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Document 32002L0094
Commission Directive 2002/94/EC of 9 December 2002 laying down detailed rules for implementing certain provisions of Council Directive 76/308/EEC on mutual assistance for the recovery of claims relating to certain levies, duties, taxes and other measures
Richtlinie 2002/94/EG der Kommission vom 9. Dezember 2002 zur Festlegung ausführlicher Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 76/308/EWG über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit bestimmten Abgaben, Zöllen, Steuern und sonstigen Maßnahmen
Richtlinie 2002/94/EG der Kommission vom 9. Dezember 2002 zur Festlegung ausführlicher Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 76/308/EWG über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit bestimmten Abgaben, Zöllen, Steuern und sonstigen Maßnahmen
ABl. L 337 vom 13.12.2002, pp. 41–54
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2008; Aufgehoben durch 32008R1179
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13.12.2002 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften |
L 337/41 |
RICHTLINIE 2002/94/EG DER KOMMISSION
vom 9. Dezember 2002
zur Festlegung ausführlicher Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 76/308/EWG über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit bestimmten Abgaben, Zöllen, Steuern und sonstigen Maßnahmen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit bestimmten Abgaben, Zöllen, Steuern und sonstigen Maßnahmen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/44/EG (2), insbesondere auf Artikel 22,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das System der gegenseitigen Unterstützung zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 76/308/EWG wurde in Bezug auf die an die ersuchende Behörde zu übermittelnden Auskünfte, die Zustellung von Verfügungen oder Entscheidungen an den Adressaten, den Erlass von Sicherungsmaßnahmen sowie die Beitreibung von Forderungen durch die ersuchte Behörde für Rechnung der ersuchenden Behörde geändert. |
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(2) |
Die Richtlinie 77/794/EWG der Kommission vom 4. November 1977 zur Festsetzung der Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 76/308/EWG des Rates über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen und bezüglich der Mehrwertsteuer (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/489/EWG (4), sollte entsprechend geändert werden. |
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(3) |
Im Übrigen sollte im Einzelnen geregelt werden, auf welchem Wege die Übermittlung von Mitteilungen zwischen den Behörden erfolgt. |
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(4) |
Im Interesse der Eindeutigkeit sollte die Richtlinie 77/794/EWG ersetzt werden. |
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(5) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für Beitreibung — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Diese Richtlinie enthält die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 4 Absätze 2 und 4, Artikel 5 Absätze 2 und 3, Artikel 7, 8, 9, 11, Artikel 12 Absätze 1 und 2, Artikel 14, Artikel 18 Absatz 3 sowie Artikel 25 der Richtlinie 76/308/EWG.
Sie enthält ferner ausführliche Durchführungsbestimmungen zur Umrechnung und Überweisung der beigetriebenen Beträge, über die Festsetzung eines Mindestbetrags der Forderungen, für die ein Unterstützungsersuchen gestellt werden kann, sowie über die Art und Weise der Kommunikation zwischen den Behörden.
Artikel 2
Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet:
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1. |
„Übermittlung auf elektronischem Wege“ die Übermittlung von Daten mit Hilfe elektronischer Anlagen (einschließlich der digitalen Kompression) per Draht, Funk oder durch jedes andere optische oder elektromagnetische Verfahren zur Verarbeitung; |
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2. |
„CCN/CSI-Netz“ die gemeinsame Plattform auf der Grundlage des gemeinsamen Kommunikationsnetzes (CCN) und des Interface des gemeinsamen Systems (CSI), die von der Gemeinschaft für jegliche elektronische Datenübertragung zwischen den zuständigen Behörden im Bereich Zoll und Steuern entwickelt wurde. |
KAPITEL II
AUSKUNFTSERSUCHEN
Artikel 3
Das Auskunftsersuchen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 76/308/EWG wird nach dem Muster in Anlage I der vorliegenden Richtlinie schriftlich gestellt. Kann das Auskunftsersuchen nicht auf elektronischem Wege übermittelt werden, ist es mit dem Dienststempel der ersuchenden Behörde zu versehen und von einem zur Stellung eines solchen Ersuchens ordnungsgemäß bevollmächtigten Bediensteten dieser Behörde zu unterzeichnen.
Wurde ein vergleichbares Ersuchen an eine andere Behörde gesandt, gibt die ersuchende Behörde in ihrem Auskunftsersuchen den Namen dieser Behörde an.
Artikel 4
Das Auskunftsersuchen kann folgende Personen betreffen:
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1. |
den Hauptschuldner, |
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2. |
jede andere Person, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat (nachstehend „der Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde“), für die Erfüllung der Forderung haftet, |
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3. |
jede andere dritte Person im Besitz von Vermögenswerten der unter Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen. |
Artikel 5
(1) Die ersuchte Behörde bestätigt alsbald, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Eingang, schriftlich den Eingang des Auskunftsersuchens.
(2) Die ersuchte Behörde fordert die ersuchende Behörde umgehend nach Eingang des Auskunftsersuchens gegebenenfalls auf, etwaige zusätzlich benötigte Informationen zu übermitteln. Die ersuchende Behörde übermittelt alle zusätzlich benötigten Informationen, zu denen sie normalerweise Zugang hat.
Artikel 6
(1) Sobald die ersuchte Behörde eine der beantragten Auskünfte eingeholt hat, übermittelt sie diese der ersuchenden Behörde.
(2) Können die beantragten Auskünfte innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen Frist ganz oder teilweise nicht beschafft werden, so teilt die ersuchte Behörde dies der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe mit.
Nach Ablauf von 6 Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der Eingang des Ersuchens bestätigt wurde, übermittelt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermittlungen hinsichtlich der Beschaffung der beantragten Auskünfte.
Die ersuchende Behörde kann die ersuchte Behörde auf Grund der ihr übermittelten Angaben ersuchen, die Ermittlungen fortzusetzen. Dieses Ersuchen muss innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung über das Ergebnis der von der ersuchten Behörde durchgeführten Ermittlungen schriftlich gestellt werden. Die ersuchte Behörde behandelt dieses Ersuchen wie das ursprüngliche Ersuchen.
Artikel 7
Beschließt die ersuchte Behörde, dem an sie gerichteten Auskunftsersuchen nicht stattzugeben, so teilt sie der ersuchenden Behörde unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die jeweils anwendbaren Bestimmungen des Artikels 4 der Richtlinie 76/308/EWG schriftlich die Gründe mit, die der beantragten Unterstützung entgegenstehen. Die ersuchte Behörde übersendet diese Mitteilung, sobald sie den Beschluss gefasst hat, spätestens jedoch vor Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, an dem der Eingang des Ersuchens bestätigt wurde.
Artikel 8
Die ersuchende Behörde kann das an die ersuchte Behörde gerichtete Auskunftsersuchen jederzeit zurücknehmen. Die Rücknahmeentscheidung wird der ersuchten Behörde schriftlich mitgeteilt.
KAPITEL III
ZUSTELLUNGSERSUCHEN
Artikel 9
Das Zustellungsersuchen nach Artikel 5 der Richtlinie 76/308/EWG wird nach dem Muster in Anhang II der vorliegenden Richtlinie schriftlich in doppelter Ausfertigung gestellt. Es wird mit dem Dienststempel der ersuchenden Behörde versehen und ist von einem zur Stellung eines solchen Ersuchens ordnungsgemäß bevollmächtigten Bediensteten dieser Behörde zu unterzeichnen.
Dem Ersuchen ist die Verfügung oder Entscheidung in doppelter Ausfertigung beizufügen, um deren Zustellung ersucht wird.
Artikel 10
Das Zustellungsersuchen kann sich auf jede natürliche oder juristische Person beziehen, die von einer sie betreffenden Verfügung oder Entscheidung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates der ersuchenden Behörde Kenntnis erhalten muss.
In dem Zustellungsersuchen sind die im Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde geltenden Bestimmungen anzugeben, die das Verfahren der Forderungsanfechtung bzw. der Anfechtung der Beitreibung von Forderungen regeln, sofern diese Information nicht in der Verfügung oder Entscheidung, um deren Zustellung ersucht wird, enthalten ist.
Artikel 11
(1) Die ersuchte Behörde bestätigt alsbald, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Eingang, schriftlich den Eingang des Zustellungsersuchens.
Nach Eingang des Ersuchens trifft die ersuchte Behörde die erforderlichen Maßnahmen, um die Zustellung gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates vorzunehmen, in dem sie ihren Sitz hat.
Nötigenfalls fordert die ersuchte Behörde, ohne dadurch die Einhaltung der in dem Zustellungsersuchen angegebenen Zustellungsfrist zu gefährden, die ersuchende Behörde zur Übermittlung zusätzlicher Informationen auf.
Die ersuchende Behörde übermittelt alle zusätzlichen Informationen, zu denen sie normalerweise Zugang hat.
Die ersuchte Behörde stellt in keinem Fall die Gültigkeit der Verfügung oder Entscheidung infrage, um deren Zustellung ersucht wird.
(2) Sobald die Zustellung vorgenommen wurde, teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde den Zeitpunkt der Zustellung mit. Diese Mitteilung erfolgt durch Rücksendung einer Ausfertigung des Zustellungsersuchens nach ordnungsgemäßer Ausstellung der Bescheinigung auf der Rückseite des Ersuchens.
KAPITEL IV
ERSUCHEN UM BEITREIBUNG ODER SICHERUNGSMASSNAHMEN
Artikel 12
(1) Ersuchen um Beitreibung einer Forderung oder Sicherungsmaßnahmen nach Artikel 6 und 13 der Richtlinie 76/308/EWG werden nach dem Muster in Anlage III zu der vorliegenden Richtlinie schriftlich gestellt.
Diese Ersuchen enthalten eine Erklärung, dass die Voraussetzungen der Richtlinie 76/308/EWG für die Einleitung des Verfahrens der gegenseitigen Unterstützung erfüllt sind; sie werden mit dem Dienststempel der ersuchenden Behörde versehen und sind von einem zur Stellung eines solchen Ersuchens ordnungsgemäß bevollmächtigten Bediensteten dieser Behörde zu unterzeichnen.
(2) Der Vollstreckungstitel ist dem Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen beigefügt. Ein einziger Vollstreckungstitel kann für mehrere Forderungen ausgestellt werden, wenn die Forderungen von ein und derselben Person zu erfüllen sind.
Für die Anwendung der Artikel 13 bis 20 der vorliegenden Richtlinie gelten alle Forderungen, für die ein gemeinsamer Vollstreckungstitel ausgestellt worden ist, als eine einzige Forderung.
Artikel 13
Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen können jede in Artikel 4 genannte Person betreffen.
Artikel 14
(1) Sofern die Währung des Mitgliedstaates der ersuchten Behörde von der Währung des Mitgliedstaates der ersuchenden Behörde abweicht, gibt die ersuchende Behörde den Betrag der beizutreibenden Forderung in beiden Währungen an.
(2) Der bei Anwendung von Absatz 1 zugrunde zu legende Umrechnungskurs ist der letzte Briefkurs, der an dem oder den repräsentativsten Devisenmärkten des Mitgliedstaates der ersuchenden Behörde am Tag der Unterzeichnung des Ersuchens festgestellt wird.
Artikel 15
(1) Die ersuchte Behörde wird alsbald, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Ersuchens, um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen schriftlich
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a) |
die Bestätigung des Eingangs des Ersuchens übermitteln; |
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b) |
die ersuchende Behörde auffordern, das Ersuchen zu ergänzen, falls es die in Artikel 7 der Richtlinie 76/308/EWG vorgesehenen Informationen oder anderen Einzelheiten nicht enthält. |
Die ersuchende Behörde übermittelt alle Informationen, zu denen sie Zugang hat.
(2) Wird die ersuchte Behörde innerhalb der in Artikel 8 der Richtlinie 76/308/EWG genannten Dreimonatsfrist nicht in der gewünschten Weise tätig, unterrichtet sie die ersuchende Behörde alsbald, spätestens aber innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf dieser Frist, schriftlich über die Gründe für die Überschreitung dieser Frist.
Artikel 16
Kann innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen Frist die Forderung ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden oder können keine Sicherungsmaßnahmen getroffen werden, so teilt die ersuchte Behörde dies der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe mit.
Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde spätestens bei Ablauf jeder Sechsmonatsfrist nach dem Zeitpunkt, an dem der Eingang des Ersuchens bestätigt wurde, über den Stand der Fortschritte oder das Ergebnis des von ihr eingeleiteten Verfahrens zur Beitreibung oder zum Erlass von Sicherungsmaßnahmen.
Die ersuchende Behörde kann die ersuchte Behörde aufgrund der ihr übermittelten Angaben ersuchen, das eingeleitete Verfahren zur Beitreibung oder zum Erlass von Sicherungsmaßnahmen wieder zu eröffnen. Dieses Ersuchen muss innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung über das Ergebnis dieses Verfahrens schriftlich gestellt werden; für die Behandlung dieses Ersuchens durch die ersuchte Behörde gelten die gleichen Vorschriften wie für das ursprüngliche Ersuchen.
Artikel 17
(1) Jeder Rechtsbehelf gegen die Forderung oder den Vollstreckungstitel, der in dem Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde eingelegt wird, wird von der ersuchenden Behörde, sobald sie hiervon Kenntnis erlangt hat, der ersuchten Behörde unverzüglich schriftlich mitgeteilt.
(2) Lassen die Rechtsvorschriften und Verwaltungspraktiken des Mitgliedstaates der ersuchten Behörde Sicherungsmaßnahmen oder die Beitreibung der Forderung gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 76/308/EWG nicht zu, teilt die ersuchte Behörde dies der ersuchenden Behörde alsbald, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang der in Absatz 1 genannten Mitteilung, mit.
(3) Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde unverzüglich über jede Maßnahme zur Erstattung beigetriebener Beträge oder zur Entschädigung im Zusammenhang mit der Beitreibung angefochtener Forderungen gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 76/308/EWG, die in dem Mitgliedstaat der ersuchten Behörde getroffen wird, sobald sie von dieser Maßnahme Kenntnis erhalten hat.
Die ersuchte Behörde beteiligt die ersuchende Behörde so weit wie möglich an den Verfahren zur Festlegung des zu erstattenden Betrags und der geschuldeten Entschädigungsleistungen. Auf mit Gründen versehenen Antrag der ersuchten Behörde überweist die ersuchende Behörde die erstatteten Beträge innerhalb von zwei Monaten nach Eingang dieses Antrags.
Artikel 18
(1) Wird das Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen infolge der Erfüllung oder infolge des Erlöschens der Forderung oder aus anderen Gründen gegenstandslos, so teilt die ersuchende Behörde dies der ersuchten Behörde unverzüglich schriftlich mit, damit diese das eingeleitete Verfahren einstellt.
(2) Ändert sich aus irgendeinem Grund die Höhe der Forderung, auf die sich das Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen bezieht, so teilt die ersuchende Behörde dies der ersuchten Behörde unverzüglich schriftlich mit und stellt erforderlichenfalls einen neuen Vollstreckungstitel aus.
(3) Führt die Änderung zu einer Herabsetzung der Forderung, so setzt die ersuchte Behörde das eingeleitete Verfahren zur Beitreibung oder zum Erlass von Sicherungsmaßnahmen fort, jedoch nur hinsichtlich des noch zu erhebenden Betrages.
Wurde zu dem Zeitpunkt, zu dem die ersuchte Behörde von der Herabsetzung der Forderung Kenntnis erlangt, von der ersuchten Behörde bereits ein Betrag beigetrieben, der den noch ausstehenden Betrag übersteigt, ohne dass mit der in Artikel 19 genannten Überweisung bereits begonnen wurde, so erstattet die ersuchte Behörde den zu viel erhobenen Betrag.
(4) Führt die Änderung zu einer Erhöhung der Forderung, so richtet die ersuchende Behörde an die ersuchte Behörde unverzüglich ein ergänzendes Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen.
Dieses ergänzende Ersuchen wird von der ersuchten Behörde nach Möglichkeit zusammen mit dem ersten Ersuchen der ersuchenden Behörde bearbeitet. Kann das ergänzende Ersuchen auf Grund des Stands des laufenden Verfahrens nicht zusammen mit dem ersten Ersuchen bearbeitet werden, so braucht die ersuchte Behörde dem ergänzenden Ersuchen nur dann stattzugeben, wenn der Betrag mindestens dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Betrag entspricht.
(5) Bei der Umrechnung des geänderten Betrages der Forderung in die Währung des Mitgliedstaates der ersuchten Behörde wendet die ersuchende Behörde den in ihrem ursprünglichen Ersuchen zugrunde gelegten Umrechnungskurs an.
Artikel 19
Alle von der ersuchten Behörde beigetriebenen Beträge sowie gegebenenfalls die Zinsen im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 76/308/EWG werden in der Währung des Mitgliedstaates der ersuchten Behörde an die ersuchende Behörde überwiesen. Die Überweisung muss innerhalb eines Monats nach der Beitreibung erfolgen.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können für Beträge unterhalb der in Artikel 25 Absatz 2 genannten Schwelle andere Überweisungsverfahren vereinbaren.
Artikel 20
Ungeachtet der durch die ersuchte Behörde gegebenenfalls gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 76/308/EWG als Zinsen erhobenen Beträge gilt die Forderung als in Höhe des Betrages beigetrieben, der sich unter Zugrundelegung des in Artikel 14 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie bezeichneten Umrechnungskurses aus der Umrechnung des beigetriebenen Betrages in der Währung des Mitgliedstaates der ersuchten Behörde ergibt.
KAPITEL V
ÜBERMITTLUNG VON MITTEILUNGEN
Artikel 21
(1) Alle gemäß dieser Richtlinie schriftlich erteilten Informationen werden soweit möglich auf elektronischem Wege übermittelt, mit Ausnahme
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a) |
des in Artikel 5 der Richtlinie 76/308/EWG bezeichneten Zustellungsersuchens sowie der Verfügung oder Entscheidung, um deren Zustellung ersucht wird; |
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b) |
von Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 6 und 13 der Richtlinie 76/308/EWG sowie des entsprechenden Vollstreckungstitels. |
(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können vereinbaren, auf die Übermittlung der in Absatz 1 genauer bezeichneten Ersuchen und Instrumente in Papierform zu verzichten.
Artikel 22
Jeder Mitgliedstaat benennt die zentrale Stelle, die in erster Linie für die elektronische Kommunikation mit den anderen Mitgliedstaaten zuständig ist. Diese Stelle muss an das CCN/CSI-Netz angeschlossen sein.
Werden in einem Mitgliedstaat mehrere Behörden zur Anwendung dieser Richtlinie benannt, ist die zentrale Stelle für die elektronische Übermittlung aller Mitteilungen zwischen diesen Behörden und den zentralen Stellen der anderen Mitgliedstaaten zuständig.
Artikel 23
(1) Unterhalten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Datenbestände in elektronischen Datenbanken und tauschen sie solche Daten auf elektronischem Wege aus, so treffen sie die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Informationen, die gemäß dieser Richtlinie, in welcher Form auch immer, ausgetauscht werden, vertraulich behandelt werden.
Sie fallen unter das Berufsgeheimnis und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für Auskünfte dieser Art gewährt.
(2) Die Auskünfte gemäß Absatz 1 dürfen nur den in Artikel 16 der Richtlinie 76/308/EWG genannten Personen und Behörden zur Verfügung gestellt werden.
Diese Auskünfte dürfen im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren oder Verwaltungsverfahren verwendet werden, die zur Beitreibung der Abgaben, Zölle, Steuern und sonstigen Maßnahmen nach Artikel 2 der Richtlinie 76/308/EWG eingeleitet werden.
Von der Akkreditierungsstelle der Europäischen Kommission für IT-Sicherheit ordnungsgemäß akkreditierte Personen können nur insoweit Zugang zu diesen Informationen erhalten, als dies die Pflege, Wartung und Entwicklung des CCN/CSI-Netzes erfordern.
(3) Übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Informationen auf elektronischem Wege, so treffen sie alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jede Übermittlung ordnungsgemäß genehmigt wird.
Artikel 24
Die Auskünfte und sonstigen Mitteilungen der ersuchten Behörde an die ersuchende Behörde werden in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaates der ersuchten Behörde mitgeteilt oder in einer anderen Sprache, die zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde vereinbart wurde.
KAPITEL VI
STATTHAFTIGKEIT UND ABLEHNUNG VON UNTERSTÜTZUNGSERSUCHEN
Artikel 25
(1) Die ersuchende Behörde kann ein Unterstützungsersuchen sowohl für eine einzige als auch für mehrere gegen den gleichen Schuldner gerichtete Forderungen stellen.
(2) Für Forderungen gemäß Artikel 2 der Richtlinie 76/308/EWG, deren Gesamtbetrag geringer ist als 1 500 EUR, kann kein Unterstützungsersuchen gestellt werden.
Artikel 26
Beschließt die ersuchte Behörde gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 76/308/EWG, dem Unterstützungsersuchen nicht stattzugeben, so teilt sie der ersuchenden Behörde schriftlich die Gründe für diese Ablehnung mit. Die ersuchte Behörde übersendet diese Mitteilung, sobald sie den Beschluss gefasst hat, spätestens jedoch vor Ablauf von drei Monaten nach Eingang des Unterstützungsersuchens.
KAPITEL VII
ERSTATTUNGSVEREINBARUNGEN
Artikel 27
Jeder Mitgliedstaat benennt zumindest einen Bediensteten, der ordnungsgemäß bevollmächtigt ist, gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 76/308/EWG Erstattungsvereinbarungen zu treffen.
Artikel 28
(1) Beschließt die ersuchte Behörde, eine Erstattung der Kosten zu beantragen, teilt sie der ersuchenden Behörde schriftlich die Gründe mit, aus denen sie der Auffassung ist, dass die Beitreibung der Forderung besondere Probleme bereitet, sehr hohe Kosten verursacht oder im Rahmen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität erfolgt.
Die ersuchte Behörde fügt eine ausführliche Schätzung der Kosten bei, deren Erstattung sie bei der ersuchenden Behörde beantragt.
(2) Die ersuchende Behörde bestätigt so rasch wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Eingang, schriftlich den Eingang des Erstattungsantrags.
Innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Bestätigung des Eingangs des Antrags unterrichtet die ersuchende Behörde die ersuchte Behörde, ob und inwieweit sie die vorgeschlagenen Erstattungsmodalitäten akzeptiert.
(3) Erzielen die ersuchende und die ersuchte Behörde keine Einigung über die Erstattungsmodalitäten, so führt die ersuchte Behörde die Beitreibungsverfahren normal weiter.
KAPITEL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 29
Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission vor dem 15. März eines jeden Jahres unter Verwendung des Musters in Anlage IV der vorliegenden Richtlinie möglichst auf elektronischem Wege über die Anwendung der in der Richtlinie 76/308/EWG vorgesehenen Verfahren und die im vergangenen Kalenderjahr erzielten Ergebnisse.
Artikel 30
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 30. April 2003 nachzukommen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.
Beim Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Artikel 31
Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über die Maßnahmen, die jeder Mitgliedstaat zur Anwendung dieser Richtlinie erlässt.
Die Mitgliedstaaten teilen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission Namen und Anschrift der für die Anwendung dieser Richtlinie zuständigen Behörden sowie Namen und Anschrift der Bediensteten mit, die ordnungsgemäß bevollmächtigt wurden, gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 76/308/EWG Vereinbarungen zu treffen.
Artikel 32
Die Richtlinie 77/794/EWG wird aufgehoben.
Die Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.
Artikel 33
Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 34
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 9. Dezember 2002
Für die Kommission
Frederik BOLKESTEIN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 73 vom 19.3.1976, S. 18.
(2) ABl. L 175 vom 28.6.2001, S. 17.
(3) ABl. L 333 vom 24.12.1977, S. 11.
(4) ABl. L 283 vom 4.10.1986, S. 23.
ANHANG I
ANHANG II
ANHANG III
ANHANG IV