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Document 32003L0076

Richtlinie 2003/76/EG der Kommission vom 11. August 2003 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 206, 15.8.2003, p. 29–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 031 P. 407 - 408
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 031 P. 407 - 408
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 031 P. 407 - 408
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 031 P. 407 - 408
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 031 P. 407 - 408
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 031 P. 407 - 408
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 031 P. 407 - 408
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 031 P. 407 - 408
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 031 P. 407 - 408
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 040 P. 103 - 104
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 040 P. 103 - 104

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/2013; Aufgehoben durch 32007R0715

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/76/oj

32003L0076

Richtlinie 2003/76/EG der Kommission vom 11. August 2003 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 206 vom 15/08/2003 S. 0029 - 0030


Richtlinie 2003/76/EG der Kommission

vom 11. August 2003

zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/80/EG der Kommission(4), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 70/220/EWG ist eine Einzelrichtlinie im Rahmen des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingeführten Typgenehmigungsverfahrens.

(2) Durch die Richtlinie 70/220/EWG, in der Fassung der Richtlinie 2002/80/EG, wurde ein Verfahren zur Typgenehmigung gasbetriebener Fahrzeuge für Ein- und Zweistoffbetrieb hinsichtlich ihrer On-Board-Diagnosesysteme (OBD-Systeme) eingeführt. Die Richtlinie enthält ferner Bestimmungen, die für einen begrenzten Zeitraum die Typgenehmigung gasbetriebener Fahrzeuge auch dann ermöglichen, wenn ihr OBD-System leichte Mängel aufweist. Es ist notwendig, diese Bestimmungen durch zusätzliche technische Vorschriften für die Übertragung von Diagnosesignalen zu ergänzen, um ein Hemmnis für den Handel mit bestimmten OBD-Systemen zu beseitigen, die in jüngster Zeit für gasbetriebene Fahrzeuge entwickelt wurden und in jeder anderen Hinsicht den Anforderungen der Richtlinie 70/220/EWG entsprechen.

(3) Durch die Richtlinie 70/220/EWG, in der Fassung der Richtlinie 2002/80/EG, wurden besondere Bestimmungen für die EG-Typgenehmigung von Austauschkatalysatoren eingeführt. Diese Bestimmungen sollten so geändert werden, dass der Hersteller eines Austauschkatalysators die Typgenehmigung als technische Einheit unter Berufung darauf beantragen kann, dass es sich dabei um den Typ der Erstausrüstung oder eines Original-Austauschkatalysators handelt, für den bereits eine Typgenehmigung erteilt wurde.

(4) Die Richtlinie 70/220/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge XI und XIII der Richtlinie 70/220/EWG werden entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 4. September 2004 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 4. September 2004 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. August 2003

Für die Kommission

Erkki Liikanen

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1.

(2) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36.

(3) ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1.

(4) ABl. L 291 vom 28.10.2002, S. 20.

ANHANG

Die Anhänge XI und XIII der Richtlinie 70/220/EWG werden wie folgt geändert:

A. Anhang XI wird wie folgt geändert:

1. Nummer 3.3.3.4 erhält folgende Fassung:

"3.3.3.4. Sonstige beim Betrieb mit der gewählten Kraftstoffart aktivierte Bauteile oder Teilsysteme des Emissionsminderungssystems oder an einen Rechner angeschlossene emissionsrelevante Bauteile oder Teilsysteme des Antriebsstrangs, deren Ausfall oder Fehlfunktion dazu führen kann, dass die Abgasemissionen die in Nummer 3.3.2. genannten Grenzwerte überschreiten."

2. Nummer 4.5.2 erhält folgende Fassung:

"4.5.2. Ungeachtet der Bestimmungen von Anlage 1 Nummer 6.6 dieses Anhangs lässt die Typgenehmigungsbehörde auf Antrag des Herstellers für die Übertragung von Diagnosesignalen folgende Mängel im Sinne der Vorschriften dieses Anhangs zu:

- Übermittlung der Diagnosesignale für beide Kraftstoffarten an eine gemeinsame Quellenadresse,

- Bewertung nur einer Reihe von Diagnosesignalen für beide Kraftstoffarten (entsprechend der Bewertung bei Fahrzeugen für nur eine Kraftstoffart und unabhängig von der gerade verwendeten Kraftstoffart),

- Wahl der der verwendeten Kraftstoffart entsprechenden Reihe von Diagnosesignalen durch die Stellung des Kraftstoffarten-Wählschalters,

- Bewertung und Übermittlung nur einer Reihe von Diagnosesignalen für beide Kraftstoffarten durch den Rechner für Benzinbetrieb, unabhängig von der gerade verwendeten Kraftstoffart. Der Rechner für Gasbetrieb bewertet und übermittelt nur die das Gas-Kraftstoffsystem betreffenden Diagnosesignale und protokolliert die verwendete Kraftstoffart.

Weitere Abweichungen von den Vorschriften können vom Hersteller beantragt und von der Typgenehmigungsbehörde nach eigenem Ermessen zugelassen werden."

3. In Anlage 1 erhält Nummer 6.6 folgende Fassung:

"6.6. Besondere Bestimmungen für die Übertragung von Diagnosesignalen bei gasbetriebenen Fahrzeugen für Zweistoffbetrieb

6.6.1. Werden bei gasbetriebenen Fahrzeugen für Zweistoffbetrieb die spezifischen Daten für die beiden Kraftstoffarten im selben Rechner gespeichert, so müssen die Diagnosesignale für Benzin- und für Gasbetrieb unabhängig voneinander bewertet und übertragen werden.

6.6.2. Werden bei gasbetriebenen Fahrzeugen für Zweistoffbetrieb die spezifischen Daten für die beiden Kraftstoffarten in verschiedenen Rechnern gespeichert, so müssen die Diagnosesignale für Benzin- und für Gasbetrieb von dem für die jeweilige Kraftstoffart vorgesehenen Rechner bewertet und übertragen werden.

6.6.3. Bei Abfrage mit einem Diagnosegerät müssen die Diagnosesignale für Benzinbetrieb an eine Quellenadresse und die Diagnosesignale für Gasbetrieb an eine andere Quellenadresse übermittelt werden. Die Verwendung von Quellenadressen ist beschrieben in der Norm ISO DIS 15031-5 'Road vehicles - Communication between vehicle and external test equipment for emissions-related diagnostics - Part 5: Emissions-related diagnostic services' vom 1. November 2001."

B. In Anhang XIII wird die folgende Nummer 4.4 angefügt:

"4.4. Kann der Antragsteller der Genehmigungsbehörde nachweisen, dass der Austauschkatalysator einem in Nummer 1.10 der Anlage zu Anhang X dieser Richtlinie genannten Typ entspricht, so ist die Erteilung einer Typgenehmigung nicht von den zu überprüfenden Bestimmungen von Nummer 6 dieses Anhangs abhängig."

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