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Document 32002R2304

Verordnung (EG) Nr. 2304/2002 der Kommission vom 20. Dezember 2002 zur Durchführung des Beschlusses 2001/822/EG des Rates über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft ("Übersee-Assoziationsbeschluss")

OJ L 348, 21.12.2002, p. 82–91 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 045 P. 44 - 53
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 045 P. 44 - 53
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 045 P. 44 - 53
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 045 P. 44 - 53
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 045 P. 44 - 53
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 045 P. 44 - 53
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 045 P. 44 - 53
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 045 P. 44 - 53
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 045 P. 44 - 53
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 030 P. 233 - 244
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 030 P. 233 - 244
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 114 P. 116 - 125

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2011: This act has been changed. Current consolidated version: 05/12/2007

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2304/oj

32002R2304

Verordnung (EG) Nr. 2304/2002 der Kommission vom 20. Dezember 2002 zur Durchführung des Beschlusses 2001/822/EG des Rates über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft ("Übersee-Assoziationsbeschluss")

Amtsblatt Nr. L 348 vom 21/12/2002 S. 0082 - 0091


Verordnung (EG) Nr. 2304/2002 der Kommission

vom 20. Dezember 2002

zur Durchführung des Beschlusses 2001/822/EG des Rates über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft ("Übersee-Assoziationsbeschluss")

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 23,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet(2),

gestützt auf die Verordnung des Rates über die Finanzregelung für den 9. Europäischen Entwicklungsfonds(3) (im Folgenden "EEF-Finanzregelung" genannt),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In dem Beschluss 2001/822/EG (Übersee-Assoziationsbeschluss) wird die Kommission aufgefordert, in Zusammenarbeit mit den überseeischen Ländern und Gebieten (im Folgenden "ÜLG" genannt) im Rahmen des Partnerschaftsverfahrens Durchführungsvorschriften zu Teil III und zu den Anhängen II A bis II D zu erlassen. Insbesondere ist in Artikel 4 festgelegt, dass die ÜLG die Hauptverantwortung für die Ausarbeitung von Einheitlichen Programmierungsdokumenten (im Folgenden "EPD" genannt) und Kooperationsprogrammen tragen.

(2) Die von der Kommission nach Artikel 23 des Übersee-Assoziationsbeschlusses erlassenen Vorschriften müssen den Grundsätzen des effizienten Finanzmanagements, der Partnerschaft, der Komplementarität und der Subsidiarität entsprechen und die Eigenverantwortung der ÜLG für den Entwicklungsprozess sowie ein geeignetes Monitoring und eine geeignete Rechnungsprüfung durch die ÜLG selbst und durch die Kommission gewährleisten.

(3) Unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse, Möglichkeiten und Zwänge der ÜLG ist die finanzielle Unterstützung dem ÜLG als Haushaltszuschuss zu gewähren, sofern die Verwaltung der öffentlichen Ausgaben des ÜLG ausreichend transparent, verantwortlich und effizient ist. Ferner müssen seine Beschaffungsverfahren den Standards der EEF-Finanzregelung für Transparenz und Offenheit entsprechen. Sie ist als Unterstützung von Programmen oder Projekten zu gewähren, wenn dies nach Auffassung der Kommission eine effizientere oder sicherere Durchführung gewährleistet.

(4) Es müssen Bestimmungen über Ausarbeitung der EPD, Verfolgung, Rechnungsprüfung, Evaluierung, Überprüfung und Durchführung sowie über Berichterstattung und finanzielle Korrekturen festgelegt werden. In diesen Bestimmungen ist auch die Beteiligung der Kommission an diesen Maßnahmen zu regeln. Vorbehaltlich der notwendigen Anpassung an die besondere Lage der ÜLG müssen sie den für die Strukturfonds geltenden Bestimmungen entsprechen, um die Beteiligung der Kommission zu vereinfachen und ihre Effizienz zu erhöhen.

(5) Um die regionale Zusammenarbeit und Integration der ÜLG und der AKP-Staaten zu erleichtern, müssen grundsätzlich gleiche Regeln gelten. Unter Berücksichtigung der geografischen Lage bestimmter ÜLG, die in der Praxis keine enge Zusammenarbeit mit AKP-Staaten oder anderen ÜLG aufnehmen können, muss jedoch auch die Möglichkeit vorgesehen sein, regionale Mittel auf Antrag nur eines ÜLG bereitzustellen.

(6) Über die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen haben Konsultationen mit den ÜLG stattgefunden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 24 des Übersee-Assoziationsbeschlusses eingesetzten EEF-ÜLG-Ausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TEIL I

GEGENSTAND UND GRUNDSÄTZE

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält die Verfahren für die Programmierung, Durchführung und Kontrolle der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die ÜLG, die von der Kommission im Rahmen des 9. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) nach den Bestimmungen des Übersee-Assoziationsbeschlusses und der EEF-Finanzregelung verwaltet wird.

Artikel 2

Komplementarität und Partnerschaft

(1) Die Programmierung, die Durchführung, das Monitoring und die Evaluierung der Unterstützung aus dem EEF erfolgt im Benehmen zwischen den ÜLG, den zuständigen Mitgliedstaaten und der Kommission.

(2) Die ÜLG gewährleisten, dass alle in Artikel 5 Absatz 1 zweiter und dritter Gedankenstrich des Übersee-Assoziationsbeschlusses genannten Akteure der Zusammenarbeit während des Programmierungsverfahrens in geeigneter Weise gehört werden.

(3) Die ÜLG, die zuständigen Mitgliedstaaten und die Kommission fördern die Koordinierung und die Konsistenz zwischen den nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen, den mit Beiträgen aus dem Gemeinschaftshaushalt getroffenen Maßnahmen und den Maßnahmen der Europäischen Investitionsbank, sonstiger internationaler Einrichtungen und der zuständigen Mitgliedstaaten.

TEIL II

PROGRAMMIERBARE UND NICHT PROGRAMMIERBARE HILFE

KAPITEL 1

Programmierbare Hilfe

Artikel 3

Territoriale Programmierung

Die im Rahmen des Übersee-Assoziationsbeschlusses durch nicht rückzahlbare Zuschüsse finanzierten Maßnahmen werden so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung durch Genehmigung eines Einheitlichen Programmierungsdokuments (im Folgenden "EPD" genannt) nach dem Muster im Anhang programmiert.

Artikel 4

Ausarbeitung des EPD

(1) Die zuständigen Behörden der ÜLG arbeiten nach Anhörung eines möglichst breiten Spektrums von am Entwicklungsprozess beteiligten Interessengruppen auf der Grundlage der gesammelten Erfahrung und der am besten geeigneten Methoden einen Vorschlag für das EPD aus.

Das vorgeschlagene EPD ist dem Bedarf und den Besonderheiten des einzelnen ÜLG anzupassen. Es setzt Prioritäten und fördert die Eigenverantwortung der örtlichen Beteiligten für die Kooperationsprogramme.

Der Vorschlag ist der Kommission spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorzulegen.

(2) Über den Vorschlag für das EPD findet ein Meinungsaustausch zwischen dem ÜLG und dem zuständigen Mitgliedstaat und der Kommission, gegebenenfalls über die zuständige Delegation, statt.

Die ÜLG übermitteln der Kommission alle erforderlichen Informationen, einschließlich der Ergebnisse von Durchführbarkeitsstudien, um ihr eine möglichst effiziente Prüfung des EPD-Entwurfs zu ermöglichen.

(3) Insbesondere teilen die Behörden der ÜLG der Kommission so früh wie möglich mit, ob sie beantragen, dass die Finanzzuweisung aus dem EEF als Haushaltszuschuss bereitgestellt wird.

Weicht die Analyse des Landes von der der Gemeinschaft ab, so wird dies festgehalten.

Artikel 5

Prüfung des EPD durch die Kommission

Die Kommission prüft den Vorschlag für das EPD und stellt fest, ob er alle erforderlichen Elemente enthält und mit den Zielen des Übersee-Assoziationsbeschlusses, dieser Verordnung und der einschlägigen Gemeinschaftspolitik vereinbar ist. Sie unterrichtet die Europäische Investitionsbank über den eingegangenen Entwurf.

Insbesondere entscheidet die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung der Transparenz, Verantwortlichkeit und Effizienz der Verwaltung der öffentlichen Ausgaben und der Offenheit und Transparenz des öffentlichen Beschaffungswesens nach den Standards der EEF-Finanzregelung, ob die Finanzhilfe aus dem EEF als Haushaltszuschuss oder als Unterstützung von Programmen oder Projekten zu gewähren ist.

Artikel 6

Regionale Programme

(1) Die finanzielle Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit und Integration nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) des Anhangs II A des Übersee-Assoziationsbeschlusses wird auf der Grundlage von Programmvorschlägen bereitgestellt, die nach Artikel 16 des Übersee-Assoziationsbeschlusses von einem ÜLG oder mehreren ÜLG vorgelegt werden.

(2) Die Vorschläge sind das Ergebnis eines Meinungsaustauschs zwischen der Kommission und den nach Artikel 14 benannten territorialen Anweisungsbefugten der ÜLG oder ihren Vertretern, der gegebenenfalls eine Anhörung der in Betracht kommenden nicht staatlichen Akteure umfasst.

Sie sind der Kommission spätestens am 30. September 2003 vorzulegen.

Bei der Prüfung der Vorschläge werden die erwarteten Auswirkungen auf die Integration der begünstigten ÜLG in die Region, zu der sie gehören, von der Kommission besonders berücksichtigt. Der Mittelbindung geht ein Finanzierungsbeschluss der Kommission über die Unterstützung von Programmen oder Projekten voraus.

(3) Verbleibt von der ersten Mittelzuweisung ein Restbetrag, so können, abgesehen von besonders dringenden Fällen, zweimal im Jahr, zum ersten Mal zum 31. Dezember 2003 und zum 30. Juni 2004, zusätzliche Vorschläge vorgelegt werden.

(4) Um eine angemessene Größenordnung zu erreichen und die Effizienz zu steigern, können für die Finanzierung regionaler Programme mit einer deutlichen territorialen Komponente regionale und territoriale Mittel zusammen verwendet werden.

(5) Die Artikel 8 und 16 bis 30 gelten sinngemäß für regionale Programme.

KAPITEL 2

Nicht programmierbare Hilfe

Artikel 7

Verwendung der Reserve C

(1) Die Kommission stellt die Mittel der Reserve C auf der Grundlage der Halbzeitüberprüfung nach Artikel 22 dieser Verordnung bzw. im Falle Grönlands nach Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs II A des Übersee-Assoziationsbeschlusses für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 3 Buchstabe b) oder c) des Anhangs II A des Übersee-Assoziationsbeschlusses bereit. Die Kommission passt die vorläufigen Zuweisungen in Artikel 3 Absatz 4 des Anhangs II A des Übersee-Assoziationsbeschlusses entsprechend an und teilt ihren Beschluss über die neuen Zuweisungen den ÜLG und den Mitgliedstaaten mit.

(2) Zur Bindung der in Artikel 28 und Anhang II D des Übersee-Assoziationsbeschlusses genannten Mittel reichen ÜLG, die ihres Erachtens für die dort vorgesehene Unterstützung in Betracht kommen, einen vollständigen Antrag auf den von der Kommission zur Verfügung gestellten Formblättern ein und übermitteln alle für seine Prüfung erforderlichen Informationen.

Der Antrag ist bei der Kommission spätestens am 30. April des Jahres einzureichen, das auf das Jahr folgt, für das die zusätzliche Unterstützung beantragt wird.

Die Kommission teilt ihren Beschluss so bald wie möglich den ÜLG mit.

TEIL III

DURCHFÜHRUNG

KAPITEL 1

Finanzierungsverfahren

Artikel 8

Bindung der Mittel

(1) Die Mittel für die den ÜLG gewährte Finanzhilfe werden von der Kommission nach der EEF-Finanzregelung gebunden.

(2) Im Geltungsbereich des EPD geht der Mittelbindung ein Finanzierungsbeschluss der Kommission über den Haushaltszuschuss oder die Unterstützung von Programmen oder Projekten voraus.

(3) Außerhalb des Geltungsbereichs des EPD werden die nicht zugeteilten Mittel der nach Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs II A des Übersee-Assoziationsbeschlusses angelegten Reserve C von der Kommission gebunden und nach den Artikeln 15 und 54 der EEF-Finanzregelung ausgeführt.

Artikel 9

Beauftragte Zahlstellen

Die Finanzinstitute in den ÜLG, bei denen die Kommission nach dem Ersten Teil Titel III Kapitel 3 Abschnitt 4 der EEF-Finanzregelung für die Zwecke der Durchführung der Zusammenarbeit mit den ÜLG Konten eröffnet, fungieren als beauftragte Zahlstellen.

Die Einlagen bei den beauftragten Zahlstellen in der Gemeinschaft werden verzinst.

Die beauftragten Zahlstellen erbringen ihre Dienstleistungen unentgeltlich, und die Einlagen werden nicht verzinst.

KAPITEL 2

Aufträge

Artikel 10

Allgemeine Vorschriften für Aufträge

(1) In den Finanzierungsabkommen wird festgelegt, welche Verfahren für die Vergabe von Aufträgen gelten.

(2) Wird die Finanzhilfe als Haushaltszuschuss gewährt, so finden die Beschaffungsverfahren des betreffenden ÜLG Anwendung.

(3) In allen übrigen Fällen sind für die Vergabe von Aufträgen die in Artikel 75 Absatz 1 Satz 1 der EEF-Finanzregelung festgelegten Verfahren maßgebend.

Artikel 11

Steuer- und Zollregelung

(1) Die ÜLG wenden auf Aufträge zur Durchführung von aus dem EEF finanzierten Programmen oder Projekten eine Steuer- und Zollregelung an, die nicht weniger günstig ist als die Regelung, die sie gegenüber den meistbegünstigten Staaten oder internationalen Entwicklungsorganisationen anwenden, zu denen sie Beziehungen unterhalten. Bei der Ermittlung der Meistbegünstigung werden die von dem betreffenden ÜLG gegenüber anderen ÜLG oder anderen Entwicklungsländern angewandten Regelungen nicht berücksichtigt.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 gilt für die von der Gemeinschaft finanzierten Aufträge folgende Regelung:

a) Auf die Aufträge werden weder Stempel- und Eintragungssteuern noch Abgaben gleicher Wirkung erhoben, die in dem begünstigten ÜLG gelten oder eingeführt werden. Die Aufträge werden jedoch nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften des betreffenden ÜLG eingetragen, und für diese Eintragung kann eine Gebühr verlangt werden, die der Vergütung einer erbrachten Dienstleistung entspricht.

b) Die bei der Ausführung der Aufträge erzielten Gewinne und/oder Einkünfte sind nach der internen Steuerregelung des betreffenden ÜLG zu versteuern, sofern die natürlichen oder juristischen Personen, die diese Gewinne und/oder Einkünfte erzielt haben, in diesem Staat einen ständigen Geschäftssitz haben oder die Dauer der Ausführung der Aufträge sechs Monate überschreitet.

c) Den Unternehmen, die zur Ausführung von Bauaufträgen Ausrüstung einführen müssen, wird auf Antrag das Verfahren der vorübergehenden Verwendung bewilligt, wie es in den Rechtsvorschriften des begünstigten ÜLG für diese Ausrüstung festgelegt ist.

d) Berufsausrüstung, die zur Erfuellung der in Dienstleistungsaufträgen festgelegten Aufgaben erforderlich ist, wird in dem begünstigten ÜLG nach seinen Rechtsvorschriften frei von Zöllen, Steuern und Abgaben gleicher Wirkung zur vorübergehenden Verwendung zugelassen, sofern diese Abgaben nicht die Vergütung einer erbrachten Dienstleistung darstellen.

e) Einfuhren im Rahmen der Ausführung eines Lieferauftrags werden in dem begünstigten ÜLG frei von Zöllen, Steuern und Abgaben gleicher Wirkung zugelassen. Der Vertrag über die Lieferung von Waren mit Ursprung in dem betreffenden ÜLG wird zum Ab-Werk-Preis, gegebenenfalls zuzüglich der in dem ÜLG auf diese Waren erhobenen Abgaben geschlossen.

f) Kraftstoffe, Schmierstoffe und Kohlenwasserstoffbindemittel sowie alle Materialien, die bei der Ausführung eines Bauauftrags verwendet werden, gelten als auf dem Inlandsmarkt erworben und unterliegen der in dem begünstigten ÜLG geltenden Steuerregelung.

g) Persönliches Gut, das zum persönlichen oder häuslichen Gebrauch der nicht im Inland eingestellten natürlichen Personen, die mit der Erfuellung der in Dienstleistungsaufträgen festgelegten Aufgaben betraut sind, sowie deren Familienmitglieder bestimmt ist, kann nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften des begünstigten ÜLG frei von Zöllen, Eingangsabgaben, Steuern und Abgaben gleicher Wirkung eingeführt werden.

(3) Auf alle in den Absätzen 1 und 2 über die Steuer- und Zollregelung nicht behandelten Fragen finden die Rechtsvorschriften des betreffenden ÜLG Anwendung.

KAPITEL 3

Verwaltung und ausführende Akteure

Artikel 12

Durchführungsverfahren

Unbeschadet der in Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren für die Ausführung der Haushaltszuschüsse werden die nach dieser Verordnung finanzierten Programme und Projekte nach den Artikeln 13, 14 und 15 durchgeführt.

Artikel 13

Delegationen

(1) Ist die Kommission durch eine Delegation unter der Leitung eines Leiters der Delegation vertreten, so teilt sie dies dem betreffenden ÜLG mit. In diesem Fall finden Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 67 der EEF-Finanzregelung über die Anweisungsbefugten und die unterstellten Rechnungsführer Anwendung.

(2) Der Leiter der Delegation erfuellt in enger Zusammenarbeit mit dem territorialen Anweisungsbefugten folgende Aufgaben:

a) Auf Ersuchen des betreffenden ÜLG nimmt er an der Ausarbeitung der Projekte und Programme und an der Aushandlung der Verträge über technische Hilfe teil und leistet Unterstützung.

b) Er nimmt an der Prüfung der Projekte und Programme, an der Ausarbeitung der Ausschreibungsunterlagen und an der Suche nach Möglichkeiten zur Vereinfachung der Prüfung der Projekte und Programme und der Durchführungsverfahren teil.

c) Er arbeitet die Finanzierungsvorschläge aus.

d) Vor der Bekanntmachung durch den territorialen Anweisungsbefugten genehmigt er die örtlichen offenen Ausschreibungen und die Unterlagen für die im Rahmen der Soforthilfe vergebenen Aufträge innerhalb von 30 Tagen, nachdem sie ihm vom territorialen Anweisungsbefugten vorgelegt worden sind.

e) Er ist bei der Eröffnung der Angebote zugegen und erhält eine Kopie der Angebote und des Ergebnisses der Wertung.

f) Er genehmigt innerhalb von 30 Tagen die Vorschläge des territorialen Anweisungsbefugten für die Vergabe der im offenen Verfahren örtlich ausgeschriebenen Aufträge, der freihändig vergebenen Aufträge, der im Rahmen der Soforthilfe vergebenen Aufträge, der Dienstleistungs- und Bauaufträge mit einem Wert von unter 5000000 EUR und der Lieferaufträge mit einem Wert von unter 1000000 EUR.

g) Er genehmigt innerhalb von 30 Tagen die Vorschläge des territorialen Anweisungsbefugten für die Vergabe der unter Buchstabe f) nicht genannten Aufträge, sofern folgende Voraussetzungen erfuellt sind:

i) Das ausgewählte Angebot ist das niedrigste unter den Angeboten, die den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Bedingungen entsprechen;

ii) das ausgewählte Angebot erfuellt alle in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Auswahlkriterien;

iii) das ausgewählte Angebot übersteigt nicht das für den Auftrag vorgesehene Budget.

h) Sind die Voraussetzungen des Buchstaben g) nicht erfuellt, so übermittelt er den Vorschlag dem Hauptanweisungsbefugten, der innerhalb von 60 Tagen, nachdem er den Vorschlag vom Leiter der Delegation erhalten hat, darüber entscheidet. Übersteigt der Preis des ausgewählten Angebots das für den Auftrag vorgesehene Budget, so nimmt der Hauptanweisungsbefugte nach Genehmigung der Auftragsvergabe die erforderliche Mittelbindung vor.

i) Er versieht die Verträge und Kostenvoranschläge bei Ausführung in Regie, die Zusatzvereinbarungen und die Auszahlungsanordnungen des territorialen Anweisungsbefugten mit seinem Sichtvermerk.

j) Er gewährleistet, dass die aus den von der Kommission verwalteten Mitteln des Fonds finanzierten Projekte und Programme in finanzieller und technischer Hinsicht ordnungsgemäß durchgeführt werden.

k) Er arbeitet mit den Behörden des ÜLG, in dem er die Kommission vertritt, bei der regelmäßigen Evaluierung der Maßnahmen zusammen.

l) Er übermittelt dem ÜLG alle Informationen und zweckdienlichen Unterlagen über die Verfahren für die Durchführung der Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung, insbesondere über die Prüfungskriterien und die Kriterien für die Wertung der Angebote.

m) Er unterrichtet die Behörden des ÜLG regelmäßig über die Tätigkeiten der Gemeinschaft, die für die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und dem ÜLG direkt von Belang sein könnten.

(3) Werden dem Leiter der Delegation weitere administrative oder finanzielle Befugnisse übertragen, die über die in diesem Artikel genannten Befugnisse hinausgehen, so wird dies dem territorialen Anweisungsbefugten mitgeteilt.

Artikel 14

Territorialer Anweisungsbefugter

(1) Die Regierung jedes ÜLG benennt einen territorialen Anweisungsbefugten, der sie bei allen Maßnahmen vertritt, die aus den von der Kommission und der Bank verwalteten Mitteln des Fonds finanziert werden. Der territoriale Anweisungsbefugte kann einen Teil seiner Befugnisse delegieren; er unterrichtet den Hauptanweisungsbefugten über eine solche Delegation von Befugnissen.

(2) Der territoriale Anweisungsbefugte

a) ist in enger Zusammenarbeit mit dem Leiter der Delegation für die Ausarbeitung, Vorlage und Prüfung der Projekte und Programme zuständig;

b) gewährleistet in enger Zusammenarbeit mit dem Leiter der Delegation die Bekanntmachung örtlicher offener Ausschreibungen, nimmt bei örtlichen und internationalen (offenen und beschränkten) Ausschreibungen die Angebote entgegen, führt den Vorsitz bei der Wertung der Angebote, stellt das Ergebnis der Wertung fest, unterzeichnet die Verträge und Zusatzvereinbarungen und ordnet die Ausgaben an;

c) legt vor Bekanntmachung einer örtlichen offenen Ausschreibung die Ausschreibungsunterlagen dem Leiter der Delegation vor, der sie innerhalb von 30 Tagen genehmigen muss;

d) schließt die Wertung der Angebote innerhalb der Bindefrist ab, wobei er dem Zeitbedarf für die Genehmigung des betreffenden Vertrags Rechnung trägt;

e) legt dem Leiter der Delegation das Ergebnis der Wertung und einen Vorschlag für die Auftragsvergabe zur Genehmigung innerhalb der Frist des Artikels 15 Buchstabe f) vor;

f) nimmt im Rahmen der ihm zugewiesenen Mittel die Feststellung der Ausgabenverpflichtung und die Anordnung der Ausgaben vor;

g) nimmt während der Durchführung der Maßnahmen die Änderungen vor, die in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht für die ordnungsgemäße Durchführung der genehmigten Projekte und Programme erforderlich sind.

(3) Während der Durchführung der Maßnahmen entscheidet der territoriale Anweisungsbefugte vorbehaltlich der entsprechenden Unterrichtung des Leiters der Delegation über

a) einzelne technische Anpassungen und Änderungen, die die vereinbarte technische Lösung als solche unberührt lassen und sich im Rahmen der Rücklage für Änderungen halten;

b) Änderungen bei Kostenvoranschlägen für laufende Arbeiten;

c) Mittelübertragungen von Artikel zu Artikel innerhalb der Kostenvoranschläge;

d) aus technischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen gerechtfertigte Standortänderungen bei Projekten oder Programmen, die mehrere Einheiten umfassen;

e) die Verhängung oder den Erlass von Vertragsstrafen;

f) die Befreiung der Bürgen;

g) den Kauf von Waren auf dem Inlandsmarkt ohne Rücksicht auf ihren Ursprung;

h) die Verwendung von Bauausrüstung und Baumaschinen, die keine Ursprungserzeugnisse der ÜLG, der Mitgliedstaaten oder der AKP-Staaten sind und für die es in den ÜLG, in den Mitgliedstaaten und in den AKP-Staaten keine vergleichbare Produktion gibt;

i) die Vergabe von Unteraufträgen;

j) die Endabnahme, sofern der Leiter der Delegation an der Vorabnahme teilgenommen hat, das entsprechende Protokoll mit seinem Sichtvermerk versehen hat und gegebenenfalls auch bei der Endabnahme zugegen ist, insbesondere dann, wenn wegen des Umfangs der Beanstandungen bei der Vorabnahme wesentliche Nachbesserungen vorgenommen werden mussten;

k) die Beauftragung von Beratern und sonstigen Sachverständigen für technische Hilfe.

(4) Ferner hat der territoriale Anweisungsbefugte die Aufgabe,

a) den jährlichen Durchführungsbericht auszuarbeiten und nach Einholung der Genehmigung des Monitoringausschusses der Kommission vorzulegen;

b) die in Artikel 22 genannte Halbzeitüberprüfung vorzunehmen;

c) zu gewährleisten, dass die an der Verwaltung und Durchführung der EEF-Programme beteiligten Stellen für alle mit der Hilfe zusammenhängenden Transaktionen entweder ein getrenntes Buchungssystem oder einen geeigneten Buchungscode benutzen;

d) die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die effektive Anwendung der Artikel 16, 19, 24 und 30 zu gewährleisten.

(5) Wenn der in Artikel 21 genannte jährliche Durchführungsbericht vorgelegt wird, prüfen die Kommission und der territoriale Anweisungsbefugte die wichtigsten Ergebnisse des Vorjahres.

Nach dieser Prüfung kann die Kommission dem territorialen Anweisungsbefugten gegenüber eine Stellungnahme abgeben. Der territoriale Anweisungsbefugte teilt der Kommission mit, welche Maßnahmen auf diese Stellungnahme hin getroffen wurden. Ist die Kommission in hinreichend begründeten Fällen der Auffassung, dass die getroffenen Maßnahmen unzulänglich sind, so kann sie dem ÜLG und dem territorialen Anweisungsbefugten unter Angabe der Gründe Empfehlungen für Änderungen unterbreiten, mit denen die Effizienz der Monitoring- oder Verwaltungsregelung erhöht werden soll.

Nach Eingang dieser Empfehlungen weist der territoriale Anweisungsbefugte nach, welche Schritte zur Verbesserung der Monitoring- oder Verwaltungsregelung unternommen wurden, oder erläutert, warum derartige Schritte nicht unternommen wurden.

Artikel 15

Regionale Interessengruppen

(1) Vorschläge für regionale Programme sind vorzulegen

a) von den territorialen Anweisungsbefugten mindestens zweier ÜLG oder

b) ausnahmsweise vom territorialen Anweisungsbefugten eines ÜLG, sofern nur ein ÜLG an einer in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b) bis e) des Übersee-Assoziationsbeschlusses genannten Maßnahme beteiligt ist.

(2) Die regionalen Programme werden vom territorialen Anweisungsbefugten oder der im Vorschlag benannten Organisation durchgeführt.

TEIL IV

MONITORING, ÜBERPRÜFUNG, RECHNUNGSPRÜFUNG UND EVALUIERUNG

KAPITEL 1

Monitoring

Artikel 16

Verantwortung der ÜLG

(1) Unbeschadet der Verantwortung der Kommission für die Ausführung der Finanzhilfe der Gemeinschaft übernehmen in erster Linie die ÜLG die Verantwortung für die diese Hilfe betreffende Finanzkontrolle.

Zu diesem Zweck hat der territoriale Anweisungsbefugte die Aufgabe,

a) eine Verwaltungs- und Kontrollregelung einzurichten und effektiv anzuwenden, um zu gewährleisten, dass die Gemeinschaftsmittel effizient und ordnungsgemäß verwendet werden. Geeignete interne und externe Finanzkontrollen sind im Einklang mit den international anerkannten Prüfungsnormen von der zuständigen Finanzkontrollbehörde vorzunehmen, die diese Aufgabe unabhängig erfuellen können muss;

b) der Kommission eine Beschreibung dieser Regelung zu übermitteln;

c) zu gewährleisten, dass die Hilfe im Einklang mit den geltenden Regeln verwaltet wird und dass die ihm zur Verfügung gestellten Mittel im Einklang mit den Grundsätzen des effizienten Finanzmanagements verwendet werden;

d) zu bescheinigen, dass die der Kommission vorgelegten Ausgabenerklärungen sachlich richtig sind und nach einem auf überprüfbaren Belegen beruhenden Buchungssystem erstellt wurden;

e) der Kommission zum Abschluss jedes Programmierungszeitraums die Erklärung einer von der benannten Verwaltungsstelle unabhängigen Person oder Stelle vorzulegen. In dieser Erklärung sind die Schlussfolgerungen der in den betreffenden Jahren vorgenommenen Kontrollen zusammenzufassen und die Gültigkeit des Zahlungsantrags für den Restbetrag sowie die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der unter die abschließende Ausgabenbescheinigung fallenden Transaktionen zu prüfen. Das ÜLG kann dieser Bescheinigung eine Stellungnahme beifügen, sofern es dies für notwendig erachtet;

f) mit der Kommission zusammenzuarbeiten, um zu gewährleisten, dass die EEF-Mittel im Einklang mit den Grundsätzen des effizienten Finanzmanagements verwendet werden;

g) Unregelmäßigkeiten zu verhindern, festzustellen und zu beheben, sie im Einklang mit den Regeln der Kommission zu melden und die Kommission über den Fortgang der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf dem Laufenden zu halten;

h) die infolge einer festgestellten Unregelmäßigkeit verlorenen Beträge einzuziehen und gegebenenfalls Verzugszinsen zu berechnen;

i) alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Bestimmungen des Richtprogramms zu gewährleisten, und unter anderem dafür zu sorgen, dass der zum Zeitpunkt der Programmierung vereinbarte Zeitplan für die Mittelbindungen und die Auszahlungen eingehalten wird;

j) die Ursachen für die bei der Durchführung aufgetretenen Verzögerungen zu ermitteln und geeignete Maßnahmen zu ihrer Behebung vorzuschlagen.

(2) Der Kommission ist jedes Jahr ein Prüfungsplan und eine Zusammenfassung der bei den Rechnungsprüfungen getroffenen Feststellungen zu übersenden.

Die Prüfungsberichte stehen der Kommission zur Verfügung.

Artikel 17

Koordinierung

(1) Die Kommission und die ÜLG, vertreten durch den territorialen Anweisungsbefugten, arbeiten zusammen und koordinieren Pläne und Methoden für Kontrollen sowie deren Durchführung, um den Nutzen der vorgenommenen Kontrollen zu maximieren. Sie tauschen unverzüglich die Ergebnisse der vorgenommenen Kontrollen aus.

(2) Mindestens einmal jährlich werden geprüft und bewertet:

a) die Ergebnisse der von den ÜLG und der Kommission vorgenommenen Kontrollen;

b) die Stellungnahmen anderer Kontrollstellen oder -organe des betreffenden Staates oder der Gemeinschaft;

c) die finanziellen Auswirkungen festgestellter Unregelmäßigkeiten, die zu ihrer Behebung bereits unternommenen oder noch erforderlichen Schritte und die gegebenenfalls an den Verwaltungs- und Kontrollverfahren vorzunehmenden Änderungen.

(3) Unbeschadet der nach Artikel 16 von den ÜLG unverzüglich zu treffenden Maßnahmen kann die Kommission im Anschluss an die in Absatz 2 genannte Prüfung und Bewertung Stellungnahmen abgeben, insbesondere zu den finanziellen Auswirkungen der festgestellten Unregelmäßigkeiten.

Diesen Stellungnahmen, die an den territorialen Anweisungsbefugten des betreffenden ÜLG gerichtet werden, sind gegebenenfalls Ersuchen um Abhilfemaßnahmen beizufügen, mit denen die festgestellten Missstände in der Verwaltung beseitigt und die noch nicht behobenen Unregelmäßigkeiten angegangen werden.

Die ÜLG erhalten Gelegenheit, sich zu diesen Stellungnahmen zu äußern.

Artikel 18

Monitoringausschüsse

(1) Die Umsetzung jedes EPD wird von einem Monitoringausschuss überwacht.

Die Behörden des ÜLG setzen den Monitoringausschuss spätestens drei Monate nach Genehmigung des EPD ein.

(2) Der Vorsitz im Monitoringausschuss wird von dem territorialen Anweisungsbefugten oder seinem Vertreter geführt.

Ein Vertreter der Kommission und gegebenenfalls der Europäischen Investitionsbank kann an den Arbeiten des Monitoringausschusses beratend teilnehmen.

In dem Ausschuss sind die von dem ÜLG benannten Behörden oder Stellen, die Kommission, der zuständige Mitgliedstaat und gegebenenfalls die Europäische Investitionsbank und/oder andere an der Kofinanzierung beteiligte Institutionen vertreten. Sind regionale und örtliche Behörden und Privatunternehmen für die Durchführung eines Projekts zuständig und betrifft sie ein Projekt unmittelbar, so sind auch sie im Ausschuss vertreten.

(3) Der Monitoringausschuss gibt sich innerhalb des institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmens des betreffenden ÜLG eine Geschäftsordnung und verständigt sich mit dem territorialen Anweisungsbefugten darüber.

(4) Für die Sitzungen des Monitoringausschusses legt der territoriale Anweisungsbefugte Fortschrittsberichte nach dem von der Kommission zur Verfügung gestellten Muster vor. Der Bericht muss spätestens 15 Arbeitstage vor dem Sitzungstermin bei der Kommission eingehen.

(5) Zur Prüfung der Effizienz und Qualität der Durchführung der Hilfe

a) überprüft der Monitoringausschuss regelmäßig die bei der Verwirklichung der Einzelziele des EPD erzielten Fortschritte;

b) prüft der Monitoringausschuss die in Artikel 22 genannte Halbzeitüberprüfung, bevor sie der Kommission übersandt wird;

c) prüft und genehmigt der Monitoringausschuss die jährlichen und die abschließenden Durchführungsberichte, bevor sie der Kommission übersandt werden;

d) prüft und genehmigt der Monitoringausschuss Vorschläge für eine inhaltliche Änderung des EPD.

Artikel 19

Monitoringindikatoren

Der territoriale Anweisungsbefugte und der Monitoringausschuss nehmen das Monitoring anhand der im EPD angegebenen Indikatoren vor.

Die Indikatoren tragen den von der Kommission zur Verfügung gestellten Methoden Rechnung.

Sie betreffen Art und Ziele der Projekte und weisen nach:

a) eingesetzte Mittel, Ertrag, Ergebnis und nach Möglichkeit Auswirkungen;

b) das bei der physischen Durchführung erreichte Stadium;

c) die Fortschritte in Bezug auf den Finanzierungsplan.

KAPITEL 2

Überprüfung

Artikel 20

Überprüfungsverfahren

(1) Die finanzielle Zusammenarbeit muss hinreichend flexibel sein, damit stets gewährleistet werden kann, dass die Maßnahmen den Zielen des Übersee-Assoziationsbeschlusses entsprechen, und mögliche Änderungen der wirtschaftlichen Lage sowie der Prioritäten und Ziele des betreffenden ÜLG berücksichtigt werden können, insbesondere im Rahmen des jährlichen Durchführungsberichts und der Halbzeitüberprüfung oder gegebenenfalls der jährlichen Überprüfung des EPD nach Artikel 21 Absatz 5.

(2) In den Ausnahmefällen nach den Bestimmungen über die humanitäre Hilfe und die Soforthilfe kann die Überprüfung auf Ersuchen einer Vertragspartei vorgenommen werden.

Artikel 21

Jährlicher Durchführungsbericht

(1) Der territoriale Anweisungsbefugte legt der Kommission innerhalb von drei Monaten nach dem Ende jedes vollen Durchführungsjahres nach Genehmigung des EPD einen jährlichen Durchführungsbericht vor.

(2) Der jährliche Durchführungsbericht über das EPD besteht in einer gemeinsamen Bewertung der Durchführung des Programms und trägt den Ergebnissen der einschlägigen Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen Rechnung.

(3) Dieser Bericht wird vor Ort ausgearbeitet und von dem territorialen Anweisungsbefugten, dem Monitoringausschuss und gegebenenfalls dem Leiter der Delegation innerhalb von 60 Tagen fertig gestellt.

(4) Bewertet werden vor allem

a) die in den Schwerpunktbereichen erzielten Ergebnisse im Verhältnis zu den festgelegten Zielen und Wirkungsindikatoren und den Verpflichtungen der sektorbezogenen Politik;

b) Projekte und Programme, die außerhalb der Schwerpunktbereiche oder als Teil von Mehrjahresprogrammen durchgeführt werden;

c) die Verwendung der für nicht staatliche Akteure vorgesehenen Mittel;

d) die Effizienz der Durchführung der laufenden Maßnahmen und die Einhaltung des Zeitplans für die Mittelbindungen und die Auszahlungen;

e) eine Verlängerung der Programmierung für die folgenden Jahre.

(5) Gegebenenfalls wird im Rahmen einer Partnerschaftstagung im Sinne des Artikels 7 des Übersee-Assoziationsbeschlusses eine jährliche Überprüfung auf der Grundlage eines Berichts vorgenommen.

Artikel 22

Halbzeitüberprüfung

(1) Die Halbzeitüberprüfung wird vorgenommen, um zu prüfen, zu welchen ersten Ergebnissen das EPD geführt hat, wie relevant sie sind und inwieweit die Ziele verwirklicht wurden.

Dabei werden auch die Verwendung der Finanzmittel und das Funktionieren des Monitorings und der Durchführung bewertet.

(2) Die Halbzeitüberprüfung wird unter der Verantwortung der Kommission in Zusammenarbeit mit dem territorialen Anweisungsbefugten und dem zuständigen Mitgliedstaat vorgenommen.

Sie wird in der Regel zwischen 24 und 36 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung von einem unabhängigen Prüfer vorgenommen, dem Monitoringausschuss vorgelegt und dann der Kommission übersandt. Im EPD kann eine andere Frist gesetzt werden, insbesondere mit Blick auf die im Falle eines Haushaltszuschusses festgelegten Indikatoren.

(3) Die Kommission prüft die Relevanz und die Qualität der Überprüfung anhand der im EPD festgelegten Kriterien, unter anderem hinsichtlich der Finanzzuweisung aus dem EEF.

KAPITEL 3

Rechnungsprüfung

Artikel 23

Rechnungsprüfung

(1) Unbeschadet der von den begünstigten Ländern vorgenommenen Kontrollen können die Kommission und der Rechnungshof mit eigenen Bediensteten oder ordnungsgemäß ermächtigten Vertretern die aus dem EEF finanzierten Maßnahmen und die Verwaltungs- und Kontrollverfahren unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von mindestens einem Arbeitstag an Ort und Stelle technischen Prüfungen oder Prüfungen der Rechnungsführung einschließlich Stichprobenprüfungen und Abschlussprüfungen unterziehen.

Die Kommission benachrichtigt das betreffende ÜLG, um die erforderliche Unterstützung zu erhalten. Beamte oder Bedienstete des betreffenden ÜLG können an diesen Kontrollen teilnehmen. Die Kommission kann von dem betreffenden ÜLG verlangen, an Ort und Stelle eine Kontrolle vorzunehmen, um die Richtigkeit einer oder mehrerer Transaktionen zu prüfen. Beamte oder Bedienstete der Kommission können an diesen Kontrollen teilnehmen.

(2) Die begünstigten Länder unterstützen die Dienststellen der Kommission und den Rechnungshof bei der Prüfung der Verwendung der EEF-Mittel.

Artikel 24

Prüfpfad

(1) Die Verwaltungs- und Kontrollverfahren der ÜLG müssen nach den in jedem Finanzierungsabkommen festgelegten Bedingungen einen ausreichenden Prüfpfad umfassen.

(2) Ein ausreichender Prüfpfad liegt vor, wenn Folgendes gegeben ist:

a) Die auf der geeigneten Verwaltungsebene aufbewahrten Buchungsunterlagen enthalten ausführliche Informationen über die tatsächlich entstandenen Ausgaben für die aus dem EEF finanzierten Maßnahmen. In den Buchungsunterlagen sind das Datum der Buchung, der Betrag jeder Ausgabe, die Art der Belege, das Datum der Zahlung und die Zahlungsweise angegeben. Die erforderlichen Beweisurkunden (z. B. Rechnungen) sind beigefügt.

b) Auch die technischen Spezifikationen und der Finanzierungsplan für die Maßnahme, die Fortschrittsberichte, die Unterlagen über die Genehmigung des Zuschusses und die Ausschreibungs- und Vergabeverfahren und die Berichte über die Kontrolle der finanzierten Waren und Dienstleistungen werden auf der geeigneten Verwaltungsebene aufbewahrt.

c) Im Falle der rechnergestützten Übermittlung der Buchungsdaten erhalten alle beteiligten Behörden und Stellen von der unteren Ebene ausreichende Informationen, um ihre Buchungsunterlagen und die nach oben gemeldeten Summen rechtfertigen zu können, so dass ein ausreichender Prüfpfad von den der Kommission gegenüber bestätigten Gesamtbeträgen bis zu den einzelnen Ausgaben und Belegen auf der Ebene der Endbegünstigten und der die Maßnahmen durchführenden Stellen und Unternehmen gewährleistet ist.

(3) Der territoriale Anweisungsbefugte trifft die für die effektive Anwendung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen.

KAPITEL 4

Evaluierung

Artikel 25

Evaluierung

(1) Die Evaluierung des EPD betrifft die Verwendung der Mittel, die Wirksamkeit und Effizienz der Hilfe und ihre Auswirkungen; in ihrem Rahmen werden unter Nutzung bereits vorliegender Evaluierungsergebnisse Schlussfolgerungen gezogen und Empfehlungen ausgesprochen.

Sie umfasst die Faktoren, die zu Erfolg oder Misserfolg der Durchführung sowie zu dem Erreichten und den Ergebnissen, einschließlich ihrer Nachhaltigkeit, beigetragen haben.

(2) Die Evaluierung des EPD wird unter der Verantwortung der Kommission in Koordinierung mit dem Monitoringausschuss vorgenommen.

(3) Das Evaluierungsprogramm ist im EPD festzulegen.

Zweck der Evaluierung ist es insbesondere,

a) eine regelmäßige und unabhängige Bewertung der Maßnahmen und der Tätigkeit des Fonds vorzunehmen, bei der die vorgesehenen Ergebnisse und Ziele dem tatsächlich Erreichten gegenübergestellt werden, und es dadurch

b) den ÜLG, den Mitgliedstaaten und der Kommission zu ermöglichen, sich die gesammelte Erfahrung bei der Konzeption und Durchführung der künftigen Politik und der künftigen Maßnahmen zunutze zu machen.

(4) Die Ergebnisse der Evaluierung werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Artikel 26

Evaluierungsverfahren

Unbeschadet der von dem ÜLG oder der Kommission vorgenommenen Evaluierungen können das ÜLG und die Kommission gemeinsam in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Mitgliedstaat Programme, Projekte oder sonstige Maßnahmen zur Umsetzung des EPD evaluieren.

TEIL V

FINANZIELLE ANPASSUNGEN

Artikel 27

Anpassung der Zuweisungen aus dem EEF

Auf der Grundlage der Monitoring-, Rechnungsprüfungs- und Evaluierungsergebnisse kann die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Monitoringausschusses die Beträge und Bedingungen des ursprünglichen EPD von sich aus oder auf Vorschlag des betreffenden ÜLG unter Berücksichtigung des jeweiligen Bedarfs und der jeweiligen Leistung dieses ÜLG anpassen.

Eine solche Anpassung findet in der Regel im Rahmen der Halbzeitüberprüfung nach dem Verfahren des Artikels 24 des Übersee-Assoziationsbeschlusses zwischen 24 und 36 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder im Falle von Unregelmäßigkeiten so bald wie möglich statt.

Artikel 28

Aussetzung der Zahlungen

(1) Die Kommission setzt die Zahlungen aus und ersucht das ÜLG unter Angabe der Gründe, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen und gegebenenfalls Korrekturen vorzunehmen, wenn sie nach Abschluss der erforderlichen Kontrollen zu dem Ergebnis kommt,

a) dass das ÜLG seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist oder

b) dass das EPD oder ein Teil des EPD den Beitrag aus dem EEF weder ganz noch teilweise rechtfertigt oder

c) dass die Verwaltungs- und Kontrollverfahren ernste Mängel aufweisen, die zu systematischen Unregelmäßigkeiten führen könnten.

(2) Abgesehen von hinreichend begründeten Fällen, in denen die Kommission einer längeren Frist zustimmen kann, beträgt die Frist, innerhalb deren das betreffende ÜLG auf ein Ersuchen um Stellungnahme und gegebenenfalls Korrekturen reagieren kann, zwei Monate.

(3) Widerspricht das ÜLG den Bemerkungen der Kommission, so werden das ÜLG und der zuständige Mitgliedstaat von der Kommission zu einer Partnerschaftstagung eingeladen, auf der sich alle Seiten bemühen, eine Einigung über die Bemerkungen und die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen zu erzielen.

Widerspricht das ÜLG den Bemerkungen der Kommission und findet deshalb eine Partnerschaftstagung statt, so beginnt die dreimonatige Frist nach Absatz 5, innerhalb deren die Kommission einen Beschluss fassen kann, am Tag der Partnerschaftstagung.

(4) Schlägt die Kommission finanzielle Korrekturen vor, so erhält das ÜLG Gelegenheit, durch Prüfung der betreffenden Akten nachzuweisen, dass der tatsächliche Umfang der Unregelmäßigkeit geringer ist als von der Kommission angenommen.

Abgesehen von hinreichend begründeten Fällen beträgt die Frist für diese Prüfung höchstens weitere zwei Monate im Anschluss an die in Absatz 1 genannte Frist von zwei Monaten.

Die Kommission berücksichtigt die Beweise, die von dem ÜLG innerhalb der Fristen vorgelegt werden.

(5) Ist bei Ablauf der Frist nach Absatz 2 keine Einigung erzielt worden und hat das ÜLG keine Korrekturen vorgenommen, so beschließt die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des ÜLG und der Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten,

a) die Zahlungen zu verringern oder

b) die erforderlichen finanziellen Korrekturen durch vollständige oder teilweise Streichung der Zuweisung aus dem EEF vorzunehmen.

(6) Unbeschadet der Absätze 1 bis 5 kann die Kommission nach sorgfältiger Prüfung eine Abschlagszahlung ganz oder teilweise aussetzen, wenn sie feststellt, dass die betreffende Ausgabe mit einer ernsten Unregelmäßigkeit in Zusammenhang steht, die nicht behoben worden ist, und dass sofort gehandelt werden muss.

Die Kommission unterrichtet das betreffende ÜLG über die getroffene Maßnahme und teilt ihm die Gründe mit. Bestehen die Gründe für die Aussetzung nach fünf Monaten noch oder hat das ÜLG der Kommission nicht die Maßnahmen mitgeteilt, die es zur Behebung der ernsten Unregelmäßigkeit getroffen hat, so findet Artikel 30 Anwendung.

Artikel 29

Einziehung und Rückzahlung

(1) Rückzahlungen an die Kommission sind bis zu dem Fälligkeitstermin zu leisten, der in der nach Artikel 45 der EEF-Finanzregelung ausgestellten Einziehungsanordnung angegeben ist. Dieser Fälligkeitstermin ist der letzte Tag des zweiten Monats nach Ausstellung der Anordnung.

(2) Wird die Rückzahlung verspätet geleistet, so werden für die Zeit zwischen dem in Absatz 1 genannten Tag und dem Tag der tatsächlichen Zahlung Verzugszinsen berechnet. Der Zinssatz liegt eineinhalb Prozentpunkte über dem Satz, der von der Europäischen Zentralbank am ersten Arbeitstag des Monats, in dem der Fälligkeitstermin liegt, bei ihren wichtigsten Refinanzierungsgeschäften angewandt wird.

(3) Der territoriale Anweisungsbefugte führt Buch über die einziehbaren Beträge der bereits ausgezahlten Gemeinschaftshilfe und gewährleistet, dass die Beträge ohne ungebührliche Verzögerung eingezogen werden.

Der Begünstigte zahlt die einzuziehenden Beträge zuzüglich der Verzugszinsen zurück, indem er die betreffenden Beträge von seiner nächsten Ausgabenaufstellung und Zahlungsaufforderung an die Kommission abzieht oder, sofern diese nicht ausreicht, der Gemeinschaft erstattet.

Der territoriale Anweisungsbefugte übersendet der Kommission einmal jährlich eine nach dem Jahr der Einleitung des Einzugsverfahrens geordnete Aufstellung der zu dem betreffenden Zeitpunkt noch nicht eingezogenen Beträge.

TEIL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 30

Information und Bekanntmachung

(1) Die ÜLG gewährleisten, dass die EEF-Programme in geeigneter Weise bekannt gemacht werden, um

a) die Rolle der Gemeinschaft bei diesen Programmen ins Bewusstsein der breiten Öffentlichkeit zu bringen;

b) die gebotenen Möglichkeiten ins Bewusstsein potenzieller Begünstigter und der Berufsorganisationen zu bringen.

(2) Die begünstigten Länder gewährleisten insbesondere, dass gut sichtbare Schautafeln aufgestellt werden, auf denen die von der Gemeinschaft finanzierten physischen Projekte zusammen mit dem Logo der Gemeinschaft gezeigt werden, und dass Vertreter der Gemeinschaftsorgane in gebührender Weise an den wichtigsten öffentlichen Veranstaltungen im Zusammenhang mit den aus dem EEF unterstützen Programmen beteiligt werden.

Artikel 31

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2002

Für die Kommission

Poul Nielson

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.

(2) ABl. L 317 vom 15.12.2002, S. 355.

(3) KOM (2002) 290 endg. vom 11.6.2002.

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