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Document 32004D0600

2004/600/EG: Beschluss der Kommission vom 4. August 2004 zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit Ursprung in unter anderem Australien

OJ L 271, 19.8.2004, p. 38–39 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 327M, 5.12.2008, p. 105–107 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 036 P. 94 - 95
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 036 P. 94 - 95

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/600/oj

19.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/38


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 4. August 2004

zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit Ursprung in unter anderem Australien

(2004/600/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf die Artikel 8 und 9,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

(1)

Am 19. Februar 2004 führte die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 306/2004 (2) (nachstehend die „vorläufige Verordnung“ genannt) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Poly(ethylenterephthalat) (nachstehend „PET“ oder die „betroffene Ware“ genannt) mit Ursprung in Australien, der Volksrepublik China und Pakistan in die Gemeinschaft ein.

(2)

Nach der Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen setzte die Kommission die Untersuchung von Dumping, Schädigung und Gemeinschaftsinteresse fort. Die Verordnung (EG) Nr. 1467/2004 des Rates (3) zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Australien, der Volksrepublik China und Pakistan (nachstehend die „endgültige Verordnung“ genannt) enthält die endgültigen Feststellungen und Schlussfolgerungen der Untersuchung.

(3)

Die Untersuchungsergebnisse bestätigten die vorläufigen Feststellungen zu Dumping und Schädigung betreffend die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Australien und der Volksrepublik China.

B.   VERPFLICHTUNG

(4)

Nach der Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen unterbreitete ein kooperierender ausführender Hersteller in Australien (Leading Synthetics Pty Ltd) ein Verpflichtungsangebot gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung. Darin bot der ausführende Hersteller an, die betroffene Ware mindestens zu Preisen zu verkaufen, die die schädigenden Auswirkungen des Dumpings beseitigen.

(5)

Das Unternehmen wird der Kommission außerdem regelmäßig ausführliche Angaben über seine Ausfuhren in die Gemeinschaft machen, so dass die Kommission die Einhaltung der Verpflichtung wirksam überwachen kann. Die Gefahr einer Umgehung der Verpflichtung ist angesichts der Vertriebsstruktur dieses ausführenden Herstellers nach Ansicht der Kommission gering.

(6)

Daher kann nach Ansicht der Kommission das von ihr geprüfte Verpflichtungsangebot angenommen werden.

(7)

Damit die Kommission die Einhaltung der Verpflichtung durch das Unternehmen wirksam überwachen kann, ist die Befreiung vom Antidumpingzoll bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen der Verpflichtung davon abhängig, dass den betreffenden Zollbehörden eine Handelsrechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/2004 aufgeführten Informationen enthält. Diese Angaben sind auch erforderlich, damit die Zollbehörden mit hinreichender Genauigkeit prüfen können, ob die Sendung den Handelspapieren entspricht. Wird eine solche Rechnung nicht vorgelegt oder bezieht sich diese Rechnung nicht auf die gestellte Ware, so ist der entsprechende Antidumpingzoll zu entrichten.

(8)

Im Falle einer mutmaßlichen oder erwiesenen Verletzung der Verpflichtung oder der Rücknahme der Verpflichtung kann gemäß Artikel 8 Absätze 9 und 10 der Grundverordnung ein Antidumpingzoll eingeführt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Verpflichtungsangebot, das der nachstehend genannte ausführende Hersteller im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmtem Poly(ethylenterephthalat) mit Ursprung in Australien, der Volksrepublik China und Pakistan unterbreitet hat, wird angenommen.

Land

Hersteller

TARIC-Zusatzcode

Australien

Leading Synthetics Pty Ltd

A503

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 4. August 2004

Für die Kommission

Pascal LAMY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 5.

(3)  Vgl. Seite 1 dieses Amtsblatts.


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