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Document 32003D0659

2003/659/JI: Beschluss 2003/659/JI des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität

OJ L 245, 29.9.2003, p. 44–45 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 19 Volume 006 P. 222 - 223
Special edition in Estonian: Chapter 19 Volume 006 P. 222 - 223
Special edition in Latvian: Chapter 19 Volume 006 P. 222 - 223
Special edition in Lithuanian: Chapter 19 Volume 006 P. 222 - 223
Special edition in Hungarian Chapter 19 Volume 006 P. 222 - 223
Special edition in Maltese: Chapter 19 Volume 006 P. 222 - 223
Special edition in Polish: Chapter 19 Volume 006 P. 222 - 223
Special edition in Slovak: Chapter 19 Volume 006 P. 222 - 223
Special edition in Slovene: Chapter 19 Volume 006 P. 222 - 223
Special edition in Bulgarian: Chapter 19 Volume 006 P. 162 - 163
Special edition in Romanian: Chapter 19 Volume 006 P. 162 - 163
Special edition in Croatian: Chapter 19 Volume 016 P. 69 - 70

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32018R1727

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/659/oj

32003D0659

2003/659/JI: Beschluss 2003/659/JI des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität

Amtsblatt Nr. L 245 vom 29/09/2003 S. 0044 - 0046


Beschluss 2003/659/JI des Rates

vom 18. Juni 2003

zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c),

auf Initiative der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Rechnungshofs(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Eurojust ist eine Einrichtung im Sinne des Vertrags über die Europäische Union und erhält derzeit Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union. Die Ausgaben von Eurojust, die aus dem Gesamthaushaltsplan finanziert werden, müssen somit nach Artikel 41 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union gemäß den Haushaltsvorschriften und -verfahren der Europäischen Union verwaltet werden.

(2) Daher sind einige Bestimmungen des Beschlusses 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität(4) auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend "Haushaltsordnung" genannt)(5) abzustimmen.

(3) Der Beschluss 2002/187/JI sollte daher entsprechend geändert werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluss 2002/187/JI wird wie folgt geändert:

1. Die Artikel 35, 36 und 37 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 35

Aufstellung des Haushaltsplans

(1) Auf der Grundlage eines Entwurfs des Verwaltungsdirektors stellt das Kollegium jedes Jahr den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben von Eurojust für das folgende Haushaltsjahr auf. Dieser Voranschlag umfasst auch den Entwurf eines Stellenplans und wird der Kommission spätestens zum 31. März durch das Kollegium zugeleitet.

(2) Die Kommission schlägt im Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union auf der Grundlage des Voranschlags die Höhe des jährlichen Zuschusses sowie die ständigen Stellen und Stellen auf Zeit vor und unterbreitet den Vorentwurf gemäß Artikel 272 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft der Haushaltsbehörde.

(3) Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss für Eurojust und legt im Rahmen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften die ständigen Stellen oder Stellen auf Zeit fest.

(4) Vor Beginn des Haushaltsjahres stellt das Kollegium von Eurojust den Haushaltsplan, einschließlich des Stellenplans nach Artikel 34 Absatz 1 dritter Satz, auf der Grundlage des jährlichen Zuschusses und der von der Haushaltsbehörde gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels bewilligten Stellen auf und passt ihn entsprechend den Eurojust gewährten einzelnen Beiträgen und den Mitteln aus anderer Quelle an.

Artikel 36

Ausführung des Haushaltsplans und Entlastung

(1) Der Verwaltungsdirektor führt als Anweisungsbefugter den Haushaltsplan von Eurojust aus. Er ist dem Kollegium über die Ausführung des Haushaltsplans rechenschaftspflichtig.

(2) Spätestens zum 1. März nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer von Eurojust dem Rechnungsführer der Kommission die vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralisierten Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Haushaltsordnung.

(3) Spätestens am 31. März nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen von Eurojust und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement wird auch dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

(4) Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofes zu den vorläufigen Rechnungen von Eurojust gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung stellt der Verwaltungsdirektor in eigener Verantwortung die endgültigen Jahresabschlüsse von Eurojust auf und legt sie dem Kollegium von Eurojust zur Stellungnahme vor.

(5) Das Kollegium von Eurojust gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen von Eurojust ab.

(6) Der Verwaltungsdirektor von Eurojust leitet diese endgültigen Jahresabschlüsse zusammen mit der Stellungnahme des Kollegiums von Eurojust spätestens am 1. Juli nach dem Ende des Haushaltsjahrs dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu.

(7) Die endgültigen Jahresabschlüsse werden veröffentlicht.

(8) Der Verwaltungsdirektor von Eurojust übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 30. September eine Antwort auf seine Bemerkungen. Diese Antwort geht auch dem Kollegium von Eurojust zu.

(9) Der Verwaltungsdirektor, der dem Kollegium von Eurojust und seinem Präsidenten unterstellt ist, übermittelt dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die reibungslose Durchführung des Entlastungsverfahrens für das entsprechende Haushaltsjahr erforderlich sind.

(10) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit entscheidet, erteilt das Europäische Parlament dem Verwaltungsdirektor vor dem 30. April des Jahres n + 2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.

Artikel 37

Finanzregelung

(1) Das Kollegium erlässt nach Konsultation der Kommission einstimmig die für den Haushalt von Eurojust geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften(6) nur abweichen, wenn besondere Merkmale der Funktionsweise von Eurojust es erfordern und sofern die Kommission dem zustimmt."

2. Artikel 38 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Der Anweisungsbefugte führt interne Kontrollsysteme und -verfahren ein, die für die Ausführung seiner Aufgaben geeignet sind."

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Drys

(1) ABl. C 331 E vom 31.12.2002, S. 67.

(2) Stellungnahme vom 27.3.2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. C 285 vom 21.11.2002, S. 4.

(4) ABl. L 63 vom 6.3.2002, S.1.

(5) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Berichtigt in ABl. L 25 vom 30.1.2003, S. 43.

(6) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Berichtigt in ABl. L 2 vom 7.1.2003, S. 39.

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