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Document 32002R2177

Verordnung (EG) Nr. 2177/2002 der Kommission vom 6. Dezember 2002 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Gerste aus Beständen der schwedischen Interventionsstelle

OJ L 331, 7.12.2002, p. 5–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2177/oj

32002R2177

Verordnung (EG) Nr. 2177/2002 der Kommission vom 6. Dezember 2002 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Gerste aus Beständen der schwedischen Interventionsstelle

Amtsblatt Nr. L 331 vom 07/12/2002 S. 0005 - 0009


Verordnung (EG) Nr. 2177/2002 der Kommission

vom 6. Dezember 2002

zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Gerste aus Beständen der schwedischen Interventionsstelle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juli 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000 des Rates(2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1036/2000(4), legt die Verfahren und Bedingungen für die Abgabe des Getreides fest, das sich im Besitz der Interventionsstellen befindet.

(2) Angesichts der gegenwärtigen Marktlage ist es angebracht, zur Ausfuhr von 36093 Tonnen Gerste aus Beständen der schwedischen Interventionsstelle eine Dauerausschreibung zu eröffnen.

(3) Außerdem sind besondere Durchführungsbestimmungen zu erlassen, damit die betreffenden Maßnahmen regelmäßig durchgeführt und kontrolliert werden. Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, eine Garantieregelung einzuführen, welche die Einhaltung der angestrebten Ziele gewährleistet, ohne dass sich für die Ausführer übermäßige Belastungen ergeben. Deshalb ist von mehreren Bestimmungen, insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93, abzuweichen.

(4) Verzögert sich die Übernahme der Gerste um mehr als fünf Tage oder wird die Freigabe der zu stellenden Sicherheit aus Gründen verschoben, die der Interventionsstelle zuzuschreiben sind, müsste der betreffende Mitgliedstaat Entschädigungen zahlen.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung nimmt die schwedische Interventionsstelle unter den in der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 festgelegten Bedingungen eine Dauerausschreibung für die Ausfuhr von Gerste aus ihren Beständen vor.

Artikel 2

(1) Die Ausschreibung betrifft höchstens 36093 Tonnen Gerste. Diese Hoechstmenge darf nach allen Drittländern außer den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada und Mexiko ausgeführt werden.

(2) Die Gebiete, in denen die 36093 Tonnen Gerste lagern, sind in Anhang I angegeben.

Artikel 3

(1) Abweichend von Artikel 16 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 gilt für die Ausfuhr der Angebotspreis.

(2) Bei den Ausfuhren im Rahmen dieser Verordnung werden weder Ausfuhrerstattungen, Ausfuhrabgaben noch monatliche Zuschläge angewandt.

(3) Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird nicht angewandt.

Artikel 4

(1) Die Ausfuhrlizenzen gelten ab ihrer Erteilung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 bis zum Ende des vierten darauf folgenden Monats.

(2) Den im Rahmen dieser Ausschreibung eingereichten Geboten dürfen keine Ausfuhrlizenzanträge gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission(5) beigefügt sein.

Artikel 5

(1) Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 läuft die Angebotsfrist der ersten Teilausschreibung am 12. Dezember 2002 um 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit) aus.

(2) Angebote für die folgenden Teilausschreibungen können jeweils bis Donnerstag, 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit), eingereicht werden.

(3) Die letzte Teilausschreibung läuft am 22. Mai 2003, 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit), aus.

(4) Die Angebote sind bei der schwedischen Interventionsstelle einzureichen.

Artikel 6

(1) Die Interventionsstelle, der Lagerhalter und, falls er dies wünscht, der Zuschlagsempfänger entnehmen einvernehmlich nach Wahl des Zuschlagsempfängers entweder vor dem oder zum Zeitpunkt der Auslagerung der zugeschlagenen Partie mindestens eine Kontrollprobe je 500 Tonnen und analysieren diese Proben. Die Interventionsstelle kann durch einen Beauftragten vertreten sein, sofern es sich bei diesem nicht um den Lagerhalter handelt.

Im Widerspruchsfall werden die Analyseergebnisse der Kommission mitgeteilt.

Die Entnahme der Kontrollproben und ihre Analyse erfolgen innerhalb von sieben Arbeitstagen nach dem Antrag des Zuschlagsempfängers oder innerhalb von drei Arbeitstagen, wenn die Probenahme bei Auslagerung erfolgt. Zeigt das endgültige Ergebnis der Probenanalyse

a) eine Qualität, die besser ist als die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene, so muss der Zuschlagsempfänger die Partie in unverändertem Zustand annehmen;

b) eine Qualität, die bessere Merkmale als die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale aufweist, aber die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene Qualität nicht erreicht, ohne jedoch folgende Grenzwerte zu überschreiten:

- 2 kg/hl für das spezifische Gewicht, ohne dass dies niedriger ist als 60 kg/hl,

- einen Prozentpunkt beim Feuchtigkeitsgehalt,

- einen halben Prozentpunkt bei den Verunreinigungen gemäß Buchstabe B Nummer 2 bzw. Nummer 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission(6) und

- einen halben Prozentpunkt bei den Verunreinigungen gemäß Buchstabe B Nummer 5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 824/2000, wobei die zulässigen Prozentsätze für schädliche Körner und Mutterkorn unverändert bleiben,

so muss der Zuschlagsempfänger die Partie im unveränderten Zustand annehmen;

c) eine Qualität, die bessere Merkmale als die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale aufweist, aber die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene Qualität nicht erreicht und die unter Buchstabe b) genannten Grenzwerte überschreitet, so kann der Zuschlagsempfänger

- entweder die Partie im unveränderten Zustand annehmen

- oder die Übernahme dieser Partie ablehnen. Er wird erst von allen Pflichten hinsichtlich der Partie einschließlich Sicherheitsleistungen entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle gemäß Anhang II unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat. Beantragt er jedoch bei der Interventionsstelle, ihm aus Interventionsbeständen ohne zusätzliche Kosten eine andere Partie Gerste der vorgesehenen Qualität zu liefern, so wird die Sicherheit nicht freigegeben. Die betreffende Partie ist innerhalb von höchstens drei Tagen nach dem Antrag des Zuschlagsempfängers zu ersetzen. Der Zuschlagsempfänger setzt die Kommission gemäß Anhang II unverzüglich davon in Kenntnis;

d) eine Qualität, die die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale nicht aufweist, so darf der Zuschlagsempfänger die betreffende Partie nicht übernehmen. Er wird erst von allen Pflichten hinsichtlich der Partie einschließlich Sicherheitsleistungen entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle gemäß Anhang II unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat. Er kann jedoch bei der Interventionsstelle beantragen, ihm aus Interventionsbeständen ohne zusätzliche Kosten eine andere Partie Gerste der vorgesehenen Qualität zu liefern. In diesem Fall wird die Sicherheit nicht freigegeben. Die betreffende Partie ist innerhalb von höchstens drei Tagen nach dem Antrag des Zuschlagsempfängers zu ersetzen. Der Zuschlagsempfänger setzt die Kommission gemäß Anhang II unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Erfolgt die Auslagerung der Gerste jedoch, bevor die Analyseergebnisse vorliegen, so trägt der Zuschlagsempfänger unbeschadet etwaiger Rechtsbehelfe, die ihm gegenüber dem Lagerhalter zustehen, alle Risiken nach der Abholung der Partie.

(3) Hat der Zuschlagsempfänger nach wiederholten Ersatzlieferungen nicht innerhalb eines Monats nach Einreichung seines diesbezüglichen Antrags eine Ersatzpartie der vorgesehenen Qualität erhalten, so wird er von allen seinen Pflichten einschließlich Sicherheitsleistungen entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle gemäß Anhang II unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.

(4) Die Probenahme- und Analysekosten gemäß Absatz 1 gehen, für jeweils höchstens 500 Tonnen und mit Ausnahme der Kosten, die beim Umlauf im Silo entstehen, zulasten des EAGFL, es sei denn, es handelt sich nach den endgültigen Analyseergebnissen um eine nicht interventionsfähige Qualität. Der Zuschlagsempfänger trägt die Kosten des Umlaufs im Silo und der von ihm gegebenenfalls beantragten zusätzlichen Analysen.

Artikel 7

Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission(7) tragen die Dokumente über den Verkauf von Gerste im Rahmen dieser Verordnung, insbesondere die Ausfuhrlizenz, der Abholschein nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der genannten Verordnung, die Ausfuhrerklärung und gegebenenfalls das Kontrollexemplar T5 einen der nachstehenden Vermerke:

- Cebada de intervención sin aplicación de restitución ni gravamen, Reglamento (CE) n° 2177/2002

- Byg fra intervention uden restitutionsydelse eller -afgift, forordning (EF) nr. 2177/2002

- Interventionsgerste ohne Anwendung von Ausfuhrerstattungen oder Ausfuhrabgaben, Verordnung (EG) Nr. 2177/2002

- Κριθή παρέμβασης χωρίς εφαρμογή επιστροφής ή φόρου, κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 2177/2002

- Intervention barley without application of refund or tax, Regulation (EC) No 2177/2002

- Orge d'intervention ne donnant pas lieu à restitution ni taxe, règlement (CE) n° 2177/2002

- Orzo d'intervento senza applicazione di restituzione né di tassa, regolamento (CE) n. 2177/2002

- Gerst uit interventie, zonder toepassing van restitutie of belasting, Verordening (EG) nr. 2177/2002

- Cevada de intervenção sem aplicação de uma restituição ou imposição, Regulamento (CE) n.o 2177/2002

- Interventio-ohraa, johon ei sovelleta vientitukea eikä vientimaksua, asetus (EY) N:o 2177/2002

- Interventionskorn, utan tillämpning av bidrag eller avgift, förordning (EG) nr 2177/2002.

Artikel 8

(1) Die gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 zu stellende Sicherheit wird freigegeben, sobald der Zuschlagsempfänger die Ausfuhrlizenz erhalten hat.

(2) Abweichend von Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird die Verpflichtung zur Ausfuhr durch eine Sicherheit gewährleistet, die der Differenz zwischen dem am Tag des Zuschlags geltenden Interventionspreis und dem Zuschlagspreis entspricht, aber nicht weniger als 10 EUR je Tonne beträgt. Die Hälfte dieses Betrags ist bei der Erteilung der Ausfuhrlizenz, der Restbetrag vor der Übernahme des Getreides zu hinterlegen.

Abweichend von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 gilt Folgendes:

- Der Teil der Sicherheit, der bei der Erteilung der Ausfuhrlizenz hinterlegt wurde, wird innerhalb von zwanzig Arbeitstagen nach dem Tag freigegeben, an dem der Zuschlagsempfänger nachweist, dass das übernommene Getreide das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat.

Abweichend von Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 gilt Folgendes:

- Der Restbetrag der Sicherheit wird innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach dem Tag freigegeben, an dem der Zuschlagsempfänger den Nachweis gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission(8) erbringt.

(3) Abgesehen von begründeten Sonderfällen, insbesondere der Einleitung verwaltungsrechtlicher Ermittlungen, leistet der Mitgliedstaat bei Überschreitung der in diesem Artikel vorgesehenen Fristen für die Freigabe der Sicherheiten eine Entschädigung von 0,015 EUR/10 t für jeden Verzugstag.

Diese Entschädigung wird vom EAGFL nicht erstattet.

Artikel 9

Die schwedische Interventionsstelle teilt der Kommission spätestens zwei Stunden nach Ablauf der Einreichungsfrist die eingegangenen Angebote mit. Diese Angebote müssen gemäß dem Schema in Anhang III an die im Anhang IV angegebenen Nummern übermittelt werden.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Dezember 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

(2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1.

(3) ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76.

(4) ABl. L 187 vom 26.7.2000, S. 24.

(5) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(6) ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 31.

(7) ABl. L 301 vom 17.10.1992, S. 17.

(8) ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

ABLEHNUNG EINER PARTIE IM RAHMEN DER DAUERAUSSCHREIBUNG ZUR AUSFUHR VON GERSTE AUS BESTÄNDEN DER SCHWEDISCHEN INTERVENTIONSSTELLE

(Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2177/2002)

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ANHANG III

DAUERAUSSCHREIBUNG ZUR AUSFUHR VON GERSTE AUS BESTÄNDEN DER SCHWEDISCHEN INTERVENTIONSSTELLE

(Verordnung (EG) Nr. 2177/2002)

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ANHANG IV

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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