This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32004D0360
2004/360/EC: Commission Decision of 13 April 2004 laying down special conditions for imports of fishery products from Zimbabwe (Text with EEA relevance) (notified under document number C(2004) 1328)
2004/360/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. April 2004 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Simbabwe (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1328)
2004/360/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. April 2004 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Simbabwe (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1328)
ABl. L 113 vom 20.4.2004, p. 48–53
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2007; Aufgehoben durch 32006R1664
2004/360/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. April 2004 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Simbabwe (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1328)
Amtsblatt Nr. L 113 vom 20/04/2004 S. 0048 - 0053
Entscheidung der Kommission vom 13. April 2004 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Simbabwe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1328) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/360/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Namen der Kommission ist ein Kontrollbesuch in Simbabwe durchgeführt worden, um die Bedingungen zu überprüfen, unter denen Fischereierzeugnisse erzeugt, gelagert und in die Gemeinschaft versandt werden. (2) Die Rechtsvorschriften von Simbabwe im Bereich der Gesundheitsüberwachung und -kontrolle von Fischereierzeugnissen können als denjenigen der Richtlinie 91/493/EWG gleichwertig betrachtet werden. (3) Die "Abteilung für Viehzucht und Veterinärdienste (Department of Livestock and Veterinary Services - DLVS)" ist in der Lage, die ordnungsgemäße Umsetzung der geltenden Vorschriften wirksam zu überprüfen. (4) Die DLVS hat amtlich zugesichert, dass die Vorschriften des Kapitels V des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG hinsichtlich der Kontrolle von Fischereierzeugnissen eingehalten und den Hygieneanforderungen der Richtlinie gleichwertige Anforderungen erfuellt werden. (5) Es sind ausführliche Bestimmungen für die aus Simbabwe in die Gemeinschaft eingeführten Fischereierzeugnisse gemäß der Richtlinie 91/493/EWG festzulegen. (6) Es ist auch ein Verzeichnis der zugelassenen Betriebe, Fabrikschiffe und Kühlhäuser und ein Verzeichnis der Gefrierschiffe zu erstellen, deren Ausrüstung den Anforderungen der Richtlinie 92/48/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Festlegung eines Mindeststandards an Hygienevorschriften für die Behandlung der Fänge an Bord bestimmter Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) der Richtlinie 91/493/EWG(2) entspricht. Diese Verzeichnisse sollten sich auf eine Mitteilung der DLVS an die Kommission stützen. (7) Die vorliegende Entscheidung sollte ab dem 45. Tag nach ihrer Veröffentlichung angewandt werden, um eine angemessene Übergangszeit vorzusehen. (8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die "Abteilung für Viehzucht und Veterinärdienste (Department of Livestock and Veterinary Services - DLVS)" ist die zuständige Behörde, die in Simbabwe zum Zweck der Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Fischereierzeugnissen mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG bezeichnet worden ist. Artikel 2 Fischereierzeugnisse, die aus Simbabwe in die Gemeinschaft eingeführt werden, müssen die in den Artikeln 3, 4 und 5 festgelegten Anforderungen erfuellen. Artikel 3 (1) Jeder Sendung muss das aus einem einzigen Blatt bestehende, nummerierte, ordnungsgemäß ausgefuellte, datierte und unterzeichnete Original einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang I beiliegen. (2) Die Genusstauglichkeitsbescheinigung muss mindestens in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgestellt werden, in dem die Kontrolle erfolgt. (3) Die Genusstauglichkeitsbescheinigung muss den Namen, die Amtsbezeichnung und die Unterschrift des Vertreters der DLVS sowie dessen Amtssiegel in einer Farbe tragen, die sich von der Farbe der übrigen Angaben auf der Bescheinigung absetzt. Artikel 4 Die Fischereierzeugnisse müssen aus zugelassenen Betrieben oder Kühlhäusern bzw. von zugelassenen Fabrikschiffen oder Gefrierschiffen stammen, die in dem Verzeichnis in Anhang II aufgeführt sind. Artikel 5 Jede Verpackung muss unauslöschbar die Angabe "SIMBABWE" und die Zulassungs-/Registrierungsnummer des Ursprungsbetriebs, -fabrikschiffs, -kühlhauses oder -gefrierschiffs tragen; davon ausgenommen sind unverpackte gefrorene Fischereierzeugnisse, die für die Konservenindustrie bestimmt sind. Artikel 6 Diese Entscheidung gilt ab 4. Juni 2004. Artikel 7 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 13. April 2004 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1). (2) ABl. L 187 vom 7.7.1992, S. 41. ANHANG I >PIC FILE= "L_2004113DE.005102.TIF"> >PIC FILE= "L_2004113DE.005201.TIF"> ANHANG II VERZEICHNIS DER ZUGELASSENEN BETRIEBE UND SCHIFFE >PLATZ FÜR EINE TABELLE> PP: Verarbeitungsbetrieb (Processing plant).