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Document 32003R1059
Regulation (EC) No 1059/2003 of the European Parliament and of the Council of 26 May 2003 on the establishment of a common classification of territorial units for statistics (NUTS)
Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)
Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)
ABl. L 154 vom 21.6.2003, p. 1–41
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
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Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)
Amtsblatt Nr. L 154 vom 21/06/2003 S. 0001 - 0041
Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285, auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2), nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3), gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Statistiknutzer äußern zunehmenden Harmonisierungsbedarf, um über vergleichbare Daten für die gesamte Europäische Union verfügen zu können. Zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts sind statistische Standards für die Erhebung, Übermittlung und Veröffentlichung von nationalen und Gemeinschaftsstatistiken erforderlich, damit alle Teilnehmer am Binnenmarkt mit vergleichbaren statistischen Daten versorgt werden können. In diesem Zusammenhang sind Klassifikationen ein wichtiges Hilfsmittel für die Erhebung, Erstellung und Verbreitung von vergleichbaren Statistiken. (2) Die Regionalstatistik bildet einen Eckpfeiler des Europäischen Statistischen Systems. Die einschlägigen Daten werden für vielfältige Zwecke verwendet. Seit vielen Jahren werden auf der Grundlage einer gemeinsamen regionalen Klassifikation, der "Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik" (im Folgenden NUTS genannt), europäische regionalstatistische Daten erhoben, zusammengetragen und verbreitet. Für diese regionale Klassifikation sollte nun ein Rechtsrahmen geschaffen und es sollten klare Vorschriften für ihre künftigen Änderungen festgelegt werden. Die NUTS-Klassifikation sollte der Existenz anderer Klassifikationen und Untergliederungen nicht entgegenstehen. (3) Für alle nach Gebietseinheiten gegliederten Statistiken der Mitgliedstaaten, die der Kommission übermittelt werden, sollte somit die NUTS-Klassifikation zugrunde gelegt werden, sofern dies angezeigt ist. (4) Bei ihren Analyse- und Verbreitungstätigkeiten sollte die Kommission - sofern dies angezeigt ist - die NUTS-Klassifikation für alle nach Gebietseinheiten klassifizierten Statistiken verwenden. (5) Für die Regionalstatistik sind je nach ihrem Verwendungszweck auf nationaler und europäischer Ebene unterschiedliche Ebenen erforderlich. Für die europäische NUTS-Regionalklassifikation sollten mindestens drei hierarchische Gliederungsebenen verwendet werden. Die Mitgliedstaaten können weitere NUTS-Gliederungsebenen vorsehen, wenn sie dies für erforderlich erachten. (6) Informationen über die aktuelle gebietliche Zusammensetzung der Regionen von NUTS-Ebene 3 sind für die ordnungsgemäße Verwaltung der NUTS-Klassifikation erforderlich; sie sollten der Kommission daher regelmäßig übermittelt werden. (7) Die Regionen sind anhand objektiver Kriterien zu bestimmen, damit Unparteilichkeit gewährleistet ist, wenn regionale Statistiken erstellt und verwendet werden. (8) Für die Nutzer der Regionalstatistik muss die Systematik in zeitlicher Hinsicht stabil sein. Die NUTS-Klassifikation sollte daher nicht zu häufig geändert werden. Diese Verordnung sorgt für eine größere Stabilität der Vorschriften in zeitlicher Hinsicht. (9) Die Vergleichbarkeit der Regionalstatistiken setzt voraus, dass die Regionen eine vergleichbare Bevölkerungszahl aufweisen. Um dies zu verwirklichen, sollten die Änderungen der NUTS-Klassifikation zu einer homogeneren Regionalstruktur in Bezug auf die Bevölkerungszahl führen. (10) Auch den politischen, administrativen und institutionellen Gegebenheiten muss Rechnung getragen werden. Die nichtadministrativen Einheiten müssen wirtschaftliche, soziale, historische, kulturelle, geografische oder Umweltkriterien berücksichtigen. (11) Es sollte auf die Definition des Kriteriums "Bevölkerung" verwiesen werden, das der Klassifikation zugrunde liegt. (12) Die NUTS-Klassifikation ist auf das Wirtschaftsgebiet der Mitgliedstaaten beschränkt und bewirkt keine vollständige Erfassung des Gebiets, für das der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gilt. Ihre Anwendung für gemeinschaftsspezifische Zwecke ist daher auf Einzelfallbasis zu bewerten. Das Wirtschaftsgebiet eines jeden Landes, wie es in der Entscheidung 91/450/EWG der Kommission(5) definiert ist, schließt auch die Außengebiete ein, zu denen die Teile des Wirtschaftsgebiets gehören, die sich einer bestimmten Region nicht zuordnen lassen (Luftraum, Hoheitsgewässer und Festlandsockel, territoriale Exklaven, insbesondere Botschaften, Konsulate und Militärstützpunkte sowie Vorkommen von Öl, Gas usw. in internationalen Gewässern außerhalb des Festlandsockels, die von gebietsansässigen Einheiten genutzt werden). Die NUTS-Klassifikation muss auch die Möglichkeit der Erstellung von Statistiken für diese Außengebiete bieten. (13) Die NUTS-Klassifikation darf nur in enger Beratung mit den Mitgliedstaaten geändert werden. (14) Da das Ziel der beabsichtigten Maßnahmen, nämlich die Harmonisierung der Regionalstatistik, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. (15) Die in dieser Verordnung festgelegte NUTS-Klassifikation sollte die "Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)" ersetzen, die bislang vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften in Zusammenarbeit mit den nationalen statistischen Ämtern erstellt wurde. Daher sollten nun alle Verweise in Rechtsakten der Gemeinschaft auf die "Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)" auf die in dieser Verordnung festgelegte NUTS-Klassifikation bezogen werden. (16) Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken(6) bildet den Bezugsrahmen für die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung. (17) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten nach dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) erlassen werden. (18) Der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates(8) eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm wurde nach dessen Artikel 3 konsultiert - HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand (1) Mit dieser Verordnung wird eine gemeinsame statistische Klassifikation der Gebietseinheiten geschaffen, im Folgenden "NUTS" genannt, um die Erhebung, Erstellung und Verbreitung harmonisierter Regionalstatistiken in der Gemeinschaft zu ermöglichen. (2) Die in Anhang I festgelegte NUTS-Klassifikation ersetzt die "Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)", die vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften in Zusammenarbeit mit den nationalen statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten erstellt wurde. Artikel 2 Struktur (1) In der NUTS-Klassifikation wird das Wirtschaftsgebiet der Mitgliedstaaten, wie es in der Entscheidung 91/450/EWG festgelegt ist, in Gebietseinheiten unterteilt. Jede Gebietseinheit ist mit einem besonderen Code und einem Namen versehen. (2) Die NUTS-Klassifikation ist hierarchisch aufgebaut. Sie unterteilt jeden Mitgliedstaat in Gebietseinheiten der NUTS-Ebene 1, die wiederum in Gebietseinheiten der NUTS-Ebene 2 unterteilt werden, die schließlich in Gebietseinheiten der NUTS-Ebene 3 unterteilt werden. (3) Eine bestimmte Gebietseinheit kann jedoch auf mehreren NUTS-Ebenen eingeordnet werden. (4) Auf ein und derselben NUTS-Ebene dürfen zwei verschiedene Gebietseinheiten in ein und demselben Mitgliedstaat nicht durch den gleichen Namen gekennzeichnet sein. Wenn zwei Gebietseinheiten in verschiedenen Mitgliedstaaten gleich benannt sind, wird das Landeskennzeichen an den Namen der Gebietseinheiten angefügt. (5) Jeder Mitgliedstaat kann weitere hierarchische Gliederungsebenen vorsehen, wodurch die NUTS-Ebene 3 untergliedert wird. Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission nach Anhörung der Mitgliedstaaten dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Mitteilung über die Zweckmäßigkeit des Erlasses europaweiter Vorschriften für die Schaffung weiterer Gliederungsebenen in der NUTS-Klassifikation vor. Artikel 3 Klassifizierungskriterien (1) Die in den Mitgliedstaaten bestehenden Verwaltungseinheiten bilden das erste Kriterium zur Festlegung der Gebietseinheiten. "Verwaltungseinheit" bezeichnet dabei ein geografisches Gebiet mit einer Verwaltungsbehörde, die befugt ist, innerhalb des gesetzlichen und institutionellen Rahmens des Mitgliedstaats Verwaltungsentscheidungen oder politische Entscheidungen für dieses Gebiet zu treffen. (2) Um die relevante NUTS-Ebene zu bestimmen, auf der eine bestimmte Klasse von Verwaltungseinheiten in einem Mitgliedstaat einzuordnen ist, muss die durchschnittliche Größe dieser Klasse von Verwaltungseinheiten in dem Mitgliedstaat innerhalb folgender Bevölkerungsgrenzen liegen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Falls die Bevölkerung eines Mitgliedstaats unter der Mindestgrenze einer bestimmten NUTS-Ebene liegt, bildet der gesamte Mitgliedstaat eine NUTS-Gebietseinheit auf dieser Ebene. (3) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet "Bevölkerung einer Gebietseinheit" diejenigen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Gebiet haben. (4) Die für die NUTS-Klassifikation verwendeten bestehenden Verwaltungseinheiten sind in Anhang II aufgeführt. Änderungen des Anhangs II werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren vorgenommen. (5) Wenn in einem Mitgliedstaat für eine bestimmte NUTS-Ebene keine den Kriterien des Absatzes 2 entsprechenden Verwaltungseinheiten angemessener Größe bestehen, wird diese NUTS-Ebene durch Aggregation einer angemessenen Zahl bestehender kleinerer benachbarter Verwaltungseinheiten gebildet. Bei dieser Aggregation sind relevante Kriterien wie geografische, sozioökonomische, historische, kulturelle oder Umweltkriterien zu berücksichtigen. Die so aggregierten Einheiten werden im Folgenden "nichtadministrative Einheiten" genannt. Die Größe der nichtadministrativen Einheiten in einem Mitgliedstaat muss für eine bestimmte NUTS-Ebene innerhalb der Bevölkerungsgrenzen des Absatzes 2 liegen. Unter Einhaltung des in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahrens kann bei einzelnen nichtadministrativen Einheiten aufgrund besonderer geografischer, sozioökonomischer, historischer, kultureller oder Umweltkriterien, insbesondere bei Inseln und Gebieten in äußerster Randlage jedoch von diesen Grenzen abgewichen werden. Artikel 4 Bestandteile der NUTS (1) Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung veröffentlicht die Kommission die Bestandteile der einzelnen Gebietseinheiten der NUTS-Ebene 3 in Form von kleineren Verwaltungseinheiten nach Anhang III, wie sie ihr von den Mitgliedstaaten übermittelt wurden. Änderungen des Anhangs III werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren vorgenommen. (2) Innerhalb der ersten sechs Monate jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission alle Änderungen der Bestandteile für das Vorjahr, die Auswirkungen auf die Grenzen der NUTS-Ebene 3 haben könnten, unter Einhaltung des von der Kommission geforderten elektronischen Datenformats. Artikel 5 Änderungen der NUTS (1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über a) alle in den Verwaltungseinheiten eingetretenen Änderungen, sofern sie sich auf die NUTS-Klassifikation gemäß Anhang I oder auf den Inhalt der Anhänge II und III auswirken können, b) alle übrigen Änderungen auf nationaler Ebene, die sich auf die NUTS-Klassifikation gemäß den in Artikel 3 festgelegten Klassifizierungskriterien auswirken können. (2) Änderungen der Grenzen der NUTS-Ebene 3, die auf Änderungen der kleineren Verwaltungseinheiten nach Anhang III zurückzuführen sind, a) gelten nicht als Änderungen der NUTS-Klassifikation, wenn sie einen Wechsel der Bevölkerung der betreffenden NUTS-3-Gebietseinheiten zur Folge haben, der ein Prozent nicht übersteigt, b) gelten als Änderungen der NUTS-Klassifikation nach Absatz 3 dieses Artikels, wenn sie einen Wechsel der Bevölkerung der betreffenden NUTS-3-Gebietseinheiten zur Folge haben, der ein Prozent übersteigt. (3) Änderungen der NUTS-Klassifikation für die nichtadministrativen Einheiten in einem Mitgliedstaat nach Artikel 3 Absatz 5 können erfolgen, wenn die Änderung auf der betreffenden NUTS-Ebene die Standardabweichung der Größe (Bevölkerung) aller EU-Gebietseinheiten verringert. (4) Änderungen der NUTS-Klassifikation werden nicht häufiger als alle drei Jahre im zweiten Kalenderhalbjahr auf der Grundlage der in Artikel 3 festgelegten Kriterien nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen. Allerdings können Änderungen der NUTS-Klassifikation im Fall einer erheblichen Neuorganisation der betreffenden Verwaltungsstrukturen eines Mitgliedstaats in einem Zeitabstand von unter drei Jahren erlassen werden. Die in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsmaßnahmen der Kommission treten, was die Übermittlung von Daten an die Kommission betrifft, am 1. Januar des zweiten Jahres nach ihrer Annahme in Kraft. (5) Bei Änderungen der NUTS-Klassifikation übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission die Zeitreihen für die neue regionale Gliederung als Ersatz für die bereits übermittelten Daten. Die Liste der Zeitreihen und deren Dauer werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt, wobei zu berücksichtigen ist, ob sie überhaupt vorgelegt werden können. Diese Zeitreihen sind binnen zwei Jahren nach Änderung der NUTS-Klassifikation bereitzustellen. Artikel 6 Verwaltung Die Kommission ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um eine kohärente Verwaltung der NUTS-Klassifikation sicherzustellen. Zu diesen Maßnahmen können insbesondere gehören: a) Entwurf und Aktualisierung von Erläuterungen zur NUTS; b) Untersuchung der Probleme, die sich aus der Einführung der NUTS in den Klassifikationen der Gebietseinheiten der Mitgliedstaaten ergeben. Artikel 7 Verfahren (1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 1 des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm (nachstehend als "Ausschuss" bezeichnet) unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 8 Bericht Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über ihre Anwendung vor. Artikel 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 2003. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident P. Cox Im Namen des Rates Der Präsident G. Drys (1) ABl. C 180 E vom 26.6.2001, S. 108. (2) ABl. C 260 vom 17.9.2001, S. 57. (3) ABl. C 107 vom 3.5.2002, S. 54. (4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2001 (ABl. C 112 E vom 9.5.2002, S. 146), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 9. Dezember 2002 (ABl. C 32 E vom 11.2.2003, S. 26) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 8. April 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (5) ABl. L 240 vom 29.8.1991, S. 36. (6) ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. (7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. (8) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47. ANHANG I Die NUTS Klassifikation (Code - Name) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II Bestehende Verwaltungseinheiten NUTS-Ebene 1 für Belgien "gewesten/régions", für Deutschland "Länder", für Portugal "Continente", Região dos Açores und Região da Madeira sowie für das Vereinigte Königreich Scotland, Wales, Northern Ireland und das Government Office Regions of England. NUTS-Ebene 2 für Belgien "provincies/provinces", für Deutschland "Regierungsbezirke", für Griechenland "periferies", für Spanien "comunidades y ciudades autónomas", für Frankreich "régions", für Irland "regions", für Italien "regioni", für die Niederlande "provincies" und für Österreich "Länder". NUTS-Ebene 3 für Belgien "arrondissementen/arrondissements", für Dänemark "amtskommuner", für Deutschland "Kreise/kreisfreie Städte", für Griechenland "nomoi", für Spanien "provincias", für Frankreich "départements", für Irland "regional authority regions", für Italien "provincie", für Schweden "län" und für Finnland "maakunnat/landskapen". ANHANG III Kleinere Verwaltungseinheiten Für Belgien "gemeenten/communes", für Dänemark "kommuner", für Deutschland "Gemeinden", für Griechenland "Demoi/Koinotites", für Spanien "municipios", für Frankreich "Communes", für Irland "counties or county boroughs", für Italien "Comuni", für Luxemburg "Communes", für die Niederlande "Gemeenten", für Österreich "Gemeinden", für Portugal "Freguesias", für Finnland "Kunnat/Kommuner", für Schweden "Kommuner" und für das Vereinigte Königreich "Wards".