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Document 32005D0353

2005/353/EG: Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind

OJ L 112, 3.5.2005, p. 12–13 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 039 P. 206 - 207
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 039 P. 206 - 207
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 116 P. 20 - 21

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/353/oj

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3.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 112/12


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. Dezember 2004

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind

(2005/353/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 94 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1, Absatz 3 Unterabsatz 1 und Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 16. Oktober 2001 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aushandlung eines Abkommens mit dem Fürstentum Liechtenstein, das sicherstellen soll, dass das Fürstentum Liechtenstein Regelungen erlässt, die den in der Gemeinschaft anzuwendenden Regelungen zur Gewährleistung einer effektiven Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind.

(2)

Der Text des Abkommens entspricht als Verhandlungsergebnis den vom Rat erteilten Verhandlungsdirektiven. Er wird begleitet von einem Einverständlichen Memorandum zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits, dessen Wortlaut dem Beschluss 2004/897/EG des Rates (2) vom 29. November 2004 beigefügt ist.

(3)

Die Anwendung der Richtlinie 2003/48/EG (3) im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen setzt voraus, dass das Fürstentum Liechtenstein den Bestimmungen dieser Richtlinie gleichwertige Regelungen gemäß einem Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Gemeinschaft anwendet.

(4)

Gemäß dem Beschluss 2004/897/EG und unter der Bedingung, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein Beschluss über den Abschluss des Abkommens angenommen wird, wurde das Abkommen im Namen der Europäischen Gemeinschaft am 7. Dezember 2004 unterzeichnet.

(5)

Das Abkommen sollte genehmigt werden.

(6)

Es ist notwendig, eine einfache und schnelle Regelung für mögliche Anpassungen der Anhänge I und II des Abkommens vorzusehen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt (4).

Artikel 2

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft die Änderungen der Anhänge dieses Abkommens zu genehmigen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Angaben in den Anhängen mit den Angaben über die zuständigen Behörden in den Notifikationen gemäß Artikel 5 Buchstabe a der Richtlinie 2003/48/EG und in deren Anhang übereinstimmen.

Artikel 3

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Gemeinschaft vor (5).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. VEERMAN


(1)  Stellungnahme vom 17. November 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 83.

(3)  ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 38. Richtlinie zuletzt geändert durch Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).

(4)  ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 84.

(5)  Das Datum des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


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