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Document 32003D0170

2003/170/JI: Beschluss 2003/170/JI des Rates vom 27. Februar 2003 über die gemeinsame Inanspruchnahme von Verbindungsbeamten, die von den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten entsandt sind

OJ L 67, 12.3.2003, p. 27–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 19 Volume 006 P. 129 - 132
Special edition in Estonian: Chapter 19 Volume 006 P. 129 - 132
Special edition in Latvian: Chapter 19 Volume 006 P. 129 - 132
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Special edition in Croatian: Chapter 19 Volume 005 P. 3 - 6

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 25/08/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/170(1)/oj

32003D0170

2003/170/JI: Beschluss 2003/170/JI des Rates vom 27. Februar 2003 über die gemeinsame Inanspruchnahme von Verbindungsbeamten, die von den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten entsandt sind

Amtsblatt Nr. L 067 vom 12/03/2003 S. 0027 - 0030


Beschluss 2003/170/JI des Rates

vom 27. Februar 2003

über die gemeinsame Inanspruchnahme von Verbindungsbeamten, die von den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten entsandt sind

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c), Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c) und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c),

auf Initiative des Königreichs Dänemark(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat "Justiz und Inneres" hat auf seiner Tagung vom 3. Dezember 1998 den Aktionsplan des Rates und der Kommission zur bestmöglichen Umsetzung der Bestimmungen des Amsterdamer Vertrags über den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts(3) angenommen, nach dessen Nummer 48 innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit sowie gemeinsamer Initiativen in den Bereichen Aus- und Weiterbildung, Austausch von Verbindungsbeamten, Abordnung, Einsatz von Ausrüstungsgegenständen und kriminaltechnische Forschung ergriffen werden sollten.

(2) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 11. und 12. Dezember 1998 in Wien in seiner Schlussfolgerung 83 den Aktionsplan des Rates und der Kommission zur bestmöglichen Umsetzung der Bestimmungen des Amsterdamer Vertrags über den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gebilligt und in seiner Schlussfolgerung 89 dazu aufgerufen, die Anstrengungen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität vor dem Hintergrund der neuen, mit dem Vertrag eröffneten Möglichkeiten zu intensivieren.

(3) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere den Rat und die Kommission ersucht, in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament darauf hinzuwirken, dass der Vertrag von Amsterdam auf der Grundlage des auf der Tagung des Rates (Justiz und Inneres) vom 3. Dezember 1998 angenommenen und auf der Tagung des Europäischen Rates vom 11. und 12. Dezember 1998 in Wien gebilligten Aktionsplans und der in Tampere vereinbarten politischen Leitlinien und konkreten Ziele, zu denen auch die Vertiefung der polizeilichen Zusammenarbeit zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität zählt, in allen Teilen und unmittelbar durchgeführt wird.

(4) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 10. und 11. Dezember 1999 in Helsinki die Europäische Union aufgefordert, ihre Bemühungen auf internationaler Ebene durch den Ausbau der Zusammenarbeit mit Drittländern bei der Reduzierung von Drogennachfrage und -angebot sowie im Bereich Justiz und Inneres zu intensivieren. Ferner stellte der Europäische Rat fest, dass es gemeinsamer Bemühungen aller einschlägigen Behörden bedarf, wobei Europol eine besondere Rolle zukommt.

(5) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 14. und 15. Dezember 2001 in Laeken in seiner Schlussfolgerung 37 die in Tampere festgelegten Orientierungen und Ziele bestätigt und auch festgestellt, dass es neuer Impulse und Leitlinien bedarf, um die in bestimmten Bereichen eingetretenen Verzögerungen aufzuholen.

(6) Der Rat hat am 14. Oktober 1996 die Gemeinsame Maßnahme 96/602/JI betreffend einen gemeinsamen Orientierungsrahmen für Initiativen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Verbindungsbeamte(4) angenommen.

(7) Aufgrund der Erfahrungen bei der Durchführung der Gemeinsamen Maßnahme und im Rahmen der Bestimmungen des Vertrags von Amsterdam über die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität ist es erforderlich, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei den Aufgaben und der Entsendung von Verbindungsbeamten in Drittstaaten und zu internationalen Organisationen zu intensivieren und auszubauen.

(8) Soweit dies zur Wahrnehmung der im Europol-Übereinkommen(5) festgelegten Aufgaben angezeigt ist, wird Europol die Zusammenarbeit mit Drittstaaten und internationalen Organisationen aufnehmen und fortführen.

(9) Europol hat bereits mit zahlreichen Drittstaaten und internationalen Organisationen die Zusammenarbeit aufgenommen und wird auch weiterhin solche Verbindungen herstellen und unterhalten.

(10) Europol sollte die Unterstützung und die Mittel erhalten, die erforderlich sind, um effektiv als Angelpunkt für die europäische Polizeizusammenarbeit fungieren zu können. Der Europäische Rat hat betont, dass Europol eine zentrale Rolle bei der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten bei Ermittlungstätigkeiten im Bereich der grenzüberschreitenden Kriminalität spielt, da es die Prävention, Analyse und Ermittlung von Straftaten auf Unionsebene unterstützt.

(11) Europol sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, in gewissem Umfang die Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten in Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, um auf diese Weise seine operative Unterstützungsfunktion gegenüber den Polizeibehörden der Mitgliedstaaten besser wahrnehmen zu können.

(12) Die Mitgliedstaaten erkennen an, dass zwischen den von den Mitgliedstaaten in Anbetracht ihrer nationalen Erfordernisse in Drittstaaten und zu internationalen Organisationen entsandten Verbindungsbeamten bereits eine weit gehende Zusammenarbeit stattfindet. Allerdings sollten zur optimalen Nutzung der Ressourcen der Mitgliedstaaten Teilbereiche dieser Zusammenarbeit zwischen diesen Verbindungsbeamten ausgebaut werden.

(13) Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet sollte verstärkt werden, um den Informationsaustausch zur Bekämpfung der schweren grenzüberschreitenden Kriminalität zu erleichtern.

(14) Die Mitgliedstaaten messen der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität besonders große Bedeutung bei, da eine Intensivierung der Zusammenarbeit beim Informationsaustausch ihres Erachtens den einzelstaatlichen Behörden eine effizientere Bekämpfung der Kriminalität ermöglicht. Hier sollte Europol nach Auffassung der Mitgliedstaaten eine zentrale Rolle zukommen.

(15) Mit diesem Beschluss sollen Fragen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der schweren grenzüberschreitenden Kriminalität geregelt werden.

(16) Die Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen(6) (im Folgenden "Schengener Durchführungsübereinkommen" genannt), die sich auf die gemeinsame Inanspruchnahme von Verbindungsbeamten beziehen, sollten zur Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität weiterentwickelt werden.

(17) Was Island und Norwegen anbelangt, so stellt dieser Beschluss mit Ausnahme von Artikel 8 eine Entwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes(7) dar, die unter den in Artikel 1 Buchstabe H des Beschlusses 1999/437/EG des Rates(8) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem genannten Übereinkommen genannten Bereich fallen.

(18) Das Vereinigte Königreich beteiligt sich an diesem Beschluss gemäß Artikel 5 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, sowie gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden(9).

(19) Irland beteiligt sich an diesem Beschluss gemäß Artikel 5 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, sowie gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland(10).

(20) Die Gemeinsame Maßnahme 96/602/JI und Artikel 47 Absatz 4 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sollten dementsprechend aufgehoben werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Begriffsbestimmung

(1) Der Ausdruck "Verbindungsbeamter" bezeichnet in diesem Beschluss einen Vertreter eines Mitgliedstaats, der von einer Strafverfolgungsbehörde in einen oder mehrere Drittstaaten oder zu internationalen Organisationen entsandt wird, um Kontakte zu den Behörden in den betreffenden Staaten oder zu den betreffenden internationalen Organisationen herzustellen und zu unterhalten und damit zur Prävention von Straftaten oder zur Ermittlung im Zusammenhang mit Straftaten beizutragen.

(2) Dieser Beschluss berührt nicht die Aufgaben der Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß dem einzelstaatlichen Recht, den nationalen Erfordernissen und eventuellen vorteilhafteren Vereinbarungen mit dem Aufnahmestaat oder der internationalen Organisation.

Artikel 2

Aufgaben der Verbindungsbeamten

(1) Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass seine Verbindungsbeamten Direktkontakte mit den zuständigen Behörden im Aufnahmestaat oder mit der internationalen Organisation herstellen und unterhalten, um die Sammlung und den Austausch von Informationen zu fördern und zu erleichtern.

(2) Die Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten wirken außerdem bei der Sammlung und beim Austausch von Informationen mit, die für die Bekämpfung der schweren grenzüberschreitenden Kriminalität verwertbar sein können; dies schließt auch Informationen ein, die zu einer besseren Kenntnis der Rechtsordnungen und operativen Methoden beitragen, die in den betreffenden Ländern oder internationalen Organisationen zur Anwendung kommen.

(3) Die Verbindungsbeamten nehmen ihre Aufgaben im Rahmen ihrer Befugnisse und unter Einhaltung der Vorschriften - einschließlich derjenigen über den Schutz personenbezogener Daten -, die in einzelstaatlichen Gesetzen und in gegebenenfalls mit den Aufnahmestaaten oder internationalen Organisationen geschlossenen Vereinbarungen enthalten sind, wahr.

Artikel 3

Unterrichtung über die Entsendung von Verbindungsbeamten

(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten einander über ihre Pläne hinsichtlich der Entsendung von Verbindungsbeamten in Drittstaaten und zu internationalen Organisationen und das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union (im Folgenden "Generalsekretariat" genannt) jährlich über die Entsendung von Verbindungsbeamten, über deren Pflichten sowie über eventuelle Kooperationsvereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten über die Entsendung von Verbindungsbeamten.

(2) Das Generalsekretariat erstellt jährlich eine Übersicht über die Entsendung von Verbindungsbeamten durch die Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer Pflichten sowie über eventuelle Kooperationsvereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten über die Entsendung von Verbindungsbeamten; diese Übersicht wird den Mitgliedstaaten und Europol zugeleitet.

Artikel 4

Netze von Verbindungsbeamten in Drittstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass sich die in dieselben Drittstaaten oder zu denselben internationalen Organisationen entsandten Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten regelmäßig oder bei Bedarf zum Austausch von einschlägigen Informationen treffen. Der Mitgliedstaat, der den Vorsitz im Rat der Europäischen Union innehat, sorgt dafür, dass sein Verbindungsbeamter die Initiative zur Einberufung solcher Treffen ergreift. Ist der Mitgliedstaat, der den Vorsitz innehat, in dem betreffenden Drittstaat oder bei der betreffenden internationalen Organisation nicht vertreten, so ergreift der Vertreter des nächsten oder übernächsten Vorsitzes die Initiative zur Einberufung dieser Treffen. Die Kommission und Europol werden gegebenenfalls zu diesen Treffen eingeladen.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre Verbindungsbeamten, die in dieselben Drittstaaten oder zu denselben internationalen Organisationen entsandt sind, einander bei der Wahrnehmung der Kontakte mit den Behörden des Aufnahmelandes unterstützen. Gegebenenfalls können die Mitgliedstaaten vereinbaren, dass ihre Verbindungsbeamten die Aufgaben unter sich aufteilen.

(3) Die Mitgliedstaaten können bilateral oder multilateral vereinbaren, dass die von einem Mitgliedstaat in einen Drittstaat oder zu einer internationalen Organisation entsandten Verbindungsbeamten auch die Interessen eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten wahrnehmen.

Artikel 5

Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zum Austausch von Informationen über Verbindungsbeamte in Drittstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre Verbindungsbeamten in Drittstaaten und bei internationalen Organisationen im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht und einschlägigen internationalen Übereinkünften sowie unter Beachtung der geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten ihren jeweiligen nationalen Behörden Informationen über schwere kriminelle Bedrohungen anderer Mitgliedstaaten mitteilen, die nicht mit eigenen Verbindungsbeamten in dem betreffenden Drittstaat oder bei der betreffenden internationalen Organisation vertreten sind. Die nationalen Behörden erwägen im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht entsprechend dem Ausmaß der Bedrohung, ob die betroffenen Mitgliedstaaten darüber unterrichtet werden sollen.

(2) Die Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten in Drittstaaten oder bei internationalen Organisationen können im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht und einschlägigen internationalen Übereinkünften sowie unter Beachtung der geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten Informationen über schwere kriminelle Bedrohungen anderer Mitgliedstaaten den Verbindungsbeamten des betreffenden Mitgliedstaats, falls dieser in dem betreffenden Drittstaat oder bei der betreffenden internationalen Organisation vertreten ist, direkt mitteilen.

(3) Mitgliedstaaten, die in einem Drittstaat oder bei einer internationalen Organisation über keine Verbindungsbeamten verfügen, können sich in Übereinstimmung mit dem einzelstaatlichen Recht oder einschlägigen internationalen Übereinkünften zum Austausch relevanter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat wenden, der über Verbindungsbeamte in dem betreffenden Drittstaat oder bei der betreffenden internationalen Organisation verfügt.

(4) Die Mitgliedstaaten behandeln ein Ersuchen gemäß Absatz 3 im Einklang mit ihrem jeweiligen einzelstaatlichen Recht und einschlägigen internationalen Übereinkünften und teilen so rasch wie möglich mit, ob einem solchen Ersuchen stattgegeben werden kann.

(5) Die Mitgliedstaaten können ihr Einverständnis dazu geben, dass Informationen unter Beachtung der geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten direkt zwischen Verbindungsbeamten in Drittstaaten oder bei internationalen Organisationen und den Behörden anderer Mitgliedstaaten ausgetauscht werden.

(6) Durch die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß den Absätzen 1 und 2 dürfen die Verbindungsbeamten nicht an der Erfuellung ihrer bisherigen Pflichten gehindert werden.

Artikel 6

Gemeinsame Seminare für Verbindungsbeamte

(1) Zur Verbesserung der Zusammenarbeit der Verbindungsbeamten in einem oder mehreren Drittstaaten und bei internationalen Organisationen können die Mitgliedstaaten, falls spezielle Informationen über die betreffenden Drittstaaten oder internationalen Organisationen und ein Tätigwerden in diesen notwendig erscheinen, unter gebührender Berücksichtigung des EU-Besitzstands gemeinsame Seminare über die Kriminalitätsentwicklung und die wirksamsten Methoden zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität abhalten. Die Kommission und Europol werden zu diesen Seminaren eingeladen.

(2) Durch die Teilnahme an Seminaren gemäß Absatz 1 dürfen die Verbindungsbeamten an der Erfuellung ihrer eigentlichen Pflichten nicht gehindert werden.

Artikel 7

Zuständige nationale Behörden

(1) Zur Erleichterung der in diesem Beschluss genannten Aufgaben benennen die Mitgliedstaaten Kontaktstellen innerhalb ihrer zuständigen Behörden und stellen sicher, dass die nationalen Kontaktstellen in der Lage sind, ihre Pflichten effizient und rasch zu erfuellen.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Generalsekretariat schriftliche Informationen über ihre Kontaktstellen in den zuständigen Behörden sowie spätere Änderungen gemäß diesem Beschluss. Das Generalsekretariat veröffentlicht diese Informationen im Amtsblatt der Europäischen Union.

(3) Dieser Beschluss gilt vorbehaltlich der bestehenden einzelstaatlichen Bestimmungen, insbesondere bezüglich der Zuständigkeitsverteilung zwischen den verschiedenen Behörden und Diensten in den betreffenden Mitgliedstaaten.

Artikel 8

Europol

(1) Im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht und dem Europol-Übereinkommen erleichtern die Mitgliedstaaten die Bearbeitung von Ersuchen Europols um Informationen von den Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten in Drittstaaten oder bei internationalen Organisationen, in denen Europol nicht vertreten ist. Die Ersuchen Europols sind an die nationalen Stellen der Mitgliedstaaten zu richten, die im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht und dem Europol-Übereinkommen über die Ersuchen entscheiden. Die Weitergabe von Informationen von den Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten in Drittstaaten oder bei internationalen Organisationen an Europol erfolgt im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht und dem Europol-Übereinkommen.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen bei der Festlegung der Pflichten ihrer Verbindungsbeamten gegebenenfalls den Aufgaben Rechnung, die gemäß dem Europol-Übereinkommen von Europol wahrgenommen werden.

Artikel 9

Anwendung auf Gibraltar

Dieser Beschluss ist auf Gibraltar anwendbar.

Artikel 10

Bewertung

Der Rat unterzieht die Durchführung dieses Beschlusses binnen zwei Jahren nach seiner Annahme einer Bewertung.

Artikel 11

Aufhebung

(1) Die Gemeinsame Maßnahme 96/602/JI wird aufgehoben.

(2) Artikel 47 Absatz 4 des Schengener Durchführungsübereinkommens wird aufgehoben.

Artikel 12

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt vierzehn Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Chrisochoïdis

(1) ABl. C 176 vom 24.7.2002, S. 8.

(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. C 19 vom 23.1.1999, S. 1.

(4) ABl. L 268 vom 19.10.1996, S. 2.

(5) ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 2.

(6) ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.

(7) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(8) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(9) ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(10) ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

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