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Document 32004H0645

2004/645/EG: Empfehlung der Kommission vom 16. September 2004 über die Umsetzung der Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Staatlichen Tourismusverwaltung der Volksrepublik China über Visa für Touristengruppen aus der Volksrepublik China und damit zusammenhängende Fragen (ADS-Vereinbarung) durch die Konsulate der Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2886)

OJ L 296, 21.9.2004, p. 23–26 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2004/645/oj

21.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 296/23


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 16. September 2004

über die Umsetzung der Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Staatlichen Tourismusverwaltung der Volksrepublik China über Visa für Touristengruppen aus der Volksrepublik China und damit zusammenhängende Fragen (ADS-Vereinbarung) durch die Konsulate der Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2886)

(2004/645/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Staatlichen Tourismusverwaltung der Volksrepublik China über Visa für Touristengruppen aus der Volksrepublik China und damit zusammenhängende Fragen (ADS) (1) ist ein besonderes, von den gemeinsamen Visavorschriften der Gemeinsamen konsularischen Instruktion (GKI) abweichendes Antragsverfahren vorgesehen, das die Erteilung kurzfristiger Visa für Gruppen chinesischer Staatsangehöriger erleichtert, die in das Gebiet der Gemeinschaft reisen wollen. Die ADS-Vereinbarung ist am 1. Mai 2004 in Kraft getreten.

(2)

Zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Sicherheit, insbesondere vor illegaler Einwanderung, und zur Verhinderung des Visa-Shoppings zwischen den Konsulaten der Mitgliedstaaten in der Volksrepublik China ist es zweckmäßig, dass alle Mitgliedstaaten die ADS-Vereinbarung in gleicher Weise umsetzen; daher müssen gemeinsame Durchführungsvorschriften für die Konsulate der Mitgliedstaaten in der Volksrepublik China festgelegt werden.

(3)

Mit den gemeinsamen Verfahren, die sich auf die Bestimmungen der ADS-Vereinbarung stützen, wird ein einheitliches Vorgehen bei unterschiedlichen Fragen festgelegt, die vom Visumantragsverfahren bis zum Widerruf der Akkreditierung bei Verstoß gegen die Rechtsvorschriften der Union und/oder Chinas reichen.

(4)

Ausgangspunkt für die Festlegung der gemeinsamen Verfahren waren, soweit zweckmäßig, die Grundvorschriften der GKI über die Visumanträge und insbesondere die Konsulate vor Ort.

(5)

Innerhalb dieses Rahmens sollten sich die Mitgliedstaaten bei der Akkreditierung der von der Volksrepublik China lizenzierten Reisebüros und der Aufstellung der Liste der von den chinesischen Reisebüros benannten Kuriere nach einem gemeinsamen Konzept richten.

(6)

Wenn ein akkreditiertes chinesisches Reisebüro gegen die Gemeinschaftsvorschriften verstößt, sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Vorschriften der GKI über die von Beratungsstellen, Reisebüros und Reiseunternehmen übernommene Beantragung von Visa gemeinsame einheitliche Sanktionen verhängen.

(7)

Die Mitgliedstaaten sollten eine gemeinsame Liste der für die Stellung eines Visumantrags erforderlichen Unterlagen und Angaben benutzen, in der gegebenenfalls der Inhalt der benötigten Unterlagen eindeutig festgelegt ist. Im Einzelfall können nach Prüfung des Visumantrags zusätzliche Angaben verlangt werden.

(8)

Die sich an der Umsetzung der ADS-Vereinbarung beteiligenden Mitgliedstaaten sollten ihre Zusammenarbeit in der Volksrepublik China verstärken und Mechanismen für den Informationsaustausch über festgestellte Unregelmäßigkeiten und sonstige verdächtige Verhaltensweisen der benannten Kuriere und der akkreditierten Reisebüros entwickeln und die Verarbeitung der Informationen erleichtern.

(9)

Die Kommission vertritt die Gemeinschaft in dem mit der ADS-Vereinbarung eingesetzten ADS-Ausschuss und übermittelt der Staatlichen Tourismusverwaltung der Volksrepublik China sachdienliche Informationen über die Umsetzung der ADS-Vereinbarung. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Kommission als Vertreterin der Gemeinschaft im ADS-Ausschuss in den Mechanismus für die Zusammenarbeit vor Ort einbeziehen, um eine regelmäßige und zügige Übermittlung der Informationen über die Umsetzung der ADS-Vereinbarung zu gewährleisten.

(10)

Auch die Mitgliedstaaten, die sich nicht an der Umsetzung der ADS-Vereinbarung beteiligen, aber ähnliche bilaterale Abkommen mit der Volksrepublik China geschlossen haben, sollten an dem Mechanismus für die Zusammenarbeit vor Ort teilnehmen können. Norwegen und Island sollten ebenfalls aufgefordert werden, am Mechanismus für die Zusammenarbeit der Konsulate vor Ort teilzunehmen, sobald sie ähnliche bilaterale Abkommen mit der Volksrepublik China unterzeichnet haben —

EMPFIEHLT:

Zur Erleichterung der wirksamen Umsetzung der ADS-Vereinbarung wenden die Mitgliedstaaten folgende gemeinsame Durchführungsvorschriften an:

1.

Die Konsulate der Mitgliedstaaten in der Volksrepublik China stellen jedem lizenzierten Reisebüro eine Akkreditierungsbescheinigung aus. Die Akkreditierungsbescheinigungen haben ein einheitliches Format und enthalten unter anderem die Seriennummer, die Lizenznummer und den Namen des Reisebüros sowie weitere sachdienliche Angaben. Die Bescheinigungen sind höchstens ein Jahr gültig.

Die von einem Mitgliedstaat ausgestellten Akkreditierungsbescheinigungen werden von den anderen Mitgliedstaaten anerkannt.

Wenn ein lizenziertes Reisebüro zum ersten Mal beim Konsulat eines Mitgliedstaats vorstellig wird, hält das Konsulat Datum und Uhrzeit des Besuchs des Vertreters schriftlich fest und übermittelt der Kommission alle sachdienlichen Informationen. Die Akkreditierungsbescheinigung wird von diesem Konsulat ausgestellt, sofern die Kommission bestätigt, dass dieses das erste Konsulat ist, an das sich das lizenzierte Reisebüro gewandt hat.

2.

Jeder von einem akkreditierten Reisebüro benannte Kurier erhält einen Fotoausweis, auf dem unter anderem sein Name, sein Geburtsdatum, seine Personalausweisnummer sowie Name, Anschrift und Telefonnummer des akkreditierten Reisebüros angegeben sind.

Die Ausweise sind im Allgemeinen höchstens ein Jahr gültig, werden von den Konsulaten der Mitgliedstaaten in der Volksrepublik China ausgestellt und haben ein einheitliches Format.

Auf der Grundlage der von der Volksrepublik China übermittelten und von den Mitgliedstaaten überprüften Informationen stellt die Kommission eine gemeinsame Liste der Kuriere auf und notifiziert sie allen Mitgliedstaaten. Die Kommission aktualisiert die gemeinsame Liste der Kuriere jedes Mal, wenn ihr eine Änderung mitgeteilt wird, und notifiziert die Änderungen den Konsulaten aller Mitgliedstaaten in der Volksrepublik China.

3.

Bei Verstoß gegen die Rechtsvorschriften der Union und/oder Chinas, insbesondere bei Erleichterung der illegalen Einwanderung, widerruft das Konsulat eines Mitgliedstaats in der Volksrepublik China die Akkreditierung des betreffenden chinesischen Reisebüros. Der Widerruf durch das Konsulat eines Mitgliedstaats hat unmittelbare Wirkung für alle Mitgliedstaaten. Damit die einheitliche Anwendung der verhängten Sanktion durch alle Mitgliedstaaten gewährleistet ist, notifiziert das Konsulat den Widerruf der Kommission und den Konsulaten der anderen Mitgliedstaaten in der Volksrepublik China. Gegebenenfalls kann der Widerruf der Akkreditierung überprüft werden, wenn zum Beispiel das akkreditierte Reisebüro nachweist, dass sich der Verstoß gegen die Rechtsvorschriften der Union und/oder Chinas auf einen seiner Mitarbeiter beschränkt, der nicht mehr für das Reisebüro arbeitet.

Die Konsulate der Mitgliedstaaten in der Volksrepublik China können die akkreditierten Reisebüros verwarnen, wenn der Verdacht besteht, dass das Reisebüro an geringfügigen Verstößen beteiligt ist. Die Kommission und die anderen Konsulate der Mitgliedstaaten vor Ort werden unverzüglich unterrichtet.

Die Kommission unterrichtet die Staatliche Tourismusverwaltung der Volksrepublik China über den Widerruf und die Verwarnungen, die gegen akkreditierte Reisebüros ausgesprochen werden.

4.

Die Mitgliedstaaten verlangen, dass dem ADS-Visumantrag die im Anhang dieser Empfehlung aufgeführten Unterlagen beigefügt werden. Gegebenenfalls verlangen die Mitgliedstaaten zusätzliche Informationen. Insbesondere können sie den Antragsteller zu einem persönlichen oder telefonischen Gespräch oder zur Vorlage eines Nachweises für seine finanziellen Mittel (Kontoauszug), eines Beleges für ein Arbeitsverhältnis oder im Falle von Minderjährigen der schriftlichen Zustimmung beider Eltern auffordern.

5.

Zur Erleichterung der reibungslosen Umsetzung der ADS-Vereinbarung veranstalten die Mitgliedstaaten in der Volksrepublik China besondere Lehrgänge für das an der Umsetzung der ADS-Vereinbarung mitwirkende Personal der akkreditierten Reisebüros.

6.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten in der Volksrepublik China eng zusammen und treffen sich regelmäßig, um eine regelmäßige und zügige Übermittelung und Verarbeitung der Informationen, einen Erfahrungsaustausch über die Erkennung von Unregelmäßigkeiten und sonstige verdächtige Verhaltensweisen der akkreditierten Reisebüros und die Entwicklung der für die praktische Anwendung der ADS-Vereinbarung am besten geeigneten Methoden zu gewährleisten.

7.

Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, die sich an der ADS-Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und der Volksrepublik China beteiligen.

Brüssel, den 16. September 2004

Für die Kommission

António VITORINO

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 83 vom 20.3.2004, S. 14.


ANHANG

Allgemeine Informationen über die Gruppe

1.

Liste der Namen aller Gruppenmitglieder mit Reisepassnummer, Kopie der Ausweisseite des Reisepasses und Kopie des Personalausweises.

2.

Vom Vertreter des akkreditierten Reisebüros unterzeichnete Mitteilung mit der genauen Reiseroute: Angaben zu Hin- und Rückflug Volksrepublik China — Europa — Volksrepublik China, Name, Anschrift, Telefonnummer und Faxnummer der Hotels, in denen die Gruppe auf der Reise übernachtet, Daten des Aufenthalts in jedem Hotel und Angaben dazu, wie die Gruppe zwischen den einzelnen Stationen der Reise reist; zusätzlich jede Änderung der Reiseroute, die während der Bearbeitung der Visumanträge vorgenommen wird.

3.

Reservierungsbestätigungen der Fluggesellschaften für Hin- und Rückflug Volksrepublik China — Europa — Volksrepublik China (mit einer Liste der Namen der Touristen).

4.

Zahlung der Reisekosten.

5.

Versicherungspolice für die Reisegruppe (oder für jedes einzelne Mitglied der Gruppe), die je nach der festgelegten Reiseroute für das gesamte Hoheitsgebiet der besuchten Mitgliedstaaten gelten muss; die Versicherung muss die gesamte Dauer der Reise decken; die Versicherungspolice muss einen Wert von mindestens 30 000 EUR haben und alle Kosten decken, die bei einer Rückführung im Krankheitsfall, einer dringenden ärztlichen Behandlung und/oder einer Notaufnahme im Krankenhaus entstehen könnten.

6.

Name des Reiseleiters.

7.

Name des als Partner benannten Reiseveranstalters in Europa und für die Kontaktaufnahme erforderliche Angaben.

8.

Bestätigung des als Partner benannten Reiseveranstalters in Europa, dass alle Mitglieder der Gruppe wie im Reiseplan der Gruppe angegeben in Europa untergebracht und befördert werden.

Für jedes Mitglied der Gruppe

9.

Ordnungsgemäß ausgefülltes und unterzeichnetes Visumantragsformblatt mit einem aktuellen Foto.

10.

Noch mindestens 90 Tage nach Ablauf des Visums gültiger Reisepass.


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