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Document 32003R1733

Verordnung (EG) Nr. 1733/2003 der Kommission vom 30. September 2003 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die angebliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 119/97 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Einfuhren bestimmter aus Vietnam versandter Ringbuchmechaniken, unabhängig davon, ob ihr Ursprung in der Anmeldung mit Vietnam angegeben ist oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung der letztgenannten Einfuhren

OJ L 249, 1.10.2003, p. 24–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 048 P. 60 - 62
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 048 P. 60 - 62
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 048 P. 60 - 62
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 048 P. 60 - 62
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 048 P. 60 - 62
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 048 P. 60 - 62
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 048 P. 60 - 62
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 048 P. 60 - 62
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 048 P. 60 - 62

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1733/oj

32003R1733

Verordnung (EG) Nr. 1733/2003 der Kommission vom 30. September 2003 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die angebliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 119/97 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Einfuhren bestimmter aus Vietnam versandter Ringbuchmechaniken, unabhängig davon, ob ihr Ursprung in der Anmeldung mit Vietnam angegeben ist oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung der letztgenannten Einfuhren

Amtsblatt Nr. L 249 vom 01/10/2003 S. 0024 - 0026


Verordnung (EG) Nr. 1733/2003 der Kommission

vom 30. September 2003

zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die angebliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 119/97 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Einfuhren bestimmter aus Vietnam versandter Ringbuchmechaniken, unabhängig davon, ob ihr Ursprung in der Anmeldung mit Vietnam angegeben ist oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung der letztgenannten Einfuhren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/2002(2) (nachstehend "Grundverordnung" genannt), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. ANTRAG

(1) Die Kommission erhielt einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung auf Untersuchung der angeblichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China.

(2) Der Antrag wurde am 18. August 2003 von der SX Bürowaren und Ringbuchtechnik Handelsgesellschaft GmbH im Namen von Herstellern gestellt, auf die 100 % der Gemeinschaftsproduktion bestimmter Ringbuchmechaniken entfällt.

B. WARE

(3) Bei der von der angeblichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend "betroffene Ware" genannt), die derzeit dem KN-Code ex 8305 10 00 zugewiesen werden. Diese Ringbuchmechaniken bestehen aus zwei rechteckigen Stahlschienen oder aus Stahldrähten mit mindestens vier darauf angebrachten Halbringen aus Stahldraht, die durch eine Abdeckung aus Stahl zusammengehalten werden. Sie können entweder durch Auseinanderziehen der Halbringe oder mit einem kleinen, auf der Ringbuchmechanik angebrachten Druckmechanismus aus Stahl geöffnet werden.

(4) Bei der von der Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte aus Vietnam versandte Ringbuchmechaniken (nachstehend "untersuchte Ware" genannt), die normalerweise denselben KN-Codes wie die betroffene Ware zugewiesen werden.

(5) Die KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

C. GELTENDE MASSNAHMEN

(6) Bei den derzeit geltenden und angeblich umgangenen Maßnahmen handelt es sich um einen mit der Verordnung (EG) Nr. 119/97 des Rates(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2100/2000(4), eingeführten Antidumpingzoll.

D. GRÜNDE

(7) Der Antrag enthält hinreichende Beweise dafür, dass die für Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China geltenden Antidumpingmaßnahmen durch den Versand der Ware über Vietnam umgangen werden.

(8) Aus dem Antrag geht hervor, dass sich das Handelsgefüge der Ausfuhren aus der Volksrepublik China und Vietnam in die Gemeinschaft nach der Einführung der Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware erheblich verändert hat und dass es für diese Veränderung außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder Rechtfertigung gibt. Die Veränderung des Handelsgefüges scheint auf den Versand bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China über Vietnam zurückzuführen zu sein.

(9) Ferner enthält der Antrag hinreichende Beweise dafür, dass die Abhilfewirkung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware sowohl in Bezug auf die Menge als auch den Preis untergraben wird. Dem Anschein nach sind bedeutende Mengen bestimmter Ringbuchmechaniken aus Vietnam an die Stelle der Einfuhren der betroffenen Ware getreten. Außerdem liegen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Preise dieser steigenden Einfuhren deutlich unter dem nicht schädigenden Preis liegen, der in der Untersuchung ermittelt wurde, die zu den geltenden Maßnahmen führte.

(10) Schließlich enthält der Antrag hinreichende Beweise dafür, dass die Preise bestimmter aus Vietnam versandter Ringbuchmechaniken im Vergleich zu dem Normalwert, der in der Ausgangsuntersuchung für die betroffene Ware bestimmt wurde, gedumpt sind.

E. VERFAHREN

(11) Aus den vorstehenden Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Beweise ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung gemäß Artikel 13 der Grundverordnung zu rechtfertigen und die aus Vietnam versandten Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken, unabhängig davon, ob ihr Ursprung in der Anmeldung mit Vietnam angegeben ist oder nicht, gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen.

a) Fragebogen

(12) Um die für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen, wird die Kommission den Ausführern/Herstellern in Vietnam, den Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China und den Einführern in der Gemeinschaft, die der Kommission bekannt sind oder die an der Untersuchung mitarbeiteten, die zu den geltenden Maßnahmen führte, sowie den Behörden der Volksrepublik China und Vietnams Fragebogen zusenden. Gegebenenfalls werden auch Informationen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eingeholt.

(13) Alle betroffenen Parteien sollten umgehend und innerhalb der in Artikel 3 gesetzten Frist bei der Kommission nachfragen, ob sie in dem Antrag genannt sind. Ist dies nicht der Fall, sollten sie innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 gesetzten Frist einen Fragebogen anfordern, da die in Artikel 3 Absatz 2 gesetzte Frist für alle betroffenen Parteien gilt.

(14) Die Behörden der VR China und Vietnams werden über die Einleitung der Untersuchung unterrichtet und erhalten eine Kopie des Antrags.

b) Einholung von Informationen und Anhörungen

(15) Alle betroffenen Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen. Die Kommission kann die betroffenen Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

c) Befreiung von der zollamtlichen Erfassung oder von den Maßnahmen

(16) Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung können Einfuhren der untersuchten Ware von der zollamtlichen Erfassung oder von den Maßnahmen befreit werden, wenn die Einfuhr keine Umgehung darstellt.

(17) Die angebliche Umgehung findet außerhalb der Gemeinschaft statt. Mit Artikel 13 der Grundverordnung soll Umgehungspraktiken entgegengewirkt werden, ohne dass dadurch Wirtschaftsbeteiligte in Mitleidenschaft gezogen werden, die beweisen können, dass sie an solchen Praktiken nicht beteiligt sind; Artikel 13 enthält jedoch keine spezifischen Bestimmungen über die Behandlung von Ausführern, die nachweisen könnten, dass sie nicht an Umgehungspraktiken beteiligt sind. Daher erscheint es notwendig, für betroffene Ausführer die Möglichkeit vorzusehen, einen Antrag auf Befreiung der Einfuhren der von ihnen ausgeführten Waren von der zollamtlichen Erfassung oder von den für diese Einfuhren geltenden Maßnahmen zu stellen. Ausführer, die eine Befreiung erwirken möchten, müssen einen entsprechenden Antrag stellen und ggf. einen Fragebogen innerhalb der gesetzten Fristen beantworten, damit festgestellt werden kann, ob sie die Antidumpingmaßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung umgehen. Gemäß Artikel 13 Absatz 4 können auch Einführer in den Genuss einer Befreiung von der zollamtlichen Erfassung oder von den Maßnahmen kommen, sofern die Einfuhren von Ausführern bezogen werden, denen eine solche Befreiung gewährt wurde.

F. ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(18) Gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sollten die Einfuhren der untersuchten Ware zollamtlich erfasst werden, damit in dem Fall, in dem bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird, die Antidumpingzölle in angemessener Höhe rückwirkend ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung auf die aus Vietnam versandten Einfuhren erhoben werden können.

G. FRISTEN

(19) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb derer

- betroffene Parteien sich bei der Kommission selbst melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und Antworten auf den Fragebogen oder sonstige Informationen übermitteln können, die im Rahmen der Untersuchung berücksichtigt werden sollen;

- betroffene Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können.

(20) Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der in Artikel 3 genannten Frist meldet.

H. NICHTMITARBEIT

(21) Verweigert eine betroffene Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermittelt sie sie nicht innerhalb der in dieser Verordnung gesetzten Fristen oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. Wird festgestellt, dass eine betroffene Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden. Bei Anwendung von Artikel 18 kann das Ergebnis für diese Partei weniger günstig ausfallen, als wenn sie mitgearbeitet hätte -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Hiermit wird eine Untersuchung gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates eingeleitet, um festzustellen, ob die Einfuhren bestimmter aus Vietnam versandter Ringbuchmechaniken in die Gemeinschaft, mit Ursprung in Vietnam oder nicht, die derzeit dem KN-Code ex 8305 10 00 (TARIC-Codes 8305 10 00 11 und 8305 10 00 21 ) zugewiesen werden, die mit der Verordnung (EG) Nr. 119/97 eingeführten Maßnahmen umgehen.

Ringbuchmechaniken im Sinne dieser Verordnung sind Mechaniken, die aus zwei rechteckigen Stahlschienen oder aus Stahldrähten mit mindestens vier darauf angebrachten Halbringen aus Stahldraht bestehen und mittels einer Abdeckung aus Stahl zusammengehalten werden. Sie können entweder durch Auseinanderziehen der Halbringe oder mit einem kleinen, auf der Ringbuchmechanik angebrachten Druckmechanismus aus Stahl geöffnet werden.

Artikel 2

Die Zollbehörden werden gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Gemeinschaft zollamtlich zu erfassen.

Die Erfassung endet neun Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

Die Kommission kann die Zollbehörden per Verordnung anweisen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Waren in die Gemeinschaft einzustellen, die von Ausführern ausgeführt werden, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung beantragt haben und für die festgestellt wurde, dass sie die Antidumpingzölle nicht umgehen.

Artikel 3

(1) Die Fragebogen sind bei der Kommission innerhalb von 15 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union anzufordern.

(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen betroffene Parteien innerhalb von vierzig Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

(3) Innerhalb der vorgenannten Frist von vierzig Tagen können die betroffenen Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

(4) Alle sachdienlichen Informationen, alle Anträge auf Anhörung, auf Zusendung eines Fragebogens oder auf Genehmigung der Erteilung von Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, dass die Einfuhr keine Umgehung darstellt, sind schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe des Namens, der Anschrift, der E-Mail-Adresse und der Telefon-, der Fax- und/oder der Telexnummer an die folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Handel

Direktion B

J-79 5/16 B - 1049 Brüssel Fax: (32-2) 295 65 05 Telex: COMEU B 21877.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2003

Für die Kommission

Pascal Lamy

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2) ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 1.

(3) ABl. L 22 vom 24.1.1997, S. 1.

(4) ABl. L 250 vom 5.10.2000, S. 1.

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