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Document 32004D0327

2004/327/EG: Beschluss Nr. 194 vom 17. Dezember 2003 zur einheitlichen Anwendung von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 im Aufenthaltsmitgliedstaat (Text von Bedeutung für den EWR und für das Abkommen EU/Schweiz)

OJ L 104, 8.4.2004, p. 127–128 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/327/oj

32003D0194(01)

2004/327/EG: Beschluss Nr. 194 vom 17. Dezember 2003 zur einheitlichen Anwendung von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 im Aufenthaltsmitgliedstaat (Text von Bedeutung für den EWR und für das Abkommen EU/Schweiz)

Amtsblatt Nr. L 104 vom 08/04/2004 S. 0127 - 0128


Beschluss Nr. 194

vom 17. Dezember 2003

zur einheitlichen Anwendung von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 im Aufenthaltsmitgliedstaat

(Text von Bedeutung für den EWR und für das Abkommen EU/Schweiz)

(2004/327/EG)

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER -

aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern(1), nach dem sie alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen behandelt, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und späteren Verordnungen ergeben,

aufgrund der Artikel 22, 25 und 31 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über Sachleistungen während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat am 27. Juni 2003 einen Vorschlag für eine Verordnung(2) zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates(3) zwecks Angleichung der Ansprüche und Vereinfachung der Verfahren vorgelegt. Durch diesen Verordnungsentwurf sollen die Ansprüche aller Versicherten Personengruppen dahingehend angeglichen werden, dass während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat Anspruch auf alle Sachleistungen besteht, die sich unter Berücksichtigung der Art der Leistungen und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer als medizinisch notwendig erweisen(4).

(2) Aufgrund der Beschlüsse Nrn. 189, 190 und 191 der Verwaltungskommission(5) wird die Europäische Krankenversicherungskarte ab dem 1. Juni 2004 allmählich den Vordruck E 111 ersetzen.

(3) Aufgrund der Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i), Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a) und Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Artikel 21, 26 und 31 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 in der Fassung der von der Kommission am 27.06.2003(6) vorgeschlagenen Änderungsverordnung hat ein Versicherter aufgrund der Europäischen Krankenversicherungskarte oder eines gleichwertigen Dokuments Anspruch auf Sachleistungen, die sich während eines Aufenthalts als medizinisch notwendig erweisen werden, wobei die Art der Leistungen und die Aufenthaltsdauer zu berücksichtigen sind. Diese Leistungen werden nach den im Aufenthaltsmitgliedstaat geltenden Vorschriften und nach den dort geltenden Tarifen bzw. im Rahmen des dort maßgeblichen Systems gewährt.

(4) Der Träger des Aufenthaltsorts hat für die betreffenden Sachleistungen, die aufgrund einer gültigen Europäischen Karte oder eines gültigen Vordrucks gewährt wurden, Anspruch auf Erstattung durch den zuständigen Träger. Diese Erstattungsverpflichtung wird in Artikel 2 des Beschlusses Nr. 189 bekräftigt.

(5) Aufgrund der Artikel 21, 26 und 31 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 in der Fassung des genannten Verordnungsvorschlags der Kommission können Versicherte, deren Gesundheitszustand während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat Sachleistungen als medizinisch notwendig erfordert, sich direkt an die Leistungserbringer wenden, ohne zuerst den Träger des Aufenthaltsorts einzuschalten.

(6) Daher muss der Anwendungsbereich der Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 1, Artikel 25, Absatz 1 Buchstabe a) und Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in der Fassung des genannten Verordnungsvorschlags der Kommission präzisiert werden, um Kriterien für eine einheitliche und ausgewogene Anwendung durch die Leistungserbringer festzulegen. Diese näheren Bestimmungen gelten allerdings nicht, wenn Zweck des Aufenthalts die Inanspruchnahme einer medizinischen Behandlung ist.

(7) Die Kriterien der Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 1, Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a) und Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in der Fassung des genannten Verordnungsvorschlags der Kommission durch den Kommissionsvorschlag geänderten Fassung der Verordnung dürfen nicht so ausgelegt werden, dass chronische oder bereits bestehende Krankheiten ausgeschlossen sind. Der Gerichtshof(7) hat diesbezüglich zum Begriff "erforderliche Sachleistungen" festgestellt, dass dieser "nicht dahin ausgelegt werden [darf], dass der Anspruch auf die Fälle beschränkt wäre, in denen die gewährte Behandlung durch eine plötzliche Erkrankung erforderlich wurde. Insbesondere bedeutet der Umstand, dass die durch die Entwicklung des Gesundheitszustands der versicherten Person während ihres vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat erforderliche Behandlung möglicherweise mit einer bestehenden und dem Versicherten bekannten Krankheit - etwa einer chronischen Erkrankung - zusammenhängt, nicht, dass die Bedingungen für die Anwendung dieser Bestimmungen nicht vorliegen" -

BESCHLIESST:

1. Durch Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 1, Artikel 25, Absatz 1 Buchstabe a) und Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sind die medizinisch notwendigen Sachleistungen erfasst, die einem Versicherten gewährt werden, damit dieser nicht vorzeitig in den zuständigen Staat zurückkehren muss, um dort die erforderlichen medizinischen Leistungen zu erhalten.

Zweck dieser Leistungen ist, dass der Versicherte seinen Aufenthalt unter Berücksichtigung angesichts der geplanten Aufenthaltsdauer unter medizinisch unbedenklichen Bedingungen fortsetzen kann.

Diese Regelungen gelten allerdings nicht, wenn Zweck des Aufenthalts die Inanspruchnahme einer medizinischen Behandlung ist.

2. Um abzuschätzen, ob eine Leistung den Anforderungen der Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 1, Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a) und Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 entspricht, darf nur der medizinische Sachverhalt im Zusammenhang mit dem Aufenthalt der betroffenen Person gewertet werden, wobei deren Gesundheitszustand und Vorgeschichte zu berücksichtigen sind.

3. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er tritt am ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, ist jedoch erst vom 1. Juni 2004 an wirksam.

Der Vorsitzende der Verwaltungskommission

Giuseppe Miccio

(1) ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2.

(2) KOM(2003) 378 endgültig.

(3) ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1.

(4) Eine politische Einigung über diesen Vorschlag wurde am 20.10.2003 im Rat erreicht.

(5) ABl. L 276 vom 27.10.2003.

(6) Vgl. Fußnote 2.

(7) Rechtssache C-326/00, Ioannidis, Urteil vom 25.2.2003.

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