Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32003D0193

    2003/193/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 2002 betreffend Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung — C 27/99 (ex NN 69/98) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2006) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 77 vom 24.3.2003, p. 21–40 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/193/oj

    32003D0193

    2003/193/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 2002 betreffend Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung — C 27/99 (ex NN 69/98) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2006) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 077 vom 24/03/2003 S. 0021 - 0040


    Entscheidung der Kommission

    vom 5. Juni 2002

    betreffend Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung

    C 27/99 (ex NN 69/98)

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2006)

    (Nur der italienische Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2003/193/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

    nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln(1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. DAS VERFAHREN

    (1) Die Kommission hat am 3. März 1997 erfahren, dass Italien Beihilfen zugunsten verschiedener Unternehmen des öffentlichen Sektors in Form von Steuerbefreiungen und des Zugangs zu Vorzugsdarlehen gewährt hat.

    (2) Die Dienststellen der Kommission forderten von Italien mit Schreiben vom 12. Mai, 16. Juni und 21. November 1997 erste Informationen zu den fraglichen Maßnahmen an. Mit Schreiben vom 17. Dezember 1997, bei der Kommission eingegangen am 23. Dezember, übermittelten die italienischen Behörden einige der gewünschten Informationen. Auf Antrag der italienischen Behörden fand am 19. Januar 1998 in Rom eine Sitzung statt.

    (3) Die Kommission hat Italien mit Schreiben vom 17. Mai 1999 (dem "Beschluss über die Einleitung des Verfahrens") von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen der erwähnten Beihilfen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 einzuleiten.

    (4) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Stellungnahme zu den fraglichen Maßnahmen aufgefordert.

    (5) Die Kommission hat Stellungnahmen von Beteiligten erhalten. Diese Stellungnahmen sind Italien zugeleitet worden, das mit folgenden Schreiben hierzu seine Bemerkungen abgegeben hat:

    - am 2. August 1999 erste Übermittlung von Bemerkungen;

    - am 15. Oktober 1999 Ersuchen um Fristverlängerung für die Vorlage von Bemerkungen;

    - am 28. Oktober 1999 Bemerkung zu den Darlehen der Cassa Depositi e prestiti (CDDPP);

    - am 14. Dezember 1999 Ersuchen um Fristverlängerung für die Vorlage von Bemerkungen;

    - am 3. Februar 2000 weitere Bemerkungen;

    - am 8. Februar 2001 ein Schreiben, mit dem die italienischen Behörden darauf hinwiesen, dass die in der Stellungnahme der Federazione Gas Italia (Gas-it) genannte Maßnahme nicht ergriffen wurde;

    - am 31. Juli und 3. August 2001 Ersuchen um Fristverlängerung für die Beantwortung des Schreibens der Kommission vom 25. Juli 2001;

    - am 25. Oktober 2001 Bemerkungen zu der "Befreiung von den 'Transfer'-Abgaben (s. Randnummer 16);"

    - am 22. November 2001 Bemerkungen zu den CDDPP-Darlehen;

    - am 21. Dezember 2001 Bemerkungen zu den CDDPP-Darlehen.

    (6) Bei der Kommission sind folgende Stellungnahmen von Beteiligten eingegangen:

    - am 10. September 1999 eine Stellungnahme der Azienda Elettrica Municipale SpA (AEM) und der ACEA SpA (ACEA);

    - am 31. August 1999 eine Stellungnahme des Bundesverbands der Deutschen Industrie (BDI);

    - am 21. Januar 2000 eine weitere Stellungnahme der AEM und der ACEA.

    (7) Bei der Kommission sind ferner folgende Stellungnahmen von Dritten eingegangen:

    - am 16. März 2000 eine Stellungnahme der Confservizi CISPEL (CISPEL);

    - am 13. März und 17. April 2000 eine Stellungnahme von Gas-it zu einer geplanten neuen Maßnahme des italienischen Staates, der neben den bereits in der Untersuchung befindlichen Maßnahmen die Gewährung einer weiteren Beihilfe beschlossen haben sollte;

    - am 11. April 2000 Bemerkungen der Azienda Mediterranea Gas e Acqua SpA (AMGA).

    (8) Schließlich sind bei der Kommission am 12. Juni 2000 weitere Stellungnahmen der AMGA, ACEA und AEM eingegangen. Am 7. Juli 2000 übermittelten diese Parteien der Kommission eine Stellungnahme zu dem Urteil Alzetta Mauro(3) des Gerichts Erster Instanz.

    (9) Ferner hat die Kommission an die italienischen Behörden geschrieben:

    - am 23. August 1999: erstes Schreiben nach dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens;

    - am 1. Oktober 1999: Schreiben zur Übermittlung der Stellungnahmen, die die Beteiligten abgegeben hatten;

    - am 5. Oktober 1999: Mahnung zum Schreiben vom 23. August 1999;

    - am 25. Oktober 1999: Einräumung einer Fristverlängerung zur Abgabe weiterer Bemerkungen;

    - am 4. Februar 2000: Schreiben zur Übermittlung weiterer Bemerkungen Beteiligter;

    - am 21. Januar 2000: Mahnung zum Schreiben vom 23. August 1999;

    - am 11. und 14. April 2000: Schreiben zur Übermittlung weiterer Stellungnahmen Beteiligter;

    - am 25. April 2000: Hinweis auf die Verpflichtung zur Bekanntgabe neuer Beihilfemaßnahmen im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag im Zusammenhang mit der von Gas-it genannten Maßnahme;

    - am 25. Juli 2001: Bitte um Erläuterungen zu der Befreiung von den "Transfer"-Abgaben (s. Randnummer 16);

    - am 17. August 2001: Einräumung einer Fristverlängerung zur Abgabe weiterer Bemerkungen.

    (10) Die Kommission traf ferner am 18. November 1999, am 23. März und am 20. Juni 2000 mit Vertretern von ACEA und AEM. Am 14. April 2000 traf sie Vertreter von Gas-it.

    (11) Die Kommission traf außerdem am 24. Oktober 2001 mit den italienischen Behörden zusammen.

    2. BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN

    2.1. Nationaler Rechtsrahmen

    (12) In Italien haben die lokalen Gebietskörperschaften (Gemeinden) traditionell direkt oder indirekt verschiedene Dienstleistungen in ihrem Gebiet erbracht(4) (z. B. Wasserversorgung und -aufbereitung, Verkehrswesen, Gasversorgung usw.), indem sie verschiedene organisatorische Instrumente einsetzten. 1990 bewirkte das Gesetz Nr. 142 vom 8. Juni 1990 ("Gesetz 142/90") eine Reform der organisatorischen Rechtsinstrumente, die den Gemeinden für die Leistung solcher Dienste zur Verfügung stehen. Im Sinne von Artikel 22 dieses Gesetzes in der durch Artikel 17 Absatz 58 des Gesetzes Nr. 127 vom 15. Mai 1997 geänderten Fassung kann die Gemeinde die Dienstleistungen wie folgt erbringen:

    a) direkt (auf dem Markt);

    b) über eine verwaltungstechnisch und buchhalterisch eigenständige Körperschaft (Spezialbetrieb);

    c) über eine Einrichtung für nicht kommerzielle Dienstleistungen;

    d) über Konzessionen für staatliche oder private Firmen (Konzession an Dritte);

    e) über die Bildung von Handelsgesellschaften (Aktiengesellschaften) oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung.

    (13) Mit Artikel 12 des Gesetzes Nr. 498 aus dem Jahre 1992 ("Gesetz 498/92") wurde eine weitere Option für die Erbringung solcher Dienstleistungen eingeführt: die Gründung einer Aktiengesellschaft mit öffentlicher Minderheitsbeteiligung.

    (14) Normalerweise kann der Erbringer a) bei direkt von der Gemeinde oder b) über eine buchhalterisch eigenständige Körperschaft erbrachten öffentlichen Dienstleistungen nicht außerhalb des Gebiets seiner Heimatgemeinde tätig werden(5). Dagegen sind die nach dem Gesetz 142/90 gegründeten Aktiengesellschaften nicht an ein festgelegtes Gebiet oder bestimmte Aktivitäten gebunden; im Allgemeinen gehen sie ihrer Tätigkeit als normale Handelsgesellschaften nach, die den Vorschriften des Privat- und Handelsrechts unterliegen(6).

    2.2. Ausführliche Beschreibung der Maßnahmen

    (15) Bei dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens äußerte die Kommission Zweifel an der Einstufung einer Reihe von einzelstaatlichen Maßnahmen für nach dem Gesetz 142/90 gegründete Aktiengesellschaften mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung ("AGs nach dem Gesetz 142/90") als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 des Vertrags und an ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. Es handelt sich im Einzelnen um folgende Bestimmungen:

    a) Artikel 3 Nr. 69 des Gesetzes Nr. 549 vom 28. Dezember 1995 i.V.m. Artikel 13a der Gesetzesverordnung Nr. 6(7) vom 12. Januar 1991,

    b) Artikel 3 Nr. 70 des Gesetzes Nr. 549/1995 i.V.m. Artikel 66 Absatz 14 der Gesetzesverordnung Nr. 331(8) vom 30. August 1993 sowie

    c) der aus dem Gesetz Nr. 488 vom 9. August 1986 übernommene Artikel 9a "Umwandlung mit Änderungen der Gesetzesverordnung Nr. 318 vom 1. Juli 1986 mit Dringlichkeitsmaßnahmen für die Staatsfinanzen in ein Gesetz" (im Folgenden: "Artikel 9a der Gesetzesverordnung Nr. 318/1986").

    (16) Artikel 3 Nr. 69 und 70 des Gesetzes Nr. 549/1995 sieht eine besondere steuerliche Regelung für nach dem Gesetz 142/90 gegründete Aktiengesellschaften mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung vor, insbesondere:

    a) Befreiung von allen Steuern auf Einlagen zur Umwandlung besonderer Firmen und städtischer Betriebe in Aktiengesellschaften ("Befreiung von den Steuern auf Einlagen");

    b) Befreiung auf drei Jahre von der Körperschaftsteuer bis längstens zum Steuerjahr 1999 für Aktiengesellschaften mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung ("dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer").

    (17) Im Einzelnen sieht Artikel 3 Nr. 69 des Gesetzes 549/95 durch den Verweis auf Artikel 13a der Gesetzesverordnung Nr. 6 vom 12. Januar 1991 (im Folgenden: "Nr. 69") vor, dass bei der durch die Umwandlung von Spezialbetrieben und städtischen Betrieben in Aktiengesellschaften nach dem Gesetz 142/90 und dem Gesetz 498/92 bedingten Übertragung von Aktiva folgende Steuerbefreiungen gelten:

    a) die Registergebühr,

    b) die Stempelsteuer,

    c) die Steuer auf den Wertzuwachs von Immobilien (INVIM),

    d) Hypotheken- und Katastergebühren,

    e) jede andere Steuer oder Gebühr, die in Zusammenhang mit der Übertragung steht.

    (18) Die steuerliche Regelung aus Nr. 69 wurde bestätigt durch Artikel 115 Absatz 6 und Artikel 118 Absätze 1 und 2 der Gesetzesverordnung Nr. 267 vom 18. August 2000.

    (19) Artikel 3 Nr. 70 des Gesetzes 549/95 i.V.m. Artikel 66 Absatz 14 der Gesetzesverordnung Nr. 331(9) vom 30. August 1993 (im Folgenden: "Nr. 70") sieht eine dreijährige Befreiung für AGs nach dem Gesetz 142/90 von den Körperschaftsteuern IRPEG und ILOR vor, die mit dem Zeitpunkt des Erwerbs der Rechtspersönlichkeit beginnt und nicht über das Steuerjahr hinausgeht, das am 31. Dezember 1999 endet.

    (20) Artikel 9a der Gesetzesverordnung Nr. 318/1986 hat Aktiengesellschaften mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung, die Leistungen der Daseinsvorsorge erbringen, die Möglichkeit eingeräumt, bei der Cassa Depositi et Prestiti (CDDPP) Vorzugsdarlehen aufzunehmen. Den Informationen der italienischen Behörden zufolge wurden diese Darlehen zwischen 1994 und 1998(10) an AGs nach dem Gesetz 142/90 vergeben. In der vorliegenden Entscheidung wurden lediglich Darlehen für AGs nach dem Gesetz 142/90 untersucht, die nach Artikel 9a der Gesetzesverordnung Nr. 318/1986 vergeben wurden.

    3. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN

    (21) Die Kommission hat Stellungnahmen von verschiedenen Beteiligten erhalten.

    (22) Eine Reihe von Unternehmen (AEM, AMGA und ACEA) haben folgende Stellungnahmen abgegeben:

    a) Die Maßnahmen stellten keine staatlichen Beihilfen dar; da die Wirtschaftszweige, in denen die AGs nach dem Gesetz 142/90 tätig sind, nicht offen für Wettbewerb waren, hätten die untersuchten Maßnahmen den Wettbewerb nicht beeinflussen können. Somit fehle ein wesentlicher Bestandteil des Begriffs staatliche Beihilfe, und zwar der Begriff "Wettbewerbsverzerrung";

    b) selbst wenn sie als staatliche Beihilfen zu betrachten seien, handele es sich um Beihilfen, die als bestehende Beihilfen zu betrachten seien;

    c) folglich seien diese Beihilfen in jedem Fall als vereinbar mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) zu betrachten, da diese - gleichwohl übergangsweise geltenden - Maßnahmen Umwandlung und Umbau der Gesellschaften erleichtern sollten, um diesen den Übergang von einer Situation des geschlossenen Marktes in einen liberalisierten Markt zu ermöglichen.

    (23) Im Zusammenhang mit Randnummer 22 Buchstabe a) erklären die oben genannten Unternehmen, die AGs nach dem Gesetz 142/90 hätten Leistungen ausschließlich auf dem Gebiet ihrer Heimatgemeinde erbracht. Gleichzeitig hätten sie sich nicht an Ausschreibungen um die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet anderer Gemeinden beteiligt. Die einzige Ausnahme habe die Ausschreibung um die Bewirtschaftung des Aquädukts von Arezzo gebildet, an der sich die ACEA, die AMGA und die Compagnie Générale des Eaux(11) beteiligt hätten. Außerdem habe die AMGA sich gemeinsam mit der Lyonnaise des eaux an der Ausschreibung um die Bewirtschaftung der gesamten Wasserversorgung des oberen Arnotals(12) beteiligt. Die fraglichen Maßnahmen hätten den Zugang von AGs nach dem Gesetz 142/90 zu neuen Märkten nicht begünstigt. In der Tat sei der Steuervorteil gemessen an den Kosten der Expansion auf neue Märkte (etwa im Telekommunikationsbereich) nicht signifikant gewesen.

    (24) Im Zusammenhang mit Randnummer 22 Buchstabe b) vertreten diese Unternehmen die Auffassung, die Einstufung der fraglichen Maßnahmen als bestehende staatliche Beihilfen beruhe auf zweierlei Erwägungen. Hervorzuheben sei dabei vor allem, dass Gemeinden und Gemeindebetriebe bis Anfang des Jahrhunderts von der Körperschaftsteuer befreit waren. Die neuen AGs nach dem Gesetz 142/90 sind aus ökonomischer Sicht Spezialbetriebe, die in den Genuss dieser Befreiung kamen. Daher stelle die dreijährige Befreiung aus Nummer 70 in Wirklichkeit eine Einschränkung einer früheren Steuerbefreiung dar. Nummer 70 stelle daher weder eine neue Maßnahme noch die Änderung einer bestehenden Maßnahme dar und sei als bestehende Beihilfe einzustufen.

    (25) Zweitens bedeute allgemeiner betrachtet die Tatsache, dass die Märkte, auf denen die AGs nach dem Gesetz 142/90 tätig waren, zur Zeit des Inkrafttretens der zu prüfenden Maßnahme dem Wettbewerb verschlossen waren, dass diese Maßnahmen heute allesamt als bestehende Beihilfen einzustufen seien (vgl. insbesondere Artikel 1 Buchstaben b) und v) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(13) und das Urteil Alzetta Mauro des Gerichts Erster Instanz(14).

    (26) Zu dem Punkt betreffend Buchstabe c) erklärten AEM, AMGA und ACEA, die zu prüfenden Maßnahmen hätten allein dem Ziel gedient, den Übergang von einer monopolistischen Marktstruktur zu einer Wettbewerbssituation zu erleichtern und die Beteiligung privaten Kapitals und Privateigentums an der Verwaltung lokaler Dienstleistungen zu ermöglichen. Folglich sei davon auszugehen, dass die fraglichen Maßnahmen unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags fallen, da es sich um Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftstätigkeiten, insbesondere die Erbringung lokaler Leistungen der Daseinsvorsorge, handele. Die Kommission habe die Vereinbarkeit einer Beihilfe zur Erleichterung des Übergangs von einer monopolistischen Marktstruktur zu einer Wettbewerbsstruktur mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) bereits befürwortet (vgl. insbesondere die Entscheidung der Kommission - Milk Marketing Board(15) und die Entscheidung zum ÖPNV in den Niederlanden(16)).

    (27) Schließlich seien die Maßnahmen insofern nicht diskriminierend, als mögliche private Wettbewerber von AGs nach dem Gesetz Nr. 142/90 sich nicht in privatrechtliche Gesellschaften umwandeln mussten, um frei auf dem Markt zu agieren; überdies habe der Staat nicht auf Mittel verzichten müssen, auf die er Anspruch hatte, da das fehlende Steueraufkommen durch höhere Gewinne der Gemeinden ausgeglichen worden sei.

    (28) Die Cispel - ein Bund von AGs nach dem Gesetz 142/90 und von Spezialbetrieben - hat folgende Stellungnahme abgegeben:

    a) Zur Zeit der Verabschiedung der zu prüfenden Maßnahmen bestand im fraglichen Sektor die Situation eines rechtmäßigen Monopols. Die lokalen Behörden können sich die direkte Verwaltung bestimmter Dienstleistungen auf ihrem Gebiet selbst vorbehalten oder die Verwaltung dieser Dienstleistungen per Konzession Dritten übertragen und diesen Exklusivrechte einräumen. Von daher bestehe kein Wettbewerb, und das Nichtvorhandensein von Wettbewerb bedeute, dass die Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 zu betrachten sei.

    b) Die fraglichen Maßnahmen hätten die Umwandlung öffentlich-rechtlicher Gesellschaften in Unternehmen allgemeinen Rechts erleichtern sollen, die von einer Monopol- in eine Wettbewerbssituation überwechselten. Bei den Maßnahmen hätte es keinen Unterschied zwischen staatlichen und privaten Unternehmen gegeben, da letztere sich in einer anderen Position befanden: De facto brauchten diese für ihr Tätigwerden auf dem Markt keine Umwandlung. Diese Maßnahmen seien daher zumindestens als mit dem Vertrag vereinbare Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) zu betrachten, da es sich um eine Beihilfe handele, mit der die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige gefördert werden sollte.

    c) Ferner stellten die fraglichen Maßnahmen insofern keine Beihilfe dar, als: i) die AGs nach dem Gesetz 142/90 keine Unternehmen mit wettbewerbsrechtlicher Zielsetzung seien; ii) sie sich auf den Ausgleich der Mehrkosten der diesen AGs übertragenen Leistung der Daseinsvorsorge beschränkten; iii) sie nicht aus staatlichen Quellen finanziert würden, da der Staat auf zentraler Ebene auf das Steueraufkommen verzichte, auf lokaler Ebene aber einen Gewinn habe; iv) es sich um allgemeine Maßnahmen handele; v) sie aufgrund der Natur und des allgemeinen Aufbaus des Systems gerechtfertigt seien: Nach italienischem Abgabenrecht habe der Gesetzgeber bei der Bestimmung der Steuersubjekte großen Spielraum, daher habe er eine Übergangsfrist für die Steuerbefreiung der AGs nach dem Gesetz 142/90 festlegen können; vi) die Maßnahmen hätten den innergemeinschaftlichen Handel nicht verändert, da die von den Begünstigten hergestellten Güter und Dienstleistungen nicht zwischen den Mitgliedstaaten gehandelt werden, sondern allein für den lokalen Markt bestimmt sind; vii) die Befreiung von den "Transfer"-Abgaben erbringe keinen Vorteil für die AGs, weil solche Gebühren in jedem Fall von der Gemeinde getragen würden.

    (29) Folglich ist die Cispel der Auffassung, die fraglichen Maßnahmen seien gerechtfertigt durch die Ausnahme in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) des Vertrags, in dem es heißt: "Beihilfen ... zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats", und durch Artikel 86 Absatz 2.

    (30) Der Bundesverband der Deutschen Industrie hat erklärt, die Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für vom Staat kontrollierte Unternehmen könnten nicht nur in Italien, sondern auch in Deutschland zu Wettbewerbsverzerrungen führen.

    (31) Gas-it - ein italienischer Verband privater Betreiber des Gasversorgungssektors, der auf der Grundlage von Konzessionen lokaler Behörden tätig ist - hat eingewandt, die von der Kommission angeführten Maßnahmen stellten eine staatliche Beihilfe dar. Insbesondere stelle die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer eindeutig insofern eine staatliche Beihilfe dar, als die Privatunternehmen, die derselben Tätigkeit nachgehen wie die AGs nach dem Gesetz 142/90, im Gegensatz zu letzteren etwa 50 % ihres Gewinns als Körperschaftsteuer abführen müssen. Gas-it betonte weiter, Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) könne zur Rechtfertigung dieser Maßnahmen nicht herangezogen werden, da diese nicht zur Förderung der Entwicklung eines ganzen Wirtschaftszweigs dienten, sondern bestimmten in jenem Zweig auf der Grundlage ihrer Rechtsform (in AGs umgewandelte Körperschaften) und ihrer Aktionärsstruktur (mehrheitlich staatlich, minderheitlich privat) tätigen Unternehmen einen Vorteil verschaffen sollten. Laut Gas-it hatten die italienischen Behörden einen Gesetzesentwurf erörtert, der den AGs nach dem Gesetz 142/90 weitere Vorteile eingebracht hätte. Am 8. Februar 2001 teilten die italienischen Behörden der Kommission jedoch mit, dass die Prüfung dieses Entwurfs ausgesetzt worden war.

    4. BEMERKUNGEN DER ITALIENISCHEN BEHÖRDEN

    (32) Die italienischen Behörden bemerkten, die zu prüfenden Maßnahmen gälten allein für Unternehmen, die fast ausschließlich für die Bereitstellung dessen sorgen, was als lokale Daseinsvorsorge definiert ist: Dienstleistungen auf lokaler Ebene in den Sektoren Strom, Gas, Wasser, Verkehr, Abfall und pharmazeutische Produkte. Die italienischen Behörden sind der Auffassung, die Maßnahmen stellten aus folgenden Gründen keine staatlichen Beihilfen dar:

    a) Sie bewirkten keinerlei Wettbewerbsverzerrung, weil die Wirtschaftszweige, in denen die AGs nach dem Gesetz 142/90 tätig sind, zum Zeitpunkt ihrer Verabschiedung dem Wettbewerb nicht offen standen;

    b) sie wirkten sich nicht auf den innergemeinschaftlichen Handel aus, da die Tätigkeit dieser Unternehmen eine rein lokale Dimension hat;

    c) sie würden nicht aus staatlichen Mitteln finanziert, und der Staat verliere keine Einkünfte, auf die er Anspruch habe. Da die Begünstigten zur öffentlichen Verwaltung gehörten, seien sie bereits steuerbefreit gewesen, noch bevor sie in Aktiengesellschaften umgewandelt wurden. Statt dessen erhöhten sich eher die Einkünfte des Staates auf der Ebene der Gemeinden.

    (33) Die Behörden merken außerdem an, dass die fraglichen Maßnahmen im Fall, in dem sie als staatliche Beihilfen betrachtet würden, als bereits bestehende Beihilfen einzustufen seien, da die betreffenden Wirtschaftszweige zum Zeitpunkt ihrer Verabschiedung dem Wettbewerb nicht offen standen. Folglich seien diese Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) (Umstrukturierungsbeihilfen) und Artikel 86 Absatz 2 (Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse) des Vertrags mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

    (34) In Bezug auf die Ausnahme in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) sind die italienischen Behörden der Auffassung, die fraglichen Maßnahmen hätten die Umwandlung staatlicher Unternehmen, die lokale Dienstleistungen erbringen, in Richtung einer stärker wettbewerbsorientierten Marktstruktur ermöglicht. Ferner habe die Kommission bereits Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, die den Übergang von einer Monopolsituation zu freiem Wettbewerb erleichtert hätten; wegen des sehr geringen Maßes an Wettbewerb(17) in den betreffenden Wirtschaftszweigen sei die Voraussetzung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) gegeben, nach der Beihilfen "die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft".

    (35) Zu der Ausnahmeregelung des Artikels 86 Absatz 2 des Vertrags machen die italienischen Behörden geltend, dass alle betroffenen Unternehmen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen; sie schlussfolgern, dass der oben genannte Artikel auf die fraglichen Maßnahmen anzuwenden sei. Diese Maßnahmen gälten für alle staatlichen Unternehmen, die diese Art Dienstleistungen erbringen. Lediglich die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer gelte ausschließlich für Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung, doch sei dies dadurch bedingt, dass die Kontrolle der staatlichen Behörden bei dieser Art Unternehmen größer sei als bei den Unternehmen, an denen sie lediglich eine Minderheitsbeteiligung hielten.

    (36) Zu Nummer 69 stellten die italienischen Behörden ferner fest, dass i) die fraglichen Steuern die Gemeinden dennoch belasteten, weswegen die Maßnahme nicht als Maßnahme betrachtet werden könne, die für die AGs nach dem Gesetz 142/90 Vorteile erbringe, und dass ii) die Befreiung von den "Transfer"-Abgaben eine Maßnahme sein müsste, die von der Natur und innerem Aufbau des Systems her gerechtfertigt ist.

    (37) Im Zusammenhang mit der letzteren Rechtfertigung betonten die italienischen Behörden vor allem, dass die Gründung als AG nach dem Gesetz 142/90 von der Sache her nicht mit der Gründung eines normalen Handelsunternehmens gleichzusetzen sei. Zweitens sei die fragliche Steuerbefreiung in Anwendung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität erfolgt. Es handele sich um einen gestaltenden Grundsatz des italienischen Abgabenrechts, der bei der Änderung der Rechtsform eines Unternehmens gelte (oder wenn ein Unternehmen seine Rechtsform ändert, ökonomisch betrachtet aber dasselbe Unternehmen bleibt). Nach diesem Grundsatz ist die Umwandlung der Rechtsform des Unternehmens als solche für Abgabenzwecke insofern irrelevant, als sie für das Unternehmen keinen wirtschaftlichen Vorteil bringt.

    (38) Was insbesondere Artikel 9a der Gesetzesverordnung Nr. 318/1986 betrifft, so erklären die italienischen Behörden, die Darlehen der CDDPP seien lediglich zur Erfuellung der Aufgabe der AGs nach dem Gesetz 142/90, Leistungen der Daseinsvorsorge zu erbringen, gewährt worden, weswegen die Maßnahme nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags bzw. Artikel 86 Absatz 2 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu betrachten sei. Außerdem darf die CDDPP seit 1999 jedem Erbringer von Leistungen der Daseinsvorsorge unabhängig von seiner Rechtsform Darlehen gewähren(18).

    (39) Zu der Frage des Verhältnisses des von der CDDPP auf von ihr vergebene Darlehen angewandten Zinssatzes und des Zinssatzes, den die AGs nach dem Gesetz 142/90 auf dem Markt hätten erhalten können, befanden die italienischen Behörden folgendes: In der Stellungnahme vom 2. August 1999 legten sie dar, der von der CDDPP zugrunde gelegte Zinssatz habe nur dann unter dem marktüblichen Satz gelegen, wenn die fraglichen Tätigkeiten ohne jeden Zweifel außerhalb des Wettbewerbs erfolgten; in der Stellungnahme vom 28. Oktober 1999 erklärten sie, die Zinssätze der CDDPP hätten sich im wesentlichen am marktüblichen Satz orientiert. Zu diesem Schluss kamen die italienischen Behörden anhand des Vergleichs des Zinssatzes der CDDPP und des Hoechstsatzes für Darlehen für Gebietskörperschaften, der vom Schatzministerium festgelegt wird.

    (40) In der Stellungnahme vom 22. November 2001 bekräftigten die italienischen Behörden die in den Randnummern 38 und 39 dargelegte Argumentation. Der vom Schatzministerium für Darlehen für Gebietskörperschaften festgesetzte Zinshöchstsatz sei bei der Einschätzung der Kommission als Referenzsatz zugrunde zu legen. Jedenfalls hätten die Statuten der AGs nach dem Gesetz 142/90 und die Rechtsprechung es diesen verboten, außerhalb des Gebiets ihrer Heimatgemeinde tätig zu werden. Die italienischen Behörden erklärten jedoch weiter, die CDDPP habe in der Praxis Firmen stets eine Finanzierung verweigert, wenn sich herausstellte, dass diese außerhalb ihrer Heimatgemeinde tätig sind.

    (41) In der Stellungnahme vom 21. Dezember 2001 fügten die italienischen Behörden schließlich hinzu, man könne nicht davon ausgehen, dass der von der CDDPP zugrunde gelegte Zinssatz den fraglichen Unternehmen einen Vorteil verschafft habe. Die Zinssätze bei von der CDDPP gewährten Darlehen seien stets höher gewesen als andere Zinssätze, die nach den Parametern des Schatzministeriums für Vorzugsdarlehen festgelegt worden seien.

    5. WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN

    (42) Wie die Kommission im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens bereits äußerte, eröffnet sie das vorliegende Verfahren in Anbetracht des Umfangs und des abstrakten Charakters der zu prüfenden Rechtsvorschriften... lediglich in Bezug auf die spezifischen Aspekte, die in der vorstehenden Analyse ersichtlich wurden(19). Die Analyse der Kommission bezieht sich somit auf die mit den beschriebenen Maßnahmen geschaffenen Beihilferegelungen und nicht auf die einzelnen Unternehmen gewährten individuellen Beihilfemaßnahmen(20). Diese Regelungen stellen die Instrumente dar, mit denen Italien allen Unternehmen Vorteile eingeräumt hat, die die in den fraglichen Regelungen festgelegten Voraussetzungen erfuellen (d. h. die AGs nach dem Gesetz 142/90).

    (43) Ferner hat Italien keine Steuervorteile auf individueller Grundlage eingeräumt und der Kommission keinen individuellen Beihilfefall angezeigt, jedoch sämtliche zur Bewertung des Sachverhalts erforderlichen Informationen vorgelegt. Folglich ist die Kommission vor dem Hintergrund der Natur der Maßnahmen zu einer allgemeinen, abstrakten Prüfung der Regelungen sowohl hinsichtlich ihrer Einstufung als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags als auch hinsichtlich der Frage ihrer Vereinbarkeit verpflichtet. Daher sind alle Informationen zur Feststellung, ob die Regelungen staatliche Beihilfen enthalten und ob diese mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, in den Regelungen selbst zu finden. Der Vertrag, die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 und die Rechtsprechung des Gerichtshofs(21) autorisieren die Kommission zur Durchführung dieser Analyse.

    (44) Daher prüft die Kommission nicht die Durchführung der Maßnahmen in Einzelfällen. Ferner sei angemerkt, dass Italien die Kommission im vorliegenden Fall nicht aufgefordert hat, die einzelnen Anwendungsfälle der Regelungen zu prüfen. Die Kommission kennt weder die genaue Zahl noch die Identität der Begünstigten der zu prüfenden Maßnahmen(22), noch verfügt sie über sämtliche relevanten Informationen; sie kennt auch nicht die Höhe der Beihilfen, die in den einzelnen Fällen gewährt werden.

    (45) Was die CDDPP-Darlehen betrifft, so waren weder die Möglichkeit, die Darlehen in Anspruch zu nehmen, noch die Zinssätze allgemein festgelegt; auch die besonderen Voraussetzungen bei den jeweiligen Begünstigten wurden nicht berücksichtigt. Die italienischen Behörden haben der Kommission die individuellen CDDPP-Darlehen für AGs nach dem Gesetz 142/90 nicht angezeigt. Sie haben lediglich eine Liste der AGs nach dem Gesetz 142/90 vorgelegt, die CDDPP-Darlehen in Anspruch genommen haben, welche jedoch keine relevanten Informationen zu der wirtschaftlichen Lage der Unternehmen enthält und der Kommission daher keine individuelle Einschätzung gestattet. Die Kommission sähe eine Verpflichtung zur Bewertung von Einzelfällen nur dann, wenn die nationalen Behörden dies verlangt und der Kommission alle für diese Bewertung erforderlichen Informationen bzw. alle jene Informationen vorgelegt hätten, die der Kommission normalerweise im Rahmen einer vollständigen Bekanntgabe einer Einzelbeihilfe im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags vorgelegt werden müssen. Infolge der Einleitung des Verfahrens waren sich die italienischen Behörden voll und ganz der Zweifel bewusst, die die Kommission an der fraglichen Regelung hat. Wären die italienischen Behörden der Auffassung gewesen, dass eine Reihe von Sonderfällen aufgrund ihrer spezifischen Merkmale auf individueller Grundlage hätte bewertet werden müssen, so hätten sie die Kommission über diese Charakteristika unterrichten und ihr alle für eine Einzelbewertung erforderlichen Informationen vorlegen müssen.

    5.1. Artikel 87 Absatz 1

    (46) Eine staatliche Maßnahme stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags dar, wenn sie

    a) von einem Mitgliedstaat oder aus staatlichen Mitteln gewährt wird, gleich welcher Art sie ist;

    b) bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt (Gewährung eines selektiven Vorteils);

    c) den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht;

    d) den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt.

    (47) Die Kommission stellt fest, dass die dreijährige Befreiung von der Körperschaftssteuer und die nach Artikel 9a der Gesetzesverordnung Nr. 318/1986 gewährten Kredite Maßnahmen darstellen, die sämtliche Kriterien des Artikels 87 Absatz 1 des Vertrags erfuellen. Daher kamen diese Beihilfen der Gewährung einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags an die Begünstigten gleich. Zum anderen vertritt die Kommission die Auffassung, die durch Natur und allgemeinen Aufbau des Systems gerechtfertigte Befreiung von den "Transfer"-Abgaben stelle keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 dar.

    Von einem Mitgliedstaat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe gleich welcher Art

    (48) Obwohl die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer keine Maßnahme ist, die zu unmittelbaren Staatsausgaben führt, wirkt sie sich doch unmittelbar auf den Staatshaushalt aus. Der Staat verzichtet nämlich freiwillig auf ein Steueraufkommen, auf das er per Gesetz Anspruch hätte und das er normalerweise eingefordert hätte. Damit steht fest, dass die Beihilfe über staatliche Mittel gewährt wird. Der Gerichtshof hat durchgängig erklärt: "Eine Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen eine Abgabenbefreiung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten finanziell besser stellt als die übrigen Abgabepflichtigen, ist eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag"(23).

    (49) Zu den Vorzugsdarlehen der CDDPP stellt die Kommission fest, dass die CDDPP nach den einschlägigen italienischen Rechtsvorschriften gänzlich vom Schatzministerium bzw. zur Zeit vom Ministerium für Wirtschaft und Finanzen kontrolliert wird. Der Schatzminister steht an der Spitze des Verwaltungsrats und ernennt dessen Mitglieder und den Generaldirektor. Die Tätigkeit der CDDPP wird vom Parlament über einen eigens dafür zuständigen Ausschuss überwacht. Dem Gerichtshof zufolge ist zur Feststellung dessen, ob eine Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 des Vertrags zu betrachten ist, "nicht danach zu unterscheiden, ob die Beihilfe unmittelbar durch den Staat oder durch von ihm zur Durchführung der Beihilferegelung errichtete oder beauftragte öffentliche oder private Einrichtungen gewährt wird"(24). Die individuelle Vergabe von Darlehen an AGs nach dem Gesetz 142/90 stellt die Umsetzung der Rechtsvorschrift aus Artikel 9a der Gesetzesverordnung Nr. 318/1986 dar. Außerdem wird die CDDPP im italienischen Rechtssystem ausdrücklich als staatliche Verwaltungsbehörde definiert(25). Dass ein Teil der von der CDDPP verwalteten Mittel privater Natur ist und zurückgezahlt werden muss, ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Auch wenn die der fraglichen Maßnahme entsprechenden Summen nicht ständig beim Schatzministerium lagen, reicht die Tatsache, dass sie ständig unter öffentlicher Kontrolle und damit für die zuständigen nationalen Behörden verfügbar sind, aus, sie in die Kategorie staatliche Mittel einzuordnen(26).

    (50) Eine Reihe von Faktoren deutet klar darauf hin, dass diese Darlehen zwar von der CDDPP vergeben werden, jedoch dem Staat zuzurechnen sind(27). Die CDDPP ist Bestandteil der öffentlichen Verwaltungsstruktur; sie unterliegt öffentlichem Recht, und ihre Leitung wird von den staatlichen Behörden überwacht. Die Darlehen selbst sind ausdrücklich vorgesehen in Artikel 9a der Gesetzesverordnung Nr. 318/1986 und müssen gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Gesetzesverordnung (insbesondere hinsichtlich der Zinssätze) den Voraussetzungen der Verordnung des Schatzministeriums entsprechen. Alle diese Faktoren zeigen die eindeutige Beteiligung der öffentlichen Hand an der Vergabe der CDDPP-Darlehen. Folglich werden die CDDPP-Darlehen von einem Mitgliedstaat oder aus staatlichen Mitteln gewährt.

    Beihilfe, die bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt

    (51) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs darf sich der Begriff staatliche Beihilfe nicht auf die Gewährung von Kapital oder finanzieller Unterstützung beschränken, sondern muss auch sämtliche Maßnahmen umfassen, die zwar ihrer Natur nach keine finanzielle Unterstützung darstellen, aber die gleichen wirtschaftlichen Auswirkungen erzielen können. Vor allem ist dieser Ansatz weiter gefasst als der der Subvention, da er nicht nur positive Leistungen wie die Subventionen selbst bezeichnet, sondern auch Eingriffe, die in verschiedener Form die Lasten verringern, welche normalerweise den Haushalt eines Unternehmens belasten, und ebensolche Wirkungen hervorrufen(28).

    (52) Die Maßnahme der dreijährigen Befreiung von der Körperschaftsteuer hat dieselbe Wirkung wie eine direkte Subvention, da sie einen Finanzposten beseitigt, der sonst Eingang in den Haushaltsplan des Begünstigtes gefunden hätte(29). Der Nettogewinn des Begünstigten wird damit verglichen mit anderen Unternehmen in einer entsprechenden Situation erhöht.

    (53) Wie von den italienischen Behörden angemerkt(30) und in etlichen der Kommission zugegangenen Stellungnahmen erwähnt, unterlagen Aktiengesellschaften im fraglichen Zeitraum einer Körperschaftsteuer von etwa 50 % ihres Gewinns. Die fragliche Befreiung gestattete es lediglich den nach dem Gesetz 142/90 in AGs umgewandelten Gemeindebetrieben, drei Jahre lang bis spätestens zum Steuerjahr 1999 von der normalen Körperschaftsteuer befreit zu werden, sofern mindestens die Mehrheit des Aktienkapitals in der Hand des Staates blieb.

    (54) Deswegen begünstigte die fragliche Maßnahme eine Reihe von Unternehmen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 des Vertrags.

    (55) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs(31) kann die Vergabe eines Darlehens durch eine vom Staat kontrollierte Einrichtung wie die CDDPP an ein Unternehmen dieses im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags dann begünstigen, wenn der Darlehensnehmer günstigere Konditionen erhält als auf dem Kapitalmarkt.

    (56) Um festzustellen, ob die CDDPP-Darlehen für AGs nach dem Gesetz 142/90 diese begünstigt haben, muss man die Zinssätze der CDDPP mit den Zinssätzen vergleichen, die diese Unternehmen im selben Zeitraum auf dem Kapitalmarkt vorgefunden hätten(32). Aufgrund der allgemeinen und abstrakten Struktur der fraglichen Maßnahme muss auch die Kommission zum Zwecke des Vergleichs auf einen allgemeinen Zinssatz zurückgreifen. Es ist klar, dass die Kommission als Referenzsatz nicht die von den italienischen Behörden vorgeschlagenen Zinssätze zugrunde legen kann. Diese sind per definitionem keine marktüblichen Sätze, weil sie auf der Grundlage von Kriterien festgesetzt werden, die von der staatlichen Behörde bestimmt werden. Überdies scheint der Hoechstsatz für Finanzierungen für Gebietskörperschaften kein Zinssatz zu sein, der Unternehmen zugänglich sein sollte, und die Zinssätze für Vorzugsdarlehen sollen ausdrücklich günstiger sein als die marktüblichen Sätze.

    (57) Der bei diesem Vergleich zugrunde zu legende Referenzsatz ist daher der Satz, der für die Beurteilung von Regelungen für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung festgelegt wurde(33).

    (58) In der folgenden Tabelle wird der von der CDDPP praktizierte Satz, so wie er der Kommission von den italienischen Behörden mitgeteilt wurde, mit dem oben genannten Referenzsatz verglichen.

    Referenzsatz der CDDPP und Referenzsatz der Kommission

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (59) Aus der Tabelle geht hervor, dass die zu prüfende Maßnahme den AGs nach dem Gesetz 142/90 einen selektiven Vorteil verschafft hat. Die Kommission stellt ferner fest, dass die CDDPP jedes Jahr einen einheitlichen Zinssatz zugrunde gelegt hat, ohne das spezifische Risiko zu berücksichtigen, das mit den jeweiligen Finanzierungsoperationen verbunden ist. In der Praxis haben die zu einem unter dem marktüblichen Zinssatz liegenden Satz vergebenen Darlehen es den AGs nach dem Gesetz 142/90 ermöglicht, einen kostengünstigeren Marktzugang zu nutzen als andere Unternehmen.

    (60) Diese Maßnahme hat folglich eine Reihe von Unternehmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags begünstigt, da lediglich die AGs nach dem Gesetz 142/90 (also Aktiengesellschaften, an denen die Gemeinden die Kapitalmehrheit hielten) Darlehen von der CDDPP erhalten konnten, nicht jedoch andere Unternehmen in einer ähnlichen Situation.

    Beihilfe, die den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht

    (61) Eine Wettbewerbsverzerrung besteht dann, wenn eine vom Staat gewährte finanzielle Beihilfe die Stellung eines Unternehmens anderen Unternehmen, die im innergemeinschaftlichen Handel Wettbewerber sind, gegenüber stärkt(34).

    (62) Diese Maßnahmen stärken die Wettbewerbsposition der AGs nach dem Gesetz 142/90 gegenüber allen anderen Unternehmen, die dieselben Leistungen erbringen sollen. Unternehmen, deren Rechtsform nicht die AG ist und deren Aktien nicht mehrheitlich von Gebietskörperschaften gehalten werden, befinden sich in einer nachteiligen Situation, wenn sie sich um den Zuschlag für die Erbringung einer bestimmten Leistung auf einem bestimmten Gebiet bewerben.

    (63) Die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer entfernt einen wichtigen Kostentitel aus dem Haushaltsplan einer Reihe von Firmen, der sich sonst darin befunden hätte. Gleichzeitig erhöht sich dadurch der Nettogewinn des Begünstigten gegenüber anderen Unternehmen in einer ähnlichen Situation. Dieser Gewinn kann dazu eingesetzt werden, höhere Dividenden zu verteilen (und gestaltet die Kapitalinvestitionen in diese Unternehmen besonders ertragreich, was sich verzerrend auf die Kapitalmärkte auswirkt). Er kann auch dazu verwendet werden, Investitionen zu tätigen, ohne die dazu erforderlichen Mittel auf dem Markt aufnehmen zu müssen (deswegen wirkt er sich auf den Wettbewerb auf dem Markt aus, auf dem die Investition getätigt wird). Andererseits gestatten die aus dieser Befreiung resultierenden Vorteile es diesen Unternehmen, auf der Grundlage von Konditionen zu operieren, die andernfalls nicht möglich wären. Dasselbe gilt für den finanziellen Vorteil aus den CDDPP-Vorzugsdarlehen für die AGs nach dem Gesetz 142/90, deren Zinssatz unter den marktüblichen Zinsen lag.

    (64) Die zusätzlichen Finanzmittel können die Expansion dieser Unternehmen auf andere Märkte erleichtern und damit eine verzerrende Wirkung auch in anderen Sektoren als dem der lokalen Daseinsvorsorge entfalten(35). Außerdem können sie den Zugang von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten zu den italienischen Märkten der Wirtschaftstätigkeiten, die die AGs nach dem Gesetz 142/90 ausüben, erschweren.

    Auswirkungen auf den Handel

    (65) "Verstärkt eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel, muss dieser als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden"(36), auch wenn das begünstigte Unternehmen sich nicht unmittelbar an den Ausfuhren beteiligt(37). Ebenso müssen dann, wenn ein Mitgliedstaat im Versorgungssektor tätigen Unternehmen Beihilfen gewährt, die begünstigten Unternehmen selbst ihre Tätigkeit nicht unbedingt außerhalb des Mitgliedstaats ausüben, damit sich die Beihilfe auf den innergemeinschaftlichen Handel auswirkt, vor allem, wenn es sich um Unternehmen handelt, die ihren Sitz nahe der Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten haben(38).

    (66) In den Bereichen der so genannten lokalen Daseinsvorsorge, in denen die AGs nach dem Gesetz 142/90 (nach Aussage der italienischen Behörden) vorwiegend tätig sind, betrifft der Wettbewerb oft nicht den Verkauf einer Leistung im Gebiet eines anderen Wettbewerbers. Der Großteil dieser Leistungen kann ausschließlich auf einem Teil oder der Gesamtheit des Gebiets der Gemeinde erbracht werden(39). Der Wettbewerb besteht vor allem darin, dass in Italien und anderen Mitgliedstaaten angesiedelte Unternehmen in den Wettbewerb um Konzessionen oder öffentliche Aufträge treten, um Leistungen in verschiedenen Gemeinden Italiens oder anderer Mitgliedstaaten erbringen zu können.

    (67) Wie es im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens heißt(40), bedingt dieser Handel bei Leistungen wie im vorliegenden Fall keinen materiellen Güterstrom von einem Mitgliedstaat in einen anderen. In diesem Wirtschaftszweig stehen die Betriebe im Wettbewerb um den Zuschlag für Dienstleistungskonzessionen in den verschiedenen Gemeinden. Die Betriebe, die in den Genuss der zu prüfenden Maßnahmen kommen, können für die Konzessionen in verschiedenen Gemeinden möglicherweise günstigere Preise anbieten und so den möglichen Markt für tatsächliche und potentielle Wettbewerber verkleinern(41).

    (68) Es sei angemerkt, dass der Markt für Konzessionen für sogenannte "lokale Leistungen der Daseinsvorsorge" ein Markt ist, der dem gemeinschaftlichen Wettbewerb und allen Unternehmen der Gemeinschaft offen steht und den Vorschriften des Vertrags unterliegt(42).

    (69) Die zu prüfenden Maßnahmen wirken sich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten aus, weil sie ausländischen Unternehmen schaden, die an Ausschreibungen zur Vergabe lokaler Konzessionen in Italien teilnehmen, da die öffentlichen Unternehmen, denen diese Regelung zugute kommt, wettbewerbsfähigere Preise anbieten können als ihre inländischen oder Gemeinschaftswettbewerber, die nicht in deren Genuss kommen. Noch dazu macht die Beihilferegelung Investitionen in den Sektor der lokalen Daseinsvorsorge in Italien (z. B. über den Erwerb von Mehrheitsbeteiligungen) weniger attraktiv für die Unternehmen anderer Staaten, weil den gegebenenfalls erworbenen Betrieben die Beihilfe aufgrund der Natur der neuen Aktionäre nicht (oder nicht mehr) zuteil wird.

    (70) Allgemein ist festzustellen, dass Beihilfen für lokale Erbringer von Dienstleistungen ein Hindernis für ausländische Unternehmen bilden können, die sich in Italien niederlassen oder ihre Dienstleistungen dort verkaufen wollen(43), und sie sich damit auf den innergemeinschaftlichen Handel auswirken können. Die vorstehenden Stellungnahmen reichen der Kommission zufolge aus, um die Voraussetzung aus Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags hinsichtlich der Auswirkungen der Maßnahme auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu erfuellen(44).

    (71) Die italienischen Behörden erklärten, im Durchführungszeitraum der fraglichen Maßnahmen seien sehr wenige Fälle zu verzeichnen gewesen, in denen Konzessionen nach selektiven Verfahren vergeben wurden. Die infrage stehenden Unternehmen erbrächten Dienstleistungen auf lokaler Ebene. Von daher seien die Auswirkungen auf den Handel als unerheblich zu betrachten. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs schließt die Tatsache, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten in einem bestimmten Wirtschaftssektor und in einem bestimmten Augenblick begrenzt war, nicht aus, dass eine bestimmte Maßnahme als staatliche Beihilfe betrachtet werden kann(45), um so eher, als der geringe Umfang des Handels auch durch eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts bedingt sein kann. Andernfalls könnten die Mitgliedstaaten veranlasst werden, die Entwicklung des Handels in diesem ganz bestimmten Sektor zu erschweren, um die Durchführung der Vorschriften des Vertrags in Bezug auf staatliche Beihilfen zu verhindern. In der Tat sei nicht auszuschließen, dass die Existenz der Beihilfe für AGs nach dem Gesetz 142/90 einen Anreiz für die Gemeinden geschaffen habe, die Erbringer von Dienstleistungen unmittelbar zu beauftragen, anstatt nach offenen Verfahren Konzessionen zu vergeben. Schließlich könne diese Situation auch die Folge eines Verstoßes gegen die Gemeinschaftsrechtsvorschriften und die Grundsätze zu öffentlichen Ausschreibungen und Konzessionen sein, da die italienischen Behörden im fraglichen Zeitraum wenig selektive Verfahren durchgeführt hätten. Dieser Verstoß ist zur Zeit Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens, das die Kommission gegen Italien eingeleitet hat(46). Im Übrigen "schließt weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus"(47). Entsprechend bedeutet die Tatsache, dass der Begünstigte seine Erzeugnisse nicht unmittelbar in andere Mitgliedstaaten ausführt oder auf lokaler Ebene tätig ist, nicht, dass sich keine Auswirkung auf den innergemeinschaftlichen Handel ergäbe(48).

    (72) Keine der bestehenden Beihilferegelungen garantiert, dass die in Einzelfällen zu vergebende Beihilfe die Voraussetzungen der De-minimis-Beihilfe erfuellt; daher findet der von den Mitteilungen der Kommission und vom abgeleiteten Recht festgelegte De-minimis-Grundsatz(49) eindeutig keine Anwendung auf die zur Prüfung anstehenden Maßnahmen. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass bestimmte Einzelfälle unter die De-minimis-Schwelle fallen. In diesen Sonderfällen sind die fraglichen Maßnahmen nicht von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags und von der vorliegenden Entscheidung betroffen.

    (73) Ferner sei angemerkt, dass die zur Prüfung anstehenden Maßnahmen sich auch aus folgenden Gründen auf den innergemeinschaftlichen Handel auswirken können. Einige der von den italienischen Behörden als Hauptbereiche der Tätigkeit der AGs nach dem Gesetz 142/90 angegebenen Wirtschaftszweige waren zweifellos bereits zur Zeit der Umsetzung der fraglichen Maßnahmen am Handel zwischen Italien und anderen Mitgliedstaaten beteiligt (etwa in den Bereichen pharmazeutische Produkte, Strom und Abfälle). Von daher war Handel nicht nur zu erwarten, sondern er bestand bereits in gewissem Umfang.

    (74) Schließlich können die AGs nach dem Gesetz 142/90 beschließen, auf anderen Produktmärkten tätig zu werden, auf denen innergemeinschaftlicher Handel besteht. Wie von der Kommission im Rahmen des Verfahrens angemerkt und danach von einer Reihe von Unternehmen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, bestätigt, drangen AGs nach dem Gesetz 142/90 auf andere Märkte vor, auf denen sehr intensiver innergemeinschaftlicher Handel(50) herrschte. Daher war absehbar, dass die fraglichen Maßnahmen sich auch in anderen Bereichen als der so genannten lokalen Daseinsvorsorge auf den Handel auswirken konnten.

    (75) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer und die Darlehen nach Artikel 9a der Gesetzesverordnung Nr. 31 vom 1. Juli 1986 den AGs nach dem Gesetz 142/90 eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags eingeräumt haben(51).

    5.2. Die Befreiung von den "Transfer"-Abgaben fällt nicht in den Geltungsbereich von Artikel 87 Absatz 1

    (76) Die italienischen Behörden erkennen an, dass die Befreiung von den "Transfer"-Abgaben eine besondere steuerliche Regelung darstellt, die lediglich auf die Umwandlung von städtischen Betrieben und Spezialbetrieben in AGs anzuwenden ist. Der selektive Charakter einer Maßnahme kann jedoch "durch die Natur oder den inneren Aufbau des Systems" gerechtfertigt sein(52). In diesem Fall stellt die Maßnahme keine staatliche Beihilfe dar.

    (77) In diesem Zusammenhang betont die Kommission vor allem, dass die "Transfer"-Abgaben im Regelfall auf die Gründung eines neuen Wirtschaftsgebildes oder auf die Übertragung von Aktiva von einem Wirtschaftsgebilde auf das andere Anwendung finden. Wird ein städtischer Betrieb in eine AG nach dem Gesetz 142/90 umgewandelt, scheint damit allein schon aufgrund der Formalitäten des italienischen Rechtssystems ein neues Wirtschaftsgebildes geschaffen zu werden. Dies ist jedoch nur scheinbar so. Von der Sache her sind der städtische Betrieb und die AG nach dem Gesetz 142/90 ein- und dasselbe Wirtschaftsgebildes, das jedoch in anderer Rechtsform tätig ist.

    (78) Wie bei den Vorarbeiten des italienischen Senats(53) erwähnt, sah das italienische Rechtssystem im Rahmen der allgemeinen Vorschriften für Fälle der Umwandlung der Rechtsform von Unternehmen die Umwandlung eines städtischen Betriebs in eine Aktiengesellschaft nicht vor. Daher musste die Umwandlung über die "technische" Liquidierung des städtischen Betriebs und der Gründung einer "neuen" AG erfolgen. Im Ergebnis scheint hier ein neues Wirtschaftsgebilde gegründet zu werden, während es sich jedoch in Wirklichkeit - wie bereits gesagt - um dasselbe Wirtschaftsgebildes handelt, das unter einer anderen Rechtsform tätig ist. Daher ist es gerechtfertigt, dass die gemeinsamen Abgabennormen betreffend die Übertragung von Aktiva zum Zwecke der Gründung eines neuen Wirtschaftsgebildes in diesem Fall keine Anwendung finden.

    (79) Die italienischen Behörden vertraten jedoch die Auffassung, dass die reine Umwandlung der Rechtsform von Unternehmen als solche dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität unterliegt, da sie noch nicht auf eine Erhöhung der Einkünfte oder der Fähigkeit, Einkünfte zu schaffen, hindeutet. Die Befreiung von den "Transfer"-Abgaben sei damit eine besondere Anwendungsform dieses Grundsatzes auf diesen spezifischen Fall. Zweifellos gilt die Befreiung von den "Transfer"-Abgaben im Unterschied zu der dreijährigen Befreiung von der Körperschaftsteuer für alle Fälle der Umwandlung eines Spezialbetriebs oder städtischen Betriebs in eine AG, und dies unabhängig von der Aktionärsstruktur der AG.

    (80) Gleichzeitig steht auch fest, dass die Umwandlung eines Spezialbetriebs oder städtischen Betriebs in eine AG nicht mit einer normalen Unternehmensgründung gleichzusetzen ist. Es handelt sich nämlich nicht um eine Operation, die einem Privatinvestor möglich wäre, sondern um eine Entscheidung einer öffentlichen Behörde hinsichtlich der Auswahl der Rechtsinstrumente im Rahmen der Möglichkeiten, die das Gesetz 142/90 für die Erbringung von bestimmten Leistungen auf lokaler Ebene bietet(54).

    (81) Im Lichte dieser Erwägungen stellt die Kommission fest, dass die Logik dieser Befreiung das korrekte Funktionieren und die Effizienz des Steuersystems widerspiegelt. Die Ausnahme beruht auf dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität, die ein grundlegendes Prinzip des Abgabensystems darstellt. Daher ist die fragliche Maßnahme durch die Natur oder den inneren Aufbau des Systems gerechtfertigt und stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags dar.

    5.3. Die Natur der Beihilfe: neu oder bestehend

    (82) In diesem Zusammenhang stellen sich zwei Fragen. Die erste beruht auf der Argumentation, nach der die Wirtschaftszweige, in denen die AGs nach dem Gesetz 142/90 tätig waren, zur Zeit des Inkrafttretens der zu prüfenden Maßnahmen nicht offen für den Wettbewerb waren. Deswegen müssten sämtliche fraglichen Maßnahmen als bestehende Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstaben b) und v) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 und/oder der Entscheidung des Gerichts Erster Instanz in der Rechtssache Alzetta Mauro(55) betrachtet werden.

    (83) Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die zu prüfenden Maßnahmen müssen wie Beihilferegelungen untersucht werden. Diese Maßnahmen sind dazu angetan, sämtlichen AGs nach dem Gesetz 142/90 Vorteile einzuräumen. Letztere sind Unternehmen, die direkt oder indirekt in jedem Wirtschaftszweig tätig werden können, der von ihnen und/oder ihren Aktionären ausgewählt wird. Diese Regelungen enthalten keinerlei Hinweis darauf, dass die Beihilfen sich ausschließlich auf Wirtschaftszweige beschränken mussten, die dem Wettbewerb nicht offen stehen.

    (84) Im Gegensatz zu den Aussagen der italienischen Behörden wird aus den Informationen, die der Kommission vorliegen, ferner eindeutig klar, dass zumindest in einigen der Wirtschaftszweige, die von den italienischen Behörden als Branchen angegeben wurden, in denen die AGs tatsächlich tätig sind, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der fraglichen Maßnahmen zweifellos ein gewisser Wettbewerb bestand. Als Beispiele für solche Wirtschaftszweige sind hinweisend unter anderem der Sektor der pharmazeutischen Produkte, der Abfälle, der Gas- und der Wasserversorgung zu nennen. Diese Einschätzung wird bestätigt durch die Bemerkungen der italienischen Behörden, die erklärten, in diesen Bereichen habe es nur ein sehr geringes Ausmaß an Wettbewerb(56) gegeben. Wenn auch der Wettbewerb in einem bestimmten Wirtschaftszweig und in einem bestimmten Augenblick begrenzt ist, können die Mitgliedstaaten keine Maßnahmen mit staatlichen Beihilfen verabschieden, die die Entwicklung verhindern, oder das Ausmaß des bereits bestehenden Wettbewerbs verringern.

    (85) Zusammenfassend ist die Behauptung, nach der keiner der Wirtschaftszweige, in denen die AGs zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der zu prüfenden Maßnahmen tätig waren, dem Wettbewerb offen standen, unbegründet. Daher können die fraglichen Maßnahmen nicht als bestehende Beihilfen auf der Grundlage dieser Argumentation betrachtet werden, es sei denn, auf der Grundlage der fraglichen Regelungen vergebene Einzelbeihilfen würden aufgrund der besonderen Situation des Begünstigten als bestehende Beihilfen betrachtet.

    (86) Die zweite offene Frage betrifft die Behauptung, die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer sei als bestehende Beihilfe zu betrachten ist. Im Wesentlichen wird in diesem Zusammenhang wie folgt argumentiert: Die städtischen Betriebe und infolgedessen auch die Spezialbetriebe wurden Anfang des Jahrhunderts zu Steuerzwecken in die Nähe der Gebietskörperschaften gerückt; als solche unterlagen sie dieser Steuer nicht. Die AGs nach dem Gesetz 142/90 sind an die Stelle der städtischen Betriebe getreten. Daher ist die dreijährige Befreiung der AGs nach dem Gesetz 142/90 von der Körperschaftsteuer keine neue steuerliche Maßnahme, sondern die Durchführung einer bereits bestehenden Maßnahme. Anstatt der Schaffung einer neuen staatlichen Beihilfe hat Nummer 70 die Auswirkung gehabt, die fragliche Steuerbefreiung auf drei Jahre zu begrenzen und eine rechtliche Situation aus der Welt zu schaffen, die den Wettbewerb verfälschte.

    (87) Unabhängig davon, ob die städtischen Betriebe und danach auch die Spezialbetriebe tatsächlich von jeglicher Körperschaftsteuer befreit waren, hebt die Kommission hervor, dass der Begriff der bestehenden Beihilfe nicht auf die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer anzuwenden ist, die im vorliegenden Fall geprüft wird.

    (88) Grundlegende Entscheidung zum Begriff der bestehenden Beihilfe ist das Urteil in der Rechtssache Namur Ducroire(57), in dem der Gerichtshof dazu Stellung genommen hatte, ob eine Entscheidung, mit der die Ausweitung des Tätigkeitsbereichs eines bestimmten öffentlichen Unternehmens (das OND) genehmigt wird, dazu führen kann, dass die diesem Unternehmen gewährte Beihilfe zu einer neuen Beihilfe wird. Der Gerichtshof stellte fest, dass eine vor dem Inkrafttreten des EG-Vertrags erlassene Rechtsvorschrift i) den Zweck des OND und die Bereiche seines Handelns sehr allgemein bestimmte (Gewährung von Ausfuhrgarantien), ii) zu einigen Vorteilen geführt hatte und iii) keine sachliche oder räumliche Beschränkung des Tätigkeitsgebiets des OND in der Ausfuhrkreditversicherung vorgesehen hatte(58). In dieser Situation beschloss das OND, das seine Tätigkeit jahrelang auf die Absicherung bestimmter Ausfuhrrisiken beschränkt hatte, (mit der erforderlichen Zustimmung der belgischen Regierung) seine Versicherungstätigkeit auch auf die Ausfuhr in osteuropäische Länder auszudehnen.

    (89) Der Gerichtshof stellte fest, dass die Frage, ob eine Beihilfe eine neue oder bestehende Beihilfe ist, unter Bezugnahme auf die Norm zu klären ist, durch die die fragliche Maßnahme geschaffen wurde. Er hielt daher fest, dass die Entscheidung, die vom OND abgedeckten Ausfuhrrisiken auszudehnen (die nicht über die ursprüngliche Beschreibung des Tätigkeitsbereichs des OND hinausging), nicht die Rechtsvorschriften änderte, die diese Vorteile weder hinsichtlich der Natur derselben noch hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs der öffentlichen Körperschaft gewährte. Folglich war die Beihilfe eine bestehende Beihilfe.

    (90) Im vorliegenden Fall kann keine der in der genannten Entscheidung enthaltenen Voraussetzungen dafür herangezogen werden, dass die Beihilfe als bestehende Beihilfe betrachtet werden kann.

    (91) Die dreijährige Befreiung der AGs nach dem Gesetz 142/90 von der Körperschaftsteuer wird nicht durch ein Gesetz eingeführt, das bereits vor Inkrafttreten des Vertrags bestand. Diese Befreiung ist festgelegt in Artikel 66 Nummer 14 der Gesetzesverordnung Nr. 331 vom 30. August 1993 und in Artikel 3 Nummer 70 des Gesetzes 549 von 1995. 1990, als das Gesetz 142/90 den Gemeinden die Möglichkeit einräumte, AGs mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung zu gründen, um Leistungen der lokalen Daseinsvorsorge zu übernehmen, war für diese AGs noch keine Befreiung von der Körperschaftsteuer vorgesehen. Jede Art von AG, die zwischen 1990 und dem Inkrafttreten von Artikel 66 Nummer 14 der Gesetzesverordnung Nr. 331 vom 30. August 1993 im Jahr 1993 geschaffen worden war, unterlag der Körperschaftsteuer. Dies wird eindeutig bestätigt durch die Vorarbeiten des italienischen Senats(59), in denen es heißt, die Steuerbefreiung sei aus der Erwägung heraus gewährt worden, dass die AGs nach dem Gesetz 142/90 ohne diese Befreiung der Körperschaftsteuer unterworfen gewesen wären(60). Um für die AGs nach dem Gesetz 142/90 dieselbe Steuerregelung zu schaffen wie für die Gebietskörperschaften, musste Italien folglich mehrere Jahrzehnte nach Inkrafttreten des Vertrags neue Rechtsvorschriften verabschieden.

    (92) Außerdem wurden weder die Zwecke noch die Bereiche des Handelns der städtische Betriebe sehr allgemein festgelegt. Die städtische Betriebe und in der Folge auch die Spezialbetriebe beschränken sich auf die Erbringung einiger Leistungen der Daseinsvorsorge auf lokaler Ebene. Daher stoßen sie auf sachliche oder räumliche Beschränkungen, die von Recht und Rechtsprechung festgesetzt wurden. Das Gesetz erlegt den AGs nach dem Gesetz 142/90 keine entsprechenden Beschränkungen auf. Die AGs nach dem Gesetz 142/90 können jeder Wirtschaftstätigkeit auf jedem Gebiet nachgehen(61). Anders als beim OND ergab sich die Ausdehnung des Zwecks und des Bereichs ihres Handelns unmittelbar aus dem Gesetz 142/90 und der sich daran anschließenden Umwandlung der städtischen Betriebe und Spezialbetriebe in AGs.

    (93) Zusammenfassend stellt die dreijährige Befreiung der AGs nach dem Gesetz 142/90 von der Körperschaftsteuer eine neue staatliche Beihilfe dar.

    5.4. Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt

    (94) Nachdem die Kommission zu dem Schluss gekommen ist, dass die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer und die im Sinne von Artikel 9a der Gesetzesverordnung Nr. 318/1986 gewährten Kredite für die AGs nach dem Gesetz 142/90 eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellten, muss sie prüfen, ob diese Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Diese Bewertung wird, wenn nicht anders angegeben, für beide Maßnahmen gemeinsam durchgeführt.

    (95) Die Beihilfe ist nicht mit Artikel 87 Absatz 2 vereinbar. Es handelt sich nämlich weder um eine Beihilfe sozialer Art an einzelne Verbraucher noch um eine Beihilfe zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, noch um eine Beihilfe für die Wirtschaft bestimmter durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland. Ebenso wenig ist die Beihilfe vereinbar mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) (Beihilfe zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes) bzw. Buchstabe e) (sonstige Arten von Beihilfen, die der Rat durch eine Entscheidung bestimmt). Der Mitgliedstaat hat sich auch auf keine dieser Ausnahmen berufen. Schließlich ist die Beihilfe nicht mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) vereinbar. Die Umgestaltung des Sektors der öffentlichen Dienstleistungen in Italien kann nicht als Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse betrachtet werden, da sie hauptsächlich Wirtschaftssubjekte eines Mitgliedstaats vor der gesamten Gemeinschaft begünstigt und kein konkretes, präzises und genau definiertes Ziel fördert. Ebenso wenig beseitigt die Beihilfe eine schwere Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats, da kein Beweis dafür vorgelegt worden ist, dass der italienische Sektor für lokale Dienstleistungen unter einer systemischen Krise leidet.

    (96) Die Beihilfe gilt für das gesamte Staatsgebiet und kann damit nicht als vereinbar im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) (Entwicklung bestimmter Regionen) betrachtet werden.

    Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c)

    (97) Zur Vereinbarkeit mit dem Vertrag auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) (Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige) ist Folgendes zu bemerken: Die fraglichen Maßnahmen verringerten in der Tat die normalerweise im Haushaltsplan eines Unternehmens enthaltenen Lasten und können damit eine Reihe von Unternehmen bei ihrer Umgestaltung, der Steigerung ihrer Effizienz und der Erhöhung ihrer Wettbewerbsfähigkeit geholfen haben(62). Dennoch sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Gemeinschaftsleitlinien über staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(63) nicht erfuellt. Die Beihilfe wurde weder der Kommission einzeln angezeigt noch wurde ein Umstrukturierungsplan vorgelegt, obwohl die Maßnahmen auch große Unternehmen betrafen. Die Beihilfe dient nicht dazu, lediglich Unternehmen in Schwierigkeiten Vorteile zu verschaffen, und es wurde auch nicht nachgewiesen, dass alle begünstigten Unternehmen in einer entsprechenden Situation waren. Außerdem ist die Beihilfe nicht dazu angetan, die langfristige ökonomische und finanzielle Rentabilität von Unternehmen wieder herzustellen. Die vorstehenden Leitlinien erfordern die Verabschiedung von Maßnahmen, mit denen mögliche negative Auswirkungen auf die Wettbewerber so weit wie möglich ausgeglichen werden sollen. Für solche Maßnahmen gibt es keinerlei Anzeichen.

    (98) Die fraglichen Maßnahmen beschränken sich nicht auf die KMU. Was die Beihilfen für KMU betrifft, so erklärt die Kommission, dass die zu prüfende Regelung auch auf andere Unternehmen als KMU Anwendung findet und die Erleichterungen weder als Investitionsbeihilfen noch als Beihilfen für andere Arten von Ausgaben zu betrachten sind, die andernfalls nach den für Beihilfen für KMU geltenden Regeln als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt betrachtet werden könnten.

    (99) Vollkommen unklar ist die Bedeutung der These, nach der die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer vereinbar im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) sein soll, weil sie die Umstrukturierung der fraglichen Unternehmen und den Übergang von einer monopolistischen Marktstruktur zu einer von Wettbewerb gekennzeichneten Marktstruktur begünstige.

    (100) Legt man diese These eng aus, so erscheint sie unbegründet. Jede AG nach dem Gesetz 142/90 genießt nämlich in ihrer Herkunftsgemeinde dieselben Exklusivrechte, die zuvor dem städtischen Betrieb oder den Spezialbetrieben zustanden, an dessen Stelle sie getreten ist. Dieser Punkt wurde von den italienischen Behörden wiederholt bestätigt: Sie erklärten, jede Gemeinde, die eine AG nach dem Gesetz 142/90 gegründet habe, habe dieser unmittelbar die Aufgaben übertragen, die vorher dem städtischen Betrieb oblagen. Auch die Unternehmen, die Stellungnahmen abgegeben haben, betonten, dass den AG nach dem Gesetz 142/90 genau die gleichen lokalen Monopole anvertraut wurden, die zuvor den städtischen Betrieben oder Spezialbetrieben übertragen worden waren(64). Im Übrigen gehen die Vorteile, die den AGs nach dem Gesetz 142/90 eingeräumt wurden, über die Umwandlung ihrer Rechtsform hinaus und währen drei Jahre lang nach dieser Umgestaltung.

    (101) Zum Zwecke der Bewertung der fraglichen Maßnahme ist die Tatsache, dass die Kommission in der Vergangenheit bei anders gearteten Maßnahmen beschlossen hat, dass die Beihilfe zur Erleichterung des Übergangs von einer monopolistischen zu einer durch Wettbewerb gekennzeichneten Marktstruktur als vereinbar im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) betrachtet werden kann, gänzlich irrelevant(65).

    (102) Andererseits kann diese These so ausgelegt werden, dass die fragliche Maßnahme der Förderung der Privatisierung von Unternehmen diente, die von den Gebietskörperschaften kontrolliert wurden, um eine größere Liberalisierung und stärkere Mitwirkung des Privatkapitals an der Erbringung lokaler Dienstleistungen zu erreichen.

    (103) Die obige Argumentation hindert die Kommission daran, diese These zu akzeptieren. Wäre überdies Ziel der fraglichen Beihilfemaßnahme tatsächlich die Unterstützung des Übergangs zu einem stärker liberalisierten Markt und einer Beteiligung privaten Kapitals gewesen, dann hätte diese Maßnahme Anwendung auf jegliche Form der Privatisierung finden müssen, oder sie hätte dort intensiver durchgeführt werden müssen, wo die Privatisierung in stärkerem Maße stattfand (beispielsweise dort, wo die Gemeinden eine Minderheitsbeteiligung an den AGs beibehielten). Die Maßnahme gilt jedoch nicht allgemein, sondern lediglich für AGs nach dem Gesetz 142/90 (d. h. mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung). Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten Unternehmen ist die Tatsache, dass die Beihilfe zum Zwecke der Förderung der Privatisierung eines Unternehmens vergeben wird, grundsätzlich kein stichhaltiger Grund, die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären.

    (104) Die italienischen Behörden haben behauptet, dass es ohne die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer für die Gemeinden extrem teuer gewesen wäre, ihre Spezialbetriebe in privatrechtliche Gesellschaften umzuwandeln. Es ist dagegen normal, dass ein Unternehmen, das seine Rechtsform ändert (in diesem Fall von einem besonderen Betrieb in eine AG) die Rechte und Vorteile genießt, die diese neue Rechtsform mit sich bringt (die Möglichkeit, außerhalb des Gebiets der Gemeinde und in jedwedem Wirtschaftszweig tätig zu sein) und auch den mit der neuen Rechtsform verbundenen Lasten einschließlich einer anderen steuerlichen Behandlung unterliegt. Ferner ist es logisch, dass diese Folgen sich auf den Eigentümer des Unternehmens auswirken. Jedenfalls wurde nicht nachgewiesen, dass die Umwandlung ohne die fragliche Maßnahme nicht durchgeführt worden wäre, ohne dass der Vorteil im Verhältnis zum verfolgten Ziel stand. Wie bereits erwähnt, ging die fragliche Beihilfe nicht mit Maßnahmen zur Abschwächung der innewohnenden Wettbewerbsverzerrungen einher.

    (105) Diese Bewertung steht nicht im Widerspruch zur Entscheidungspraxis der Kommission; insbesondere steht sie nicht - wie von den italienischen Behörden behauptet - im Widerspruch zu der Entscheidung über den niederländischen Personennahverkehr(66). Es ist festzustellen, dass, anders als im vorliegenden Fall, in jenem Fall

    - es den Nutznießern während der gesamten Laufzeit der Beihilfe verboten war, sich an Ausschreibungen zu beteiligen, bis ihre Heimatmärkte offenen, transparenten und nicht diskriminierenden Verfahren unterlagen,

    - die Vergabe von Beihilfen abhängig von der Ausarbeitung eines detaillierten Industrieplans durch das Unternehmen war.

    (106) Die Kommission schlussfolgert daher, dass die mit der dreijährigen Befreiung von der Körperschaftsteuer und den im Sinne von Artikel 9a der Gesetzesverordnung Nr. 318/1986 vergebenen Krediten gewährte Beihilfe daher nicht als vereinbar mit dem Vertrag im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) betrachtet werden kann. Im Übrigen heißt es in dieser Bestimmung, die Beihilfe dürfe "die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft", eine Voraussetzung, die die Kommission vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen im vorliegenden Fall für nicht erfuellt hält. De facto besteht die Hauptwirkung der fraglichen Maßnahmen nicht darin, den italienischen Markt wettbewerbsfähiger zu machen, sondern eine Reihe von italienischen Unternehmen (jene, die noch von den Gebietskörperschaften kontrolliert werden) gegenüber ihren Wettbewerbern in anderen Mitgliedstaaten zu stärken und das Vordringen letzterer auf den italienischen Markt zu behindern.

    Artikel 86 Absatz 2 des Vertrags

    (107) Nach Auffassung der italienischen Behörden müssten die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer und die im Sinne von Artikel 9a der Gesetzesverordnung Nr. 318/1986 vergebenen Kredite als vereinbare staatliche Beihilfen nach Artikel 86 Absatz 2 betrachtet werden. Sie machten jedoch geltend, dass der Großteil der Tätigkeiten der AGs nach dem Gesetz 142/90 Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sind und dass es diesen Unternehmen ohne die fraglichen Maßnahmen unmöglich wäre, die ihnen übertragene Aufgabe der Daseinsvorsorge zu erfuellen.

    (108) Die Kommission teilt nicht die Auffassung, nach der Artikel 86 Absatz 2 auf die fragliche Beihilfe anzuwenden sei; ebenso wenig befindet sie, dass diese Maßnahmen ein Kompensationssystem für eine Aufgabe der Daseinsvorsorge darstellen, die den AGs nach dem Gesetz 142/90 übertragen wurde. In ihrer Mitteilung über Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa(67) hob die Kommission hervor, dass der Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 und der Frage des Ausgleichs von Verpflichtungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse drei Grundsätze zugrunde liegen:

    a) Neutralität,

    b) Gestaltungsfreiheit der Mitgliedstaaten bei der Definition von Leistungen der Daseinsvorsorge,

    c) Verhältnismäßigkeit.

    (109) Neutralität bedeutet, dass die Kommission sich nicht mit der Sachfrage beschäftigt, ob die für die Erbringung von Leistungen der Daseinsvorsorge zuständigen Unternehmen öffentlich oder privat sein müssen. Zum anderen finden die Vorschriften des Vertrags unabhängig von der Eigentumsregelung an einem Unternehmen Anwendung.

    (110) Die Gestaltungsfreiheit der Mitgliedstaaten bei der Definition dessen, was sie für Leistungen der Daseinsvorsorge halten, wird einzig und allein beschränkt durch die Kontrolle der Kommission im Fall von Missbrauch oder offenkundigen Fehlern. "Damit die Ausnahme nach Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag auch greifen kann, muss der Versorgungsauftrag in jedem Fall klar definiert und ausdrücklich durch Hoheitsakt (Verträge eingeschlossen) aufgetragen sein. Dies ist aus Gründen der Rechtssicherheit und der Transparenz gegenüber den Bürgern unerlässlich und zudem notwendig, damit die Kommission die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bewerten kann(68)."

    (111) Verhältnismäßigkeit bedeutet, dass die für die Aufgabe der Daseinsvorsorge eingesetzten Mittel keinen Anlass zu vermeidbaren Verzerrungen des Handelsaustauschs geben dürfen und nicht über das hinausgehen, was strikt notwendig ist, um die Erfuellung der Aufgabe zu garantieren. Die Erbringung der Leistung der Daseinsvorsorge muss garantiert sein. Daher müssen die Unternehmen, denen diese Aufgabe übertragen wurde, in der Lage sein, die besonderen Lasten dafür zu tragen; folglich kann der Staat die zusätzlichen Nettokosten abdecken, die sich aus der den betroffenen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe ergeben.

    (112) Die Berufung der italienischen Behörden auf Artikel 86 Absatz 2 ist erstens deswegen zurückzuweisen, weil die genannten Maßnahmen private und öffentliche Unternehmen diskriminieren und daher mit dem in Artikel 295 EG-Vertrag festgelegten Grundsatz der Neutralität und mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung, der ein allgemeines Prinzip des Gemeinschaftsrechts darstellt, nicht vereinbar sind.

    (113) Die fragliche Beihilfe wird gerade nicht wegen der Auferlegung von Verpflichtungen der Daseinsvorsorge gewährt, sondern einzig und allein auf der Grundlage der Aktionärsstruktur einer Reihe von Unternehmen. Die CDDPP-Darlehen und die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer gelten ausschließlich für Unternehmen, die in AGs nach dem Gesetz 142/90 umgewandelt wurden (oder in denen die Gemeinden zumindest die Kapitalmehrheit behalten). Unternehmen, an denen die Gemeinde nur eine Minderheitsbeteiligung hält und solchen, die gänzlich in privater Hand sind, bleibt der Zugang zu diesen Vorteilen auch dann verschlossen, wenn sie dieselbe Dienstleistung erbringen.

    (114) Die Tatsache, dass die Durchführung der fraglichen Maßnahme nicht mit der Verpflichtung zur Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung verbunden ist, und ihre diskriminierende Natur sind offensichtlich, wenn man bedenkt, dass eine AG nach dem Gesetz 142/90 den Anspruch auf die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer und die Möglichkeit, Vorzugsdarlehen von der CDDPP zu erhalten, verloren hätte, wenn die Aktienbeteiligung der Gemeinde während der Durchführungszeit der fraglichen Maßnahme unter die 50 %-Grenze gesunken wäre.

    (115) Zweitens bemerkt die Kommission, dass im vorliegenden Fall die Grundsätze der Festlegung und der Übertragung nicht beachtet worden sind.

    (116) Wie von den italienischen Behörden erklärt, gehen die AGs nach dem Gesetz 142/90 Tätigkeiten nach, die grundsätzlich Anlass zu einer Befreiung im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 geben könnten. Artikel 22 des Gesetzes 142/90 sieht für die Gemeinden die Möglichkeit vor, Leistungen der Daseinsvorsorge über AGs zu erbringen. Dieses Gesetz führt jedoch nicht aus, welche Leistungen tatsächlich der Daseinsvorsorge zuzurechnen sind und in welchem Umfang. Im Übrigen nennt es keinerlei spezifische Verpflichtungen einer Leistung der Daseinsvorsorge. Daher kann dieses Gesetz nicht als Akt betrachtet werden, der die Aufgabe der Dienstleistung klar festlegt und deren Erbringung ausdrücklich bestimmten Unternehmen überträgt. Die italienischen Behörden haben keine anderen Beweise, Normen oder Informationen gleich welcher Art hinsichtlich der Definition wie auch der Übertragung der Aufgabe der Daseinsvorsorge vorgelegt.

    (117) Drittens wird nicht einmal der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Die italienische Regierung hat nicht angegeben, welche Verpflichtungen der Daseinsvorsorge für diese Unternehmen gelten, welche zusätzlichen Nettokosten aus diesen Verpflichtungen resultieren oder welche Höhe die öffentlichen Mittel haben, die den AGs nach dem Gesetz 142/90 als Ergebnis der zu prüfenden Maßnahmen oder durch andere Instrumente gewährt wurden. Folglich sieht die Kommission sich nicht in der Lage, irgendeine Kontrolle über die Verhältnismäßigkeit auszuüben. Ferner hängt der Vorteil der dreijährigen Befreiung von der Körperschaftsteuer von der Höhe des versteuerbaren Einkommens des Unternehmens und nicht von den Nettokosten ab, die sich aus einer möglichen Verpflichtung im Zusammenhang mit einer Verpflichtung der Daseinsvorsorge ergeben. Was CDDPP-Darlehen betrifft, so haben die italienischen Behörden nicht nachgewiesen, dass diese Darlehen stets aufgrund der Kosten gerechtfertigt waren, die aus den spezifischen Verpflichtungen der Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung resultierten.

    (118) Damit steht fest, dass die Maßnahmen, um die es sich handelt, nichts mit der Rückerstattung der zusätzlichen Nettokosten zu tun haben, die sich aus der Erfuellung einer Aufgabe der Daseinsvorsorge ergeben. Wäre es so, dann könnte die Rückerstattung nicht an die Aktionärsstruktur des Unternehmens, sondern nur an die Besteuerung spezifischer Verpflichtungen gebunden sein. Die fraglichen Maßnahmen sind jedoch lediglich an die Aktionärsstruktur des Unternehmens gebunden, und es gibt keinerlei Hinweis auf Verpflichtungen der Daseinsvorsorge, die aufgrund der Rechtsform lediglich für die AGs nach dem Gesetz 142/90 gelten, nicht aber für andere Unternehmen, die dieselbe Art von Dienstleistungen erbringen.

    (119) Aus dem hier Dargelegten ist schließlich auch ersichtlich, dass die italienischen Behörden die Gründe, aus denen die Erfuellung der Aufgabe der Daseinsvorsorge unter akzeptablen ökonomischen Bedingungen bei einer Abschaffung der umstrittenen Maßnahmen gefährdet wäre, nicht detailliert dargelegt haben. Daher haben die italienischen Behörden den Grundsatz des Gerichtshofs nicht respektiert, nach dem "dem Mitgliedstaat, der sich auf diese Bestimmung beruft, der Nachweis [obliegt], dass ihr Tatbestand erfuellt ist"(69).

    (120) Zusammenfassend stellt die Kommission fest, dass die Beihilfe in Form der dreijährigen Befreiung von der Körperschaftsteuer und der im Sinne von Artikel 9a der Gesetzesverordnung Nr. 318/1986 gewährten Kredite nicht als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 betrachtet werden kann und dass diese Maßnahmen nicht als eine Art der Kompensation für eine mögliche Aufgabe der Daseinsvorsorge gesehen werden können, die diesen Unternehmen übertragen wurde.

    Vereinbarkeit mit anderen Bestimmungen des Vertrags

    (121) Schließlich stellt die Kommission fest, dass die staatliche Beihilfe auch aus einem weiteren Grund unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt ist. Die Maßnahmen gelten für verschiedene Wirtschaftszweige (Wasser, Gas, Strom usw.), jedoch nicht für alle in diesen Wirtschaftszweigen tätigen Unternehmen. Die Zulassung eines Unternehmens zu diesen Regelungen hängt einzig und allein von ihrer Rechtsform (ehemalige öffentliche Körperschaft, die in eine AG umgewandelt wurde) und von der Natur ihrer Aktionäre (öffentliche Mehrheitsbeteiligung) ab.

    (122) Unternehmen, die in denselben Wirtschaftszweigen tätig sind, in denen aber beispielsweise private Investoren die Mehrheit oder die Gesamtheit des Aktienkapitals halten, haben keinen Zugang zu den fraglichen Beihilfemaßnahmen. Insbesondere können die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme dieser Maßnahmen niemals von Unternehmen anderer Mitgliedstaaten erfuellt werden, die einen zweiten Sitz in Italien haben. Daher diskriminiert die Beihilfe die in ein und demselben Wirtschaftszweig tätigen Unternehmen anhand der Zusammensetzung ihrer Aktionäre und anhand des Staates, in dem sich der Hauptsitz des Unternehmens befindet, ohne dass dieser Unterschied in der Behandlung durch einen objektiven Grund gerechtfertigt wäre. Die Maßnahme als solche steht im Widerspruch zu dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, der ein allgemeines Prinzip des Gemeinschaftsrechts darstellt, und beeinträchtigt die Niederlassungsfreiheit, die in Artikel 43 des EG-Vertrags festgelegt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann "eine staatliche Beihilfe, die wegen einer ihrer Modalitäten gegen andere Bestimmungen des Vertrages verstößt, nicht von der Kommission als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden"(70).

    6. SCHLUSSFOLGERUNGEN

    (123) Die Kommission stellt fest, dass die Befreiung von den "Transfer"-Abgaben aus Artikel 3 Nummer 69 des Gesetzes Nr. 549 vom 28. Dezember 1995 keine staatliche Beihilfe darstellt, da sie mit der Natur und dem allgemeinen Aufbau des Systems übereinstimmt.

    (124) Die Kommission stellt ferner fest, dass Italien unter Verletzung von Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags unrechtmäßig staatliche Beihilferegelungen durchgeführt hat, die von Artikel 3 Nummer 70 und Artikel 9a der Gesetzesverordnung Nr. 318/1986 eingeführt wurden. Die Kommission schließt daraus ferner, dass diese staatlichen Beihilfen mit den Gemeinsamen Markt unvereinbar sind.

    (125) Im Sinne einer konsolidierten Rechtsprechung und im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 verfügt die Kommission, dass der betroffene Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreifen muss, um die Beihilfe von den Begünstigten wieder einzuziehen. Im vorliegenden Fall haben die italienischen Behörden nicht erklärt, dass die Wiedereinziehung der Beihilfe einem allgemeinen Prinzip des Gemeinschaftsrechts widerspreche, und auch die Kommission ist nicht der Auffassung, dass ein solcher Grundsatz die Wiedereinziehung der Beihilfe verhindere.

    (126) Die vorliegende Entscheidung betrifft beide zu prüfenden Beihilferegelungen und ist unverzüglich durchzuführen, insbesondere was die Wiedereinziehung aller Einzelbeihilfen betrifft, die auf dieser Grundlage gewährt wurden. Die Kommission gibt ferner zu bedenken, dass eine Entscheidung zu Beihilferegelungen nicht die Möglichkeit präjudiziert, dass Einzelbeihilfen gänzlich oder teilweise als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt betrachtet werden, und dies aus Gründen, die mit dem besonderen Fall zu tun haben (beispielsweise damit, dass die individuelle Vergabe von Beihilfen unter die De-minimis-Regelungen fällt oder im Umfeld einer künftigen Entscheidung der Kommission anzusiedeln oder einer Ausnahmeregelung zuzuordnen ist).

    (127) Die wieder einzuziehende Beihilfe umfasst die Zinsen, die entsprechend der Praxis der Kommission auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents im Rahmen von Beihilfen mit regionaler Zielsetzung verwendeten Referenzsatzes zugrunde gelegt werden -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Befreiung von den "Transfer"-Abgaben nach Artikel 3 Nummer 69 des Gesetzes Nr. 549 vom 28. Dezember 1995 stellt keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags dar.

    Artikel 2

    Die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer aus Artikel 3 Nummer 70 des Gesetzes Nr. 549 vom 28. Dezember 1995 und Artikel 66 Absatz 14 der Gesetzesverordnung Nr. 331 vom 30. August 1993, geändert durch Gesetz Nr. 427 vom 29. Oktober 1993, und die Vorteile aus den Darlehen, die im Sinne von Artikel 9a der Gesetzesverordnung Nr. 318 vom 1. Juli 1986, geändert durch Gesetz Nr. 488 vom 9. August 1986, für Aktiengesellschaften mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung gewährt wurden, welche nach dem Gesetz 142 vom 8. Juni 1990 gegründet wurden, stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags dar.

    Diese Beihilfen sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

    Artikel 3

    Italien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 2 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von den Empfängern zurückzufordern.

    Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen.

    Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Referenzsatzes berechnet.

    Artikel 4

    Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

    Artikel 5

    Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 5. Juni 2002

    Für die Kommission

    Mario Monti

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. C 220 vom 31.7.1999, S. 14.

    (2) Siehe Fußnote 1.

    (3) Urteil vom 15. Juni 2000 zu den verbundenen Rechtssachen T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis 607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98, Slg. 2000 II, S. 2319.

    (4) Üblicherweise über verwaltungstechnisch und buchhalterisch eigenständige Körperschaften, die als "aziende municipalizzate" (städtische Betriebe) bezeichnet werden.

    (5) Es sei jedoch angemerkt, dass eine Gemeinde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Dekrets des Staatspräsidenten Nr. 902 vom 4. Oktober 1986 die Tätigkeit ihres Unternehmens mit Einverständnis anderer betroffener Gemeinden räumlich auf das Gebiet dieser Gemeinden ausdehnen kann. Die italienische Rechtsprechung hat diese Möglichkeit jedoch auf ganz bestimmte Bedingungen beschränkt: s. beispielsweise Staatsrat Bd. IV, 29. September 1988, Nr. 1291; Bd. V, 3. August 1995, Nr. 1159; Bd. V, 14. November 1996, Nr. 1374.

    (6) Siehe beispielsweise Kassationsgericht, Vereinigte Kammern, 6. Mai 1995, Nr. 4989.

    (7) Mit Änderungen umgewandelt durch Gesetz Nr. 80 vom 15. März 1991.

    (8) Umgewandelt durch Gesetz Nr. 427 vom 29. Oktober 1993.

    (9) Nach den Bestimmungen gilt die auf die Gebietskörperschaft, die die AG nach dem Gesetz 142/90 kontrolliert, anzuwendende Steuerregelung drei Jahre nach Erwerb der Rechtspersönlichkeit auch für die AG. Daher kommt die AG in den Genuss der so genannten dreijährigen Befreiung von der Körperschaftsteuer.

    (10) Stellungnahmen der italienischen Behörden vom 28. Oktober 1999 und vom 21. Dezember 2001.

    (11) Stellungnahme der AEM und der ACEA vom 21. Januar 2000, Randnummer 28.

    (12) Stellungnahme der AMGA vom 11. April 2000, Randnummer 23. Unklar ist, ob diese Stellungnahme sich auf die Ausschreibung bezieht, die von AEM und ACEA in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2000 genannt wird.

    (13) ABl. L 83 vom 27.3.1989, S. 1.

    (14) Siehe Fußnote 3.

    (15) Rechtssache C 45/93 (N 663/93) (ABl. C 100 vom 9.4.1994, S. 9).

    (16) Rechtssache N 199/99 (ÖPNV in den Niederlanden) (ABl. C 379 vom 31.12.1999, S. 11).

    (17) Stellungnahme der italienischen Behörden vom 2. August 1999, S. 10.

    (18) GesVO Nr. 284/1999 vom 1. September 1999.

    (19) Beschluss über die Einleitung des Verfahrens, Abschnitt 3.

    (20) Bereits im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens hat sich die Kommission das Recht vorbehalten, weitere Verfahren zu individuellen Beihilfemaßnahmen einzuleiten, die auf dieser Grundlage gewährt wurden (Beschluss über die Einleitung des Verfahrens, Absatz 3).

    (21) Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 1987 in der Rechtssache 248/84, Deutschland/Kommission (1987), S. 4013, Randnrn. 17-18 der Begründung; vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission (1994), S. I-4635, Randnrn. 20-21 der Begründung; vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission (1999), S. I-3671, Randnr. 48; vom 19. Oktober 2000, Entscheidungen C-15/98 und C-105/99, Italien und Linee Sardegna/Kommission (2000), S. I-8855, Randnr. 51 der Begründung.

    (22) In dem Schreiben vom 2. August 1999 erklärten die italienischen Behörden, es seien etwa 100 AGs nach dem Gesetz 142/90 gegründet worden. In dem Schreiben von März 2000 legten die italienischen Behörden eine Liste von 31 AGs nach dem Gesetz 142/90 vor, die Begünstigte der zur Prüfung anstehenden Steuermaßnahmen waren. Die fraglichen Steuermaßnahmen gelten für alle AGs nach dem Gesetz 142/90 vom Zeitpunkt ihrer Gründung an, weswegen unklar ist, wie groß die Zahl der Begünstigten ist.

    (23) Rechtssache C-6/97, Italienische Republik gegen Kommission (1999), S. I-2981, Randnummer 16 der Begründung.

    (24) Rechtssache C-305/89, Italien gegen Kommission (1991), S. I-1603, Randnummer 13 der Begründung.

    (25) GesVO Nr. 284/1999 vom 1.September 1999.

    (26) Rechtssache C-83/98 P, France gegen Ladbroke Racing und Kommission (2000), S. I-3271, Randnummer 50 der Begründung und Rechtssache C-482/99, France gegen Kommission, Entscheidung vom 16. Mai 2002, noch unveröffentlicht, Randnummer 37 der Begründung. Ferner Rechtssache T-358/94, Air France gegen die Kommission (1996), S. II-2109 ff., Randnummern 65-68.

    (27) Rechtssache C-482/99, France gegen Kommission, Randnummern 55-56.

    (28) Rechtssache C-387/92 vom 15. März 1994, Banco Exterior, Randnummer 13 der Begründung.

    (29) Rechtssache C-387/92, "Banco Exterior", siehe oben.

    (30) Stellungnahme der italienischen Behörden vom 2. August 1999, S. 4.

    (31) Rechtssache C-142/87, Belgien gegen Kommission (1986), Slg. 231.

    (32) Rechtssache T-16/96, Citiflyer (1998), Slg. II, S. 757.

    (33) Referenzsatz für die Kontrolle der staatlichen Beihilfen, so wie er in der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3), technisch geändert durch die Mitteilung der Kommission (ABl. C 241 vom 26.8.1999, S. 9), definiert wird.

    (34) Rechtssache 730/79 Philip Morris (1980), S. 2671, Randnummer 11 der Begründung und Schlussanträge des Generalanwalts, S. 2698; siehe auch Rechtssache 259/85 (1987), S. 4393, Randnummer 24 der Begründung. Siehe auch die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-280/00 Altmark, noch nicht veröffentlicht in der Slg., Randnummer 103. In seinen Schlussanträgen erklärt der Generalanwalt, dieses Erfordernis sei sehr leicht zu erfuellen, da davon auszugehen sei, dass jegliche staatliche Beihilfe den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht.

    (35) Die Gefahr der Wettbewerbsverzerrung ist gegeben. Es ist bekannt und durch der Kommission vorliegende Informationen belegt, dass eine Reihe von AGs nach dem Gesetz 142/90 auf andere Märkte vorgedrungen sind, die nicht unter die von den italienischen Behörden gegebene Definition der lokalen Daseinsvorsorge fallen.

    (36) Rechtssachen 730/79, Philip Morris (1980) S. 2671, Randnummer 11 der Begründung, und 259/85 (1987) S. 4393, Randnummer 11.

    (37) Rechtssache C-75/97, Maribel a/b, (1999), S. I-3671.

    (38) Rechtssache C-310/99, Italien gegen Kommission, Entscheidung vom 7. März 2002, noch nicht veröffentlicht.

    (39) Dies gilt jedoch nicht für alle Sektoren, die von den italienischen Behörden als Haupttätigkeitsfelder der AGs nach dem Gesetz 142/90 angegeben wurden. Es gilt beispielsweise nicht für den Einzelhandelsverkauf pharmazeutischer Produkte und für Dienstleistungen betreffend die Wiederaufarbeitung von Abfällen.

    (40) Beschluss über die Einleitung des Verfahrens, Absatz 3.3.

    (41) Hier ist zu bedenken, dass die Vergabe einer Konzession an ein Drittunternehmen eine der Möglichkeiten ist, die das Gesetz 142/90 den Gemeinden bietet, damit diese die Gewährleistung der "lokalen Daseinsvorsorge" organisieren können.

    (42) Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen im Bereich Konzessionen im Gemeinschaftsrecht (ABl. C 121 vom 29.4.2000, S. 2).

    (43) Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 1998, Société Marseillaise de crédit (ABl. L 198 vom 30.7.1999, S. 1) und Rechtssache C-475/99, Ambulanz Glockner (2001), noch nicht veröffentlicht, Randnummer 49 der Begründung, und Schlussanträge des Generalanwalts in dieser Sache, Randnummer 170.

    (44) Die Kommission ist nicht gehalten, ihre Beurteilung der Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel auf den Nachweis tatsächlicher Auswirkungen einer Beihilfe auf den Wettbewerb oder den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu stützen (verbundene Rechtssachen T-204/97 und T-270/97, EPAC, (2000), S. II-2267, Randnummer 85; verbundene Rechtssachen T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis 607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98, Alzetta Mauro, (2000), S. II-2319, Randnummer 76.

    (45) Verbundene Rechtssachen T-132/96, und T-143/96, Volkswagen, Slg. (1999), S. II-3663, Randnummer 211; verbundene Rechtssachen T-447/93, T-448/93 und T-449/93, Associazione Italiana Tecnico Economica del Cemento und British Cement Association und Blue Circle Industries plc und Castle Cement Ltd und The Rugby Group plc und Titan Cement Company SA gegen die Kommission, Slg. (1995), S. II-1971, Randnummern 139 und 140.

    (46) Vertragsverletzungsverfahren Nr. 1999/2184, formales Ankündigungsschreiben vom 8. November 2000.

    (47) C-142/87, Tubemeuse, (1990), S. I-959, Randnummern 42 und 43 der Begründung. Rechtssache C-310/99, Italien gegen Kommission, Urteil vom 7. März 2002, noch nicht veröffentlicht, Randnummer 86.

    (48) Rechtssache C-142/87, Königreich Belgien gegen Kommission, (1990), S. I-959, Ziffer 35 der Begründung; Rechtssache 102/87, Französische Republik gegen Kommission, Slg. (1988), S. 4067, Randnummer 19; Rechtssache C-75/97, Königreich Belgien gegen Kommission (Beihilferegelung Maribel a/b) Slg. (1999), S. I-3671, Randnummer 49; verbundene Rechtssachen T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis 607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98, Alzetta Mauro, (2000), S. II-2319, Randnummer 91 der Begründung; Rechtssache T-55/99 (CETM), (2000), S. II-3207, Randnummer 86 der Begründung.

    (49) Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl C 213 vom 19.8.1992, S. 2); Mitteilung der Kommission über "de minimis"-Beihilfen (ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9; Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "de minimis"-Beihilfen (ABl. L 10 vom 13.1.2001 S. 30).

    (50) So haben sich beispielsweise ACEA und AEM auf den Telekommunikationsmarkt begeben; die AMGA hat erklärt, sie beteilige sich an der Lieferung von Software zur Verwaltung von Kommunikationsnetzen und anderen speziellen Dienstleistungen für andere Unternehmen, etwa im Bereich der Wasserversorgung.

    (51) Zu der Behauptung, die fraglichen Maßnahmen stellten keine staatlichen Beihilfen dar, weil sie die Nettokosten einer Leistung der Daseinsvorsorge ausglichen, vgl. die Argumentation in Randnummer 107 ff. der vorliegenden Entscheidung zur Vereinbarkeit im Sinne von Artikel 86 Absatz 2.

    (52) Rechtssache 173/73, Italien gegen Kommission, Slg. (1974), S. 709. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmenssteuerung, ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3, Ziffer 12.

    (53) Parlamentarische Mitschriften der XII. Legislaturperiode, Senat der Republik, S. 18, Nr. 2157.

    (54) Insbesondere muss die Gemeinde entscheiden, ob sie die Tätigkeit ihres Betriebs auf die Erbringung lokaler Leistungen der Daseinsvorsorge innerhalb ihres Gebiets beschränken oder eine Gesellschaft gründen will, die in verschiedenen Wirtschaftszweigen tätig sein kann, wo immer sich die kommerziellen Voraussetzungen dafür bieten.

    (55) Siehe Fußnote 3.

    (56) Stellungnahme der italienischen Behörden vom 2. August 1999, S. 10. Auch in der Stellungnahme vom 2. August 1999 erklärten die italienischen Behörden, die AGs nach dem Gesetz 142/90 hätten Aktivitäten ausgeübt, die dem Wettbewerb offen standen.

    Auch die AMGA, eines der Unternehmen, das eine Stellungnahme abgegeben hat, erkennt nach vorheriger Verneinung der Tatsache, dass Wettbewerb bestand, an, dass in Wirklichkeit ein gewisser Wettbewerb vorhanden war. In Randnummer 35 der Stellungnahme vom 11. April 2000 erklärte dieses Unternehmen, die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer sei dazu angetan gewesen, eine Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen.

    (57) Rechtssache C-44/93 (1994), S. I-3829.

    (58) Op. cit., Randnummern 23-24.

    (59) Parlamentarische Mitschriften der XII Legislaturperiode, Senat der Republik, S. 18, Nr. 2157. In dem relevanten Teil heißt es: "da die 'neuen' Rechtssubjekte ... die nicht unerheblichen Steuererleichterungen, die diesen Gebietskörperschaften zuteil wurden (darunter auch die Befreiung von den Körperschaftsteuern IRPEG und ILOR), nicht nutzen konnten, ... habe es ein 'Moratorium' ... mit dem Ziel gegeben, den abschreckenden Effekt des plötzlichen Verlusts jeglichen Steuervorteils auszugleichen.".

    (60) Auch AMGA, ACEA und AEM, die die Definition der Beihilfe als bestehende Beihilfe gleichwohl anerkennen, räumen ein, dass die einfache Umwandlung der städtischen Betriebe ohne diese neue Bestimmung dazu geführt hätte, dass die AGs nach dem Gesetz 142/90 der Körperschaftsteuer unterworfen gewesen wären (vgl. Stellungnahme der AMGA vom 11. April 2000, Ziffer 11, und Stellungnahme von ACEA und AEM vom 21. Januar 2000, Ziffer 7).

    (61) Wie vom italienischen Kassationsgericht, Vereinigte Kammern, erklärt: "AGs mit lokaler öffentlicher Mehrheitsbeteiligung sind mit allen Auswirkungen als private Gesellschaftssubjekte zu betrachten ..." Urteil vom 6. Mai 1995, Nr. 4989. Tatsächlich waren und sind AGs nach dem Gesetz 142/90 außerhalb der Heimatgemeinde und sogar außerhalb Italiens tätig und/oder sind auf Märkte vorgedrungen, die nicht Märkte für lokale Leistungen der Daseinsvorsorge sind.

    (62) Vgl. dazu die Stellungnahme von AEM und ACEA vom 21. Januar 2000, Randnummer 42.

    (63) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. Die vorangegangenen Gemeinschaftsleitlinien über staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 368 vom 23.12. 1994, S. 12) und die 1999 im Achten Bericht über die Wettbewerbspolitik, Randnummern 177, 227 und 228 angegebenen Vorschriften finden Anwendung auf Beihilfen, die vor der Veröffentlichung der neuen Leitlinien im Amtsblatt gewährt wurden. Auf den vorliegenden Fall bezogen ist der Inhalt all dieser Vorschriften gleich, und die Anwendung gleich welcher Reihe von Vorschriften wirkt sich nicht auf die Bewertung dieses Falles aus.

    (64) Stellungnahme vom 21. Januar 2000, Randnummer 6.

    (65) Vgl. Randnummer 26.

    (66) Siehe Fußnote 16.

    (67) ABl. C 17 vom 19.1.2001, S. 4.

    (68) Randnummer 22 der Mitteilung.

    (69) Rechtssache C-159/94, GDF (1997), S. I-5815, Randnummern 94 und 101 der Begründung.

    (70) Rechtssache C-156/98, Deutschland gegen Kommission (2000), S. I-6857, Randnummer 78 der Begründung.

    Top