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Document 32004D0143

2004/143/EG: Beschluss der Kommission vom 13. Februar 2004 zur Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts der Republik Estland an Durchführungsstellen während des Heranführungszeitraums

OJ L 46, 17.2.2004, p. 40–41 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/143(1)/oj

32004D0143

2004/143/EG: Beschluss der Kommission vom 13. Februar 2004 zur Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts der Republik Estland an Durchführungsstellen während des Heranführungszeitraums

Amtsblatt Nr. L 046 vom 17/02/2004 S. 0040 - 0041


Beschluss der Kommission

vom 13. Februar 2004

zur Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts der Republik Estland an Durchführungsstellen während des Heranführungszeitraums

(2004/143/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89(1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums(2), insbesondere auf Artikel 4 Absätze 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung der Kommission vom 17. November 2000(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 2002, wurde das Sonderprogramm zur Beitrittsvorbereitung in den Bereichen Landwirtschaft und ländliche Entwicklung für die Republik Estland (im Folgenden "Sapard" genannt) gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 genehmigt bzw. geändert.

(2) Am 25. Januar 2001 unterzeichneten die Regierung der Republik Estland und, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, die Kommission eine mehrjährige Finanzierungsvereinbarung, die den technischen, rechtlichen und administrativen Rahmen für die Umsetzung des Sapard festlegt. Diese wurde durch die jährliche Finanzierungsvereinbarung für 2003 geändert, deren Unterzeichnung am 9. Dezember 2003 erfolgte und die am 11. Dezember 2003 in Kraft getreten ist.

(3) Die zuständige Behörde der Republik Estland hat innerhalb des Rates für Landwirtschaftsregister und Information eine Sapard-Stelle für die Durchführung einiger der im Sapard vorgesehenen Maßnahmen benannt. Das Finanzministerium, Abteilung Nationaler Fonds, wurde als zuständige Stelle für die finanziellen Aufgaben benannt, die im Rahmen der Durchführung des Sapard zu erfuellen sind.

(4) Auf der Grundlage einer Einzelanalyse der jeweiligen Verwaltungskapazitäten in Bezug auf die nationalen und sektoriellen Programme/Projekte sowie der Verfahren und Strukturen für die Kontrolle der öffentlichen Finanzen gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 fasste die Kommission den Beschluss 2001/461/EG vom 15. Juni 2001 zur Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts der Republik Estland an Durchführungsstellen während des Heranführungszeitraums(4) für bestimmte im Sapard vorgesehene Maßnahmen.

(5) Die Kommission hat seitdem eine weitere Analyse nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 in Bezug auf die im SAPARD vorgesehene Maßnahme 6, "Dorferneuerung und -entwicklung" (im Folgenden "Maßnahme 6" genannt) vorgenommen. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Republik Estland die Vorschriften der Artikel 4 bis 6 und des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 der Kommission vom 7. Juni 2000 mit finanziellen Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während eines Heranführungszeitraums(5) und die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 genannten Mindestvoraussetzungen auch in Bezug auf diese Maßnahme erfuellt.

(6) Es ist daher angezeigt, hinsichtlich der Maßnahme 6 auf die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 vorgesehene vorherige Genehmigung zu verzichten und den Rat für Landwirtschaftsregister und Information sowie den Nationalen Fonds in der Republik Estland mit der dezentralen Verwaltung der Hilfe zu beauftragen.

(7) Da die Kommission ihre Prüfungen in Bezug auf die Maßnahme 6 jedoch an einem noch nicht in allen einschlägigen Punkten im Einsatz befindlichen System vorgenommen hat, sollte die Verwaltung des Sapard dem Rat für Landwirtschaftsregister und Information sowie dem Nationalen Fonds gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 auf vorläufiger Basis übertragen werden.

(8) Die volle Übertragung der Verwaltung des Sapard ist erst vorgesehen, nachdem weitere Überprüfungen vorgenommen worden sind, um sicherzustellen, dass das System zufrieden stellend funktioniert, und nachdem etwaige Empfehlungen der Kommission in Bezug auf die Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe an den Rat für Landwirtschaftsregister und Information sowie den Nationalen Fonds umgesetzt wurden.

(9) Am 16. Oktober 2003 legten die estnischen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 1 Abschnitt B der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarung einen Vorschlag für die Bestimmungen über die Förderfähigkeit von Ausgaben vor. Die Kommission ist aufgefordert, einen entsprechenden Beschluss zu fassen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Auf die gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 vorgeschriebene vorherige Genehmigung der Kommission zur Projektauswahl und Auftragsvergabe durch die Republik Estland wird bei der Maßnahme 6 verzichtet.

Artikel 2

Die Verwaltung des Sapard wird vorläufig den folgenden Stellen übertragen:

1. dem Rat für Landwirtschaftsregister und Information, Narva mnt. 3, EE-51009 Tartu, als Sapard-Stelle für die Republik Estland die Durchführung der Maßnahme 6 des Sapard-Programms, die in dem mit der genannten Entscheidung der Kommission genehmigten Programm zur Förderung der Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums festgelegt ist, und

2. dem Finanzministerium der Republik Estland, Abteilung Nationaler Fonds, 1, Suur-Ameerika, EE-15006 Tallinn, die finanziellen Aufgaben, die im Rahmen der Durchführung der Maßnahme 6 des Sapard-Programms für die Republik Estland zu erfuellen sind.

Artikel 3

Unbeschadet jeglicher Beschlüsse zur Gewährung von Sapard-Fördermitteln an einzelne Begünstigte gelten für die Maßnahme 6 die von der Republik Estland in dem der Kommission am 16. Oktober 2003 übermittelten und bei der Kommission unter dem Aktenzeichen AGR A/34972 registrierten Durchführungshandbuch dargelegten Bestimmungen über die Förderfähigkeit von Ausgaben.

Brüssel, den 13. Februar 2004

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68.

(2) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 696/2003 (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 24).

(3) K(2000) 3321 endg.

(4) ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 19.

(5) ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 188/2003 (ABl. L 27 vom 1.2.2003, S. 14).

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