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Document 32003R1495

Verordnung (EG) Nr. 1495/2003 der Kommission vom 25. August 2003 über die Lieferung von Weichweizen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

OJ L 214, 26.8.2003, p. 13–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1495/oj

32003R1495

Verordnung (EG) Nr. 1495/2003 der Kommission vom 25. August 2003 über die Lieferung von Weichweizen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

Amtsblatt Nr. L 214 vom 26/08/2003 S. 0013 - 0017


Verordnung (EG) Nr. 1495/2003 der Kommission

vom 25. August 2003

über die Lieferung von Weichweizen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates vom 27. Juni 1996 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1726/2001(2), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der vorgenannten Verordnung wurden die Liste der Länder und Organisationen, denen eine Gemeinschaftshilfe gewährt werden kann, und die für die Beförderung der Nahrungsmittellieferung über die fob-Stufe hinaus geltenden allgemeinen Kriterien festgelegt.

(2) Die Kommission hat infolge mehrerer Beschlüsse über die Nahrungsmittelhilfe Bangladesch Getreide zugeteilt.

(3) Diese Bereitstellungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 2519/97 der Kommission vom 16. Dezember 1997 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates für die Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft(3). Zu diesem Zweck sollten insbesondere die Lieferfristen und -bedingungen und die sich daraus ergebenden Kosten genauer festgelegt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zur Zuteilung von Weichweizen für Bangladesch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2519/97 und gemäß den Bedingungen in Anhang I dieser Verordnung wird eine Ausschreibung eröffnet.

Jedes eingereichte Angebot wird als unter Berücksichtigung der Kosten und Beschränkungen verfasst angesehen, welche aus der spezifischen Klausel resultieren, die durch den Briefwechsel zwischen der Kommission und dem Empfänger festgesetzt wird, zum Teil veröffentlicht in Anhang II. Im Besonderen sollte die Liegezeit auf der Grundlage einer täglichen Entladequote von durchschnittlich 2400 Tonnen festgelegt werden, sodass das dem Empfänger von der Europäischen Gemeinschaft zu entrichtende Eilgeld zu Lasten des Auftragnehmers geht.

Es wird davon ausgegangen, dass der Bieter die geltenden allgemeinen und besonderen Geschäftsbedingungen kennt und akzeptiert. Andere in seinem Angebot enthaltene Bedingungen oder Vorbehalte gelten als nicht geschrieben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. August 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 166 vom 5.7.1996, S. 1.

(2) ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 10.

(3) ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 23.

ANHANG I

Vermerke:

LOS A

1. Maßnahme Nr.: 411/01

2. Begünstigter(2): Bangladesh

3. Vertreter des Begünstigten: The Secretary, Ministry of Food, Bangladesh Secretariat, Dhaka, Bangladesh

4. Bestimmungsland: Bangladesh

5. Bereitzustellendes Erzeugnis: Weichweizen

6. Gesamtmenge (netto) in Tonnen: 13000

7. Anzahl der Lose: 1

8. Merkmale und Qualität des Erzeugnisses(3)(5): Siehe ABl. C 312 vom 31.10.2000, S. 1 [A.1]

9. Aufmachung: Lose Schüttung

10. Kennzeichnung oder Markierung: -

- für die Kennzeichnung zu verwendende Sprache: -

- zusätzliche Aufschriften: -

11. Art der Bereitstellung des Erzeugnisses: Gemeinschaftsmarkt

12. Vorgesehene Lieferstufe: frei Löschhafen - ungelöscht(6)

Der Begünstigte übernimmt das Löschen von Weizen gemäß den Bedingungen in Anhang II

13. Alternative Lieferstufe: frei Verschiffungshafen - fob gestaut und "trimmed"

14. a) Verschiffungshafen: -

b) Ladeanschrift: -:

15. Löschhafen: Chittagong

16. Bestimmungsort: -

- Transitlager oder Transithafen: -

- Lieferung auf dem Landweg: -

17. Lieferzeitraum oder letzter Liefertermin auf der vorgesehenen Lieferstufe: - erste Frist: 9.11.2003

- zweite Frist: 23.11.2003

18. Lieferzeitraum oder letzter Liefertermin auf der alternativen Lieferstufe: - erste Frist: 22.-28.9.2003

- zweite Frist: 6.-12.10.2003

19. Frist für die Angebotsabgabe (um 12.00 Uhr Brüsseler Zeit): - erste Frist: 9.9.2003

- zweite Frist: 23.9.2003

20. Höhe der Bietungsgarantie: 5 EUR/Tonne

21. Anschrift für die Einsendung der Angebote und der Bietungsgarantien(1): M. Vestergaard, Commission européenne, Bureau L 130 7/46, B - 1049 Brüssel; Fax (32-2) 296 70 03/296 70 04

22. Erstattung bei der Ausfuhr(4): Die am 20.8.2003 gültige und durch die Verordnung (EG) Nr. 1455/2003 der Kommission (ABl. L 206 vom 15.8.2003, S. 25) festgesetzte Erstattung

(1) Zusätzliche Erklärungen: Torben Vestergaard [Tel. (32-2) 299 30 50; Fax (32-2) 296 20 05].

(2) Der Auftragnehmer tritt mit dem Begünstigten oder seinem Vertreter baldmöglichst zur Bestimmung der erforderlichen Versandbescheinigungen in Verbindung.

(3) Der Auftragnehmer übergibt dem Begünstigten eine von einer amtlichen Stelle stammende Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Normen betreffend die Kernstrahlung für die zu liefernde Ware nicht überschritten worden sind. In der Bescheinigung über die radioaktive Belastung ist der Gehalt an Cäsium 134 und 137 und an Jod 131 anzugeben.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 2298/2001 der Kommission (ABl. L 308 vom 27.11.2001, S. 16) betrifft die Ausfuhrerstattungen. Das in Artikel 2 derselben Verordnung genannte Datum ist das unter Nummer 22 dieses Anhangs stehende Datum.

(5) Der Auftragnehmer überreicht dem Empfänger oder seinem Vertreter bei der Lieferung folgende Dokumente:

- pflanzengesundheitliches Zeugnis,

- Zeugnis über Begasung.

(6) Neben Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2519/97 gilt, dass keines der gecharterten Schiffe in den jüngsten Ausgaben der gemäß dem "Paris Memorandum of Understanding and Port State Control" (Richtlinie 95/21/EG des Rates, ABl. L 157 vom 7.7.1995, S. 1) veröffentlichten vier Quartalsberichte angezeigt sein darf.

ANHANG II

1. Zu charternder Schiffstyp

Die Schiffe (selbsttrimmende Massengutfrachter) müssen über mindestens fünf Luken verfügen und mit mindestens einem Kran/Derrick-Kran pro zwei Luken ausgerüstet sein. Die Schiffe müssen in die äußere Ankerreede von Chittagong einlaufen können; dort sollen sie nach erforderlicher Leichterung nach Chittagong (Chittagong Jetties) verholt werden bzw. dort anlegen können. Zu diesem Zweck sollte die maximale Länge der Schiffe 610 Fuß sein.

Der Charterer/Reeder sorgt dafür, dass Bevollmächtigte an Bord die Erstschrift ihrer Bevollmächtigung mitführen und die Schiffe unbedingt gemäß der STCW-Vereinbarung von 1995 bemannt sind. Andernfalls geht jede Schiffsverspätung zu Lasten des Reeders.

2. Löschvorrichtung

Die Schiffe haben dem Begünstigten in dem Löschhafen kostenfrei Winden und/oder Kräne sowie die Antriebsleistung dazu, Gien und Falle in gutem Betriebszustand sowie ausreichende Beleuchtung für gegebenenfalls erforderliche Nachtarbeit an Bord, an Deck und in den Laderäumen zur Verfügung zu stellen. Ferner haben die Schiffe auf eigene Kosten Windenleute zu stellen.

3. Angabe der voraussichtlichen Ankunftszeit (ETA) des Schiffs

Der Kapitän hat bei den Beauftragten des Begünstigten, Movements Chittagong - Telex 642237 CMS C BJ - (bei gleichzeitiger Benachrichtigung von Banglaship Chittagong - Telex 66277 BSC BJ und Movestore Dhaka - Telex 642230 CMS BJ), über Funk/Kabel zehn Tage vor dem Eintreffen im Löschhafen, d. h. Chittagong, Löschanweisungen einzuholen und dabei ETA und Tiefgang anzugeben. Die Löschanweisungen werden dem Schiff innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt der Anfrage des Kapitäns übermittelt.

Der Kapitän hat dem Beauftragten des Begünstigten, d. h. Movements Chittagong, Banglaship Chittagong und Movestore Dhaka, folgende Angaben zu machen:

a) beim Auslaufen aus dem Ladehafen:

i) Lademenge,

ii) Tiefgang bei der Ankunft,

iii) TPI (Tonne je Zoll);

b) zehn Tage vorher: ETA Hafen Chittagong,

fünf Tage vorher: ETA Hafen Chittagong,

72, 48 bzw. 24 Stunden vorher: ETA Hafen Chittagong.

4. Löschgeschwindigkeit und Löschzeitberechnung

Die Ladung ist vom Begünstigten frei von Risiko und Kosten für das Schiff mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 2400 metrischen Tonnen per Wetter-Arbeitstag von 24 aufeinander folgenden Stunden zu löschen. Die Zeit von 12.00 Uhr mittags am Donnerstag oder 17.00 Uhr an Tagen vor einem Feiertag bis 9.00 Uhr am Samstag bzw. am folgenden Arbeitstag wird nicht umgerechnet, auch wenn sie gebraucht wird. Die Löschgeschwindigkeit ist unter Zugrundelegung von mindestens vier betriebsbereiten Luken berechnet. Ist ihre Zahl jedoch kleiner als die angegebene Mindestzahl, wird die Löschgeschwindigkeit entsprechend verringert.

Die Löschbereitschaftsanzeige ist nach dem Einlaufen des Schiffs in der äußeren Ankerreede von Chittagong auszuhändigen und anzunehmen; die Liegezeit beginnt 24 Stunden nach Eingang und Annahme der Löschbereitschaftsanzeige während der Geschäftsstunden, (09.00-17.00) unabhängig davon, ob das Schiff am Liegeplatz festgemacht hat oder nicht. Falls ein Lieferzeitraum von der Kommission festgesetzt worden ist, beginnt die Liegezeit jedoch nicht vor dem ersten Tag dieses Zeitraums. Im Löschhafen wird die Zeit für das Verholen von einer Reede zur anderen, von Reede zu Liegeplatz oder von einem Liegeplatz zum anderen auf Kosten des Reeders/Charterers nicht als Liegezeit angerechnet.

Sämtliche Löscharbeiten bedürfen der Genehmigung des Kapitäns und sind von ihm zu überwachen, auch wenn die Stauer vom Begünstigten entlohnt werden. Der Kosten- und Zeitaufwand für etwa erforderliches Trimmen geht ausnahmslos zu Lasten des Reeders.

Muss ein Leichter auf der Ankerreede von Chittagong wegen starker Dünung und/oder schlechtem Wetter vom Mutterschiff ablegen, so wird der gesamte Zeitverlust nicht als Liegezeit angerechnet. Die Zeiterfassung wird ab dem Zeitpunkt unterbrochen, zu dem der Leichter ablegt, und fortgesetzt, sobald der Leichter wieder neben dem Mutterschiff angelegt hat.

5. Leichterung im Löschhafen

Das erforderliche Leichtern auf der äußeren Ankerreede von Chittagong wird ausnahmslos von dem Begünstigten durchgeführt; der Kosten- und Zeitaufwand dafür geht ausschließlich zu dessen Lasten. Bei Schiffen, die wegen zu großen Tiefgangs nicht in die äußere Ankerreede einlaufen können, übernimmt der Charterer/Reeder auf eigene Kosten das Leichtern auf der Ankerreede von Kutubdia. Dieses Leichtern gilt als Umladen, und die dafür eingesetzten Leichter werden zu den gleichen Bedingungen gelöscht wie das Mutterschiff, wobei die Zeit für das Leichtern in Kutubdia nicht als Liegezeit angerechnet wird. Beim Leichtern gegebenenfalls verursachte Kollisionsschäden werden unmittelbar zwischen dem Reeder des Mutterschiffs und dem Eigner des Leichters geregelt (unabhängig davon, ob sie von den Reedern/Charterern für das Leichtern in Kutubdia oder vom Begünstigten für das Leichtern auf der äußeren Ankerreede geheuert wurden). Ist ein Anlegen an der äußeren Ankerreede von Chittagong unsicher, geht eine Leichterung in Kutubdia zu Lasten des Begünstigten.

Der Kapitän unterstützt den Begünstigten und/oder seine Beauftragten/Agenten/Stauer/Leichterführer jederzeit, damit ein zügiges Löschen gewährleistet ist. Leichter müssen zur Vermeidung von Schäden mit Fendern ausgerüstet sein.

6. Liegegeld/Eilgeld

Werden die Schiffe nicht mit der in diesem Anhang vorgeschriebenen Geschwindigkeit gelöscht, so zahlt der Begünstigte ein Liegegeld zu der im Chartervertrag vereinbarten Rate bis zu einem Hoechstbetrag von 8000 EUR je verlorenen Tag.

Für eingesparte Löschzeit im Löschhafen ist dem Begünstigten Eilgeld in Höhe von 50 % der Liegegeldrate zu der im Chartervertrag vereinbarten Rate bis zu einem Hoechstbetrag von 4000 EUR je eingesparten Tag zu zahlen.

Etwaiges Liegegeld oder Eilgeld im Löschhafen in der oben angegebenen Höhe ist je nach Fall vom Begünstigten an die Kommission oder von der Kommission an den Begünstigten zu zahlen. Das etwaige Liege-/Eilgeld wird zwischen Auftragnehmer und Kommission abgerechnet.

Die Liegezeit im Löschhafen ist nicht reversibel.

7. Verschiedenes

Etwaige Überstundenzuschläge für das Hafen- und Zollpersonal gehen zu Lasten der Partei (Reeder oder seine Agenten bzw. Begünstigter oder seine Agenten), die die Überstunden angeordnet hat; werden die Überstunden jedoch von den Hafenbehörden angeordnet, so gehen sie jeweils zur Hälfte zu Lasten des Begünstigten und des Reeders. Überstundenzuschläge für die Schiffsbesatzung gehen immer zu Lasten des Reeders.

Im Löschhafen ist das Öffnen/Verschließen der Luken in jedem Fall vom Reeder zu bezahlen. Die dafür angewandte Zeit gilt nicht als Liegezeit.

Das erste Öffnen und das letzte Schließen der Luken im Löschhafen haben durch die Schiffsbesatzung zu erfolgen.

Verdorbene Waren werden unabhängig von ihrem Bestimmungsort vor dem Auslaufen des Schiffs nach den geltenden Hafenvorschriften beseitigt/vernichtet.

Die Gebühr für die Einsatzleitung der Hafenarbeiter, oder jede gleichartige Gebühr, geht auf Rechnung des Reeders.

Hat der Begünstigte im Auftrag des Charterers/Reeders zusätzliche Kosten zu tragen, können sie dem Auftragnehmer auf Rechnung des Begünstigten von der Kommission unmittelbar bezahlt werden.

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