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Document 32004R1293

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1293/2004 des Rates vom 30. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes

OJ L 243, 15.7.2004, p. 26–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 01 Volume 005 P. 119 - 120
Special edition in Estonian: Chapter 01 Volume 005 P. 119 - 120
Special edition in Latvian: Chapter 01 Volume 005 P. 119 - 120
Special edition in Lithuanian: Chapter 01 Volume 005 P. 119 - 120
Special edition in Hungarian Chapter 01 Volume 005 P. 119 - 120
Special edition in Maltese: Chapter 01 Volume 005 P. 119 - 120
Special edition in Polish: Chapter 01 Volume 005 P. 119 - 120
Special edition in Slovak: Chapter 01 Volume 005 P. 119 - 120
Special edition in Slovene: Chapter 01 Volume 005 P. 119 - 120
Special edition in Bulgarian: Chapter 01 Volume 008 P. 290 - 291
Special edition in Romanian: Chapter 01 Volume 008 P. 290 - 291
Special edition in Croatian: Chapter 01 Volume 013 P. 105 - 106

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/03/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0300

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1293/oj

15.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/26


VERORDNUNG (EG, Euratom) Nr. 1293/2004 DES RATES

vom 30. April 2004

zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 247 Absatz 8,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 160b Absatz 8,

nach Kenntnisnahme von dem Verordnungsentwurf der Kommission vom 2. April 2004,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es obliegt dem Rat, die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes festzulegen.

(2)

Durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (1) wurde die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (2) zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften geändert.

(3)

Da nach der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 (3) eine Reihe von Bestimmungen des genannten Statuts sinngemäß auf die Mitglieder des Rechnungshofs Anwendung finden, ist es angezeigt, jene Verordnung entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 1 wird der folgende zweite Absatz angefügt:

„Für die Anwendung dieser Verordnung werden nichteheliche Partnerschaften wie Ehen behandelt, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften erfüllt sind. Der unverheiratete Partner eines Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds gilt jedoch als Ehegatte im Sinne der Krankheitsfürsorge, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 Buchstabe c) Ziffern i), ii) und iii) jenes Artikels erfüllt sind.“

2.

In Artikel 2

werden die Worte „Besoldungsgruppe A1 in der letzten Dienstaltersstufe“ durch „Besoldungsgruppe 16, dritte Dienstaltersstufe“ ersetzt.

wird der folgende neue Absatz angefügt:

„Zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 30. April 2006 sind jedoch die Worte ‚Besoldungsgruppe 16, dritte Dienstaltersstufe‘ als ‚Besoldungsgruppe A*16, dritte Dienstaltersstufe‘ zu lesen.“

3.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 5a

Anhang VII Artikel 17 des Statuts gilt entsprechend für die Mitglieder des Rechnungshofs.“

4.

In Artikel 7 Buchstabe c) werden die Worte „für Beamte der Besoldungsgruppe A1“ gestrichen.

5.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

in Absatz 1 wird „4,50 v. H.“ durch „4,275 v. H.“ ersetzt;

der folgende letzte Absatz wird angefügt:

„Abweichend von Absatz 1 beträgt das Ruhegehalt der vor dem 1. Mai 2004 amtierenden Mitglieder des Rechnungshofs bis zum Ende ihrer Amtszeit beim Rechnungshof für jedes volle Amtsjahr 4,50 % des letzten Grundgehalts.“

6.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Das ehemalige Mitglied des Rechnungshofs kann jedoch weiterhin Artikel 72 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Anspruch nehmen, sofern es keine Erwerbstätigkeit ausübt und es keinem nationalen Krankenversicherungssystem angeschlossen sein kann.“

b)

In den Absätzen 4 und 5 werden „60“ und „sechzigsten“ durch „63“ bzw. „dreiundsechzigsten“ ersetzt.

c)

In Absatz 5 wird am Ende von Satz 1 der Satzteil „aufgrund deren es von einer anderen öffentlichen Krankheitsfürsorge gesichert werden kann“ gestrichen.

7.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

in Unterabsatz 1 werden die Worte „Die Witwe und die unterhaltsberechtigten Kinder eines Mitglieds“ durch „Der überlebende Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder“ ersetzt;

in Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich werden die Worte „die Witwe“ durch „den überlebenden Ehegatten“ ersetzt;

in Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich wird das Wort „vaterlose“ durch „vater- oder mutterlose“ ersetzt;

in Unterabsatz 3 erster Gedankenstrich werden die Worte „die Witwe“ durch „den überlebenden Ehegatten“ ersetzt.

b)

In Absatz 5 wird das Wort „Frau“ durch das Wort „Person“ ersetzt.

c)

In Absatz 6 werden die Worte „der Witwe“ durch die Wörter „des überlebenden Ehegatten“, das Wort „Witwengeld“ durch das Wort „Hinterbliebenenversorgung“, das Wort „sie“ jeweils durch das Wort „er“ und die Wörter „ihres Witwengeldes“ durch die Wörter „seiner Hinterbliebenenversorgung“ ersetzt.

d)

In Absatz 7 werden die Worte „eine Witwe“ durch „einen überlebenden Ehegatten“ ersetzt.

e)

In Absatz 8 werden die Worte „die Witwe“ durch „den überlebenden Ehegatten“ ersetzt.

8.

Artikel 20 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Worte „in der Währung des Landes gezahlt, in dem der vorläufige Arbeitsort des Rechnungshofs liegt“ durch „in Euro gezahlt“ ersetzt.

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Auf die aufgrund der Artikel 8, 9, 11 und 16 zu zahlenden Beträge wird kein Berichtigungskoeffizient angewandt.

Diese Beträge werden an Empfangsberechtigte mit Wohnsitz in der Europäischen Gemeinschaft in Euro bei einer Bank des Wohnsitzlandes gezahlt.

Empfangsberechtigten mit Wohnsitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft werden die Versorgungsleistungen in Euro bei einer Bank des Wohnsitzlandes gezahlt. Abweichend von dieser Regel können die Leistungen auch in Euro bei einer Bank des Sitzlandes des Organs oder in der Währung des Wohnsitzlandes gezahlt werden, wobei in letzterem Fall die Umrechnung auf der Grundlage der bei der Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften angewandten Wechselkurse erfolgt.“

9.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 21a

1.   Anhang XIII Artikel 14, 15, 16, 17 und 19 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften gilt entsprechend für die Mitglieder des Rechnungshofs.

2.   Anhang XIII Artikel 20, 24 und 25 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften gilt entsprechend für die Empfänger der aufgrund der Artikel 8, 9, 11 und 16 zu zahlenden Beträge.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. COWEN


(1)  ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 56 vom 4.3.1968 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004.

(3)  ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 840/95 (ABl. L 85 vom 19.4.1995, S. 10).


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