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Document 32002L0079

Richtlinie 2002/79/EG der Kommission vom 2. Oktober 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs einschließlich Obst und Gemüse (Text von Bedeutung für den EWR.)

OJ L 291, 28.10.2002, p. 1–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 037 P. 229 - 247
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 037 P. 229 - 247
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 037 P. 229 - 247
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 037 P. 229 - 247
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 037 P. 229 - 247
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 037 P. 229 - 247
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 037 P. 229 - 247
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 037 P. 229 - 247
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 037 P. 229 - 247
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 046 P. 3 - 21
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 046 P. 3 - 21

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32005R0396

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/79/oj

32002L0079

Richtlinie 2002/79/EG der Kommission vom 2. Oktober 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs einschließlich Obst und Gemüse (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtsblatt Nr. L 291 vom 28/10/2002 S. 0001 - 0019


Richtlinie 2002/79/EG der Kommission

vom 2. Oktober 2002

zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs einschließlich Obst und Gemüse

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/71/EG(2), insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/76/EG(4), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs(5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/71/EG, insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse(6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/76/EG, insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In den Anhängen der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EG sind die zulässigen Rückstandshöchstgehalte von Schädlingsbekämpfungsmitteln festgelegt.

(2) Bei der Überprüfung der verfügbaren Daten wurde fetsgestellt, dass ausreichende Informationen zur Festsetzung von Hoechstgehalten für Rückstände der Schädlingsbekämpfungsmittel Abamectin, Azocyclotin, Bioresmethrin, Bifenthrin, Bitertanol, Brompropylat, Clofentezin, Cyromazin, Cyhexatin, Fenpropimorph, Flucythrinat, Hexaconazol, Methacrifos, Myclobutanil, Penconazol, Prochloraz, Profenofos, Resmethrin, Tridemorph, Triadimefon und Triadimenol vorliegen.

(3) Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln können durch bestimmte Agrarproduktionsweisen bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs auftreten. Daher sind einschlägige Daten sowohl über den zugelassenen Einsatz der Schädlingsbekämpfungsmittel als auch von überwachten Versuchen und Fütterungsstudien zu berücksichtigen.

(4) Die verfügbaren Informationen wurden geprüft. Bei vielen Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmitteln/Agrarerzeugnissen reichen die Daten zur Ermittlung eines Rückstandshöchstgehalts aus, der als unbedenklich für die menschliche Gesundheit anzusehen ist. Wenn der ermittelte Wert über der unteren analytischen Bestimmungsgrenze liegt, ist es angezeigt, diesen als zulässigen Rückstandshöchstgehalt festzusetzen. Bei einigen Kombinationen sind die verfügbaren Angaben unzureichend, die Rückstandshöchstgehalte sollten daher an der unteren analytischen Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Bei anderen Positionen sind die Angaben ausreichend, sie zeigen jedoch, dass die Festsetzung eines die untere analytische Bestimmungsgrenze überschreitenden Rückstandshöchstgehalts zu einer unannehmbaren akuten oder chronischen Rückstandsexposition des Verbrauchers führen könnte. In diesem Fall sind die Rückstandshöchstgehalte ebenfalls an der unteren analytischen Bestimmungsgrenze festzusetzen.

(5) Die akute und lebenslange Verbraucherexposition bei Aufnahme der einzelnen Lebensmittel, die Rückstände dieser Schädlingsbekämpfungsmittel enthalten könnten, wurde nach den in der Europäischen Gemeinschaft geltenden Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien(7) geprüft und bewertet. Nach der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates(8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1752/2002 der Kommission(9), wurden Rückstandshöchstgehalte für Abamectin aufgrund der Verwendung von Tierarzneimitteln mit demselben Wirkstoff bei der Behandlung landwirtschaftlicher Nutztierarten festgesetzt (Verordnung (EG) Nr. 3425/93 der Kommission(10)). Diese Verwendung und die vom Ausschuss für Tierarzneimittel vorgenommene Bewertung der zulässigen täglichen Aufnahme, auf der diese Rückstandshöchstgehalte beruhen, wurden berücksichtigt. Dabei kam man zu dem Schluss, dass bei den mit der vorliegenden Richtlinie festgesetzten Rückstandshöchstgehalten die zulässige tägliche Aufnahme nicht überschritten wird und keine akuten toxischen Wirkungen eintreten.

(6) Um einen angemessenen Schutz der Verbraucher vor Rückständen in oder auf Erzeugnissen zu gewährleisten, für die keine Zulassung erteilt wurde, ist es ratsam, für alle diese Erzeugnisse, die unter die Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG fallen, die unteren analytischen Bestimmungsgrenzen als Rückstandshöchstgehalte festzusetzen.

(7) Die Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG sind entsprechend zu ändern.

(8) Die Handelspartner der Gemeinschaft sind im Rahmen der Welthandelsorganisation zu den in dieser Richtlinie festgelegten Werten konsultiert und ihre diesbezüglichen Äußerungen berücksichtigt worden.

(9) Die Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Ausschusses für Pflanzen, insbesondere seine Gutachten und Empfehlungen zum Schutz der Verbraucher von pflanzlichen Erzeugnissen, die mit Schädlingsbekämpfungsmitteln behandelt wurden, sind berücksichtigt worden(11).

(10) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG wird der Eintrag zu "Brompropylat" gestrichen.

Artikel 2

In Anhang II Teil A der Richtlinie 86/362/EWG werden die im Anhang I der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Rückstandshöchstgehalte für die Schädlingsbekämpfungsmittel Abamectin, Azocyclotin und Cyhexatin, Bifenthrin, Bitertanol, Brompropylat, Clofentezin, Cyromazin, Fenpropimorph, Flucythrinat, Hexaconazol, Methacrifos, Myclobutanil, Penconazol, Prochloraz, Profenofos, Resmethrin und Bioresmethrin, Tridemorph, Triadimefon und Triadimenol eingefügt.

Artikel 3

Anhang II der Richtlinie 86/363/EWG wird wie folgt geändert:

a) In Teil A werden die im Anhang II der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Rückstandshöchstgehalte für die Schädlingsbekämpfungsmittel Abamectin, Bifenthrin, Bitertanol, Brompropylat, Cyromazin, Flucythrinat, Methacrifos, Penconazol, Prochloraz, Profenofos, Resmethrin und Bioresmethrin, Tridemorph, Triadimefon und Triadimenol eingefügt.

b) In Teil B werden die im Anhang III der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Rückstandshöchstgehalte für die Schädlingsbekämpfungsmittel Azocyclotin und Cyhexatin, Fenpropimorph, Clofentezin und Myclobutanil eingefügt.

Artikel 4

Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG wird wie folgt geändert:

a) Die im Anhang IV der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Rückstandshöchstgehalte für die Schädlingsbekämpfungsmittel Abamectin, Azocyclotin und Cyhexatin, Bifenthrin, Bitertanol, Brompropylat, Clofentezin, Cyromazin, Fenpropimorph, Flucythrinat, Hexaconazol, Methacrifos, Myclobutanil, Penconazol, Prochloraz, Profenofos, Resmethrin und Bioresmethrin, Tridemorph, Triadimefon und Triadimenol werden eingefügt.

b) Der Rückstandshöchstgehalt für das Schädlingsbekämpfungsmittel Ethion in Tee wird durch "3 mg/kg" ersetzt.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 4 Buchstabe b) spätestens am 31. Dezember 2002 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Januar 2003 an.

(2) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 1, 2 und 3 und Artikel 4 Buchstabe a) spätestens am 31. Mai 2003 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. August 2003 an.

3. Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 und 2 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 6

Diese Richtlinie tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. Oktober 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 340 vom 9.12.1976, S. 26.

(2) ABl. L 225 vom 22.8.2002, S. 21.

(3) ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37.

(4) ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 45.

(5) ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 43.

(6) ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71.

(7) Leitlinien zur Vorhersage der Aufnahme von Schädlingsbekämpfungsmittelrückständen über die Nahrung (überarbeitete Fassung), erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex-Komitee für Rückstände von Pflanzenschutzmitteln, veröffentlicht von der Weltgesundheitsorganisation 1997 (WHO/FSF/FOS/97.7).

(8) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1.

(9) ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 18.

(10) ABl. L 312 vom 15.12.1993, S. 12.

(11) SCP/RESI/021; SCP/RESI/024.

ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

RÜCKSTÄNDE VON SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNGSMITTELN UND RÜCKSTANDSHÖCHSTGEHALTE (mg/kg)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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