EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32005D0932

2005/932/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2005 zur Änderung von Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG des Rates hinsichtlich der Aktualisierung des Musters der Gesundheitsbescheinigungen für Schafe und Ziegen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5506) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 340, 23.12.2005, p. 68–69 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 349M, 12.12.2006, p. 709–710 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 068 P. 67 - 68
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 068 P. 67 - 68
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 060 P. 66 - 67

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0429

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/932/oj

23.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/68


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2005

zur Änderung von Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG des Rates hinsichtlich der Aktualisierung des Musters der Gesundheitsbescheinigungen für Schafe und Ziegen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5506)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/932/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG enthält die Musterbescheinigungen I, II und III für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schafen und Ziegen, die für die Schlachtung, Mast bzw. Zucht bestimmt sind.

(2)

Die Mitgliedstaaten haben Probleme bei der Zertifizierung festgestellt, wenn es dem amtlichen Tierarzt nicht möglich war, die Erfüllung der Haltungs- und Verbringungsvorschriften zu überprüfen, da nur der Tierhalter über diese Informationen verfügt.

(3)

Die Gesundheitsbescheinigungen sollten hervorheben, dass eine Zertifizierung bezüglich der Einhaltung der Haltungs- und Verbringungsvorschriften auf einer Erklärung des Tierhalters oder einer Prüfung von Unterlagen beruht, die in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen (2) erstellt wurden.

(4)

Die Entscheidung 91/68/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 15. Februar 2006.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Dezember 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/554/EG der Kommission (ABl. L 248 vom 22.7.2004, S. 1).

(2)  ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8.


ANHANG

Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG wird wie folgt geändert:

1.

In Muster I wird folgender Punkt vor dem Punkt 12.4.1 eingefügt:

„12.4

Aus der schriftlichen Erklärung des Halters oder einer Prüfung des Betriebsregisters und der Verbringungsdokumente, die in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates, insbesondere Abschnitte B und C des Anhangs, geführt werden, geht hervor,“.

2.

In Muster II und III erhält Punkt 12.4 folgende Fassung:

„12.4

Aus der schriftlichen Erklärung des Halters oder einer Prüfung des Betriebsregisters und der Verbringungsdokumente, die in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates, insbesondere Abschnitte B und C des Anhangs, geführt werden, geht hervor, dass die Tiere mindestens 30 Tage vor dem Verladen, oder, falls sie weniger als 30 Tage alt sind, seit ihrer Geburt in einem einzigen Herkunftsbetrieb verblieben sind und in dem Herkunftsbetrieb in den letzten 21 Tagen vor dem Verladen keine Schafe oder Ziegen und in den letzten 30 Tagen vor dem Versand aus dem Herkunftsbetrieb keine aus Drittländern eingeführten Paarhufer eingestallt wurden, es sei denn diese Tiere sind gemäß Artikel 4a Absatz 2 der Richtlinie 91/68/EWG eingestallt worden;“.


Top