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Document 32006D0558

2006/558/EG: Beschluss der Kommission vom 2. August 2006 über die Aktualisierung der Anhänge der Währungsvereinbarung zwischen der Regierung der Französischen Republik — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — und der Regierung Seiner Durchlaucht des Fürsten von Monaco

OJ L 219, 10.8.2006, p. 23–27 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 118M, 8.5.2007, p. 1075–1079 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 10 Volume 003 P. 186 - 191
Special edition in Romanian: Chapter 10 Volume 003 P. 186 - 191
Special edition in Croatian: Chapter 10 Volume 003 P. 103 - 107

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/558/oj

10.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 219/23


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 2. August 2006

über die Aktualisierung der Anhänge der Währungsvereinbarung zwischen der Regierung der Französischen Republik — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — und der Regierung Seiner Durchlaucht des Fürsten von Monaco

(2006/558/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 111 Absatz 3,

gestützt auf die Währungsvereinbarung vom 24. Dezember 2001 zwischen der Regierung der Französischen Republik — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — und der Regierung seiner Durchlaucht des Fürsten von Monaco (1), insbesondere auf Artikel 11 Absätze 3 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Währungsvereinbarung zwischen der Regierung der Französischen Republik — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — und der Regierung Seiner Durchlaucht des Fürsten von Monaco, im Folgenden als „die Währungsvereinbarung“ bezeichnet, wendet das Fürstentum Monaco die von Frankreich zur Umsetzung gemeinschaftlicher Rechtsakte über die Aufsicht von Kreditinstituten und die Vorbeugung gegen Systemrisiken in den Zahlungssystemen und den Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen erlassenen Rechtsvorschriften an. Anhang A der Vereinbarung enthält eine Aufstellung dieser Rechtsakte. Verschiedene in Anhang A aufgeführte Rechtsakte wurden geändert; die Änderungsrechtsakte sollten in diesen Anhang aufgenommen werden. Ferner wurden mehrere neue gemeinschaftliche Rechtsakte erlassen, die unter Artikel 11 Absatz 2 der Währungsvereinbarung fallen und in Anhang A aufgenommen werden sollten.

(2)

Die Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG des Rates im Hinblick auf die im Jahresabschluss bzw. im konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und von Banken und anderen Finanzinstituten zulässigen Wertansätze (2) betrifft die Tätigkeit und die Aufsicht von Kreditinstituten und ändert die Richtlinie 86/635/EWG des Rates (3), die bereits in Anhang A aufgelistet ist. Sie fällt deshalb unter Artikel 11 Absatz 2 der Währungsvereinbarung und sollte in Anhang A aufgenommen werden.

(3)

Die Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG des Rates über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen (4) betrifft die Tätigkeit und die Aufsicht von Kreditinstituten und ändert zudem die Richtlinie 86/635/EWG. Sie fällt deshalb unter Artikel 11 Absatz 2 der Währungsvereinbarung und sollte in Anhang A aufgenommen werden.

(4)

Die Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (5) betrifft die Vorbeugung gegen Systemrisiken in den Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen. Sie fällt deshalb unter Artikel 11 Absatz 2 der Währungsvereinbarung und sollte in Anhang A aufgenommen werden.

(5)

Die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) betrifft die Tätigkeit und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten. Sie fällt deshalb unter Artikel 11 Absatz 2 der Währungsvereinbarung und sollte in Anhang A aufgenommen werden.

(6)

Die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (7) betrifft die Tätigkeit und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten. Sie fällt deshalb unter Artikel 11 Absatz 2 der Währungsvereinbarung und sollte in Anhang A aufgenommen werden.

(7)

Die Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 zur Änderung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente in Bezug auf bestimmte Fristen (8) ändert die Richtlinie 2004/39/EG. Sie sollte deshalb in Anhang A aufgenommen werden.

(8)

Ein derzeit in Anhang A aufgelisteter Rechtsakt sollte gestrichen werden. Die Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (9) betrifft hauptsächlich Fragen des Verbraucherschutzes und fällt deshalb nicht unter Artikel 11 Absatz 2 der Währungsvereinbarung.

(9)

Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Währungsvereinbarung erlässt das Fürstentum Monaco Maßnahmen, die den Maßnahmen entsprechen, welche die Mitgliedstaaten in Anwendung der für die Umsetzung der Währungsvereinbarung erforderlichen gemeinschaftlichen Rechtsakte erlassen. Anhang B der Vereinbarung enthält eine Aufstellung dieser Rechtsakte. Der Rahmenbeschluss 2001/413/JI des Rates vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln (10) soll die Bestimmungen zum Schutz aller auf Euro lautender Zahlungsmittel ergänzen und Kohärenz gewährleisten. Dieser Beschluss fällt unter Artikel 9 der Währungsvereinbarung über die Bekämpfung von Betrug und Fälschung im modernen Bankwesen. Insbesondere müssen die Schutzbestimmungen des in Artikel 9 der Währungsvereinbarung genannten Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro (11) durch die Aufnahme des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI ergänzt werden. Deshalb ist dieser Beschluss zur Durchführung der Währungsvereinbarung erforderlich und sollte in Anhang B der Vereinbarung aufgenommen werden.

(10)

Die Verordnung 2182/2004/EG des Rates vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen (12) soll verhindern, dass Medaillen und Zeichen als Euro-Zahlungsmittel verwendet werden und fällt ebenfalls unter Artikel 9 der Währungsvereinbarung. Deshalb ist diese Verordnung zur Durchführung der Währungsvereinbarung erforderlich und sollte in Anhang B der Vereinbarung aufgenommen werden.

(11)

Die Anhänge der Währungsvereinbarung sind deshalb entsprechend zu ändern. Aus Gründen der Klarheit sollten die Anhänge in ihrer Gesamtheit ersetzt werden.

(12)

Die monegassischen Behörden haben nicht verlangt, dass der gemäß Artikel 14 der Währungsvereinbarung eingesetzte gemeinsame Ausschuss gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Vereinbarung innerhalb von zwei Wochen nach Erlass der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 einberufen wird, um Anhang B der Währungsvereinbarung zu aktualisieren. Die Anhänge A und B der Währungsvereinbarung müssen deshalb beide durch die Kommission geändert werden.

(13)

Auf ihren Sitzungen am 17. Juni 2004 und 16. Juni 2005 informierte die Kommission den gemeinsamen Ausschuss über die Notwendigkeit der Aktualisierung der Anhänge A und B der Währungsvereinbarung. Der gemeinsame Ausschuss nahm den Standpunkt der Kommission zur Kenntnis —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die Anhänge der Währungsvereinbarung zwischen der Regierung der Französischen Republik — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — und der Regierung Seiner Durchlaucht des Fürsten von Monaco werden durch den Text im Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

Brüssel, den 2. August 2006

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 142 vom 31.5.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 28.

(3)  ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1.

(4)  ABl. L 178 vom 17.7.2003, S. 16.

(5)  ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43.

(6)  ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.

(7)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(8)  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 60.

(9)  ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 25.

(10)  ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 1.

(11)  ABl. L 140 vom 14.6.2000, S. 1.

(12)  ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 1.


ANHANG A

1.   86/635/EWG

Richtlinie des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (hinsichtlich der auf Kreditinstitute anwendbaren Bestimmungen)

(ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1)

geändert durch:

2001/65/EG

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG des Rates im Hinblick auf die im Jahresabschluss bzw. im konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und von Banken und anderen Finanzinstituten zulässigen Wertansätze

(ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 28)

2003/51/EG

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG des Rates über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen

(ABl. L 178 vom 17.7.2003, S. 16)

2.   89/117/EWG

Richtlinie des Rates vom 13. Februar 1989 über die Pflichten der in einem Mitgliedstaat eingerichteten Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und Finanzinstituten mit Sitz außerhalb dieses Mitgliedstaats zur Offenlegung von Jahresabschlussunterlagen

(ABl. L 44 vom 16.2.1989, S. 40)

3.   93/6/EWG

Richtlinie des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (hinsichtlich der auf Kreditinstitute anwendbaren Bestimmungen).

(ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 1)

geändert durch:

2002/87/EG

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1)

2004/39/EG

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates

(ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1 )

4.   93/22/EWG

Richtlinie des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (hinsichtlich der auf Kreditinstitute anwendbaren Bestimmungen) mit Ausnahme der Titel III und IV — Aufhebung der Richtlinie mit Wirkung vom 1. November 2007 durch die Richtlinie 2004/39/EG, geändert durch die Richtlinie 2006/31/EG (siehe Ausführungen)

(ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27)

5.   94/19/EG

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme

(ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5)

6.   98/26/EG

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen

(ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45)

7.   2000/12/EG

Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute — mit Ausnahme der Titel III und IV

(ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1)

geändert durch:

2000/28/EG

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 zur Änderung der Richtlinie 2000/12/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute

(ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 37)

2000/46/EG

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten

(ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 39)

2002/87/EG

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1)

2004/39/EG

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates

(ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1)

8.   2001/24/EG

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten

(ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15)

9.   2002/47/EG

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten

(ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43)

10.   2002/87/EG

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1)

11.   2004/39/EG

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (hinsichtlich der auf Kreditinstitute anwendbaren Bestimmungen mit Ausnahme der Artikel 15, 31 bis 33 und Titel III)

(ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1)

geändert durch:

2006/31/EG

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 zur Änderung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente in Bezug auf bestimmte Fristen

(ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 60)


ANHANG B

1.   97/9/EG

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger

(ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22)

2.   2001/413/JI

Rahmenbeschluss des Rates vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln

(ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 1)

3.   (EG) Nr. 2182/2004

Verordnung des Rates vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen

(ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 1)


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