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Document 32004L0036
Directive 2004/36/CE of the European Parliament and of the Council of 21 April 2004 on the safety of third-country aircraft using Community airports
Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen
Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen
ABl. L 143 vom 30.4.2004, p. 76–86
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 04/07/2012; Spätestens Aufgehoben durch 32008R0216
Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen
Amtsblatt Nr. L 143 vom 30/04/2004 S. 0076 - 0086
Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2), nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3) aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 26. Februar 2004 gebilligten gemeinsamen Entwurfs, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 1996 zu der Flugzeugkatastrophe vor der Küste der Dominikanischen Republik(4) wird betont, dass die Gemeinschaft eine aktivere Rolle spielen und ein Konzept entwickeln muss, mit dem die Sicherheit ihrer Bürger, die mit dem Flugzeug reisen oder in der Nähe von Flughäfen leben, erhöht wird. (2) Die Kommission hat dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Mitteilung mit dem Titel "Entwicklung einer Gemeinschaftsstrategie zur Erhöhung der Luftverkehrssicherheit" vorgelegt. (3) In dieser Mitteilung wird eindeutig festgestellt, dass die Sicherheit deutlich erhöht werden kann, wenn gewährleistet wird, dass Luftfahrzeuge in vollem Umfang den internationalen Sicherheitsstandards genügen, die in den Anhängen des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (nachstehend "Abkommen von Chicago" genannt) enthalten sind. (4) Um ein einheitliches, hohes Niveau der zivilen Luftverkehrssicherheit in Europa festzulegen und aufrechtzuerhalten, sollte ein harmonisiertes Konzept zur wirksamen Durchsetzung internationaler Sicherheitsstandards innerhalb der Gemeinschaft eingeführt werden. Zu diesem Zweck sollten die Regeln und Verfahren für Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in den Mitgliedstaaten anfliegen, harmonisiert werden. (5) Mit einem harmonisierten Konzept zur wirksamen Durchsetzung internationaler Sicherheitsstandards durch die Mitgliedstaaten werden Wettbewerbsverfälschungen vermieden. Eine gemeinsame Haltung gegenüber Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die internationale Sicherheitsstandards nicht einhalten, wird für die Stellung der Mitgliedstaaten von Vorteil sein. (6) Luftfahrzeuge, die Flughäfen in den Mitgliedstaaten anfliegen, sollten einer Inspektion unterzogen werden, wenn der Verdacht der Nichteinhaltung internationaler Sicherheitsstandards besteht. (7) Inspektionen können auch ohne Vorliegen eines besonderen Verdachts nach einem Stichprobenverfahren durchgeführt werden, sofern das Gemeinschaftsrecht und das Völkerrecht gewahrt werden. Die Inspektionen sollten insbesondere auf eine nichtdiskriminierende Weise durchgeführt werden. (8) Die Inspektionen könnten verstärkt bei solchen Luftfahrzeugen durchgeführt werden, bei denen in der Vergangenheit schon häufiger Mängel festgestellt wurden, oder bei Luftfahrzeugen von Fluggesellschaften, deren Luftfahrzeuge schon häufiger aufgefallen sind. (9) Informationen, die in einem Mitgliedstaat erhoben werden, sollten allen anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung gestellt werden, um eine möglichst effiziente Überwachung der Einhaltung internationaler Sicherheitsstandards durch Luftfahrzeuge aus Drittstaaten sicherzustellen. (10) Aus den genannten Gründen besteht auf Gemeinschaftsebene Bedarf an einem Verfahren für die Untersuchung von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten sowie an entsprechenden Mechanismen zur Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten beim Informationsaustausch. (11) Wegen der Schutzwürdigkeit sicherheitsbezogener Informationen sollten die Mitgliedstaaten gemäß ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung einer angemessenen Vertraulichkeit der von ihnen erhaltenen Informationen ergreifen. (12) Unbeschadet des Rechts der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(5) sollte die Kommission Maßnahmen zur Weitergabe derartiger Informationen an interessierte Kreise sowie die Bedingungen hierfür beschließen. (13) Für Luftfahrzeuge, an denen Maßnahmen zur Mängelbehebung vorgenommen werden müssen, sollte bis zur Behebung des Verstoßes gegen internationale Sicherheitsstandards ein Flugverbot ausgesprochen werden, sofern die betreffenden Mängel ein eindeutiges Sicherheitsrisiko darstellen. (14) Wenn der Flughafen, an dem die Inspektion durchgeführt wird, nicht über die entsprechenden Einrichtungen verfügt, muss die zuständige Behörde unter Umständen den Überführungsflug des Luftfahrzeugs zu einem geeigneten Flughafen genehmigen, sofern die Bedingungen für einen sicheren Überführungsflug erfuellt sind. (15) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie sollte die Kommission von dem durch Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt(6) eingesetzten Ausschuss unterstützt werden. (16) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) erlassen werden. (17) Die Kommission sollte dem durch Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 eingesetzten Ausschuss die im Rahmen anderer Gemeinschaftsmaßnahmen erstellten Statistiken und gesammelten Informationen über besondere Vorkommnisse zur Verfügung stellen, die bei der Aufdeckung von Mängeln, die eine Gefahr für die zivile Luftverkehrssicherheit darstellen, relevant sein könnten. (18) Der Zusammenarbeit und dem Informationsaustausch im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft der europäischen Luftfahrtbehörden (Joint Aviation Authorities, JAA) und der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz (ECAC) ist Rechnung zu tragen. Zudem sollte das Fachwissen in Verfahren zur Beurteilung der Sicherheit ausländischer Luftfahrzeuge (SAFA) bestmöglich genutzt werden. (19) Die Rolle der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) im Rahmen der zivilen Luftverkehrssicherheitspolitik sollte beachtet werden; hierzu gehört auch die Ausarbeitung von Verfahren zur Festlegung und Aufrechterhaltung eines einheitlichen, hohen Niveaus der zivilen Luftverkehrssicherheit in Europa. (20) Am 2. Dezember 1987 haben das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich in London in einer gemeinsamen Erklärung ihrer Minister für auswärtige Angelegenheiten eine engere Zusammenarbeit bei der Benutzung des Flughafens Gibraltar vereinbart; diese Vereinbarung ist noch nicht wirksam - HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Anwendungsbereich und Ziel (1) Im Rahmen der Gesamtstrategie der Gemeinschaft, die in der Festlegung und Aufrechterhaltung eines einheitlichen, hohen Niveaus der zivilen Luftverkehrssicherheit in Europa besteht, wird mit dieser Richtlinie ein harmonisiertes Konzept zur wirksamen Durchsetzung internationaler Sicherheitsstandards innerhalb der Gemeinschaft eingeführt, indem die Regeln und Verfahren für Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in den Mitgliedstaaten anfliegen, harmonisiert werden. (2) Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, von dieser Richtlinie nicht erfasste Inspektionen durchzuführen und im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht und dem Völkerrecht Luftfahrzeugen, die ihre Flughäfen anfliegen, den Weiterflug oder künftigen Einflug zu verbieten oder ihnen Bedingungen aufzuerlegen. (3) Staatsluftfahrzeuge im Sinne des Abkommens von Chicago und Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 5700 kg, die nicht im gewerbsmäßigen Luftverkehr betrieben werden, fallen nicht unter diese Richtlinie. (4) Die Anwendung dieser Richtlinie auf den Flughafen Gibraltar erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs in der strittigen Frage der Souveränität über das Gebiet, auf dem sich der Flughafen befindet. (5) Die Anwendung dieser Richtlinie auf den Flughafen Gibraltar wird bis zum Wirksamwerden der Regelung ausgesetzt, die in der Gemeinsamen Erklärung der Minister für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs vom 2. Dezember 1987 enthalten ist. Die Regierungen Spaniens und des Vereinigten Königreichs unterrichten den Rat über diesen Zeitpunkt des Wirksamwerdens. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck a) "Flugverbot" das förmliche Verbot, mit dem einem Luftfahrzeug das Verlassen eines Flughafens untersagt wird, und das Ergreifen der erforderlichen Schritte zum Festhalten des Luftfahrzeugs; b) "internationale Sicherheitsstandards" die Sicherheitsstandards gemäß dem Abkommen von Chicago und seiner Anhänge in der zum Zeitpunkt der Inspektion geltenden Fassung; c) "Vorfeldinspektion" die Untersuchung von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten gemäß Anhang II; d) "Luftfahrzeug aus einem Drittstaat" ein Luftfahrzeug, das nicht unter der Kontrolle einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats verwendet oder betrieben wird. Artikel 3 Erhebung von Informationen Die Mitgliedstaaten richten ein Verfahren zur Erhebung aller Informationen ein, die für die Erreichung des in Artikel 1 festgelegten Ziels als nützlich erachtet werden; dazu gehören a) wichtige Sicherheitsinformationen, die insbesondere - aus Pilotenberichten, - aus Berichten von Instandhaltungsbetrieben, - aus Berichten über besondere Vorkommnisse, - durch sonstige, von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unabhängige Stellen, - aus Beschwerden gewonnen werden; b) Informationen über Maßnahmen, die im Anschluss an eine Vorfeldinspektion ergriffen werden, wie - Verhängung eines Flugverbots für ein Luftfahrzeug, - Verweigerung der Einflugerlaubnis in einen Mitgliedstaat für ein Luftfahrzeug oder einen Betreiber, - geforderte Abhilfemaßnahmen, - Kontakte mit der für den Betreiber zuständigen Behörde; c) nachträgliche Informationen über den Betreiber wie - durchgeführte Abhilfemaßnahmen, - erneutes Auftreten von Unregelmäßigkeiten. Diese Informationen werden auf einem Standardberichtsformular festgehalten, das die im Musterformular in Anhang I aufgeführten Positionen enthält. Artikel 4 Vorfeldinspektion (1) Jeder Mitgliedstaat stellt die geeigneten Mittel bereit, um sicherzustellen, dass Luftfahrzeuge aus Drittstaaten, die auf einem seiner für den internationalen Luftverkehr geöffneten Flughäfen landen und bei denen der Verdacht der Nichteinhaltung internationaler Sicherheitsstandards besteht, Vorfeldinspektionen unterzogen werden. Bei der Durchführung dieser Verfahren richtet die zuständige Behörde ihre besondere Aufmerksamkeit auf Luftfahrzeuge, - zu denen Hinweise auf einen schlechten Instandhaltungszustand oder offensichtliche Schäden oder Mängel eingegangen sind, - bei denen seit dem Einflug in den Luftraum eines Mitgliedstaats außergewöhnliche Manöver beobachtet wurden, die zu schwerwiegenden Sicherheitsbedenken Anlass geben, - bei denen im Rahmen einer früheren Vorfeldinspektion Mängel festgestellt wurden, die zu schwerwiegenden Bedenken hinsichtlich der Einhaltung internationaler Sicherheitsstandards durch das betreffende Luftfahrzeug Anlass gaben, und bei denen der Mitgliedstaat befürchtet, dass die Mängel nicht behoben wurden, - bei denen Anzeichen dafür vorliegen, dass die zuständigen Behörden des Eintragungsstaats möglicherweise keine ordnungsgemäße Sicherheitsaufsicht ausüben, oder - wenn die nach Artikel 3 erhobenen Informationen zu Bedenken hinsichtlich des Betreibers Anlass geben oder wenn im Rahmen einer früheren Vorfeldinspektion an einem Luftfahrzeug, das von demselben Betreiber eingesetzt wird, Mängel festgestellt wurden. (2) Die Mitgliedstaaten können Regeln festlegen, nach denen Vorfeldinspektionen auch ohne Vorliegen eines besonderen Verdachts nach einem Stichprobenverfahren durchgeführt werden, sofern diese Regeln mit dem Gemeinschaftsrecht und dem Völkerrecht im Einklang stehen. Ein derartiges Verfahren ist jedoch auf eine nichtdiskriminierende Weise durchzuführen. (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Rahmen von Artikel 8 Absatz 3 beschlossene angemessene Vorfeldinspektionen und andereÜberwachungsmaßnahmen durchgeführt werden. (4) Die Vorfeldinspektion wird nach dem Verfahren des Anhangs II durchgeführt; dazu wird ein Vorfeldinspektionsbericht verwendet, der zumindest die im Musterformular in Anhang II aufgeführten Positionen enthält. Nach Abschluss der Vorfeldinspektion wird der verantwortliche Luftfahrzeugführer oder ein Vertreter des Betreibers des Luftfahrzeugs vom Ergebnis der Vorfeldinspektion in Kenntnis gesetzt und, sofern erhebliche Mängel festgestellt wurden, wird der Bericht dem Betreiber des Luftfahrzeugs und den betreffenden zuständigen Behörden übermittelt. (5) Bei der Durchführung einer Vorfeldinspektion gemäß dieser Richtlinie bemüht sich die betreffende zuständige Behörde nach besten Kräften, eine unverhältnismäßige Verspätung des inspizierten Luftfahrzeugs zu vermeiden. Artikel 5 Informationsaustausch (1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten beteiligen sich an einem gegenseitigen Informationsaustausch. Die betreffenden Informationen umfassen auf Anforderung einer zuständigen Behörde eine Liste der für den internationalen Luftverkehr geöffneten Flughäfen des betreffenden Mitgliedstaats, wobei für jedes Kalenderjahr die Zahl der durchgeführten Vorfeldinspektionen und die Zahl der Flugbewegungen von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten an jedem auf der Liste aufgeführten Flughafen anzugeben ist. (2) Alle in Artikel 3 genannten Standardberichte und die in Artikel 4 Absatz 4 genannten Vorfeldinspektionsberichte werden der Kommission und auf Anforderung den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) unverzüglich zur Verfügung gestellt. (3) Ergibt ein Standardbericht, dass mögliche Sicherheitsrisiken bestehen, oder ein Vorfeldinspektionsbericht, dass ein Luftfahrzeug nicht den internationalen Sicherheitsstandards genügt und möglicherweise eine Bedrohung für die Sicherheit darstellen kann, so wird der Bericht unverzüglich an alle zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission übermittelt. Artikel 6 Schutz und Weitergabe von Informationen (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen gemäß ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung einer angemessenen Vertraulichkeit der Informationen, die sie gemäß Artikel 5 erhalten. Sie nutzen diese Informationen ausschließlich für die Zwecke dieser Richtlinie. (2) Die Kommission veröffentlicht jährlich einen zusammenfassenden Bericht, der der Öffentlichkeit und der beteiligten Wirtschaft zugänglich ist und eine Analyse aller gemäß Artikel 5 erhaltenen Informationen enthält. Die Analyse muss einfach und leicht verständlich sein und angeben, ob ein erhöhtes Sicherheitsrisiko für Fluggäste vorliegt. Die Quelle dieser Informationen ist in der Analyse anonymisiert. (3) Unbeschadet des Rechts der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 beschließt die Kommission von sich aus nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren Maßnahmen zur Weitergabe der in Absatz 1 genannten Informationen an interessierte Kreise sowie die Bedingungen hierfür. Grundlage dieser Maßnahmen, die allgemein oder einzelfallbezogen sein können, ist die Notwendigkeit, - Personen und Stellen die Informationen bereitzustellen, die sie zur Verbesserung der zivilen Luftverkehrssicherheit benötigen; - die Weitergabe von Informationen auf das für die Zwecke ihrer Nutzer unbedingt erforderliche Maß zu beschränken, damit eine angemessene Vertraulichkeit dieser Informationen gewährleistet ist. (4) Werden freiwillig Hinweise auf Mängel von Luftfahrzeugen gegeben, so werden die Vorfeldinspektionsberichte nach Artikel 4 Absatz 4 bezüglich der Quelle dieser Hinweise anonymisiert. Artikel 7 Flugverbot (1) Besteht aufgrund der Nichteinhaltung der internationalen Sicherheitsstandards ein eindeutiges Risiko für die Luftverkehrssicherheit, so sollte der Betreiber des Luftfahrzeugs vor dem Abflug Maßnahmen zur Mängelbehebung ergreifen. Ist die zuständige Behörde, die die Vorfeldinspektion durchführt, nicht davon überzeugt, dass vor dem Abflug eine Mängelbehebung vorgenommen wird, so spricht sie ein Flugverbot für das Luftfahrzeug aus, bis die Gefahr beseitigt ist, und unterrichtet unverzüglich die zuständigen Behörden des betreffenden Betreibers und des Eintragungsstaats des Luftfahrzeugs. (2) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die die Inspektion durchführt, kann in Abstimmung mit dem Staat, der für den Betrieb des betreffenden Luftfahrzeugs verantwortlich ist, oder dem Eintragungsstaat des betreffenden Luftfahrzeugs die erforderlichen Bedingungen festlegen, unter denen zugelassen werden kann, dass das Luftfahrzeug zu einem anderen Flughafen fliegt, auf dem eine Behebung der Mängel möglich ist. Wirkt sich der Mangel auf die Gültigkeit des Lufttüchtigkeitszeugnisses des Luftfahrzeugs aus, darf das Flugverbot nur aufgehoben werden, wenn der Betreiber die Genehmigung des bzw. der Staaten erhalten hat, die auf dem betreffenden Flug überflogen werden. Artikel 8 Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit und Durchführungsmaßnahmen (1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die praktischen Maßnahmen zur Durchführung der Artikel 3, 4 und 5. (2) Auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 gesammelten Informationen kann die Kommission nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren die geeigneten Maßnahmen treffen, um die Durchführung der Artikel 3, 4 und 5 zu erleichtern; dazu gehören zum Beispiel - die Erstellung eines Verzeichnisses der zu erhebenden Informationen, - die genaue Festlegung des Inhalts von Vorfeldinspektionen und der dafür geltenden Verfahren, - die Festlegung des Formats für die Datenspeicherung und -weitergabe, - die Einrichtung oder Unterstützung der jeweiligen Stellen, die für die Verwaltung und Nutzung der für die Erhebung und den Austausch von Informationen erforderlichen Instrumente zuständig sind. (3) Auf der Grundlage der gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 erhaltenen Informationen kann nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren entschieden werden, angemessene Vorfeld-inspektionen und andere Überwachungsmaßnahmen, insbesondere bei einem bestimmten Betreiber oder bei Betreibern eines bestimmten Drittstaates, durchzuführen, bis die zuständige Behörde des betreffenden Drittstaates zufrieden stellende Maßnahmen zur Mängelbeseitigung erlassen hat. (4) Die Kommission kann alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um mit Drittstaaten zusammenzuarbeiten und diese bei der Verbesserung ihrer Möglichkeiten bei der Aufsicht der Luftverkehrssicherheit zu unterstützen. Artikel 9 Auferlegung von Betriebsverboten oder -bedingungen Beschließt ein Mitgliedstaat, den Flugbetrieb eines bestimmten Betreibers oder der Betreiber eines bestimmten Drittstaates auf seinen Flughäfen zu verbieten oder Bedingungen zu unterwerfen, bis die zuständige Behörde des betreffenden Drittstaates zufrieden stellende Maßnahmen zur Mängelbeseitigung erlassen hat, so a) unterrichtet dieser Mitgliedstaat die Kommission über die getroffenen Maßnahmen, die diese Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiterleitet; b) kann die Kommission gemäß dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Verfahren die Empfehlungen abgeben und die Maßnahmen treffen, die sie für notwendig erachtet; sie kann des Weiteren die gemäß Buchstabe a) notifizierten Maßnahmen nach Vorlage eines Entwurfs der zu treffenden Maßnahmen gemäß dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren auf die gesamte Gemeinschaft ausweiten. Artikel 10 Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 eingesetzten Ausschuss unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. (4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. (5) Der Ausschuss kann von der Kommission außerdem zu jeder Angelegenheit gehört werden, die die Anwendung dieser Richtlinie betrifft. Artikel 11 Umsetzung der Richtlinie Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 30. April 2006 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. Artikel 12 Änderung der Anhänge Die Anhänge dieser Richtlinie können nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden. Artikel 13 Bericht Bis zum 30. April 2008 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, insbesondere des Artikels 9, in dem unter anderem den Entwicklungen in der Gemeinschaft und in internationalen Gremien Rechnung getragen wird. Zusammen mit diesem Bericht können Vorschläge für eine Änderung dieser Richtlinie vorgelegt werden. Artikel 14 In-Kraft-Treten Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 15 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Straßburg am 21. April 2004. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident P. Cox Im Namen des Rates Der Präsident D. Roche (1) ABl. C 103 E vom 30.4.2002, S. 351. (2) ABl. C 241 vom 7.10.2002, S. 33. (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 3. September 2002 (ABl. C 272 E vom 13.11.2003, S. 343), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 13. Juni 2003 (ABl. C 233 E vom 30.9.2003, S. 12) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. April 2004 und Beschluss des Rates vom 30. März 2004. (4) ABl. C 65 vom 4.3.1996, S. 172. (5) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43. (6) ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1). (7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. ANHANG I >PIC FILE= "L_2004143DE.008202.TIF"> ANHANG II I. Die Vorfeldinspektion sollte je nach der zur Verfügung stehenden Zeit alle oder einen Teil der nachstehenden Aspekte umfassen: 1. Prüfung der für internationale Flüge notwendigen Dokumente auf Vorhandensein und Gültigkeit; dazu gehören unter anderem Eintragungsschein, Logbuch, Lufttüchtigkeitszeugnis, Erlaubnisscheine der Besatzungsmitglieder, Bordfunklizenz, Fluggast- und Frachtmanifest. 2. Prüfung der Besatzungszusammensetzung und -qualifikation auf Einhaltung der Anforderungen gemäß Anhang 1 und Anhang 6 des Abkommens von Chicago (ICAO-Anhänge). 3. Prüfung der Betriebsdokumente (Flugdaten, Flugdurchführungsplan, technisches Log) und der Flugvorbereitung als Nachweis, dass der Flug gemäß ICAO-Anhang 6 vorbereitet wurde. 4. Prüfung folgender für den internationalen Luftverkehr gemäß ICAO-Anhang 6 erforderlicher Dokumente und Ausrüstungen auf Vorhandensein und Zustand: - Luftverkehrsbetreiberzeugnis - Lärm- und Emissionsbescheinigung - Betriebshandbuch (einschließlich Minimum Equipment List, Mindestausrüstungsliste) und Flughandbuch - Sicherheitsausrüstung - Kabinensicherheitsausrüstung - Ausrüstung für den jeweiligen Flug, einschließlich Funkkommunikations- und Funknavigationsausrüstung - Flugdatenschreiber. 5. Prüfung des Zustands des Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung (einschließlich Prüfung auf Schäden und Reparaturen) zur Gewährleistung fortdauernder Übereinstimmung mit den Standards gemäß ICAO-Anhang 8. II. Im Anschluss an die Vorfeldinspektion wird ein Inspektionsbericht erstellt, der die vorstehend beschriebenen allgemeinen Informationen enthält; zusätzlich wird eine Liste der geprüften Punkte mit Angabe der gegebenenfalls festgestellten Mängel in Bezug auf diese Punkte und/oder etwaiger besonderer Bemerkungen erstellt. >PIC FILE= "L_2004143DE.008401.TIF"> >PIC FILE= "L_2004143DE.008501.TIF"> >PIC FILE= "L_2004143DE.008601.TIF">