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Document 32002R0334

Verordnung (EG) Nr. 334/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung

OJ L 53, 23.2.2002, p. 7–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 19 Volume 004 P. 190 - 191
Special edition in Estonian: Chapter 19 Volume 004 P. 191 - 192
Special edition in Latvian: Chapter 19 Volume 004 P. 190 - 191
Special edition in Lithuanian: Chapter 19 Volume 004 P. 190 - 191
Special edition in Hungarian Chapter 19 Volume 004 P. 190 - 191
Special edition in Maltese: Chapter 19 Volume 004 P. 190 - 191
Special edition in Polish: Chapter 19 Volume 004 P. 190 - 191
Special edition in Slovak: Chapter 19 Volume 004 P. 190 - 191
Special edition in Slovene: Chapter 19 Volume 004 P. 190 - 191
Special edition in Bulgarian: Chapter 19 Volume 003 P. 206 - 207
Special edition in Romanian: Chapter 19 Volume 003 P. 206 - 207
Special edition in Croatian: Chapter 19 Volume 003 P. 65 - 66

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 04/04/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0810

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/334/oj

32002R0334

Verordnung (EG) Nr. 334/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung

Amtsblatt Nr. L 053 vom 23/02/2002 S. 0007 - 0008


Verordnung (EG) Nr. 334/2002 des Rates

vom 18. Februar 2002

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer iii),

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1683/95(3) wurde eine einheitliche Visagestaltung festgelegt.

(2) In Maßnahme Nr. 38 des Aktionsplans von Wien, den der Rat der Justiz- und Innenminister am 3. Dezember 1998 verabschiedet hat, heißt es, dass die jüngsten technischen Fortschritte berücksichtigt werden müssen, um erforderlichenfalls eine größere Sicherheit bei der einheitlichen Visagestaltung zu gewährleisten.

(3) In Nummer 22 der Schlussfolgerungen des Rates von Tampere vom 15. und 16. Oktober 1999 wird ausgeführt, dass eine gemeinsame aktive Politik im Bereich Visa und gefälschte Dokumente weiter entwickelt werden muss.

(4) Die einheitliche Visagestaltung ist ein wesentliches Element bei der Harmonisierung der Visapolitik.

(5) Es ist erforderlich, gemeinsame Normen für die Anwendung der einheitlichen Visummarke festzulegen, insbesondere hinsichtlich der technischen Modalitäten und Verfahren zum Ausfuellen des Formblatts.

(6) Die Integration eines gemäß Hochsicherheitsnormen hergestellten Lichtbilds ist ein erster Schritt in Richtung auf die Verwendung von Elementen, die eine verlässlichere Verbindung zwischen der Visummarke und dem Inhaber herstellen, und damit auch ein bedeutender Beitrag zur Sicherstellung des Schutzes der einheitlichen Visummarke vor betrügerischer Verwendung. Die Spezifikationen des Dokuments 9303 der ICAO (Internationale Luftfahrtorganisation) über maschinell lesbare Dokumente werden berücksichtigt.

(7) Um einen hohen technischen Standard zu erreichen und die Aufdeckung von Fälschungen oder Verfälschungen der Visummarken zu erleichtern, sind gemeinsame Normen für die Anwendung der einheitlichen Visummarke erforderlich.

(8) Die Zuständigkeit für die Festlegung solcher gemeinsamer Normen sollte dem nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 eingesetzten Ausschuss übertragen werden; dieser Artikel sollte angepasst werden, um dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(4) Rechnung zu tragen.

(9) Es ist daher angebracht, die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 zu ändern.

(10) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, die die einheitliche Visagestaltung sicherer machen sollen, lassen die geltenden Bestimmungen für die Anerkennung der Gültigkeit von Reisedokumenten unberührt.

(11) Die Bedingungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für die Visumerteilung lassen die derzeitigen Bestimmungen über die Anerkennung der Gültigkeit von Reisedokumenten unberührt.

(12) In Bezug auf die Republik Island und das Königreich Norwegen stellt die vorliegende Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die in den Visumbereich gemäß Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses Nr. 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(5) fällt.

(13) Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hat das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 4. Dezember 2001 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.

(14) Gemäß Artikel 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung. Unbeschadet des Artikels 4 des genannten Protokolls gilt diese Verordnung daher nicht für Irland -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 erhält folgende Fassung: "Artikel 2

(1) Nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verfahren werden weitere technische Spezifikationen für die einheitliche Visagestaltung festgelegt in Bezug auf:

a) weitere Sicherheitselemente und -anforderungen, einschließlich fortgeschrittener Standards zum Schutz vor Fälschung, Nachahmung und Verfälschung;

b) technische Verfahren und Modalitäten für das Ausfuellen der einheitlichen Visummarke.

(2) Die Farben des Aufklebers können nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden."

2. Artikel 6 erhält folgende Fassung: "Artikel 6

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(6).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EWG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

3. Dem Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt: "Die Integration des Lichtbilds nach Nummer 2a des Anhangs erfolgt spätestens 5 Jahre nach Annahme der in Artikel 2 für seine Einführung genannten technischen Maßnahmen."

4. Im Anhang wird die folgende Nummer eingefügt: "2a. Integration eines gemäß Hochsicherheitsnormen hergestellten Lichtbilds."

Artikel 2

Anlage 8 Satz 1 der endgültigen Fassung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und Anlage 6 der endgültigen Fassung des Gemeinsamen Handbuchs, so wie diese mit Beschluss des Schengener Exekutivausschusses vom 28. April 1999(7) festgelegt wurden, erhalten folgende Fassung: "Die technischen Merkmale und die Sicherheitsmerkmale für die Aufkleber der Visummarken finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visumgestaltung(8) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 334/2002(9) oder werden auf der Grundlage jener Verordnung erlassen."

Artikel 3

Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Anerkennung von Staaten und Gebietseinheiten sowie von Pässen, Reise- und Identitätsdokumenten, die von deren Behörden ausgestellt werden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Piqué i Camps

(1) ABl. C 180 E vom 26.6.2001, S. 310.

(2) Stellungnahme vom 12. Dezember 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1.

(4) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(5) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(6) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7) ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 317.

(8) ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1.

(9) ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 7.

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