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Document 32002R1486

Verordnung (EG) Nr. 1486/2002 der Kommission vom 19. August 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle

OJ L 223, 20.8.2002, p. 3–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1486/oj

32002R1486

Verordnung (EG) Nr. 1486/2002 der Kommission vom 19. August 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle

Amtsblatt Nr. L 223 vom 20/08/2002 S. 0003 - 0004


Verordnung (EG) Nr. 1486/2002 der Kommission

vom 19. August 2002

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates(1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle(2), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um eine angemessene Verbuchung der jeweiligen Mengen nicht entkörnter Baumwolle zu ermöglichen, müssen der Begriff "beihilfefähige Erzeugung" und der in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission(3) genannte Begriff "tatsächliche Erzeugung" genauer gefasst werden.

(2) Gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 dürfen die Mitgliedstaaten die beihilfefähigen Flächen insbesondere unter Zugrundelegung agrarwirtschaftlicher Kriterien beschränken. Wendet ein Mitgliedstaat diese Bestimmung an, so können die Baumwollmengen, die von Flächen stammen, die die Beschränkung überschreiten, zwar entkörnt und vermarktet werden, jedoch keine Gemeinschaftsbeihilfe erhalten, und der Mindestpreis muss nicht eingehalten werden.

(3) Gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 müssen die Mengen, für die die Beihilfe zuerkannt worden ist, spätestens am 15. Mai jedes Wirtschaftsjahres mitgeteilt werden. Damit die Ernte, die auf dem Markt lastet, so genau wie möglich bekannt ist, sind auch Mitteilungen über die Mengen vorzusehen, für die die Beihilfe nicht zuerkannt worden ist.

(4) Gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 prüft der Mitgliedstaat die Richtigkeit der Erklärungen über die Baumwollanbauflächen durch Stichproben vor Ort, die mindestens 5 % der Erklärungen betreffen. Gemäß Artikel 9 Absatz 2 derselben Verordnung werden die in der Erklärung angegebenen Flächen angepasst, wenn sie von den bei der Kontrolle festgestellten Flächen abweichen. Die genauestmögliche Kenntnis der Richtigkeit der Flächenerklärungen ist ein wichtiger Bestandteil bei der Verwaltung der Beihilferegelung, insbesondere im Rahmen der gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1501/2001 getroffenen Vorkehrungen. Für die Vorortkontrollen von 5 % der Flächenerklärungen ist daher ein Termin vorzusehen, der es ermöglicht, die Einhaltung der einzelstaatlichen Maßnahmen zur Flächenbeschränkung wirksam zu überprüfen.

(5) Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelung sind die Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission mitteilen müssen, in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 aufgeführt. Es ist auch die Mitteilung der gemäß Artikel 14 Absätze 1 und 2 getroffenen Maßnahmen vorzusehen.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Naturfasern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 4 Absatz 2 wird folgender Unteransatz angefügt: "Die Menge, für die der in Unterabsatz 1 genannte Betrag in Euro je 100 kg gezahlt werden kann, ist die Menge nicht entkörnter Baumwolle einwandfreier und handelsüblicher Qualität, die von den gemäß Artikel 9 in der Erklärung angegebenen Flächen stammt, die nicht gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 von der Beihilferegelung ausgeschlossen worden sind, von den Erzeugern an die Entkörnungsunternehmen geliefert worden ist und bei der die Bestimmungen der Artikel 5, 6, 8, 10, 11 und 12 eingehalten werden."

2. Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung: "a) die Richtigkeit der Erklärungen über die Baumwollanbauflächen durch Stichproben vor Ort, die mindestens 5 % der Erklärungen betreffen und spätestens am 15. November des betreffenden Wirtschaftsjahres vorzunehmen sind;".

3. Dem Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a) werden folgende Ziffern iv) und v) angefügt: "iv) eine zusammenfassende Übersicht über die von den Erzeugern an die Entkörnungsunternehmen gelieferten Mengen, die den Merkmalen der tatsächlichen Erzeugung gemäß Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 entsprechen;

v) eine zusammenfassende Übersicht über die von den Erzeugern an die Entkörnungsunternehmen gelieferten Mengen, für die im laufenden Wirtschaftsjahr die Beihilfe nicht zuerkannt worden ist, aufgeschlüsselt nach Art des Ausschlusses."

4. Dem Artikel 15 wird folgender Absatz 7 angefügt: "(7) Die Erzeugermitgliedstaaten teilen die gemäß Artikel 14 Absätze 1 und 2 verhängten bzw. noch in Prüfung befindlichen Sanktionen für das vorhergehende Wirtschaftsjahr spätestens am 30. September jeden Jahres mit."

5. Dem Artikel 16 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt: "Die in Unterabsatz 1 genannte tatsächliche Erzeugung entspricht der Gesamterzeugung nicht entkörnter Baumwolle einwandfreier und handelsüblicher Qualität, die von den gemäß Artikel 9 in der Erklärung angegebenen Flächen stammt, die nicht gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 von der Beihilferegelung ausgeschlossen worden sind, und von den Erzeugern an die Entkörnungsunternehmen geliefert worden ist."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. August 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1.

(2) ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3.

(3) ABl. L 210 vom 3.8.2001, S. 12.

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