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Document 32003G1125(02)

Entschließung des Rates vom 10. November 2003 zur Mitteilung der Europäischen Kommission "Verbesserte Umsetzung der Richtlinien des neuen Konzepts"

OJ C 282, 25.11.2003, p. 3–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

32003G1125(02)

Entschließung des Rates vom 10. November 2003 zur Mitteilung der Europäischen Kommission "Verbesserte Umsetzung der Richtlinien des neuen Konzepts"

Amtsblatt Nr. C 282 vom 25/11/2003 S. 0003 - 0004


Entschließung des Rates

vom 10. November 2003

zur Mitteilung der Europäischen Kommission "Verbesserte Umsetzung der Richtlinien des neuen Konzepts"

(2003/C 282/02)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

EINGEDENK der Ziele, die in seinem Beschluss vom 22. Juli 1993 (93/465/EWG)(1), in seiner Entschließung vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung(2), in seiner Entschließung vom 21. Dezember 1989 zu einem Gesamtkonzept für die Konformitätsbewertung(3), in seiner Entschließung vom 28. Oktober 1999 zur Funktion der Normung in Europa(4) und in seinen Schlussfolgerungen vom 1. März 2002 zum Thema "Normung"(5) beschrieben sind,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung des neuen Konzepts und des Gesamtkonzepts als geeignetes und wirksames Regulierungsmodell, in dessen Rahmen technologische Neuerungen ermöglicht, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie gestärkt und die Grundsätze des Vertrauens, der Transparenz und der Kompetenz unterstützt werden,

UNTER HINWEIS auf seine anhaltende Unterstützung der Bemühungen der Kommission, sowohl auf internationaler als auch auf regionaler/bilateraler Ebene das Potenzial der Grundsätze des neuen Konzepts für den wirksamen Schutz unter anderem von Gesundheit und Sicherheit sowie zur Beseitigung von technischen Handelshemmnissen zu mobilisieren und zu entwickeln, und die Handelspartner zu ermutigen, Normen und Regulierungsansätze zu übernehmen, die mit dem Regulierungsrahmen der Europäischen Union vereinbar sind,

IN BESTÄTIGUNG seiner Entschlossenheit, die operative Effizienz des Binnenmarkts weiter zu verbessern und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie zu stärken, und IN ANBETRACHT der umfassenden Beratungen und Erörterungen mit allen Interessengruppen sowie mit den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten,

IN DER ERKENNTNIS, dass klarere Rahmenbedingungen für die Konformitätsbewertung, Akkreditierung und Marktaufsicht in der Europäischen Union geschaffen werden müssen,

IN DER ERKENNTNIS, dass ein gemeinsames Verständnis der Aufgaben der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des neuen Konzepts und des Gesamtkonzepts sehr wertvoll ist und dass die Rechenschaftspflicht der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Erfuellung ihrer Aufgaben sowie auf ihr Recht, die Mittel zu dieser Erfuellung zu gestalten, gewährleistet sein muss,

IN BESTÄTIGUNG der Tatsache, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, damit die Umsetzung der Richtlinien auf der Grundlage der Prinzipien des neuen Konzepts und des Gesamtkonzepts in allen Mitgliedstaaten weiter verstärkt und gefördert wird und damit die Anwendung dieser Prinzipien auf neue Bereiche ausgedehnt wird,

ERFREUT über die Mitteilung der Kommission "Verbesserte Umsetzung der Richtlinien des neuen Konzepts" und der darin dargelegten Ziele -

FORDERT DIE KOMMISSION AUF:

geeignete Initiativen in den Bereichen der Konformitätsbewertung und der Marktaufsicht vorzuschlagen, und insbesondere

a) bezüglich der Stellen, die die Aufgaben der Konformitätsbewertung im Rahmen der Richtlinien des neuen Konzepts durchführen und bezüglich der Stellen und Behörden, die an der Bewertung, Benennung und Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen beteiligt sind

1. Maßnahmen zu treffen, damit gewährleistet ist, dass alle notifizierten Stellen ihre Aufgaben nach dem gleichen Standard und unter Bedingungen des freien Wettbewerbs durchführen, darunter Maßnahmen

- zur Konsolidierung der Anforderungen, die die notifizierten Stellen erfuellen müssen, wie z. B. Erfahrungsaustausch, Austausch von Informationen über den Widerruf oder die Verweigerung von Bescheinigungen und Anforderungen für die grenzüberschreitenden Tätigkeiten der notifizierten Stellen;

- zur Einrichtung und Unterstützung geeigneter Verfahren für den Informationsaustausch zwischen notifizierten Stellen, unter Beachtung des Prinzips des Geschäftsgeheimnisses und ohne Einschränkung des Wettbewerbs zwischen den notifizierten Stellen;

- zur Konsolidierung der Anforderungen, die die an der Benennung, Bewertung und Überwachung der notifizierten Stellen beteiligten Stellen erfuellen müssen;

2. die Einrichtung eines Forums für die für die Benennung der Stellen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu unterstützen, damit der Austausch bewährter Praktiken für die Bewertung, Benennung und Überwachung der notifizierten Stellen erleichtert wird;

3. ein effizientes Verfahren einzurichten für den Informationsaustausch zwischen benennenden Behörden und Akkreditierungsstellen, die Konformitätsbewertungsstellen in allen Mitgliedstaaten, den EWR-Staaten und anderen Ländern im Hinblick auf eine verstärkte Verwaltungszusammenarbeit bewertet haben;

4. die Effizienz und Transparenz des Notifizierungsverfahrens zu steigern, wobei insbesondere die Entwicklung eines von der Kommission bereitzustellenden Online-Notifizierungssystems in Betracht gezogen werden sollte, das das bestehende papiergestützte System ersetzen soll, einschließlich der Verfügbarkeit einer aktualisierten Liste der notifizierten Stellen und der Konformitätsbewertungsstellen;

5. umfassendere politische Grundsätze und Leitlinien für die Zweckbestimmung und Verwendung der Akkreditierung (einschließlich ihrer Rolle im Benennungsverfahren) im Hinblick auf eine stärkere Kohärenz, Transparenz und Zusammenarbeit der Akkreditierungsdienste in der Europäischen Union sowohl im reglementierten als auch im nicht reglementierten Bereich zu entwickeln, unter Berücksichtigung der Freiheit der Betreiber im nicht reglementierten Bereich, sie in Anspruch zu nehmen, sowie der entsprechenden internationalen Aspekte. Bei der Entwicklung dieser Politik sollte insbesondere darauf geachtet werden, dass die Akkreditierungsstellen unabhängig von kommerziellen Konformitätsbewertungstätigkeiten sind und - als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse - dass ein Wettbewerb zwischen den verschiedenen Stellen vermieden wird. Es sollte in Betracht gezogen werden, solche Bestimmungen in die allgemeinen legislativen Rahmenbedingungen für das neue Konzept aufzunehmen;

b) bezüglich der Marktaufsicht und der CE-Kennzeichnung:

1. zusammen mit den Mitgliedstaaten die wesentlichen Anforderungen zu erörtern, die die von den Mitgliedstaaten zu erreichenden Ziele im Hinblick auf die Marktaufsicht bedingen, und Rahmenbedingungen für die entsprechende Verwaltungszusammenarbeit, einschließlich des Informationsaustauschs zwischen Mitgliedstaaten, in die Rechtsvorschriften des neuen Konzepts aufzunehmen;

2. das in den Rechtsvorschriften des neuen Konzepts vorgesehene Schutzklauselverfahren zu verbessern, damit die Transparenz gesteigert und die Bearbeitungszeit verringert wird, im Hinblick auf eine größere Effizienz und eine einheitlichere Anwendung des neuen Konzepts sowie auf die Nutzung des in den Mitgliedstaaten verfügbaren Fachwissens;

3. zusammen mit den Mitgliedstaaten, den EWR-Staaten und anderen Ländern, die Abkommen mit der Europäischen Union über die Verwendung der CE-Kennzeichnung in ihrem Hoheitsgebiet geschlossen haben, sowie mit den entsprechenden europäischen Akteuren eine Kampagne einzuleiten, um die Bedeutung der CE-Kennzeichnung - auch im Vergleich zu freiwilligen Kennzeichnungen - stärker zu fördern und zu präzisieren;

Maßnahmen zum Schutz der CE-Kennzeichnung einzuleiten;

c) bezüglich allgemeiner Maßnahmen:

1. Maßnahmen zur Präzisierung und Harmonisierung der horizontalen Definitionen im Hinblick auf ihre kohärente Anwendung vorzuschlagen, indem die Aspekte, die für alle Sektoren gelten, in einen einzigen Rechtsetzungstext aufgenommen werden;

2. unter Berücksichtigung der erweiterten Union und einer verstärkten Anwendung der Richtlinien die Mittel zu prüfen, durch die eine Zusammenlegung knappen technischen Fachwissens ermöglicht und die Effizienz des Entscheidungsprozesses gewährleistet werden kann;

3. in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine einheitliche Anwendung der Konformitätsbewertungsverfahren auf Produkte, die von mehr als einer Richtlinie erfasst werden, zu gewährleisten, indem erörtert wird, ob eine einheitlichere Palette von Modulen in den einzelnen Richtlinien bereitgestellt werden kann, und sichergestellt wird, dass dann ausschließlich Standardmodule verwendet werden. Immer wenn dies möglich ist, sollte die Konformitätserklärung des Lieferanten verwendet werden.

(1) Beschluss des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung (93/465/EWG) (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 23).

(2) ABl. C 136 vom 4.6.1985.

(3) ABl. C 10 vom 16.1.1990.

(4) ABl. C 141 vom 19.5.2000.

(5) ABl. C 66 vom 15.3.2002.

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