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Document 32005D0342

2005/342/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. März 2005 zur Festlegung der überarbeiteten Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Handgeschirrspülmittel (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1026) (Text von Bedeutung für den EWR).

OJ L 115, 4.5.2005, p. 9–34 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 306M, 15.11.2008, p. 244–269 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 15 Volume 013 P. 231 - 256
Special edition in Romanian: Chapter 15 Volume 013 P. 231 - 256

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/06/2011; Aufgehoben durch 32011D0382

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/342/oj

4.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/9


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. März 2005

zur Festlegung der überarbeiteten Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Handgeschirrspülmittel

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1026)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/342/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 kann das EG-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, deren Eigenschaften wesentlich zu Verbesserungen wichtiger Umweltaspekte beitragen können.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 werden auf der Grundlage der Kriterien, die vom Ausschuss für das Umweltzeichen der Europäischen Union aufgestellt werden, für die Vergabe des Umweltzeichens produktgruppenspezifische Kriterien festgelegt.

(3)

Die Verordnung sieht ferner vor, dass die Überprüfung der Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens sowie der Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien rechtzeitig vor Ende der Geltungsdauer der für die betreffende Produktgruppe angegebenen Kriterien erfolgt.

(4)

Um dem wissenschaftlichen Fortschritt und der Marktentwicklungen Rechnung zu tragen, empfiehlt sich eine Überarbeitung der Umweltkriterien, die mit der Entscheidung der Kommission 2001/607/EG vom 19. Juli 2001 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Handgeschirrspülmittel (2) aufgestellt wurden.

(5)

In Anbetracht der Tatsache, dass sowohl Produkte für die private als auch für die gewerbliche Anwendung unter die Entscheidung fallen, ist es außerdem notwendig, die Definition der Produktgruppe in der genannten Entscheidung zu ändern.

(6)

Im Interesse der Eindeutigkeit sollte die Entscheidung 2001/607/EG daher ersetzt werden.

(7)

Die überarbeiteten Umweltkriterien sollen vier Jahre lang gültig sein.

(8)

Antragstellern, die für ihr Produkt das Umweltzeichen vor der Bekanntmachung dieser Entscheidung erhalten haben bzw. die einen entsprechenden Antrag vor der Veröffentlichung gestellt haben, sollte eine Übergangsfrist von höchstens zwölf Monaten gewährt werden, um ihnen die nötige Zeit zur Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen einzuräumen.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Produktgruppe „Handgeschirrspülmittel“ umfasst:

„Alle zubereiteten Reinigungsmittel, die zum Spülen von Geschirr, Steingut, Besteck, Töpfen, Pfannen und anderen Küchengeräten usw. mit der Hand bestimmt sind“.

Sie umfasst jedoch Produkte sowohl für den privaten wie auch für den gewerblichen Gebrauch.

Artikel 2

Um das Umweltzeichen der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 zu erhalten, muss ein Reinigungsmittel der Produktgruppe „Handgeschirrspülmittel“ angehören und die im Anhang dieser Entscheidung genannten Umweltkriterien erfüllen.

Artikel 3

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe „Handgeschirrspülmittel“ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis 31. Dezember 2008.

Artikel 4

Für verwaltungstechnische Zwecke erhält die Produktgruppe „Handgeschirrspülmittel“ den Produktgruppenschlüssel „019“.

Artikel 5

Die Entscheidung 2001/607/EG wird aufgehoben.

Artikel 6

Umweltzeichen, die für Produkte der Produktgruppe „Handgeschirrspülmittel“ vor Bekanntgabe dieser Entscheidung vergeben wurden, dürfen bis 31. März 2006 weiter verwendet werden.

Wurde für unter die Produktgruppe „Handgeschirrspülmittel“ fallende Produkte vor Bekanntgabe dieser Entscheidung ein Umweltzeichen beantragt, kann dessen Vergabe gemäß den der Entscheidung 2001/607/EG festgelegten Bedingungen erfolgen. In diesen Fällen kann das Umweltzeichen bis 31. März 2006 verwendet werden.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. März 2005

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 214 vom 8.8.2001, S. 30.


ANHANG

RAHMENBESTIMMUNGEN

Das Umweltzeichen erhält nur ein Handgeschirrspülmittel (nachstehend „das Produkt“), das unter die in Artikel 1 definierte Produktgruppe fällt und den Kriterien dieses Anhangs genügt.

Zielsetzungen der Kriterien

Mit diesen Kriterien werden folgende Ziele verfolgt:

Reduzierung der Einträge toxischer oder anderweitig umweltschädigender Stoffe in Gewässer,

Verringerung oder Vermeidung der mit der Verwendung gefährlicher Stoffe verbundenen Gefahren für Gesundheit und Umwelt,

weitestgehende Verminderung des Verpackungsabfalls,

Information, damit die Verbraucher das Produkt wirksam und mit möglichst geringen Folgen für die Umwelt einsetzen.

Die Kriterien sind so festgelegt, dass die Vergabe des Kennzeichens für Handgeschirrspülmittel, die die Umwelt nur wenig schädigen, gefördert wird.

Beurteilungs- und Prüfanforderungen

Zu jedem Kriterium sind die konkreten Beurteilungs- und Prüfanforderungen angegeben.

Gegebenenfalls können andere als die für die Kriterien angegebenen Prüfmethoden angewandt werden, wenn die für die Antragsprüfung zuständige Stelle sie für gleichwertig erachtet.

Sind keine Prüfungen erwähnt oder sind sie zu Überprüfungs- oder Überwachungszwecken angegeben, so sollten sich die zuständigen Stellen je nach Sachlage auf Erklärungen und Unterlagen des Antragstellers und/oder auf unabhängige Prüfungen stützen.

Gegebenenfalls können die zuständigen Stellen Nachweise verlangen und unabhängige Prüfungen durchführen.

Sofern der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Nachweise einreichen muss, um die Übereinstimmung mit den Kriterien zu belegen, können diese vom Antragsteller und/oder seinem/seinen Lieferanten und/oder ihrem/ihren Lieferanten usw. stammen.

Wird auf Inhaltsstoffe Bezug genommen, so schließt dies sowohl Stoffe als auch Zubereitungen ein.

Anlage I enthält die neue Fassung der Datenbank für Reinigungsmittelinhaltsstoffe („Detergent Ingredient Database“ — „DID-Liste“) vom 30. Juni 2004, in der die in Reinigungsmitteln am häufigsten verwendeten Inhaltsstoffe aufgeführt sind. Teil A der DID-Liste sind die Daten für die Berechnungen der KVVtox und für die Beurteilung der biologischen Abbaubarkeit von Tensiden zu entnehmen.

Antragsteller können sich ggf. auf spätere Überarbeitungen der Datenbank der Reinigungsmittelinhaltsstoffe stützen, sobald diese zur Verfügung stehen.

Bei nicht im Teil A der DID-Liste erfassten Inhaltsstoffen haben Antragsteller in eigener Verantwortung das in Teil B der Anlage I beschriebene Verfahren anzuwenden.

Bei Inhaltsstoffen, die nicht in der DID-Liste aufgeführt sind, können Antragsteller Unterlagen über die anaerobe Abbaubarkeit entsprechend Anlage II vorlegen.

Den zuständigen Stellen wird empfohlen, die Umsetzung anerkannter Umweltmanagementsysteme wie EMAS und ISO 14001 zu berücksichtigen, wenn sie Anträge prüfen oder die Einhaltung der in diesem Anhang festgelegten Kriterien überwachen. (Anmerkung: Es besteht keine Pflicht zur Umsetzung eines solchen Konzepts.)

UMWELTKRITERIEN

1.   Toxizität gegenüber Wasserorganismen

Das für die Toxizität kritische Verdünnungsvolumen (KVVtox) wird für jeden Inhaltsstoff (i) anhand folgender Gleichung berechnet:

Image

wobei Gewicht (i) das Gewicht des Inhaltsstoffs (in Gramm) in der für 1 Liter Spülwasser empfohlenen Dosis, AW (i) der Abbauwert und TW chronisch (i) der Wert für die chronische Toxizität des Inhaltsstoffes (in Milligram/Liter).

Für die Parameter AW und TW chronisch ist die Datenbank für Reinigungsmittelinhaltsstoffe (Detergent Ingredients Database — DID-Liste-Teil A) in Anlage I maßgeblich. Ist der betreffende Inhaltsstoff nicht in Teil A der DID-Liste enthalten, hat der Antragsteller diese Werte entsprechend Teil B der Anlage I zu schätzen. Die Summe der KVVtox für die einzelnen Inhaltsstoffe ergibt das KVVtox für das Produkt.

Das KVVtox der für 1 Liter Spülwasser empfohlenen Dosis darf 4 200 l nicht übersteigen.

Beurteilung und Prüfung: Die genaue Produktzusammensetzung ist der zuständigen Stelle zusammen mit den Einzelheiten der KVVtox-Berechnungen, aus denen die Erfüllung dieses Kriteriums hervorgeht, mitzuteilen.

2.   Bioabbaubarkeit von Tensiden

a)   Leichte Bioabbaubarkeit (aerob)

Alle in dem Produkt enthaltenen Tenside müssen biologisch leicht abbaubar sein.

Beurteilung und Prüfung: Die genaue Zusammensetzung des Produkts ist der zuständigen Stelle zusammen mit einer Erläuterung der Funktion der einzelnen Inhaltsstoffe mitzuteilen. In Teil A der DID-Liste (Anlage I) ist angegeben, ob ein bestimmtes Tensid aerob biologisch abbaubar ist (diejenigen mit einem „L“ in der Spalte der aeroben biologischen Abbaubarkeit sind biologisch leicht abbaubar). Für nicht in Teil A der DID-Liste aufgeführte Tenside sind einschlägige Informationen aus der Literatur oder anderen Quellen oder entsprechende Prüfergebnisse vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass sie aerob biologisch abbaubar sind. Die Prüfung der biologisch leichten Abbaubarkeit muss in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (1) stehen. Tenside gelten als biologisch leicht abbaubar, wenn die nach einem der fünf nachstehenden Prüfverfahren gemessene Rate der biologischen Abbaubarkeit (Mineralisierung) innerhalb von 28 Tagen mindestens 60 % beträgt: CO2-Headspace-Test (OECD-Test 310), CO2-Entwicklungstest — Modifizierter Sturm-Test (OECD-Test 301B; Richtlinie 67/548/EWG Anhang V Abschnitt C.4-C), Geschlossener Flaschentest (OECD-Test 301D; Richtlinie 67/548/EWG Anhang V Abschnitt C.4-E), Manometrischer Respirationstest (OECD-Test 301F; Richtlinie 67/548/EWG Anhang V Abschnitt C.4-D) oder MITI-Test (Methode des japanischen Ministeriums für Handel und Industrie; OECD-Test 301C; Richtlinie 67/548/EWG Anhang V Abschnitt C.4-F) bzw. entsprechende ISO-Normen. Je nach den physikalischen Eigenschaften des Tensids kann eine der nachstehenden Methoden zum Nachweis der leichten Bioabbaubarkeit verwendet werden, falls die Rate der biologischen Abbaubarkeit innerhalb von 28 Tagen bei mindestens 70 % liegt: Analyse des gelösten organischen Kohlenstoffs (DOC; OECD-Test 301A bzw. Methode der Richtlinie 67/548/EWG Anhang V Abschnitt C.4-A) oder Modifizierter OECD-Screening-Test — DOC-Analyse (OECD-Test 301E bzw. Methode der Richtlinie 67/548/EWG Anhang V Abschnitt C.4-B) bzw. entsprechende ISO-Normen. Die Anwendung der auf der Analyse des gelösten organischen Kohlenstoffs basierenden Methoden muss hinreichend begründet sein, da sie Ergebnisse über die Elimination, aber nicht über die Bioabbaubarkeit erbringen könnten. Eine Vorbehandlung ist bei der Prüfung der leichten aeroben Bioabbaubarkeit nicht vorzunehmen. Der Grundsatz des „10-Tage-Fensters“ kommt nicht zur Anwendung.

b)   Anaerobe Bioabbaubarkeit

Alle in dem Produkt enthaltenen Tenside müssen unter anaeroben Bedingungen biologisch abbaubar sein.

Beurteilung und Prüfung: Die genaue Zusammensetzung des Produkts ist der zuständigen Stelle zusammen mit einer Erläuterung der Funktion der einzelnen Inhaltsstoffe vorzulegen. In Teil A der DID-Liste (Anlage I) ist angegeben, ob ein bestimmtes Tensid anaerob biologisch abbaubar ist (diejenigen mit einem „J“ in der Spalte der anaeroben biologischen Abbaubarkeit sind unter anaeroben Bedingungen biologisch abbaubar). Für nicht in Teil A der DID-Liste aufgeführte Tenside sind einschlägige Informationen aus der Literatur oder anderen Quellen oder entsprechende Prüfergebnisse vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass sie anaerob biologisch abbaubar sind. Als Leitlinie für die Prüfung der anaeroben Abbaubarkeit gelten der OECD-Test 311,die ISO-Norm 11734, der ECETOC-Test Nr. 28 (Juni 1988) oder gleichwertige Prüfverfahren, wobei eine Abbaubarkeit von mindestens 60 % unter anaeroben Bedingungen erreicht werden muss. Zum Nachweis der Abbaubarkeit von mindestens 60 % unter anaeroben Bedingungen können auch Testverfahren angewandt werden, die die Bedingungen in einer einschlägigen anaeroben Umgebung simulieren (siehe Anlage II).

3.   Gefährliche, schädliche oder giftige Stoffe oder Zubereitungen

a)

Nicht enthalten sein dürfen in dem Produkt die folgenden Inhaltsstoffe, weder als Teil der Zusammensetzung noch als Teil einer in der Zusammensetzung enthaltenen Zubereitung:

Alkylphenolethoxylate (APEO) und ihre Derivate

EDTA (Ethylendiamintetracetat) und dessen Salze

NTA (Nitrilotriessigsäure)

Nitromoschus- und polyzyklische Moschusverbindungen wie z. B.:

Moschus-Xylol: 5-tert-Butyl-2,4,6-trinitro-m-xylolMoschus-Ambrette:

4-tert-Butyl-3-methoxy-2,6-dinitrotoluolMoschus-Mosken:

1,1,3,3,5-Pentamethyl-4,6-dinitroindanMoschus-Tibeten:

1-tert-Butyl-3,4,5-trimethyl-2,6-dinitrobenzolMoschus-Keton:

4'-tert-Butyl-2',6'-dimethyl-3',5'-dinitroacetaphenolHHCB

(1,3,4,6,7,8-Hexahydro-4,6,6,7,8,8-hexamethyl-cyclopenta-(g)-2-benzopyran)AHTN

(6-Acetyl-1,1,2,4,4,7-hexamethyltetralin)

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung vorzulegen, die durch Erklärungen der Hersteller über die Inhaltsstoffe unterstützt wird und die besagt, dass die oben aufgeführten Stoffe nicht in dem Produkt enthalten sind.

b)

Quartäre Ammoniumsalze, die nicht biologisch leicht abbaubar sind, dürfen weder als Teil der Zusammensetzung noch als Teil einer in der Zusammensetzung enthaltenen Zubereitung verwendet werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat Unterlagen, aus denen die Bioabbaubarkeit eventuell eingesetzter Ammoniumsalze hervorgeht, vorzulegen.

c)

Das Produkt darf keinen Inhaltsstoff (Stoff oder Zubereitung) enthalten, dem gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (2) und ihrer Änderungen bzw. gemäß der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (3) und ihrer Änderungen einer oder mehrere der folgenden Gefahrenhinweise (R-Sätze) zugeordnet wurden:

 

R40 (Verdacht auf krebserzeugende Wirkung),

 

R45 (kann Krebs erzeugen),

 

R46 (kann vererbbare Schäden verursachen),

 

R49 (kann beim Einatmen Krebs erzeugen),

 

R68 (irreversibler Schaden möglich),

 

R50-53 (sehr giftig für Wasserorganismen; kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben),

 

R51-53 (giftig für Wasserorganismen; kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben),

 

R59 (gefährlich für die Ozonschicht),

 

R60 (kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen),

 

R61 (kann das Kind im Mutterleib schädigen),

 

R62 (kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen),

 

R63 (kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen),

 

R64 (kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen).

Spezielle Anforderungen gelten für Biozide als Teil der Zusammensetzung oder als Teil einer in der Zusammensetzung enthaltenen Zubereitung (siehe nachstehendes Kriterium für Biozide).

Den oben genannten Festlegungen unterliegen alle Inhaltsstoffe (Stoffe oder Zubereitungen), deren Massenanteil am Endprodukt mehr als 0,01 % beträgt. Dies gilt ebenso für jeden Inhaltsstoff einer in der Zusammensetzung enthaltenen Zubereitung, dessen Massenanteil am Endprodukt mehr als 0,01 % ausmacht.

Beurteilung und Prüfung: Für jeden Inhaltsstoff (ob Stoff oder Zubereitung) sind Kopien der Sicherheitsdatenblätter vorzulegen. Der Antragsteller hat eine von den Herstellern der Inhaltsstoffe verfasste Erklärung zur Einhaltung dieses Kriteriums vorzulegen.

4.   Biozide

a)

Das Produkt darf Biozide nur zur Haltbarmachung und lediglich in der dafür notwendigen Dosierung enthalten. Dies gilt nicht für Tenside, die auch biozidähnliche Eigenschaften haben können.

Beurteilung und Prüfung: Es sind Kopien der Sicherheitsdatenblätter aller zugefügten Konservierungsstoffe sowie Angaben über deren Konzentration im Endprodukt vorzulegen. Der Hersteller oder Lieferant der Konservierungsmittel hat Informationen über die für die Haltbarmachung des Produkts nötige Dosierung zu liefern.

b)

Weder auf der Verpackung noch auf andere Weise darf behauptet oder suggeriert werden, das Produkt habe eine antimikrobielle Wirkung.

Beurteilung und Prüfung: Die auf den einzelnen Verpackungsarten verwendeten Texte und deren Gestaltung und/oder ein Muster jeder einzelnen Verpackungsart sind der zuständigen Stelle vorzulegen.

c)

Biozide als Teil der Zusammensetzung oder als Teil einer in der Zusammensetzung enthaltenen Zubereitung, die der Haltbarmachung des Produkts dienen und denen gemäß der Richtlinie 67/548/EWG und ihren Änderungen bzw. der Richtlinie 1999/45/EG und ihren Änderungen die R-Sätze R50/53 oder R51/53 zugewiesen wurden, sind zulässig, sofern nicht potenziell bioakkumulierbar. In diesem Zusammenhang gilt ein Biozid als potenziell bioakkumulierbar, wenn der dekadische Logarithmus des Octanol-Wasser-Verteilungskoeffizienten log Pow ≥ 3,0 ist (es sei denn, der experimentell bestimmte Biokonzentrationsfaktor BCF ist ≤ 100).

Die Biozidkonzentration im Endprodukt darf nicht höher sein als die gemäß der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel zulässige Höchstkonzentration.

Beurteilung und Prüfung: Für jedes Biozid sind Kopien der Sicherheitsdatenblätter sowie Unterlagen über die Biozidkonzentration im Endprodukt vorzulegen.

5.   Farbstoffe

In dem Produkt verwendet werden dürfen nur Farbstoffe, die gemäß der Richtlinie 76/768/EWG und ihrer späteren Änderungen oder gemäß der Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (4) und ihrer späteren Änderungen zugelassen sind oder Farbstoffe mit Umwelteigenschaften, die keine Zuweisung der R-Sätze R50/53 oder R51/53 gemäß der Richtlinie 67/548/EWG und ihrer späteren Änderungen erforderlich machen.

Beurteilung und Prüfung: Der zuständigen Stelle sind eine Erklärung über die Erfüllung dieses Kriteriums sowie eine vollständige Liste aller verwendeten Farbstoffe vorzulegen.

6.   Duftstoffe

a)

Das Produkt darf keine Aromastoffe mit Nitromoschus- oder polyzyklischen Moschusverbindungen (entsprechend dem Kriterium 3a) enthalten.

b)

Alle dem Produkt als Duftstoff zugefügten Inhaltsstoffe müssen nach dem Verfahrenskodex des internationalen Duftstoffverbandes (IFRA) hergestellt bzw. behandelt worden sein.

c)

Handgeschirrspülmittel für die gewerbliche Anwendung dürfen keine Duftstoffe enthalten.

Beurteilung und Prüfung: Der zuständigen Stelle ist eine Erklärung über die Erfüllung jedes Teils dieses Kriteriums vorzulegen.

7.   Sensibilisierende Stoffe

Dem Produkt dürfen nicht die R-Sätze R42 (Sensibilisierung durch Einatmen möglich) und/oder R43 (Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich) gemäß der Richtlinie 1999/45/EG und ihren Änderungen zugewiesen sein.

Bei Stoffen oder Inhaltsstoffen, denen gemäß der Richtlinie 67/548/EWG und ihren Änderungen bzw. Richtlinie 1999/45/EG und ihren Änderungen die R-Sätze R42 (Sensibilisierung durch Einatmen möglich) und/oder R43 (Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich) zugewiesen wurden, darf die Konzentration einen Massenanteil von 0,1 % des Endprodukts nicht übersteigen.

Beurteilung und Prüfung: Der zuständigen Stelle sind die genauen Konzentrationen sämtlicher Inhaltsstoffe, denen die R-Sätze R42 und/oder R43 zugewiesen wurden, mitzuteilen und Kopien der Sicherheitsdatenblätter vorzulegen.

8.   Gesundheitsschädliche oder ätzende Eigenschaften

Das Produkt darf nicht als „gesundheitsschädlich“ (Xn) oder „ätzend“ (C) gemäß der Richtlinie 1999/45/EG eingestuft sein.

Beurteilung und Prüfung: Der zuständigen Stelle sind die genauen Konzentrationen sämtlicher in dem Produkt als Teil der Zusammensetzung oder als Teil einer in der Zusammensetzung enthaltenen Zubereitung verwendeten Stoffe, die als „gesundheitsschädlich“ (Xn) oder „ätzend“ (C) eingestuft sind, mitzuteilen sowie Kopien der Sicherheitsdatenblätter vorzulegen.

9.   Verpackungsanforderungen

a)

Der Volumenkoeffizient (VKV) der Primärverpackung, mit Ausnahme der Verschlusskappe, darf 1,9 nicht übersteigen. Dieses Kriterium gilt nicht, wenn die Primärverpackung zu mindestens 50 % aus rezykliertem Material besteht.

Der VKV entspricht dem Quotient aus dem Volumen des kleinsten Quaders (rechteckiges Parallelflach), der die Verpackung enthalten kann, und dem Volumen des in der Verpackung enthaltenen Produkts.

b)

Besteht die Primärverpackung aus verwerteten Altstoffen, müssen alle entsprechenden Angaben auf der Verpackung der ISO-Norm 14021 „Umweltkennzeichnungen und ‐deklarationen — umweltbezogene Anbietererklärungen“ (Umweltkennzeichnung Typ II) entsprechen.

c)

Die Primärverpackung muss sich leicht in Einzelstoffe zerlegen lassen.

d)

Für die Primärverpackung verwendete Kunststoffe sind gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (5) oder gemäß DIN 6120 Teile 1 und 2 in Verbindung mit DIN 7728 Teil 1 zu kennzeichnen.

Beurteilung und Prüfung: Der zuständigen Stelle sind Angaben über die Verpackung und/oder ggf. ein Muster sowie eine Erklärung über die Erfüllung jedes Teils dieses Kriteriums vorzulegen.

GEBRAUCHSTAUGLICHKEIT

10.   Gebrauchstauglichkeit

Das Produkt muss gebrauchstauglich sein und den Bedürfnissen der Verbraucher gerecht werden.

Die Reinigungswirkung muss mindestens der eines von einer zuständigen Stelle zugelassenen marktführenden oder No-Name-Vergleichsprodukts (s. Anlage III) entsprechen und besser sein als bei reinem Wasser.

Die Reinigungskapazität muss mindestens der eines von einer zuständigen Stelle zugelassenen marktführenden oder No-Name-Vergleichsprodukts entsprechen.

Beurteilung und Prüfung: Reinigungswirkung und -kapazität müssen im Rahmen einer angemessenen Laboruntersuchung anhand festgelegter Parameter (siehe Anlage III) geprüft werden.

VERBRAUCHERINFORMATION

11.   Gebrauchsanleitung

Die Verpackung ist mit folgendem (oder einem entsprechenden) Text zu versehen:

a)

„Sie spülen Ihr Geschirr am effizientesten, sparen Wasser und Energie und schützen die Umwelt, wenn Sie das Wasser nicht laufen lassen, sondern das Geschirr eintauchen und die empfohlene Dosierung verwenden. Besonders effizient spülen Sie ohne viel Schaum“.

b)

Auf der Verpackung ist folgende Information in ausreichender Größe und auf kontrastierendem Hintergrund anzubringen: Die Verwendung von Piktogrammen ist fakultativ.

Image

wobei x, y, z und w vom Antragsteller und/oder vom Hersteller festzulegen sind.

Im obigen Piktogramm sind als Maßeinheit Milliliter zu verwenden. In Klammern (wie im obigen Piktogramm) ist eine zweite gebräuchliche Maßeinheit, wie z. B. Teelöffel, anzugeben. Enthält die Verpackung jedoch ein effizientes und bequemes Dosierungssystem, das gleichermaßen verlässlich ist, dann kann eine andere Maßeinheit (z. B. Verschlusskappe, Spritzer) verwendet werden.

c)

Eine Angabe der ungefähren Zahl der Spülgänge, für die eine Flasche reicht, wird empfohlen, ist aber freiwillig.

Diese Zahl erhält man, indem man das Produktvolumen durch die für 5 l Spülwasser für verschmutztes Geschirr erforderliche Dosis (entsprechend den Angaben in obigem Piktogramm) teilt.

d)

Es gilt die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (6).

e)

„Weitere Informationen über das EU-Umweltzeichen finden Sie im Internet unter http://europa.eu.int/ecolabel“ (oder entsprechender Text).

Beurteilung und Prüfung: Der zuständigen Stelle sind ein Verpackungsmuster einschließlich des Etiketts sowie eine Erklärung über die Erfüllung jedes Teils dieses Kriteriums vorzulegen.

12.   Angaben auf dem Umweltzeichen

Feld 2 des Umweltzeichens muss folgenden Text enthalten:

geringere Auswirkung auf Wasserorganismen,

weniger gefährliche Stoffe,

klare Gebrauchsanleitung.


(1)  ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 13.

(2)  ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.

(3)  ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1.

(4)  ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 13.

(5)  ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10.

(6)  ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1.


Anlage I

DID-LISTE

Bei in Teil A der DID-Liste erfassten Inhaltsstoffen müssen die in der Liste angegebenen Werte zur Toxizität und Abbaubarkeit für die Beurteilung, ob die Umweltkriterien erfüllt sind, zugrunde gelegt werden.

Bei nicht in Teil A der DID-Liste enthaltenen Inhaltsstoffen sind die Werte zur Toxizität und Abbaubarkeit anhand des in Teil B erläuterten Verfahrens festzulegen.

Datenbank für Reinigungsmittelinhaltsstoffe

Fassung vom 30.6.2004

Teil A — Liste der Inhaltsstoffe

 

Akute Toxizität

Chronische Toxizität

Abbaubarkeit

DID-Nr.

Name des Inhaltsstoffs

LC50/EC50

SW(akut)

TW(akut)

NOEC (1)

SW (chro-nisch) (1)

TW(chronisch)

AW

Aerob

Anaerob

 

Anionische Tenside

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

Lineare Alkylbenzolsulfonate (LAS) 11,5 - 11,8

4,1

1 000

0,0041

0,69

10

0,069

0,05

L

N

2

C 10-13 lineare Alkylbenzolsulfonate, Triethanolamin-Salz

4,2

1 000

0,0042

3,4

100

0,034

0,05

L

O

3

C 14/17 Alkylsulfonate

6,7

5 000

0,00134

0,44

10

0,044

0,05

L

N

4

C 8/10 Alkylsulfate

132

5 000

0,0264

 

 

0,0264

0,05

L

J

5

C 12/14 Alkylsulfate (AS)

2,8

1 000

0,0028

2

100

0,02

0,05

L

J

6

C 12/18 Alkylsulfate (AS) (3)

 

 

0,0149

 

 

0,027

0,05

L

J

7

C 16/18 Fettalkoholsulfate (FAS)

27

1 000

0,027

1,7

50

0,034

0,05

L

J

8

C 12/15 A 1-3 EO-Sulfate

4,6

1 000

0,0046

0,1

10

0,01

0,05

L

J

9

C 16/18 A 3-4 EO-Sulfate

0,57

10 000

0,000057

 

 

0,000057

0,05

L

J

10

Dialkylsulfosuccinat

15,7

1 000

0,0157

 

 

0,0157

0,5

I

N

11

C 12/14 Sulfofettsäuremethylester

9

10 000

0,0009

0,23

50

0,0046

0,05

L

N

12

C 16/18 Sulfofettsäuremethylester

0,51

5 000

0,000102

0,2

50

0,004

0,05

L

N

13

C 14/16 alpha-Olefinsulfonate

3,3

10 000

0,00033

 

 

0,00033

0,05

L

N

14

C 14/18 alpha-Olefinsulfonate

0,5

5 000

0,0001

 

 

0,0001

0,05

L

N

15

Seifen mit C > 12-22

22

1 000

0,022

10

100

0,1

0,05

L

J

16

Lauroylsarcosinat

56

10 000

0,0056

 

 

0,0056

0,05

L

J

17

C 9-11 2-10 EO carboxymethyliert, Natriumsalz oder freie Säure

100

10 000

0,01

 

 

0,01

0,05

L

O

18

C 12-18 2-10 EO carboxymethyliert, Natriumsalz oder freie Säure

8,8

1 000

0,0088

5

100

0,05

0,05

L

O

19

C 12/18 Alkylphosphatester

38

1 000

0,038

 

 

0,038

0,05

L

N

 

Nicht ionische Tenside

 

 

 

 

 

 

 

 

 

20

C 8 A 1-5 EO

7,8

1 000

0,0078

 

 

0,0078

0,05

L

J

21

C 9/11 A, > 3-6 EO überwiegend linear

5,6

1 000

0,0056

 

 

0,0056

0,05

L

J

22

C 9/11 A, > 6-10 EO überwiegend linear

5

1 000

0,005

 

 

0,005

0,05

L

J

23

C 9/11 A, 5-11 EO verzweigt

1

1 000

0,001

 

 

0,001

0,05

L

O

24

C 10 A, 5-11 EO verzweigt (Trimer-propen-oxo-alkohol)

1

1 000

0,001

 

 

0,001

0,05

L

J

25

C 12/15 A, 2-6 EO überwiegend linear

0,43

1 000

0,00043

0,18

50

0,0036

0,05

L

J

26

C 12/14 5-8 EO 1 t-BuO (endgruppenverschlossen)

0,23

1 000

0,00023

0,18

100

0,0018

0,05

L

O

27

C 12/15 A, 3-12 EO verzweigt

1

1 000

0,001

3,2

100

0,032

0,05

L

O

28

C 12/15 (durchschnittlich C<14) A, > 6-9 EO

0,63

1 000

0,00063

0,24

10

0,024

0,05

L

J

29

C 12/15 (durchschnittlich C<14) A, > 6-9 EO

0,4

1 000

0,0004

0,17

10

0,017

0,05

L

J

30

C 12/15 A, > 9-12 EO

1,1

1 000

0,0011

 

 

0,017

0,05

L

J

31

C 12/15 A > 12-20 EO

0,7

1 000

0,0007

 

 

0,0007

0,05

L

O

32

C 12/15 A > 20-30 EO

13

1 000

0,013

10

100

0,1

0,05

L

O

33

C 12/15 A, > 30 EO

130

1 000

0,13

 

 

0,13

0,5

I

O

34

C 12/18 A, 0-3 EO

0,3

1 000

0,0003

 

 

0,0003

0,05

L

J

35

C 12/18 A, 5-10 EO

1

1 000

0,001

0,35

100

0,0035

0,05

L

O

36

C 12/18 A, > 10-20 EO

1

1 000

0,001

 

 

0,0035

0,05

L

O

37

C 16/18 A, 2-8 EO

3,2

1 000

0,0032

0,4

100

0,004

0,05

L

J

38

C 16/18 A, > 9-18 EO

0,72

1 000

0,00072

0,32

10

0,032

0,05

L

J

39

C 16/18 A, 20-30 EO

4,1

1 000

0,0041

 

 

0,0041

0,05

L

J

40

C 16/18 A, > 30 EO

30

1 000

0,03

 

 

0,03

0,5

I

J

41

C 12-15 A 2-6 EO 2-6 PO

0,78

1 000

0,00078

0,36

100

0,0036

0,05

L

O

42

C 10-16 A 0-3 PO 6-7 EO

3,2

5 000

0,00064

1

100

0,01

0,05

L

O

43

Kokosglyceride (1-5 EO)

16

1 000

0,016

6,3

100

0,063

0,05

L

J

44

Kokosglyceride (6-17 EO)

100

1 000

0,1

 

 

0,1

0,05

L

J

45

C 12/14 Glucoseamid

13

1 000

0,013

4,3

50

0,086

0,05

L

J

46

C 16/18 Glucoseamid

1

1 000

0,001

0,33

50

0,0066

0,05

L

J

47

C 8/10 Alkylpolyglycoside

28

1 000

0,028

5,7

100

0,057

0,05

L

J

48

C 8/12 Alkylpolyglycosid, verzweigt

480

1 000

0,48

100

100

1

0,05

L

N

49

C 8/16 oder C12-14 Alkylpolyglycoside

5,3

1 000

0,0053

1

10

0,1

0,05

L

J

50

Kokosfettsäuremonoetahnolamid

9,5

1 000

0,0095

1

100

0,01

0,05

L

J

51

Kokosfettsäuremonoethanolamid 4-5 EO

17

10 000

0,0017

 

 

0,0017

0,05

L

J

52

Kokosfettsäuredietahnolamid

2

1 000

0,002

0,3

100

0,003

0,05

L

O

53

Rapsöl-Amine (N-Hydroxyethylethoxylat)

7

5 000

0,0014

 

 

0,0014

0,05

L

J

 

Amphotere Tenside

 

 

 

 

 

 

 

 

 

60

C 12/15 Alkyldimethylbetain

1,7

1 000

0,0017

0,1

100

0,001

0,05

L

O

61

C 12/18 Alkylamidopropylbetain

1,8

1 000

0,0018

0,09

100

0,0009

0,05

L

J

62

C 12/18 Alkylamine

0,3

1 000

0,0003

 

 

0,0003

0,05

L

J

 

Kationische Tenside

 

 

 

 

 

 

 

 

 

70

Alkyltrimethylammonium-Salze

0,1

1 000

0,0001

0,046

100

0,00046

0,5

I

O

71

Ammoniumsalze der Alkylester

2,9

1 000

0,0029

1

10

0,1

0,05

L

J

 

Konservierungsstoffe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

80

1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on

0,15

1 000

0,00015

 

 

0,00015

0,5

I

N

81

Benzylalkohol

360

1 000

0,36

 

 

0,36

0,05

L

J

82

5-Brom-5-nitro-1,3-dioxan

0,4

5 000

0,00008

 

 

0,00008

1

S

O

83

2-Brom-2-nitroropan-1,3-diol

0,78

1 000

0,00078

0,2

100

0,002

0,5

I

O

84

Chloracetamid

55,6

10 000

0,00556

 

 

0,00556

1

O

O

85

Diazolidinylharnstoff

35

5 000

0,007

 

 

0,007

1

S

O

86

Formaldehyd

2

1 000

0,002

 

 

0,002

0,05

L

O

87

Glutaraldehyd

0,31

1 000

0,00031

 

 

0,00031

0,05

L

O

88

Guanidin, Cyclohexan, Homopolymere

0,18

1 000

0,00018

0,024

100

0,00024

1

S

O

89

CMI + MIT im Verhältnis 3:1 (4)

0,0067

1 000

0,0000067

0,0057

50

0,000114

0,5

I

O

90

2-Methyl-2H-isothiazol-3-on (MIT)

0,06

1 000

0,00006

 

 

0,00006

0,5

I

O

91

Methyldibromo-Glutaronitril

0,15

1 000

0,00015

 

 

0,00015

0,05

L

O

92

Epsilon-Phtalimidperoxyhexansäure

0,59

5 000

0,000118

 

 

0,000118

1

S

O

93

Methyl-, Ethyl- und Propylparaben

15,4

5 000

0,00308

 

 

0,00308

0,05

L

N

94

o-Phenylphenol

0,92

1 000

0,00092

 

 

0,00092

0,05

L

O

95

Natriumbenzoat

128

1 000

0,128

 

 

0,128

0,05

L

J

96

Natrium-Hydroxymethylglycinat

36,5

5 000

0,0073

 

 

0,0073

1

O

O

97

Natriumnitrit

87

10 000

0,0087

 

 

0,0087

1

NA

NA

98

Triclosan

0,0014

1 000

0,0000014

 

 

0,0000014

0,5

I

O

 

Sonstige Inhaltsstoffe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

110

Silikon

250

1 000

0,25

 

 

0,25

1

S

N

111

Paraffin

1 000

10 000

0,1

 

 

0,1

1

S

O

112

Glyzerin

4 400

5 000

0,88

 

 

0,88

0,05

L

J

113

Phosphat, als Natriumtripolyphosphat

1 000

1 000

1

 

 

1

0,15

NA

NA

114

Zeolith (unlöslich, anorganisch)

1 000

1 000

1

175

50

3,5

1

NA

NA

115

Citrate und Zitronensäure

825

1 000

0,825

80

50

1,6

0,05

L

J

116

Polycarboxylate

200

1 000

0,2

106

10

10,6

1

S

N

117

Nitriloriessigsäure (NTA)

494

1 000

0,494

64

50

1,28

0,5

I

O

118

EDTA

121

1 000

0,121

22

50

0,44

0,5

I

N

119

Phosphonate

650

1 000

0,65

25

50

0,5

1

S

N

120

EDDS

320

1 000

0,32

32

50

0,64

0,05

L

N

121

Ton (unlöslich, anorganisch)

1 000

1 000

1

 

 

1

1

NA

NA

122

Carbonate

250

1 000

0,25

 

 

0,25

0,15

NA

NA

123

Fettsäuren mit C ≥ 14

3,7

5 000

0,00074

 

 

0,00074

0,05

L

J

124

Silicate

250

1 000

0,25

 

 

0,25

1

NA

NA

125

Polyasparaginsäure, Natriumsalz

410

1 000

0,41

 

 

0,41

0,05

L

N

126

Perborate (als Bor)

14

1 000

0,014

 

 

0,014

1

NA

NA

127

Percarbonate (siehe Carbonate)

250

1 000

0,25

 

 

0,25

0,15

NA

NA

128

Tetraacetylethylendiamin (TAED)

250

1 000

0,25

500

100

5

0,05

L

O

129

C 1-C 4 Alkohole

1 000

1 000

1

 

 

1

0,05

L

J

130

Mono-, Di- und Triethanolamin

90

1 000

0,09

0,78

100

0,0078

0,05

L

J

131

Polyvinylpyrrolidon (PVP)

1 000

1 000

1

 

 

1

0,5

I

N

132

Carboxymethylcellulose (CMC)

250

5 000

0,05

 

 

0,05

0,5

I

N

133

Natrium- und Magnesiumsulfat

1 000

1 000

1

100

100

1

1

NA

NA

134

Calcium- und Natriumchlorid

1 000

1 000

1

100

100

1

1

NA

NA

135

Harnstoff

1 000

5 000

0,2

 

 

0,2

1

NA

NA

136

Siliziumdioxid (Quarz; unlöslich, anorganisch)

1 000

1 000

1

 

 

1

1

NA

NA

137

Polyethylenglycol, MG>4000

1 000

10 000

0,1

 

 

0,1

1

S

N

138

Polyethylenglycol, MG>4000

1 000

10 000

0,1

 

 

0,1

1

S

O

139

Cumol-, Xylol- und Toluolsulfonate

66

10 000

0,0066

 

 

0,0066

0,5

I

N

140

Na-/Mg-/K Hydroxide

30

1 000

0,03

 

 

0,03

0,05

NA

NA

141

Enzyme/Proteine

25

5 000

0,005

 

 

0,005

0,05

L

J

142

Duftstoffe, sofern nicht anders angegeben (2)

2

1 000

0,002

 

 

0,002

0,5

I

N

143

Farbstoffe, sofern nicht anders angegeben (2)

10

1 000

0,01

 

 

0,01

1

S

N

144

Stärke

100

1 000

0,1

 

 

0,1

0,05

L

J

145

Anionische Polyester

655

1 000

0,655

 

 

0,655

1

S

N

146

PVNO/PVP-I

530

1 000

0,53

 

 

0,53

1

S

N

147

Zink-Phthalocyanin-Sulfonat

0,2

1 000

0,0002

0,16

100

0,0016

1

S

N

148

Iminodisuccinat

81

1 000

0,081

17

100

0,17

0,05

L

N

149

Optischer Aufheller FWA 1

11

1 000

0,011

10

100

0,1

1

S

N

150

Optischer Aufheller FWA 5

10

1 000

0,01

1

10

0,1

1

S

N

151

1-Decanol

2,3

5 000

0,00046

 

 

0,00046

0,05

L

O

152

Methyllaurat

1 360

10 000

0,136

 

 

0,136

0,05

L

O

153

Ameisensäure (Calciumsalz)

100

1 000

0,1

 

 

0,1

0,05

L

J

154

Adipinsäure

31

1 000

0,031

 

 

0,031

0,05

L

O

155

Maleinsäure

106

1 000

0,106

 

 

0,106

0,05

L

J

156

Apfelsäure

106

1 000

0,106

 

 

0,106

0,05

L

O

157

Weinsäure

200

10 000

0,02

 

 

0,02

0,05

L

O

158

Phosphorsäure

138

1 000

0,138

 

 

0,138

0,15

NA

NA

159

Oxalsäure

128

5 000

0,0256

 

 

0,0256

0,05

L

O

160

Essigsäure

30

1 000

0,03

 

 

0,03

0,05

L

J

161

Milchsäure

130

1 000

0,13

 

 

0,13

0,05

L

J

162

Sulfaminsäure

75

1 000

0,075

 

 

0,075

1

NA

NA

163

Salicylsäure

46

1 000

0,046

 

 

0,046

0,15

L

O

164

Glykolsäure

141

5 000

0,0282

 

 

0,0282

0,05

L

O

165

Glutarsäure

208

5 000

0,0416

 

 

0,0416

0,05

L

O

166

Malonsäure

95

5 000

0,019

 

 

0,019

0,05

L

O

167

Ethylenglykol

6 500

1 000

6,5

 

 

6,5

0,05

L

J

168

Ethylenglykolmonobutylether

747

5 000

0,1494

 

 

0,1494

0,05

L

O

169

Diethylenglykol

4 400

10 000

0,44

 

 

0,44

0,15

I

J

170

Diethylenglykolmonomethylether

500

1 000

0,5

 

 

0,5

0,5

I

O

171

Diethylenglykolmonoethylether

3 940

5 000

0,788

 

 

0,788

0,05

L

O

172

Diethylenglykolmonobutylether

1 254

1 000

1,254

 

 

1,254

0,05

L

O

173

Diethylenglykoldimethylether

2 000

10 000

0,2

 

 

0,2

0,5

I

O

174

Propylenglykol

32 000

1 000

32

 

 

32

0,15

L

J

175

Propylenglykolmonomethylether

12 700

5 000

2,54

 

 

2,54

0,05

L

O

176

Propylenglycolmonobutylether

748

5 000

0,1496

 

 

0,1496

0,05

L

O

177

Dipropylenglykol

1 625

10 000

0,1625

 

 

0,1625

0,05

L

O

178

Dipropylenglykolmonomethylether

1 919

5 000

0,3838

 

 

0,3838

0,05

L

O

179

Dipropylenglycolmonobutylether

841

5 000

0,1682

 

 

0,1682

0,05

L

O

180

Dipropylenglykoldimethylether

1 000

5 000

0,2

 

 

0,2

0,5

I

O

181

Triethylenglykol

4 400

1 000

4,4

 

 

4,4

0,5

I

O

182

Tallöl

1,8

1 000

0,0018

 

 

0,0018

0,5

I

O

183

Ethylenbistearamid

140

5 000

0,028

 

 

0,028

0,5

I

O

184

Natriumgluconat

10 000

10 000

1

 

 

1

0,05

L

O

185

Ethylendistearat

100

5 000

0,02

 

 

0,02

0,5

I

O

186

Hydroxylethylcellulose

209

5 000

0,0418

 

 

0,0418

1

S

O

187

Hydroxypropylmethylcellulose

188

5 000

0,0376

 

 

0,0376

1

S

O

188

1-methyl-2-pyrrolidon

500

1 000

0,5

 

 

0,5

0,05

L

O

189

Xanthangummi

490

1 000

0,49

 

 

0,49

0,05

L

O

190

Trimethylpentandiol-1,3-Monoisobutyrat

18

1 000

0,018

3,3

100

0,033

0,05

L

O

191

Benzotriazol

29

1 000

0,029

 

 

0,029

1

S

O

192

Piperidinolpropantricarboxylatsalz

100

1 000

0,1

120

100

1,2

0,5

I

O

193

Diethylaminpropyl-DAS

120

1 000

0,12

120

100

1,2

1

S

O

194

Methylbenzamido-DAS

120

1 000

0,12

120

100

1,2

0,5

I

O

195

Pentaerythrittetrakisphenolpropion

38

1 000

0,038

 

 

0,038

1

S

O

196

Blockpolymere

100

5 000

0,02

 

 

0,02

1

S

N

197

Denatoniumbenzoat

13

5 000

0,0026

 

 

0,0026

1

O

O

198

Succinate

374

10 000

0,0374

 

 

0,0374

0,05

L

O

199

Polyasparaginsäure

528

1 000

0,528

 

 

0,528

0,05

L

N

Unlöslicher anorganischer Stoff = anorganischer Inhaltsstoff, der in Wasser nur schwer oder gar nicht löslich ist

Teil B — Kritisches Verdünnungsvolumen

Das kritische Verdünnungsvolumen wird nach folgender Gleichung berechnet:

 

KVV = 1000 * ΣDosierung(i)*AW(i)/TW(i)

 

Dosierung(i) = Dosierung des Inhaltsstoffs i, ausgedrückt in g/Anwendung, oder vereinzelt in g/100 g des Produkts.

 

AW(i) = Abbauwert des Inhaltsstoffes i.

 

TW(i) = Toxizitätswert des Inhaltsstoffs i.

VERFAHREN ZUR FESTLEGUNG DER WERTE BEI NICHT IN DER DID-LISTE ENTHALTENE INHALTSSTOFFEN

Im Allgemeinen sind die angegebenen Werte für alle in der DID-Liste aufgeführten Inhaltsstoffe zu verwenden. Davon ausgenommen sind Duft- und Farbstoffe, bei denen zusätzliche Prüfergebnisse akzeptiert werden (s. Fußnote in Teil A).

Bei nicht in der DID-Liste aufgeführten Inhaltsstoffen ist wie nachstehend festgelegt zu verfahren:

Aquatische Toxizität

Für die Zwecke des EG-Umweltzeichens wird das KVV auf der Grundlage der chronischen Toxizität und der chronischen Sicherheitswerte berechnet. Liegen für die chronische Toxizität keine Prüfergebnisse vor, sind die Werte für die akute Toxizität und Sicherheit zu verwenden.

Wert für die chronische Toxizität (TWchronisch)

Zu berechnen ist der Mittelwert für jede trophische Ebene (Fische, Schalentiere oder Algen) unter Verwendung validierter Prüfergebnisse für chronische Toxizität. Liegen für eine Art innerhalb einer trophischen Ebene mehrere Prüfergebnisse vor, ist zunächst für diese Art ein Durchschnittswert zu ermitteln, der dann für die Berechnung des Mittelwerts für die trophische Ebene heranzuziehen ist.

Der Wert für die chronische Toxizität (TWchronisch) entspricht dem niedrigsten für die trophischen Ebenen berechneten Mittelwert.

Der TWchronisch ist zur Berechnung des kritischen Verdünnungsvolumens zu verwenden.

Der Wert für die akute Toxizität (TWakut)

Zu berechnen ist der Mittelwert für jede trophische Ebene (Fische, Schalentiere und Algen) unter Verwendung validierter Prüfergebnisse für akute Toxizität. Liegen für eine Art innerhalb einer trophischen Ebene mehrere Prüfergebnisse vor, ist zunächst für diese Art ein Durchschnittswert zu ermitteln, der dann für die Berechnung des Mittelwerts für die trophische Ebene heranzuziehen ist.

Der Wert für die akute Toxizität (TWakut) entspricht dem niedrigsten für die trophischen Ebenen berechneten Mittelwert.

Der TWakut ist zur Berechnung des kritischen Verdünnungsvolumens zu verwenden.

Sicherheitswert

Ausschlaggebend für den Sicherheitswert (SW) sind die Anzahl der geprüften trophischen Ebenen und das Vorliegen von Prüfergebnissen für die chronische Toxizität. Der SW wird wie folgt bestimmt:

Daten

Sicherheitswert (SW)

Toxizitätswert (TW)

1 Kurzzeit-LC50 bzw. ‐EC50

10 000

Toxizität/10 000

2 Kurzzeit-LC50 bzw. ‐EC50 von Arten zweier verschiedener trophischer Ebenen (Fische und/oder Schalentiere und/oder Algen)

5 000

Toxizität/5 000

Mindestens 1 Kurzzeit-LC50 bzw. ‐EC50 jeder der drei trophischen Ebenen des Grundbestands1

1 000

Toxizität/1 000

1 Langzeit-NOEC (Fische oder Schalentiere)

100

Toxizität/100

2 Langzeit-NOEC von Arten zweier verschiedener trophischer Ebenen (Fische und/oder Schalentiere und/oder Algen)

50

Toxizität/50

1 Langzeit-NOEC von mindestens drei Arten (in der Regel Fische, Schalentiere und Algen) dreier verschiedener trophischer Ebenen

10

Toxizität/10

Den Grundbestand bei der Prüfung von Inhaltsstoffen auf ihre Toxizität für Wasserorganismen bilden Akuttests bei Fischen, Wasserflöhen und Algen.

Abbauwerte

Für die Abbauwerte gelten folgende Festlegungen:

Tabelle 1 — Abbauwert (AW)

 

AW

biologisch leicht abbaubar (5)

0,05

biologisch leicht abbaubar (6)

0,15

biologisch inhärent abbaubar

0,5

Schwer abbaubar

1

Anaerobe Bioabbaubarkeit

Inhaltsstoffe sind einer der folgenden Verbindungskategorien zuzuordnen:

Kategorie

Kenn-zeichen

Anaerob nicht biologisch abbaubar, d. h., bei der Prüfung konnte keine biologische Abbaubarkeit festgestellt werden.

N

Anaerob biologisch abbaubar, d. h., die Prüfung ergab biologische Abbaubarkeit oder eine Prüfung fand nicht statt, doch erfolgte der Nachweis durch Analogieschluss usw.

J

Nicht auf anaerobe Bioabbaubarkeit geprüft.

0

Aerobe Bioabbaubarkeit

Inhaltsstoffe sind einer der folgenden Verbindungskategorien zuzuordnen:

Kategorie

Kenn-zeichen

Biologisch leicht abbaubar

L

Biologisch inhärent abbaubar, aber nicht biologisch leicht abbaubar

I

Schwer abbaubar

S

Nicht auf aerobe Bioabbaubarkeit geprüft

O

Unlösliche anorganische Inhaltsstoffe

Ist ein anorganischer Inhaltsstoff nur sehr schwer oder gar nicht in Wasser löslich, muss in den eingereichten Unterlagen darauf hingewiesen werden.


(1)  Liegen keine verlässlichen Daten über die chronische Toxizität vor, bleiben diese Spalten leer. TW(chronisch) wird dann mit TW(akut) gleichgesetzt

(2)  Im Allgemeinen müssen die Hersteller bei der Beantragung einer Genehmigung die Angaben aus der Liste verwenden. Ausnahmen gelten für Aroma- und Farbstoffe. Legt der Hersteller bei der Beantragung einer Genehmigung die Toxizitätsdaten vor, sind diese zur Berechnung des TW und zur Bestimmung der Abbaubarkeit zu verwenden. Anderenfalls ist auf die Werte aus der Liste zurückzugreifen

(3)  

(#)

Wegen fehlender Daten über die Toxizität wurde TW als arithmetisches Mittel der Werte für Alkyl(C12-C14)-sulfat und Alkyl(C16-C18)-sulfat berechnet

(4)  

(§)

5-Chlor-2-Methyl-4-isothiazolin-3-on und 2-Methyl-4-isothiazolin-3-onim Verhältnis 3: 1.

(5)  Alle Tenside oder sonstigen das Prüfkriterium der Endabbaubarkeit erfüllenden Inhaltsstoffe auf der Basis homologer Reihen sind dieser Klasse zuzuordnen, unabhängig davon, ob sie dem Grundsatz des 10-Tage-Fensters genügen.

(6)  Der Grundsatz des 10-Tage-Fensters wird nicht erfüllt.

Bei anorganischen Inhaltsstoffen wird der AW entsprechend dem festgestellten Abbaugrad bestimmt. Bei Abbau des Inhaltsstoffes binnen 5 Tagen: AW = 0,05; binnen 15 Tagen: AW = 0,15 oder binnen 50 Tagen: AW = 0,5.


Anlage II

Nachweis der biologischen Abbaubarkeit unter anaeroben Bedingungen

Um für Inhaltsstoffe, die nicht in der DID-Liste aufgeführt sind, den geforderten Nachweis der anaeroben Bioabbaubarkeit zu führen, kann wie folgt vorgegangen werden.

Zulässige Extrapolation: Die für einen Rohstoff erzielten Prüfergebnisse werden genutzt, um durch Extrapolation auf die anaerobe Endabbaubarkeit strukturell ähnlicher Tenside zu schließen. Wurde die anaerobe Bioabbaubarkeit eines Tensids (oder einer homologen Reihe) in Einklang mit der DID-Liste (Anlage I) bestätigt, kann davon ausgegangen werden, dass ein ähnliches Tensid ebenfalls anaerob biologisch abbaubar ist (C12-15 A 1-3 EO-Sulfate [DID Nr. 8] sind z. B. anaerob biologisch abbaubar, sodass eine ähnliche anaerobe Bioabbaubarkeit auch für C12-15 A 6 EO-Sulfate angenommen werden kann). Wurde die anaerobe Bioabbaubarkeit eines Tensids durch ein geeignetes Prüfverfahren bestätigt, kann angenommen werden, dass ein ähnliches Tensid ebenfalls anaerob biologisch abbaubar ist (so können Angaben aus der Fachliteratur, die die anaerobe Bioabbaubarkeit von zur Gruppe der Ammoniumsalze der Alkylester gehörenden Tensiden bestätigen, als Nachweis für eine ähnliche anaerobe Bioabbaubarkeit anderer quartärer Ammoniumsalze mit Esterbindungen in der (den) Alkylkette(n) dienen).

Screeningtest auf anaerobe Bioabbaubarkeit. Ist eine neue Prüfung erforderlich, wird ein Screeningtest nach OECD-Test 311, ISO-Norm 11734, ECETOC-Test Nr. 28 (Juni 1988) oder einem gleichwertigen Verfahren durchgeführt.

Prüfung auf Abbaubarkeit bei niedriger Dosierung. Ist eine neue Prüfung erforderlich und treten beim Screeningtest Probleme auf (z. B. Schwierigkeiten wegen der Toxizität des zu prüfenden Stoffes), wird die Prüfung mit einer niedrigen Tensiddosis wiederholt und der Abbau mithilfe der C14-Methode oder durch chemische Analysen überwacht. Prüfungen bei niedriger Dosierung können nach OECD-Test 308 (24. April 2002) oder einem gleichwertigen Verfahren erfolgen, sofern anaerobe Bedingungen strengstens eingehalten werden. Mit der Prüfung und Auswertung der Ergebnisse ist ein unabhängiger Experte zu beauftragen.


Anlage III

Rahmen für Wirksamkeitsprüfungen

Bei der Wirksamkeitsprüfung wird die Reinigungswirkung und -kapazität eines Prüfprodukts mit jener eines Bezugsprodukts verglichen. Die Rahmenbestimmungen lassen ein breites Spektrum an Prüfverfahren zu, sofern die nachstehenden Anforderungen erfüllt werden. Bei der Prüfung kann von Hand oder alternativ mit der Maschine gespült werden. Bei der Prüfung kann Steingut, d. h. Geschirr oder Teller gespült werden, es kann aber auch ein Prüfverfahren verwendet werden, bei dem kein Steingut gespült wird.

ZAHL DER PRÜFUNGEN

Durchzuführen sind fünf Prüfgänge, bei denen jeweils das Prüfprodukt und Bezugsprodukte miteinander verglichen werden. Jede Runde setzt sich aus zwei Unterprüfungen zusammen: eine für das Prüfprodukt und eine für das Bezugsprodukt. Neben den zehn Unterprüfungen ist mindestens eine Zusatzprüfung durchzuführen, bei dem kein Handgeschirrspülmittel verwendet wird (Wasserprüfung). Mittels dieser Prüfung ist nachzuweisen, dass die Reinigungswirkung des Prüfprodukts besser ist als die reinen Wassers.

WASSERPARAMETER

Für alle Unterprüfungen ist die gleiche Wassermenge zu verwenden. Die Menge ist in Liter bis auf die erste Dezimalstelle festzulegen.

Die Wasserhärte in odH und das Kalzium-Magnesium-Verhältnis müssen bekannt sein.

Die Wassertemperatur muss bei allen Unterprüfungen gleich sein. Sie wird zu Beginn gemessen und muss während der Prüfung konstant sein. Eine sinkende Wassertemperatur während der Prüfung ist jedoch hinnehmbar, wenn für alle Unterprüfungen der gleiche Temperaturrückgang belegt wird.

PARAMETER DES PRÜF- UND DES VERGLEICHSPRODUKTS

Als Vergleichsprodukt kann ein marktführendes oder ein No-Name-Produkt verwendet werden.

Wird hierfür ein marktführendes Produkt eingesetzt, muss dieses zu den drei oder vier meistverkauften Produkten in jener Region gehören, in der das Produkt mit dem Umweltzeichen vermarktet werden soll. Außerdem muss das marktführende Vergleichsprodukt von der zuständigen Stelle zugelassen worden sein, und sein Handelsname muss bekannt sein.

Bei einem No-Name-Vergleichsprodukt muss dessen Zusammensetzung für die am Markt eingeführten Produkte repräsentativ sein. Zudem muss das No-Name-Vergleichsprodukt von der zuständigen Stelle zugelassen worden sein, und seine genaue Zusammensetzung ist unentgeltlich offen zu legen.

Bei der Dosierung des Prüfprodukts und des Vergleichsprodukts muss es sich bei allen Prüfungen um die empfohlene Dosierung handeln, genormt nach der Wassermenge und gewogen in Gramm bis zur ersten Dezimalstelle. Wird für das Vergleichsprodukt keine Dosierung empfohlen, ist für das zu prüfende wie für das Vergleichsprodukt dieselbe Dosierung zu verwenden.

Ist für die Dosierung eine Spanne angegeben, muss die Prüfung mit der niedrigsten empfohlenen Dosis erfolgen.

Das Spülmittel muss mit Wasser gemischt und vollständig darin gelöst sein.

VERSCHMUTZUNGSPARAMETER

Mindestens ein Verschmutzungstyp, der in erster Linie aus frischem Tier- oder Pflanzenfett besteht, ist zu verwenden.

Die Verschmutzung muss bei allen Unterprüfungen gleich sein.

Ursprung oder chemische Zusammensetzung der Verschmutzung, z. B. Olivenöl, Rindertalg usw. ist ausführlich zu beschreiben.

Die Verschmutzung muss homogen und von gleichmäßiger Konsistenz sein.

Eine für die gesamte Prüfung ausreichende Menge der Schmutzmischung muss aus ein und derselben Zubereitung stammen.

Die auf ein Substrat, z. B. Teller oder Geschirr, aufgebrachte oder in das Spülwasser eingebrachte Schmutzmenge muss in allen Unterprüfungen gleich und in Gramm bis zur ersten Dezimalstelle gewogen sein.

PRÜFVERFAHREN

Das zu prüfende und das Vergleichsprodukt müssen für die die Prüfung durchführenden Person(en) anonymisiert werden.

Die Bestandteile und Stufen jeder Unterprüfung sind im Voraus festzulegen und müssen für alle Unterprüfungen gleich sein.

Raumtemperatur und relative Feuchtigkeit müssen gemessen und während aller Unterprüfungen konstant gehalten werden.

Ein verbindliches Verfahren für das Aufbringen der Verschmutzung mit ausreichender Zeit zum Trocknen ist im Voraus festzulegen.

Ein verbindliches Verfahren für das Geschirrspülen von Hand oder die maschinelle Schmutzentfernung ist im Voraus zu beschreiben.

Mindestens fünf Unterprüfungen müssen jeweils mit dem Prüfprodukt und dem Vergleichsprodukt durchgeführt werden sowie mindestens eine Prüfung mit Wasser ohne Zusatz oder Spülmittel.

BEURTEILUNG DER KAPAZITÄT

Anhand der Prüfergebnisse muss die Kapazität gemessen werden können. Die Kapazität ist anzugeben in Gramm entfernter Verschmutzung auf 5 Liter Wasser, bevor ein zuvor definierter Sättigungspunkt erreicht ist. Der Sättigungspunkt kann beispielsweise erreicht sein, wenn keine Reinigungswirkung mehr zu beobachten ist, wenn Schmutz auf der Wasseroberfläche schwimmt, wenn die Schaumschicht die Oberfläche nicht vollständig bedeckt oder wenn kein Schaum mehr sichtbar ist.

BEURTEILUNG DER REINIGUNGSWIRKUNG

Anhand der Prüfergebnisse muss die Reinigungswirkung gemessen werden können. Die Reinigungswirkung kann visuell, optisch oder anhand eines anderen einschlägigen Verfahrens gemessen werden. Das Messverfahren einschließlich des etwaigen Bewertungssystems ist im Voraus festzulegen.

VERGLEICH

Ein positives Ergebnis eines Prüfgangs wird erzielt, wenn Kapazität und Reinigungswirkung beim Prüfprodukt genauso gut oder besser sind wie beim Vergleichsprodukt.

Das Prüfprodukt hat die Leistungsanforderungen erfüllt, wenn positive Ergebnisse in mindestens 80 % der Prüfgänge erzielt wurden. Alternativ dazu kann der Antragsteller statistische Verfahren verwenden und mit einseitigem 95 %-Konfidenzintervall nachweisen, dass das zu prüfende Produkt in wenigstens 80 % der Prüfgänge mindestens genauso gut ist wie das Vergleichsprodukt.

Ferner ist nachzuweisen, dass das Prüfprodukt eine bessere Reinigungswirkung besitzt als reines Wasser.

UNTERLAGEN

Über alle Prüfungen ist gemäß nachstehender Spezifikation Bericht zu erstatten. Der Bericht muss folgende Punkte umfassen:

Beschreibung, wie das zu prüfende und die Vergleichsprodukte für die die Prüfung durchführenden Person(en) anonymisiert wurden.

Spezifikation der Raumtemperatur und Luftfeuchtigkeit sowie Einzelheiten dazu, wie durch die Prüfperson(en) sichergestellt wurde, dass diese Bedingungen in allen Unterprüfungen konstant blieben.

Beschreibung der Zusammensetzung der Verschmutzung und des Verfahrens, anhand dessen sichergestellt wurde, dass die Verschmutzung homogen und von gleichmäßiger Konsistenz war.

Spezifikation der Wasserhärte und wie sie erreicht wurde sowie Spezifikation des Kalzium-Magnesium-Verhältnisses.

Spezifikation der bei den Unterprüfungen verwendeten Wassermenge und Spezifikation, wie die Anforderung an die Wassertemperatur erfüllt wurde.

Spezifikation der Wiegeergebnisse des Handgeschirrspülmittels bei jeder Unterprüfung und Beschreibung des Verfahrens zum Lösen des Produkts in Wasser.

Beschreibung des Verfahrens, mit dem die Verschmutzung auf das Substrat (z. B. Teller oder Geschirr) aufgebracht bzw. in das Spülwasser eingebracht wurde.

Spezifikation der Wiegeergebnisse der Verschmutzung bei jeder Unterprüfung.

Beschreibung der übrigen Bestandteile und Stufen jeder einzelnen Unterprüfung.

Beschreibung der Messung von Kapazität und Reinigungswirkung.

Rohdaten aus allen Prüfgängen in Bezug auf Kapazität und Reinigungswirkung.

Endergebnisse einschließlich der Ergebnisse der Wasserprüfung (bei der kein Spülmittel verwendet wird) und gegebenenfalls statistische Auswertung der Daten.

Anmerkung zu verfügbaren Prüfungen

Die Wirksamkeitsprüfung des IKW „Empfehlungen zur Qualitätsbewertung der Reinigungsleistung von Handgeschirrspülmitteln“ (Nitsch, C. & Hüttmann, G. SÖFW-Journal, 128, Jahrgang 5, 2002) und der CHELAB test „Washing up liquid detergents: Assessment of comparative soil removal performance“ (Internal CHELAB method No. 0357) erfüllen die Anforderungen dieser Rahmenvorschriften, sofern die Prüfung der Reinigungswirkung eingeschlossen ist.

Die Wirksamkeitsprüfung der Dänischen Verbraucherinformation („Testing of hand dishwashing detergents“; Dänischer Titel: „Undersøgelse af håndopvaskemidler med FI smuds“, 2003) erfüllt die Anforderungen dieser Rahmenvorschriften, sofern die Prüfung der Reinigungskapazität eingeschlossen ist.

Die Wirksamkeitsprüfung von CTTN-IREN, „Washing efficiency and foaming power with soils/Dish Washing Test“ (CTTN-IREN — BP41 — 69131 Ecully CEDEX, France) erfüllt die Anforderungen dieser Rahmenvorschriften, sofern die im Rahmen vorgeschriebene Zahl von Prüfungen durchgeführt wird.


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