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Document 32003R1217

Verordnung (EG) Nr. 1217/2003 der Kommission vom 4. Juli 2003 zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 169, 8.7.2003, p. 44–48 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 07 Volume 007 P. 345 - 349
Special edition in Estonian: Chapter 07 Volume 007 P. 345 - 349
Special edition in Latvian: Chapter 07 Volume 007 P. 345 - 349
Special edition in Lithuanian: Chapter 07 Volume 007 P. 345 - 349
Special edition in Hungarian Chapter 07 Volume 007 P. 345 - 349
Special edition in Maltese: Chapter 07 Volume 007 P. 345 - 349
Special edition in Polish: Chapter 07 Volume 007 P. 345 - 349
Special edition in Slovak: Chapter 07 Volume 007 P. 345 - 349
Special edition in Slovene: Chapter 07 Volume 007 P. 345 - 349
Special edition in Bulgarian: Chapter 07 Volume 012 P. 21 - 25
Special edition in Romanian: Chapter 07 Volume 012 P. 21 - 25

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/04/2010; Aufgehoben durch 32010R0185

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1217/oj

32003R1217

Verordnung (EG) Nr. 1217/2003 der Kommission vom 4. Juli 2003 zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 169 vom 08/07/2003 S. 0044 - 0048


Verordnung (EG) Nr. 1217/2003 der Kommission

vom 4. Juli 2003

zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt(1), insbesondere Artikel 7 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entwicklung und Durchführung eines nationalen Qualitätskontrollprogramms für die Sicherheit der Zivilluftfahrt in allen Mitgliedstaaten ist von zentraler Bedeutung für die Gewährleistung der Wirksamkeit ihrer nationalen Programme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002.

(2) Spezifikationen für die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden nationalen Qualitätskontrollprogramme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt sollten dabei einen harmonisierten Ansatz gewährleisten. Eine Verordnung ist das zu diesem Zweck am besten geeignete Mittel.

(3) Die Überwachung der nationalen Qualitätskontrollprogramme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt auf Gemeinschaftsebene verlangt einen harmonisierten Ansatz bei der Bewertung der Einhaltung der Vorschriften auf einzelstaatlicher Ebene.

(4) Zur Gewährleistung einer effektiven Überwachung sollten von der zuständigen Behörde regelmäßige Audits durchgeführt werden. Diese sollten im Hinblick auf Gegenstand, Phase oder Zeitpunkt der Durchführung keinen Beschränkungen unterliegen. Sie sollten in der am besten geeigneten Form stattfinden, um ihre Wirksamkeit zu gewährleisten.

(5) Die Entwicklung einer detaillierten gemeinsamen Auditmethodik sollte vorrangig betrieben werden.

(6) Entwickelt werden muss ferner eine harmonisierte Form der Berichterstattung über die zur Erfuellung der Auflagen dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen sowie über die Luftsicherheit auf den Flughäfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten.

(7) Die nationalen Qualitätskontrollprogramme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt sollten auf bewährten Praktiken basieren. Die Mitgliedstaaten sollten untereinander Informationen über diese bewährten Praktiken austauschen.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit der Zivilluftfahrt.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I ZIELSETZUNG UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Zielsetzung

Diese Verordnung enthält die gemeinsamen Spezifikationen für die nationalen Qualitätskontrollprogramme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt, die von allen Mitgliedstaaten durchzuführen sind. Dazu gehören auch gemeinsame Anforderungen für Qualitätskontrollprogramme, eine gemeinsame Methodik für die vorgesehenen Audits und gemeinsame Anforderungen für die Auditoren.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. "Zuständige Behörde" ist die nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 von einem Mitgliedstaat benannte nationale Behörde, die für die Koordinierung und Überwachung der Durchführung seines nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt zuständig ist.

2. "Audit" ist jedes Verfahren zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften auf nationaler Ebene. Dazu gehören Sicherheitsaudits, Inspektionen, Erhebungen, Tests und Untersuchungen.

3. "Auditor" ist eine Person, die auf einzelstaatlicher Ebene Audits durchführt.

4. "Mangel" ist die Nichteinhaltung der Auflagen für die Luftsicherheit.

5. "Inspektion" ist die Prüfung der Umsetzung einer oder mehrerer Aspekte von Sicherheitsmaßnahmen und -verfahren zum Zweck der Feststellung, wie effektiv diese durchgeführt werden.

6. "Untersuchung" ist die Prüfung eines Sicherheitsvorfalls und die Klärung seiner Ursache, um eine Wiederholung zu vermeiden und rechtliche Maßnahmen in Betracht zu ziehen.

7. "Qualitätskontrollprogramm" ist ein nationales Qualitätskontrollprogramm für die Sicherheit der Zivilluftfahrt.

8. "Sicherheitsaudit" ist eine gründliche Prüfung aller Aspekte von Sicherheitsmaßnahmen und -verfahren, bei der ermittelt wird, ob diese kontinuierlich und auf einem konstanten Niveau durchgeführt werden.

9. "Sicherheitsvorfall" ist ein Ereignis mit negativen Auswirkungen für die Sicherheit von Personen und Eigentum.

10. "Erhebung" ist eine Bewertung von Betriebsabläufen zur Feststellung der Sicherheitsanforderungen. Dazu gehören auch die Feststellung von Schwachpunkten, die trotz der Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen und -verfahren für unrechtmäßige Eingriffe ausgenutzt werden könnten, und Empfehlungen für der Bedrohung angemessene ausgleichende Schutzmaßnahmen, um den festgestellten Risiken zu begegnen.

11. "Test" ist die Erprobung von Maßnahmen für die Luftsicherheit, wobei die zuständige Behörde einen unrechtmäßigen Eingriff simuliert, um festzustellen, ob die bestehenden Sicherheitsmaßnahmen effizient sind tatsächlich angewendet werden.

KAPITEL II GEMEINSAME ANFORDERUNGEN FÜR QUALITÄTSKONTROLLPROGRAMME

Artikel 3

Befugnisse der zuständigen Behörde

Um die Effektivität der nationalen Sicherheitsprogramme für die Zivilluftfahrt zu gewährleisten, statten die Mitgliedstaaten die zuständige Behörde mit den erforderlichen Durchsetzungsbefugnissen aus.

Artikel 4

Inhalt des Qualitätskontrollprogramms

(1) Das Qualitätskontrollprogramm umfasst alle erforderlichen Qualitätsüberwachungsmaßnahmen, die getroffen werden, um die Durchführung des nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt sowie die ihm zugrunde liegenden Konzepte regelmäßig zu bewerten.

(2) Das Qualitätskontrollprogramm beschreibt und berücksichtigt folgende Aspekte:

a) Organisationsstruktur, Zuständigkeiten und Ressourcen;

b) Aufgaben und Qualifikationen aller für die Durchführung des Qualitätskontrollprogramms zuständigen Auditoren;

c) die Überwachung von Betriebsabläufen, einschließlich Arten, Ziel, Inhalt, Häufigkeit und Schwerpunkt von Sicherheitsaudits, Inspektionen, Erhebungen und Tests sowie die Einstufung der Einhaltung der Vorschriften und den Umfang von Untersuchungen und Zuständigkeiten, soweit anwendbar;

d) Maßnahmen zur Behebung der Mängel und Einzelheiten der Berichterstattung über Mängel, Folgemaßnahmen und Behebung, um die Einhaltung der Auflagen für die Luftsicherheit effektiv zu gewährleisten;

e) Durchsetzungsmaßnahmen sowie

f) Mitteilungen und Berichterstattung über die durchgeführten Tätigkeiten und den Grad der Einhaltung der Auflagen für die Luftsicherheit.

Artikel 5

Überwachung der Einhaltung der Vorschriften

(1) Die Durchführung des nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt wird überwacht.

(2) Die Überwachung erfolgt in Übereinstimmung mit dem Qualitätskontrollprogramm unter Berücksichtung von Bedrohungsgrad, Art und Charakter der Maßnahmen, Qualität der Durchführung sowie anderer Faktoren und Erwägungen, die häufigere Überwachungen erforderlich machen.

(3) Die Verwaltung und Organisation des Qualitätskontrollprogramms sowie die Festsetzung von Schwerpunkten erfolgt unabhängig von der operationellen Durchführung der Maßnahmen im Rahmen des nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt.

Artikel 6

Berichterstattung

(1) Die Mitgliedstaten erstatten der Kommission jährlich Bericht über die zur Erfuellung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen sowie über die Luftsicherheit auf den Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet. Die Leitlinien für die Berichterstattung sind in Anhang I enthalten.

(2) Der Bericht erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Der Bericht ist zwei Monate nach Ablauf des genannten Zeitraums vorzulegen. Für den Zeitraum vom 19. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2003 kann der Bericht ausnahmsweise bis Ende Februar 2004 eingereicht werden.

KAPITEL III GEMEINSAME AUDITMETHODIK

Artikel 7

Durchführung von Audits

Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften erfolgt sowohl angemeldet wie auch unangemeldet.

Artikel 8

Einstufung der Einhaltung der Vorschriften

Sicherheitsaudits, Inspektionen und Tests zur Bewertung der Durchführung des nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt erfolgen auf der Grundlage eines harmonisierten Einstufungssystems, dessen Einzelheiten in Anhang II enthalten sind.

KAPITEL IV GEMEINSAME ANFORDERUNGEN FÜR AUDITOREN

Artikel 9

Verfügbarkeit der Auditoren

Jeder Mitgliedstaat stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass eine ausreichende Zahl von Auditoren für alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zur Verfügung steht.

Artikel 10

Qualifikationskriterien für Auditoren

(1) Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass Auditoren, die im Namen der zuständigen Behörde Aufgaben übernehmen, über angemessene Qualifikationen verfügen, zu denen auch ausreichende theoretische und praktische Erfahrungen auf dem jeweiligen Gebiet gehören.

(2) Von den Auditoren werden verlangt:

a) gute Kenntnisse des nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt und seiner Anwendung bei den zu prüfenden Betriebsabläufen;

b) bei Bedarf Kenntnisse der strengeren Maßnahmen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat und am jeweiligen Prüfungsort Anwendung finden;

c) gute fachliche Kenntnisse der Sicherheitstechnologien und -verfahren;

d) Kenntnisse im Bereich der Auditgrundsätze, -verfahren und -techniken;

e) Fachkenntnisse auf dem Gebiet der zu prüfenden Betriebsabläufe.

Kapitel V GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 11

Austausch bewährter Praktiken

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über bewährte Praktiken für Qualitätskontrollprogramme, Auditmethoden und Auditoren. Die Kommission leitet diese Informationen an die Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juli 2003

Für die Kommission

Loyola De Palacio

Vizepräsident

(1) ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1.

ANHANG I

LEITLINIEN FÜR DIE BERICHTERSTATTUNG AN DIE KOMMISSION

Organisationsstruktur, Zuständigkeiten und Ressourcen

- Modalitäten der Qualitätskontrollorganisation, Zuständigkeiten und Ressourcen einschließlich geplanter Veränderungen (siehe Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a))

- derzeitige und geplante Zahl der Auditoren (siehe Artikel 9)

- Qualifikation der Auditoren - besuchte Ausbildungseinrichtungen und Ressourcen (siehe Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel 10)

- Erläuterungen, falls das Qualitätskontrollprogramm für diesen Teil nicht voll angewendet wird

Überwachung von Betriebsabläufen

- Stand der Durchführung der Betriebsabläufe: Arten, Zielsetzung, Inhalt, Häufigkeit und Schwerpunkt aller Überwachungstätigkeiten (siehe Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c)) einschließlich der Anzahl von Audits pro Flughafen und Bereich der Auflagen für Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Zugangskontrolle, Sicherung der Luftfahrzeuge, Kontrolle des aufgegebenen Gepäcks), soweit angemessen und möglich

- Angemessenheit der Überwachung von Betriebsabläufen im Verhältnis zu den zu prüfenden Bereichen (siehe Artikel 5 Absatz 2)

- Grad der Einhaltung der Vorschriften je Sicherheitsbereich (z. B. Zugangskontrolle, Sicherung der Luftfahrzeuge, Kontrolle des aufgegebenen Gepäcks) (siehe Artikel 8)

- Erläuterungen, falls die Überwachung der Betriebsabläufe nicht voll angewendet wird

Behebung von Mängeln

- Stand der Durchführung der Maßnahmen zur Behebung von Mängeln (siehe Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d))

- wichtigste Bereiche bei der Umsetzung der Auflagen für die Luftsicherheit (z. B. Zugangskontrolle, Sicherung der Luftfahrzeuge, Kontrolle des aufgegebenen Gepäcks)

- wichtigste durchgeführte oder geplante Tätigkeiten zur Behebung von Mängeln (z. B. Schulung des Sicherheitsbewusstseins, Workshops, Anreizprogramme)

- angewendete Durchsetzungsmaßnahmen (siehe Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e))

Luftsicherheit auf Flughäfen

- allgemeiner Kontext der Luftsicherheit auf Flughäfen des jeweiligen Mitgliedstaates

ANHANG II

HARMONISIERTES EINSTUFUNGSSYSTEM FÜR DIE EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN

Bei Bewertung der nationalen Sicherheitsprogramme für die Zivilluftfahrt gelten folgende Einstufungen für die Einhaltung der Vorschriften:

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