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Document 32005R0634
Commission Regulation (EC) No 634/2005 of 26 April 2005 concerning the classification of certain goods in the Combined Nomenclature
Verordnung (EG) Nr. 634/2005 der Kommission vom 26. April 2005 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Verordnung (EG) Nr. 634/2005 der Kommission vom 26. April 2005 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
OJ L 106, 27.4.2005, p. 7–9
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 348M, 24.12.2008, p. 96–101
(MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 02 Volume 017 P. 209 - 211
Special edition in Romanian: Chapter 02 Volume 017 P. 209 - 211
Special edition in Croatian: Chapter 02 Volume 014 P. 172 - 174
In force
27.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/7 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 634/2005 DER KOMMISSION
vom 26. April 2005
zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Artikel 2
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. April 2005
Für die Kommission
László KOVÁCS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2005 (ABl. L 82 vom 31.3.2005, S. 1).
(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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(1) |
(2) |
(3) |
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8518 40 99 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 8518, 8518 40 und 8518 40 99. Das Decodieren und die Verarbeitung der Tonsignale werden als Teil der Tonfrequenzverstärkerfunktion betrachtet. Weil die videorelevante Funktion nur in der Synchronisation des Ton- mit dem Videosignal besteht, verbleibt die Ware in Position 8518. |
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8527 39 80 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und dem Wortlaut der KN-Codes 8527, 8527 39, und 8527 39 80. Die Funktion des Rundfunkempfangsgerätes ist die gemäß Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI kennzeichnende Hauptfunktion der kombinierten Maschine. Die Verstärkung und die Verarbeitung des Tons werden im Vergleich mit dem Rundfunkempfang als nachgeordnete Funktion betrachtet. Somit ist die kombinierte Maschine als Rundfunkempfangsgerät in KN-Code 8527 39 80 einzureihen. |
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8527 39 80 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und dem Wortlaut der KN-Codes 8527, 8527 39 und 8527 39 80. Die Funktion des Rundfunkempfangsgerätes ist gemäß Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI die kennzeichnende Hauptfunktion der kombinierten Maschine. Die Verstärkung und Verarbeitung des Tons wird im Vergleich mit der Rundfunkempfangsfunktion als nachgeordnete Funktion betrachtet. Weil die videorelevante Funktion nur in der Synchronisation des Tons-, mit dem Videosignal besteht, verbleibt die Ware in Position 8527. Somit ist die kombinierte Maschine als Rundfunkempfangsgerät in KN-Code 8527 39 80 einzureihen. |
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8528 21 90 |
Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8528, 8528 21 und 8528 21 90. Die Einreihung in die Unterposition 8471 60 kommt nicht in Frage, da der Bildschirm nicht von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art (siehe Anmerkung 5 zu Kapitel 84), sondern für die Anzeige von digitalen Daten aus unterschiedlichen Quellen geeignet ist. Die Einreihung in die Position 8531 ist ebenfalls nicht möglich, da das Gerät keine Signalanzeige zu Signalzwecken darstellt (siehe HS-Erläuterungen zu Position 8531 Abschnitt D). |
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9032 89 90 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 7 b zu Kapitel 90 und dem Wortlaut der KN-Codes 9032, 9032 89 und 9032 89 90. Aufgrund von Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 kann das System nicht in die Position 8471 eingereiht werden, da es eine andere spezifische Funktion gemäß Anmerkung 5 E zum Kapitel 84 als die Datenverarbeitung durchführt. Bei dem System handelt es sich um einen automatischen Regler zum Regeln von nicht elektrischer Größen, deren Arbeitsweise auf einer elektrischen Erscheinung beruht, die sich mit der zu regelnden Größe ändert (Anmerkung 7 b) zu Kapitel 90). |