audiovisueller Programme sowie die entsprechenden Verkaufsförderungsmaßnahmen zu integrieren.

Maßnahmen

Förderung der Konzeption, Umsetzung und Aktualisierung von Fortbildungsmodulen zum Management unter Berücksichtigung der europäischen Dimension;

Unterstützung des Fernunterrichts und Förderung des Austauschs und der Partnerschaften zwischen Ländern und Regionen mit geringer audiovisueller Produktionskapazität und/oder kleinem Sprachgebiet oder geringer geografischer Ausdehnung.

1.1.3.   Von Anfang an Einbeziehung digitaler Technologien bei der Produktion, der Postproduktion, dem Vertrieb, der Verwertung und der Archivierung europäischer audiovisueller Programme

Operatives Ziel

Die Fähigkeit der Fachleute, die digitalen Technologien insbesondere in den Bereichen der Produktion, der Postproduktion, des Vertriebs, des Marketing, der Archivierung und des Multimedia zu nutzen, soll weiterentwickelt werden.

Maßnahmen

Förderung der Konzeption, Umsetzung und Aktualisierung von Fortbildungsmodulen zu den digitalen audiovisuellen Techniken;

Unterstützung des Fernunterrichts und Förderung des Austauschs und der Partnerschaften zwischen Ländern und Regionen mit geringer audiovisueller Produktionskapazität und/oder kleinem Sprachgebiet oder geringer geografischer Ausdehnung.

1.2.   Stärkung der europäischen Dimension von audiovisuellen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen

1.2.1.   Unterstützung der Vernetzung und der Mobilität der europäischen Fortbildungsakteure, insbesondere europäischer Filmschulen, der Aus- und Fortbildungseinrichtungen der Partner der Branche

Operatives Ziel

Zwischen bestehenden Einrichtungen und/oder Fortbildungsmaßnahmen sollen ein Austausch und eine Zusammenarbeit stattfinden.

Maßnahme

Die im Rahmen des Programms Begünstigten werden ermutigt, die Koordinierung ihrer Aus- und insbesondere ihrer Weiterbildungsaktivitäten zu verstärken, um ein europäisches Netzwerk aufzubauen, das durch die Gemeinschaft unterstützt werden kann, vor allem was die Zusammenarbeit mit den verschiedenen Akteuren des audiovisuellen Bereichs einschließlich der Sendeanstalten angeht.

1.2.2.   Ausbildung der Ausbilder

Operatives Ziel

Es sollen kompetente Ausbilder zur Verfügung stehen.

Maßnahme

Mitwirkung an der Ausbildung der Ausbilder, vor allem durch Fernunterricht.

1.2.3.   Unterstützung für Filmschulen

Operatives Ziel

Förderung der Mobilität der Studierenden im Bereich des Films in Europa.

Maßnahmen

Förderung von Mobilitätsstipendien, die an ein Ausbildungsvorhaben geknüpft sind;

Förderung der Entwicklung neuer Talente und der Fachleute durch die Schaffung eines Preises für neue Talente.

1.2.4.   Koordinations- und Werbemaßnahmen von Einrichtungen, die im Rahmen der in Abschnitt 1.2.1 aufgelisteten Maßnahmen gefördert werden

Operatives Ziel

Die Koordination der Projekte im Rahmen des Programms und die Verkaufsförderung dafür sollen gefördert werden.

Maßnahme

Beitrag zur Durchführung gezielter Koordinations- und Werbemaßnahmen für im Rahmen des Programms unterstützte Ausbildungsaktivitäten.

1.2.5.   Möglichkeit für Fachleute aus den der Europäischen Union nach dem 30. April 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten, mittels Stipendien an den in Abschnitt 1.1 aufgelisteten Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen

Operatives Ziel

Fachleute aus den der Europäischen Union nach dem 30. April 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten sollen die Möglichkeit haben, an den im Rahmen des Programms geförderten Projekten teilzunehmen.

Maßnahme

Mitwirkung am Aufbau einer Stipendienregelung.

2.   Entwicklung

2.1.   Unterstützung der Entwicklung von Produktionsvorhaben, die für den europäischen und internationalen Markt bestimmt sind und von unabhängigen Produktionsunternehmen, insbesondere KMU, eingereicht werden

Operative Ziele

In den Sparten Spielfilm, Animation, Dokumentation und Multimedia soll die Entwicklung europäischer Werke unterstützt werden.

Die Unternehmen sollen qualitativ hochwertige Werke mit internationalem Potenzial produzieren.

Die Unternehmen sollen bereits in der Projektentwicklungsphase digitale Technologien für die Produktion und den Vertrieb berücksichtigen.

Die Unternehmen sollen bereits in der Projektentwicklungsphase Strategien für die internationale Verwertung, das Marketing und den Vertrieb ausarbeiten.

Die KMU sollen Zugang zu Finanzmitteln für die Projektentwicklung erhalten und die Maßnahmen sollen auf ihre Bedürfnisse abgestimmt sein.

Die Komplementarität der von MEDIA unterstützten Maßnahmen im Bereich der Vertiefung der Kompetenzen von Audiovisionsfachleuten soll verbessert werden.

Maßnahmen

Förderung der Entwicklung von Audiovisionsprojekten oder von Projektkatalogen;

Förderung der Digitalisierung europäischer audiovisueller Werke bereits ab der Projektentwicklungsphase.

2.2.   Unterstützung für die Ausarbeitung von Finanzplänen für europäische Produktionsunternehmen und -vorhaben, einschließlich der Finanzierung von Koproduktionen

Operative Ziele

Die Produktionsunternehmen sollen für ihre Produktionsvorhaben in den Sparten Spielfilm, Animation, Dokumentation und Multimedia Finanzpläne ausarbeiten.

Als Folgemaßnahme zu der vorbereitenden Maßnahme „Wachstum und audiovisuelle Medien: i2i Audiovisual“ sollen auf europäischer Ebene Finanzierungspartner gesucht werden, um Synergieeffekte zwischen öffentlichen und privaten Investoren zu schaffen und die Erarbeitung von Vertriebsstrategien bereits in der Projektentwicklungsphase zu fördern.

Maßnahmen

Zuschüsse zu den indirekten Kosten privater Finanzierung von Produktions- und Koproduktionsvorhaben, die von KMU eingereicht werden (zum Beispiel Finanzkosten, Versicherungsbeiträge oder eine Fertigstellungsgarantie);

Unterstützung des Zugangs von KMU, insbesondere von unabhängigen Produktionsunternehmen, zu Unternehmen, die Finanzdienstleistungen erbringen und im Bereich der Erstellung von Investitionsplänen für die Entwicklung und die Koproduktion von audiovisuellen Werken mit internationalem Vertriebspotenzial tätig sind;

Anreize für Finanzintermediäre, die Entwicklung und Koproduktion von audiovisuellen Werken mit internationalem Vertriebspotenzial zu unterstützen;

Förderung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen im audiovisuellen Bereich tätigen Einrichtungen.

3.   Vertrieb und Verbreitung

Operatives horizontales Ziel

Steigerung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt der vertriebenen europäischen audiovisuellen Werke.

Maßnahme

Produzenten, Vertriebsfirmen und Sendeanstalten erhalten Unterstützung für die Synchronisation und Untertitelung europäischer audiovisueller Werke in jeglicher, insbesondere in digitaler, Vertriebs- und Verbreitungsform.

3.1.   Stärkung des europäischen Vertriebssektors, indem die Vertriebsfirmen angeregt werden, in die Koproduktion und den Erwerb ausländischer europäischer Filme und entsprechende Verkaufsförderungsmaßnahmen zu investieren und koordinierte Vermarktungsstrategien zu verfolgen

Operatives Ziel Nr. 1

Die Filmvertriebsfirmen sollten in die Koproduktion und den Erwerb von Verwertungsrechten an ausländischen europäischen Filmen und entsprechende Verkaufsförderungsmaßnahmen investieren.

Maßnahmen

Schaffung einer automatischen Förderregelung für europäische Vertriebsfirmen, die sich am Kartenverkauf für ausländische europäische Filme in den am Programm teilnehmenden Mitgliedstaaten orientiert und einen an die Länder angepassten Höchstbetrag pro Film vorsieht;

die Vertriebsfirmen dürfen diese Förderung ausschließlich verwenden für Investitionen in

die nicht nationale Koproduktion europäischer Filme,

den Erwerb von Verwertungsrechten an ausländischen europäischen Filmen,

die Ausgaben für Editing (Anfertigung von Kopien, Synchronisation und Untertitelung), Verkaufsförderung und Werbung für ausländische europäische Filme.

Operatives Ziel Nr. 2

Die europäischen Vertriebsfirmen sollten zusammenarbeiten und auf dem europäischen Markt gemeinsame Strategien verfolgen.

Maßnahme

Schaffung einer selektiven Förderregelung für den Vertrieb ausländischer europäischer Filme, die sich an Zusammenschlüsse europäischer Vertriebsfirmen richtet und ihnen einen Direktzuschuss gewährt, sofern es sich um dauerhafte Zusammenschlüsse handelt.

Operatives Ziel Nr. 3

Vertriebsfirmen, Produzenten sowie Filmhändler sollen zusammenarbeiten und bereits in der Entwicklungsphase internationale Marketingstrategien für europäische Filme erarbeiten.

Maßnahme

Schaffung einer Förderregelung für die Herstellung eines Demo-Kits (der eine untertitelte Kopie, eine internationale Tonspur — Musik und Spezialeffekte — und Werbematerial enthält) für europäische kinematografische Werke.

Operatives Ziel Nr. 4

KMU sollen besseren Zugang zu Finanzierungen für den Vertrieb und internationalen Verkauf ausländischer europäischer Werke erhalten.

Maßnahme

Zuschuss zu den indirekten Kosten (z. B. Finanzkosten oder Versicherung) im Zusammenhang mit Vertriebs- und/oder internationalen Verkaufsaktivitäten wie z. B.: Erwerb von Katalogen über ausländische europäische Filme, Erschließung neuer Märkte für diese Filme und die Einrichtung langfristiger Zusammenschlüsse europäischer Vertriebsfirmen.

3.2.   Verbesserung der Verbreitung ausländischer europäischer Filme auf dem europäischen und internationalen Markt durch Anreizmaßnahmen für ihren Export, ihren Vertrieb auf allen Bildträgerformaten und ihre Vorführung in Kinos

Operatives Ziel Nr. 1

Die Vertriebsfirmen sollen angemessen in die Kosten für die Veröffentlichung ausländischer europäischer Filme und entsprechende Verkaufsförderungsmaßnahmen investieren.

Maßnahmen

Schaffung einer selektiven Förderregelung für den Filmvertrieb zugunsten der Verkaufsförderung und des Marketing für ausländische europäische Filme. Die Filmauswahl kann Kriterien beinhalten, nach denen die Vorhaben nach Herkunftsland und Budgetkategorie unterschieden werden;

Sonderförderungen für Filme, die für die Entwicklung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt Europas von Belang sind;

Förderung in Form eines Zuschusses für die Publikation einer Auswahl ausländischer europäischer Werke für einen bestimmten Zeitraum.

Operatives Ziel Nr. 2

Zur Förderung der Verwertung ausländischer europäischer Filme auf dem europäischen Markt soll insbesondere die Koordinierung eines Kinonetzwerkes unterstützt werden.

Maßnahmen

Anreize für die Kinoeigner und -betreiber, über einen Mindestzeitraum hinweg in den Kinos einen signifikanten Anteil ausländischer europäischer Filme zu spielen. Die Unterstützung für jedes einzelne Kino wird auf der Basis des Spielplans und unter Berücksichtigung des Kartenverkaufs für ausländische europäische Filme während eines Referenzzeitraums festgesetzt;

Unterstützung für die Erarbeitung von Bildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen für das junge Kinopublikum;

Förderung der Einrichtung und Konsolidierung eines Netzwerks europäischer Kinoeigner, die gemeinsame Aktionen dieser Art entwickeln.

Operatives Ziel Nr. 3

Anreize für den internationalen Verkauf und Export europäischer Filme, insbesondere ausländischer europäischer Filme innerhalb Europas.

Maßnahme

Schaffung einer Förderregelung für europäische Unternehmen des internationalen Filmhandels (Filmhandelsunternehmen), die auf ihrem Erfolg auf dem Markt über einen bestimmten Zeitraum hinweg beruht. Die internationalen Filmhandelsunternehmen sind verpflichtet, diese Unterstützung in den Erwerb neuer ausländischer europäischer Filme und entsprechende Verkaufsförderungsmaßnahmen auf dem europäischen und internationalen Markt zu investieren.

3.3.   Förderung der transnationalen Verbreitung europäischer audiovisueller Werke, die von unabhängigen Produktionsunternehmen stammen, durch Unterstützung der Kooperation zwischen Sendeanstalten einerseits und unabhängigen Vertriebs- und Produktionsfirmen andererseits

Operatives Ziel Nr. 1

Förderung der Verbreitung ausländischer europäischer Werke, die von unabhängigen Produktionsunternehmen stammen.

Maßnahme

Schaffung von Anreizen für unabhängige Produzenten, Werke zu schaffen (Spielfilme, Dokumentationen, Animationen), an denen mindestens drei Sendeanstalten aus mehreren Mitgliedstaaten beteiligt sind. Die Auswahlkriterien für die Begünstigten enthalten Bestimmungen, die darauf abzielen, die Projekte nach Budgetkategorien zu unterscheiden. Filme, die für die Erschließung des audiovisuellen Erbes und der kulturellen und sprachlichen Vielfalt Europas von Belang sind, erhalten Sonderförderungen.

Operatives Ziel Nr. 2

Unabhängigen europäischen Produktionsunternehmen soll der Zugang zu Finanzierungen erleichtert werden.

Maßnahme

Zuschuss zu den indirekten Kosten (z. B. Finanzkosten, Versicherungsbeiträge oder eine Fertigstellungsgarantie) im Zusammenhang mit Produktionsvorhaben (Spielfilm, Dokumentation, Animation), an denen mindestens drei Sendeanstalten aus mehreren Mitgliedstaaten, die zu verschiedenen Sprachgebieten gehören, beteiligt sind.

Operatives Ziel Nr. 3

Förderung des internationalen Vertriebs europäischer Fernsehprogramme, die von unabhängigen Produzenten hergestellt wurden. Für den Vertrieb dieser Programme ist die Zustimmung des unabhängigen Produzenten erforderlich, der einen angemessenen Anteil vom Vertriebserlös erhalten muss.

Maßnahme

Schaffung einer Förderregelung für europäische Unternehmen, die audiovisuelle Werke international vertreiben (internationale Programmhandelsunternehmen), wobei die Förderung vom Markterfolg über einen bestimmten Zeitraum abhängt. Die internationalen Programmhandelsunternehmen sind verpflichtet, diese Unterstützung in den Erwerb neuer europäischer Werke und entsprechende Verkaufsförderungsmaßnahmen auf dem europäischen und internationalen Markt zu investieren.

3.4.   Förderung der Digitalisierung europäischer audiovisueller Werke

Operatives Ziel Nr. 1

Der Vertrieb ausländischer europäischer Werke in digitalisierter Form für den privaten Gebrauch (DVD) soll vor allem durch die Förderung der Zusammenarbeit von Verlegern bei der Erstellung mehrsprachiger „Masters“ auf europäischem Niveau gestärkt werden.

Der Einsatz digitaler Technologien bei der Herstellung europäischer Werke (digitale „Masters“, die für alle europäischen Vertriebsfirmen marktgängig sind) soll vorangetrieben werden.

Vor allem für die Verleger sollen Anreize geschaffen werden, ausreichende Summen in den Vertrieb ausländischer europäischer audiovisueller Werke und entsprechende Verkaufsförderungsmaßnahmen zu investieren.

Die Mehrsprachigkeit europäischer Werke soll gefördert werden (Synchronisation, Untertitelung und mehrsprachige Produktion).

Maßnahmen

Schaffung einer automatischen Förderregelung für die Verleger kinematografischer und audiovisueller europäischer Werke auf Trägern, die für den privaten Gebrauch bestimmt sind (wie z. B. DVD, DVD-ROM), wobei die Förderung vom Markterfolg über einen bestimmten Zeitraum abhängt. Die Verleger sind verpflichtet, diese Förderung in die Veröffentlichung und den Vertrieb ausländischer europäischer Werke in digitalem Format zu investieren;

Förderung der Digitalisierung der Inhalte für den Vertrieb.

Operatives Ziel Nr. 2

Das Angebot an ausländischen europäischen Werken für den Online-Vertrieb soll mit Hilfe fortgeschrittener Vertriebsdienste und der neuen Medien (Internet, „Video-on-demand“, „Pay-per-view“) gefördert werden; dabei sind Techniken zu entwickeln, um die Online-Werke zu sichern und auf diese Weise Produktpiraterie zu bekämpfen.

Die Anpassung der europäischen Hersteller audiovisueller Programme an die Entwicklungen der digitalen Technologie, vor allem im Bereich fortgeschrittener Online-Vertriebsdienste, soll unterstützt werden.

Maßnahmen

Europäische Unternehmen (Anbieter für den Online-Zugang, Spartenkanäle usw.) werden durch Fördermaßnahmen für die Digitalisierung von Werken und für die Erstellung von digitalem Verkaufsförderungs- und Werbematerial angeregt, eine Auswahl europäischer Werke in digitalem Format zu erstellen, die mit Hilfe der neuen Medien genutzt werden sollen;

Förderung des Entstehens digitaler Dienste mit einem europäischen Katalog.

3.5.   Anreize für Kinos, die zu einem größeren Prozentsatz ausländische europäische Werke zeigen, die Möglichkeiten des digitalen Vertriebs zu nutzen

Operatives Ziel

Die Kinoeigner sollen durch einfacheren Zugang zu Krediten ermutigt werden, in digitale Technik zu investieren.

Maßnahme

Zuschuss zu den indirekten Kosten (z. B. Finanzkosten oder Versicherungsbeiträge), die für Kinoeigner und -betreiber bei Investitionen in digitale Technik anfallen.

4.   Verkaufsförderung

4.1.   Intensivere Verbreitung europäischer audiovisueller Werke durch die Sicherstellung eines Zugangs zu europäischen und internationalen Fachmärkten für den europäischen audiovisuellen Sektor

Operatives Ziel Nr. 1

Die Fachleute sollen besseren Zugang zu kommerziellen Veranstaltungen und zu Audiovisionsfachmärkten in Europa und außerhalb Europas erhalten.

Maßnahme

Technische und finanzielle Unterstützung im Rahmen von Veranstaltungen wie

den wichtigsten europäischen und internationalen Kinomärkten;

den wichtigsten europäischen und internationalen Fernsehmärkten;

spartenspezifischen Märkten, vor allem für Animationsfilme, Dokumentationen, Multimedia und neue Technologien.

Operatives Ziel Nr. 2 und Maßnahme

Förderung und Zuschüsse für die Erstellung europäischer Kataloge und die Einrichtung von Datenbanken zu europäischen Programmkatalogen für Fachleute.

Operatives Ziel Nr. 3

Förderung von Zuschüssen für Verkaufsförderungsmaßnahmen ab der Vorproduktions- oder der Produktionsphase.

Maßnahmen

Unterstützung für die Abhaltung von Foren für die Entwicklung, Finanzierung, Koproduktion und den Vertrieb von europäischen (oder überwiegend europäischen) Werken und Programmen;

Konzeption und Durchführung von Marketing- und Verkaufsförderungskampagnen für europäische kinematografische und audiovisuelle Programme in der Produktionsphase.

4.2.   Besserer Zugang zu europäischen audiovisuellen Werken für das europäische und internationale Publikum

Operative Ziele und Maßnahmen

Anreize und entsprechende Unterstützung für Audiovisions-Festivals, überwiegend oder zu einem signifikanten Teil europäische Werke zu zeigen;

prioritäre Unterstützung für Festivals, die zur Verbreitung von Werken aus den Mitgliedstaaten oder aus Regionen mit geringer audiovisueller Produktionskapazität sowie von Werken junger europäischer Kulturschaffender beitragen und die die kulturelle und sprachliche Vielfalt sowie den Dialog zwischen den Kulturen fördern;

Anregung und Unterstützung von Initiativen zur Förderung der Fähigkeit, die Sprache der Bilder zu verstehen; die Initiativen werden im Rahmen von Festivals für ein junges Zielpublikum und in enger Zusammenarbeit mit Einrichtungen organisiert;

Förderung und Unterstützung von Initiativen von Fachleuten, vor allem von Kinoeigentümern, öffentlichen oder kommerziellen Fernsehanstalten, Festivals und Kultureinrichtungen, die in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Kommission Verkaufsförderungsaktivitäten zugunsten des europäischen kinematografischen und audiovisuellen Schaffens für ein breites Publikum durchführen;

Förderung und Unterstützung von Veranstaltungen mit breiter Medienwirkung, wie Preisverleihungen und europäischen Kino-Tagen.

4.3.   Förderung gemeinsamer Aktionen nationaler Verkaufsförderungseinrichtungen für Filme und audiovisuelle Programme

Operatives Ziel

Gemeinsame europäische Aktionen und Projekte sollen vernetzt und koordiniert werden.

Maßnahmen

Unterstützung der Einrichtung europäischer Verkaufsförderungsplattformen;

Unterstützung von europäischen Zusammenschlüssen und Dachorganisationen nationaler und/oder regionaler Verkaufsförderungsorganisationen auf dem europäischen Markt und dem Weltmarkt;

Unterstützung der Vernetzung von Festivals, insbesondere des Austauschs in Bezug auf Programmplanung und Fachwissen;

Förderung des Zusammenschlusses von Projekten mit identischen, ähnlichen und/oder komplementären Zielen;

Förderung der Vernetzung von Datenbanken und Katalogen.

4.4.   Unterstützung der Werbung für das europäische kinematografische und audiovisuelle Erbe und Förderung des Zugangs zu diesem Erbe

Operatives Ziel und Maßnahme

Förderung und Unterstützung von Veranstaltungen, vor allem für ein junges Zielpublikum, um das europäische kinematografische und audiovisuelle Erbe besser bekannt zu machen.

5.   Pilotprojekte

Operatives Ziel

Das Programm soll an die Entwicklungen des Marktes vor allem in Verbindung mit der Einführung und Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien angepasst werden.

Maßnahmen

Unterstützung von Pilotprojekten in den Bereichen, die voraussichtlich von der Einführung und Nutzung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien betroffen sein werden;

weite Verbreitung der Ergebnisse der Pilotprojekte durch die Abhaltung von Konferenzen und Online- wie auch Offline-Veranstaltungen, um die Verbreitung bewährter Verfahren zu fördern.

KAPITEL II

DURCHFÜHRUNGSMODALITÄTEN

1.   Unterstützung durch die Gemeinschaft

1.1.   Anteil des Beitrags der Gemeinschaft zu den Kosten der unterstützten Maßnahmen

Die finanzielle Unterstützung durch MEDIA darf nur in den unten angeführten Fällen 50 % der Kosten der unterstützten Maßnahmen übersteigen.

a)

Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen in Ländern oder Regionen mit geringer audiovisueller Produktionskapazität und/oder kleinem Sprachgebiet oder geringer geografischer Ausdehnung handelt;

b)

Projekte handelt, die im Rahmen der Aktionsbereiche Entwicklung, Vertrieb/Verbreitung und Verkaufsförderung eingereicht wurden und den Wert der sprachlichen und kulturellen Vielfalt Europas hervorheben;

c)

in Kapitel I Nummer 3 (Vertrieb und Verbreitung) dieses Anhangs beschriebene Maßnahmen handelt, die gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 festgelegten Verfahren ausgewählt wurden.

Der finanzielle Beitrag von MEDIA kann bis zu 75 % der Kosten für die unterstützten Maßnahmen betragen, wenn es sich um Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen in den der Europäischen Union nach dem 30. April 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten handelt. Dieser Bestimmung wird bei der Zwischenevaluierung des Programms besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

1.2.   Modalitäten der Förderung durch die Gemeinschaft

Die Kommission sorgt dafür, dass das Programm zugänglich ist und in transparenter Weise durchgeführt wird.

Die Förderung erfolgt in Form von Zuschüssen oder Stipendien.

Im Bereich der Aus- und Weiterbildung ist im Rahmen des Möglichen ein angemessener Teil der jährlich verfügbaren Gelder neuen Aktivitäten zuzuweisen.

1.3.   Auswahl der Projekte

den Bestimmungen des Beschlusses und seines Anhangs sowie

den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 entsprechen.

1.4.   Aufteilung der Mittel

Die verfügbaren Finanzmittel werden nach folgenden Vorgaben aufgeteilt:

Erwerb und Verbesserung von Fähigkeiten

ungefähr 7 %

Entwicklung

mindestens 20 %

Vertrieb

mindestens 55 %

Verkaufsförderung

ungefähr 9 %

Pilotprojekte

ungefähr 4 %

Horizontale Fragen

mindestens 5 %

Diese Prozentangaben sind Richtwerte und können gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden.

Um die Wirksamkeit des Programms insgesamt und eine angemessene Durchführung seiner Ziele nach Artikel 1 sicherzustellen, sollte sich die Gemeinschaftsaktion auf die Weiterentwicklung der Maßnahmen konzentrieren, die im Rahmen der in Erwägungsgrund 7 genannten früheren Programme durchgeführt worden sind.

Sämtliche Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 jährlich überprüft, so dass die Gemeinschaft auf die Bedürfnisse und die Entwicklung des Sektors reagieren kann.

Um die Umsetzung der kulturellen und der wirtschaftlichen Programmziele insgesamt zu gewährleisten, sollte die Entscheidung über die jährliche Mittelaufteilung in der Finanzausstattung auf einer laufenden Überwachung der Wirksamkeit der Aktionslinien des Programms basieren.

2.   Öffentlichkeitsarbeit

2.1.   Kommission

Die Kommission kann Seminare, Kolloquien oder Zusammenkünfte organisieren, um die Durchführung des Programms zu erleichtern. Sie kann geeignete Informations-, Veröffentlichungs- und Verbreitungsmaßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit der Überprüfung und Evaluierung des Programms ergreifen. Derartige Aktivitäten können aus Zuschussmitteln oder über die Vergabe von Aufträgen finanziert oder aber direkt von der Kommission organisiert und finanziert werden.

2.2.   MEDIA-Desks und MEDIA-Antennen

a)

die Fachleute des Audiovisionssektors über die verschiedenen Formen der ihnen im Rahmen der Politik der Europäischen Union zur Verfügung stehenden Beihilfen zu informieren;

b)

das Programm bekannt zu machen und dafür zu werben;

c)

so viele Fachleute wie möglich zur Teilnahme an den Maßnahmen des Programms zu bewegen;

d)

die Fachleute bei der Präsentation ihrer im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen eingereichten Projektvorhaben zu unterstützen;

e)

die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Fachleuten, Einrichtungen und Netzen zu fördern;

f)

die Kommission in ihrer Funktion als Bindeglied zwischen den verschiedenen Fördereinrichtungen der Mitgliedstaaten zu unterstützen, um die Komplementarität von Maßnahmen des Programms mit nationalen Fördermaßnahmen zu gewährleisten;

g)

Interessenten Datenmaterial über die nationalen Audiovisions-Märkte zur Verfügung zu stellen.

3.   Informationen zum europäischen audiovisuellen Markt und Beteiligung an der Informationsstelle und mögliche Zusammenarbeit mit dem Europäischen Unterstützungsfonds für Film- und audiovisuelle Koproduktionen des Europarates

Das Programm bildet die Rechtsgrundlage für die Ausgaben, die für die Überwachung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der Audiovisions-Politik erforderlich sind.

Es sieht die Fortsetzung der Beteiligung der Europäischen Union an der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle vor. Dadurch wird der Zugang der Akteure des Sektors zu Informationen sowie deren Verbreitung erleichtert. Zudem wird dadurch die Transparenz im Bereich des Produktionsprozesses erhöht. Die Europäische Union könnte im Rahmen des Programms außerdem prüfen, welche Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit (außer in finanziellen und verwaltungstechnischen Angelegenheiten) mit dem Europäischen Unterstützungsfonds für Film- und audiovisuelle Koproduktion bestehen, mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen audiovisuellen Sektors auf dem internationalen Markt zu verbessern.

4.   Verwaltungsaufgaben

Der Finanzrahmen des Programms kann auch Ausgaben für vorbereitende und begleitende Maßnahmen sowie für Kontroll-, Audit- und Evaluierungsmaßnahmen abdecken, die jeweils direkt zur Verwaltung des Programms und zur Umsetzung von dessen Zielen notwendig sind, insbesondere für Studien, Sitzungen, Informations- und Publikationsmaßnahmen, Ausgaben für Informatiknetze zum Informationsaustausch, sowie alle Ausgaben für Verwaltungshilfe und technische Hilfe, die die Kommission für die Verwaltung des Programms beanspruchen kann. Sachverständige, die den technischen Beratungsgruppen angehören oder an sonstigen Evaluierungs- oder Auswahlverfahren beteiligt sind, können ein leistungsgerechtes Entgelt erhalten.

Die Kommission wird bei der Durchführung des Programms darauf achten, dass die in Artikel 1 genannten Ziele und Prioritäten eingehalten werden; sie trägt ferner dafür Sorge, dass die Teilnahme der Fachkreise an dem Programm die kulturelle Vielfalt Europas in ausgewogener Weise zum Ausdruck bringt.

5.   Kontrollen und Audits

Für Projekte, die gemäß dem in Artikel 9 beschriebenen Verfahren ausgewählt wurden, wird ein auf Stichproben basierendes Auditsystem eingerichtet.

Der Zuschussempfänger bewahrt alle Ausgabenbelege während eines Zeitraums von fünf Jahren ab der letzten Zahlung zur Einsichtnahme durch die Kommission auf. Der Zuschussempfänger sorgt gegebenenfalls dafür, dass Belege, die bei seinen Partnern oder bei Mitgliedern hinterlegt sind, der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

Die Kommission ist berechtigt, entweder direkt durch ihr eigenes Personal oder mittels einer anderen qualifizierten Einrichtung ihrer Wahl eine Prüfung der Verwendung des Zuschusses durchzuführen. Diese Audits können während der gesamten Laufzeit des Vertrags sowie bis zu fünf Jahre ab dem Datum der Zahlung des Restbetrags des Zuschusses durchgeführt werden. Die Ergebnisse dieser Audits können Rückzahlungsforderungen seitens der Kommission zur Folge haben.

Das Personal der Kommission sowie von der Kommission beauftragtes externes Personal erhält angemessenen Zugang insbesondere zu den Büros des Zuschussempfängers und zu allen erforderlichen Informationen, auch solchen in elektronischem Format, um diese Audits sachgerecht durchzuführen.

Der Rechnungshof sowie das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) verfügen über dieselben Rechte, vor allem auf Zugang, wie die Kommission.

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten ist die Kommission darüber hinaus gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (1) berechtigt, im Rahmen des Programms Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen. Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) führt erforderlichenfalls Untersuchungen durch, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (2) geregelt sind.


(1)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(2)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.


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