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Document 32003R1461

Verordnung (EG) Nr. 1461/2003 der Kommission vom 18. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen für Pilotvorhaben zur elektronischen Übertragung von Fangdaten und zur Fernerkundung

OJ L 208, 19.8.2003, p. 14–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 04 Volume 006 P. 39 - 41
Special edition in Estonian: Chapter 04 Volume 006 P. 39 - 41
Special edition in Latvian: Chapter 04 Volume 006 P. 39 - 41
Special edition in Lithuanian: Chapter 04 Volume 006 P. 39 - 41
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Special edition in Slovak: Chapter 04 Volume 006 P. 39 - 41
Special edition in Slovene: Chapter 04 Volume 006 P. 39 - 41
Special edition in Bulgarian: Chapter 04 Volume 007 P. 27 - 29
Special edition in Romanian: Chapter 04 Volume 007 P. 27 - 29
Special edition in Croatian: Chapter 04 Volume 005 P. 76 - 78

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1461/oj

32003R1461

Verordnung (EG) Nr. 1461/2003 der Kommission vom 18. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen für Pilotvorhaben zur elektronischen Übertragung von Fangdaten und zur Fernerkundung

Amtsblatt Nr. L 208 vom 19/08/2003 S. 0014 - 0016


Verordnung (EG) Nr. 1461/2003 der Kommission

vom 18. August 2003

mit Durchführungsbestimmungen für Pilotvorhaben zur elektronischen Übertragung von Fangdaten und zur Fernerkundung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik(1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 muss der Rat im Jahr 2004 über die Verpflichtungen befinden, zur wirksameren Verwaltung der Fangmöglichkeiten Aufzeichnungen über Fangtätigkeiten elektronisch zu übermitteln und zur Ortung von Fischereifahrzeugen auf See eine Fernerkundung einzuführen.

(2) Zur Bewertung der zu verwendenden Technologie können Pilotvorhaben in Zusammenarbeit mit der Kommission vor dem 1. Juni 2004 sowohl zur elektronischen Übertragung von Fangdaten als auch zur Fernerkundung durchgeführt werden.

(3) Zur Gewähr, dass die Mitgliedstaaten diese Pilotvorhaben durchführen, müssen einschlägige Bestimmungen erlassen werden. Für die elektronische Datenübertragung sollte festgelegt werden, welche Angaben elektronisch aufgezeichnet und weitergeleitet werden müssen und wie die betreffenden Systeme an Bord der Fischereifahrzeuge funktionieren. Für die Fernerkundung sollte ebenfalls festgelegt werden, wie das betreffende System funktioniert und welche Gebiete während der Pilotvorhaben überwacht werden sollen.

(4) Die Mitgliedstaaten müssen die Kommission über Durchführung und Ergebnisse der Pilotvorhaben auf dem Laufenden halten, damit insbesondere die Kostenwirksamkeit der für eine wirksamere Fischereiüberwachung einzusetzenden Technologien beurteilt werden kann.

(5) Für die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Pilotvorhaben kann nach den Bedingungen der Entscheidung 2001/431/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an bestimmten Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Überwachungs-, Kontroll- und Beaufsichtigungsregelungen für die gemeinsame Fischereipolitik(2) eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gewährt werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Bestimmungen für die Durchführung von Pilotvorhaben durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zur elektronischen Übertragung von Aufzeichnungen über die Fangtätigkeit und zur Fernerkundung.

Artikel 2

Fristen

(1) Die Durchführung der Pilotvorhaben beginnt spätestens am 1. Dezember 2003 und endet frühestens am 31. Mai 2004.

(2) Vorhaben zur elektronischen Übertragung von Aufzeichnungen über die Fangtätigkeit und zur Fernerkundung, die von den Mitgliedstaaten vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung durchgeführt wurden, gelten als Pilotvorhaben im Sinne dieser Verordnung.

KAPITEL II ELEKTRONISCHE ÜBERTRAGUNG VON FISCHEREIDATEN

Artikel 3

Auswahl der Fischereifahrzeuge

Die Mitgliedstaaten, die Pilotvorhaben zur elektronischen Übertragung von Fischereidaten durchführen, wählen zu diesem Zweck eine angemessene Anzahl von Schiffen möglichst unterschiedlicher Länge aus.

Artikel 4

Meldungen an die zuständige Behörde

Unbeschadet der Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht zeichnen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die an dem Pilotvorhaben teilnehmen, täglich unter anderem die nachstehenden Fangdaten auf und leiten diese elektronisch an die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats weiter:

a) die Mengen an Bord behaltener Fänge, aufgeschlüsselt nach Arten, sobald diese 50 kg Lebendgewichtäquivalent übersteigen,

b) das Datum und den Fangort dieser Fänge,

c) das verwendete Fanggerät und

d) für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von über 18 m, die in Gebieten mit besonderen Bestimmungen über den Zugang zu Gewässern und Ressourcen fischen, das Datum und die Uhrzeit des Aussetzens oder Wiederaussetzens von stationärem Fanggerät sowie das Datum und die Uhrzeit des Abschlusses von Fangeinsätzen mit stationärem Gerät.

Artikel 5

Schiffsausrüstung

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Schiffe unter ihrer Flagge, die an dem Pilotvorhaben teilnehmen, mit geeigneten Systemen zur elektronischen Aufzeichnung und Übertragung von Fangdaten während des Pilotvorhabens ausgerüstet sind.

Artikel 6

Übermittlung von Angaben

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens einen Monat, bevor die Pilotvorhaben anlaufen, folgende Angaben:

a) die genaue Bezeichnung der für die Begleitung der Pilotvorhaben zuständigen Behörde,

b) die Liste der beteiligten Schiffe, in der für jedes Schiff mindestens die interne Flottenkarteinummer und der Name angegeben sind,

c) einen Überblick über die technischen Daten der an Bord installierten Anlage und

d) eine Beschreibung des Verfahrens zur Zusammenstellung und Verarbeitung der Daten durch die zuständige Behörde.

(2) Während der Durchführung der Vorhaben teilen die Flaggenmitgliedstaaten der Kommission jede Änderung der Liste der teilnehmenden Schiffe mit.

(3) Die Kommission leitet die Daten, die ihr nach Absatz 1 und Absatz 2 übermittelt wurden, an die Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 7

Verarbeitung von Fischereidaten

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Angaben, die die am Vorhaben beteiligten Schiffe unter ihrer Flagge elektronisch übertragen, von den zuständigen Behörden verarbeitet werden.

(2) Die Behörden zeichnen die Angaben, unabhängig vom verwendeten System, in computerlesbarer Form auf. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Daten bis zum 31. Dezember 2004 gespeichert bleiben.

KAPITEL III FERNERKUNDUNG

Artikel 8

Schiffsortungssysteme

(1) Die Mitgliedstaaten, die auf Fernerkundung beruhende Schiffsortungssysteme (vessel detection systems, "VDS") errichten und testen, verwenden Fernerkundungsbilder, um Fischereifahrzeuge in den Gewässern unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit sowie in anderen Gewässern, in denen Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge eingesetzt sein können, auf See zu orten.

(2) Mit den Pilotvorhaben wird bewertet, ob die VDS in der Lage sind,

a) mit Hilfe von Satelliten- und Luft-Fernerkundungsbildern die Anzahl und Position der Fischereifahrzeuge in einem bestimmten Gebiet zu bestimmen,

b) die Position der mittels VDS georteten Fischereifahrzeuge mit den Positionsmeldungen bereits eingesetzter Schiffsüberwachungssysteme (vessel monitoring systems, "VMS") zu vergleichen und

c) die mögliche Anwesenheit von Fischereifahrzeugen zu melden, für die keine VMS-Positionsmeldungen eingegangen sind.

Artikel 9

Überwachte Seegebiete

(1) Die Mitgliedstaaten entscheiden über das Seegebiet oder die Seegebiete, die im Rahmen der Pilotvorhaben überwacht werden.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens einen Monat, bevor die Pilotvorhaben anlaufen, Einzelheiten hierzu mit, insbesondere die für die Begleitung des Pilotvorhabens zuständige Behörde, die Anzahl aufzunehmender Bilder und die Gebiete, die aufgenommen werden sollen. Die Mitgliedstaaten rechtfertigen ihre Gebietswahl.

KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 10

Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten

(1) Mitgliedstaaten können Pilotvorhaben gemeinsam durchführen.

(2) Die Kommission wird die Durchführung der Pilotvorhaben überwachen und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördern.

Artikel 11

Berichte an die Kommission

(1) Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission zum 30. April 2004 einen Erfahrungsbericht zu den von ihm durchgeführten Pilotvorhaben vor, der eine technische Beschreibung der eingesetzten Systeme und ihrer Möglichkeiten der Verbindung mit bestehenden Kontroll- und Überwachungssystemen enthält.

(2) Zum 31. Juli 2004 legt jeder Mitgliedstaat seinen Abschlussbericht vor, der neben einer genauen Beschreibung der Kostenwirksamkeit und der Arbeitsweise der einzelnen Systeme auch seine eigenen Bemerkungen zu den eingesetzten Technologien enthält.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. August 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2) ABl. L 154 vom 9.6.2001, S. 22.

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