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Document 32004R0769

Verordnung (EG) Nr. 769/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89, (EG) Nr. 555/2000, (EG) Nr. 2500/2001, (EG) Nr. 1268/1999 und (EG) Nr. 1267/1999 dahin gehend, es den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern zu ermöglichen, an Ausschreibungen im Rahmen der Heranführungsprogramme der Gemeinschaft teilzunehmen

OJ L 123, 27.4.2004, p. 1–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 051 P. 147 - 149
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 051 P. 147 - 149
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 051 P. 147 - 149
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 051 P. 147 - 149
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 051 P. 147 - 149
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 051 P. 147 - 149
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 051 P. 147 - 149
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 051 P. 147 - 149
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 051 P. 147 - 149

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R1085

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/769/oj

32004R0769

Verordnung (EG) Nr. 769/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89, (EG) Nr. 555/2000, (EG) Nr. 2500/2001, (EG) Nr. 1268/1999 und (EG) Nr. 1267/1999 dahin gehend, es den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern zu ermöglichen, an Ausschreibungen im Rahmen der Heranführungsprogramme der Gemeinschaft teilzunehmen

Amtsblatt Nr. L 123 vom 27/04/2004 S. 0001 - 0003


Verordnung (EG) Nr. 769/2004 des Rates

vom 21. April 2004

zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89, (EG) Nr. 555/2000, (EG) Nr. 2500/2001, (EG) Nr. 1268/1999 und (EG) Nr. 1267/1999 dahin gehend, es den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern zu ermöglichen, an Ausschreibungen im Rahmen der Heranführungsprogramme der Gemeinschaft teilzunehmen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 181a Absatz 2 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 20. Juni 2003 billigte der Europäische Rat in Thessaloniki die "Agenda von Thessaloniki für die westlichen Balkanstaaten: Auf dem Weg zur Europäischen Integration" und forderte die Kommission auf, geeignete Maßnahmen in Erwägung zu ziehen, die es den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern erlauben, an Ausschreibungen im Rahmen der Heranführungsprogramme (Phare, Ispa und Sapard) der Gemeinschaft teilzunehmen.

(2) Daher sollten die Verordnungen des Rates (EWG) Nr. 3906/89 vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für bestimmte Länder in Mittel- und Osteuropa(2), (EG) Nr. 555/2000 vom 13. März 2000 über die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Heranführungsstrategie für die Republik Zypern und die Republik Malta(3), (EG) Nr. 2500/2001 vom 17. Dezember 2001 über die finanzielle Heranführungshilfe für die Türkei(4), (EG) Nr. 1268/1999 vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums(5) und (EG) Nr. 1267/1999 vom 21. Juni 1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt(6) entsprechend geändert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 wird wie folgt geändert:

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

"Artikel 7

(1) Die Teilnahme an Ausschreibungen und Aufträgen steht allen den Verträgen unterfallenden natürlichen und juristischen Personen aus den Mitgliedstaaten, aus den Bewerberstaaten sowie aus den Ländern, die Hilfe nach der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien(7) erhalten, zu gleichen Bedingungen offen. In hinreichend begründeten Einzelfällen kann der Auftraggeber natürlichen und juristischen Personen aus Drittländern die Teilnahme an Ausschreibungen und Aufträgen gestatten.

(2) Die gelieferten Waren müssen ihren Ursprung im Rahmen der Vertragsbestimmungen in den Mitgliedstaaten, in den Bewerberstaaten oder in den Ländern haben, die Hilfe nach der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 erhalten. In hinreichend begründeten Einzelfällen kann der Auftraggeber Ausnahmen von dieser Bedingung genehmigen."

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 555/2000 wird wie folgt geändert:

In Artikel 7 erhalten die Absätze 9 und 10 folgende Fassung:

"(9) Die Teilnahme an Ausschreibungen und Aufträgen steht allen den Verträgen unterfallenden natürlichen und juristischen Personen aus den Mitgliedstaaten, aus den Bewerberstaaten sowie aus den Ländern, die Hilfe nach der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien(8) erhalten, zu gleichen Bedingungen offen. In hinreichend begründeten Einzelfällen kann der Auftraggeber natürlichen und juristischen Personen aus Drittländern die Teilnahme an Ausschreibungen und Aufträgen gestatten.

(10) Die gelieferten Waren müssen ihren Ursprung im Rahmen der Vertragsbestimmungen in den Mitgliedstaaten, in den Bewerberstaaten oder in den Ländern haben, die Hilfe nach der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 erhalten. In hinreichend begründeten Einzelfällen kann der Auftraggeber Ausnahmen von dieser Bedingung genehmigen."

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 wird wie folgt geändert:

In Artikel 8:

a) erhält Absatz 7 folgende Fassung:

"(7) Die Teilnahme an Ausschreibungen und Aufträgen steht allen den Verträgen unterfallenden natürlichen und juristischen Personen aus den Mitgliedstaaten, aus den Bewerberstaaten sowie aus den Ländern, die Hilfe nach der Verordnung (EG) Nr. 1488/96 des Rates vom 23. Juli 1996 über finanzielle und technische Begleitmaßnahmen (MEDA) zur Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer(9) und der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien(10) erhalten, zu gleichen Bedingungen offen. In hinreichend begründeten Einzelfällen kann der Auftraggeber natürlichen und juristischen Personen aus Drittländern die Teilnahme an Ausschreibungen und Aufträgen gestatten.

Die gelieferten Waren müssen ihren Ursprung im Rahmen der Vertragsbestimmungen in den Mitgliedstaaten, in den Bewerberstaaten oder in den Ländern haben, die Hilfe nach der Verordnung (EG) Nr. 1488/96 und nach der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 erhalten. In hinreichend begründeten Einzelfällen kann der Auftraggeber Ausnahmen von dieser Bedingung genehmigen;"

b) wird Absatz 8 gestrichen.

Artikel 4

Die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 wird wie folgt geändert:

Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Natürliche und juristische Personen aus Zypern, Malta und der Türkei sowie aus den Ländern, die Hilfe nach der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien(11) erhalten, können sich an Ausschreibungen und Aufträgen zu den gleichen Bedingungen beteiligen, wie sie für die den Verträgen unterfallenden natürlichen und juristischen Personen aus den Mitgliedstaaten und aus den begünstigten Ländern gelten."

Artikel 5

Die Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 wird wie folgt geändert:

Artikel 6a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Im Fall von Maßnahmen, bei denen die Gemeinschaft die einzige ausländische Finanzierungsquelle ist, steht die Teilnahme an Ausschreibungen und Aufträgen allen den Verträgen unterfallenden natürlichen und juristischen Personen aus den Mitgliedstaaten und aus den in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Ländern sowie aus den Ländern, die Hilfe nach der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien(12) erhalten, zu gleichen Bedingungen offen."

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 21. April 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Walsh

(1) Stellungnahme vom 9.3.2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(3) ABl. L 68 vom 16.3.2000, S. 3. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 (ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 1).

(4) ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 1.

(5) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 696/2003 (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 24).

(6) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 (ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 1).

(7) ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2415/2001 (ABl. L 327 vom 13.12.2001, S. 3).

(8) ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2415/2001 (ABl. L 327 vom 13.12.2001, S. 3).

(9) ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2698/2000 (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 1).

(10) ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2415/2001 (ABl. L 327 vom 13.12.2001, S. 3).

(11) ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2415/2001 (ABl. L 327 vom 13.12.2001, S. 3).

(12) ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2415/2001 (ABl. L 327 vom 13.12.2001, S. 3).

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