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Document 32004D0620

2004/620/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2004 zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 79/542/EWG des Rates hinsichtlich der Musterbescheinigungen für die Einfuhr von Schlachtrindern sowie von frischem Rind-, Schaf- und Ziegenfleisch (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2838)(Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 279, 28.8.2004, p. 30–43 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 327M, 5.12.2008, p. 152–169 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 059 P. 248 - 261
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 059 P. 248 - 261

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/04/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32010D0477

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/620/oj

28.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 279/30


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 26. Juli 2004

zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 79/542/EWG des Rates hinsichtlich der Musterbescheinigungen für die Einfuhr von Schlachtrindern sowie von frischem Rind-, Schaf- und Ziegenfleisch

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2838)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/620/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Festlegung einer Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern sowie der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren und von frischem Fleisch dieser Tiere in die Gemeinschaft (3) ist die Einfuhr von lebenden Tieren und Fleisch an die Erfüllung der Anforderungen gebunden, die in den in der Entscheidung festgelegten Musterbescheinigungen festgelegt sind.

(2)

Aus Gründen der Klarheit und der Transparenz empfiehlt es sich, bestimmte Hinweise und Beurkundungen in einigen der in Anhang I Teil 2 und in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 79/542/EWG festgelegten Veterinärbescheinigungsmustern zu ändern. Aus denselben Gründen sollten in Anhang II Teil 1 die Namen zweier argentinischer Provinzen gestrichen und eine zusätzliche Garantie für Uruguay geändert werden.

(3)

Die Anhänge I und II der Entscheidung 79/542/EG sollten entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 79/542/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Die Musterbescheinigung „BOV-Y“ in Anhang I Teil 2 wird durch den Text in Anhang I dieser Entscheidung ersetzt.

2.

In Anhang II Teil 1 werden in der dem „Gebietscode“ AR-1 entsprechenden Spalte „Abgrenzung“ die Worte „La Pampa“ und „Santiago del Estero“ gestrichen, und in der dem „Gebietscode“ UY-0 entsprechenden Spalte „ZG“ wird für das Muster „OVI“ der Eintrag „B“ gestrichen und durch den Eintrag „A“ ersetzt.

3.

In Anhang II Teil 2 werden die Muster „BOV“ und „OVI“ durch den Text in Anhang II dieser Entscheidung ersetzt, und in den Musterbescheinigungen „POR“„EQU“„RUF“„RUW“„SUF“„SUW“ und „EQW“ erhält Nummer 5.2 in Feld 5 „Vorgesehene Bestimmung des Fleisches“ folgende Fassung:

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Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 17. September 2004.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Juli 2004

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(2)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(3)  ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/554/EG (ABl. L 248 vom 22.7.2004, S. 1).


ANHANG I

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ANHANG II

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