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Document 32005R0634

Verordnung (EG) Nr. 634/2005 der Kommission vom 26. April 2005 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

OJ L 106, 27.4.2005, p. 7–9 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 348M, 24.12.2008, p. 96–101 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 02 Volume 017 P. 209 - 211
Special edition in Romanian: Chapter 02 Volume 017 P. 209 - 211
Special edition in Croatian: Chapter 02 Volume 014 P. 172 - 174

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/634/oj

27.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 634/2005 DER KOMMISSION

vom 26. April 2005

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. April 2005

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2005 (ABl. L 82 vom 31.3.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

1.

Tonfrequenzverstärker mit einem eingebauten digitalen Tonsignaldecoder, einem digitalen Tonsignalprozessor zur Erzeugung eines Mehrkanalklangeffekts (Surround) und einer Schaltung für die Ton- und Videosynchronisierung.

Das Gerät kann Signale von verschiedenen Quellen empfangen (beispielsweise DVD-Spieler, Satellitenempfänger, Kassettenspieler, Video-Aufnahmegerät). Diese Signale können decodiert und vor ihrer Verstärkung an Digital/Analog-Wandler weitergeleitet werden.

8518 40 99

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 8518, 8518 40 und 8518 40 99.

Das Decodieren und die Verarbeitung der Tonsignale werden als Teil der Tonfrequenzverstärkerfunktion betrachtet.

Weil die videorelevante Funktion nur in der Synchronisation des Ton- mit dem Videosignal besteht, verbleibt die Ware in Position 8518.

2.

Gerät, bestehend aus:

einem AM/FM

einem Mehrkanalverstärker und

einem digitalen Tonsignalprozessor.

Das für das Home Entertainment bestimmte Gerät wird mit einer Fernbedienung geliefert.

8527 39 80

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und dem Wortlaut der KN-Codes 8527, 8527 39, und 8527 39 80.

Die Funktion des Rundfunkempfangsgerätes ist die gemäß Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI kennzeichnende Hauptfunktion der kombinierten Maschine.

Die Verstärkung und die Verarbeitung des Tons werden im Vergleich mit dem Rundfunkempfang als nachgeordnete Funktion betrachtet.

Somit ist die kombinierte Maschine als Rundfunkempfangsgerät in KN-Code 8527 39 80 einzureihen.

3.

Gerät, bestehend aus:

einem AM/FM Rundfunkempfangsgerät,

einem Mehrkanalverstärker,

einem digitalen Tonsignalprozessor und

einer Schaltung für die Ton- und Videosynchronisation.

Die Ware ist dadurch zum Home Entertainment bestimmt, dass sie Signale von verschiedenen Quellen empfängt (beispielsweise DVD-Spieler, Satellitenempfänger, Kassettenspieler, Videorekorder). Sie wird mit einer Fernbedienung geliefert.

Die Tonsignale können decodiert und vor ihrer Verstärkung an Digital-/Analog-Wandler weitergeleitet werden.

8527 39 80

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und dem Wortlaut der KN-Codes 8527, 8527 39 und 8527 39 80.

Die Funktion des Rundfunkempfangsgerätes ist gemäß Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI die kennzeichnende Hauptfunktion der kombinierten Maschine.

Die Verstärkung und Verarbeitung des Tons wird im Vergleich mit der Rundfunkempfangsfunktion als nachgeordnete Funktion betrachtet.

Weil die videorelevante Funktion nur in der Synchronisation des Tons-, mit dem Videosignal besteht, verbleibt die Ware in Position 8527.

Somit ist die kombinierte Maschine als Rundfunkempfangsgerät in KN-Code 8527 39 80 einzureihen.

4.

Farbmonitor mit Flüssigkeitskristallanzeige (LCD) mit einer Bildschirmdiagonale von 38,1 cm (15 Zoll) und den Abmessungen: 30,5 (B) × 22,9 (H) × 8,9 (T) cm, mit

einer maximalen Auflösung von 1 024 × 768 Pixel und

Abtastfrequenzen von 30—80 KHz (horizontal) und 56—75 Hz (vertikal).

Die Ware verfügt über folgende Schnittstellen:

VGA-Eingang,

DVI-Eingang,

BNC-Ein- und Ausgang

S-Video-(Y/C)-Ein- und Ausgang,

Ton-Ein- und Ausgang.

Mit der Ware können Signale aus unterschiedlichen Quellen, wie z. B. aus einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine, einem Kabelfernsehsystem, einem DVD-Spieler oder einem Camcorder, angezeigt werden.

8528 21 90

Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8528, 8528 21 und 8528 21 90.

Die Einreihung in die Unterposition 8471 60 kommt nicht in Frage, da der Bildschirm nicht von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art (siehe Anmerkung 5 zu Kapitel 84), sondern für die Anzeige von digitalen Daten aus unterschiedlichen Quellen geeignet ist.

Die Einreihung in die Position 8531 ist ebenfalls nicht möglich, da das Gerät keine Signalanzeige zu Signalzwecken darstellt (siehe HS-Erläuterungen zu Position 8531 Abschnitt D).

5.

Ein System mit folgenden Bestandteilen:

einer Zentraleinheit mit Tastatur, Maus und einer visuellen Anzeige (PC-Personal-Computer),

einer Zentraleinheit (Server) und

einem Präzisionsscanner.

Der Präzisionsscanner besteht aus einer Vorrichtung, die als „Scanner-Sensor-Halter“ auf einem Rahmen bezeichnet wird.

Der „Scanner-Sensor-Halter“ ist mit verschiedenen Sensoren für die Messung der Papierqualität in Hinblick auf Feuchtigkeit, Temperatur, Gewicht usw. ausgestattet.

Das Gerät bewegt sich auf seinem Rahmen hin und zurück und verwendet dabei Licht im Infrarotbereich, Laserstrahlen oder andere Messmethoden. Die derart gewonnenen Informationen werden über den Server an den PC gesandt, der die Informationen verarbeitet, um Daten für die Kontrolle der Papierqualität zu gewinnen.

Die durch den PC verarbeiteten Informationen werden für die Regulierung jener Ausstattungskomponenten des Fertigungsablaufs der Papierherstellung verwendet, die nicht zu dem System gehören.

9032 89 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 7 b zu Kapitel 90 und dem Wortlaut der KN-Codes 9032, 9032 89 und 9032 89 90.

Aufgrund von Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 kann das System nicht in die Position 8471 eingereiht werden, da es eine andere spezifische Funktion gemäß Anmerkung 5 E zum Kapitel 84 als die Datenverarbeitung durchführt.

Bei dem System handelt es sich um einen automatischen Regler zum Regeln von nicht elektrischer Größen, deren Arbeitsweise auf einer elektrischen Erscheinung beruht, die sich mit der zu regelnden Größe ändert (Anmerkung 7 b) zu Kapitel 90).


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