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Document 32003R0043

Verordnung (EG) Nr. 43/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 des Rates hinsichtlich der Beihilfen für die örtliche Erzeugung pflanzlicher Produkte in den Gemeinschaftsregionen in äußerster Randlage

OJ L 7, 11.1.2003, p. 25–57 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 038 P. 31 - 63
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 038 P. 31 - 63
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 038 P. 31 - 63
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 038 P. 31 - 63
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 038 P. 31 - 63
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 038 P. 31 - 63
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 038 P. 31 - 63
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 038 P. 31 - 63
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 038 P. 31 - 63

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/06/2006; Aufgehoben durch 32006R0793

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/43/oj

32003R0043

Verordnung (EG) Nr. 43/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 des Rates hinsichtlich der Beihilfen für die örtliche Erzeugung pflanzlicher Produkte in den Gemeinschaftsregionen in äußerster Randlage

Amtsblatt Nr. L 007 vom 11/01/2003 S. 0025 - 0057


Verordnung (EG) Nr. 43/2003 der Kommission

vom 23. Dezember 2002

mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 des Rates hinsichtlich der Beihilfen für die örtliche Erzeugung pflanzlicher Produkte in den Gemeinschaftsregionen in äußerster Randlage

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements, zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 525/77 und (EWG) Nr. 3763/91 (Poseidom)(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 7 und Artikel 18,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 (Poseima)(2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 19, Artikel 20 Absatz 7, Artikel 21 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 3, Artikel 28 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 5 und Artikel 31,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (Poseican)(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1922/2002 der Kommission(4), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 13 und Artikel 14 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1881/2002(6), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 48,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In dem Bemühen um eine Vereinfachung der Rechtsvorschriften sind in den Korpus der vorliegenden Verordnung die Vorschriften der Verordnungen (EWG) Nr. 980/92(7), (EWG) Nr. 2165/92(8), (EWG) Nr. 2311/92(9), (EWG) Nr. 3491/92(10), (EWG) Nr. 3518/92(11), (EG) Nr. 1524/98(12), (EG) Nr. 2477/2001(13), (EG) Nr. 396/2002(14), (EG) Nr. 738/2002(15), (EG) Nr. 1410/2002(16) und (EG) Nr. 1491/2002(17) aufzunehmen, die genannten Verordnungen aufzuheben und die Durchführungsbestimmungen zu den Hektarbeihilfen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 an die Erzeuger von Qualitätsweinen b. A., Speisekartoffeln, Zuckerrohr und Korbweiden auf Madeira und an die Erzeuger von Zuckerrüben, Pflanzkartoffeln, Chicorée und Tee auf den Azoren und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 an die Erzeuger von Speisekartoffeln gewährt werden, sowie zu den Beihilfen für die örtliche Vermarktung von Bananen aus Guyana und Réunion festzulegen. Es sind die Einzelheiten der Beihilfegewährung zu präzisieren und vor allem den Besonderheiten der Regionen in äußerster Randlage in Bezug auf Anbau und Witterung anzupassen.

(2) Angesichts der Besonderheiten der Erzeugung von Qualitätsweinen b. A. sind für die Hektarbeihilfe in diesem Sektor besondere Bestimmungen vorzusehen.

(3) Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 wird für jährlich höchstens 2000 Tonnen eine Beihilfe für die Erzeugung von frischer Ananas gewährt. Für diese Beihilferegelung sind die Durchführungsbestimmungen festzulegen.

(4) Was die Produktionsbeihilfe für grüne Vanille und die Produktionsbeihilfe für Geranium- und Vetiveröl betrifft, so wird im Rahmen der vorhandenen Vermarktungsstrukturen eine zufrieden stellende Anwendung der Maßnahmen durch eine Zulassungsregelung ermöglicht, bei der im ersten Fall die Hersteller von getrockneter Vanille oder von Vanilleextrakten, im zweiten Fall die örtlichen Sammel- und Vermarktungsstellen die Verpflichtung eingehen, die gesamte Beihilfe an die Erzeuger auszuzahlen und die verlangten Kontrollanforderungen einzuhalten. Die in Artikel 12 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 festgesetzten Mengen stellen Obergrenzen dar, die den Schätzungen der französischen Behörden zufolge mittelfristig nicht erreicht werden dürften.

(5) Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 wird für den Transport des Zuckerrohrs von den Feldern, auf denen es geerntet wird, bis zu den Sammelstellen eine Beihilfe gewährt. Der Beihilfebetrag wird nach Maßgabe der Entfernung und anderer objektiver Transportkriterien festgesetzt und darf die Hälfte der Transportkosten je Tonne nicht überschreiten, die von den französischen Behörden in jedem Departement pauschal festgesetzt worden sind. Die Beihilfe wird sowohl für Zuckerrohr gewährt, das zur Verarbeitung zu Zucker bestimmt ist, als auch für Zuckerrohr, das zur Verarbeitung zu Rum bestimmt ist.

(6) Die Transportkosten sind in den französischen überseeischen Departements sehr unterschiedlich. Daher sind pauschale Beihilfebeträge festzusetzen, die einerseits einem mittleren Beihilfebetrag je Departement entsprechen und andererseits die Hälfte der Transportkosten je Tonne bis zu pauschal festgesetzten Hoechstbeträgen nicht überschreiten. Die französischen Behörden sollten die jedem Erzeuger gewährten Einheitsbeträge nach den von ihnen aufgestellten objektiven Kriterien festsetzen. Diese Beträge können insbesondere je nach transportierter Menge angepasst werden.

(7) Den Beihilfeanträgen ist ein Transportnachweis beizufügen. Angesichts der Besonderheiten der Regelung ist Frankreich zu gestatten, die zur Durchführung dieser Beihilferegelung erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen zu erlassen.

(8) In Anwendung der Bestimmungen des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 empfiehlt es sich, zum einen im Rahmen der für die einzelnen Kategorien festgesetzten jährlichen Mengen und je nach Entwicklungsstand der lokalen Erzeugung und Verarbeitung die Liste der beihilfefähigen Erzeugnisse aufzustellen und die Beihilfebeträge festzusetzen sowie zum anderen besondere Bestimmungen zu erlassen, um insbesondere hinsichtlich der Verträge und des garantierten Mindestpreises für die Erzeuger die Kontrolle der Regelung und die Einhaltung der Bedingungen für die Beihilfegewährung sicherzustellen. Zu diesem Zweck sollten einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 449/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(18), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1426/2002(19), in die vorliegende Verordnung übernommen werden.

(9) In Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 und Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 ist die Gewährung einer gemeinschaftlichen Beihilfe für die direkte Verarbeitung von in den französischen überseeischen Departements und auf Madeira erzeugtem Zuckerrohr zu Saccharose- oder Zuckersirup bzw. zu landwirtschaftlichem Rum vorgesehen.

(10) Diese Beihilfen werden gewährt, sofern dem Zuckerrohrerzeuger ein Mindestpreis gezahlt wurde, und zwar im Rahmen von jährlichen Hoechstmengen, die in den genannten Bestimmungen festgelegt sind. Die Beihilfen sind so festzulegen, dass sich das Verhältnis der beiden Beihilfebeträge nach den jeweiligen Mengen an verwendetem Rohstoff richtet. Aus Gründen der Klarheit ist es angebracht, dass sich die Beträge für den Rum auf die Menge reinen Alkohols beziehen.

(11) Für das zur Erzeugung von Sirup oder Rum bestimmte Zuckerrohr sollte ein Mindestpreis festgesetzt werden, der den Verhandlungen der zuständigen Behörden mit den Zuckerrohrerzeugern und Sirup und Rum herstellenden Verarbeitern Rechnung trägt.

(12) Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 wird eine Beihilfe für den Ankauf von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat und von Weinalkohol zur Herstellung von Likörweinen aus Madeira gewährt. Für die Lieferung der oben genannten Erzeugnisse nach Madeira, die für die traditionellen Verfahren der Herstellung von Madeira-Wein benötigt werden, sind Hoechstmengen festzulegen. Bei der Festsetzung des Beihilfebetrags sind die sich aus der geografischen Lage Madeiras ergebenden Versorgungskosten und die Preise der Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt und dem Weltmarkt zu berücksichtigen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass der Beihilfebetrag von 12,08 EUR/hl angemessen ist, um diese Mehrkosten auszugleichen.

(13) Gemäß den Artikeln 20 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 werden für die Reifung von Likörweinen aus Madeira und von auf den Azoren erzeugtem Verdelho-Wein Beihilfen gewährt. Angesichts der Besonderheiten der betreffenden Erzeugungen ist es angebracht, die Einzelheiten der Gewährung dieser Beihilfen zu präzisieren.

(14) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001, Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 wird eine Beihilfe für die Vermarktung der dort genannten Erzeugnisse auf den lokalen Märkten der Regionen in äußerster Randlage gewährt. Diese Beihilfe muss für die zu bestimmenden Erzeugniskategorien nach Maßgabe des mittleren Werts der jeweiligen Erzeugnisse pauschal und im Rahmen der für die einzelnen Erzeugniskategorien festgelegten Jahresmengen festgesetzt werden. Für die Anwendung dieser Bestimmung empfiehlt es sich, die Liste der beihilfefähigen Erzeugnisse je nach Versorgungsbedarf der regionalen Märkte zu erstellen, die Kategorien auf der Grundlage des mittleren Werts der betreffenden Erzeugnisse festzulegen, eine Hoechstmenge für die gesamten Regionen in äußerster Randlage festzusetzen und die Einzelheiten der Beihilfegewährung festzulegen.

(15) Es empfiehlt sich, besondere Vorschriften zu erlassen, um die Kontrolle der festgesetzten Mengen sowie der Einhaltung der Bedingungen für die Beihilfegewährung sicherzustellen. In dieser Hinsicht scheint die Zulassung von Marktteilnehmern des Vertriebssektors und des Gaststättengewerbes sowie von Gemeinschaftsküchen und der Agrar-Nahrungsmittelindustrie, die sich verpflichten, bestimmte Regeln einzuhalten, ein geeignetes Mittel, um eine zufrieden stellende Verwaltung der Beihilferegelung für die örtliche Vermarktung zu ermöglichen.

(16) Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 wird für den Versand und die Vermarktung von Wein aus Madeira auf dem Gemeinschaftsmarkt eine Beihilfe gewährt. Der Übergangszeitraum, während dessen die Beihilfe zu gewähren ist, und die Einzelheiten der Beihilfegewährung sind festzulegen. Im Hinblick auf die Ziele der Regelung sollte die Beihilfe während eines hinreichend langen Zeitraums gewährt werden, um die Absatzmöglichkeiten für die Erzeugungen festigen zu können.

(17) In diesem Rahmen sind die Erzeugerorganisationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 zum Zweck der Gewährung der differenzierten Beihilfe von den anderen Erzeugern zu unterscheiden.

(18) Hinsichtlich der Beihilfe für die Vermarktung im Rahmen von Saisonverträgen in der übrigen Gemeinschaft gemäß den Artikeln 5 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001, Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 und Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 müssen der Begriff des Saisonvertrags definiert und die Grundlage für die Berechnung des Betrags der Beihilfe angegeben werden, die auf 10 % des Werts der vermarkteten Erzeugung frei Bestimmungsgebiet und 13 % bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001, Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 bzw. Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 festgesetzt ist. Schließlich ist ein Mechanismus für die Aufteilung der beihilfefähigen Mengen bei Überschreitung der Obergrenzen vorzusehen.

(19) In der Verordnung (EG) Nr. 412/97 der Kommission vom 3. März 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Anerkennung der Erzeugerorganisationen(20), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1120/2001(21), sind die Mindestanzahl der Erzeuger und die Mindestmenge der vermarktbaren Erzeugung festgelegt, die für die Bildung einer Erzeugerorganisation erforderlich sind. Für Frankreich ist keinerlei Unterscheidung vorgesehen, um der besonderen Produktionslage in den französischen überseeischen Departements Rechnung zu tragen. Eine solche Unterscheidung sollte jedoch getroffen werden, um die unterschiedlichen Produktionsbedingungen gebührend zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck ist die Tabelle im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 412/97 zu ändern, um die französischen überseeischen Departements in die Kategorie der Regionen aufzunehmen, für die besondere Bedingungen gelten.

(20) Außerdem sind die für alle diese Maßnahmen geltenden allgemeinen Bestimmungen, insbesondere diejenigen über die Beihilfeanträge, Mitteilungen, Kontrollen und Folgen bei unrechtmäßigen Zahlungen unter einem gesonderten Titel aufzuführen.

(21) Für jede Beihilferegelung sind der Inhalt der Anträge und die beizufügenden Unterlagen für die Überprüfung der Zulässigkeit der Anträge festzulegen.

(22) Wenn Beihilfeanträge offensichtliche Irrtümer enthalten, sollte eine Berichtigung jederzeit möglich sein.

(23) Die Einhaltung der Fristen für die Einreichung der Beihilfeanträge und die Änderung von Anträgen ist unerlässlich, damit die nationalen Verwaltungen wirksame Kontrollen der Richtigkeit der Beihilfeanträge organisieren und vornehmen können. Daher sollte geregelt werden, innerhalb welcher Fristen verspätete Einreichungen von Anträgen zulässig sind. Um die Betriebsinhaber zur Einhaltung der Fristen anzuhalten, sollte außerdem bei verspäteten Anträgen eine Kürzung des Beihilfebetrags vorgenommen werden.

(24) Die Betriebsinhaber sollten berechtigt sein, ihre Beihilfeanträge jederzeit ganz oder teilweise zurückzuziehen, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den Betriebsinhaber noch nicht über in dem Beihilfeantrag enthaltene Irrtümer unterrichtet bzw. ihm notifiziert hat, dass bei einer Vor-Ort-Kontrolle in dem zurückgezogenen Teil Fehler festgestellt wurden.

(25) Die Einhaltung der Bestimmungen der im Rahmen des integrierten Systems verwalteten Beihilferegelungen muss wirksam überwacht werden. Zu diesem Zweck und zur Gewährleistung eines einheitlichen Überwachungsstandards in allen Mitgliedstaaten müssen die Kriterien und Methoden für die Durchführung von Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die nach dieser Verordnung und die nach anderen Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Kontrollen gegebenenfalls gleichzeitig durchführen.

(26) Der Mindestsatz der im Rahmen der verschiedenen Beihilferegelungen vor Ort zu kontrollierenden Betriebsinhaber muss festgesetzt werden.

(27) Die Stichprobe des Mindestkontrollsatzes für die Vor-Ort-Kontrollen sollte teils auf der Grundlage einer Risikoanalyse teils nach dem Zufallsprinzip gebildet werden. Die wesentlichen bei der Risikoanalyse zu berücksichtigenden Kriterien sind festzulegen.

(28) Der Kontrollsatz sollte bei Feststellung erheblicher Unregelmäßigkeiten im laufenden und im darauf folgenden Jahr erhöht werden, um eine ausreichende Sicherheit für die Richtigkeit der betreffenden Beihilfeanträge zu erhalten.

(29) Im Interesse einer wirksamen Vor-Ort-Kontrolle muss das Personal, das die Kontrolle durchführt, über die Gründe für die Auswahl eines Betriebs für die Vor-Ort-Kontrolle unterrichtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten Aufzeichnungen über derartige Informationen führen.

(30) Um es den einzelstaatlichen Behörden sowie den zuständigen gemeinschaftlichen Behörden zu ermöglichen, die Einzelheiten einer Vor-Ort-Kontrolle nachzuvollziehen, sollten detaillierte Angaben über die Vor-Ort-Kontrollen in einem Bericht festgehalten werden. Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter sollten das Protokoll unterzeichnen können. Bei Kontrollen durch Fernerkundung sollte den Mitgliedstaaten jedoch gestattet werden, dieses Recht nur in den Fällen einzuräumen, in denen sich bei den Kontrollen Unregelmäßigkeiten finden. Außerdem sollte unabhängig von der Art der Vor-Ort-Kontrollen im Falle der Feststellung von Unregelmäßigkeiten der Betriebsinhaber eine Kopie des Berichts erhalten.

(31) Um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft wirksam zu schützen, sind geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug zu treffen.

(32) Mit Blick auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip und bestimmte Probleme in Fällen höherer Gewalt sowie außergewöhnlicher und natürlicher Umstände sollten Kürzungen und Ausschlüsse festgelegt werden. Solche Kürzungen und Ausschlüsse sollten je nach Schwere der festgestellten Unregelmäßigkeit gestaffelt sein und bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen während eines bestimmten Zeitraums reichen.

(33) Allgemein sollten Kürzungen und Ausschlüsse nicht angewendet werden, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Informationen übermittelt hat oder anderweitig nachweisen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(34) Bei Betriebsinhabern, die den zuständigen einzelstaatlichen Behörden fehlerhafte Beihilfeanträge melden, sollten unabhängig von den Gründen für die Fehler keine Kürzungen und Ausschlüsse angewandt werden, es sei denn, dem Betriebsinhaber wurde bereits mitgeteilt, dass die zuständige Behörde eine Vor-Ort-Kontrolle plant, oder die Behörde hat ihn bereits über Unregelmäßigkeiten in seinem Beihilfeantrag unterrichtet. Dies sollte auch für fehlerhafte Angaben in der elektronischen Datenbank gelten.

(35) Müssen bei ein und demselben Betriebsinhaber mehrere Kürzungen vorgenommen werden, so sollten diese unabhängig voneinander und einzeln erfolgen. Die Kürzungen und Ausschlüsse gemäß dieser Verordnung sollten außerdem unbeschadet weiterer Sanktionen im Rahmen anderer gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften angewendet werden.

(36) Die Verwaltung kleiner Beträge ist für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden. Es ist daher angezeigt, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, Beihilfebeträge unter einer bestimmten Mindestgrenze nicht zu zahlen und von der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge abzusehen, wenn es sich um Bagatellbeträge handelt.

(37) Ist ein Betriebsinhaber wegen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage, seinen Verpflichtungen im Rahmen der sektorspezifischen Vorschriften nachzukommen, so sollte er seinen Beihilfeanspruch nicht verlieren. Hierzu sollte festgelegt werden, welche Fälle die zuständigen Behörden als außergewöhnliche Umstände anerkennen können.

(38) Um eine einheitliche Anwendung des Grundsatzes des guten Glaubens in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten, sollten bei der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge die Voraussetzungen, unter denen sich der Betroffene auf diesen Grundsatz berufen kann, unbeschadet der Behandlung der betreffenden Ausgaben im Rahmen des Rechnungsabschlusses gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(22) festgelegt werden.

(39) Grundsätzlich sollten die Mitgliedstaaten alle weiteren Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen.

(40) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Maßnahmen mit, die sie gegebenenfalls zur Durchführung der Beihilferegelungen gemäß dieser Verordnung getroffen haben. Damit die Kommission eine wirksame Kontrolle gewährleisten kann, sollten ihr die Mitgliedstaaten regelmäßig statistische Daten über die Beihilferegelungen übermitteln.

(41) Damit die Anwendung der neuen flächenbezogenen Beihilferegelungen, die der Rat in einigen Sektoren eingeführt hat, sichergestellt ist, sollte die Verordnung für die Beihilfen gemäß Artikel 1 Buchstaben b), c), f) und g) und die Beihilfe für die örtliche Vermarktung von anderen Bananen als Mehlbananen aus Guyana und Réunion ab 1. Januar 2002 gelten.

(42) Damit die Marktteilnehmer die Möglichkeit haben, die bereits geschlossenen Saisonverträge zu Ende zu führen, sollte die Bestimmung über die Wirtschaftsjahre nicht für die laufenden Verträge gelten.

(43) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemeinsamen Verwaltungsausschusses für Getreide, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Wein, Hopfen, lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels und Zucker -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

HEKTARBEIHILFEN

KAPITEL I

Allgemeine Regelung

Artikel 1

Geltungsbereich

Mit diesem Kapitel werden die Durchführungsbestimmungen zu folgenden Beihilfen festgelegt:

a) Hektarbeihilfe für den Anbau von Speisekartoffeln gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001;

b) Hektarbeihilfe für den Anbau von Zuckerrohr gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001;

c) Hektarbeihilfe für den Anbau von Korbweiden gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001;

d) Hektarbeihilfe für den Anbau von Zuckerrüben gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001;

e) Hektarbeihilfe für den Anbau von Pflanzkartoffeln gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001;

f) Hektarbeihilfe für den Anbau von Chicorée gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001;

g) Hektarbeihilfe für den Anbau von Tee gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001;

h) Hektarbeihilfe für den Anbau von Speisekartoffeln gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001.

Artikel 2

Beihilfeanspruch

(1) Die Beihilfen gemäß Artikel 1 werden in jedem Kalenderjahr für die Flächen gewährt,

a) auf denen eine Anpflanzung vorgenommen und alle normalen Arbeitsgänge durchgeführt wurden;

b) für die ein Beihilfeantrag gemäß Artikel 54 gestellt wurde.

Für die Beihilfe gemäß Artikel 1 Buchstabe d) gilt darüber hinaus Folgendes:

- Vor der Ernte melden die Zuckerrübenerzeuger den zuständigen Behörden die Aussaatflächen.

- Die beihilfefähigen Anbauflächen je Erzeuger betragen mindestens 0,3 ha.

- Je Hektar werden mindestens 25 Tonnen Zuckerrüben erzeugt.

- Die Zuckerrüben müssen vor Zahlung der Beihilfe an den Verarbeiter geliefert worden sein.

- Der Verarbeiter meldet den zuständigen Behörden die je Erzeuger gelieferte Zuckerrübenmenge.

(2) Die Beihilfe gemäß Artikel 1 Buchstabe h) kann zweimal im Jahr für dieselbe Fläche gezahlt werden.

Artikel 3

Kürzungen

(1) Überschreiten die Flächen, für die eine Beihilfe beantragt wird, die festgesetzten Hoechstflächen, so wird die Beihilfe den antragstellenden Erzeugern nach Maßgabe der im Beihilfeantrag angegebenen Flächen anteilig gewährt.

Zur Überprüfung der Einhaltung der Hoechstfläche gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 ist die betreffende Fläche mit dem Koeffizienten 2 zu multiplizieren, falls die Beihilfe zweimal im selben Jahr für dieselbe Fläche gezahlt wird.

(2) Eine Fläche, die gleichzeitig für Dauer- und Saisonkulturen genutzt wird, kann als eine für die Beihilfe gemäß Artikel 1 in Betracht kommende Fläche gelten, sofern die Saisonkultur unter vergleichbaren Bedingungen wie bei den für Dauerkulturen genutzten Flächen möglich ist.

Für die Berechnung der beihilfefähigen Fläche wird nur die Nutzfläche für die Saisonkultur berücksichtigt.

KAPITEL II

Qualitätsweine b. A. aus Madeira, den Azoren und den Kanarischen Inseln

Artikel 4

Beihilfeanspruch

(1) Die Beihilfen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 und Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 werden nur für Flächen gewährt,

- die vollständig bestockt und abgeerntet und für die alle üblichen Anbauarbeiten verrichtet worden sind;

- über deren Erzeugung Erntemeldungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 der Kommission(23) abgegeben worden sind.

(2) Hinsichtlich der Bestimmung der beihilfeempfangenden Erzeuger gilt Folgendes:

- Die Übergangszeit gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 und Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 für die Zahlung an die Einzelerzeuger läuft am 31. Juli 2007 ab.

- Die Erzeugerorganisationen sind diejenigen im Sinne des Artikels 39 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates(24) über die gemeinsame Marktorganisation für Wein. Die betreffenden Mitgliedstaaten legen die Kriterien fest, denen die Erzeugervereinigungen genügen müssen, um die Beihilfen erhalten zu können, und teilen diese Bedingungen der Kommission mit.

Artikel 5

Beihilfeanträge

(1) Der Erzeuger reicht den Antrag auf die Hektarbeihilfe bei der zuständigen Behörde innerhalb des von letzterer festgesetzten Zeitraums und spätestens jeweils bis zum 15. Mai für das folgende Weinwirtschaftsjahr ein.

(2) Der Beihilfeantrag enthält mindestens folgende Angaben:

a) Name, Vorname und Anschrift des Erzeugers bzw. der Erzeugervereinigung oder -organisation;

b) die Flächen, die für die Erzeugung von Qualitätsweinen b. A. bepflanzt sind, in Hektar und Ar mit der Katasternummer dieser Flächen oder einer sonstigen Angabe, welche die für die Kontrolle dieser Flächen zuständige Stelle als gleichwertig anerkannt hat;

c) die angebaute Rebsorte;

d) die Erntevorausschätzung.

Artikel 6

Beihilfezahlung

Nachdem der Mitgliedstaat die Ernte und die tatsächlichen Erträge der betreffenden Flächen festgestellt hat, zahlt er die Beihilfe vor dem 1. April des Weinwirtschaftsjahres aus, für das die Beihilfe gewährt wird.

TITEL II

PRODUKTIONSBEIHILFEN

KAPITEL I

Ananas

Artikel 7

Geltungsbereich

Mit diesem Kapitel werden die Durchführungsbestimmungen zu der Beihilfe für die Erzeugung von Ananas gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 festgelegt.

Artikel 8

Vorherige Erklärung

Erzeuger, die die Beihilferegelung für die Erzeugung von Ananas gemäß Artikel 7 in Anspruch nehmen möchten, übermitteln den von Portugal benannten zuständigen Behörden vor einem von letzteren festgesetzten Zeitpunkt eine entsprechende Erklärung. Dieser Zeitpunkt wird so festgelegt, dass die notwendigen Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt werden können.

Die Erklärung enthält mindestens folgende Angaben:

- die gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates(25) erstellten Identifizierungsangaben und Flächen der Parzellen in Hektar und Ar, auf denen Ananas angebaut wird,

- die voraussichtlichen Erzeugungsmengen.

Artikel 9

Beihilfeanträge

Die Beihilfeanträge werden von den Erzeugern in folgenden Monaten eingereicht:

- im Januar für die Ernte der Monate Juli bis Dezember des vorherigen Jahres;

- im Juli für die Ernte der Monate Januar bis Juni des laufenden Jahres.

Artikel 10

Beihilfezahlung

Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die beihilfebegünstigte Jahresmenge die mit Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 bestimmte Menge nicht überschreitet.

KAPITEL II

Vanille und ätherische Öle

Artikel 11

Geltungsbereich

Mit diesem Kapitel werden die Durchführungsbestimmungen zu folgenden Beihilfen festgelegt:

a) Beihilfe für die Erzeugung von grüner Vanille des KN-Codes ex 0905 00 00, die zu getrockneter Vanille (schwarz) oder Vanilleauszügen verarbeitet wird, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001;

b) Beihilfe für die Erzeugung von ätherischen Ölen aus Geranien und Vetiver der KN-Codes 3301 21 bzw. 3301 26 gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001.

Artikel 12

Technische Herstellungsverfahren und Merkmale

Die zuständigen Behörden legen die technischen Herstellungsverfahren und die technischen Merkmale der grünen Vanille und von Geranium- und Vetiveröl fest, für die eine Beihilfe gewährt wird.

Artikel 13

Hersteller und örtliche Sammel- und Vermarktungsstellen

(1) Die Beihilfe gemäß Artikel 11 Buchstabe a) wird den Erzeugern über die von den zuständigen Behörden zugelassenen Hersteller gezahlt.

Die Beihilfe gemäß Artikel 11 Buchstabe b) wird den Erzeugern über die von den zuständigen Behörden zugelassenen örtlichen Sammel- und Vermarktungsstellen gezahlt.

(2) Die zuständigen Behörden erteilen den in Absatz 1 genannten, im Erzeugungsgebiet ansässigen Herstellern und Sammel- und Vermarktungsstellen eine Zulassung, wenn diese über die zur Herstellung von getrockneter (schwarzer) Vanille oder Vanilleextrakten bzw. zur Sammlung und Vermarktung von ätherischen Ölen nötigen Einrichtungen und Ausrüstungen verfügen und die Verpflichtungen gemäß Artikel 14 erfuellen.

Artikel 14

Verpflichtungen der Hersteller und der Sammel- und Vermarktungsstellen

Die Hersteller und die Sammel- und Vermarktungsstellen verpflichten sich insbesondere,

- an die Erzeuger zur Erfuellung von Lieferverträgen binnen eines Monats nach Zahlung der Beihilfe durch die zuständigen Behörden die gesamten Beträge der Beihilfen gemäß Artikel 12 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 zu zahlen;

- eine getrennte Buchhaltung für die Vorgänge in Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung zu führen;

- alle von den zuständigen Behörden verlangten Kontrollen zuzulassen und alle mit der Durchführung dieser Verordnung zusammenhängenden Informationen zu übermitteln.

Artikel 15

Kürzungskoeffizient

Überschreiten die Mengen, für die Beihilfeanträge gestellt werden, die vereinbarten Jahresmengen, so setzen die zuständigen Behörden einen auf jeden Antrag anzuwendenden Kürzungskoeffizienten fest.

Artikel 16

Beihilfezahlung

Die nationalen Behörden machen die Zahlung der Beihilfe von der Vorlage von Lieferscheinen abhängig, die vom Erzeuger und gegebenenfalls den Herstellern bzw. den zugelassenen Sammel- und Vermarktungsstellen gemeinsam unterzeichnet sind.

KAPITEL III

Transport von Zuckerrohr in den französischen überseeischen Departements

Artikel 17

(1) Die in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 vorgesehene Beihilfe zum Transport von Zuckerrohr vom Feldrand zur Sammelstelle wird Erzeugern, die ihr Zuckerrohr direkt zur Sammelstelle liefern, unter den Bedingungen dieses Kapitels gezahlt.

(2) Beihilfefähig ist Zuckerrohr, das zur Erzeugung von Zucker oder von Rum bestimmt ist.

(3) Die Beihilfe wird für den Transport von Zuckerrohr von gesunder und handelsüblicher Qualität gewährt.

(4) Als Sammelstelle gilt die Waage oder die Fabrik selbst bei direkter Anlieferung, unabhängig davon, ob es sich um eine Zuckerfabrik oder eine Brennerei handelt.

Artikel 18

(1) Die Transportkosten für die Erzeuger werden nach Maßgabe der Entfernung zwischen dem Feldrand und der Sammelstelle sowie anderer objektiver Kriterien wie den Zugangsmöglichkeiten zum Feld und dem Bestehen natürlicher Hindernisse festgesetzt.

(2) Unbeschadet des Absatzes 3 darf der für einen Erzeuger festgesetzte Einheitsbetrag nicht höher sein als

a) die Hälfte der gemäß Absatz 1 pauschal festgesetzten Transportkosten je Tonne;

b) folgende Hoechstbeträge für jedes Departement:

- 5,49 EUR/t für Réunion;

- 5,34 EUR/t für Guadeloupe;

- 3,96 EUR/t für Martinique;

- 3,81 EUR/t für Guyana.

(3) Die französischen Behörden setzen die Transportbeihilfe für Zuckerrohr unter Berücksichtigung der betreffenden Mengen gemäß folgendem durchschnittlichen Einheitsbetrag für jedes Departement fest:

- 3,2 EUR/t für Réunion;

- 2,5 EUR/t für Guadeloupe;

- 2,0 EUR/t für Martinique;

- 2,0 EUR/t für Guyana.

TITEL III

VERARBEITUNGSBEIHILFE

KAPITEL I

Obst und Gemüse

Artikel 19

Geltungsbereich

Die Beihilfe gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 wird den von Frankreich zugelassenen Verarbeitern gemäß den Bedingungen dieses Kapitels gezahlt.

Artikel 20

Beihilfeanspruch

(1) Die Beihilfe wird gezahlt für die Verarbeitung von in den französischen überseeischen Departements geerntetem Obst und Gemüse gemäß Anhang I Teil A Spalte II, für das die Verarbeiter einen Preis gezahlt haben, der mindestens dem Mindestpreis gemäß den Verarbeitungsverträgen zur Gewinnung eines der in Anhang I Teil B aufgeführten Erzeugnisse entspricht.

(2) Die Beihilfe wird höchstens für die Jahresmengen gezahlt, die für jede der drei Kategorien A, B und C in Anhang I Teil A Spalte III festgesetzt sind.

(3) Die für jede Erzeugniskategorie geltenden Beihilfebeträge sind in Anhang I Teil A Spalte IV festgesetzt.

Artikel 21

Zulassung der Verarbeiter

(1) Die Verarbeiter, die die Beihilferegelung in Anspruch nehmen möchten, stellen bei den von den zuständigen Behörden benannten Stellen vor einem von den Behörden bestimmten Zeitpunkt einen Zulassungsantrag und teilen gleichzeitig die von Frankreich verlangten und für die Verwaltung und Kontrolle der Beihilferegelung notwendigen Informationen mit.

(2) Die zuständigen Behörden erteilen den Verarbeitern oder rechtsgültig gebildeten Vereinigungen von Verarbeitern auf Antrag die Zulassung, wenn sie folgende Voraussetzungen erfuellen:

a) sie verfügen über die geeignete Ausrüstung für die Verarbeitung von Obst und Gemüse und

b) sie verpflichten sich schriftlich,

- eine besondere Buchhaltung für die Erfuellung der Verträge gemäß Artikel 22 zu führen;

- auf Ersuchen der zuständigen Behörden alle Belege und Unterlagen im Zusammenhang mit der Erfuellung der Verträge und der Einhaltung der gemäß dieser Verordnung eingegangenen Verpflichtungen zu übermitteln.

Artikel 22

Verarbeitungsverträge

(1) Die Verträge gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 (nachstehend "Verarbeitungsverträge" genannt) werden vor Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahrs schriftlich abgeschlossen. Die Verarbeitungsverträge können folgende Formen annehmen:

a) Vertrag zwischen einem Einzelerzeuger oder einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 anerkannten Erzeugerorganisation einerseits und einem von den einzelstaatlichen Behörden zugelassenen Verarbeiter oder einer entsprechend zugelassenen Vereinigung von Verarbeitern andererseits;

b) Lieferverpflichtung, wenn die unter Buchstabe a) genannte Erzeugerorganisation als Verarbeiter auftritt.

(2) Die Verträge gelten je Kalenderjahr; zwischen denselben zwei Vertragsparteien kann je Wirtschaftsjahr nur ein Vertrag geschlossen werden.

(3) Der Verarbeitungsvertrag enthält insbesondere folgende Angaben:

a) den Firmennamen der Vertragspartner;

b) die genaue Bezeichnung des oder der unter den Vertrag fallenden Erzeugnisse;

c) die Mengen der zu liefernden Ausgangserzeugnisse;

d) den Zeitplan für die Belieferung des Verarbeiters;

e) den an den Vertragspartner für das Ausgangserzeugnis zu zahlenden Preis, ohne Verpackungs- oder Transportkosten sowie ohne steuerliche Abgaben; diese Beträge sind gegebenenfalls gesondert auszuweisen. Der Preis darf nicht unter dem Mindestpreis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2002 liegen;

f) die herzustellenden Enderzeugnisse.

(4) Die Vertragsparteien können unter den von den zuständigen Behörden je Erzeugnis festgelegten Bedingungen durch schriftliche Zusatzvereinbarungen beschließen, die im Vertrag ursprünglich vereinbarten Mengen bis zu 30 % aufzustocken.

(5) Tritt eine Erzeugerorganisation zugleich als Verarbeiter auf, so gilt der Vertrag über die Verarbeitung der eigenen Erzeugung als geschlossen, sobald der zuständigen Behörde folgende Angaben innerhalb der in Absatz 6 genannten Frist übermittelt worden sind:

a) die Gesamtfläche, auf der das Ausgangserzeugnis angebaut wird, mit einschlägigen Katasterangaben oder einer von der Kontrollstelle als gleichwertig anerkannten Angabe;

b) eine Schätzung der Gesamternte;

c) die zur Verarbeitung bestimmte Menge;

d) vorläufiger Verarbeitungszeitplan.

(6) Der Verarbeiter oder die Verarbeitervereinigung übermittelt den zuständigen Behörden innerhalb der von diesen Behörden festgesetzten Fristen eine Kopie jedes Verarbeitungsvertrags und gegebenenfalls der Zusatzvereinbarungen.

Artikel 23

Zahlung des Mindestpreises

(1) Unbeschadet des in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Falls zahlt der Verarbeiter der Erzeugerorganisation oder dem Einzelerzeuger den Preis für das Ausgangserzeugnis ausschließlich per Bank- oder Postüberweisung.

Die Erzeugerorganisation zahlt den Einzelerzeugern den in Unterabsatz 1 genannten Betrag ohne Abzüge binnen fünfzehn Arbeitstagen nach seinem Erhalt per Bank- oder Postüberweisung. In dem in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Fall kann diese Zahlung durch Gutschrift erfolgen. Frankreich trifft die notwendigen Maßnahmen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Absatzes zu kontrollieren, und sieht insbesondere von der Schwere des Verstoßes abhängige Sanktionen gegen die Verantwortlichen von Erzeugerorganisationen vor.

(2) Frankreich kann zusätzliche Vorschriften über die Verarbeitungsverträge erlassen, insbesondere über die Fristen, die Bedingungen für die Zahlung des Mindestpreises sowie den Schadenersatz für den Fall, dass der Verarbeiter, die Erzeugerorganisation oder der Erzeuger Vertragspflichten nicht erfuellt.

Artikel 24

Qualität der Erzeugnisse

Unbeschadet der nach dem Verfahren von Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 festgelegten oder festzulegenden Mindestqualitätsanforderungen müssen die dem Verarbeiter im Rahmen der Verarbeitungsverträge angelieferten Ausgangserzeugnisse von gesunder und handelsüblicher Qualität und zur Verarbeitung geeignet sein.

Artikel 25

Beihilfeanträge

(1) Der Verarbeiter reicht bei der von Frankreich benannten Stelle zwei Beihilfeanträge je Wirtschaftsjahr ein:

a) der erste betrifft die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Mai verarbeiteten Erzeugnisse;

b) der zweite betrifft die zwischen dem 1. Juni und dem 31. Dezember verarbeiteten Erzeugnisse.

(2) In den Beihilfeanträgen ist insbesondere das Nettogewicht der verwendeten Ausgangserzeugnisse und der hergestellten Enderzeugnisse gemäß Anhang I Teile A bzw. B anzugeben. Ihnen sind Kopien der Überweisungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 beizufügen. Im Fall einer Lieferverpflichtung kann anstelle dieser Kopien die Erklärung des Erzeugers beigefügt werden, in der die Gutschrift eines mindestens dem Mindestpreis entsprechenden Preises durch den Verarbeiter bescheinigt wird. Die Kopien und Erklärungen müssen erkennen lassen, auf welche Verträge sie sich beziehen.

Artikel 26

Kürzungskoeffizient

(1) Deuten die Erklärungen gemäß Artikel 22 Absatz 6 darauf hin, dass die Gefahr einer Überschreitung der in Anhang I Teil A Spalte III für eine Kategorie angegebenen Menge besteht, so setzen die zuständigen Behörden einen vorläufigen Kürzungskoeffizienten fest, der auf jeden gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a) gestellten Beihilfeantrag für diese Kategorie anzuwenden ist. Dieser Koeffizient, der dem Verhältnis zwischen den in Anhang I Teil A Spalte III genannten Mengen und den möglicherweise durch Zusatzvereinbarungen erhöhten vertraglich festgelegten Mengen entspricht, wird spätestens am 31. März festgesetzt.

(2) Bei Anwendung von Absatz 1 setzen die zuständigen Behörden am Ende des Wirtschaftsjahrs den endgültigen Kürzungskoeffizienten fest, der auf alle gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a) und b) gestellten Beihilfeanträge für die betreffende Kategorie anzuwenden ist.

Artikel 27

Buchführung

(1) Der Verarbeiter muss Bücher führen, aus denen mindestens Folgendes hervorgeht:

a) die erworbenen und jeden Tag im Betrieb eingegangenen Partien von Ausgangserzeugnissen, für die Verarbeitungsverträge oder Zusatzverträge geschlossen wurden, sowie die Nummern der gegebenenfalls für diese Partien ausgestellten Empfangsscheine;

b) das Gewicht jeder Partie sowie Name und Anschrift des Vertragspartners;

c) die Mengen der Enderzeugnisse, die jeden Tag durch Verarbeitung von beihilfefähigen Ausgangserzeugnissen gewonnen wurden;

d) die partieweise aufgeschlüsselten Mengen und Preise der den Verarbeitungsbetrieb verlassenden Erzeugnisse unter Angabe des Empfängers. In den Registern kann hier ein Verweis auf die Belege erscheinen, sofern diese die genannten Angaben enthalten.

(2) Der Verarbeiter muss den Zahlungsbeleg für alle aufgrund von Verarbeitungsverträgen oder Zusatzvereinbarungen gekauften Ausgangserzeugnisse aufbewahren.

(3) Der Verarbeiter unterliegt allen für notwendig gehaltenen Inspektions- und Kontrollmaßnahmen und muss alle von den zuständigen Behörden vorgeschriebenen zusätzlichen Bücher führen, die es diesen Behörden ermöglichen, die von ihnen als notwendig erachteten Kontrollen durchzuführen. Kann die vorgesehene Kontrolle oder Inspektion aus Gründen, die vom Verarbeiter zu vertreten sind, nicht durchgeführt werden, obwohl letzterer aufgefordert worden ist, sie zu gestatten, so wird für die betreffenden Wirtschaftsjahre keine Beihilfe gewährt.

KAPITEL II

Zucker

Abschnitt I

Zucker aus Zuckerrohr

Artikel 28

Geltungsbereich

Mit diesem Kapitel werden die Durchführungsbestimmungen zu folgenden Beihilfen festgelegt:

a) Beihilfe für die direkte Verarbeitung von Zuckerrohr zu Saccharosesirup oder landwirtschaftlichem Rum gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001;

b) Beihilfe für die direkte Verarbeitung von Zuckerrohr zu Zuckersirup oder landwirtschaftlichem Rum gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001.

Artikel 29

Beihilfezahlung

(1) Je nach Fall werden die Beihilfen gemäß Artikel 28 gezahlt an

a) jeden Hersteller von Saccharosesirup bzw. jeden Brenner,

- dessen Anlagen sich im Gebiet eines französischen überseeischen Departements befinden und

- der aus in demselben französischen überseeischen Departement geerntetem Zuckerrohr folgende Erzeugnisse herstellt:

i) Saccharosesirup mit einem Reinheitsgrad von weniger als 75 %, der zur Herstellung von Aperitifen verwendet wird, bzw.

ii) landwirtschaftlichen Rum im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a) Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates(26);

b) jeden Hersteller von Zuckersirup bzw. jeden Brenner, dessen Einrichtungen auf dem Territorium von Madeira gelegen sind und der direkt auf Madeira geerntetes Zuckerrohr verarbeitet.

(2) Die Beihilfen werden jährlich für die direkt zu Zuckersirup, Saccharosesirup bzw. zu landwirtschaftlichem Rum verarbeiteten Mengen Zuckerrohr gezahlt, für die der Hersteller von Zuckersirup bzw. der Brenner nachweist, dass er den betreffenden Zuckerrohrerzeugern wenigstens den Mindestpreis gemäß Artikel 30 gezahlt hat.

(3) Die Beihilfe wird wie folgt festgesetzt:

a) für die Verarbeitung gemäß Artikel 28 Buchstabe a) zu

- Saccharosesirup: 9,0 EUR je 100 kg Zucker, ausgedrückt in Weißzucker,

- andwirtschaftlichem Rum: 64,22 EUR je erzeugten Hektoliter reinen Alkohols;

b) für die Verarbeitung gemäß Artikel 28 Buchstabe b) zu

- Zuckersirup: 53 EUR je 100 kg Zucker, ausgedrückt in Weißzucker,

- landwirtschaftlichem Rum: 90 EUR je erzeugten Hektoliter reinen Alkohols.

Artikel 30

Mindestpreis für Zuckerrohr

(1) Die Mindestpreise gemäß Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 und Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 werden wie folgt festgesetzt:

- Réunion: 51,01 EUR/t Zuckerrohr;

- Martinique: 45,16 EUR/t Zuckerrohr;

- Guadeloupe und Guyana: 55,95 EUR/t Zuckerrohr;

- Madeira: 78,9 EUR/t Zuckerrohr.

Der Mindestpreis gilt für Zuckerrohr von gesunder und handelsüblicher Qualität mit Standardzuckergehalt. Die Anlieferung des Zuckerrohrs erfolgt frei Fabrik.

(2) Der Standardzuckergehalt sowie die Zu- und Abschläge, die auf den Mindestpreis anzuwenden sind, wenn der Zuckergehalt des gelieferten Zuckerrohrs vom Standardgehalt abweicht, werden von der zuständigen Behörde auf Vorschlag eines gemischten Ausschusses festgesetzt, dem Brenner bzw. Siruphersteller auf der einen sowie Zuckerrohrerzeuger auf der anderen Seite angehören.

Artikel 31

Mindestpreis

(1) Der Nachweis der Zahlung des Mindestpreises an den Zuckerrohrerzeuger wird durch eine formlose Bescheinigung des Sirupherstellers bzw. Brenners erbracht. Diese Bescheinigung enthält folgende Angaben:

a) Name des Sirupherstellers bzw. Brenners,

b) Name des Zuckerrohrerzeugers,

c) die Gesamtmengen Zuckerrohr, für die der für das jeweilige Kalenderjahr bestimmte Mindestpreis gezahlt wurde und die der Erzeuger in demselben Kalenderjahr an die Sirupfabrik bzw. Brennerei geliefert hat,

d) die Menge des Erzeugnisses, für das der Mindestpreis gezahlt wurde.

(2) Die Bescheinigung wird vom Zuckerrohrerzeuger und vom Siruphersteller bzw. Brenner unterschrieben.

(3) Das Original der Bescheinigung verbleibt beim Siruphersteller bzw. Brenner. Der Zuckerrohrerzeuger erhält eine Kopie.

Artikel 32

Kürzungskoeffizient

(1) Übersteigt die Summe der Mengen, für die die Beihilfe beantragt wird, für ein gegebenes Kalenderjahr die jährlichen Mengen gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 sowie gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001, so wird auf jeden Antrag für das betreffende Erzeugnis ein einheitlicher Kürzungskoeffizient angewendet.

Frankreich kann die in Absatz 1 genannte Rummenge jedoch nach Maßgabe der in den einzelnen Departements während der Jahre 1997 bis 2001 abgesetzten Mengen landwirtschaftlichen Rums auf die Departements aufteilen. Liegen die Antragsmengen über den Gesamtmengen, so können unterschiedliche Kürzungskoeffizienten für die Departements festgesetzt werden.

(2) Die Beihilfeanträge sind bei den von Frankreich bzw. Portugal bestimmten zuständigen Behörden einzureichen.

Abschnitt II

Zucker aus Zuckerrüben

Artikel 33

Mit diesem Kapitel werden die Durchführungsbestimmungen zur Beihilfe für die Verarbeitung von auf den Azoren geernteten Zuckerrüben zu Weißzucker gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 festgelegt.

Artikel 34

(1) Der Verarbeiter stellt bei den zuständigen Behörden einen schriftlichen Antrag. In dem Antrag sind die Mengen Weißzucker anzugeben, die aus auf den Azoren geernteten Zuckerrüben erzeugt wurden. Diesem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

a) je ein Beleg über die von den einzelnen Erzeugern aufgekauften Zuckerrübenmengen, die verarbeitet wurden, und

b) die schriftliche Verpflichtung, während der Zeit, in der die Zuckerrüben zu Weißzucker verarbeitet werden, keinen Rohzucker zu raffinieren.

(2) Die Beihilfe gemäß Absatz 1 kann erst gezahlt werden, nachdem endgültig festgestellt wurde, welche Weißzuckermengen aus auf den Azoren geernteten Zuckerrüben erzeugt wurden.

Artikel 35

Portugal trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Beihilfen nur für Mengen innerhalb der Hoechstmenge gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 gewährt werden.

KAPITEL III

Wein

Abschnitt I

Ankauf von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat und Beihilfe für den Ankauf von Weinalkohol auf Madeira

Artikel 36

(1) Erzeuger der Insel Madeira, die gemäß Artikel 20 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 eine Beihilfe für den Ankauf von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat, das bei der Weinbereitung zur Süßung von Madeira-Likörwein verwendet werden soll, bzw. eine Beihilfe für den Ankauf von Weinalkohol erhalten möchten, reichen bei der zuständigen Stelle bis zu einem von dieser Stelle festgesetzten Zeitpunkt, jedoch spätestens bis 31. Oktober einen Antrag ein, der mindestens folgende Angaben enthält:

- Kopie des Kaufvertrags über das rektifizierte Traubenmostkonzentrat bzw. den Weinalkohol mit Ursprung in der übrigen Gemeinschaft;

- in Hektoliter und % vol ausgedrückte Menge des rektifizierten Traubenmostkonzentrats bzw. des Weinalkohols, für das bzw. den die Beihilfe beantragt wird;

- Zeitpunkt der Übernahme des Traubenmostes bzw. Weinalkohols;

- vorgesehener Zeitpunkt für den Beginn der Likörweinbereitung und Ort der Weinbereitung.

(2) Die Beihilfe beträgt 12,08 EUR je Hektoliter.

(3) Pro Wirtschaftsjahr wird die Beihilfe für den Ankauf von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat für höchstens 3600 Hektoliter und für den Ankauf von Weinalkohol für höchstens 8000 Hektoliter gewährt.

Artikel 37

(1) Die zuständige Stelle trifft alle gebotenen Vorkehrungen, um die Richtigkeit der Anträge sicherzustellen und zu kontrollieren, ob das rektifizierte Traubenmostkonzentrat bzw. der Weinalkohol, für das bzw. den die Beihilfe beantragt wurde, tatsächlich für den vorgesehenen Zweck verwendet wurde.

(2) Die zuständige Stelle zahlt die Beihilfe vor Ablauf des betreffenden Weinwirtschaftsjahres ungeachtet der gegebenenfalls durch zusätzliche Kontrollen verursachten Verzögerungen an den Erzeuger aus.

Abschnitt II

Beihilfe für die Reifung von Likörwein auf Madeira und von Wein auf den Azoren

Artikel 38

(1) Die Beihilfe für die Reifung von Likörwein aus Madeira und die Beihilfe für die Reifung von Verdelho-Wein der Azoren gemäß Artikel 20 Absatz 5 bzw. Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 wird für jede Weinmenge gewährt, die zum selben Zeitpunkt zur Reifung eingelagert wird und auf Madeira mindestens fünf Jahre bzw. auf den Azoren mindestens drei Jahre lang ohne Unterbrechung reift.

(2) Die Beihilfe für die Reifung von Likörwein aus Madeira und Wein von den Azoren wird denjenigen Erzeugern dieser Regionen gewährt, die in den ersten beiden Monaten eines jeden Jahres einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Stelle einreichen.

(3) Die Beihilfe wird vorrangig für Wein der letzten Ernte gewährt. Anträgen, welche in den vorherigen Wirtschaftsjahren erzeugten Wein betreffen, wird bis zu den in der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 festgesetzten Hoechstmengen unter besonderer Berücksichtigung der jüngeren Weine stattgegeben.

(4) Wird die Beihilfe für mehr als die in der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 festgesetzten Hoechstmengen beantragt, so wird ein Kürzungskoeffizient angewendet. Die Gesamtmenge, für die ein Erzeuger einen Beihilfeantrag stellt, darf nicht höher sein als die, welche für das betreffende Wirtschaftsjahr in der Erzeugungsmeldung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 der Kommission ausgewiesen wurde.

(5) Die portugiesischen Behörden teilen der Kommission Folgendes mit:

- die Gesamtmengen pro Jahr, für die Verträge unterzeichnet wurden,

- die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz.

(6) Marktteilnehmer, die die Beihilferegelung in Anspruch nehmen wollen, schließen mit der zuständigen Stelle einen Reifungsvertrag für eine Mindestdauer von fünf Jahren für Madeira und von drei Jahren für die Azoren ab.

(7) Der Vertrag wird auf der Grundlage eines einmaligen Beihilfeantrags abgeschlossen, der zu Beginn des genannten Zeitraums gestellt wird. Dieser Antrag enthält mindestens folgende Angaben:

a) Name und Anschrift des antragstellenden Erzeugers;

b) Anzahl der Partien, für die der Reifungsvertrag abgeschlossen wurde, mit genauer Beschreibung jeder Partie (Nummer des Behältnisses, gelagerte Menge, genaue Angabe des Lagerortes);

c) für jede Partie: Erntejahr; technische Merkmale des betreffenden Likörweins, insbesondere Gesamtalkoholgehalt, vorhandener Alkoholgehalt, Zuckergehalt, Gesamtsäure und fluechtige Säure;

d) für jede Partie: Art der Aufmachung;

e) für jede Partie: Angabe des ersten und letzten Lagerungstages.

(8) Bei ordnungsgemäßer Erfuellung des Reifungsvertrags besteht Anspruch auf die Zahlung des Gesamtbetrags der Beihilfe, die bei der Vertragsunterzeichnung festgesetzt wurde. Für Madeira wird im ersten, dritten und fünften Lagerungsjahr jeweils ein Drittel der Beihilfe ausgezahlt. Für die Azoren wird in jedem Lagerungsjahr jeweils ein Drittel der Beihilfe ausgezahlt.

(9) Die Vertragsannahme setzt voraus, dass für die Vertragsdauer eine Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung in Höhe von 40 % des Gesamtbeihilfebetrags geleistet wurde. Diese Sicherheit ist gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission(27) mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu leisten.

(10) Die zuständige Stelle vergewissert sich unter anderem anhand von Kontrollen der Buchführung der Erzeuger sowie von Kontrollen vor Ort, dass die Vorschriften des Reifungsvertrags eingehalten wurden.

(11) Die Freigabe der Sicherheit erfolgt bei Feststellung der ordnungsgemäßen Erfuellung des Vertrags.

(12) Stellt die zuständige Stelle fest, dass der Likörwein, der Vertragsgegenstand ist, nicht für den direkten Verzehr angeboten oder abgegeben werden kann, so kündigt sie den Vertrag. Außer im Falle höherer Gewalt hat die Vertragskündigung die Wiedereinziehung der gezahlten Beträge und den Verfall der Sicherheit zur Folge. Die als Fall höherer Gewalt geltend gemachten Umstände sind der zuständigen Behörde innerhalb von drei Tagen ab ihrem Auftreten zu melden.

TITEL IV

KAPITEL I

Örtliche Vermarktung

Artikel 39

Geltungsbereich

Mit diesem Kapitel werden die Durchführungsbestimmungen zu den Beihilfen festgelegt, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001, Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 und Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 für Obst, Gemüse, lebende Pflanzen und Blumen gewährt werden, die örtlich geerntet oder erzeugt werden und zur Versorgung der jeweiligen Produktionsgebiete bestimmt sind.

Artikel 40

Beihilfeanspruch

(1) Die Liste der Erzeugnisse, die für die Beihilfen gemäß Artikel 39 in Betracht kommen, wird - eingeteilt nach Kategorien - jeweils in Spalte II der Anhänge II, III, IV und V für die französischen überseeischen Departements, die Azoren, Madeira bzw. die Kanarischen Inseln festgelegt.

(2) Die Erzeugnisse müssen Gegenstand von Lieferverträgen gemäß Artikel 41 sein und den in Anwendung des Titels I der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 festgelegten Normen für Obst und Gemüse oder, falls solche Normen fehlen, den in den Lieferverträgen vorgesehenen Qualitätsanforderungen entsprechen.

(3) Die Beihilfe wird im Rahmen der in Spalte III der Anhänge II, III, IV und V nach Erzeugniskategorien festgesetzten Jahreshöchstmengen gezahlt.

(4) Die für die einzelnen Erzeugniskategorien geltenden Beihilfebeträge sind in den Spalten IV und V der Anhänge II, III, IV und V festgesetzt. Die in Spalte V angegebenen Beträge gelten für die in Anwendung der Artikel 11 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 anerkannten Erzeugerorganisationen und die in Spalte IV angegebenen Beträge gelten für alle anderen Erzeuger.

(5) Wenn der Versorgungsbedarf in den französischen überseeischen Departements dies rechtfertigt, gewähren die zuständigen Behörden die Beihilfe für die Lieferung eines oder mehrerer Erzeugnisse in ein anderes überseeisches Departement als das jeweilige Erntegebiet.

Artikel 41

Lieferverträge

(1) Die Lieferverträge werden zwischen den Einzelerzeugern, den Erzeugergemeinschaften oder den Erzeugerorganisationen einerseits und einem zugelassenen Marktteilnehmer gemäß Artikel 42 andererseits geschlossen.

Die Verträge enthalten insbesondere folgende Angaben:

a) den Firmennamen der Vertragspartner;

b) die genaue Bezeichnung der unter den Vertrag fallenden Erzeugnisse;

c) die zu liefernden Gesamtmengen sowie den voraussichtlichen Zeitplan für die Lieferungen;

d) die Identifizierungsangaben und Flächen der Parzellen, auf denen die Vertragserzeugnisse angebaut werden, sowie Name und Anschrift jedes einzelnen Erzeugers;

e) die Dauer der Verpflichtung;

f) Aufmachungsart und Angaben über die Beförderung (Bedingungen und Kosten);

g) die genaue Lieferstufe.

(2) Die Vertragspartner können die ursprünglich im Vertrag genannten Mengen anhand einer schriftlichen Zusatzvereinbarung um höchstens 30 % anheben.

(3) Die Verträge und Zusatzvereinbarungen werden vor Beginn der betreffenden Lieferungen und vor einem von den zuständigen Behörden festgesetzten und gegebenenfalls nach Erzeugnissen differenzierten Termin unterzeichnet.

(4) Die zuständigen Behörden können zusätzliche Vorschriften betreffend die Verträge erlassen, insbesondere hinsichtlich der Entschädigung für den Fall der Nichterfuellung der Vertragspflichten oder der Festsetzung einer Mindestmenge je Vertrag. Die zuständigen Behörden können für die einzelnen Erzeugnisse eine andere Vermarktungssaison bzw. ein anderes Wirtschaftsjahr als in Artikel 53 vorgesehen bestimmen, sowie dies für die Verwaltung der Beihilferegelung erforderlich ist.

Artikel 42

Zugelassene Marktteilnehmer

(1) Marktteilnehmer, die im Lebensmittelgroß- oder -einzelhandel, im Gaststättengewerbe sowie in gemeinschaftlichen Einrichtungen und - im Fall der Azoren, Madeiras und der Kanarischen Inseln - in der Agrar-Nahrungsmittelindustrie tätig sind und an der Beihilferegelung teilnehmen möchten, müssen bei der von den zuständigen Behörden bezeichneten Stelle vor einem von diesen Behörden festgesetzten Zeitpunkt ihre Zulassung beantragen. Die Stelle legt die Zulassungsbedingungen fest und veröffentlicht alljährlich mindestens einen Monat vor Ablauf der Frist für den Vertragsabschluss die Liste der zugelassenen Marktteilnehmer.

(2) Die zugelassenen Marktteilnehmer verpflichten sich insbesondere,

a) die unter die Lieferverträge fallenden Erzeugnisse ausschließlich in der Erzeugungsregion zu vermarkten oder - im Fall der Azoren, Madeiras und der Kanarischen Inseln - zu verarbeiten;

b) über die Erfuellung der Lieferverträge gesondert Buch zu führen;

c) auf Ersuchen der zuständigen Behörden alle Belege und Unterlagen über die Erfuellung der Verträge und die Einhaltung der im Rahmen dieser Verordnung eingegangenen Verpflichtungen zu übermitteln.

Artikel 43

Erklärungen

Die Einzelerzeuger, Erzeugergruppierungen oder Erzeugerorganisationen, die die Beihilferegelung in Anspruch nehmen wollen, übermitteln den von den zuständigen Behörden benannten Stellen vor einem von diesen Behörden bestimmten Zeitpunkt eine entsprechende Erklärung zusammen mit der Kopie des Liefervertrags gemäß Artikel 41.

Artikel 44

Kürzungskoeffizient

(1) Deuten die Erklärungen gemäß Artikel 43 darauf hin, dass die Gefahr einer Überschreitung der in Artikel 40 Absatz 3 genannten Mengen besteht, so setzen die zuständigen Behörden einen vorläufigen Kürzungskoeffizienten fest, der auf jeden Beihilfeantrag für die betreffende Kategorie anzuwenden ist, und teilen dies den Interessenten mit. Dieser Koeffizient, der dem Verhältnis zwischen den in Spalte III der Anhänge II, III, IV und V genannten Mengen und den möglicherweise durch Zusatzvereinbarungen erhöhten vertraglich festgelegten Mengen entspricht, wird vor jeder Entscheidung über eine Beihilfegewährung spätestens einen Monat nach dem in Artikel 41 Absatz 3 genannten Termin festgesetzt.

(2) Bei Anwendung von Absatz 1 setzen die zuständigen Behörden am Ende des Wirtschaftsjahrs den endgültigen Kürzungskoeffizienten fest, der auf alle während des Wirtschaftsjahrs gestellten Beihilfeanträge anzuwenden ist.

KAPITEL II

Vermarktung außerhalb der Erzeugungsregion

Abschnitt I

Reis, Obst, Gemüse, Pflanzen, Blumen und Kartoffeln

Artikel 45

Geltungsbereich

Mit diesem Abschnitt werden die Durchführungsbestimmungen zu folgenden Beihilfen festgelegt:

a) Beihilfe gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001;

b) Beihilfe gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001;

c) Beihilfe gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001;

d) Beihilfe gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001;

e) Beihilfe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001.

Artikel 46

Saisonverträge

(1) Ein "Saisonvertrag" ist der Vertrag, mit dem sich ein als natürliche oder juristische Person in der übrigen Gemeinschaft außerhalb der Erzeugungsregion in äußerster Randlage ansässiger Marktteilnehmer vor Beginn der Vermarktungssaison des oder der betreffenden Erzeugnisse verpflichtet, die Gesamtheit oder einen Teil der Produktion eines Einzelerzeugers, einer Erzeugergruppierung oder einer Erzeugerorganisation aus den Regionen in äußerster Randlage zwecks Vermarktung außerhalb der Erzeugungsregion zu kaufen.

(2) Der Marktteilnehmer, der einen Beihilfeantrag stellen will, übermittelt den zuständigen portugiesischen, spanischen bzw. französischen Behörden vor Beginn der Vermarktungssaison des oder der betreffenden Erzeugnisse den Saisonvertrag.

Der Vertrag enthält mindestens folgende Angaben:

a) den Firmennamen und den Firmensitz der Vertragspartner;

b) die genaue Bezeichnung der unter den Vertrag fallenden Erzeugnisse;

c) die zu liefernden Gesamtmengen sowie den voraussichtlichen Zeitplan für die Lieferungen;

d) die Identifizierungsangaben und Flächen der Parzellen, auf denen die Vertragserzeugnisse angebaut werden, sowie Name und Anschrift jedes einzelnen Erzeugers;

e) die Dauer der Verpflichtung;

f) Aufmachungsart und Angaben über die Beförderung (Bedingungen und Kosten);

g) die genaue Lieferstufe.

Die Vertragspartner können die ursprünglich im Vertrag genannten Mengen anhand einer schriftlichen Zusatzvereinbarung um höchstens 30 % anheben.

(3) Die zuständigen Behörden überprüfen, ob die Verträge den Bestimmungen des Artikels 45 sowie denen dieses Abschnitts entsprechen. Sie vergewissern sich insbesondere, dass die Verträge alle in Absatz 2 genannten Angaben enthalten. Sie unterrichten den Marktteilnehmer über die Möglichkeit einer Anwendung von Artikel 48.

(4) Für die Festsetzung des Beihilfebetrags wird der Wert der frei Bestimmungsgebiet vermarkteten Erzeugung auf der Grundlage des Saisonvertrags, der besonderen Beförderungspapiere und aller dem Zahlungsantrag beigefügten Belege berücksichtigt. Als Wert der vermarkteten Erzeugung ist der Wert einer Lieferung frei ersten Entladehafen oder -flughafen zu berücksichtigen. Die zuständigen Behörden können jede zur Festsetzung des Beihilfebetrags erforderliche ergänzende Angabe oder Unterlage anfordern.

(5) Der Beihilfeantrag ist von dem Käufer oder im Fall der Beihilfen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 von dem Verkäufer zu stellen, der die Verpflichtung zur Vermarktung des Erzeugnisses eingegangen ist. Die zuständigen Behörden können für die einzelnen Erzeugnisse eine andere Vermarktungssaison bzw. ein anderes Wirtschaftsjahr als in Artikel 53 vorgesehen bestimmen, sowie dies für die Verwaltung der Beihilferegelung erforderlich ist.

Artikel 47

Vermarktung von Pflanzen und Blumen aus den Azoren und Madeira

(1) Zur Anwendung von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 hinsichtlich der Vermarktung von Pflanzen und Blumen aus den Azoren und Madeira in der übrigen Gemeinschaft stellen die Einzelerzeuger, Erzeugergruppierungen oder Erzeugerorganisationen im Sinne der Artikel 11, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96, die an der Beihilferegelung teilnehmen möchten, bei der von den zuständigen portugiesischen Behörden benannten Stelle vor einem von diesen Behörden festgesetzten Zeitpunkt einen Zulassungsantrag.

Die Stelle legt die Zulassungsbedingungen fest und veröffentlicht alljährlich mindestens einen Monat vor Beginn der Vermarktungssaison die Liste der zugelassenen Einzelerzeuger, Erzeugergruppierungen und Erzeugerorganisationen.

(2) Die genannten Einzelerzeuger, Erzeugergruppierungen und Erzeugerorganisationen, die die Beihilferegelung in Anspruch nehmen wollen, übermitteln den von den zuständigen portugiesischen Behörden benannten Stellen vor Beginn der Vermarktungssaison für die betreffenden Erzeugnisse eine entsprechende Erklärung und verpflichten sich insbesondere,

a) die Blumen und Pflanzen ausschließlich in der übrigen Gemeinschaft zu vermarkten;

b) den Firmennamen und Firmensitz der Vertragspartner oder der Zwischenhändler mitzuteilen;

c) folgende Angaben zu machen:

- die vermarkteten Pflanzen und Blumen;

- die Identifizierungsangaben und Flächen der gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 identifizierten Parzellen, auf denen die Vertragserzeugnisse angebaut werden, sowie - im Fall der Erzeugerorganisationen -Name und Anschrift jedes einzelnen Erzeugers; für Trockenblumen des KN-Codes 0603 90 00 brauchen die Identifizierungsangaben der Parzellen nicht mitgeteilt werden;

d) die Aufmachungsart anzugeben und Angaben über die Beförderung (Bedingungen und Kosten) sowie die genaue Lieferstufe zu übermitteln;

e) über die Abwicklung der Verkäufe gemäß diesem Artikel gesondert Buch zu führen;

f) auf Ersuchen der zuständigen portugiesischen Behörde alle Belege und Unterlagen über die Abwicklung der Verkäufe gemäß diesem Artikel und die Einhaltung der im Rahmen dieser Verordnung eingegangenen Verpflichtungen zu übermitteln.

(3) Für die Festsetzung des Beihilfebetrags wird der Wert der frei Bestimmungsgebiet vermarkteten Erzeugung auf der Grundlage der besonderen Beförderungspapiere und aller dem Zahlungsantrag beigefügten Belege berücksichtigt. Als Wert der vermarkteten Erzeugung ist der Wert einer Lieferung frei ersten Entladehafen oder -flughafen zu berücksichtigen. Die zuständigen Stellen können jede zur Festsetzung des Beihilfebetrags erforderliche ergänzende Angabe oder Unterlage anfordern.

(4) Der Beihilfeantrag ist von dem Einzelerzeuger, der Erzeugergruppierung oder der Erzeugerorganisation gemäß den Artikeln 11, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 zu stellen, der bzw. die die Verpflichtung zur Vermarktung des Erzeugnisses eingegangen ist. Die zuständigen Behörden können für die einzelnen Erzeugnisse eine andere Vermarktungssaison bzw. ein anderes Wirtschaftsjahr als in Artikel 53 vorgesehen bestimmen, sowie dies für die Verwaltung der Beihilferegelung erforderlich ist.

Artikel 48

Kürzungskoeffizient

(1) Überschreiten die Mengen, für die Beihilfe beantragt wird, für ein bestimmtes Erzeugnis die in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 oder im Fall von Melonen des KN-Codes ex 0807 10 90 und Ananas des KN-Codes 0804 30 00 die in Absatz 6 des genannten Artikels festgesetzte Hoechstmenge bzw. die in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 festgesetzten Hoechstmengen, so legen die zuständigen Behörden einen auf alle Beihilfeanträge anzuwendenden einheitlichen Kürzungskoeffizienten fest.

(2) Für Reis aus Guyana gilt Folgendes:

a) Die französischen Behörden setzen gegebenenfalls einen einheitlichen Kürzungskoeffizienten fest, der auf die Beihilfeanträge anzuwenden ist, wenn die beantragten Mengen jährlich insgesamt das Äquivalent von 12000 Tonnen vollständig geschliffenem Reis bzw. bezüglich der in der Gemeinschaft außer Guadeloupe und Martinique vertriebenen oder vermarkteten Mengen innerhalb dieses Rahmens 4000 Tonnen überschreiten.

b) Der einheitliche Kürzungskoeffizient berechnet sich wie folgt:

i) Liegen die beantragten Mengen insgesamt unter 12000 Tonnen, bei den in der Gemeinschaft außer Guadeloupe und Martinique vertriebenen bzw. vermarkteten Mengen jedoch über 4000 Tonnen, so wird nur auf letztere Mengen der Koeffizient i angewandt, wobei

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

und

x= Reismenge guyanischer Erzeugung, die in der Gemeinschaft außer Martinique und Guadeloupe tatsächlich vertrieben oder vermarktet wurde.

ii) Liegen die beantragten Mengen insgesamt über 12000 Tonnen, bei den in der Gemeinschaft außer Guadeloupe und Martinique vertriebenen bzw. vermarkteten Mengen jedoch unter 4000 Tonnen, so wird auf sämtliche Mengen der Koeffizient j angewandt, wobei

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

und

y= Gesamtmenge Reis guyanischer Erzeugung, für die Beihilfen beantragt wurden.

iii) Liegen die beantragten Mengen insgesamt über 12000 Tonnen und bei den in der Gemeinschaft außer Guadeloupe und Martinique vertriebenen bzw. vermarkteten Mengen über 4000 Tonnen, so wird der Koeffizient z angewandt, wobei gilt:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

und

x= Reismenge guyanischer Erzeugung, die in der Gemeinschaft außer Martinique und Guadeloupe tatsächlich vertrieben oder vermarktet wurde;

i= Kürzungskoeffizient gemäß Ziffer i), der auf Beihilfeanträge für die Reismenge aus guyanischer Erzeugung anzuwenden ist, die in der Gemeinschaft außer Martinique und Guadeloupe tatsächlich vertrieben oder vermarktet wurde;

k= Reismenge aus guyanischer Erzeugung, die in Martinique und Guadeloupe tatsächlich vertrieben oder vermarktet wurde.

Im Falle der Anwendung dieses Absatzes teilen die zuständigen französischen Behörden der Kommission umgehend die betreffenden Vorgänge und Mengen mit.

c) Die Beihilfe wird für die nach den geltenden Bestimmungen im Rahmen von Saisonverträgen tatsächlich vertriebenen oder vermarkteten Mengen gezahlt.

d) Für die Anwendung dieses Artikels gelten folgende Verarbeitungskoeffizienten:

- 0,45 zwischen Rohreis und vollständig geschliffenem Reis,

- 0,69 zwischen geschältem Reis und vollständig geschliffenem Reis,

- 0,93 zwischen halb geschliffenem Reis und vollständig geschliffenem Reis.

Artikel 49

Gemeinschaftsunternehmen

Die Beihilfe wird gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001, Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 und Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 erhöht, wenn die Vertragspartner die von ihnen unterzeichnete Verpflichtung vorlegen, während eines Zeitraums von nicht unter drei Jahren die zur Verwirklichung des gemeinsamen Ziels nötigen Kenntnisse und das Know-how zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung enthält eine Klausel, die ihre Kündigung vor Ablauf des Dreijahreszeitraums untersagt.

Ein Marktteilnehmer, der die vorgenannten Verpflichtungen nicht eingehalten hat, darf keinen Beihilfeantrag für das betreffende Wirtschaftsjahr stellen.

Artikel 50

Weiterversand und Wiederausfuhr von Reis

(1) Die Erzeugnisse, für die eine Beihilfe gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 gewährt wird, dürfen nicht aus der Gemeinschaft ausgeführt werden; darüber hinaus dürfen die in Guadeloupe und Martinique vertriebenen oder vermarkteten Erzeugnisse nicht in die übrige Gemeinschaft weiterversandt werden.

Die in der übrigen Gemeinschaft vertriebenen oder vermarkteten Erzeugnisse, für die eine Beihilfe gemäß Unterabsatz 1 gewährt wurde, dürfen nicht nach Guadeloupe, Martinique oder Guyana weiter- bzw. zurückversandt werden.

(2) Die zuständigen Behörden treffen alle erforderlichen Kontrollmaßnahmen, um die Einhaltung von Absatz 1 sicherzustellen. Diese Maßnahmen umfassen insbesondere unangekündigte Kontrollen vor Ort. Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen mit.

Abschnitt II

Madeira-Wein

Artikel 51

(1) Die Beihilfe gemäß Artikel 20 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 wird bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2005/2006 gewährt.

(2) Wird die Beihilfe für Wein in Behältnissen von weniger als einem Liter beantragt, so wird ein Kürzungskoeffizient angewendet, um der Flaschengröße Rechnung zu tragen.

(3) Die Beihilfe wird den Versendern, die den Antrag bei der zuständigen Stelle einreichen, während des von dieser Stelle festgesetzten Zeitraums für jede Partie gezahlt.

(4) Der Antrag enthält mindestens folgende Unterlagen:

- Kopie des ordnungsgemäß ausgefuellten Teils 3 des begleitenden Verwaltungsdokuments mit Angabe des Versenders und des Empfängers (Bezeichnung, Anschrift, Land), der versandten Weinmenge, ausgedrückt in Litern, sowie des KN-Codes, mit dem Stempel des Weininstituts Madeiras zur Bescheinigung der Konformität des Erzeugnisses und dem Stempel der Zollbehörden Madeiras zur Bescheinigung des Verlassens des Gebiets Madeiras;

- Kopie der Rechnung des Zollspediteurs/Zollagents mit Angabe der Endbestimmung oder des Seekonnossements;

- Kopie der an den Käufer gerichteten Rechnung mit Angabe der Menge in Litern, die derjenigen im begleitenden Verwaltungsdokument entsprechen muss.

TITEL V

STUDIEN

Artikel 52

(1) Die Durchführung der Studien gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 bzw. Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 wird im Wege der Ausschreibung unter Verantwortung der zuständigen Behörden vergeben.

(2) Die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission den Entwurf der Ausschreibungsbekanntmachung mit dem Lastenheft. Die Kommission äußert sich gegebenenfalls innerhalb eines Monat nach Eingang dieses Entwurfs.

(3) Die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission die endgültige Studie. Die Kommission äußert sich gegebenenfalls innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der Studie.

(4) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird nur gezahlt, wenn

- die Bestimmungen von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 bzw. Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 und die Klauseln des Lastenhefts eingehalten werden und den etwaigen Äußerungen Rechnung getragen worden ist;

- die Beteiligung der portugiesischen bzw. der spanischen Behörden gezahlt worden ist.

TITEL VI

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

KAPITEL I

Beihilfeanträge

Artikel 53

Wirtschaftsjahre

Außer bei Wein dauert das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

Artikel 54

Antragstellung und Beihilfezahlung

(1) Unbeschadet der Artikel 5, 25, 34 und 36 sind die Beihilfeanträge bei den von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats benannten Stellen nach dem von diesen Behörden festgelegten Muster und innerhalb der von ihnen bestimmten Zeiträume einzureichen. Für die Beihilfen gemäß Titel I werden diese Einreichungsfristen so gewählt, dass sie die notwendigen Vor-Ort-Kontrollen ermöglichen.

(2) Der Beihilfeantrag enthält mindestens folgende Angaben:

a) Name, Vornamen und Anschrift des Antragstellers;

b) für die Beihilfen gemäß Titel I die Anbauflächen in Hektar und Ar, identifiziert gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92;

c) für die Beihilfen gemäß Titel II Kapitel I die geernteten Mengen Ananas und die Menge, auf die sich der Beihilfeantrag bezieht;

d) für die Beihilfen gemäß Titel II Kapitel III sind den Beihilfeanträgen die Lieferscheine für das Zuckerrohr beizufügen, die von den zuständigen Stellen oder den von Frankreich für jedes Departement benannten Verarbeitungsunternehmen ausgestellt wurden;

e) für die Beihilfen gemäß Titel II Kapitel II, Titel III Kapitel I und Titel IV Kapitel I und II sind die Einzel- oder Sammelrechnungen und alle sonstigen Belege für die durchgeführten Maßnahmen, insbesondere unter Bezugnahme auf die Liefer-, Verarbeitungs- oder Saisonverträge beizufügen.

(3) Unbeschadet der Artikel 6 und 9 zahlen die zuständigen Behörden nach Prüfung der Beihilfeanträge und der diesbezüglichen Belege innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Anträge die gemäß dieser Verordnung festgesetzte Beihilfe.

Sind im selben Kalenderjahr bei den Kulturen gemäß Titel I Kapitel I mehrere Ernten möglich, so läuft die Frist gemäß Unterabsatz 1 ab dem Ende der Frist für die Einreichung der Beihilfeanträge für die letzte Ernte des laufenden Jahres.

(4) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Vorschriften für die Zahlung der Beihilfe gemäß Titel IV durch die Erzeugerorganisation an ihre Mitglieder erlassen.

Artikel 55

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Ein Beihilfeantrag kann nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.

Artikel 56

Verspätete Antragstellung

Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 65 verringern sich bei Einreichung eines Beihilfeantrags nach den gemäß Artikel 54 Absatz 1 in den einschlägigen sektorspezifischen Vorschriften festgesetzten Fristen die Beihilfebeträge, auf die der Betriebsinhaber im Fall rechtzeitiger Einreichung Anspruch hätte, pro Arbeitstag der Verspätung um 1 % der Beträge. Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen.

Artikel 57

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit ganz oder teilweise wieder zurückgenommen werden. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, unterrichtet, und werden bei dieser Vor-Ort-Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so dürfen die von den Unregelmäßigkeiten betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(2) Rücknahmen im Sinne des Absatzes 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand.

KAPITEL II

Kontrollen

Artikel 58

(1) Es werden Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort durchgeführt. Die Verwaltungskontrolle wird erschöpfend durchgeführt und umfasst Gegenkontrollen, unter anderem in allen geeigneten Fällen anhand der Daten des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems. Auf der Grundlage einer Risikoanalyse nehmen die nationalen Behörden vor Ort Stichprobenkontrollen bei mindestens 10 % der Beihilfeanträge vor.

Die Mitgliedstaaten greifen in allen geeigneten Fällen auf das durch die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 eingeführte integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem zurück.

(2) Für die Beihilfen gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt I erstrecken sich die Kontrollen auch auf die Menge gelieferten Zuckerrohrs und die Einhaltung des Mindestpreises.

Artikel 59

Allgemeine Grundsätze

(1) Die Vor-Ort-Kontrollen werden unangekündigt durchgeführt. Sofern der Prüfungszweck nicht gefährdet wird, ist jedoch eine auf das strikte Minimum beschränkte Ankündigungsfrist zulässig. Die Ankündigung darf außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen nicht mehr als 48 Stunden im Voraus erfolgen.

(2) Die in dieser Verordnung geregelten Vor-Ort-Kontrollen und andere gemeinschaftsrechtlich vorgesehene Kontrollen werden, wenn sich dies anbietet, gleichzeitig durchgeführt.

(3) Verhindert der Betriebsinhaber oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle, so sind die betreffenden Anträge abzulehnen.

Artikel 60

Auswahl der vor Ort zu kontrollierenden Anträge

(1) Die zuständige Behörde legt anhand einer Risikoanalyse und je nach Repräsentativität der eingereichten Beihilfeanträge fest, welche Betriebsinhaber einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen sind. Bei der Risikoanalyse werden folgende Kriterien berücksichtigt:

a) die Beihilfebeträge;

b) die Zahl der landwirtschaftlich genutzten Parzellen sowie die Fläche, für die Beihilfe beantragt wird, bzw. die erzeugte, beförderte, verarbeitete oder vermarktete Menge;

c) die Entwicklung gegenüber dem Vorjahr;

d) die Kontrollergebnisse der Vorjahre;

e) sonstige von den Mitgliedstaaten festzulegende Parameter.

Zur Sicherstellung der Repräsentativität wählen die Mitgliedstaaten 20 % bis 25 % der Mindestanzahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Betriebsinhaber nach dem Zufallsprinzip aus.

(2) Die zuständige Behörde hält die Gründe für die Auswahl des Betriebsinhabers für eine Vor-Ort-Kontrolle schriftlich fest. Der die Vor-Ort-Kontrolle durchführende Inspektor ist vor Beginn der Kontrolle entsprechend zu informieren.

Artikel 61

Kontrollbericht

(1) Über jede Vor-Ort-Kontrolle ist ein Kontrollbericht anzufertigen, der es ermöglicht, die Einzelheiten der vorgenommenen Kontrollschritte nachzuvollziehen. Der Bericht muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

a) die Beihilferegelungen und kontrollierten Anträge;

b) die anwesenden Personen;

c) die kontrollierten landwirtschaftlichen Parzellen, die vermessenen landwirtschaftlichen Parzellen, die Ergebnisse der Vermessung je vermessene landwirtschaftliche Parzelle und die angewandten Messverfahren;

d) die erzeugten, beförderten, verarbeiteten oder vermarkteten Mengen, die kontrolliert wurden, die Kontrollergebnisse und die angewandten Verfahren;

e) ob und gegebenenfalls wie lange im Voraus die Kontrolle angekündigt war;

f) Angaben zu den sonstigen Kontrollmaßnahmen.

(2) Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter können den Bericht unterzeichnen und dadurch ihre Anwesenheit bei der Kontrolle bezeugen und Bemerkungen zu dieser Kontrolle hinzufügen. Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, erhält der Betriebsinhaber oder sein Vertreter eine Kopie des Berichts.

Wird die Vor-Ort-Kontrolle mittels Fernerkundung durchgeführt, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass dem Betriebsinhaber bzw. seinem Vertreter keine Gelegenheit zur Unterzeichnung des Kontrollberichts gegeben werden muss, wenn bei der Kontrolle durch Fernerkundung keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.

KAPITEL III

Folgen unrechtmäßiger Zahlungen

Artikel 62

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der zu Unrecht gezahlte Betrag einzuziehen ist, indem der betreffende Betrag nach Notifizierung des Rückforderungsbescheids von Vorschüssen oder Zahlungen abgezogen wird, die der Betriebsinhaber im Rahmen anderer Beihilferegelungen erhält. Der Betriebsinhaber kann diesen Betrag jedoch zurückzahlen, ohne den Abzug abzuwarten.

(3) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

(4) Erfolgte die Zahlung aufgrund falscher Angaben, falscher Unterlagen oder grober Nachlässigkeit vonseiten des Begünstigten, so wird eine Sanktion in Höhe des zu Unrecht gezahlten Betrags zuzüglich gemäß Absatz 3 berechneter Zinsen verhängt.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(6) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(7) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß diesem Titel zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(8) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht bei Vorschüssen.

(9) Die Mitgliedstaaten können je Betriebsinhaber und je Prämienzeitraum auf die Rückzahlung eines Betrags von bis zu 100 EUR (ausschließlich Zinsen) verzichten, sofern die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften entsprechende Bestimmungen für solche Fälle enthalten.

(10) Die wiedereingezogenen Beträge gehen zurück an die Zahlstellen, die sie von den vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten Ausgaben abziehen.

Artikel 63

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen für Hektarbeihilfen

(1) Liegt im Zusammenhang mit den Beihilfen gemäß Titel I die angegebene Fläche einer Kulturgruppe über der bei der Kontrolle ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine Hektarbeihilfe gewährt.

(2) Liegt in Bezug auf die ermittelte Gesamtfläche, für die im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß Titel I eine Beihilfe beantragt wird, die angegebene Fläche um mehr als 30 % über der ermittelten Fläche, so wird im betreffenden Kalenderjahr keine Beihilfe im Rahmen der genannten Beihilferegelungen, auf die der Betriebsinhaber Anspruch gehabt hätte, gewährt.

Liegt die Differenz über 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des gleichen, nach Unterabsatz 1 abzulehnenden Betrags von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird mit den Beihilfezahlungen verrechnet, auf die der Betriebsinhaber während der auf das betreffende Kalenderjahr folgenden drei Kalenderjahre im Rahmen einer der Beihilferegelungen gemäß dieser Verordnung Anspruch hat.

Artikel 64

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in diesem Titel vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die gemäß diesem Titel vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden auf die Teile des Beihilfeantrags keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber die zuständigen Behörden schriftlich darüber informiert hat, dass sie fehlerhaft sind oder seit Einreichung des Antrags fehlerhaft geworden sind, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.

Artikel 65

Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

(1) Fälle von höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände sind der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen.

(2) Als außergewöhnliche Umstände können von der zuständigen Behörde u. a. anerkannt werden:

a) Tod des Betriebsinhabers;

b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers;

c) eine schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht.

Artikel 66

Entzug der Zulassungen

Die einzelstaatlichen Behörden entziehen die Zulassungen gemäß Artikel 42, wenn die als Voraussetzung dafür eingegangenen Verpflichtungen nicht erfuellt werden. Sie können je nach Schwere der festgestellten Unregelmäßigkeiten die Zahlung der Beihilfen für ein Wirtschaftsjahr oder einen längeren Zeitraum aussetzen.

KAPITEL IV

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 67

Zusätzliche einzelstaatliche Maßnahmen

Die Mitgliedstaaten erlassen die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen, insbesondere für die Beihilfen gemäß Titel II Kapitel III die Kontrolle der gelieferten Zuckerrohrmengen.

Artikel 68

Mitteilungen

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a) spätestens am 30. April die Flächen, für die eine Beihilfe gemäß Titel I Kapitel II für das laufende Wirtschaftsjahr beantragt und für die die Beihilfe tatsächlich gezahlt wurde;

b) spätestens am 31. Mai

- die Flächen, für die eine Beihilfe gemäß Titel I Kapitel I für das vorangegangene Jahr beantragt und für die die Beihilfe tatsächlich gezahlt wurde;

- die für das laufende Wirtschaftsjahr unter Vertrag genommenen Mengen, aufgeschlüsselt nach Erzeugniskategorien oder Erzeugnissen;

c) spätestens am 30. Juni einen Bericht über die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, der insbesondere Folgendes umfasst:

- die Mengen, für die die Beihilfe oder erhöhte Beihilfe gemäß Titel III gezahlt wurde, aufgeschlüsselt nach den in den Anhängen II, III und IV genannten Erzeugnissen;

- die Mengen, für die die Beihilfe gemäß Titel IV gezahlt wurde, aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen, sowie ihren durchschnittlichen Wert im Sinne von Artikel 40 Absatz 4.

d) Für die Beihilfe gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt II teilt Portugal der Kommission innerhalb von 45 Arbeitstagen nach Ablauf jedes Wirtschaftsjahres Folgendes mit:

- die Anbauflächen, für die die pauschale Hektarbeihilfe beantragt wurde, den insgesamt beantragten sowie den gezahlten Beihilfebetrag;

- die erzeugten Mengen Weißzucker und den insgesamt gezahlten Betrag der Sonderbeihilfe für die Verarbeitung.

e) Für die Beihilfe gemäß Titel III Kapitel III Abschnitt I teilen Frankreich und Portugal der Kommission innerhalb von 45 Arbeitstagen nach Ablauf jedes Kalenderjahres Folgendes mit:

- die Gesamtmengen Zucker- bzw. Saccharosesirup und landwirtschaftlichen Rums, für die die Beihilfe beantragt wurde, ausgedrückt in Weißzucker bzw. in Hektoliter reinen Alkohols;

- die Sirupfabriken bzw. Brennereien, die die Beihilfen erhalten haben;

- die Beihilfebeträge und die von jeder Fabrik bzw. Brennerei erzeugten Mengen Zucker- bzw. Saccharosesirup oder landwirtschaftlichen Rums.

(2) Frankreich meldet vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres die in Titel II vorgesehenen Mindestpreise, die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 für jede der in Anhang I genannten Erzeugniskategorien festgesetzt wurden, und gibt in seinem Durchführungsbericht Folgendes an:

- die Mengen grüner Vanille, Geranium- und Vetiveröl, für die Beihilfe gemäß Titel II Kapitel II gezahlt wurde;

- die Mengen der Ausgangserzeugnisse, für die Beihilfe gemäß Titel III Kapitel I gezahlt wurde, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I Teil A genannten Erzeugnissen, sowie die Mengen der Enderzeugnisse, ausgedrückt in Nettogewicht und aufgeschlüsselt gemäß Anhang I Teil B.

(3) Portugal teilt der Kommission vor jedem 1. November die geernteten Mengen Ananas mit, für welche die Beihilfe gewährt wurde.

(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die Fälle höherer Gewalt bzw. außergewöhnlicher Umstände, die sie zur Begründung des Fortbestands des Beihilfeanspruchs anerkennen.

(5) Für die Beihilfen gemäß Titel II Kapitel III teilt Frankreich der Kommission Folgendes mit:

a) innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung:

- die Kriterien für die Bestimmung der den Erzeugern gewährten Einheitsbeträge;

- die gemäß Artikel 67 erlassenen zusätzlichen Maßnahmen;

b) im Rahmen des Jahresberichts gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 für jedes Departement:

- die Gesamtmenge Zuckerrohr in Tonnen, für die Beihilfe beantragt wurde;

- den Gesamtbetrag der Beihilfen und Änderungen der Beihilfebeträge je transportierte Tonne;

- etwaige Änderungen der Kriterien und zusätzlichen Maßnahmen gemäß Buchstabe a).

Artikel 69

Erzeugerorganisationen in den französischen überseeischen Departements

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 412/97 erhält die Fassung des Anhangs VI der vorliegenden Verordnung.

KAPITEL V

Schlussbestimmungen

Artikel 70

Aufhebung

Die Verordnungen (EWG) Nr. 980/92, (EWG) Nr. 2165/92, (EWG) Nr. 2311/92, (EWG) Nr. 3491/92, (EWG) Nr. 3518/92, (EG) Nr. 1524/98, (EG) Nr. 2477/2001, (EG) Nr. 396/2002, (EG) Nr. 738/2002, (EG) Nr. 1410/2002 und (EG) Nr. 1491/2002 werden aufgehoben.

Artikel 71

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2003, ausgenommen für die Beihilfen gemäß Artikel 1 Buchstaben b), c), f) und g) und die Beihilfen, die gemäß Titel IV Kapitel I für andere Bananen als Mehlbananen aus Guyana und Réunion gewährt werden, für die sie ab 1. Januar 2002 gilt.

Artikel 53 gilt nicht für die Saisonverträge, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001, Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 bzw. Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 geschlossen wurden.

Für das Jahr 2003 wird zum Zweck der Festsetzung der Beihilfe gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001, Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 bzw. Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 der Status des Begünstigten zum Zeitpunkt der Antragstellung beurteilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11.

(2) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 26.

(3) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 45.

(4) ABl. L 293 vom 29.10.2002, S. 11.

(5) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

(6) ABl. L 285 vom 23.10.2002, S. 13.

(7) Verordnung (EWG) Nr. 980/92 der Kommission vom 21. April 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die Beihilfe zur Vermarktung von Reis aus Guyana (ABl. L 104 vom 22.4.1992, S. 31). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 625/98 (ABl. L 85 vom 20.3.1998, S. 6).

(8) Verordnung (EWG) Nr. 2165/92 der Kommission vom 30. Juli 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die Sondermaßnahmen zugunsten Madeiras und der Azoren im Hinblick auf Kartoffeln und Zichorienwurzeln (ABl. L 217 vom 31.7.1992, S. 29). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1984/96 (ABl. L 264 vom 17.10.1996, S. 12).

(9) Verordnung (EWG) Nr. 2311/92 der Kommission vom 31. Juli 1992 mit Durchführungsbestimmungen zu den Sondermaßnahmen zugunsten der Azoren und Madeiras in den Sektoren Obst, Gemüse, Pflanzen, Blumen und Tee (ABl. L 222 vom 7.8.1992, S. 24). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1445/93 (ABl. L 142 vom 12.6.1993, S. 27).

(10) Verordnung (EWG) Nr. 3491/92 der Kommission vom 2. Dezember 1992 über eine pauschale Beihilfe für den Zuckerrübenanbau sowie eine Sonderbeihilfe für die Verarbeitung von Zuckerrüben zu Weißzucker auf den Azoren (ABl. L 353 vom 3.12.1992, S. 21). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1713/93 (ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 94).

(11) Verordnung (EWG) Nr. 3518/92 der Kommission vom 4. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zu den für die Erzeugung von Ananas auf den Azoren getroffenen Sondermaßnahmen (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 21). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1445/93.

(12) Verordnung (EG) Nr. 1524/98 der Kommission vom 16. Juli 1998 mit Durchführungsbestimmungen zu den Sondermaßnahmen zugunsten der französischen überseeischen Departements in den Sektoren Obst und Gemüse, Pflanzen und Blumen (ABl. L 201 vom 17.7.1998, S. 29). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 21/2002 (ABl. L 8 vom 11.1.2002, S. 15).

(13) Verordnung (EG) Nr. 2477/2001 der Kommission vom 17. Dezember 2001 über die Transportbeihilfe für Zuckerrohr in den französischen überseeischen Departements (ABl. L 334 vom 18.12.2001, S. 5).

(14) Verordnung (EG) Nr. 396/2002 der Kommission vom 1. März 2002 mit Durchführungsbestimmungen zu den Sondermaßnahmen zugunsten der Kanarischen Inseln in den Sektoren Obst und Gemüse, Pflanzen und Blumen (ABl. L 61 vom 2.3.2002, S. 4).

(15) Verordnung (EG) Nr. 738/2002 der Kommission vom 29. April 2002 über die Beihilfen für die Verarbeitung von Zuckerrohr zu Saccharosesirup oder landwirtschaftlichen Rum in den französischen überseeischen Departements (ABl. L 113 vom 30.4.2002, S. 13).

(16) Verordnung (EG) Nr. 1410/2002 der Kommission vom 1. August 2002 über die Beihilfen für die Verarbeitung von Zuckerrohr zu Zuckersirup oder landwirtschaftlichem Rum auf der Insel Madeira (ABl. L 205 vom 2.8.2002, S. 24).

(17) Verordnung (EG) Nr. 1491/2002 der Kommission vom 20. August 2002 mit Durchführungsbestimmungen zu den mit den Verordnungen (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 des Rates zugunsten der Regionen in äußerster Randlage eingeführten Sondermaßnahmen für Wein (ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 49). Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1796/2002 (ABl. L 272 vom 10.10.2002, S. 19).

(18) ABl. L 64 vom 6.3.2001, S. 16.

(19) ABl. L 206 vom 3.8.2002, S. 4.

(20) ABl. L 62 vom 4.3.1997, S. 16.

(21) ABl. L 153 vom 8.6.2001, S. 10.

(22) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(23) ABl. L 176 vom 29.6.2001, S. 14.

(24) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(25) ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 1.

(26) ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1.

(27) ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.

ANHANG I

FRANZÖSISCHE ÜBERSEEISCHE DEPARTEMENTS

Teil A

Erzeugnisse gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001

Hoechstmengen je Wirtschaftsjahr gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001

Beihilfebeträge gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Teil B

Erzeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 2

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

FRANZÖSISCHE ÜBERSEEISCHE DEPARTEMENTS

Erzeugnisse gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001

Hoechstmengen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember

OBST UND GEMÜSE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

FRISCHE SCHNITTBLUMEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

AZOREN

Erzeugnisse gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001

Hoechstmengen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember

OBST UND GEMÜSE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

BLUMEN UND LEBENDE PFLANZEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

MADEIRA

Erzeugnisse gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001

Hoechstmengen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember

OBST UND GEMÜSE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

FRISCHE SCHNITTBLUMEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG V

KANARISCHE INSELN

Erzeugnisse gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001

Hoechstmengen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember

Beträge der Beihilfen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001

OBST UND GEMÜSE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

BLUMEN UND LEBENDE PFLANZEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG VI

ANERKENNUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE ANDEREN ERZEUGERORGANISATIONEN ALS FÜR ZITRUSFRÜCHTE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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