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Document 32005E0776

Gemeinsame Aktion 2005/776/GASP des Rates vom 7. November 2005 zur Änderung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Moldau

OJ L 292, 8.11.2005, p. 13–14 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 173M, 27.6.2006, p. 113–114 (MT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/02/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2005/776/oj

8.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 292/13


GEMEINSAME AKTION 2005/776/GASP DES RATES

vom 7. November 2005

zur Änderung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Moldau

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 23. März 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/265/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Adriaan JACOBOVITS de SZEGED zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) für Moldau angenommen.

(2)

Der Rat hat am 28. Juli 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/584/GASP (2) zur Verlängerung des Mandats des EUSR bis zum 28. Februar 2006 angenommen.

(3)

Am 2. Juni 2005 haben der moldauische Präsident Voronin und der ukrainische Präsident Juschtschenko in einem gemeinsamem Schreiben die Europäische Union unter anderem ersucht, Möglichkeiten für eine Unterstützung bei der Einrichtung internationaler Zollkontrollen im transnistrischen Abschnitt der moldauisch-ukrainischen Staatsgrenze sowie für die Schaffung eines wirksamen internationalen Überwachungsmechanismus an diesem Grenzabschnitt zu prüfen.

(4)

Am 20. September 2005 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee der Einrichtung einer EU-Grenzmission für Moldau/Ukraine, unter anderem durch eine Verstärkung des Teams des EUSR für Moldau, zugestimmt.

(5)

Angesichts des aufgrund der EU-Grenzmission für Moldau/Ukraine erweiterten Aufgabenbereichs des EUSR für Moldau sollte dessen Mandat entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2005/265/GASP wird wie folgt geändert:

a)

Dem Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„g)

insbesondere durch eine Grenzmission der EU die Wirksamkeit der Grenz- und Zollkontrollen und der Grenzüberwachungstätigkeiten in Moldau und der Ukraine entlang der gemeinsamen Grenze dieser Staaten zu verbessern, wobei dem transnistrischen Grenzabschnitt besondere Aufmerksamkeit gilt.“;

b)

Dem Artikel 3 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„e)

über ein Unterstützungsteam unter der Leitung eines Hohen Politischen Beraters des EUSR

i)

auf politischer Ebene einen Überblick über die Entwicklungen und Tätigkeiten in Bezug auf die Staatsgrenze zwischen Moldau und der Ukraine zu gewinnen;

ii)

die politische Entschlossenheit Moldaus und der Ukraine zur Verbesserung des Grenzschutzes zu analysieren;

iii)

die moldauisch-ukrainische Zusammenarbeit in Grenzangelegenheiten zu fördern, auch mit dem Ziel, die Voraussetzungen für eine Lösung des Konflikts in Transnistrien zu schaffen.“;

c)

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des EUSR beläuft sich auf 430 000 EUR.“;

d)

Der einzige Absatz des Artikels 8 wird zum Absatz 1 und folgender Absatz wird angefügt:

„(2)   Der Rat und die Kommission gewährleisten jeweils innerhalb ihres eigenen Zuständigkeitsbereichs die Kohärenz zwischen der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und außenpolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft nach Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags. Der Rat und die Kommission arbeiten zu diesem Zweck zusammen.“;

e)

Artikel 10 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis zum 28. Februar 2006.“.

Artikel 2

Diese Gemeinsame Aktion tritt am 1. Dezember 2005 in Kraft.

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 7. November 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. STRAW


(1)  ABl. L 81 vom 30.3.2005, S. 50.

(2)  ABl. L 199 vom 29.7.2005, S. 95.


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