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Document 32003R0058

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden

ABl. L 11 vom 16.1.2003, p. 1–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/58/oj

32003R0058

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden

Amtsblatt Nr. L 011 vom 16/01/2003 S. 0001 - 0008


Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates

vom 19. Dezember 2002

zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Rechnungshofs(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Eine wachsende Zahl von Programmen ist in verschiedenen Bereichen für unterschiedliche Kategorien von Begünstigten im Rahmen der in Artikel 3 des Vertrags vorgesehenen Maßnahmen aufgestellt worden. Normalerweise ist der Erlass von Maßnahmen zur Durchführung dieser Programme, im Folgenden "Gemeinschaftsprogramme" genannt, Aufgabe der Kommission.

(2) Die Durchführung dieser Gemeinschaftsprogramme wird zumindest teilweise aus Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union finanziert.

(3) Gemäß Artikel 274 des Vertrags führt die Kommission den Haushaltsplan in eigener Verantwortung aus.

(4) Um ihrer Verantwortung gegenüber den Bürgern in vollem Umfang gerecht zu werden, muss sich die Kommission vorrangig auf ihre institutionellen Aufgaben konzentrieren. Daher sollte es ihr ermöglicht werden, bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen dritten Einrichtungen zu übertragen. Außerdem lassen sich mit der Auslagerung bestimmter Verwaltungsaufgaben die Zielsetzungen dieser Gemeinschaftsprogramme effizienter erreichen.

(5) Bei der Auslagerung der Verwaltungsaufgaben sollten jedoch die Grenzen gewahrt werden, die sich aus dem mit dem Vertrag geschaffenen institutionellen System ergeben. Das bedeutet, dass Aufgaben, die der Vertrag den Organen überträgt und die einen Ermessensspielraum zur Umsetzung politischer Entscheidungen implizieren, nicht Gegenstand von Auslagerungen sein können.

(6) Im Übrigen sollten Aufträge zur Auslagerung erst nach einer Kosten-Nutzen-Analyse erstellt werden können, die mehrere Faktoren, wie die Ermittlung der für eine Auslagerung infrage kommenden Aufgaben, die Bewertung von Nutzen und Kosten, einschließlich der Kosten, die durch die Kontrolle, die Koordinierung und die Auswirkungen auf die Humanressourcen entstehen, ferner Effizienz und Flexibilität bei der Durchführung der ausgelagerten Aufgaben, Vereinfachung der eingesetzten Verfahren, örtliche Nähe der ausgelagerten Maßnahmen zu den endgültigen Nutznießern, Sichtbarmachung der Gemeinschaft als Initiatorin des jeweiligen Gemeinschaftsprogramms und Wahrung eines angemessenen Professionalitätsniveaus innerhalb der Kommission berücksichtigt.

(7) Eine Form der Auslagerung besteht im Einsatz von Einrichtungen des Gemeinschaftsrechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, im Folgenden "Exekutivagenturen" genannt.

(8) Um die institutionelle Einheitlichkeit der Exekutivagenturen zu gewährleisten, müssen ihr Statut und insbesondere bestimmte wesentliche Aspekte der Struktur, der Aufgaben, der Arbeitsweise, des Haushalts im Zusammenhang mit dem Personal sowie der Kontrollen und der Haftung verbindlich geregelt werden.

(9) Als für die Durchführung der verschiedenen Gemeinschaftsprogramme verantwortliches Organ kann die Kommission am besten abschätzen, ob und inwieweit es zweckmäßig ist, einer Exekutivagentur Verwaltungsaufgaben zu übertragen, die an ein oder mehrere Gemeinschaftsprogramme gebunden sind. Der Einsatz einer Exekutivagentur entbindet die Kommission jedoch nicht von ihren Verantwortlichkeiten aufgrund des Vertrags, insbesondere gemäß Artikel 274. Sie sollte daher die Tätigkeit der Exekutivagentur genau überwachen und ihre Arbeitsweise sowie insbesondere ihre Leitung effektiv kontrollieren können.

(10) Dazu gehört, dass die Kommission die Entscheidungsbefugnis über die Einsetzung und gegebenenfalls die Auflösung einer Exekutivagentur gemäß dieser Verordnung hat. Da die Entscheidung über die Einsetzung einer Exekutivagentur eine Maßnahme von allgemeiner Tragweite im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(4) ist, sollte sie gemäß dem Beschluss 1999/468/EG getroffen werden.

(11) Außerdem muss die Kommission befugt sein, sowohl die Mitglieder des Lenkungsausschusses als auch den Direktor der Exekutivagentur zu ernennen, damit sie die Kontrolle über die Exekutivagentur behält, wenn sie ihr Aufgaben überträgt, die in ihren eigenen Zuständigkeitsbereich fallen.

(12) Schließlich sollte die Exekutivagentur bei ihrer Tätigkeit der Programmplanung, die die Kommission für die von dieser Agentur mitverwalteten Gemeinschaftsprogramme aufstellt, in vollem Umfang Rechnung tragen. Das jährliche Arbeitsprogramm der Exekutivagentur ist daher der Kommission zur Genehmigung vorzulegen und sollte die Haushaltsbeschlüsse berücksichtigen.

(13) Um eine effiziente Auslagerung sicherzustellen und um die Fachkompetenzen der Exekutivagentur voll nutzen zu können, sollte die Kommission ermächtigt werden, dieser Agentur einige oder alle Aufgaben zur Durchführung eines oder mehrerer Gemeinschaftsprogramme zu übertragen, ausgenommen die Aufgaben, die einen Ermessensspielraum zur Umsetzung politischer Entscheidungen voraussetzen. Zu den delegierbaren Aufgaben gehören die Verwaltung einiger oder aller Phasen des Zyklus eines spezifischen Vorhabens, die Annahme der Rechtsakte für den Haushaltsvollzug, die Erhebung und Verarbeitung von Daten, die der Kommission vorzulegen sind, und die Ausarbeitung von Empfehlungen an die Kommission.

(14) Da der Haushaltsplan der Exekutivagentur ausschließlich zur Deckung ihrer Verwaltungsausgaben dient, sollten ihre Einnahmen hauptsächlich aus einem von der Haushaltsbehörde festzulegenden und im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union ausgewiesenen Zuschuss finanziert werden, der der Finanzausstattung der von der Exekutivagentur mitverwalteten Gemeinschaftsprogramme entnommen wird.

(15) Damit die Anwendung von Artikel 274 des Vertrags gewährleistet ist, müssen die operativen Mittel der von der Exekutivagentur mitverwalteten Gemeinschaftsprogramme im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union ausgewiesen bleiben und muss ihre Verwendung durch direkte Belastung dieses Haushaltsplans erfolgen. Die mit diesen Mitteln getätigten Finanzoperationen unterliegen daher den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5).

(16) Die Exekutivagentur kann auch mit Durchführungsaufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung von Programmen beauftragt werden, die nicht aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert werden. Damit darf jedoch kein - auch nur mittelbarer - Mehraufwand an Verwaltungskosten verbunden sein, der aus zusätzlichen Mitteln zulasten des Gesamthaushaltsplans bestritten werden müsste. In einem solchen Fall gelten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung unter Berücksichtigung der Besonderheiten, die sich aus den Basisrechtsakten für die entsprechenden Gemeinschaftsprogramme ergeben.

(17) Das Ziel der Transparenz und Zuverlässigkeit der Verwaltungstätigkeit der Exekutivagentur erfordert es, dass interne und externe Kontrollen ihrer Arbeitsweise durchgeführt werden. Daher ist es wichtig, dass die Exekutivagentur Rechenschaft über ihre Handlungen ablegt und die Kommission - unbeschadet der Kontrollbefugnis des Gerichtshofs - die Verwaltungsaufsicht über die Exekutivagentur wahrnimmt.

(18) Die Öffentlichkeit sollte Zugang zu den Unterlagen der Exekutivagentur im Rahmen von Bedingungen und Grenzen erhalten, die denen des Artikels 255 des Vertrags entsprechen.

(19) Die Exekutivagentur muss intensiv und kontinuierlich mit den Dienststellen der Kommission zusammenarbeiten, die für die von der Agentur mitverwalteten Gemeinschaftsprogramme zuständig sind. Um diese Zusammenarbeit möglichst wirksam zu gestalten, muss als Sitz der Exekutivagentur der Dienstort der Kommission und ihrer Dienststellen gemäß dem Protokoll über die Festlegung der Sitze der Organe sowie bestimmter Einrichtungen und Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften sowie des Sitzes von Europol bestimmt werden, das dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt ist.

(20) Im Vertrag sind für die Annahme der vorliegenden Verordnung keine anderen Befugnisse als die aus Artikel 308 vorgesehen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die die Kommission unter ihrer Kontrolle und Verantwortung mit bestimmten Aufgaben zur Verwaltung der Gemeinschaftsprogramme beauftragen kann.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:

a) "Exekutivagentur" eine gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung eingesetzte Rechtsperson;

b) "Gemeinschaftsprogramm" jede Maßnahme, jedes Maßnahmenbündel oder jede Initiative, die bzw. das gemäß von der jeweiligen Rechtsgrundlage bzw. Haushaltsbewilligung von der Kommission zugunsten einer oder mehrerer Kategorien von Begünstigten unter Vornahme von Mittelbindungen durchgeführt wird.

Artikel 3

Einsetzung und Auflösung

(1) Die Kommission kann nach vorheriger Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse beschließen, eine Exekutivagentur einzusetzen, um sie mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung eines oder mehrerer Gemeinschaftsprogramme zu beauftragen. In diesem Beschluss wird die Dauer des Bestehens der Exekutivagentur festgelegt.

In der Kosten-Nutzen-Analyse werden mehrere Faktoren, wie die Ermittlung der für eine Auslagerung infrage kommenden Aufgaben, die Bewertung von Nutzen und Kosten, einschließlich der Kosten, die durch die Kontrolle, die Koordinierung und die Auswirkungen auf die Humanressourcen entstehen, ferner etwaige Einsparungen im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union, Effizienz und Flexibilität bei der Durchführung der ausgelagerten Aufgaben, Vereinfachung der eingesetzten Verfahren, örtliche Nähe der ausgelagerten Maßnahmen zu den endgültigen Nutznießern, Sichtbarmachung der Gemeinschaft als Initiatorin des jeweiligen Gemeinschaftsprogramms und Wahrung eines angemessenen Professionalitätsniveaus innerhalb der Kommission, berücksichtigt.

(2) Zu dem bei der Errichtung der Exekutivagentur vorgesehenen Termin kann die Kommission beschließen, diese für einen Zeitraum weiterbestehen zu lassen, der den anfänglich vorgesehenen Zeitraum nicht überschreiten darf. Eine erneute Verlängerung ist möglich. Hält die Kommission eine von ihr eingesetzte Exekutivagentur nicht mehr für erforderlich oder stellt sie fest, dass deren Existenz nicht mehr den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung entspricht, so beschließt sie deren Auflösung. In diesem Fall ernennt sie zwei Liquidatoren, die die Auflösung vornehmen. Mit dem gleichen Beschluss bestimmt die Kommission die Bedingungen, unter denen die Auflösung der Exekutivagentur erfolgen soll. Der Reingewinn der Auflösung fließt dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zu. Die Entscheidung über den Weiterbestand und die Verlängerung oder die Auflösung wird auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Kosten-Nutzen-Analyse getroffen.

(3) Die Kommission trifft die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels entsprechend dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2. Die Änderung dieser Entscheidungen erfolgt nach dem gleichen Verfahren. Die Kommission übermittelt dem in Artikel 24 Absatz 1 vorgesehenen Ausschuss alle hierzu erforderlichen Angaben, insbesondere die Kosten-Nutzen-Analysen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und die Bewertungsberichte gemäß Artikel 25.

(4) Bei Annahme eines Gemeinschaftsprogramms unterrichtet die Kommission die Haushaltsbehörde über ihre Absicht, für die Durchführung dieses Programms gegebenenfalls eine Exekutivagentur einzusetzen.

(5) Jede gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels eingesetzte Exekutivagentur muss die Bestimmungen dieser Verordnung erfuellen.

Artikel 4

Rechtsstatus

(1) Die Exekutivagentur ist eine mit einer gemeinwirtschaftlichen Aufgabe betraute Gemeinschaftseinrichtung.

(2) Die Exekutivagentur besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie genießt in jedem Mitgliedstaat die weitest gehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben oder veräußern und ist vor Gericht parteifähig. Zu diesem Zweck wird sie von ihrem Direktor vertreten.

Artikel 5

Sitz

(1) Sitz der Exekutivagentur ist der Dienstort der Kommission und ihrer Dienststellen gemäß dem Protokoll über die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen und Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften sowie des Sitzes von Europol.

(2) Die Exekutivagentur organisiert ihren Dienstbetrieb entsprechend den Anforderungen der Verwaltung der Gemeinschaftsprogramme, mit denen sie beauftragt ist, und unter Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

Artikel 6

Aufgaben

(1) Um das Ziel des Artikels 3 Absatz 1 zu erreichen, kann die Kommission die Exekutivagentur mit jeder Aufgabe zur Durchführung eines Gemeinschaftsprogramms beauftragen, ausgenommen solche, die einen Ermessensspielraum zur Umsetzung politischer Entscheidungen voraussetzen.

(2) Der Exekutivagentur können insbesondere folgende Aufgaben übertragen werden:

a) Verwaltung einiger oder aller Phasen des Zyklus spezifischer Projekte im Rahmen der Ausführung des Gemeinschaftsprogramms und Durchführung der dazu erforderlichen Kontrollen durch sachdienliche Entscheidungen, die auf der Grundlage der Befugnisübertragung durch die Kommission getroffen werden;

b) Annahme der Rechtsakte für den Haushaltsvollzug bei Einnahmen und Ausgaben und Vornahme aller für die Durchführung des Gemeinschaftsprogramms erforderlichen Maßnahmen, insbesondere jener, die mit der Vergabe von Aufträgen und Subventionen im Zusammenhang stehen, auf der Grundlage der Befugnisübertragung durch die Kommission;

c) Erhebung und Analyse aller für die Ausrichtung der Durchführung des Gemeinschaftsprogramms erforderlichen Informationen und Weiterleitung an die Kommission.

(3) Die Kommission legt in der Übertragungsverfügung die Bedingungen, Kriterien, Parameter und Modalitäten, die die Exekutivagentur bei der Erfuellung der in Absatz 2 genannten Aufgaben einhalten muss, sowie die Modalitäten der Kontrollen fest, welche die Dienststellen der Kommission durchführen, die für die von der Exekutivagentur mitverwalteten Gemeinschaftsprogramme zuständig sind.

Artikel 7

Aufbau

(1) Die Exekutivagentur wird von einem Lenkungsausschuss und einem Direktor geleitet.

(2) Das Personal der Exekutivagentur untersteht dem Direktor.

Artikel 8

Lenkungsausschuss

(1) Der Lenkungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Kommission ernannt werden.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Lenkungsausschusses beträgt grundsätzlich zwei Jahre und berücksichtigt die geplante Dauer der Durchführung des Gemeinschaftsprogramms, mit dessen Verwaltung die Exekutivagentur beauftragt wurde. Die Amtszeit kann verlängert werden. Nach Ablauf der Amtszeit oder im Fall ihres Rücktritts bleiben die Mitglieder so lange im Amt, bis ihr Mandat verlängert wird oder sie ersetzt werden.

(3) Der Lenkungsausschuss ernennt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Der Lenkungsausschuss tritt auf Einladung des Vorsitzenden mindestens viermal jährlich zusammen. Er kann ebenfalls auf Antrag mindestens der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder oder des Direktors einberufen werden.

(5) Ein Mitglied des Lenkungsausschusses, das an einer Sitzung nicht teilnehmen kann, kann sich durch ein anderes Mitglied, das für die jeweilige Sitzung ein besonderes Mandat erhält, vertreten lassen. Ein Mitglied kann jeweils nur ein anderes Mitglied vertreten. Kann der Vorsitzende nicht an der Sitzung teilnehmen, wird die Sitzung des Lenkungsausschusses vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

(6) Die Beschlüsse des Lenkungsausschusses werden mit einfacher Mehrheit angenommen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.

Artikel 9

Aufgaben des Lenkungsausschusses

(1) Der Lenkungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Ausgehend von einem Entwurf des Direktors nimmt der Lenkungsausschuss mit Zustimmung der Kommission spätestens zu Beginn jedes Jahres das jährliche Arbeitsprogramm der Exekutivagentur mit detaillierten Zielvorgaben und Leistungsindikatoren an. Dieses Programm muss die von der Kommission festgelegte Programmplanung gemäß den Rechtsakten zur Aufstellung der von der Exekutivagentur mitverwalteten Gemeinschaftsprogramme beachten. Das jährliche Arbeitsprogramm kann während seiner Laufzeit nach dem gleichen Verfahren angepasst werden, um insbesondere die Beschlüsse der Kommission über die jeweiligen Gemeinschaftsprogramme zu berücksichtigen. Für jede Maßnahme des Arbeitsprogramms wird ein entsprechender Ausgabenvoranschlag beigefügt.

(3) Der Lenkungsausschuss nimmt den Verwaltungshaushaltsplan der Exekutivagentur gemäß dem Verfahren des Artikels 13 an.

(4) Der Lenkungsausschuss beschließt nach Einholung der Zustimmung der Kommission über die Annahme von Schenkungen, Vermächtnissen und Zuschüssen aus anderen Quellen als der Gemeinschaft.

(5) Der Lenkungsausschuss beschließt über die organisatorische Gestaltung des Dienstbetriebs der Agentur.

(6) Der Lenkungsausschuss legt die besonderen Bestimmungen für die Anwendung des Rechts auf Zugang zu den Dokumenten der Exekutivagentur gemäß Artikel 23 Absatz 1 fest.

(7) Der Lenkungsausschuss nimmt spätestens am 31. März einen Jahresbericht über die Tätigkeiten der Exekutivagentur für das vergangene Jahr an und legt ihn zusammen mit Finanz- und Verwaltungsinformationen der Kommission vor. Für die Aufstellung dieses Berichts sind die Bestimmungen des Artikels 60 Absatz 7 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 zu berücksichtigen. In dem Bericht wird sowohl auf die Verwendung der operativen Mittel für das Gemeinschaftsprogramm, dessen Verwaltung der Exekutivagentur übertragen wurde, als auch auf die Ausführung des Verwaltungshaushalts der Agentur eingegangen.

Die Kommission übermittelt der Haushaltsbehörde spätestens am 15. Juni jedes Jahres eine Zusammenfassung der Jahresberichte über die Tätigkeiten der Exekutivagenturen für das vorhergehende Jahr, die dem Bericht gemäß Artikel 60 Absatz 7 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 beigefügt wird.

(8) Der Lenkungsausschuss erlässt die Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten und sorgt für ihre Anwendung.

(9) Der Lenkungsausschuss führt die übrigen Aufgaben aus, die ihm gemäß dieser Verordnung zugewiesen werden.

Artikel 10

Direktor

(1) Die Kommission ernennt zum Direktor der Agentur einen Beamten im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften, die mit der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68(6) festgelegt wurden, im Folgenden "Statut" genannt.

(2) Die Amtszeit des Direktors beträgt grundsätzlich vier Jahre und berücksichtigt die geplante Dauer der Durchführung des Gemeinschaftsprogramms, mit dessen Verwaltung die Exekutivagentur beauftragt wurde. Die Amtszeit kann verlängert werden. Nach Einholung der Stellungnahme des Lenkungsausschusses kann die Kommission den Direktor vor Ablauf seines Mandats seines Amtes entheben.

Artikel 11

Aufgaben des Direktors

(1) Der Direktor vertritt die Exekutivagentur. Er ist mit ihrer Verwaltung beauftragt.

(2) Der Direktor bereitet die Sitzungen des Lenkungsausschusses und insbesondere den Entwurf des jährlichen Arbeitsprogramms der Exekutivagentur vor. Er nimmt ohne Stimmrecht an den Arbeiten des Lenkungsausschusses teil.

(3) Der Direktor leitet die Durchführung des jährlichen Arbeitsprogramms der Exekutivagentur. Er ist insbesondere für die Wahrnehmung der in Artikel 6 genannten Aufgaben zuständig und trifft in dieser Eigenschaft die erforderlichen Entscheidungen. Er ist bevollmächtigter Anweisungsbefugter der Exekutivagentur für die Verwendung der operativen Mittel für die Gemeinschaftsprogramme, die von der Exekutivagentur mitverwaltet werden und deren Haushaltsvollzug Gegenstand einer Übertragungsverfügung der Kommission ist.

(4) Der Direktor bereitet den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben vor und führt den Verwaltungshaushalt der Exekutivagentur als Anweisungsbefugter gemäß der in Artikel 15 genannten Haushaltordnung aus.

(5) Der Direktor ist für die Vorbereitung und Veröffentlichung der Berichte zuständig, die die Exekutivagentur der Kommission vorlegen muss. Dabei handelt es sich insbesondere um den in Artikel 9 Absatz 7 genannten Jahresbericht über die Tätigkeiten der Exekutivagentur sowie alle anderen allgemeinen oder besonderen Berichte, welche die Kommission bei der Exekutivagentur anfordert.

(6) Der Direktor übt gegenüber dem Personal der Exekutivagentur die in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften übertragenen Befugnisse der zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigten Behörde aus. Er ist für alle sonstigen Personalfragen der Exekutivagentur zuständig.

(7) Gemäß der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften sorgt der Direktor für die Einrichtung der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme, die der Wahrnehmung der der Exekutivagentur übertragenen Aufgaben angemessen sind, um die Recht- und Ordnungsmäßigkeit sowie die Zweckmäßigkeit der von ihr durchgeführten Vorgänge zu gewährleisten.

Artikel 12

Verwaltungshaushaltsplan

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben der Exekutivagentur sind Gegenstand von Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr, das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, und werden in ihren Verwaltungshaushaltsplan eingesetzt. Diese Vorausschätzungen, die auch einen Stellenplan für die Exekutivagentur umfassen, werden zusammen mit den Unterlagen des Vorentwurfs des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union der Haushaltsbehörde zur Information übermittelt. Der Stellenplan, der ausschließlich befristete Stellen vorsieht und die Anzahl, die jeweilige Besoldungs- und die Laufbahngruppe des von der Exekutivagentur in dem jeweiligen Haushaltsjahr beschäftigten Personals festlegt, wird von der Haushaltsbehörde genehmigt und im Anhang zum Einzelplan III - Kommission - des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union veröffentlicht.

(2) Der Verwaltungshaushalt der Exekutivagentur ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

(3) Die Einnahmen der Exekutivagentur umfassen unbeschadet sonstiger Einnahmen einen von der Haushaltsbehörde festzulegenden und im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union ausgewiesenen Zuschuss, der der Finanzausstattung der von der Exekutivagentur mitverwalteten Gemeinschaftsprogramme entnommen wird.

Artikel 13

Aufstellung des Verwaltungshaushaltsplans

(1) Der Direktor erstellt alljährlich einen Entwurf des Verwaltungshaushaltsplans der Exekutivagentur zur Deckung der Verwaltungsausgaben im nachfolgenden Haushaltsjahr. Dieser Entwurf wird dem Lenkungsausschuss vorgelegt.

(2) Der Lenkungsausschuss nimmt spätestens am 1. März jedes Jahres den Entwurf des Verwaltungshaushalts zusammen mit einem Stellenplan für das folgende Haushaltsjahr an und legt ihn der Kommission vor.

(3) Ausgehend von diesem Haushaltsentwurf schlägt die Kommission unter Berücksichtigung ihrer Programmplanung für die von der Exekutivagentur mitverwalteten Gemeinschaftsprogramme im Rahmen des Haushaltsverfahrens die Festlegung des jährlichen Zuschusses zum Verwaltungshaushalt der Exekutivagentur vor.

(4) Auf der Grundlage dieses von der Haushaltsbehörde festgesetzten jährlichen Zuschusses stellt der Lenkungsausschuss zu Beginn des Haushaltsjahres den Verwaltungshaushaltsplan der Exekutivagentur zusammen mit dem Arbeitsprogramm auf und passt ihn entsprechend den der Exekutivagentur gewährten einzelnen Beiträgen und den Mitteln aus anderen Quellen an.

(5) Der Verwaltungshaushaltsplan der Exekutivagentur kann erst nach Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union endgültig verabschiedet werden.

(6) Plant die Kommission die Einsetzung einer Exekutivagentur, so teilt sie der Haushaltsbehörde im Rahmen des Haushaltsverfahrens ihr Vorhaben mit und unterrichtet sie unter Wahrung des Grundsatzes der Transparenz über:

a) die für die Arbeit der Exekutivagentur erforderlichen Finanzmittel und Stellen;

b) die von der Kommission geplante Abordnung von Beamten zur Exekutivagentur;

c) die durch die Übertragung von Aufgaben der Kommissionsdienststellen auf die Exekutivagentur frei gewordenen administrativen Ressourcen und deren Umschichtung.

(7) Jede Änderung des Verwaltungshaushaltsplans, einschließlich des Stellenplans, muss unter Einhaltung der Bestimmungen der in Artikel 15 genannten Haushaltsordnung im Wege eines Berichtigungshaushalts erfolgen, der nach dem Verfahren dieses Artikels angenommen wird.

Artikel 14

Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans und Entlastung

(1) Der Direktor führt den Verwaltungshaushaltsplan der Exekutivagentur aus.

(2) Die Haushaltsergebnisrechnungen der Exekutivagenturen werden mit denen der Kommission nach dem Verfahren der Artikel 127 und 128 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen konsolidiert:

a) Der Direktor übermittelt dem Lenkungsausschuss jährlich die detaillierten vorläufigen Haushaltsergebnisrechnungen aller Einnahmen und Ausgaben des vorhergehenden Haushaltsjahres zur Genehmigung; dieser leitet sie spätestens zum 1. März an den Rechnungsführer der Kommission und den Rechnungshof weiter.

b) Die endgültigen Haushaltsergebnisrechnungen werden spätestens zum 1. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof zugeleitet.

(3) Das Europäische Parlament erteilt nach Prüfung des Berichts des Rechnungshofes auf Empfehlung des Rates der Exekutivagentur bis zum 29. April des Jahres n + 2 Entlastung für die Ausführung ihres Verwaltungshaushalts.

Diese Entlastung wird zusammen mit der Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union erteilt.

Artikel 15

Haushaltsordnung für den Verwaltungshaushalt

Jede Exekutivagentur wendet für die Ausführung ihres Verwaltungshaushalts die Bestimmungen einer von der Kommission zu erlassenden Standardhaushaltsordnung an. Diese Standardhaushaltsordnung darf von der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften nur abweichen, wenn besondere Arbeitserfordernisse der Exekutivagenturen dies notwendig machen.

Artikel 16

Haushaltsordnung für die operativen Mittel

(1) Die operativen Mittel, die die Kommission im Rahmen der der Exekutivagentur gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b) übertragenen Aufgaben zum Haushaltsvollzug bei den Gemeinschaftsprogrammen zugeteilt hat, werden weiterhin im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union ausgewiesen und durch direkte Belastung dieses Haushaltsplans unter der Verantwortung der Kommission verwendet.

(2) Als bevollmächtigter Anweisungsbefugter der Exekutivagentur für die Verwendung dieser operativen Mittel unterliegt der Direktor den Auflagen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.

(3) Die Entlastung für die Verwendung der operativen Mittel ist Bestandteil der Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union und erfolgt gemäß Artikel 276 des Vertrags in deren Rahmen.

Artikel 17

Nicht aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanzierte Programme

Die Bestimmungen der Artikel 13 und 16 gelten unbeschadet der Sonderbestimmungen in den Basisrechtsakten für die Gemeinschaftsprogramme, die nicht aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert werden.

Artikel 18

Mitarbeiter

(1) Das Personal der Exekutivagentur besteht teils aus Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die von den Organen abgeordnet und der Exekutivagentur als Bedienstete auf Zeit zur Wahrnehmung von Führungsaufgaben zugewiesen werden, sowie aus Bediensteten auf Zeit, die von der Exekutivagentur direkt eingestellt werden, und teils aus anderen, von der Exekutivagentur im Wege verlängerbarer Verträge eingestellten Bediensteten. Die Art des Vertrags (öffentlich- oder privatrechtlich), seine Laufzeit und der Umfang der Verpflichtungen der Bediensteten gegenüber der Exekutivagentur sowie die Qualifikationskriterien werden entsprechend den spezifischen Merkmalen der auszuführenden Aufgaben unter Einhaltung des Statuts sowie der geltenden nationalen Rechtsvorschriften festgelegt.

(2) Vorbehaltlich der Übernahme einer auf Dauer angelegten Tätigkeit durch den Beamten und ungeachtet des für ihn geltenden Abordnungsmodus

a) besetzt die entsendende Behörde die durch die Abordnung frei gewordenen Stellen für die Zeit der Abordnung nicht neu;

b) berücksichtigt die entsendende Behörde bei der pauschalen Kürzung die Kosten für die an die Exekutivagenturen abgeordneten Beamten.

In keinem Fall darf die Gesamtzahl der von Unterabsatz 1 betroffenen Stellen die Zahl der Stellen überschreiten, die zur Erfuellung der der Exekutivagentur von der Kommission übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(3) Der Lenkungsausschuss legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Anwendungsbestimmungen für die Verwaltung des Personals der Exekutivagentur fest.

Artikel 19

Vorrechte und Befreiungen

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 gilt sowohl für die Exekutivagentur als auch für ihr Personal, soweit dieses dem Statut unterliegt.

Artikel 20

Kontrollen

(1) Die Durchführung der Gemeinschaftsprogramme, für die den Exekutivagenturen die Zuständigkeit übertragen wurde, unterliegt der Kontrolle durch die Kommission. Diese legt die entsprechenden Modalitäten nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 3 fest.

(2) Die Funktion des internen Rechnungsprüfers wird bei den Exekutivagenturen vom internen Rechnungsprüfer der Kommission wahrgenommen.

(3) Die Kommission und die Exekutivagentur übernehmen jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich die Gewähr für die Durchführung der Empfehlungen des internen Rechnungsprüfers.

(4) Das durch den Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999(7) geschaffene Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) hat gegenüber der Exekutivagentur und ihrem gesamten Personal die gleichen Befugnisse wie gegenüber den Dienststellen der Kommission. Mit ihrer Einsetzung tritt die Exekutivagentur der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(8) bei. Der Lenkungsausschuss nimmt diesen Beitritt förmlich an und erlässt die erforderlichen Bestimmungen, um die internen Untersuchungen des OLAF zu erleichtern.

(5) Der Rechnungshof prüft die Rechnungsführung der Exekutivagentur gemäß Artikel 248 des Vertrags.

(6) Jeder Rechtsakt der Exekutivagentur und insbesondere jeder Beschluss sowie jeder von ihr abgeschlossene Vertrag muss ausdrücklich einen Hinweis darauf enthalten, dass der interne Prüfer der Kommission, das OLAF und der Rechnungshof Kontrollen anhand von Belegen und auch vor Ort bei Haupt- und Subauftragnehmern, die Gemeinschaftsmittel in Anspruch genommen haben, einschließlich der Endbegünstigten, vornehmen können.

Artikel 21

Haftung

(1) Die vertragliche Haftung der Exekutivagentur wird nach dem auf den jeweiligen Vertrag anwendbaren Recht geregelt.

(2) Im Fall außervertraglicher Haftung leistet die Exekutivagentur aufgrund der allen Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsätze Ersatz des Schadens, den sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Aufgaben verursacht haben. Der Gerichtshof entscheidet bei Streitsachen über Ansprüche auf Ersatz des Schadens.

(3) Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Exekutivagentur bestimmt sich nach den Regelungen, denen diese Bediensteten unterliegen.

Artikel 22

Kontrolle der Rechtmäßigkeit

(1) Gegen jede Handlung einer Exekutivagentur, die einem Dritten Schaden zufügt, kann von jeder anderen unmittelbar und individuell betroffenen Person oder von einem Mitgliedstaat bei der Kommission Beschwerde zur Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Handlung erhoben werden.

Die Verwaltungsbeschwerde muss innerhalb einer Frist von einem Monat, gerechnet ab dem Tag, an dem die betroffene Person oder der betroffene Mitgliedstaat Kenntnis von der angefochtenen Handlung erhalten hat, bei der Kommission eingehen.

Nachdem die Kommission von den Argumenten der betroffenen Person oder des betroffenen Mitgliedstaats und der Exekutivagentur Kenntnis genommen hat, entscheidet sie innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Einreichung über die Verwaltungsbeschwerde. Geht unabhängig von der Pflicht der Kommission zur schriftlichen Beantwortung und zur Begründung ihrer Entscheidung innerhalb dieser Frist keine Antwort der Kommission ein, so gilt die Beschwerde als abgelehnt.

(2) Die Kommission kann sich von Amts wegen mit jeglicher Handlung einer Exekutivagentur befassen. Sie entscheidet nach Kenntnisnahme der von der Agentur vorgetragenen Argumente binnen zwei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Befassung.

(3) Wird die Kommission gemäß den Absätzen 1 und 2 mit einer Beschwerde befasst, kann sie die Ausführung der betreffenden Handlung aussetzen oder vorläufige Maßnahmen erlassen. In ihrer endgültigen Entscheidung kann die Kommission die Handlung der Exekutivagentur aufrechterhalten oder entscheiden, dass diese sie teilweise oder vollständig ändert.

(4) Die Exekutivagentur ist gehalten, binnen einer angemessenen Frist die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Entscheidung der Kommission Folge zu leisten.

(5) Gegen die ausdrückliche oder stillschweigende ablehnende Entscheidung der Kommission über die Verwaltungsbeschwerde kann gemäß Artikel 230 des Vertrags Anfechtungsklage beim Gerichtshof erhoben werden.

Artikel 23

Zugang zu den Dokumenten und Vertraulichkeit

(1) An die Exekutivagentur gerichtete Anträge auf Zugang zu in ihrem Besitz befindliche Dokumente werden nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(9) behandelt.

Der Lenkungsausschuss erlässt die besonderen Vorschriften für die Durchführung dieser Bestimmungen spätestens sechs Monate nach Einsetzung der Exekutivagentur.

(2) Es ist den Mitgliedern des Lenkungsausschusses, dem Direktor und den Mitgliedern des Personals auch nach Ablauf ihrer jeweiligen Funktionen sowie allen anderen Personen, die an den Tätigkeiten der Exekutivagentur beteiligt sind, untersagt, Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, zu verbreiten.

Artikel 24

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird durch einen Ausschuss (im Folgenden "Ausschuss der Exekutivagenturen" genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 25

Bewertung

(1) Die Kommission veranlasst die Erarbeitung eines externen Bewertungsberichts über die ersten drei Tätigkeitsjahre jeder Exekutivagentur und leitet diesen dem Lenkungsausschuss der jeweiligen Agentur, dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof zu. Der Bericht enthält eine Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Artikel 3 Absatz 1.

(2) Diese Bewertung wird anschließend alle drei Jahre unter den gleichen Bedingungen wiederholt.

(3) Infolge der Bewertungsberichte ergreifen die Exekutivagentur und die Kommission alle geeigneten Maßnahmen, um den gegebenenfalls festgestellten Problemen abzuhelfen.

(4) Stellt die Kommission nach einer solchen Bewertung fest, dass der Fortbestand der Exekutivagentur aus Gründen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung nicht mehr gerechtfertigt ist, so beschließt sie die Auflösung dieser Agentur.

Artikel 26

Übergangsmaßnahmen

Im Fall der Einrichtung von Exekutivagenturen:

a) wird der in Artikel 9 Absatz 7 genannte jährliche Tätigkeitsbericht erstmals für das Haushaltsjahr 2003 erstellt;

b) gilt die in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b) genannte Frist für die Übermittlung der endgültigen Haushaltsergebnisrechnungen erstmals für das Haushaltsjahr 2005;

c) wird die Frist für die Übermittlung der endgültigen Haushaltsergebnisrechnungen für die Haushaltsjahre vor 2005 auf den 15. September festgelegt.

Artikel 27

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2002.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. Espersen

(1) ABl. C 120 E vom 24.4.2001, S. 89 und ABl. C 103 E vom 30.4.2002, S. 253.

(2) Stellungnahme vom 5.7.2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. C 345 vom 6.12.2001, S. 1.

(4) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(5) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 490/2002 (ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 1).

(7) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20.

(8) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(9) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

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