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Document 32003R0780

Verordnung (EG) Nr. 780/2003 der Kommission vom 7. Mai 2003 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und Erzeugnisse des KN-Codes 02062991 (1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004)

OJ L 114, 8.5.2003, p. 8–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 038 P. 497 - 504
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 038 P. 497 - 504
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 038 P. 497 - 504
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Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 038 P. 497 - 504

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010: This act has been changed. Current consolidated version: 01/05/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/780/oj

8.5.2003   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2003 DER KOMMISSION

vom 7. Mai 2003

zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 (1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2345/2001 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Liste CXL des WTO ist die Gemeinschaft verpflichtet, für gefrorenes Rindfleisch des KN-Code 0202 sowie für Erzeugnisse des KN-Code 0206 29 91 ein jährliches Einfuhrzollkontingent von 53 000 Tonnen zu eröffnen. Es ist angezeigt, Durchführungsbestimmungen für das am 1. Juli 2003 beginnende Kontingentsjahr 2003/04 festzulegen.

(2)

Das Kontingent für 2002/03 war gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 954/2002 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 (1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003) (3) verwaltet worden. Um die Eintragung fiktiver Marktteilnehmer zu vermeiden, sah diese Verordnung insbesondere strengere Beteiligungskriterien vor. Verschärfte Vorschriften für die Verwendung der betreffenden Einfuhrlizenzen sollten ferner spekulativen Lizenzhandel verhindern.

(3)

In Anbetracht der positiven Erfahrungen mit der Anwendung dieser Vorschriften sollten für das Kontingentsjahr 2003/04 ähnliche Vorschriften festgelegt werden, einschließlich einer Unterteilung des Kontingents in Unterkontingent I, das traditionellen Einführern vorbehalten ist, und Unterkontingent II, das auf Antrag von Marktteilnehmern, die von den betreffenden Mitgliedstaaten zugelassen sind, im Rahmen eines Zulassungsverfahrens zugeteilt wird.

(4)

Um die Stabilität des Handels mit gefrorenem Rindfleisch und gleichzeitig eine schrittweise Erhöhung des allen tatsächlichen Rindfleischhändlern zugänglichen Kontingentsanteils zu gewährleisten, empfiehlt es sich, die unter Unterkontingent II bereitgestellte Menge zu erhöhen.

(5)

Unterkontingent I sollte aktiven Einführern vorbehaltlich der Vorlage einschlägiger Zollpapiere, aus denen hervorgeht, dass sie in den letzten drei Kontingentsjahren Rindfleisch im Rahmen eines gleichartigen Kontingents eingeführt haben, zunächst in Form von Einfuhrrechten zugeteilt werden. In bestimmten Fällen dürften Verwaltungsfehler der zuständigen nationalen Stellen Handelsbeteiligten den Zugang zu diesem Teil des Kontingents erschweren. Es sollten geeignete Maßnahmen getroffen werden, um etwaige Benachteiligungen auszugleichen.

(6)

Marktteilnehmer, die nachweisen können, dass sie tatsächlich an der Ein- bzw. Ausfuhr von Rindfleisch aus bzw. nach Drittländern beteiligt sind, sollten eine entsprechende Zulassung im Rahmen von Unterkontingent II beantragen können. Zum Beweis dieser Beteiligung sollte nachgewiesen werden, dass kürzlich nicht unerhebliche Mengen Rindfleisch eingeführt wurden.

(7)

Liegen triftige Verdachtsgründe dafür vor, dass fiktive Marktteilnehmer die Eintragung beantragt haben, so sollten die Mitgliedstaaten die Anträge eingehender prüfen.

(8)

Für Fälle, in denen fiktive Marktteilnehmer die Eintragung beantragt haben oder die Zulassung auf der Grundlage gefälschter oder betrügerischer Unterlagen erteilt wurde, sollten Strafmaßnahmen vorgesehen werden.

(9)

Damit die Kriterien für die Beteiligung an der Kontingentszuteilung kontrolliert werden können, müssen die Anträge in den Mitgliedstaaten eingereicht werden, in denen der Marktteilnehmer im nationalen Mehrwertsteuerregister eingetragen ist.

(10)

Um das Kontingent dauerhaft zugänglich zu machen, sollte Unterkontingent II bei gleichzeitiger Prüfung der Lizenzanträge zugelassener Einführer auf Halbjahresbasis verwaltet werden.

(11)

Um Spekulationen vorzubeugen, sollte Einführern, die keinen Rindfleischhandel mehr betreiben, der Zugang zum Kontingent verweigert und für jeden Antragsteller im Rahmen von Unterkontingent I sollte eine Sicherheit für die Einfuhrrechte festgesetzt werden. Die Lizenzsicherheit sollte relativ hoch angesetzt und die Möglichkeit der Übertragung von Einfuhrlizenzen sollte ausgeschlossen werden.

(12)

Im Interesse eines ausgewogeneren Zugangs zu Unterkontingent II für alle zugelassenen Marktteilnehmer kann jeder Antragsteller die Festsetzung einer Höchstmenge beantragen.

(13)

Um Marktteilnehmer zu verpflichten, für alle zugeteilten Einfuhrrechte Einfuhrlizenzen zu beantragen, sollte festgelegt werden, dass eine solche Verpflichtung eine Hauptpflicht im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1932/1999 (5), darstellt.

(14)

Eine ordnungsgemäße Verwaltung von Einfuhrkontingenten setzt voraus, dass der Lizenzinhaber ein tatsächlicher Einführer ist, d. h., er sollte aktiv an Erwerb, Transport und Einfuhr des betreffenden Rindfleischs beteiligt sein. Entsprechend sollte hinsichtlich der Lizenzsicherheit auch die Vorlage der entsprechenden Nachweise eine Hauptpflicht sein.

(15)

Die Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb und Transport kleiner Sendungen von einem Drittlandlieferanten könnten exzessiv sein und Einführer davon abhalten, die Lizenz zu verwenden. Daher ist es angezeigt, die Einfuhr kleiner Mengen aus Zolllagern zu gestatten und zur Freigabe der Sicherheit eine entsprechende Ausnahmeregelung vorzusehen.

(16)

Die im Rahmen dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen unterliegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 325/2003 (7), und der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2003 (9).

(17)

Der Verwaltungsausschuss für Rindfleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TEIL I

KONTINGENTE

Artikel 1

(1)   Für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 sowie für Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 wird für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 ein Zollkontingent in Höhe von insgesamt 53 000 Tonnen, ausgedrückt als Fleisch ohne Knochen, eröffnet.

Das Zollkontingent hat die laufende Nummer 09.4003.

(2)   Zum Zwecke dieses Kontingents entsprechen 100 kg Fleisch mit Knochen 77 kg Fleisch ohne Knochen.

(3)   Zum Zwecke dieser Verordnung ist „gefrorenes Rindfleisch“ Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Gemeinschaft in gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von – 12° oder weniger aufweist.

(4)   Auf das Kontingent gemäß Absatz 1 wird ein gemeinsamer Wertzollsatz von 20 % angewandt.

(5)   Das Kontingent gemäß Absatz 1 wird in zwei Unterkontingente unterteilt:

Unterkontingent I in Höhe von 18 550 Tonnen,

Unterkontingent II in Höhe von 34 450 Tonnen.

TEIL II

UNTERKONTINGENT I

Artikel 2

Marktteilnehmer in der Gemeinschaft können auf der Grundlage der von ihnen im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 995/1999 (10), (EG) Nr. 980/2000 (11) und (EG) Nr. 1080/2001 (12) der Kommission eingeführten Mengen Einfuhrrechte in Höhe von insgesamt 18 550 Tonnen beantragen.

Die Mitgliedstaaten können jedoch als Referenzmenge Einfuhrrechte im Rahmen des Kontingents der laufenden Nummer 09.4003 für das vorangegangene Kontingentsjahr anerkennen, die aufgrund eines Verwaltungsfehlers der zuständigen nationalen Stelle nicht zugeteilt wurden, auf die Marktteilnehmer jedoch Anspruch gehabt hätte.

Artikel 3

(1)   Anträge auf Einfuhrrechte können nur von Markteilnehmern gestellt werden, die in einem nationalen Mehrwertsteuerregister eingetragen sind.

(2)   Marktteilnehmer, die seit 1. Januar 2003 keinen Rindfleischhandel mehr betreiben, kommen für Zuteilungen gemäß Artikel 2 nicht in Frage.

(3)   Ein Unternehmen, das durch Zusammenschluss mehrerer Unternehmen gegründet wurde, von denen jedes einzelne Referenzeinfuhrrechte im Sinne von Artikel 2 besitzt, kann diese Referenzmengen als Grundlage für ihre Anwendung im Rahmen des genannten Artikels verwenden.

(4)   Der Einfuhrnachweis wird ausschließlich durch Zolldokumente erbracht, die die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bescheinigen und die von den Zollbehörden ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehen wurden.

Die Mitgliedstaaten können Kopien der oben genannten Dokumente akzeptieren, soweit sie von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß beglaubigt wurden.

Artikel 4

(1)   Anträge auf Einfuhrrechte, denen die Nachweisdokumente gemäß Artikel 3 Absatz 4 beiliegen, werden der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller im nationalen Mehrwertsteuerregister eingetragen ist, bis 23. Mai 2003, 13 Uhr Brüsseler Zeit, übermittelt.

Alle in Anwendung von Artikel 2 als Referenzmenge gestellten Mengen stellen die gegebenenfalls gemäß Artikel 1 Absatz 2 beantragten Einfuhrrechte dar.

(2)   Nach Überprüfung der übermittelten Dokumente teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 6. Juni 2003 die Liste der Antragsteller im Rahmen dieses Unterkontingents, insbesondere mit Angabe ihrer Namen und Anschriften und der in Frage kommenden Fleischmengen, die während des betreffenden Bezugszeitraums eingeführt wurden, mit.

(3)   Mitteilungen gemäß Absatz 2, einschließlich diejenigen ohne Angaben, erfolgen per Fax unter Verwendung des Formulars gemäß Anhang I.

Artikel 5

Die Kommission entscheidet so bald wie möglich, in welchem Umfang Einfuhrrechte im Rahmen dieses Unterkontingents zugeteilt werden können. Überschreiten die beantragten Einfuhrrechte die verfügbare Menge gemäß Artikel 2, so setzt die Kommission einen entsprechenden Verringerungskoeffizienten fest.

Artikel 6

(1)   Anträge auf Einfuhrrechte sind nur gültig, wenn eine Sicherheit in Höhe von 6 EUR je 100 kg Eigengewicht gestellt wird.

(2)   Bewirkt die Anwendung des Verringerungskoeffizienten gemäß Artikel 5, dass weniger Einfuhrrechte zugeteilt werden als beantragt wurden, so wird der entsprechende Anteil der gestellten Sicherheit unverzüglich freigegeben.

(3)   Die Beantragung einer oder mehrerer Einfuhrlizenzen, die insgesamt den zugeteilten Einfuhrrechten entsprechen, stellt eine Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 dar.

Artikel 7

(1)   Die Einfuhr der zugeteilten Mengen ist an die Vorlage einer oder mehrerer Einfuhrlizenzen gebunden.

(2)   Lizenzanträge können nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Lizenzantragsteller Einfuhrrechte im Rahmen von Unterkontingent I beantragt und erhalten hat.

Jede Erteilung einer Einfuhrlizenz zieht eine entsprechende Verringerung der zugeteilten Einfuhrrechte nach sich.

(3)   Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten folgende Einträge:

a)

in Feld 20 eine der folgenden Angaben:

Carne de vacuno congelada [Reglamento (CE) no 780/2003] (subcontingente I)

Frosset oksekød (forordning (EF) nr. 780/2003) (delkontingent I)

Gefrorenes Rindfleisch (Verordnung (EG) Nr. 780/2003) (Unterkontingent I)

Κατεψυγμένο βόειο κρέας [κανονισμός (EK) αριθ. 780/2003] (υποποσόστωση I)

Frozen meat of bovine animals (Regulation (EC) No 780/2003) (subquota I)

Viande bovine congelée [Règlement (CE) no 780/2003] (sous-contingent I)

Carni bovine congelate [Regolamento (CE) n. 780/2003] (sotto-contingente I)

Bevroren rundvlees (Verordening (EG) nr. 780/2003) (deelcontingent I)

Carne de bovino congelada [Regulamento (CE) n.o 780/2003] (subcontingente I)

Jäädytettyä naudanlihaa (asetus (EY) N:o 780/2003) (osakiintiö I)

Fryst kött av nötkreatur (förordning (EG) nr 780/2003) (delkvot I)

b)

in Feld 16 eine der folgenden Gruppen von KN-Codes:

0202 10 00, 0202 20,

0202 30, 0206 29 91.

TEIL III

UNTERKONTINGENT II

Artikel 8

Anträge auf Einfuhrlizenzen für Unterkontingent II mit einem Gesamtvolumen von 34 450 Tonnen können nur von Marktteilnehmern gestellt werden, die zuvor von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie im Mehrwertsteuerregister eingetragen sind, entsprechend zugelassen wurden. Die genannte Behörde kann jedem zugelassenen Marktteilnehmer eine Zulassungsnummer erteilen.

Artikel 9

(1)   Für die Zulassung in Frage kommen Marktteilnehmer, die bei der zuständigen Behörde bis 23. Mai 2003, 13 Uhr Brüsseler Zeit, einen entsprechenden Antrag stellen, einschließlich des schriftlichen Nachweises, dass sie

a)

in den Jahren 2001 und 2002 auf eigene Rechnung Rindfleisch der KN-Codes 0201, 0202 oder 0206 29 91 kommerziell gehandelt, d. h. in die Gemeinschaft eingeführt oder aus der Gemeinschaft ausgeführt haben;

b)

im Rahmen dieser Handelstätigkeit und von mindestens zwei Transaktionen jährlich

während der beiden Bezugsjahre mindestens 100 Tonnen des genannten Rindfleischs, ausgedrückt als Erzeugnisgewicht, eingeführt haben;

während der beiden Bezugsjahre mindestens 220 Tonnen des genannten Rindfleischs, ausgedrückt als Erzeugnisgewicht, ausgeführt haben.

Marktteilnehmer, die am 1. Januar 2003 nicht mehr im Rindfleischsektor tätig waren, werden zum Zweck dieses Unterkontingents nicht zugelassen.

(2)   Um die auf eigene Rechnung durchgeführte Handelstätigkeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a) nachzuweisen, legt der Marktteilnehmer Handelsrechnungen und Aufzeichnungen aus der offiziellen Buchführung sowie alle anderen Unterlagen vor, die zur Zufriedenheit des betreffenden Mitgliedstaats belegen, dass sich die vorgeschriebene Handelstätigkeit ausschließlich auf den Antragsteller bezieht.

(3)   Der Einfuhr- bzw. Ausfuhrnachweis wird ausschließlich in Form von Zolldokumenten über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bzw. von Ausfuhrpapieren erbracht, die von den Zollbehörden ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehen wurden.

Die Mitgliedstaaten können Kopien der oben genannten Dokumente akzeptieren, soweit sie von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß beglaubigt wurden.

Zum Zweck von Absatz 1 Buchstaben a) und b) kann das im Rahmen von Unterkontingent I als Referenzmenge verwendete Rindfleisch zur Referenzmenge im Rahmen von Unterkontingent II erklärt werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten prüfen und kontrollieren die Gültigkeit der übermittelten Unterlagen.

(5)   Die Mitgliedstaaten überprüfen, ob Antragsteller nicht im Sinne von Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (13) miteinander verbunden sind, für den Fall, dass

im Einfuhr- bzw. Ausfuhrnachweis gemäß Absatz 3 zwei oder mehr Antragsteller mit ein und derselben Postanschrift eingetragen sind oder

zwei oder mehr Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung zu MwSt.-Zwecken mit ein und derselben Postanschrift eingetragen sind oder

die Mitgliedstaaten Grund zur Annahme haben, dass auf Management- oder Personalebene oder auf Ebene der Transaktionen eine Verbindung zwischen Antragstellern besteht.

Wird entsprechend eine Verbindung zwischen Antragstellern festgestellt, so werden die betreffenden Anträge abgelehnt, es sei denn, die betreffenden Antragsteller können der zuständigen Behörde weitere Nachweise dafür erbringen, dass sie in Bezug auf Management, Personal und sämtliche Transaktionen im Zusammenhang mit ihrer Handels- oder technischen Tätigkeit voneinander unabhängig sind.

(6)   Hat ein Mitgliedstaat in Anwendung von Absatz 5 Grund zur Annahme, dass ein Antragsteller in Bezug auf Management, Personal bzw. Transaktionen mit einem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat verbunden ist, so prüfen die beiden Mitgliedstaaten gegenseitig, ob es sich um eine Verbindung im Sinne von Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission handelt.

Zu diesem Zweck erstellen die Mitgliedstaaten eine Liste der Antragsteller, einschließlich Namen und Anschriften, die der Kommission vor dem 31. Mai 2003 per Fax zuzusenden ist. Die Kommission leitet die Listen anschließend an die Mitgliedstaaten weiter.

(7)   Stellt ein Unternehmen, das durch Zusammenschluss anderer Betriebe gegründet wurde, von denen gemäß Absatz 1 bis 3 jeder einzelne antragsberechtigt ist, einen Zulassungsantrag, so verfügt es über dieselben Rechte wie die Betriebe, aus denen es hervorgegangen ist.

Artikel 10

(1)   Die zuständige Behörde informiert die Antragsteller vor dem 21. Juni 2003 über das Ergebnis des Zulassungsverfahrens und übermittelt der Kommission zum selben Zeitpunkt die Liste der Namen und Anschriften der zugelassenen Marktteilnehmer.

(2)   Stellt sich anschließend heraus, dass die Zulassung aufgrund gefälschter oder betrügerischer Dokumente erfolgt ist, so werden die Zulassung sowie alle damit einhergehenden Vorteile entzogen.

Artikel 11

Nur Marktteilnehmer, die in Anwendung von Artikel 10 zugelassen wurden, können zwischen dem 1. Juli 2003 und dem 30. Juni 2004 Einfuhrlizenzen im Rahmen von Unterkontingent II beantragen.

Artikel 12

(1)   Lizenzanträge können nur im Zulassungsmitgliedstaat gestellt werden, und jeder zugelassene Marktteilnehmer kann nur einen Antrag je Antragszeitraum stellen. Reicht ein Marktteilnehmer innerhalb eines Antragszeitraums mehrere Anträge ein, so wird keiner dieser Antrag berücksichtigt.

(2)   Lizenzanträge können in folgenden Zeiträumen gestellt werden:

1. bis 4. Juli 2003 und

5. bis 8. Januar 2004.

In jedem der beiden Zeiträume stehen jeweils 17 225 Tonnen zur Verfügung. Beträgt die im ersten Zeitraum insgesamt beantragte Menge jedoch weniger als die verfügbare Menge, so wird die Restmenge der im zweiten Zeitraum zur Verfügung stehenden Menge zugeschlagen.

Lizenzanträge dürfen 5 % der für den betreffenden Zeitraum zur Verfügung stehenden Menge nicht überschreiten.

(3)   Spätestens am fünften Arbeitstag nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Lizenzanträge teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission die eingereichten Anträge mit.

Mitteilungen gemäß Absatz 2, einschließlich diejenigen ohne Angaben, erfolgen per Fax unter Verwendung des Formulars gemäß Anhang II.

(4)   Die Kommission entscheidet so bald wie möglich, in welchem Umfang Anträgen stattgegeben werden kann. Soweit Anträge die zur Verfügung stehende Halbjahresmenge überschreiten, setzt die Kommission einen entsprechenden Verringerungskoeffizienten fest.

Die Mitgliedstaaten erteilen die Lizenzen spätestens fünf Arbeitstage, nachdem die Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde.

(5)   Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten folgende Einträge:

a)

in Feld 20 eine der folgenden Angaben:

Carne de vacuno congelada [Reglamento (CE) no 780/2003] (subcontingente II)

Frosset oksekød (forordning (EF) nr. 780/2003) (delkontingent II)

Gefrorenes Rindfleisch (Verordnung (EG) Nr. 780/2003) (Unterkontingent II)

Κατεψυγμένο βόειο κρέας [κανονισμός (EK) αριθ. 780/2003] (υποποσόστωση II)

Frozen meat of bovine animals (Regulation (EC) No 780/2003) (subquota II)

Viande bovine congelée [Règlement (CE) no 780/2003] (sous-contingent II)

Carni bovine congelate [Regolamento (CE) n. 780/2003] (sotto-contingente II)

Bevroren rundvlees (Verordening (EG) nr. 780/2003) (deelcontingent II)

Carne de bovino congelada [Regulamento (CE) n.o 780/2003] (subcontingente II)

Jäädytettyä naudanlihaa (asetus (EY) N:o 780/2003) (osakiintiö II)

Fryst kött av nötkreatur (förordning (EG) nr 780/2003) (delkvot II)

b)

in Feld 16 eine der folgenden Gruppen von KN-Codes:

0202 10 00, 0202 20,

0202 30, 0206 29 91.

TEIL IV

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 13

Zum Zweck der Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Regelung wird das gefrorene Rindfleisch unter den Bedingungen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe f) der Richtlinie 72/462/EWG des Rates (14) in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt.

Artikel 14

(1)   Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, gelten die Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 und (EG) Nr. 1445/95.

(2)   Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die nach dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen nicht übertragbar und begründen nur dann einen Anspruch auf das Zollkontingent, wenn sie auf den Namen und die Anschrift ausgestellt sind, die in der beiliegenden Zollerklärung über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr für den Empfänger angegeben sind.

(3)   Gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wird auf die Mengen, die über die in der Einfuhrlizenz angegebenen Mengen hinausgehen, der gesamte am Tag der Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr geltende Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben.

(4)   Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen beträgt 180 Tage ab dem Tag ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000. Alle Lizenzen laufen jedoch am 30. Juni 2004 ab.

(5)   Die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen beträgt 120 EUR je 100 kg Eigengewicht. Der Antragsteller stellt die Sicherheit zusammen mit dem Lizenzantrag. Wird der Lizenzantrag in Anwendung von 12 Absatz 4 nicht vollständig akzeptiert, so wird der entsprechende Anteil der Sicherheit unverzüglich freigegeben.

(6)   Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Titel III Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wird die Sicherheit erst freigegeben, wenn nachgewiesen ist, dass der Lizenzinhaber wirtschaftlich und technisch gesehen für den Erwerb und Transport sowie die Abfertigung der betreffenden Fleischmenge für den zollrechtlich freien Verkehr verantwortlich ist.

Der Nachweis besteht zumindest aus folgenden Dokumenten:

a)

der Originalhandelsrechnung, vom Drittlandverkäufer oder seinem Vertreter, die beide im Ausfuhrdrittland ansässig sein müssen, auf den Namen des Lizenzinhabers ausgestellt, sowie dem Zahlungsbeleg oder dem Nachweis der Eröffnung eines unwiderruflichen Kreditbriefs zugunsten des Verkäufers;

b)

dem auf den Lizenzinhaber ausgestellten Konnossement bzw. — bei Straßen- oder Lufttransport — dem Frachtbrief für die betreffende Menge;

c)

dem Exemplar Nr. 8 des Formblatts IM4, bei dem in Feld 8 als einzige Eintragung Name und Anschrift des Antragstellers angegeben sind;

d)

dem Nachweis der Einrichtung der anfallenden Zölle durch den oder im Namen des Lizenzinhabers.

(7)   Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Absatz 6 kann jeder Lizenzinhaber in der ersten und zweiten Hälfte des Kontingentsjahres und innerhalb einer Höchstmenge von 10 Tonnen je Halbjahr Fleisch, das zuvor in einem Zolllager eingelagert war, im Rahmen dieser Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr überführen.

In diesem Fall können die Handelsrechnung gemäß Absatz 6 erster Gedankenstrich und die Transportpapiere gemäß Absatz 6 zweiter Gedankenstrich durch die vom Eigentümer des noch nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Fleischs auf den Namen des Lizenzinhabers ausgestellte Originalhandelsrechnung ersetzt werden. Außerdem muss der Lizenzinhaber den Nachweis erbringen, dass diese Rechnung bezahlt wurde.

(8)   Alle zur Freigabe der Lizenzsicherheit erforderlichen Nachweise, einschließlich der Nachweise gemäß Artikel 35 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000, werden den zuständigen Behörden innerhalb der in Artikel 35 Absatz 4 Buchstabe a) erster Gedankenstrich und Artikel 35 Absatz 4 Buchstabe c) der genannten Verordnung festgesetzten Fristen übermittelt.

Artikel 15

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Mai 2003

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

(2)  ABl. L 315 vom 1.12.2001, S. 29.

(3)  ABl. L 147 vom 5.6.2002, S. 8.

(4)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.

(5)  ABl. L 240 vom 10.9.1999, S. 11.

(6)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(7)  ABl. L 47 vom 21.2.2003, S. 21.

(8)  ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35.

(9)  ABl. L 20 vom 24.1.2003, S. 3.

(10)  ABl. L 122 vom 12.5.1999, S. 3.

(11)  ABl. L 113 vom 12.5.2000, S. 27.

(12)  ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 11.

(13)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(14)  ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28.


ANHANG I

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ANHANG II

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