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Document 32003D0009

2003/9/EG: Beschluss des Rates vom 10. Dezember 2002 über die Erfüllung der Voraussetzungen des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits betreffend die Verlängerung des Zeitraums nach Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen

OJ L 7, 11.1.2003, p. 74–75 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/9(1)/oj

32003D0009

2003/9/EG: Beschluss des Rates vom 10. Dezember 2002 über die Erfüllung der Voraussetzungen des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits betreffend die Verlängerung des Zeitraums nach Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen

Amtsblatt Nr. L 007 vom 11/01/2003 S. 0074 - 0075


Beschluss des Rates

vom 10. Dezember 2002

über die Erfuellung der Voraussetzungen des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits betreffend die Verlängerung des Zeitraums nach Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen

(2003/9/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe e),

gestützt auf den Beschluss des Rates vom 29. Juli 2002 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits betreffend die Verlängerung des in Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen vorgesehenen Zeitraums,

gestützt auf das Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits betreffend die Verlängerung des in Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen vorgesehenen Zeitraums, insbesondere auf Artikel 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits(1) wurde am 4. Oktober 1993 unterzeichnet.

(2) Nach Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zu dem Europa-Abkommen kann die Tschechische Republik während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens abweichend von Absatz 1 Ziffer iii) des genannten Artikels für Stahlerzeugnisse ausnahmsweise staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung gewähren, sofern dies nach Ablauf der Umstrukturierungsfrist zur Lebensfähigkeit der begünstigten Firmen unter normalen Marktbedingungen führt, sofern Höhe und Intensität dieser Beihilfen auf das zur Wiederherstellung der Lebensfähigkeit unbedingt erforderliche Maß beschränkt und schrittweise verringert werden und sofern das Umstrukturierungsprogramm global mit Rationalisierung und Kapazitätsabbau in der Tschechischen Republik verbunden ist.

(3) Der ursprüngliche Zeitraum von fünf Jahren endete am 31. Dezember 1996.

(4) Im Februar 1998 beantragte die Tschechische Republik die Verlängerung des genannten Zeitraums.

(5) Es ist zweckmäßig, diesen Zeitraum mit Wirkung vom 1. Januar 1997 um acht Jahre bzw. bis zum Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union zu verlängern, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

(6) Zu diesem Zweck haben die Gemeinschaft und die Tschechische Republik am 9. Oktober 2002 ein Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen unterzeichnet, das seitdem vorläufig angewandt wird.

(7) Nach Artikel 1 des Zusatzprotokolls kann der genannte Zeitraum verlängert werden, wenn die in den Artikeln 2 und 3 des Zusatzprotokolls vorgesehenen Voraussetzungen erfuellt sind.

(8) In Artikel 2 des Zusatzprotokolls wird die Verlängerung des genannten Zeitraums davon abhängig gemacht, dass die Tschechische Republik der Kommission ein Umstrukturierungsprogramm und Geschäftspläne übermittelt, die die Anforderungen des Artikels 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen erfuellen und von der tschechischen Aufsichtsbehörde für staatliche Beihilfen (Amt für den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs) geprüft und genehmigt worden sind.

(9) Im Juni, Juli und September 2002 übermittelte die Tschechische Republik der Kommission ein Umstrukturierungsprogramm und Geschäftspläne, die vom Amt für den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs geprüft und genehmigt worden waren.

(10) In Artikel 3 des Zusatzprotokolls wird die Verlängerung des genannten Zeitraums von einer abschließenden Prüfung des Umstrukturierungsprogramms und der Geschäftspläne durch die Kommission abhängig gemacht.

(11) Die Kommission hat das Umstrukturierungsprogramm und die Geschäftspläne, die von der Tschechischen Republik vorgelegt wurden, abschließend geprüft. Die Prüfung hat gezeigt, dass die Beihilfen zur Umstrukturierung erforderlich sind, damit verschiedene Unternehmen der tschechischen Stahlindustrie wieder lebensfähig werden. Die Prüfung hat bestätigt, dass die Umsetzung des Umstrukturierungsprogramms und der Geschäftspläne zur Lebensfähigkeit der Firmen unter normalen Marktbedingungen nach Ablauf der Umstrukturierungsfrist führen wird, dass Höhe und Intensität dieser Beihilfen auf das zur Erreichung dieser Ziele unbedingt erforderliche Maß beschränkt und schrittweise verringert werden, dass Umstrukturierungsbeihilfen für die tschechische Stahlindustrie Ende 2003 auslaufen werden, und dass das Umstrukturierungsprogramm global mit Rationalisierung und Kapazitätsabbau in der Tschechischen Republik verbunden ist. Die Prüfung kommt somit zu dem Schluss, dass das Umstrukturierungsprogramm und die Geschäftspläne, die von der Tschechischen Republik übermittelt wurden, die Anforderungen des Artikels 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen erfuellen.

(12) Die in den Artikeln 2 und 3 des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen vorgesehenen Voraussetzungen sind damit erfuellt -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Das Umstrukturierungsprogramm und die Geschäftspläne, die der Kommission von der Tschechischen Republik nach Artikel 2 des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits im Hinblick auf die Verlängerung des Zeitraums nach Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen übermittelt wurden, erfuellen die Anforderungen des Artikels 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. S. Møller

(1) ABl. L 360 vom 31.12.1994, S. 2.

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