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Document 32003R2321
Council Regulation (EC) No 2321/2003 of 17 December 2003 amending Regulation (EC) No 1098/98 introducing special temporary measures for hops
Verordnung (EG) Nr. 2321/2003 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1098/98 zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen im Hopfensektor
Verordnung (EG) Nr. 2321/2003 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1098/98 zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen im Hopfensektor
ABl. L 345 vom 31.12.2003, p. 19–19
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2004
Verordnung (EG) Nr. 2321/2003 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1098/98 zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen im Hopfensektor
Amtsblatt Nr. L 345 vom 31/12/2003 S. 0019 - 0019
Verordnung (EG) Nr. 2321/2003 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1098/98 zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen im Hopfensektor DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen(1), insbesondere auf Artikel 16a, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1098/98(2) ist die Höhe des Ausgleichs festgesetzt, der für vorübergehend stillgelegte oder gerodete Hopfenanbauflächen in der Gemeinschaft für einen Zeitraum von sechs Jahren ab der Ernte 1998 bis zur Ernte 2003 gezahlt wird. (2) Die Anwendung der Sondermaßnahmen zur Flächenstilllegung und Rodung hat während des vorgenannten Zeitraums eine Verringerung der Hopfenanbauflächen um 19 % gegenüber dem Bezugsjahr 1997 ermöglicht. (3) Der Bewertungsbericht, den die Kommission dem Rat gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 vor dem 31. Dezember 2003 vorlegen muss, deckt alle Bestimmungen über die gemeinsame Marktorganisation, insbesondere die Sondermaßnahmen, ab. Dieser Bewertung können Vorschläge beigefügt werden. In diesem Rahmen ist die Möglichkeit vorzusehen, den gesamten Sektor gründlich zu erörtern. Damit diese Erörterung stattfinden kann und in Anbetracht der Tatsache, dass das Bestreben um Marktgleichgewicht bei Hopfen noch immer aktuell ist, sollte der Zeitraum, für den der Ausgleichsbetrag festgesetzt wurde, um ein Jahr verlängert werden. (4) Die Verordnung (EG) Nr. 1098/98 sollte daher entsprechend geändert werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1098/98 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 Absatz 1 - Unterabsatz 1 werden die Worte "Ernte 2003" durch die Worte "Ernte 2004" ersetzt; - Unterabsatz 2 werden die Worte "Ernte 2004" durch die Worte "Ernte 2005" ersetzt. 2. In Artikel 4 Absatz 2 werden die Worte "Ernte 2004" durch die Worte "Ernte 2005" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2003. Im Namen des Rates Der Präsident G. Alemanno (1) ABl. L 175 vom 4.8.1971, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1514/2001 (ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 8). (2) ABl. L 157 vom 30.5.1998, S. 7. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2151/2002 (ABl. L 327 vom 4.12.2002, S. 1).