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Document 32003D0017(01)

2004/43/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 18. Dezember 2003 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (EZB/2003/17)

OJ L 9, 15.1.2004, p. 27–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 10 Volume 003 P. 327 - 328
Special edition in Estonian: Chapter 10 Volume 003 P. 327 - 328
Special edition in Latvian: Chapter 10 Volume 003 P. 327 - 328
Special edition in Lithuanian: Chapter 10 Volume 003 P. 327 - 328
Special edition in Hungarian Chapter 10 Volume 003 P. 327 - 328
Special edition in Maltese: Chapter 10 Volume 003 P. 327 - 328
Special edition in Polish: Chapter 10 Volume 003 P. 327 - 328
Special edition in Slovak: Chapter 10 Volume 003 P. 327 - 328
Special edition in Slovene: Chapter 10 Volume 003 P. 327 - 328

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2004; Aufgehoben durch 32004D0005(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/43/oj

32003D0017(01)

2004/43/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 18. Dezember 2003 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (EZB/2003/17)

Amtsblatt Nr. L 009 vom 15/01/2004 S. 0027 - 0028


Beschluss der Europäischen Zentralbank

vom 18. Dezember 2003

über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank

(EZB/2003/17)

(2004/43/EG)

DER EZB-RAT -

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 29.3 und 29.4,

unter Mitwirkung des Erweiterten Rats der Europäischen Zentralbank (EZB) gemäß Artikel 47.2 vierter Gedankenstrich der Satzung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Beschluss EZB/1998/13 vom 1. Dezember 1998 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank(1) wurden die den nationalen Zentralbanken (NZBen) zugeteilten Gewichtsanteile im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB (nachfolgend jeweils als "Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung" bzw. als "Schlüssel für die Kapitalzeichnung" bezeichnet) mit Wirkung vom 1. Juni 1998 festgelegt.

(2) Gemäß Artikel 29.3 der Satzung müssen die Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung nach Errichtung des Europäischen Systems der Zentralbanken alle fünf Jahre unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Artikels 29.1 der Satzung angepasst werden. Der angepasste Schlüssel gilt jeweils vom ersten Tag des Jahres an, das auf das Jahr folgt, in dem die Anpassung erfolgt.

(3) Gemäß dem Beschluss 2003/517/EG des Rates vom 15. Juli 2003 über die statistischen Daten, die bei der Anpassung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank anzuwenden sind(2) stellte die Europäische Kommission der EZB die statistischen Daten zur Verfügung, die für die Festlegung des angepassten Schlüssels für die Kapitalzeichnung zu verwenden sind.

(4) Die Nettogewinne oder -verluste der EZB im Geschäftsjahr 2003 (soweit vorhanden) werden gemäß Artikel 33.1 Buchstabe b) und Artikel 33.2 der Satzung und den am 31. Dezember 2003 geltenden Gewichtsanteilen im Schlüssel für die Kapitalzeichnung verteilt und ausgeschüttet. Das gleiche gilt für die Verteilung der monetären Einkünfte der NZBen gemäß Artikel 32.1 der Satzung, die Verteilung der Seigniorageeinkünfte der EZB, die Verzinsung der den an die EZB übertragenen Währungsreserven entsprechenden Forderungen der NZBen und die Verzinsung der Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Banknotenumlauf -

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Rundung

Wenn die Europäische Kommission zur Anpassung des Schlüssels für die Kapitalzeichnung korrigierte statistische Daten zur Verfügung stellt und die angegebenen Zahlen insgesamt nicht 100 % ergeben, wird der Unterschied wie folgt ausgeglichen: i) bei einer Summe, die weniger als 100 % beträgt, wird der kleinste Anteil bzw. werden die kleinsten Anteile in aufsteigender Reihenfolge um 0,0001 Prozentpunkte erhöht, bis sich genau 100 % ergibt, oder ii) bei einer Summe, die mehr als 100 % beträgt, wird der größte Anteil bzw. werden die größten Anteile in absteigender Reihenfolge um 0,0001 Prozentpunkte verringert, bis sich genau 100 % ergibt.

Artikel 2

Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung

Die jeder NZB zugeteilten Gewichtsanteile in dem in Artikel 29 der Satzung genannten Schlüssel für die Kapitalzeichnung werden mit Wirkung vom 1. Januar 2004 wie folgt festgelegt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 3

Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1) Der Beschluss EZB/1998/13 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2004 aufgehoben.

(2) In Bezug auf das Geschäftsjahr 2003 werden die Nettogewinne oder -verluste der EZB (soweit vorhanden), die monetären Einkünfte der NZBen, die Seigniorageeinkünfte der EZB, die Verzinsung der den an die EZB übertragenen Währungsreserven entsprechenden Forderungen der NZBen, und die Verzinsung der Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Banknotenumlauf gemäß den am 31. Dezember 2003 geltenden Gewichtsanteilen im Schlüssel für die Kapitalzeichnung verteilt und ausgeschüttet.

(3) Dieser Beschluss tritt am 19. Dezember 2003 in Kraft.

(4) Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 18. Dezember 2003.

Für den EZB-Rat

Jean-Claude Trichet

(1) ABl. L 125 vom 19.5.1999, S. 33.

(2) ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 43.

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